BVwG W164 1428692-1

W164 1428692-1Tribunal Administrativo Federal20 de nov. de 2014

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Auseinandersetzung,<br/>Schutzunfähigkeit, Terror, wohlbegründete Furcht

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BVwG W164 1428692-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W164.1428692.1.00

Spruch

W164 428692-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut Leitner als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nun Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 06.08.2012, Zl. 11 12.715-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 27.10.2014, zu Recht erkannt

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 24.10.2011 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Er heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an, sei sunnitischen Glaubens und spreche Pashtu. Er habe Afghanistan nach der Taliban-Ära verlassen. Danach habe er in Pakistan gelebt. Er sei vor zirka zwei bis drei Monaten schlepperunterstützt von Peschawar aus über den Iran und Griechenland nach Österreich gelangt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater ein angesehener Taleb gewesen sei. Nach seinem Tod seien sie nach Peschawar gezogen. Dort habe der BF die Koranschule besucht. Die Koranschule sei immer wieder von verschiedenen Taliban aufgesucht worden. Sie hätten die Schüler aufgefordert am Freiheitskampf teilzunehmen. Die Taliban seien auch zum BF gekommen und hätten von ihm verlangt sich ihnen anzuschließen. Vor zirka fünf Monaten sei ihm gedroht worden, dass er getötet werde, wenn er nicht zu den Taliban gehe. Aus diesem Grund sei er geflüchtet. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst von den Taliban getötet zu werden.

3. Am 03.08.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Seine bisherigen gemachten Angaben vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST entsprächen der Wahrheit. Er wolle in Österreich arbeiten und die Sprache lernen. Er habe keine Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die er in Vorlage bringen könnte.

Er sei in der Provinz Nangahar, im Dorf XXXX, zu Hause. Sie hätten ein eigenes Haus mit einer Landwirtschaft gehabt. Seine familiäre und finanzielle Lage sei gut gewesen. Sie hätten Grundstücke gehabt. Er habe auch weitere Verwandte, einen Onkel mütterlicherseits und eine Tante. Auch seine Frau lebe dort noch immer. Er habe auch Cousins und Cousinen. Er habe ein gutes Einvernehmen mit ihnen. Er habe keine Verwandten in Herat, Mazar e Sharif oder Kabul. Seine wirtschaftliche Lage sei gut gewesen. Er habe in Afghanistan nicht gearbeitet. Er sei in die Koranschule gegangen.

Er sei niemals politisch aktiv gewesen. Er habe in seiner Heimat keine Straftat begangen. Es sei nie nach ihm gefahndet worden. Es gebe keine staatliche Verfolgung, auch nicht von der Regierung.

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass sein Vater Taleb gewesen sei. Vor 12 Jahren sei der Vater im Kampf getötet worden. Sie seien dann in Pakistan gewesen und der BF habe die Koranschule in Peschawar besucht. Er sei dann dort aufgefordert worden für die Taliban zu arbeiten. Die hätten gesagt, dass sie "für ihr Land kämpfen" sollten, auch Selbstmordattentate. Er kenne deren Vornamen:

XXXX, XXXX und XXXX. Diese seien in der Koranschule in Peschawar, in XXXX und hätten gewollt, dass die Schüler für die Taliban arbeiten. Er fürchte die Taliban, weil er nicht für die arbeiten wolle. Befragt, welche Ausbildung er hinsichtlich der Technik gehabt habe, was er machen sollte, antwortete er, er habe keine Ausbildung gehabt. Man nehme eine Weste mit Sprengstoff. Befragt, ob er genauere Angaben machen könne, wie die aufgebaut gewesen sei und wie sie funktioniere, antwortete er, nein, er habe nur neu angefangen. Er wisse nichts darüber. Befragt, warum er nicht nach Kabul, Mazar e Sharif zog, antwortete er, die Taliban seien überall. Über Vorhalt, dass er auf eine Unterstützung seiner Familie zurückgreifen könne und seine wirtschaftliche Lage gut gewesen sei, antwortete er, ja, aber sein Leben sei in Gefahr gewesen. Man könne mit Geld kein Leben kaufen.

4. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 06.08.2012, Zahl: 11 12.715-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen zu haben. Seine Angaben seien nicht schlüssig gewesen und derart vage, sodass von einem glaubhaften Vorbringen nicht ausgegangen werden könnte. Er habe zur Kernaussage seines Fluchtvorbringens - einer Bedrohung/Zwangsrekrutierung seitens Taliban - allgemein gehaltene und vage Angaben gemacht. Er habe drei afghanische gebräuchliche Vornamen angegeben, sei aber nicht in der Lage gewesen verifizierbare Angaben zu machen und habe weder Identitätsdokumente noch Beweismittel im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen in Vorlage bringen können.

