BVwG W144 1431802-1

W144 1431802-1Tribunal Administrativo Federal19 de nov. de 2014

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, individuelle<br/>Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage

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BVwG W144 1431802-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W144.1431802.1.00

Spruch

W144 1431802-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2012, Zl. 12 04.342-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. XXXX wird gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.11.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Somalia, hat sein Heimatland im April 2012 verlassen und sich über illegal und schlepperunterstützt am 11.04.2012 ins Bundesgebiet begeben und am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Anlässlich seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz am 11.04.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX gab der BF als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er von Mitgliedern der Al-Shabaab (AS) bedroht worden sei. Diese hätten bereits seinen Vater, seinen Bruder und seine beiden Schwestern getötet. Wer sich geweigert habe für sie zu kämpfen, sei bestraft worden. So sei es auch seinem Vater und seinem Bruder ergangen. Aus Angst von AS getötet zu werden, sei er geflüchtet. Das sei sein einziger Fluchtgrund.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.10.2012 gab der BF im Wesentlichen an, dass er in XXXX geboren und aufgewachsen sei und sich bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise dort aufgehalten habe. Er habe mit seiner Familie in einem Haus gelebt und in der gemeinsamen Landwirtschaft gearbeitet. Er habe sechs Kinder von seiner ersten Frau, die ihn verlassen habe, da ihr von der Al-Shabaab eingeredet worden sei, dass es nicht möglich bzw. erlaubt sei, mit dem BF verheiratet zu sein. Im Jahr 2011 habe er seine gegenwärtige Frau geheiratet. Seine Mutter lebe noch inXXXX. Sein Fluchtgrund sei gewesen, dass die AS versucht habe, ihn zu rekrutieren. Die ersten Probleme mit der Al-Shabaab hätten Ende 2007 begonnen. Sie hätten ihn immer wieder zu Hause aufgesucht und ihn aufgefordert sich ihnen anzuschließen. Konkret hätten sie ihn 2 Mal im Monat aufgesucht. Schließlich seien der BF, sein Bruder, sein Vater und seine Schwester Ende 2011 von der Al-Shabaab mit dem Ziel entführt worden, sie dazu zu zwingen für sie zu kämpfen. Im Jänner 2012, nach ca. 7 Wochen sei es - mit der Aufforderung sich innerhalb von 2 Monaten zu entscheiden, ob sie sich der Gruppe anschließen - zur Freilassung gekommen. Nach Ablauf dieser Frist hätten der BF und seine Familie abgelehnt dies zu tun. In Folge dessen seien die Al-Shabaab am 21.02.2012 zum BF nach Hause gekommen und hätten die Schwester, seinen Bruder und seinen Vater getötet. Der BF habe sich zu diesem Zeitpunkt am Markt befunden. Als er nach Hause gekommen sei, hätten sie ihn ebenfalls töten wollen, jedoch sei es dem BF gelungen sie von seinem Willen sich ihnen anzuschließen zu überzeugen. Daraufhin hätten sie den BF und die Leichen seiner Familie zum Markt mitgenommen, um diese zur Schau zu stellen. Der BF sei in Ohnmacht gefallen und erst im Krankenhaus wieder erwacht. Seine Verwandten hätten ihm zur Flucht verholfen. Im Falle der Rückkehr habe er Angst getötet zu werden. Ein Mann habe ihm bei seiner Flucht aus dem Krankenhaus geholfen und sei deswegen von der Al-Shabaab getötet worden. Der BF fürchte sich daher vor einer möglichen Rache der Familie dieses Mannes.

Erstinstanzlich wurden seitens des BF keine Unterlagen vorgelegt.

Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia nicht zuerkannt. Unter einem wurde der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.

Begründend wurde im angefochtenen Bescheid unter Darlegung näherer Erwägungen ausgeführt, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei. Es sei unter anderem nicht nachvollziehbar, dass die Al-Shabaab drei Jahre lang, von 2007 bis 2010, ihn zwei Mal im Monat aufgesucht und aufgefordert hätte, sich ihnen anzuschließen, ohne weitere Konsequenzen zu ziehen. Im Falle der Rückkehr könne davon ausgegangen werden, dass dem BF im Rahmen seines Familienverbandes - nämlich seiner in XXXX lebenden Mutter - eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zukommen werde und er daher nicht in eine ausweglose Situation geraten würde.

Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht auf das Vorbringen des BF zu seinen Gründen für das Verlassen seines Herkunftslandes eingegangen sei und dadurch einen schweren Verfahrensmangel iSd. § 18 Abs. 1 AsylG begangen habe. So sei es keinesfalls widersprüchlich, dass die Al-Shabaab dem BF immer wieder Bedenkzeit eingeräumt habe, zumal es sich um eine terroristische Gruppierung handle, die keinem logischen Regelwerk folge. Der BF verweist in diesem Zusammenhang auf einen Bericht des Bundesamtes für Migration, der aufzeigen soll, dass die Al-Shabaab keine einheitliche Rekrutierungspraxis verfolge und nach Willkür handle. Besonders die Situation des BF im Falle seiner Rückkehr werde von der Behörde falsch beurteilt. So sei selbst aus den Länderberichten des Bundesasylamtes klar ersichtlich (Bescheid S. 19 f), dass die Al-Shabaab nach wie vor Einfluss auf die Heimatstadt des BF habe. Die Sicherheitslage in der Stadt XXXX sowie im ganzen Land sei prekär und von einer latenten Bedrohung durch terroristische Akte, Hungersnot und Fluchtbewegungen bedroht. Der BF verweist dabei auf zahlreiche Berichte, wie etwa dem "Weekly Security Report" vom 19.06.2012 zur Sicherheitslage in XXXX, dem "Internal Displacement in Africa" des Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC) oder etwa dem World Report 2012 des Human Rights Watch.

Am 02.04.2014 langte eine Beschwerdeergänzung sowie eine Dokumentenvorlage des BF ein, dem Bestätigungen des Gemeindeamtes XXXX, des Flüchtlingsheims XXXX sowie des Stadtamtes XXXX - mit dem Inhalt beigefügt wurden, dass der BF gemeinnützige Arbeit verrichtet hat sowie eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs. In der Beschwerdeergänzung moniert der BF im Wesentlichen, dass die belangte Behörde in der Beweiswürdigung Feststellungen getroffen habe, die auf den amtlichen Feststellungen zur Lage in Somalia basieren hätten sollen, dazu jedoch in wesentlichen Teilen in "diametralen Widerspruch" stünden und verweist dabei auf ein Konvolut an aktuellen Berichten u.a. des Auswärtigen Amtes sowie Ärzte ohne Grenzen. Die Sicherheitslage, insbesondere im Süden des Landes, wo XXXX liege, habe sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde keinesfalls verbessert, vielmehr sei von einer extrem gefährlichen Sicherheitslage in der Herkunftsregion des BF auszugehen. Verwiesen wird dabei u.a. auf einen Bericht von Human Rights Watch, um die Kontrolle der Al-Shabaab, insbesondere in Südsomalia, zu veranschaulichen. Der somalische Staat sei nicht dazu in der Lage ausreichenden Schutz zu bieten und belege den ersten Platz im "Failed State Index 2013". Die Annahme der belangten Behörde, die Mutter des BF könne diesem im Falle der Rückkehr einen wirtschaftlichen Rückhalt geben, sei ganz realitätsfremd, zumal unter der Kontrolle der Al-Shabaab Frauen jede Art der Erwerbstätigkeit verboten sei. Dem BF sei zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren.

Mit Stellungnahme vom 28.10.2014 führte der BF zu den Länderberichten zur Lage in Somalia im Wesentlichen aus, dass die Al-Shabaab weiterhin einige ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia kontollieren würde. Scheinmilitärische sowie Guerilla- und terroristische Aktivitäten der Al-Shabaab konzentrieren sich dabei in hohem Maße auf XXXX und Mogadischu. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass Mogadischu als Ort für eine innerstaatliche Fluchtalternative geeignet sei. Eine Rückkehr in die Heimatregion des BF, XXXX sei lebensgefährlich und daher unzumutbar, da es in den vergangen Monaten gerade in XXXX, im Bereich des XXXX- Korridors, Kampfhandlungen gegeben habe. Weiters legt der BF ein Konvolut an Integrationsnachweisen vor.

