BVwG L509 1419247-2

L509 1419247-2Tribunal Administrativo Federal20 de nov. de 2014

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, exilpolitische Aktivität,<br/>gesamtes Staatsgebiet, politische Aktivität, wohlbegründete Furcht

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BVwG L509 1419247-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L509.1419247.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 01.10.2010 von Italien kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.10.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.10.2010 führte der BF zur Begründung seines Antrags an, dass er im Iran für die kurdisch-demokratische Partei politisch tätig gewesen sei und die Behörden Informationen über ihn erlangt und am 06.07.2010 bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten, wobei viele "politische Unterlagen" gefunden worden seien. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Nach diesem Vorfall sei er geflüchtet.

2. Am 07.12.2010 wurde der BF an der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab er an, dass er illegal aus dem Herkunftsland ausgereist und am 01.10.2010 nach Österreich gekommen sei. Am XXXX sei er dienstlich in XXXX gewesen. Dort habe er von der angeführten Hausdurchsuchung erfahren, wobei einige Dokumente beschlagnahmt worden seien.

Der BF sei ein Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan Iran (DPKI) gewesen. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er nicht mehr nach Hause kommen solle und er habe ihm geholfen, das Land mit Hilfe von Schleppern zu verlassen. Er sei dann nach Teheran gefahren, habe dort in einem Hotel gewohnt bis er von seinem Vater benachrichtigt worden sei, dass er nach XXXX fahren soll, wo er den Schlepper getroffen hätte. Er sei seit 4 Jahren Mitglied bei der DPKI und er habe schon veranlasst, dass darüber eine Bestätigung nach Österreich geschickt werde. Die kurdische Bevölkerung im Iran habe Probleme mit der islamischen Regierung. Um die Rechte der Kurden zu verteidigen, sei der BF Mitglied geworden. Von seiner Familie sei sonst niemand Mitglied bei der DPKI. Den Namen von seinem Vorgesetzten in der DPKI dürfe er nicht nennen. Er habe nicht an großen Versammlungen teilgenommen, da solche nicht stattgefunden hätten. Er hätte sich jedoch mit seinem Vorgesetzten "in Häusern" getroffen. Wo die Treffpunkte waren, habe er immer erst vor den Treffen erfahren. Er sei angerufen worden und dabei sei die jeweilige Adresse des Treffpunktes genannt worden. Dies habe zwei- bis dreimal im Monat stattgefunden. Genaue Adressen könne er nicht angeben. Bei diesen Treffen habe er CD¿s und Flugblätter bekommen, die er in der Nacht unter seinen Landsleuten verteilt hätte. Diese und Farbsprays seien bei der genannten Hausdurchsuchung von den Sicherheitsorganen beschlagnahmt worden. Der BF habe auch in der Öffentlichkeit Hauswände mit politischen Parolen geschrieben ("gesprayt"). Wie der Geheimdienst "Etelaat" von ihm erfahren habe, könne er nicht angeben. Ein Beweismittel dafür könne er nicht vorlegen. Von der Hausdurchsuchung abgesehen, habe er keine Probleme mit den Behörden oder behördlichen Organen gehabt.

Dem BF wurde die Möglichkeit geboten, Einsicht in die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen zu nehmen, worauf der BF ausdrücklich mit dem Hinweis verzichtete, dass er über die Lage im Iran Bescheid wüsste.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.10.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 jeweils in Verbindung mit § 2 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Mit gleichem Bescheid wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass das Vorbringen des BF nicht glaubwürdig sei. Er habe lediglich eine konstruierte Fluchtgeschichte vorgebracht und "mehr oder weniger gut Eingelerntes" wiedergegeben. Abgesehen von der Hausdurchsuchung habe der BF keine weiteren Besuche des "Etelaat" vorgebracht, sondern habe er lediglich angegeben, dass noch 3 Mal angerufen worden sei. Eine Bestätigung von der der DPKI habe er - trotz einer Zusage seinerseits - ebenfalls nicht vorgelegt und habe er ebenso wenig Orte oder Namen von den Treffen mit einem Parteimitglied genannt.

Sonderbar sei, dass jenes Parteimitglied, mit dem sich der BF getroffen habe, sich nach wie vor im Iran aufhalten könne, der BF jedoch nicht. Zudem habe sich der BF bis kurz vor seiner Ausreise im XXXX 2010 einige Tage problemlos in Teheran aufhalten können und wäre dies nicht möglich gewesen, wenn tatsächlich Interesse an seiner Person bestanden hätte.

In einer Gesamtschau sei festzuhalten, dass dem Vorbringen des BF keine besonderen Umstände entnommen werden hätten können, aus denen glaubhaft hervorgehen würde, dass der BF im Iran einer staatlichen Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen sei oder im Falle der Rückkehr ausgesetzt sein würde.

Abschiebungshindernisse hätten keine festgestellt werden können und würde im Hinblick auf die Ausweisung weder ein schützenswertes Familien- noch Privatleben vorliegen.

4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Vertreter des BF mit Schriftsatz vom 05.05.2011 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erstattet und darin Rechtwidrigkeit des Inhalts und Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeausführungen wiederholen im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des BF und wird zudem ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, wonach der BF keine Bestätigung über seine Parteimitgliedschaft vorlegen habe können und den Namen seines Vorgesetzten nicht preisgeben habe wollen sowie, dass es diesem möglich sei im Iran zu leben und dem BF nicht, nicht nachvollziehbar sei.

Zudem wurde in der Beschwerde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt, da das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde grob mangelhaft gewesen sei.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 24.10.2011 wurde dem BF auf dessen Antrag die ARGE-Rechtsberatung, Steinergasse 3/EG, 1170 Wien zur Seite gestellt (OZ 5Z).

6. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 11.01.2013 wurden den Parteien aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsland Iran zur Kenntnis gebracht und der BF aufgefordert, binnen Frist von zwei Wochen sowohl dazu Stellung zu nehmen als auch allfällige Änderungen oder Ergänzungen des Vorbringens sowie des Privat- und Familienlebens oder seiner gesundheitlichen Situation bekanntzugeben.

Eine entsprechende Stellungnahme erfolgte nicht.

7. Am 12.02.2013 wurde vom BF ein Schreiben in englischer Sprache vorgelegt, mit dem ihm offenbar die Mitgliedschaft bei der "Kurdistan-Democratic-Party-Iran" (DPKI) bestätigt werden soll.

8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2013, Zl. E2 419.247-1/2011/10E wurde diese Beschwerde gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

9. In weiterer Folge langten beim Asylgerichtshof zahlreiche Bilder des BF ein, die dessen Mitarbeit bei dem Österreichischen Komitee der Kurdistan Democratic Party (KDP Iran) belegen sollen, ein.

10. Gegen dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde vom BF bzw. seinem rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gem. Art. 144a B-VG an den VfGH erhoben.

11. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14.05.2013 wurde der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

12. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2014, U 460/2013-12, wurde die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 19.02.2013, Zl. E2 419.247-1/2011/10E, aufgehoben, da der BF durch diese im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Beweiswürdigung des Asylgerichtshofes, die sich ausschließlich auf den Akteninhalt stütze, außer Frage stehe, dass der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde noch nicht geklärt gewesen sei. Wenn der erkennende Senat sich einen persönlichen Eindruck von dem BF verschafft hätte, hätte er den Akteninhalt hinsichtlich dessen Glaubwürdigkeit zutreffender deuten können.

Daher wäre eine mündliche Verhandlung gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005geboten gewesen und habe der Asylgerichtshof diese Bestimmung grob verkannt.

13. Der gegenständliche Verfahrensakt langte am 21.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L509 zugewiesen.

14. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 02.10.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und dazu den BF, einen Vertreter der belangten Behörde und einen Dolmetscher für die Sprache Farsi geladen. Die Beschwerdeverhandlung wurde in Anwesenheit der Geladenen - mit Ausnahme eines Vertreters der belangten Behörde - durchgeführt. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme eines informierten Vertreters und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde.

15. Am 10.10.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des BF zu den ihm in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der vom BF im asylbehördlichen Verfahren getätigten Aussagen sowie der vorgelegten Beweismittel und durch persönliche Befragung des BF in einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Zur Beurteilung der Lage im Herkunftsland Iran wurden folgende Länderberichte herangezogen und mit dem Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung erörtert:

Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 11.02.2014 mit Stand Oktober 2013

Auszug aus dem Bericht des Home Office, Operational Guidance Note, Iran vom 15.03.2011

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist an dem angegebenen Datum geboren, iranischer Staatsangehöriger und Kurde, der vor der Ausreise aus dem Iran in XXXX lebte.

Er hat eine Grundschulausbildung, spricht die Sprachen Kurdisch und Farsi und besuchte eine allgemein bildende höhere Schule in der Heimatstadt. Den Militärdienst leistete der BF als einfacher Soldat in den Jahren 1999 bis 2001 und verdiente er sich seinen Lebensunterhalt als Textilhändler bzw. durch Mithilfe im Lebensmittelgeschäft seines Vaters.

Der BF reiste illegal aus seinem Herkunftsstaat aus und kam illegal über Italien in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 10.10.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.2. Der BF ist Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan Iran, ist als solches politisch aktiv und tritt in diesem Zusammenhang gegen das iranische Regime auf.

Diese Tätigkeiten setzte der BF vor allem in Österreich, wo er sich aktiv bei zum Teil in der Öffentlichkeit stattfindenden Veranstaltungen der Partei engagiert, für die Öffentlichkeit wahrnehmbar in Erscheinung tritt und exponiert Es ist von maßgeblicher exilpolitischer Betätigung des Beschwerdeführer auszugehen. Das iranische Strafrecht enthält umfangreiche Straftatbestände, die politischen Missbrauch ermöglichen. Staatliche Repression richtet sich vor allem gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches - insbesondere das Prinzip der "Herrschaft des Rechtsgelehrten" - richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können wegen Spionage belangt werden. Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Zu diesen verbotenen Organisationen zählen vor allem links orientierte Organisationen wie z. B. auch die Kurdenparteien DPIK, Komalah und -organisationen wie z. B. PJAK). Es laut Länderberichten ist zu beobachten, dass Teilnehmer an Iran-kritischen Demonstrationen bei späteren Besuchen in Iran seitens der Sicherheitsdienste zu ihren Aktionen befragt werden. Anfang April 2010 kündigte der damalige Justizminister Bakhtiari die Errichtung eines "Rates zur Koordination mit Auslandsiranern" (Council of Iranians Abroad) an, einer neuen Abteilung innerhalb der iranischen Justiz, die sich mit der "Bewahrung der nationalen Identität und Verteidigung der Rechte von Auslandsiranern" befassen soll. Der Rat hat mittlerweile seine Arbeit aufgenommen. Seine Einrichtung kann als Versuch interpretiert werden, die iranische Strafjustiz de facto extraterritorial auszuweiten, um exilpolitisches Engagement direkt seitens der iranischen Justiz ahnden zu können, und die Überwachung von Exiliranern zu bündeln. Der Rat könnte z.B. Informationen über "Auslandsiraner", die an Demonstrationen gegen die Regierung in Europa teilnehmen, an Gerichte weiterleiten, wo dann Urteile in Abwesenheit verhängt werden könnten.

1.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die (exil)politsche Tätigkeit des BF den iranischen Behörden nicht verborgen geblieben ist bzw. diese im Falle einer Rückkehr in den Iran bei der dabei obligatorisch stattfindenden Befragung von Rückkehrern durch iranische Sicherheitsorgane zu Tage treten würde.

Im Hinblick auf die Situation im Iran, gepaart mit der illegalen Ausreise des BF aus dem Iran kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Iran asylrelevanter Verfolgung unterliegt.

1.4. Feststellungen zum Herkunftsland

Quelle: Bericht des AA Deutschland vom 11.02.2014

Der Geheimdienst "Vezarat-e Etela'at" ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Das Ministerium für Information ist aufgeteilt in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität. Der Inlandsgeheimdienst hat die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition. Er stellt eine engmaschige Überwachung der Bürger sicher, die potentiell für das Regime gefährlich werden könnten. Seine Mitglieder sitzen in den Ministerien und öffentlichen Behörden, in staatlichen und privaten Betrieben sowie in den Universitäten. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz. Ladungen zu Anhörungen beim Geheimdienst ergehen grundsätzlich nur mündlich. Vom Geheimdienst veranlasste Verhaftungen und Durchsuchungen erfolgen nach außen in der Regel aufgrund von Haftbefehlen, Durchsuchungsbeschlüssen u. ä. der Revolutionsgerichte oder schriftlicher Anordnungen der Sicherheitskräfte, niemals aber als solche des Geheimdienstes. Der Trakt 209 des Evin-Gefängnisses in Teheran untersteht der Kontrolle

des Geheimdienstes.

1. Staatliche Repressionen

Große Teile der iranischen Bevölkerung sind starken Repressionen ausgesetzt, die zahlreiche Lebensbereiche betreffen und aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund der sexuellen Orientierung erfolgen können.

Das iranische Strafrecht enthält umfangreiche Straftatbestände, die politischen Missbrauch ermöglichen. Daran hat auch eine im Juni 2013 in Kraft getretene Neufassung des Strafrechts nichts geändert (s. II.1.5.). Staatliche Repression richtet sich vor allem gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt, unabhängig davon, ob die Aktivitäten politisch motiviert oder einfach Ausdruck künstlerischer Tätigkeit, religiöser Überzeugung oder volkstümlicher Bräuche sind. Dem Regime steht zur Kontrolle ein engmaschiger Überwachungsapparat zur Verfügung.