Unabhängig vom Wahrheitsgehalt einer möglicherweise beabsichtigten Rekrutierung könne dies im vorliegenden Fall nicht zur Asylgewährung führen. Im Falle einer rein fiktiv gesehen tatsächlichen Bedrohung seitens Krimineller/Taliban hätte er zumindest die Möglichkeit in Anspruch nehmen können, die von ihm behauptete Bedrohung anzuzeigen, den Ausgang der Ermittlungen abzuwarten oder Schutzeinrichtungen aufzusuchen. Stattdessen sei er bis zu seiner Ausreise nach Österreich gemeinsam mit seinen Angehörigen an der Wohnadresse aufhältig gewesen.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, dem Vorbringen des BF zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Daher könne davon ausgegangen werden, dass ihm im Falle seiner Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe. Diese Beurteilung ergebe sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht, die nicht nur seine individuelle Situation, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppen berücksichtige, deren Fluchtgründe mit seinen vergleichbar seien. Zwar dürfe nicht übersehen werden, dass in seinem Herkunftsstaat willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. -gruppierungen nicht ausgeschlossen werden können. Doch würden diese nicht in einer Weise erfolgen, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit jedermann bzw. -frau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen habe. Bei der behaupteten Gefahr einer Zwangsrekrutierung von afghanischen Männern durch die Taliban handle es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde Afghanistans ausgehende noch um eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen allenfalls geduldet würde. Maßgebliche Anhaltspunkte dahingehend, dass im vorliegenden Fall die Taliban versucht hätten ihn gegen seinen Willen gerade aus ausschließlich ihn betreffenden Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Kämpfer in ihren Reihen zu rekrutieren, wären im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wären von ihm auch nicht behauptet worden. Konkrete Anhaltspunkte, dass die staatlichen Institutionen Afghanistans im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch einzelne Taliban-Kämpfer aber tatsächlich im gesamten Staatsgebiet weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sei weder aus seinem Vorbringen noch aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen zur aktuellen Lage in Afghanistan ersichtlich. Eine bloße wirtschaftlich problematische Situation rechtfertige die Gewährung von Asyl nicht.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, da beim Beschwerdeführer wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht festgestellt worden sei und seine Angaben zum Fluchtgrund sich als nicht glaubhaft erwiesen hätten, könne auch nicht angenommen werden, dass er aus diesem Grund einer Gefährdung nach einer Rückkehr ausgesetzt sein sollte. Gerade das Vorliegen einer solchen Gefahr stelle die Grundvoraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz dar. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtlose Lage gerate.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt rechtlicherseits aus, dass er keine Familienangehörigen in Österreich habe. Seine Angehörigen würden ausschließlich in Afghanistan und Pakistan leben. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu einer anderen in Österreich lebenden Person liege nicht vor. Er beziehe staatliche Unterstützung und befinde sich in Grundversorgung. Das Bundesasylamt führte eine Abwägung im Sinne des Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention durch und kam zu dem Schluss, dass in Gesamtbetrachtung der Situation nach Abwägung aller Interessen festzustellen sei, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die zu seinen Gunsten sprechen würden. Im Zuge einer individuellen Abwägung sei festzustellen, dass im Zuge der Ausweisung ein möglicher Eingriff in seine durch Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könne.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 07.08.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs.1 AsylG die ARGE- Rechtsberatung als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig beigegeben.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und gab die Übernahme der Vollmacht durch Rechtsanwalt Dr. Mario Anton Züger bekannt. In der Beschwerde führte der BF im Wesentlichen Folgendes aus: Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens, insbesondere bei eingehender Befragung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seines mangelnden Bildungsstandes und der Aufnahme von Beweisen, die er beantragt hätte, sowie einer entsprechenden Manuduktion, und Durchführung von Erhebungen im Heimatland bzw. Pakistan, hätte die belangte Behörde erkennen können und müssen, dass sein Fluchtvorbringen sehr wohl glaubwürdig sei.

Der BF sei ein Einzelkind und stamme aus dem Distrik XXXX in der Provinz Nangarhar. Der Vater sei vor 12 Jahren im Kampf gegen die Taliban gefallen. Der BF sei zusammen mit seiner Mutter nach Peshawar in Pakistan geflüchtet, wo er die Koranschule "XXXX" im Bezirk XXXX besucht habe. In Peshawar habe er seine jetzige Frau kennengelernt, die er in einer traditionellen Zeremonie vor einem Mullah geheiratet habe. Er sei mit seiner Mutter in das Haus des Schwiegervaters im Bezirk XXXX gezogen, der dort ein kleines Lebensmittelgeschäft betrieben habe. In die Koranschule seien regelmäßig Taliban gekommen, die die Koranschüler zum "Jihad" und zum "Kampf gegen die Kafir" aufgerufen hätten. Die Schüler seien unter Druck gesetzt worden, am bewaffneten Kampf teilzunehmen. Zwei Schüler hätten sich gemeldet und Selbstmordattentate verübt. Etwa ein bis zwei Monate danach sei der Beschwerdeführer durch Zufügung körperlicher Gewalt und durch Todesdrohung gefügig gemacht worden und er habe sich ebenfalls "zum Kampf gemeldet". Es sei ihm versichert worden, dass er unmittelbar "ins Paradies eingehen" würde und auch seine Familie "des ewigen Lohnes sicher" sei. Ihm sei bewusst gewesen, dass, wenn er sich weigern würde, er seines Lebens nicht mehr sicher sei und in diesem Fall keine Garantie habe "ins Paradies zu gelangen". Die Indoktrination sei bei ihm auf fruchtbaren Boden gefallen. Am nächsten Tag sei er von drei Taliban namens XXXX, XXXX und XXXX von der Koranschule abgeholt worden und mit einem Auto an die Grenze nach Afghanistan gebracht worden, welche sie zu Fuß überschritten hätten. Auf der anderen Seite der Grenze habe ein Wagen gewartet, der sie in das Haus eines weiteren Taliban gebracht habe. Dort sei er zwei Nächte geblieben. Ihm sei gesagt worden, dass er ein Sprengstoffattentat auf die Polizeistation in XXXX auf der Straße XXXX durchführen solle. Am nächsten Tag werde dort ein hoher Polizeioffizier erwartet. Die Taliban hätten ihm am Nachmittag die Lokalität gezeigt und ihn instruiert wie er die mit Sprengstoff gefüllte Jacke bedienen solle. Am nächsten Tage habe er sich auf das Motorrad gesetzt und sei an den bezeichneten Ort gefahren. Einige hundert Meter davor habe er am Straßenrand seinen Schwiegervater erblickt, der von anderen Koranschülern von der Rekrutierung erfahren habe und ihm nachgereist sei, um ihm vom Attentat abzuhalten. Er habe ihn beschworen das Attentat nicht zu verüben, weil er dadurch nicht "ins Paradies gelange", sondern im Gegenteil ein schweres Verbrechen verübe. Darauf habe der Beschwerdeführer nachgegeben und sich mit seinem Schwiegervater bei Verwandten versteckt, sei dann nach Peshawar zurückgekehrt, wo er sich ebenfalls versteckt gehalten habe und dann auf Anweisung des Schwiegervaters flüchtete.

