W159 1416950-1•BVwG W159 1416950-1
W159 1416950-1Tribunal Administrativo Federal19 de nov. de 2014
Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Herkunftsstaat, Kassation, Staatsbürgerschaft
W159 1416950-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINKSI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXX, StA ungeklärt, gegen den Bescheid vom 23.11.2010, Zl. 09 03.868-BAW, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer gelangte - eigenen Angaben zufolge - am 11.08.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der noch am gleichen Tag erfolgten Erstbefragung durch das Bundesasylamt gab er an, dass er Liberia schon 1989 verlassen habe und bis zum Jahre 2007 in Sierra Leone gelebt habe und von dort über Guinea und Mali nach Libyen gelangt sei. Von dort sei er dann über XXX und das italienische Festland nach Österreich gekommen. Er gehöre der Volksgruppe Krio an und spreche Krio und Englisch. Er habe (in Sierra Leone) lange Zeit mit den Rebellen gelebt. Er wisse nicht, ob die Rebellen nach ihm suchen würden, aber er wisse, dass die Leute, die sich von den Rebellen getrennt hätten, entweder umgebracht oder ins Gefängnis gesteckt worden seien. Er habe Narben auf seinem Körper und wenn er zurückgehen würde, wüssten die Leute, dass er ein Rebell gewesen sei. Er möchte aber nicht zurück in den Krieg. Nachdem Konsultationen mit Italien keine Zuständigkeit dieses EU-Mitgliedsstaates ergeben hatte, wurde das Asylverfahren zugelassen. Da es dem Bundesasylamt nicht möglich war, den Aufenthalt des Antragstellers zu eruieren, konnte mit dem Beschwerdeführer auch keine weitere Einvernahme durchgeführt werden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz vom 16.12.2008, Zl. XXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.08.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Liberia abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG der Antragsteller aus dem Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurde die oben bereits im wesentlichen Inhalt dargestellte Ersteinvernahme angeführt und anschließend Feststellungen zu Liberia getroffen und in der Folge beweiswürdigend ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers äußerst vage gewesen seien und er Liberia bereits im Jahr seiner Geburt verlassen habe, weshalb eine Verfolgungsgefahr für Liberia nicht glaubhaft sei. Außerdem ergebe sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller in Österreich nicht gemeldet gewesen sei, ein mangelndes Interesse am Verfahrensablauf und seien daher insgesamt die Fluchtgründe als vage, nicht plausibel und daher auch nicht glaubhaft zu bezeichnen. Aus diesem Grunde wurde auch der Asylantrag abgewiesen und unter Spruchteil II. nochmals festgehalten, dass die Angaben zum Fluchtgrund nicht glaubhaft gewesen seien und außerdem keine Umstände bekannt wären, dass in Liberia eine solch extreme Gefährdungslage bestehen würde, dass gleichsam jeder, der nach Liberia zurückkehre einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Bei dem Antragsteller handle es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden und voll handlungsfähigen jungen Erwachsenen, dessen Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Zu Spruchteil III. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen würden und auch keine Hinweise auf ein schützenswertes Privatleben, sodass insgesamt spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Dieser Bescheid erwuchs am 31.12.2008 in Rechtskraft.
Am 31.03.2009 stellte der Beschwerdeführer - im Stande der Schubhaft - einen neuerlichen, den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Ersteinvernahme im Polizeianhaltezentrum gab er an, dass er seit seiner Einreise Österreich nicht mehr verlassen habe. Die alten Probleme würden nach wie vor bestehen und könne er nicht nach Hause. Er sei nämlich in seiner Heimat ein Waffenschmuggler gewesen, der Gewehre von Liberia nach Sierra Leone gebracht habe. Weiters gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein.
Am 17.04.2009 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien. Dabei gab er an, dass er von 1989 an in XXX in Sierra Leone aufhältig gewesen sei und 1992 von Rebellen entführt worden sei, welche ihn von seiner Familie getrennt hätten. Diese hätten ihn dann als Waffenschmuggler eingesetzt. Er sei in der Folge befreit worden und habe eine Karte von UNHCR bekommen. Aufgrund seiner Schussverletzungen sei er ins Spital gebracht worden und sei operiert worden. Er könnte deswegen nicht mehr nach Liberia, weil er dieses Land nicht kenne und dort niemanden habe. In der Folge wurde der Antragsteller zum Asylverfahren zugelassen. Der Beschwerdeführer legte eine Vollmacht (einschließlich Zustellvollmacht) an XXX, vor. Der Antragsteller hielt sich in der Folge in der Bundesrepublik Deutschland auf und wurde am 29.09.2010 in Anwendung der Dublin-Verordnung rücküberstellt. Das Bundesasylamt holte ein sprachwissenschaftlich-länderkundliches Gutachten zur Herkunft des Beschwerdeführers ein, das zusammenfassend zu dem Schluss kam, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, dass der Beschwerdeführer von seinem ersten Lebensjahr bis zum Jahre 2007 ausschließlich in Sierra Leone gelebt habe und dort hauptsozialisiert worden sei. Vielmehr sei von einer Hauptsozialisierung in Gambia auszugehen, wobei eine vor allem frühere Teilsozialisierung in Sierra Leone wahrscheinlich sei. Auf eine Sprachsozialisierung in Liberia hingegen gäbe es keine Hinweise.