Als Grundlage für staatliche Repression durch die Justiz dienen die Artikel 279 bis 288 des iranischen Strafgesetzbuchs (iStGB) über die Bestrafung wegen "Kampf gegen Gott" ("Moharebeh") und "Korruption auf Erden" ("Efsad bil Arz"). Unter beide Tatbestände können von der durch die Exekutive beeinflussten Justiz beliebige Sachverhalte gefasst werden. Ein "Kämpfer gegen Gott" ist nach dem Gesetzeswortlaut jeder, der in öffentlichkeitswirksamer Weise Angst und Schrecken bei den Menschen verbreitet und sie ihrer Freiheit und Sicherheit beraubt. Gemäß Art. 284 iStGB ist ein "Verbreiter von Korruption auf Erden" jede Person, die auf großer Ebene ein Verbrechen gegen das Leben von Menschen, gegen die innere oder äußere Sicherheit des Landes verübt, bzw. falsche Informationen verbreitet, die Wirtschaft stört, Feuer oder Verwüstung verursacht, giftiges oder gefährliches Material verbreitet, oder Korruptions- oder Prostitutionszentren aufbaut. Während nach dem bisherigen Strafrecht die Straftatbestände "Kampf gegen Gott" und "Korruption auf Erden" nur erfüllt waren, wenn Waffen eingesetzt wurden, ist dies seit Juni 2013 keine Voraussetzung mehr für die Strafbarkeit der Handlung. Rechtsexperten sowohl im In- als auch im Ausland fürchten einen politischen Missbrauch der neuen Regelungen. Der "Kampf gegen Gott" und die "Korruption auf Erden" sollen gem. Art. 282 iStGB in der Regel mit der Todesstrafe geahndet werden. Zwar sind alternativ auch die Amputation von Gliedmaßen und die Verbannung vorgesehen, diese wurden jedoch in der jüngeren Vergangenheit in diesem Zusammenhang nicht verhängt. Nur wenn die Absicht des Schuldigen nicht die schwerwiegende Störung der öffentlichen Ordnung war, kann das Gericht auch eine zeitlich begrenzte Haftstrafe verhängen.

Auch einige zu den "Staatsschutzdelikten" zählende Straftatbestände (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des iStGB) sehen z.T. harte Strafen für gegen das Regime gerichtete Aktivitäten vor, die bei Vorliegen der genannten Erschwerungsgründe ("Korruption auf Erden" oder "Kampf gegen Gott") bis zur Todesstrafe reichen. Hervorzuheben sind dabei Art. 16 und 17 des 5. Buches des iStGB, die die Beleidigung des Islam, des Propheten bzw. der Revolutionsführer unter Haftstrafe und - falls der Tatbestand der Blasphemie ("Sabb-on-Nabi": "Verunglimpfung des Propheten") vorliegt - unter Todesstrafe stellen. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches - insbesondere das Prinzip der "Herrschaft des Rechtsgelehrten" - richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können wegen Spionage belangt werden.

1.1. Politische Opposition

Anhänger der 2009 entstandenen politischen Oppositionsbewegung werden systematisch überwacht und verfolgt. Sie sehen sich mit Freiheitsentzug, hohen Haftstrafen, Körperstrafen bis hin zur Todesstrafe konfrontiert. Angehörige oppositioneller Inhaftierter berichten z.T. von Misshandlungen und Folterungen der politischen Gefangenen während der Haft.

Während der Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 existierte eine politische Oppositionsbewegung faktisch nicht. Die Nichtzulassung mehrerer aussichtsreicher, reformorientierter Kandidaten (wie z.B. Ayatollah Ali Akbar Hashemi Rafsanjani) durch den Wächterrat im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen rief im Land keine größeren Proteste hervor. Bereits Monate vor den Wahlen wurden oppositionelle Journalisten und Blogger verhaftet. Die Erfahrungen aus dem Jahr 2009 und die Wahl Präsident Ruhanis ließen die Oppositionellen im Land größtenteils verstummen.

Betroffen von der staatlichen Verfolgung als Oppositionelle sind Angehörige vieler gesellschaftlicher Gruppen, darunter Journalisten, Studenten, Akademiker, Rechtsanwälte und Künstler, soweit sie in Fällen mit politischer Dimension aktiv werden. Zunehmend zu beobachten ist die Praxis der Gerichte, politische Häftlinge gegen unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen von mehreren hunderttausend Dollar zu entlassen. Oftmals hinterlegen Familien ihr gesamtes Eigentum, um Angehörige "freizukaufen", die wiederum auf diesem Weg zum Schweigen gebracht werden können.

Seit 2010 werden Studenten und Dozenten Charaktertests unterzogen, um diejenigen auszufiltern, die nicht den ideologischen Vorstellungen des Regimes entsprechen. Ziel ist die weitere Islamisierung der iranischen Hochschulen.

Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Zu diesen verbotenen Organisationen zählen vor allem links orientierte Organisationen - z. B. Mudjahedin-e-Khalq (MKO, Volksmudschaheddin), die frühere Tudeh-Partei, Fedayin-e-Khalq - und Kurdenparteien (z.B. DPIK, Komalah) und -organisationen (PJAK). Insbesondere gegen Mitglieder der Volksmudschaheddin wurden in der Vergangenheit auch Strafen wegen der bloßen Mitgliedschaft in der Organisation verhängt.

1.2. Meinungs- und Pressefreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Obwohl Meinungs-, Ausdrucks- und Pressefreiheit in der Verfassung verankert sind, werden

diese Grundrechte durch die Kriminalisierung öffentlicher Äußerungen und öffentlichen Handelns für die Oppositionsbewegung bis in den Kernbereich eingeschränkt. Das Kulturministerium geht weiterhin hart gegen regimekritische Medien vor. In immer kürzeren Abständen werden iranische Medien verwarnt, die von der vorgegeben Linie abweichen.

Praktisch alle oppositionellen Webseiten werden durch die Behörden "gefiltert", so dass der Zugang zu diesen nur unter Benutzung eines Proxy-Servers oder VPN möglich ist. Politische Seiten werden gezielt gesperrt. Verboten sind außerdem alle Seiten, deren Inhalte sich gegen "die soziale Moral, religiöse Werte und den sozialen Frieden" richten oder die als "regierungsfeindlich" einzustufen sind. Eine Umgehung der Sperrungen mit Hilfe von Proxy und VPN kann strafrechtlich verfolgt werden (Art. 1 und 24 des Gesetzes über Computerkriminalität).