In der Folge wurde am 29.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in welcher der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll gab:

"R [Richter]: Herr XXXX Sie stammen aus XXXX, meiner Recherche im Internet zu Folge gehört XXXX zum Bezirk XXXX, in der nunmehr vorgelegten Stellungnahme vom 28.10.2014 wird ausgeführt, dass die Stadt zur Region XXXX gehöre. Dies ist meines Erachtens nicht richtig.

BF: Dieser Bericht stimmt nicht. Es stimmt, dass XXXX zu Shabbellaha Hoose gehört.

R: Haben Sie noch Verwandte in Somalia?

BF: Meine Mutter ist noch in Somalia, meine Frau und meine Kinder waren zuletzt in Somalia.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten?

BF: Ich habe versucht Kontakt mit der Familie aufzunehmen, mir wurde aber gesagt, dass die Familie inzwischen geflüchtet ist.

R: Wann war der letzte Kontakt zu Ihrer Familie?

BF: Bei meiner Ausreise. Ich habe nach meiner Familie gesucht, aber es ist mir nicht gelungen, Kontakt aufzunehmen.

R: Haben Sie sonst noch zu irgendjemanden Kontakt gehabt in Somalia?

BF: Ich habe einen Freund in XXXX telefonisch erreicht und er hat mir gesagt, dass meine Familie geflüchtet ist.

R: Erzählen Sie mir Ihr Problem das Sie hatten von Beginn an bis zu Ihrer Ausreise, bitte möglichst detailliert und genau! Es ist wichtig für die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens, dass Sie umfassend darlegen, was Ihnen geschehen ist. Ein Vorbringen, das nur wenige Sätze umfassen würde, erschiene nicht glaubwürdig.

BF: Ich bin bereits einvernommen worden und ich habe auch beim BAA geschildert und ich werde es wiederholen, was ich dort ausgesagt habe. Im Jahr 2007 wurde meine Stadt von Al Shabaab erobert. Ich wurde von Al Shabaab (AS) aufgefordert, mich ihnen anzuschließen. Ich weigerte mich aber, weil meine Religion mir nicht erlaubt Anschläge durchzuführen. Sie kamen fast jeden Tag zu mir und forderten mich auf, dh zweimal im Monat kamen sie etwa. Im Jahr 2010 kamen sie zu mir in die Wohnung und nahmen meine Frau und Kinder mit und sagten zu mir, dass ich ein Ungläubiger wäre. Meine Mutter, mein Vater, meine Geschwister und ich blieben zuhause. Einige Zeit später kamen sie zu uns und sagten zu mir, dass ich mitkommen muss, sonst bringen sie mich um. Nachdem sie dies sagten gingen sie einfach weg ohne dass sie mich mitnehmen. Im Jahr 2011 heiratete ich, da meine erste Frau von AS mitgenommen worden war. Ende 2011 kamen sie wieder zu uns und dann nahmen sich mich, meine Eltern und meine Geschwister auch mit. Ich korrigiere, die Mutter wurde nicht mitgenommen. Wir wurden in eine Wohnung gebracht, das ist eine Wohnung wie ein Gefängnis. Ich wurde dort gefoltert und sie sagten, dass diese Folterungen nicht aufhören würden, bis ich zustimmen würde, sie zu unterstützen. Am 01.01.2012 wurden wir entlassen, dann sagten sie auch, dass wir zwei Monate Zeit hätten uns zu entscheiden auf welcher Seite wir stünden. Auf ihrer oder auf der Seite der Ungläubigen. Ich beschloss mit meiner Familie, dass wir uns niemals dieser Gruppe anschließen würden. Das teilten wir auch der Gruppe mit, dass wir nicht vorhaben uns an diese anzuschließen. Am 21.02.2012 kamen sie in die Wohnung, da war ich aber nicht anwesend. Mein Vater, meine Schwester und mein Bruder wurden in damals enthauptet. Einige Zeit später kam ich in die Wohnung zurück und sah die Leichen meiner Familie. Als ich nachhause kam war die Gruppe bereits in der Wohnung. Bei diesem Vorfall traf ich eine schnelle Entscheidung und beschloss ich, dass ich mich der Gruppe anschließen werde. Die Leichen meiner Familie wurden zum Markt gebracht, damit die Einwohner das sehen können. Als die Leichen meiner Familie am Markt war, ich das ansehen musste, verlor ich das Bewusstsein. Als ich das Bewusstsein verlor wurde ich in ein Krankenhaus gebracht, als ich aufwachte wurde ich von einem Familienangehörigen nach Mogadishu gebracht. Das war ein naher Verwandter von mir, namens XXXX. Ich war in der Wohnung meiner Tante. Der Mann XXXX wurde in Mogadishu ausgeforscht und am gleichen Tag noch getötet. Das erfuhr ich, als ich in der Wohnung bei meiner Tante war. In dieser Wohnung war ich bis zum 06.04.2012 aufhältig. In dieser Zeit war ich immer in der Wohnung und ich durfte nicht aus der Wohnung gehen. Meine Tante nahm Kontakt dann mit einem Schlepper auf.