Wäre der Beschwerdeführer entsprechend instruiert und aufgefordert worden, hätte er seine Heiratsurkunde, die Auslandsaufenthaltskarte von ihm und seiner Mutter in Pakistan sowie ein Schreiben des Schwiegervaters mit den zeugenschaftlichen Angaben über den Vorfall vorgelegt. Auch hätte er die zeugenschaftliche Befragung der anderen Koranschüler, die den Schwiegervater gewarnt hätten, als Beweismittel angeboten und eingebracht.

Infolge des durch seine Flucht zum Ausdruck gebrachten Widerstands gegen die Taliban bzw. seiner Weigerung, auf der Seite der Taliban am "Jihad" teilzunehmen, sei der BF ins Blickfeld der Taliban als deren politischer und/oder religiöser "Feind" geraten. Das Ins-Blick-Geraten mache eine aktuelle asylrelevante Gefährdung im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion XXXX, Provinz Nangarhar, sehr wahrscheinlich. Die genannte Heimatregion stehe nämlich nicht unter vollständiger Kontrolle der Regierungstruppen, sondern es habe sich in der Provinz Nangarhar die Sicherheitslage seit dem Jahr 2010 verschlechtert.

Es bestehe für den BF nicht die Möglichkeit sich dieser gegenwärtigen und eminenten Bedrohung seitens der Taliban durch Ausweichen in eine andere (sichere) Region Afghanistans zu entziehen, zumal er in den sicheren Städten (Kabul, Mazar-i Shari, Herat, Jalalabad) über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge, sich Zeit seines Lebens noch nie dort aufgehalten habe und daher keine Lokalkenntnisse habe, weder über eine Berufsausbildung noch auch nur über eine solide Schulbildung und über keine finanziellen Mittel verfüge.

Dass die den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit treffenden Eingriffe in seine körperliche Integrität bzw. sogar Leib und Leben nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (Taliban) drohen würden oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet oder gebilligt seien, sei dabei nicht von entscheidender Bedeutung. In diesem Zusammenhang wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, wonach es für einen Verfolgten nämlich keinen Unterschied mache, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten habe oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit drohe. In beiden Fällen sei es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.

Die Sicherheits- und Versorgungslage sei im ganzen Herkunftsland prekär. Nach überwiegender Spruchpraxis des Asylgerichtshofes sei davon auszugehen, dass aktuell (noch) nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass dem Beschwerdeführer in Kabul bzw. im restlichen Teil Afghanistans keine Gefahr im Sinne des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention drohe, sodass seine Rückführung somit im Widerspruch zu Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention stünde. Das von der belangten Behörde angenommene familiäre Netzwerk bestehe gerade nicht in einem der genannten sicheren Städten, sondern im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar, welche nicht unter der Kontrolle der Regierungstruppen stehe und in der sich die Sicherheitslage seit dem Jahr 2010 verschlechtert habe. Der BF hätte bei Rückkehr in die Herkunftsregion keine gesicherte Existenzgrundlage. Seine Angabe vor dem Bundesasylamt, dass seine finanzielle Lage aufgrund der Grundstücke gut sei, sei zu relativieren, weil ein Pashtune vor Fremden niemals zugeben würde, dass es ihm (finanziell) schlecht gehe, um nicht seine Ehre zu verlieren.

Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt.

Mit Schreiben vom 22.4.2014 wurde der BF über seinen Rechtsvertreter aufgefordert, eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung durch den Schwiegervater des BF beizubringen.

Mit Telefonat vom 4.9.2014 gab der Vertreter der BF bekannt, das ein solches Schreiben nicht beigebracht werden könne: die Ehe sei beendet worden, die Familie der Frau habe sich vom BF wegen seiner langen Abwesenheit, in der er seiner Ehefrau nicht nachgeholt habe, distanziert.

Anlässlich der am 27.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung machte der BF die folgenden ergänzenden Angaben:

Er sei im Distrikt XXXX aufgewachsen. Auch das Dorf, in dem er gewohnt hat, habe den Namen XXXX gehabt. Der BF habe keine Geschwister, allerdings Cousins und Cousinen, mit denen er seine Kindheit verbrachte, zu denen er aber heute keinen Kontakt mehr pflege. Der BF sei in Afghanistan nicht zur Schule gegangen. Sein Vater sei zur Zeit der Taliban ein angesehener Talib gewesen. Nach dem Sturz der Taliban sei er getötet worden. Der BF sei damals etwa 10 oder 11 Jahre gewesen. Nach dem Tod des Vaters habe die Mutter entschieden, nach Pakistan zu ziehen, die Gründe dafür habe sie dem BF nicht genannt. Ein Bauer habe sich danach um das Haus der Familie gekümmert und die Grundstücke bewirtschaftet. Er habe der Mutter des BF Geld aus den Erträgen geschickt. So hätten der BF und seine Mutter in Pakistan leben können.