1.3. Diskriminierung von Minderheiten

Angehörige von Minderheiten machen insgesamt knapp die Hälfte der iranischen Bevölkerung aus. Der Anteil der vorwiegend im Nordwesten Irans lebenden türkischsprechenden Aseris an der Bevölkerung beträgt ca. 22 %. Kurden, Gilaki und Mazandarani, Araber, Turkomanen, Luren, Belutschen, Zaza sowie Armenier, Assyrer,und Georgier bilden weitere ca. 27 % der Bevölkerung (vgl. Anlage 1. Offizielle Statistiken zur demografischen Verteilung und genauen Anzahl von Angehörigen ethnischer Minderheiten liegen nicht vor, da die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit von staatlicher Seite nicht registriert wird.

Der Vielvölkerstaat Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten grundsätzlich eine gemäßigte Politik. Art. 19 der Verfassung sieht die Gleichberechtigung aller Menschen im Iran ungeachtet der ethnischen oder tribalen Zugehörigkeit vor. Allerdings kommt es zu Einschränkungen für Minderheiten in kultureller, wirtschaftlicher und politischer Hinsicht (siehe im Einzelnen nachfolgende Absätze). Unter den ethnischen Minderheiten werden daher von Zeit zu Zeit Forderungen nach größerer kultureller Autonomie und stärkerer politischer Teilhabe laut. Diese werden von Teilen des Regimes als separatistisch empfunden und entsprechend energisch vom staatlichen Repressionsapparat verfolgt. Sämtliche bei staatlichen und halbstaatlichen Stellen Beschäftigte müssen zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine "ideologische Überprüfung" durchlaufen. Ein positives Ergebnis ist mitunter auch Voraussetzung für den Zugang zu öffentlichen Leistungen (z.B. Bildungseinrichtungen, Kreditgewährung). Diese Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Im Rahmen des mündlichen Teiles werden den Kandidaten auch Fragen mit religiösen und ethnischen Inhalten gestellt, deren Beantwortung für Nicht-Schiiten schwierig ist (z.B. zu Gebeten und Umgang mit dem Koran).

Fehlerhafte bzw. unvollständige Antworten führen zwar nicht per se zu einer Ablehnung, werden aber den Sicherheitsbehörden übermittelt, die dann Kandidaten mit zweifelhaften Begründungen ablehnen.

Für staatliche Repressionen gegenüber den vorwiegend an der Grenze zum Irak und zur Türkei lebenden Kurden (ca. 7 % der Bevölkerung) allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit gibt es keine Anzeichen. Kurden werden in größerer Zahl in hohe Ämter der Provinzverwaltungen berufen. Gleichzeitig bleiben aber Regierungsversprechen, etwa Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen und Universitäten einzurichten, unerfüllt. Es gibt jedoch zunehmend glaubwürde Berichte über Diskriminierung von in Iran lebenden Kurden hinsichtlich ihrer kulturellen Eigenständigkeit, Meinungs- und Versammlungsfreiheit. In vielen Fällen werden kurdischen Aktivisten von der Zentralregierung separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese entsprechend geahndet. Der Vorwurf separatistischer Tendenzen wird dabei in den letzten Jahren zunehmend umfassender ausgelegt. In diesem Zusammenhang wurden kurdischsprachige Publikationen verboten (u.a. Payam-e Kurdistan, Karaftoo, Rougehelat, Havar) und politisch aktive Studenten in Kurdistan aufgrund ihrer Tätigkeit exmatrikuliert. Verhafteten Kurden wurde zumeist "Kampf gegen Gott" ("Moharebeh") , oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (PJAK, "Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê" - Partei für Freiheit und Leben in Kurdistan bzw. Partei für ein freies Leben Kurdistans, die als direkter iranischer Ableger der türkischen PKK gilt) vorgeworfen. Hossein Khezri wurde aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der PJAK als Kämpfer gegen Gott verurteilt und im Januar 2011 hingerichtet. Im Februar 2011 wurden in Orumieh 7 Personen erhängt, denen u.a. die Mitgliedschaft bei kurdischen Parteien vorgeworfen wurde. Im Mai 2012 wurde Bakhtiar Memari aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer kurdischen Partei als "Kämpfer gegen Gott" zum Tode verurteilt. Am 26. Oktober 2013 wurde Habibollah Golparipour wegen Mitgliedschaft in der PJAK, am 4. November 2013 Shirkou Moarefi wegen Mitgliedschaft in der Komalah, beide zuvor als "Kämpfer gegen Gott" zum Tode verurteilt, hingerichtet.

Iran ist mit der Türkei eine Sicherheitskooperation zur Bekämpfung von PKK und PJAK eingegangen. Die PJAK liefert sich seit Jahren einen Guerilla-Kampf mit den iranischen Sicherheitsbehörden und führte auch 2011 gezielte Anschläge auf die Pasdaran - mit zahlreichen Toten - durch. Im November 2011 wurden 7 Kurden wegen der Beteiligung an den Zusammenstößen wegen "Aktionen gegen die nationale Sicherheit" zu Haftstrafen verurteilt. Im September 2011 erklärte die PJAK einen Waffenstillstand gegenüber dem Iran. Einer der Führer der PJAK ist der in Deutschland lebende Haji Ahmadi.

Neben der PJAK stehen weitere kurdische Gruppierungen, denen die Regierung separatistische Tendenzen unterstellt, im Zentrum der Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte. Hierzu zählen insbesondere die marxistische Komalah-Partei und die Democratic Party of Iranian Kurdistan (DPIK). Letztere wird von der Regierung als konterrevolutionäre und terroristische Gruppe betrachtet, die vom Irak aus das Regime bekämpft. Festnahmen und Verurteilungen zu hohen Gefängnisstrafen gegen mutmaßlich radikale Mitglieder wurden in jüngerer Vergangenheit nicht bekannt.

1.5. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom 30. Juli 1991. Die letzte Änderung des Gesetzes trat am 18.06.2013 in Kraft. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen.

Den Kern des "Scharia-Strafrechts", also des islamischen Strafrechts mit seinen z.T. erniedrigenden Strafen wie Auspeitschung, Verstümmelung, Steinigung, sowie der Todesstrafe bilden die Abschnitte zu den Qesas-und Hudud-Delikten:

Die "Taazirat"-Vorschriften (vom Richter verhängte Strafen), Strafnormen, die nicht auf religiösen Quellen beruhen, bezwecken in erster Linie den Schutz des Staates und seiner Institutionen. Während für Hudud- und Qesas- Straftaten das Strafmaß vorgeschrieben ist, hat der Richter bei Taazirat-Vorschriften einen gewissen Ermessensspielraum.