R: Wie sind Sie in ein Krankenhaus gebracht worden?

BF: Ich weiß nicht, wie man mich dort hin brachte. Ich verlor das Bewusstsein und weiß das nicht. Als ich aufwachte, war dieser nahe Verwandte bei mir und dieser nahm mich dann mit.

R: Wie lange waren Sie Krankenhaus?

BF: Tagsüber wurde ich ins Krankenhaus gebracht und dann am Abend wurde ich schon nach Mogadishu gebracht.

R: Wie haben die AS Ihre ganze Familie, dh alle Leichen, alle Körperteile mitgenommen und mit Ihnen zum Markt gefahren?

BF: Ja.

R: In Ihrer Stellungnahme schreiben Sie, dass nur die Köpfe zum Markt gebracht worden sind, nicht aber die übrigen Körper, das ist doch ein Unterschied zu Ihrer heutigen Schilderung.

BF: Richtig ist, dass die ganzen Körper zum Markt gebracht worden sind. Ich möchte nicht, an diesen Vorfall erinnert werden.

R: Wo war denn dieses Krankenhaus, in welcher Stadt?

BF: In der Stadt XXXX.

R: Sie haben gesagt als sie gemeinsam mit Ihrem Verwandten bei den AS waren, sind sie auch gefoltert worden, erstinstanzlich haben sie nichts von einer Folter erzählt, können Sie Näheres darlegen?

BF: Ich habe damals auch angegeben, dass scharfe Mittel auf mein Auge gesprüht worden sind.

R: Das haben Sie aber nicht im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in dem Gefängnis erwähnt, sondern bei Ihrer Schilderung der Besuche zweimal im Monat seit dem Jahr 2007.

BF: Ich habe das genau wie heute damals ausgesagt, ich weiß nicht, wie das damals weiter gegeben worden ist.

R: Wie waren die Umstände, dass Sie dann freigekommen sind nach dem Gefängnis, warum und aus welchen Gründen wurden Sie freigelassen?

BF: Wir wurden dann entlassen und uns wurde zwei Monate zur Entscheidung Frist gegeben.

R: So wie Sie das erklären, ist das nicht nachvollziehbar! Es mutet schon äußerst seltsam an, dass die AS seit dem Jahr 2007, sohin drei Jahre lang ca. alle zwei Wochen versucht Sie zu rekrutieren und Sie sich immer wieder herausreden und die AS vertrösten können. Damit nicht genug werden Sie letztlich gewaltsam mitgenommen, wochenlang angehalten dabei auch gefoltert mit dem Hinweis, dass die Folterung so lang anhalten werde bis Sie zur Unterstützung der AS bereit sind und dass man Sie dennoch dann einige Wochen später völlig unmotiviert wieder frei lässt und Ihnen nunmehr eine zweimonatige Überlegungsfrist einräumen sollte. Vor dem Hintergrund des notorisch brutalen Vorgehens der AS ist ein derartiges Szenario doch völlig unplausibel. Hinzu kommt, dass Sie über konkrete Umstände und Detailfragen keine umfassende Auskunft geben können, sondern sich auf vage einzelne Sätze zurückziehen. Ihr Vorbringen erscheint daher nicht glaubwürdig.