Am 17.11.2010 erfolgte eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien. Dabei gab der Antragsteller an, dass seine Muttersprache Krio sei und er außerdem noch Englisch spreche. Er sei weiters gesund. Er habe keine Identitätsdokumente und habe auch niemals einen Reisepass oder Personalausweis besessen. Er heiße XXX, sei am XXX in XXX geboren, jedoch in Sierra Leone aufgewachsen und spreche daher Krio. Er besitze jedoch die Staatsangehörigkeit von Liberia. Er kenne Liberia jedoch nicht, er habe mit seiner Mutter, als er noch ganz klein war, Liberia verlassen. Seinen Vater kenne er überhaupt nicht. Als der Krieg in XXX begonnen habe, sei er 1992 von seiner Mutter getrennt worden. Er sei dann von den Rebellen verschleppt worden, habe jedoch seine Mutter schon noch getroffen. An einen Schulbesuch könne er sich nicht erinnern. Vor Ausbruch des Krieges habe er jedoch einen Kindergarten besucht. Ein wenig lesen und schreiben habe er erst später in einem Flüchtlingscamp von UNHCR etwa 2006 oder 2007 gelernt.
Er sei Single und habe keine Kinder. Er habe auch keine Verwandten in Österreich, auch sonst keine besonderen Bindungen zu Österreich. Er lebe bei der Organisation XXX und besuche einen Deutschkurs.
In Sierra Leone habe er die meiste Zeit in XXX bei XXX verbracht. Sie seien auch oft in Liberia gewesen, um Waffen zu holen und sie nach Sierra Leone zu bringen.
Er fühle sich als Liberianer, weil er dort geboren sei, aber gegen eine Rückkehr spreche, dass er Liberia nicht kenne. Über Vorhalt des Sachverständigengutachtens gab der Beschwerdeführer an, dass sich der Experte in seiner Beurteilung geirrt habe und er vielmehr in Sierra Leone aufgewachsen sei. In Sierra Leone gebe es noch immer Kämpfe. Er habe aber keine Wurzeln in Sierra Leone. Er sei dort immer nur bei den Rebellen gewesen. Außerdem hätten die Rebellen ihn geschlagen und sei er am rechten Auge erblindet.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien vom 23.11.2010, Zahl XXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.03.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 6 festgestellt, dass Liberia als Herkunftsstaat nicht feststehe und demzufolge der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status de subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde, unter Spruchteil III. wurde der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und unter Spruchteil IV. der Beschwerde gem. § 38 Abs. 1 leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang sowie die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt. Bei den personenbezogenen Feststellungen wurde ausgeführt, dass weder Liberia noch Sierra Leone der Herkunftsstaat sei, sondern wahrscheinlich Gambia. In der Folge wurden jedoch Feststellungen zu Sierra Leone getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere dargelegt, dass der Antragsteller in keiner Phase der Befragung in der Lage gewesen sei, konkrete, detaillierte und differenzierte Angaben zu machen und sei auch augenscheinlich, dass er kein ernsthaftes Interesse an seinem Asylverfahren gehabt habe, da er immer wieder untergetaucht sei und sich während des laufenden Asylverfahrens nach Deutschland abgesetzt habe. Dieses Verhalten mache ihn als Person unglaubwürdig. Das vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene sprachwissenschaftliche Gutachten spreche eine klare Sprache und habe die Behörde daher keine Zweifel daran, dass der Antragsteller versucht habe, die Behörde über seine wahre Identität, insbesondere über sein wahres Herkunftsland zu täuschen.
Rechtlich begründend wurde insbesondere nochmals festgehalten, dass es weder glaubhaft sei, dass Liberia noch dass Sierra Leona das wahre Herkunftsland des Antragsstellers sei und daher auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass er dort einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre. Es würde auch sonst nichts darauf hindeuten, dass eine Verfolgungsgefahr etwa aufgrund persönlicher Merkmale bestehe, sodass der Asylantrag abzuweisen gewesen sei. Zu Spruchteil II. wurde nochmals festgehalten, dass der tatsächliche Herkunftsstaat nicht zu ermitteln gewesen sei und selbst für den Fall, dass er nach Sierra Leone oder Liberia abgeschoben werden würde, ihm die Möglichkeit offen stünde, in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat zu reisen, für welchen er keinerlei Gefährdungslage dargelegt habe. Zum Spruchteil III. wurde insbesondere ausgeführt, dass es keine Hinweise auf ein Familienleben in Österreich gebe und auch keine besonders berücksichtigungswürdigen integrationsverfestigenden Maßnahmen oder Tätigkeiten in Österreich nachgewiesen worden seien. Es lägen somit keine Voraussetzungen vor, welche eine Ausweisung für unzulässig erscheinen lassen würden.