Die seit Juli 2008 diskutierte Strafrechtsnovelle ist im Juni 2013 in Kraft getreten. Verschiedene Unstimmigkeiten zwischen Parlament und Wächterrat waren verantwortlich für die Dauer der Überarbeitung. Entgegen anfänglicher Erwartungen ist die Steinigung als Bestrafung für Ehebruch noch immer vorgesehen, auch wenn der Richter auf eine andere Form der Hinrichtung ausweichen kann. Die bedeutendsten Änderungen wurden im Bereich des Jugendstrafrechts vorgenommen. Die Straffähigkeit von Kindern und Jugendlichen wurde neu definiert und eine Reihe von Alternativstrafen für Jugendliche wurde festgelegt. Für Kinder im Alter von 9 bis 15 kommen seitdem nur noch alternative Strafen, wie zum Beispiel Besuche beim Psychologen oder die Unterbringung in einer Besserungsanstalt in Frage. Auch nach dem neuen Strafrecht weiterhin möglich ist die Verhängung der Todesstrafe für Minderjährige, allerdings hat der Richter einen größeren Spielraum, die mangelnde Reife des Täters festzustellen und statt der Todesstrafe Haft oder Geldstrafen zu verhängen.

Wegen Überlastung und Ineffizienz des Gerichtsapparates kommt es oft zu Verzögerungen in den Verfahrensabläufen. Hinzu kommt eine uneinheitliche Rechtsanwendung durch Richter, die juristisch sehr unterschiedlich qualifiziert sind und in einzelnen Fällen auch durch den Chef der Justiz, die unmittelbaren Vorgesetzten oder die Exekutive beeinflusst werden.

Die Strafverfolgungspraxis ist insbesondere in Bezug auf politische Überzeugungen diskriminierend.

Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, teils, weil ihnen das Recht verwehrt wird, teils, weil ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten, z. B. Spionage für das Ausland oder Drogendelikten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch.

Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert (vgl. Abschnitt I.4). Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial ist nicht möglich. Anwälte werden in vielen Fällen durch unvollständige Gerichtsakten oder durch verspätete bzw. sehr kurze Überlassung der Akten an einer effektiven Verteidigung gehindert. Politische Prozesse finden oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, obwohl die Verhandlungen nach iranischem Recht frei zugänglich sein müssten. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Es sind zahlreiche Berichte bekannt geworden, die von durch Folter und psychischen Druck erzwungenen Geständnissen berichten.

Viele ehemalige Gefangene berichten, sie seien Schlägen, Elektroschocks, Vergewaltigung oder entsprechenden Drohungen ausgesetzt gewesen. Manche seien in engen Räumen eingesperrt oder kopfüber aufgehängt worden, um Geständnisse abzulegen. Die Unschuldsvermutung wird mitunter - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Das Einlegen von Rechtsmitteln wird dadurch erschwert, dass der Angeklagte und sein Anwalt das Protokoll der Hauptverhandlung nicht einsehen können oder ihnen das Urteil erst Wochen nach der Entscheidung mündlich oder schriftlich mitgeteilt wird.

Auch Familienangehörige von Oppositionellen werden häufig Opfer von staatlichen Maßnahmen wie Schikanierungen und Drohungen, kurzzeitigen Festnahmen, Misshandlungen und Haftstrafen. Damit scheint die Regierung zu bezwecken, einerseits die Familienangehörigen so einzuschüchtern, dass sie das Schicksal ihrer Verwandten nicht öffentlich machen, andererseits aber auch die politischen Aktivisten dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen bzw. zu kooperieren.

1.9. Exilpolitische Tätigkeiten

Die meisten Exilgruppen haben ihre Basis in Westeuropa und den USA. Es ist davon auszugehen, dass iranische Stellen die im Ausland tätigen Oppositionsgruppen genau beobachten. Einer realen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Iran setzen sich daher solche führenden Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen aus, die öffentlich und öffentlichkeitswirksam (z.B. als Redner, Verantwortliche oder leitende Funktionsträger) in Erscheinung treten und zum Sturz des Regimes aufrufen. Im Ausland lebende prominente Vertreter in Iran verbotener Oppositionsgruppen haben im Fall einer Rückführung mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen.

Seit Herbst 2009 gibt es verstärkt Hinweise auf gezielte Einschüchterungsmaßnahmen von Oppositionellen im Ausland seitens iranischer Sicherheitsbehörden (z.B. in Deutschland und Großbritannien mittels Anrufen und Droh-E-Mails, in der Türkei auch durch physische Angriffe).

Des Weiteren ist zu beobachten, dass Teilnehmer an Iran-kritischen Demonstrationen bei späteren Besuchen in Iran seitens der Sicherheitsdienste zu ihren Aktionen befragt werden. Anfang April 2010 kündigte der damalige Justizminister Bakhtiari die Errichtung eines "Rates zur Koordination mit Auslandsiranern" (Council of Iranians Abroad) an, einer neuen Abteilung innerhalb der iranischen Justiz, die sich mit der "Bewahrung der nationalen Identität und Verteidigung der Rechte von Auslandsiranern" befassen soll. Der Rat hat mittlerweile seine Arbeit aufgenommen. Seine Einrichtung kann als Versuch interpretiert werden, die iranische Strafjustiz de facto extraterritorial auszuweiten, um exilpolitisches Engagement direkt seitens der iranischen Justiz ahnden zu können, und die Überwachung von Exiliranern zu bündeln. Der Rat könnte z.B. Informationen über "Auslandsiraner", die an Demonstrationen gegen die Regierung in Europa teilnehmen, an Gerichte weiterleiten, wo dann Urteile in Abwesenheit verhängt werden könnten.

III. Menschenrechtslage

1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung

Die Verfassung vom 15. November 1979 sieht in den Schranken der islamischen Glaubens- und Rechtsordnung die Gewährung umfangreicher Menschenrechte und den Schutz von Grundfreiheiten vor. Allerdings müssen alle Gesetze, auch die Verfassung, im Einklang mit islamischen Prinzipien stehen und sind daran zu messen (Art. 4, Art. 91 der Verfassung). Dies bedeutet u.a., dass nach iranischer Rechtsauffassung die Verhängung und Vollstreckung von Körperstrafen und der Todesstrafe im Einklang mit schiitischem Recht steht und die rechtlich unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau im Prozess-, Straf-, Familien- und Erbrecht kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellt. Bei der o.a. Behandlung von Angehörigen der Oppositionsbewegung wurde wiederholt gegen Verfassungsnormen verstoßen.

Die Menschenrechtssituation wird wesentlich von nachrichtendienstlichen Strukturen bestimmt, in deren Zentrum die Sepah-Pasdaran stehen. Diese stehen universellen Menschenrechten ablehnend gegenüber. Ein im Januar 2006 geschaffenes Gremium für Menschenrechte ("National Council on Human Rights") untersteht dem Chef der Judikative, derzeit Sadeq Laridschani. Das Gremium erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien", wonach nationale Menschenrechtsinstitutionen über eine juristische Grundlage, einen klaren Auftrag sowie eine ausreichende Infrastruktur und Finanzierung verfügen sollen. Zudem sollen sie gegenüber der Regierung unabhängig sowie pluralistisch zusammengesetzt und vor allem für besonders schwache Gruppen zugänglich sein.