BF: Das entspricht der Wahrheit.

R: In einer Stellungnahme schreiben Sie tatsächlich, dass die AS nur die abgetrennten Köpfe zum Markt mitgenommen haben. Heute erklären Sie das Gegenteil, dass die gesamten Körper mitgenommen worden seien. Das sind doch Widersprüche, die es nicht geben kann, wenn die Geschichte wahr wäre!

BF: Es kann sein, dass es damals mit meinem Anwalt ein Missverständnis gegeben hat.

R: In Ihrer Stellungnahme schreiben Sie auch, dass Sie von einer bestimmten Person ins Krankenhaus gebracht worden sind. Heute sagen Sie, dass Sie das nicht wissen würden, weil Sie ohnmächtig waren.

BF: Diese Person hat mich von Krankenhaus nach Mogadishu gebracht aber nicht vom Markt ins Krankenhaus.

R: Da sind wir beim nächsten gravierenden Widerspruch: In dieser Stellungnahme heißt diese Person XXXX und heute hat diese Person XXXX geheißen. Es ist doch offensichtlich, dass Ihre Geschichte konstruiert ist und Sie diese Dinge niemals selbst erlebt hat!

BF: Ich hab niemals XXXXgesagt.

R: Woher sollen diese Angaben in Ihren Schriftsätzen stammen, wenn Sie das angeblich nicht gesagt haben. Es ist doch undenkbar, dass ganze Sachverhaltsgruppen und mehrzeiliges Vorbringen samt konkreten Namen einfach erfunden worden wären, ohne dass Sie dieses Vorbringen erstattet hätten!

BF: Ich habe bis jetzt die Wahrheit gesagt.

R: Erzählen Sie mir wie das damals war, als Ihre erste Ehegattin mitgenommen worden ist, wie war das damals ganz genau!

BF: Das war Mitte 2010 und sie sagten mir einfach, dass ich nicht der gesetzliche Ehemann meiner Gattin bin, deshalb nahmen sie sie mit.

R: Mehr gibt es da nicht zu erzählen?

BF: Sie ist freiwillig mitgegangen.

R: Gab es da keine Diskussionen mit Ihnen, war das eine spontane Entscheidung der Frau, wie war das damals, das sind doch einschneidende Erlebnisse, da muss man doch etwas darüber erzählen können!

BF: Ich kann mich bei diesem Vorfall sehr gut erinnern. Man kann nicht so einfach vergessen, dass seine Frau mit 6 Kindern einfach mitgenommen wird. Das Schlimme ist aber, dass meine Frau einfach weggegangen ist und freiwillig mitgegangen ist.

R: Was hat Ihre Frau zu Ihnen gesagt?

BF: Ich konnte sie einfach nicht bei mir halten. Als die Männer sagten, dass ich nicht der gesetzliche Ehemann bin, forderte sie mich auf, dass wir einander scheiden lassen.

R: Sind Sie mittlerweile geschieden?

BF: Ja. Ich habe die Scheidung unter Zwang ausgesprochen. Das sind sehr schlimme Erlebnisse, ich möchte nicht mehr daran erinnern werden.

R: Gibt es noch ein anderes Vorbringen, dass Sie bis jetzt noch nicht vorgebracht haben?

BF: Ich möchte nur sagen, dass ich bis jetzt die Wahrheit gesagt habe, das sind schlimme Erlebnisse, die ich erleben musste."