Der BF habe in der Koranschule in Peshavar etwa bis zum Alter von 16 oder 17 eine Grundausbildung gemacht. Danach habe er sich zum Hafiz, einer Funktion, in der man den Koran auswendig rezitieren kann, ausbilden lassen. Wenige Monate vor seiner Flucht habe der BF im Alter von etwa 23 Jahren geheiratet und sei mit seiner Mutter zur Familie seiner Frau gezogen. Auch nach der Hochzeit habe er weiter seine Ausbildung zum Hafiz in der Koranschule absolviert.

Zwei bis drei Mal die Woche seien Taliban in die Koranschule gekommen und hätten auf alle Schüler eingeredet, dass die "Ungläubigen" Afghanistan besetzt hätten, dass man dagegen in den "heiligen Krieg" ziehen müsse und dass es eine gute Sache wäre, einen Selbstmordanschlag zu verüben. Wenn sie merkten dass ein Schüler zögerte, hätten sie auf besonders schmerzhafte Weise (der BF zeigte, wie) mit der Faust auf die Finger geschlagen. Die Schüler hätten nicht sterben wollen und hätten auch heimlich miteinander darüber gesprochen. Aber auch die Gelehrten in der Schule seien der Auffassung gewesen, dass Selbstmordanschläge eine gute Sache wären. Mit seiner Familie habe der BF nicht darüber gesprochen. Zwei Schüler aus der Unterrichtsgruppe mit Namen XXXX seien eines Tages weggebracht worden. Man habe den übrigen Schülern gesagt, dass die beiden Selbstmordanschläge verüben würden. Sie wurden nie wieder gesehen.

Als der BF bereit war, einen Selbstmordanschlag zu verüben, sei ihm gesagt worden, dass er in XXXX einen Selbstmordanschlag verüben solle, auf einer Polizeistation, wo hochrangige Amerikaner hinkommen. Dies habe er noch seinem Freund mitgeteilt. Sonst habe er mit niemandem darüber gesprochen. Dem BF sei im Innersten bewusst gewesen, dass das eine schlechte Tat sein würde, er sei aber stark unter Druck gestanden und habe keinen Ausweg gesehen.

Das Haus, in dem der BF vor dem geplanten Attentat untergebracht war, sei in der Nähe dieser Polizeistation gewesen. Man hätte ihn am Vortag mit dem Auto (etwa 15 Minuten Fahrzeit) in die Nähe der Polizeistation gebracht. Die Polizeistation sei direkt an einer belebten Hauptstraße gelegen. Man habe sie direkt von der Straße aus betreten können. Dem BF sei erklärt worden, dass die Amerikaner ihre Autos immer vor der Polizeistation abstellen. Wenn das geschehe, solle er zwischen die Autos laufen und die Explosion auslösen. Der BF schilderte, wie die Weste an seinem Körper angebracht wurde und was zu tun war, um sie auszulösen. Auf dem Weg zum geplanten Attentat habe der Schwiegervater auf der Straße auf ihn gewartet und habe die Hände geschwungen sodass der BF ihn bemerkte und stehenblieb. Der Freund des BF, mit dem er sich immer ausgetauscht hatte, habe der Mutter erzählt, dass der BF ein Selbstmordattentat verüben würde und wo dies geplant sei. Die Mutter habe sich in ihrer Verzweiflung an den Schwiegervater gewandt. Der Schwiegervater habe dem BF zugeredet, dass es um Menschenleben gehe, dass es sei gleichgültig sei, ob man Amerikaner ist oder nicht, er würde Leid über seine Mutter und seine Frau bringen. Der BF habe entgegnet, die Taliban würden ihn so oder so töten. Daraufhin habe der Schwiegervater versprochen, alles zu tun, um den BF außer Landes zu bringen, und gleichzeitig gedroht, er würde die Polizei verständigen, wenn der BF das Attentat tatsächlich verüben würde. Nachdem der BF von seinem Plan abgelassen hatte, seien beide mit dem Motorrad in eines der Felder der Umgebung gefahren. Dort habe der Schwiegervater den BF von seiner Weste befreit, sie hätten Motorrad und Weste im Feld liegen gelassen und seien ein langes Stück zu Fuß gegangen, dann in ein Sammeltaxi gestiegen von wo aus sie zu zweit über eine gebirgige Gegend in die Heimatregion des Schwiegervaters gefahren seien. Dort habe der BF übernachtet und sei am nächsten Tag wieder über das Gebirge zurück, über einen illegalen Grenzübertritt nach Peshavar gebracht worden, wo er sich bei einem Freund des Schwiegervaters namens XXXX in XXXX verstecken konnte. Der Schwiegervater habe das Haus und die Grundstücke der Mutter des BF in XXXX verpachtet und von diesem Geld die Flucht des BF finanziert. Nach etwa 8 bis 10 Tagen - der Schwiegervater hatte den Schlepper organisiert - sei der BF ausgereist. Durch sein Leben in Österreich wisse der BF, dass die Menschen in Österreich keine "Ungläubigen" seien sondern, - wie es der BF ausdrückte - "barmherzig" und dass man sich hier an Behörden wenden könne, wenn man bedroht wird. Er sei aus Angst geflüchtet und möchte mit Jihadisten nichts zu tun haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF führt den Namen XXXX, er ist am XXXX im Ort XXXX, Distrik XXXX, Provinz Nangahar, geboren. Er gehört der Volksgruppe der Pashtunen an, ist sunnitischen Glaubens und spricht Pashtu. Er verbrachte seine Kindheit mit seinen Eltern in XXXX wo die Familie ein Haus und Grundstücke hatte. Eine Schule besuchte der BF dort nicht. Der Vater des BF war während der Zeit der Taliban-Herrschaft ein angesehener Taleb. Nach dem Sturz der Taliban wurde der Vater getötet. Nach dem Tod des Vaters beschloss die Mutter mit dem damals etwa 10 bis 11 jährigen BF nach Pakistan, Peshavar, zu ziehen. Dort besuchte der BF die Koranschule "XXXX" Bezirk XXXX. Er absolvierte zunächst die Grundausbildung und ließ sich danach zum Hafiz ausbilden. Mit etwa 23 Jahren, wenige Monate vor seiner Ausreise, heiratete der BF und zog mit seiner Mutter zu Schwiegerfamilie im Bezirk XXXX in Peshawar, wo der Schwiegervater ein kleines Lebensmittelgeschäft betrieb. Der BF absolvierte weiterhin in der Koranschule seine Ausbildung zum Hafiz.