2. Folter

Folter ist nach Art. 38 der Verfassung verboten. Dennoch wurde von Einzelpersonen, Rechtsanwälten und NROen über zahlreiche Fälle seelischer und körperlicher Folter glaubhaft berichtet.

Verhörmethoden und Haftbedingungen in Iran beinhalten in einzelnen Fällen seelische (Augenverbinden, Herbeiführung einer einschüchternden Atmosphäre und Drohungen, u.a. mit Blick auf das Wohlergehen der Familie und negative berufliche Konsequenzen, Beleidigungen, Dunkelzelle, Kontaktsperre, Schlafentzug, Androhung von Gewalt) wie körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung (Verharrenlassen in unnatürlichen Haltungen, Zusammenpferchen auf kleinem Raum, Geräuschterror sowie Vorenthalten notwendiger hygienischer Bedingungen und mangelhafte Ernährung, Schläge u.a. mit Kabeln auf Rücken und Fußsohlen, Elektroschocks, Verbrennungen mit Zigaretten bis hin zu Vergewaltigungen).

Zur Anwendung von Folter oder unmenschlicher Behandlung kommt es nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts vorrangig in den zahlreichen nicht-registrierten Gefängnissen; aber auch aus "offiziellen" Gefängnissen wird von derartigen Praktiken berichtet, insbesondere dem berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welches unmittelbar vom Geheimdienstministerium kontrolliert wird. Seit den Wahlen im Juni 2009 wurden belastbaren Berichten zufolge Häftlinge teils tagelang unter Folter verhört mit dem Ziel, Geständnisse zu erpressen. Neben der Erpressung von Geständnissen ging es den Handelnden auch darum, durch Einschüchterung und Gewaltanwendung den Willen von diesen und anderen Oppositionellen zu brechen und sie von einem weiterem Eintreten für ihre Ansichten und politischen Ziele abzuhalten.

3. Todesstrafe

Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten verhängt werden:

Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristische Aktivitäten, Kampf gegen Gott ("Moharebeh"), Staatsschutzdelikte. Unter den Straftatbestand "Kamp gegen Gott" (moharebeh) und Staatsschutzdelikte können auch bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer

Muslimin fallen und mit dem Tod bestraft werden.(........) Es ist

davon auszugehen, dass in den meisten Verfahren, die mit der Verhängung der Todesstrafe enden, gegen grundlegende internationale oder iranische Rechts- und Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist, z.B. gegen das Recht auf einen Rechtsbeistand.

Iran steht damit bei der Zahl der Hinrichtungen im Verhältnis zur Bevölkerungszahl weltweit an der Spitze. Viele Hinrichtungen werden nicht offiziell bekannt gegeben. Eine offizielle Statistik gibt es nicht. Im Vergleich zum Jahr 2011 ist die Zahl der bekannt gewordenen Hinrichtungen im Jahr 2012 etwas gesunken.

In absoluten Zahlen weniger auffällig (mindestens 6 Fälle im Jahr 2012) aber dennoch höchst alarmierend sind die Hinrichtungen wegen "Kampf gegen Gott" ("Moharebeh") (vgl. Abschnitt II.1.1.). Der Tatbestand ist rechtlich betrachtet sehr offen formuliert und eignet sich in besonderem Maße für einen Missbrauch in politischen Schauprozessen. Mit Einführung des neuen Strafgesetzes sind die Tatbestandsvoraussetzungen für "Kampf gegen Gott" ("Moharebeh") und "Korruption auf Erden"( "Efsad fil Arz") noch weiter gefasst und bieten somit zusätzlichen Spielraum für politischen Missbrauch.

Peitschenhiebe werden häufig und regelmäßig als Strafe verhängt und zum Teil auch öffentlich vollstreckt. Insbesondere der Konsum von Alkohol wird - in ländlichen Gegenden - mit Auspeitschung bestraft. Vor allem bei weniger schwerwiegenden Fällen soll es zuverlässigen Berichten zufolge möglich sein, die Peitschenhiebe durch Zahlung einer Ersatzgeldstrafe zu vermeiden. Die Entscheidung darüber fällt in das Ermessen des zuständigen Richters. Ersatzgeldstrafen gibt es nicht für Wiederholungstäter.

Es gibt weiterhin willkürliche Festnahmen und lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil. Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen voneinander ab. Politische Gefangene, insbesondere aus Kreisen der Opposition, haben größtenteils unter menschenunwürdigen Haftbedingungen zu leiden. Darüber hinaus gibt es immer wieder glaubhafte Berichte über Todesfälle von politischen Häftlingen in iranischen Gefängnissen in Folge mangelhafter oder verweigerter medizinischer Behandlung.

Zahlreiche politische Aktivisten oder Menschenrechtsverteidiger sind aus Protest gegen die schlechte Behandlung in den Gefängnissen in Hungerstreiks getreten. Jüngste Meldungen beziehen sich auf einen Hungerstreik, den fünf inhaftierte Aseri-Aktivisten am 13. Juli 2013 begonnen haben, um gegen die Verweigerung medizinischer Behandlung zu protestieren. Am 21. Juni starb der Aktivist Afshin Osanloo offiziellen Angaben zufolge an Herzversagen. Seine Familie beteuert, dass er vorher gesund gewesen sei und nie Herzprobleme gehabt habe. Nach Aussagen von Krankenhauspersonal sei er bereits tot dort eingeliefert worden. Die Familie macht das Gefängnispersonal für den Tod verantwortlich. Verbrechen gegen Häftlinge werden in der Regel nicht aufgearbeitet. Ausnahme waren Todes- und Folterfälle im Teheraner Gefängnis Kahrizak. Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss hat bestätigt, dass es in Kahrizak zu Folter, Vergewaltigungen und mehreren Todesfällen gekommen ist. Am 30.06.2010 wurden von einem Teheraner Militärgericht zwei ehemalige Wächter von Kahrizak zum Tode verurteilt, neun weitere Wärter erhielten Haftstrafen bzw. Peitschenhiebe und wurden zur Zahlung von Blutgeld an die Hinterbliebenen der Opfer verpflichtet. Als Hauptverantwortlicher wurde der Teheraner Staatsanwalt Mortazavi seines Amtes enthoben. Der Gerichtsprozess gegen ihn ist bisher nicht abgeschlossen. Eine 2012 und 2013 beobachtete Praxis war die Verlegung von politischen Häftlingen in andere Gefängnisse, ohne dass hierüber jemand informiert wurde. Dies erschwerte es den Angehörigen erheblich, sich nach dem Zustand der Häftlinge zu erkundigen oder sie zu besuchen. Oft benötigen Angehörige Monate, um den Aufenthaltsort von Inhaftierten zu ermitteln. Kurze Hafturlaube an Feiertagen oder zu persönlichen Anlässen werden für politische Gefangene hin und wieder gewährt.