Da das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, zumal der Antragsteller die Asylbehörde hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht habe, sei seiner Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde gegen alle drei Spruchteile und beantragte der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er wiederholte sein bisheriges Vorbringen hinsichtlich des Lebenslaufes und führte weiter aus, dass die Feststellungen der Behörde hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit unschlüssig und widersprüchlich seien, da einerseits ausgeführt würde, dass der Herkunftsstaat nicht Liberia und auch nicht Sierra Leone, sondern wahrscheinlich Gambia sei, andererseits jedoch im Kopf des Bescheides angeführt wurde "Staatsangehörigkeit: Liberia (ungeklärt)", die Länderfeststellungen in dem Bescheid jedoch Sierra Leone betreffen würden, obwohl die Behörde davon ausgehe, dass er weder in Liberia geboren noch in Sierra Leone sozialisiert worden sei.
Es sei zwar richtig, dass nach § 8 Abs. 6 AsylG vorzugehen sei, wenn der Herkunftsstaat nicht festgestellt werden könne. Wenn jedoch die Asylbehörde aufgrund des Sprachgutachtens konkrete Anhaltspunkte für die Feststellung des wahren Herkunftsstaates habe, so habe diese zu versuchen, den wahren Herkunftsstaat von Amts wegen festzustellen, wozu auch diesbezügliche Judikatur des VwGH zitiert wurde. Aus dem Akt seien keine Bemühungen hinsichtlich der Feststellung des wahren Herkunftsstaates ersichtlich und gebe es andererseits auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, den angeblichen tatsächlichen Herkunftsstaat von Amts wegen zu ermitteln. Hätte die Behörde richtigerweise sein Vorbringen, in Liberia geboren und in Sierra Leone aufgewachsen zu sein und seine darauf gegründeten Fluchtgründe einer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt, so hätte sie ihm Asyl, jedenfalls subsidiären Schutz gewähren müssen. Schließlich wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da der von der Behörde angenommene Aberkennungsgrund nicht vorliege und ihm bei einer Rückkehr eine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK drohe.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.12.2010, Zahl XXX wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Sinne einer Grobprüfung es von vornherein nicht ausgeschlossen erscheine, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer erhobenen Behauptungen um "vertretbare Behauptungen", welche in den Anwendungsbereich der Art. 2 und 3 EMRK fallen würden, handeln könne. Weiters wurde mit Verfahrensanordnung vom 04.11.2011, Zahl XXX dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Schreiben vom 18.11.2011 legte der Beschwerdeführer eine Kopie des Personalausweises seiner Mutter XXX, welche Staatsbürgerin von Sierra Leone sei, vor, wobei der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass er auch das Original dieser Karte vorlegen könne. Sein Vater Herr XXX habe die Staatsbürgerschaft von Liberia besessen. Dieser sei jedoch noch vor seiner Geburt gestorben. Als Sohn eines liberianischen Staatsangehörigen und einer sierra-leonischen Staatsangehörigen könne er sich die Staatsbürgerschaft einer seiner Eltern aussuchen bzw. beide Staatsbürgerschaften gleichzeitig erhalten. Außerdem könne er auch noch die Kopie des Personalausweises seines Onkels vorlegen.
Mit Schriftsatz vom 24.02.2012 legte der Antragsteller einen Befund der Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie vor, aus welchem hervorgehe, dass sich am rechten Auge des Beschwerdeführers eine zentrale Narbe befinde und beantragte er die Einholung eines medizinischen Gutachtens eines Facharztes für Augenheilkunde, ob seine Augenverletzung durch Gewalteinwirkung bzw. Fremdverschulden verursacht worden sei. Weiters legte er die Asylkarte seiner Tante sowie eine medizinische Bestätigung aus Mali vor, wobei er vorbrachte, dass sich sowohl seine Mutter als auch seine Tante derzeit in Mali aufhalten würden. Schließlich legte er auch eine Schulabgangsbestätigung der XXX vor, wonach der Beschwerdeführer diese Schule von 1994 bis 1995 besucht habe. Außerdem wurde in der Folge Teilnahmebestätigung eines Basisbildungslehrganges vorgelegt. Es erfolgten wohl Anzeigen gegen den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung und Suchtgifthandels, im aktuellen Strafregisterauszug scheint jedoch keine Verurteilung auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und liegt demnach ein Übergangsverfahren nach § 25 Abs. 19 AsylG 2005 vor.