Zwei bis drei Mal die Woche kamen Taliban in die Koranschule, drei Männer, die den Schülern mit ihren Vornamen bekannt waren, redeten auf die Schüler ein, dass "Ungläubige" Afghanistan besetzt hätten, dass man dagegen in den "heiligen Krieg" ziehen müsse und dass es eine gute Sache wäre, einen Selbstmordanschlag zu verüben. Den Schülern wurde versichert, dass sie nach einem Selbstmordanschlag unmittelbar "ins Paradies eingehen" würden und auch ihre Familie "des ewigen Lohnes sicher" sein würde. Nahm ein Schüler eine ablehnende Haltung ein oder zeigte er Angst, so wurde er geschlagen und mit einem gewaltsamen Tod bedroht, der "nicht ins Paradis führen" würde. Die Gelehrten der Schule stellten sich gegenüber den Schülern auf die Seite der Taliban und bekräftigten deren Haltung zu Selbstmordanschlägen. Der BF fühlte sich in die Enge getrieben, besprach dies aber nur mit anderen Schülern im Geheimen. Mit seiner Familie sprach der BF nicht darüber.

Nachdem bereits zwei Mitschüler weggebracht worden waren und man den anderen Schülern mitgeteilt hatte, dass die beiden ein Selbstmordattentat verübt hatten, erklärte sich auch der BF einverstanden, ein Selbstmordattentat zu verüben. Der konkrete Ort wurde ihm genannt. Er teilte seinem Freund, noch mit, wo das geplante Ziel, eine Polizeistation, in der regelmäßig hochrangige Amerikaner verkehrten, sein würde. Dann wurde der BF mit einem Auto abgeholt, zur Grenze von Afghanistan gebracht, ging zu Fuß über die Grenze, wo ein weiteres Auto wartete und wurde dann zum Haus eines Talib gebracht, wo er zwei Mal übernachtete. Am Tag vor dem geplanten Attentat brachte man ihn mit dem Auto (etwa 15 Minuten Fahrzeit) in die Nähe der Polizeistation, die direkt an einer belebten Hauptstraße lag. Für den nächsten Tag wurde der Besuch eines hochrangigen Polizeioffiziers erwartet. Man teilte dem BF mit, dass die Amerikaner die Autos immer vor der Polizeistation abstellen. Wenn das geschehe, solle der BF zwischen die Autos laufen und die Explosion auslösen. Man teilte dem BF auch mit, wie er die mit Sprengstoff gefüllte Jacke bedienen solle.

Am nächsten Tag befestigte man die Sprengstoffweste am Körper des BF und gab ihm eine Fernbedienung in die Jackentasche. Der BF fuhr mit einem Motorrad in Richtung der Polizeistation. Auf diesem Weg sah der BF den Schwiegervater der die Arme schwang und den BF aufhielt. Der Freund des BF hatte die Mutter des BF informiert und diese hatte sich an den Schwiegervater gewandt. Dem Schwiegervater gelang es, den BF von seinem Plan abzubringen. Auf einen Feld in der Nähe ließen sie Weste und Motorrad zurück, gingen ein Stück zu Fuß und fuhren dann mit einem Sammeltaxi in die afghanische Heimatregion des Schwiegervaters wo der BF übernachten konnte. Am nächsten Tag wurde der BF abseits des Grenzüberganges nach Pakistan zu einem Freund des Schwiegervaters gebracht, wo er sich weitere 8 bis 10 Tage bis zu seiner Ausreise versteckt hielt. Der Schwiegervater organisierte und finanzierte in dieser Zeit durch Verpachtung der Grundstücke der Mutter des BF die Flucht. Derzeit ist der BF von seiner Frau geschieden. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten zur Situation in Afghanistan ergibt sich Bezugnehmend auf den festgestellten Sachverhalt folgendes:

Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) erwähnt in einer Pressemitteilung vom Dezember 2013 unter anderem, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in weiten Teilen Afghanistans verschlechtert habe und es zunehmend zu Zwangsrekrutierungen komme:

Das UN-Flüchtlingskommissariat (UNHCR) geht von einem hohen Schutzbedarf für Asylsuchende aus Afghanistan aus. Hintergrund ist die prekäre humanitäre Lage sowie eine sich verschlechternde Sicherheits- und Menschenrechtssituation in weiten Teilen des Landes. Viele Afghanen leiden existenziell unter dem Zusammenbruch des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft, unter anderem ausgelöst durch die Auswirkungen eines jahrzehntelangen bewaffneten Konflikts. Laut dem UNHCR-Bericht ist die derzeitige Menschenrechtssituation durch die wachsende Kontrolle der Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte geprägt. Parallele Justizstrukturen wurden etabliert, illegale Strafen verhängt. Bedrohungen, Einschüchterungen, Erpressungen und die Eintreibung illegaler Steuern gehören zum Alltag in vielen Teilen des Landes. Darüber hinaus kommt es zu zunehmend zu Zwangsrekrutierungen. Unübersehbar auch ist der Anstieg der organisierten Kriminalität. Warlords und korrupte Beamte können auch in von der Regierung beherrschten Gebieten zunehmend straffrei agieren. Auch werden zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch regierungstreue Kräfte, wie der afghanischen nationalen Polizei und den afghanischen nationalen Sicherheitskräften begangen. (UNHCR, 3. Dezember 2013)

(Quelle: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: 1) Informationen zur Kontrolle (durch Regierung oder Aufständische) in Provinz Nangarhar, Distrikt Khogyani (auch Khogiani, Khugyani); 2) Vorgehen der Taliban gegen Angehörige der afghanischen Armee in Provinz Nangarhar, Distrikt Khogyani; 3) Informationen zur Zwangsrekrutierung von Kindern [a-8733], 26. Juni 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/280460/410570_de.html (Zugriff am 17. November 2014)

Die pakistanischen Koranschulen im Grenzgebiet zu Afghanistan gelten als Kaderschmieden islamistischer Talibankämpfer. Der Afghanistanexperte Antonio Giustozzi schreibt in einem im Dezember 2012 veröffentlichten Bericht, dass die Aufständischen vor allem junge Männer und Jungen seien, die nach jahrelanger Ausbildung in Medresen (Koranschulen), vor allem in Pakistan, entwurzelt seien.

In einem weiteren Bericht vom September 2011 schreibt Antonio Giustozzi, dass die Taliban sowohl Erwachsene als auch Jungen im Alter zwischen 12 und 17 als Selbstmordattentäter rekrutieren würden. Seit 2010/2011 gebe es zudem auch Selbstmordattentäterinnen. Obwohl keine Hinweise auf Zwangsrekrutierung von Selbstmordattentätern deuten würden, scheine es klar zu sein, dass Jungen auch vor Erreichen der Pubertät geschult und indoktriniert würden, um anschließend als Selbstmordattentäter eingesetzt werden zu können. Dieser Prozess könne bisweilen Jahre dauern, manche Rekruten würden aber auch nach einem relativ kurzen Training, das nur einige Monate dauere, eingesetzt. Die Mehrheit der Selbstmordattentäter scheine sowohl unter der afghanischen als auch der nicht-afghanischen Bevölkerung in Pakistan rekrutiert zu werden. Laut Giustozzi handle es sich bei rekrutierten Personen oftmals um Studenten von Medresen.

(Qulle: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan:

Rekrutierung von Minderjährigen durch regierungsfeindliche Gruppen [a-8321], 29. März 2013 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/243266/366839_de.html (Zugriff am 17. November 2014)

Die Regierungsgewalt Afghanistans wird generell als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten.

Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen. Die Fähigkeit der Regierung, die Menschenrechte zu schützen, wird in vielen Distrikten durch Unsicherheit und zahlreiche Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte untergraben. Regierungsfeindliche Kräfte nutzen die mangelnde Rechtsstaatlichkeit aus, um illegale eigene parallele Justizstrukturen zu etablieren.

Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die nach diesen parallelen Justizstrukturen begangen wurden, haben Berichten zufolge keinen Zugang zu staatlichen Rechtsschutzmechanismen.

Über gezielte Tötungen hinaus, setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen.

Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden.

Quelle: UHNCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013.

Provinz Nangahar:

Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Quelle: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen.

(Quelle: ANSO, Quarterly Report vom April 2013)

Provinz Kabul:

Kabul zählt grundsätzlich zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

Gemäss Thomas Ruttig von Afghanistan Analysts Network verfügen jedoch die Taliban über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen und zu töten. In Kabul überlappen sich dabei kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen, wobei erstere oft im Auftrag der letzteren handeln. Auch ein anderer Experte weist darauf hin, dass Taliban in Kabul präsent sind. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in Kabul verantwortlich ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt in Kabul als sehr gut vernetzt. 2012 erklärte die International Organization for Migration dem Danisch Immigration Service, dass Taliban-Zellen in Kabul agieren und dass ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysists Network meinte 2013, dass die Taliban bislang noch nicht alle Resoucen für Angriff in Kabul aktiviert haben.