Vieles spricht indes dafür, dass die schwierigsten Haftbedingungen nicht in registrierten Gefängnissen vorherrschen, sondern in den zahlreichen, meist von den Sepah Pasdaran oder Bassij betriebenen, nicht registrierten Gefängnissen, die oft in Privathäusern eingerichtet sind und keinerlei Kontrollen unterliegen. Was sich dort ereignet, ist kaum nachvollziehbar, da weder die Justiz noch Parlamentarier Zugang zu bzw. Kontrolle über diesen Bereich haben. Lediglich Aussagen freigelassener Häftlinge liegen in größerer Anzahl vor, auch von europäischen Staatsangehörigen.

Nach der Festnahme und vor der Registrierung in einem offiziellen Gefängnis liegt ein Zeitfenster, in dem mit den Häftlingen willkürlich und ohne juristische Vorgaben verfahren werden kann. Angehörige haben meist keine Möglichkeit zu erfahren, wo sich ihre Verwandten befinden, zumal Häftlinge häufig von einer inoffiziellen Haftanstalt in eine andere verlegt werden.

Beurteilung der Rückkehrsituation durch das Bundesverwaltungsgericht:

In Hinblick auf die Rückkehr von Iranern in ihr Heimatland hat sich die Situation im Iran nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2009 verschlechtert, die Lage stellt sich derzeit allerdings nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention) - im Falle eines Zusammenhanges mit politischen Ansichten: aus asylrelevanten Gründen - gegeben ist. Gegenteiliges ist auch dem aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 08.10.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran nicht zu entnehmen, vielmehr hat sich die innenpolitische Lage nach den Turbulenzen im Jahr 2009 wieder - zumindest oberflächlich - beruhigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen.

Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. In solchen Fällen wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat, der bereits vor der Ausreise - oder danach, durch sein Verhalten im Ausland - in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten war, angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung (oder eine asylrelevante Gefährdung) darstellt.

Eine reale Gefährdung von iranischen Staatsangehörigen im Sinne des Art. 3 EMRK im Allgemeinen bei ihrer Rückkehr anzunehmen, in Anbetracht der Feststellung, dass sie weder vor ihrer Ausreise noch während ihres Auslandsaufenthaltes für iranische Behörden auffällig geworden sind, etwa bloß weil sie im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ist - ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte - aus der angeführten Judikatur jedenfalls nicht abzuleiten und würde wohl auch nicht mit den derzeitigen tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang zu bringen sein (vergl. dazu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 08.10.2012, Kap. IV Pkt. 2, Behandlung von Rückkehrern: "Allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Ru¿ckkehr nach Iran aus. Es kann in Einzelfällen aber zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden u¿ber den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zuru¿ckgefu¿hrte daru¿ber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Auch wurde kein Fall bekannt, in dem Zuru¿ckgefu¿hrte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine diesbezu¿gliche Veränderung der Lage".)

Kurdische Parteien (KDPI, Komalah, PJAK u. a.) im Iran

(aus Home Office, Operational Guidance Note Iran, 15.03.2011, 3.12 ff)

Die kurdische Bevölkerung stellt eine der größten ethnischen Minderheiten im Iran dar. Die Schätzungen schwanken von 5 bis 12 Mio. Menschen aus einer Gesamtzahl von 70,5 Mio. Iranern. Die Mehrheit der Kurden im Iran leben in den gebirgigen Regionen des Westiran von der türkischen und irakischen Grenze im Westen bis zum See Urumie im Nordosten. Die einzige Provinz, die von der iranischen Regierung als Kurdisch anerkannt wird, ist die Provinz von Kurdistan.

Die Kurden sind aus 2 Hauptgründen als verletzliche Minorität zu ansehen: Einige Kurden führen schon historisch einen langen Kampf für die nationale Unabhängigkeit im Iran und die meisten sind sunnitische Moslems. Die Grenzgebiete sind relativ unterentwickelt und sie litten vor und seit der Revolution 1979 unter gewaltsamer Repression. Der Iran ist ein stark zentralisierter Staat, der intolerant gegenüber seinen ethnischen Dissidenten ist. Obwohl es keine spezifisch anti-kurdischen Gesetze gibt, finden die Behörden Gründe, um Kurden zu verfolgen, die öffentlich und gewaltlos ihre Gruppenzugehörigkeit zeigen. Einmal Festgenommene haben viele Erfahrungen von Gewalt und unfairen Prozessen gemacht, die gegen das iranische Gesetz verstoßen und von internationalen Standards weit abfallen. In den nordwestlichen Provinzen Aserbeidschan und Kurdistan verbietet die Regierung kulturelle und politische Aktivitäten, einschließlich Organisationen, die sich auf soziale Angelegenheiten konzentrieren. Die Regierung verbietet den Minderheiten, ihre Kultur und Sprache zu fördern. Kurden sehen sich auch konfrontiert mit Diskriminierung im Bereich Wohnungen, öffentliche Bildung und bei Arbeitsverhältnissen.

Obwohl ein starker Nationalismus bei den Kurden existiert, drücken viele ihre Identität nicht gewaltsam aus. Trotzdem wurden viele Journalisten und Historiker, die ihre Meinungen und Einstellungen zum kurdischen Nationalismus veröffentlichten, festgenommen, verhaftet und oft zum Tode verurteilt. Sie wurden gewöhnlich wegen des Tatbestandes "Feind Gottes" verurteilt, eine sehr vage Anschuldigung, die oft vom Regime verwendet wird, um seine Kritiker ruhig zu stellen.

Die KDPI unterstützte den Sturz des Shah und viele nahmen an der Revolution 1979 teil. Sie wurden jedoch schnell vom neuen Regime ins Abseits gedrängt. Ein Referendum zur Schaffung der Islamischen Republik wurde von den meisten Kurden boykottiert. Sie waren gegen die ausgearbeitete Verfassung gerichtet, die nicht Bedacht auf die Kurden nahm oder keine Bestimmungen für regionale Autonomie beinhaltete. Kurze Zeit später unterstützte die KDPI einen Aufstand in der Region, der mit brutaler Gewalt niedergeschlagen wurde. 271 kurdische Dörfer wurden nach Human Rights Watch zerstört und in den Jahren 1980 bis 1992 entvölkert. Man schätzt, dass 10.000 Kurden in den zwei Jahren nach der Revolution getötet wurden.

Die zweite Hauptpartei der Kurden ist die "Komalah", welche u. a. auch die Erreichung von Unabhängigkeit für die iranischen Kurden zum Ziel hat. Die Komalah griff nach der Revolution 1979 gegen die Zentralregierung zu den Waffen, legte sie 1990 aber einseitig wieder zurück.