§ 1 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 hat über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der vom Unabhängigen Bundesasylsenat und vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG, die somit quasi eine "Vorgängerbestimmung" zu dem hier anzuwendenden § 28 Abs. 3 VwGVG darstellt, folgendes ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gem. § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).
Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, fort wie folgt:
"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 AsylG (RV 686 Blg. Nr. 20. GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ‚Zurückverweisung' durch § 32 AsylG ‚erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen § 32 AsylG nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Abs. 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet
(...).
Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27.04.1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ‚mündliche Verhandlung' i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung i. S.d. § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."
Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gem. § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer‚ obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.200, Zl. 2000/20/0084).
Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).
Zur aktuellen Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:
"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".
Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren (vgl. etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu klären ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert hätte
(vergleiche auch jüngst BVwG vom 05.05.2014 W159 1423775-2/4E und viele andere mehr).
Wenn auch mit dem Asylgesetz 2005 die Bestimmung des §8 Abs. 6, wonach der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen ist, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann, neu geschaffen wurde, darf sich die Asylbehörde dennoch nicht in jedem Fall auf diese Voraussetzungen zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist. Die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der sich die Feststellung gem. §8 AsylG 1997 bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen hatte, ist demnach für die neue Rechtslage nach dem AsylG 2005 nicht mehr maßgeblich (Schrefler-König/ Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, E9 zu §8).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt durchaus in diesem Sinne ein sprachwissenschaftliches/länderkundliches Gutachten eingeholt, trotzdem jedoch den nach dem eingeholten Gutachten wahrscheinlichsten Herkunftsstaat Gambia in keiner Weise geprüft und in diesem Zusammenhang jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Im Sinne der obigen Judikatur kann es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu sein, das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Herkunftsstaates Gambia neu zu beginnen, wobei in einem solchen Fall dem Beschwerdeführer auch der Instanzenzug abgeschnitten würde (siehe diesbezüglich auch jüngst Bundesverwaltungsgericht vom 08.10.2014, W159 1303188-1/23E, Bundesverwaltungsgericht vom 13.10.2014, W159 1310218-3/12E u.a.).
Obwohl der Beschwerdeführer in der letzten Einvernahme des Bundesasylamtes vom 17.11.2010 (entgegen dem bisherigen Vorbringen gesund zu sein), ausdrücklich angeführt hat, dass er am rechten Auge erblindet sei, da ihn die Rebellen geschlagen hätten (AS 409), hat auch diesbezüglich das Bundesasylamt keinerlei Ermittlungen pflogen, wobei nunmehr ein ausdrücklicher Antrag auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zum Ursprung seiner Augenverletzungen vorliegt. Schließlich hat sich das Bundesasylamt auch nicht - vor dem Hintergrund des individuellen Beschwerdevorbringens - (in keinem der infrage kommenden Herkunftsstaaten) mit der für Spruchpunkt II. essentiellen Frage der (wirtschaftlichen) Überlebensmöglichkeiten auseinandergesetzt.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher das nunmehrige zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl demnach den Beschwerdeführer nochmals niederschriftlich einzuvernehmen haben, wobei zunächst die Frage des Herkunftsstaates zu klären wäre und diesbezüglich auch Ermittlungen hinsichtlich des aufgrund des Sprachgutachtens wahrscheinlichen Herkunftsstaats Gambia vorzunehmen wären. Andererseits wäre auch das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich die Staatsangehörigkeit von Liberia oder Sierra Leone quasi aussuchen könne vor dem Hintergrund des dortigen Staatsbürgerschaftsrechtes zu prüfen. Weiters wäre ein augenfachärztliches Gutachten zur Ursache und den Auswirkungen der vom Beschwerdeführer nunmehr bescheinigten Augenverletzungen einzuholen und Ermittlungen hinsichtlich der individuellen Überlebensmöglichkeiten des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu pflegen. Dabei wäre, falls als Herkunftsstaat Liberia bzw. Sierra Leone als Ergebnis der Ermittlungen hervorkommt, auch die notorischer Weise dort derzeit herrschende Ebola-Epidemie zu berücksichtigen.
Schließlich wären in Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers auch die hier gewonnenen Bindungen zu Österreich, insbesondere ein allfälliges Familien- und auch Privatleben in Österreich, bei der Entscheidung zu Spruchteil III. miteinzubeziehen.
Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da abgesehen von den dargelegten umfassenden Ermittlungen auch eine weitere Befragung des Beschwerdeführers unumgänglich ist (vgl. BVwG a.a.O.).
Deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 (2. Satz) inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlich Bedeutung vorliegt.
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