Die afghanische Bevölkerung begegnet der Polizei in weiten Teilen des Landes mit großem Misstrauen. Die Polizei ist politisch heterogen, das heißt, sie ist von Netzwerken der Bürgermilizen ebenso wie von kriminellen Netzwerken durchsetzt und deshalb zum Teil nicht unter der Kontrolle der Regierung. Polizisten handeln häufig im Auftrag von verschiedenen "Strongmen". Ein Afghanistan-Experte verneint eindeutig die Schutzkompetenz der afghanischen Polizei. Die Afghanische Polizei genieße vielmehr einen generell sehr schlechten Ruf und niemand würde sich freiwillig dem Schutz der Polizei in Afghnaistan anvertrauen.

Quelle: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser) vom 22.7.2014 "Afghanistan: Sicherheit in Kabul".

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Angaben des BF. Die Identität des BF erscheint unbedenklich. Seine Angaben sind insgesamt betrachtet nachvollziehbar und entsprechen den aktuellen Länderfeststellungen bezüglich der allgemein bekannten Situation in Afghanistan. Daraus ergibt sich insgesamt ein glaubhaftes Bild darüber, dass der BF, wie er im Wesentlichen übereinstimmend dargelegt hat, als Sohn eines (bereits verstorbenen) Talib und als langjähriger Schüler einer in Pakistan situierten Koranschule von Taliban, denen die Gelehrten der Schule vor den Schülern Rückhalt boten, durch Manipulation, Drohungen und körperliche Gewalt unter extremen Druck gesetzt wurde und schließlich bereit war, in Afghanistan einen Selbstmordanschlag zu verüben, dem er sich mit Hilfe seines Schwiegervaters in letzter Minute entziehen konnte.

Folgende sich aus dem Akteninhalt ergebende Widersprüche wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2014 aufgegriffen und erörtert:

1. Der BF hatte in erster Instanz am 3.8.2012 angegeben, "Ich komme aus Nangahar. Wir haben ein eigenes Haus mit einer Landwirtschaft(...) Wir haben Grundstücke. (...) meine Frau lebt dort noch immer."

Konfrontiert mit dieser Aussage hat der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgesagt, ihm sei anlässlich der Rückübersetzung der damaligen Niederschrift aufgefallen, dass fälschlicherweise festgehalten gewesen sei, dass seine Frau in Nangahar lebe. Er habe anlässlich der Rückübersetzung der Niederschrift darauf aufmerksam gemacht, man habe aber keine Ausbesserung mehr vorgenommen. Ein Vertreter der ersten Instanz war bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz ausgewiesener Ladung nicht anwesend, konnte daher nicht befragt werden.

Dem Vorbringen des BF wird aus folgendem Grund geglaubt: Der BF hat an anderer Stelle der Vernehmung vom 3.8.2012 ausgesagt, dass er mit seiner Mutter vor 12 Jahren nach Pakistan gezogen sei, dort die Koranschule besucht habe und aufgefordert wurde, für die Taliban zu arbeiten, auch Selbstmordattentate. Daraus ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang abzuleiten, dass der BF seine Fluchtgeschichte und seinen Aufenthalt in Pakistan schon in erster Instanz so geschildert hat, wie später auch. Dass die Familie auch nach der Ausreise nach Pakistan ein Haus und Grundstücke in Nangahar hatte, hat der BF anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht klarstellen können. Danach hatte zunächst ein Bauer die Grundstücke bewirtschaftet, sich ums Haus gekümmert und der Familie aus den Erträgen Geld zukommen lassen. Als der Schwiegervater des BF Geld für die Flucht des BF benötigte, hat er diese Grundstücke verpachtet. Hinsichtlich der Aussage, dass die Frau des BF "noch immer dort" wohne, ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang davon auszugehen, dass der BF sagen wollte, seine Frau würde noch in Pakistan leben und dass bei der Protokollierung ein Versehen unterlief.

2. Aus den Niederschriften erster Instanz vom 24.10.2011 und 3.8.2012 geht nicht klar hervor, dass der BF schon in erster Instanz von seiner (erzwungenen) Bereitschaft, ein Selbstmordattentat zu verüben, berichtet hat. Am 24.10.2011 ist protokolliert, die Koranschule sei immer wieder von Taliban aufgesucht worden, welche die Schüler aufforderten, am "Freiheitskampf" teilzunehmen. Sie hätten auch den BF aufgefordert, sich ihnen anzuschließen und hätten ihm schließlich gedroht, dass er getötet werde, wenn er nicht zu den Taliban gehe.

Am 3.8.2012 sagte der BF aus, er habe die Koranschule in Peschawar besucht und sei dann dort aufgefordert worden, für die Taliban zu arbeiten. Die hätten gesagt, "dass wir für unser Land kämpfen sollten. Auch Selbstmordattentate".

Wörtlich lautet die Niederschrift an späterer Stelle: F: Würde Ihnen im Falle Ihrer Abschiebung in ihre Heimat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

A: Ich fürchte mich vor den Taliban, weil ich nicht für die arbeiten will.

F: Welche Ausbildung hatten Sie hinsichtlich der Technik, was sollten Sie machen?

A: Ich hatte keine Ausbildung. Man nimmt eine Weste mit Sprengstoff.

F: Können Sie genauere Angaben dazu machen? Wie wäre die aufgebaut gewesen? Wie funktioniert die?

A: Nein. Ich habe nur neu angefangen. Ich weiß nichts darüber. Für diese Tätigkeit.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht sagte der BF aus, er habe seine Fluchtgeschichte schon in erster Instanz so erzählt wie im Beschwerdeverfahren. Er habe schon in erster Instanz über sein bereits in die Wege geleitetes Selbstmordattentat berichtet. Dies sei nicht entsprechend schriftlich festgehalten worden.