Die kurdischen Parteien haben sich auch ständig fraktioniert und seit Anfang 2007 gibt es eine Aufspaltung in zwei Hauptgruppen, die KDPI und die Komalah. Im Dezember 2006 ist eine große Zahl der Mitglieder der KDPI weggebrochen und hat sich einen neuen Namen "KDP" gegeben. Dies diente nicht nur zur Unterscheidung der alten von der neuen Partei, sondern hing vor allem mit dem breiteren nationalistischen Zugang zusammen.

Die PJAK ("Free Life Party of Kurdistan"), eine separatistische, militante Gruppe, ist stark mit der (türkischen) PKK verflochten. Sie haben eine Anzahl von Terrorattacken ausgeführt und werden von den USA seit 2009 als terroristische Organisation eingestuft. Sie ist die einzige Gruppe, die sich derzeit in einem bewaffneten Kampf gegen das iranische Regime engagiert. Die KDPI und die anderen kurdischen Parteien erklären, keine Beziehungen zur PJAK zu pflegen.

Die kurdischen, oppositionelle Gruppierungen, die separatistischer Tendenzen verdächtig sind, werden brutal unterdrückt und deren Mitglieder inhaftiert, einige von ihnen wurden auch zum Tode verurteilt.

Politisch aktive Gruppen und auch Einzelpersonen werden vom iranischen Regime als Bedrohung für die nationale Sicherheit betrachtet. Wird die Person z.B. als Spion oder der Zusammenarbeit mit oppositionellen religiösen, ethnischen oder politischen Gruppen verdächtigt, hat sie mit strengen Strafen von 10 Jahren Gefängnis bis hin zu Todesstrafe zu rechnen. Beispielsweise genügt der Besitz einer CD, einer Schmähschrift o. ä., die von der KDPI, Komalah oder anderen kurdischen Organisationen stammt, um als Akt gegen die nationale Sicherheit zu gelten. Diese Form der Verfolgung politischer Aktivitäten ist ein Problem im gesamten Iran, so beobachten die Behörden die kurdischen Regionen und Teheran aufmerksamer als andere Regionen.

Anklagen gegen kurdische Aktivisten beinhalten oft Anschuldigungen von unspezifizierten Verletzungen der nationalen Sicherheit oder Bedrohung der Moral, was eine legale Ausnahme vom in der Verfassung geschriebenen Schutz der Menschenrechte schafft. Z.B. ist Meinungsfreiheit erlaubt, außer sie ist den fundamentalen Prinzipien des Islam oder dem öffentlichen Recht abträglich. Aktivitäten, die gegen den Islam oder gegen die Islamische Republik gerichtet sind, können sehr leicht zum Ziel der lokalen und nationalen Regierung erklärt werden. Solche Anklagen werden als Vorwand benutzt, um Kritik, Aktivismus oder Dissidenten jeglicher Art zu unterdrücken.

(Quelle: Home Office, Operational Guidance Note, Iran, 15.03.2011)

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Identität, Herkunft und zu den persönlichen Verhältnissen des BF gründen sich einerseits auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Identitätsdokumente und seine diesbezüglich gleichbleibenden und nachvollziehbaren Schilderungen und waren daher nicht in Zweifel zu ziehen.

2.2. Der BF hat weiters Unterlagen vorgelegt, aus denen zum einen seine Parteimitgliedschaft bei der DPKI belegt wird und zum anderen vor allem seine exilpolitischen Aktivitäten in Österreich ersichtlich sind.

Vom BF wurden auch zahlreiche Lichtbilder vorgelegt, auf denen der BF zweifelsfrei zu erkennen ist, wie er aktiv an Veranstaltungen der Partei in Österreich teilnimmt bzw. sich engagiert.

Die Befürchtungen des BF, aufgrund seiner Parteimitgliedschaft bei der DPKI und seinen damit einhergehenden (exil)politischen Aktivitäten, bei einer Rückkehr in den Iran festgenommen und einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen zu werden, sind objektiv nachvollziehbar und stehen darüber hinaus in Einklang mit den Länderfeststellungen.

2.3. Die zum Iran getroffenen Länderfeststellungen beruhen auf verschiedenen Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat kann dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Antragstellers, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, objektiv nachvollziehbar ist und es dem Beschwerdeführer gelang, eine solche begründete Furcht vor Verfolgung aus einem (oder mehreren) in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) glaubhaft darzulegen.

2. Der BF ist Mitglied bei der DPKI. Aus den dem gegenständlich Erkenntnis zugrunde liegenden Länderfeststellungen zum Iran geht hervor, dass es sich bei der DPKI im Iran um eine politische Gruppierung handelt, deren Mitglieder mit staatlichen Zwangsmaßnahmen zu rechnen haben.

Im gegenständlichen Fall kann aufgrund des rigorosen Vorgehens iranischer Behörden gegen politische Gruppierungen aller Art und des Umstandes, dass der BF wegen seiner Mitgliedschaft bei der DPKI und seiner (exil)politischen Tätigkeit möglicherweise bereits in deren Visier geraten ist und nach ihm gesucht wird, die Flüchtlingseigenschaft nicht ausgeschlossen werden.

Auch angesichts des Umstandes, dass allgemein bekannt ist, dass die iranischen Behörden mit aller Härte gegen politisch anders Denkende vorgehen, zumal jegliche Aktivität, welche sich gegen das Regime richtet, als Angriff auf den iranischen Staat gesehen wird, kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der BF bei einer Rückkehr in den Iran keiner asylrelevanten Verfolgung aus politischen Gründen iSd GFK unterliegt.

Dazu kommt, dass für den BF die reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit nicht ausgeschlossen werden kann, da nach den getroffenen Länderfeststellungen zum Iran Rückkehrer ein bis zwei Tage zur Einvernahme festgehalten, dann zwar freigelassen, aber weiterhin von iranischen Behörden überwacht werden. Sofern nicht ohnedies davon ausgegangen werden muss, dass die iranischen Behörden bereits Kenntnis von den (exil)politischen Tätigkeiten des BF haben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei dieser obligatorischen Befragung eben auch die (exil)politische Aktivitäten des BF bzw. dessen Parteimitgliedschaft zur DPKI zu Tage tritt.

Als erschwerend für den BF könnte in diesem Fall hinzukommen, dass er illegal aus dem Iran ausgereist ist und sich zudem bereits seit 4 Jahren im Ausland aufhält, was zusätzlich die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden erwecken könnte.

Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass der BF aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A 2 GFK genannten Gründe nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit - die iranische Regierung übt über alle Landesteile die Macht aus - nicht vorhanden ist.

Vor diesem Hintergrund war daher der Beschwerde stattzugeben und dem BF der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Gleichzeitig war die Flüchtlingseigenschaft des BF festzustellen.

Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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