Ein Vertreter der ersten Instanz war bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz ausgewiesener Ladung nicht anwesend, konnte daher nicht befragt werden.

Dem Vorbringen des BF wird aus folgendem Grund geglaubt: Die Frage "Welche Ausbildung hatten Sie hinsichtlich der Technik, was sollten Sie machen?" lässt erkennen, dass hier ein Vorgespräch stattgefunden hat, das offenbar nicht schriftlich festgehalten wurde. Gleichzeitig lässt die Frage erkennen, dass die fragende Person etwas über den Aufbau von Sprengstoffwesten erfahren wollte. Die im Beschwerdeverfahren vom BF gemachten Angaben erklären lebensnahe, dass er von seinem geplanten Sprengstoffattentat berichtet hatte, dass dieser Bericht aber nicht schriftlich festgehalten wurde.

Zu seiner Beantwortung der Frage nach dem Aufbau von Sprengstoffwesten mit den schriftlich festgehaltenen Worten "Nein. Ich habe nur neu angefangen. Ich weiß nichts darüber. Für diese Tätigkeit" hat er vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgesagt, er hätte damals sehr wohl angegeben, wie diese Weste aussah. Er habe aber nicht gewusst, wie man so etwas herstellt. Genau das habe er damals sagen wollen. Übereinstimmend damit lässt die in erster Instanz protokollierte Aussage erkennen, dass offenbar nicht alles, was der BF gesagt hatte auch schriftlich festgehalten wurde. Die protokollarisch festgehaltene Frage der ersten Instanz lässt weiters erkennen, dass der BF nach dem Aufbau einer solchen Weste gefragt wurde. Dem BF ist daher zu glauben, dass er der Meinung war, er müsse erklären, wie man eine Sprengstoffweste herstellt, und aus diesem Grund geantwortet habe, er wisse das nicht. Die diesbezüglichen Vorbringen des BF erscheinen glaubhaft.

Der Umstand, dass der Schwiegervater des BF aktuell nicht mehr bereit ist, eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung vorzulegen, spricht im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht notwendig gegen die Glaubwürdigkeit des BF, da dieser nachvollziehbar dargelegt hat, dass sein bereits Jahre dauernder Aufenthalt in Österreich, in dem er seine Frau nicht nachholen konnte, bei ihr und ihrer Familie Misstrauen ausgelöst hat.

Der Auffassung des Bundesasylamtes dem Vorbringen des BF zum behaupteten Ausreisegrund sei insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den bereits dargelegten Gründen und den herangezogenen Länderfeststellungen zu allgemeinen Lage Afghanistans nicht an.

Auch die von erster Instanz vertretene Auffassung, die festgestellte Zwangsrekrutierung stelle keine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung dar, widerspricht den oben zusammengefassten Länderfeststellungen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs 19 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. (im folgenden AsylG) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht.

Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).

Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).

Allein der Umstand, dass einer zu einer diskriminierten Gruppe gehörenden Person noch nichts zugestoßen ist, reicht für die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht aus (vgl. VfGH 22.11.2013, U689/2013-7).

3.2. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:

Die vom BF dargelegte Verfolgung hat ihre Ursache in einem von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet: Der BF wurde als Sohn eines (bereits verstorbenen) Talib und als langjähriger Schüler einer in Pakistan situierten Koranschule von Taliban, denen die Gelehrten der Schule vor den Schülern Rückhalt boten, durch Manipulation, Drohungen und körperliche Gewalt unter extremen psychischen Druck gesetzt und war schließlich bereit, in Afghanistan einen Selbstmordanschlag zu verüben. Mit Hilfe seines Schwiegervaters, den die Mutter des BF zu Rate gezogen hatte, nachdem der Freund des BF, derm der BF von seinem Vorhaben erzählt hatte, die Mutter informiert hatte, konnte sich der BF in letzter Minute dem geplanten Anschlag entziehen. Damit ist der BF ist in das Blickfeld von in Afghanistan agierenden bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen geraten.

Der BF hat somit begründete Furcht vor Verfolgung wegen der ihm zugeschriebenen politischen Überzeugung.

Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für den BF, der in das Blickfeld regierungsfeindlicher Kräfte geraten war, keine sinnvolle interne Schutzalternative: Wie aus den oben genannten Länderberichten über die aktuelle Situation in Afghanistan hervorgeht, verfügen Taliban über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit sogar in Kabul - einer bis zuletzt immer noch als relativ sicher geltenden Stadt - Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen und zu töten. In Kabul überlappen sich dabei kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen, wobei erstere oft im Auftrag der letzteren handeln. Dem Umstand, dass der BF in Pakistan zwangsrekrutiert wurde, kommt im vorliegenden Gesamtzusammenhang keine rechtliche Bedeutung zu, da aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht, dass der BF in das Blickfeld eines bewaffneten regierungsfeindlichen Netzwerkes geraten war, das sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan agiert hat.

Die vom BF dargelegte Verfolgung stellt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung dar, da aktuell von mangelnder Schutzfähigkeit des Afghanischen Staates ausgegangen werden muss. Dem BF wäre es nicht möglich bzw im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.

Die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung ist begründet und objektiv nachvollziehbar. Die Umstände, die der BF als Grund für die Ausreise angegeben werden und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang.

Die vom BF erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen.

Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist weiters aktuell.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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