Vom BF werden folgende Unterlagen vorgelegt:

Arbeitsbestätigung des Stadtamtes XXXX vom 28.11.2012

Arbeitsbestätigung des Flüchtlingsheimes XXXX vom 19.12.2012

Bestätigung des Gemeindeamtes XXXX vom 06.09.2013

Arbeitsbestätigung der Gemeinde XXXX vom 16.09.2013

Bestätigungen über die Teilnahme an einem Deutschkurs im Zeitraum von 08.04.2013 bis 22.10.2014 der Flüchtlingskoordination des Landes

XXXX

Bestätigungen über die Teilnahme an einem Deutschkurs im Zeitraum von 29.11.2012 bis 18.02.2013 der XXXX

Unterschriftenlisten mit dem Inhalt eines Bleiberechts des BF vom 17.10.2014

Diverse Unterstützungsschreiben

Unter einem wurde in der Beschwerdeverhandlung auf die allgemeine politische und menschenrechtliche Situation in Somalia Bezug genommen, wobei den Parteien die bezughabenden, den Länderfeststellungen zugrunde liegenden, Quellen bereits mit der Ladung übermittelt worden sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass der BF Staatsangehöriger von Somalia ist und dem Stamm der Ashraf angehört. Der BF bestritt seinen Lebensunterhalt als Landwirt in XXXX. Er hat sein Heimatland im April 2012 verlassen und letztlich am 11.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF sein Heimatland aus den von ihm genannten Gründen, konkret aufgrund der Entführung, Bedrohung sowie Ermordung von nahen Familienangehörigen seitens der Al-Shabaab, verlassen hat.

Der BF hat keinen Kontakt mehr mit Verwandten in Somalia. Konkret befindet sich noch seine Mutter in Somalia.

Der BF weist keine gesundheitlichen Beschwerden auf.

Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt:

Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.

Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im XXXX-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden.

Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben.

Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure.

Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden (- für Mogadischu bedeutet dies laut aktueller Kurzinfo der Staatendokumentation vom Juni 2014: sog. hit-and-run-Angriffe; Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge) wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitiert wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar. (Seite 10f)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013, ergänzt durch die Kurzinformation des Staatendokumentation vom 23.6.2014)

Der UNHCR erklärt in seiner Stellungnahme von Jänner 2014, dass die Sicherheitslage in der somalischen Hauptstadt noch immer äußerst instabil ist und spricht von einer Zunahme der Zahl der Anschläge im Jahr 2013. Mogadischu steht seit August 2011 unter der Kontrolle der Regierung, unterstützt durch die Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation hat sich seitdem verbessert, einhergehend mit einem Rückgang an offenen Kampfhandlungen sowie der Wiederaufnahme des wirtschaftlichen Treibens. Dennoch wird die Stadt regelmäßig von tödlichen Anschlägen der Al Schabaab, auch in den schwer bewachten Teilen der Stadt, erschüttert. Die Opfer dieser Anschläge sind in vielen Fällen Zivilisten. Wie Beobachter berichten, kommt es wöchentlich zu gezielten Anschlägen. Die somalische Regierung ist nicht in der Lage dem Großteil seiner Bevölkerung Schutz zu bieten. Grund dafür ist, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle hat und an einem Autoritäts-, bzw. Disziplinmangel leidet. Ziele dieser Anschläge sind sowohl Regierungsinstitutionen als auch öffentliche Plätze, wie etwa Märkte, Restaurants und Hotels. Analysten berichten sowohl von komplexen Anschlägen, wie etwa Selbstmordanschlägen als auch von allgemeine Einschüchterungen, Vergewaltigungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten. Es wird berichtet, dass es neben der Al Shabaab weitere bewaffnete Gruppierungen gibt, welche gewaltsame Anschläge verüben, jedoch in seltenen Fällen Zivilisten und Soldaten zum Ziel haben. Diese haben oft denselben ideologischen Hintergrund wie Al Shabaab oder von kleineren lokalen Milizenführern.

Im Bericht vom März 2014 beschreibt der UN Generalsekretär die Sicherheitslage in Mogadischu als weiterhin sehr unbeständig. Die Al Shabaab setzt sowohl auf Guerillataktik als auch auf Terrorismus, deren Opfer überwiegend Zivilisten sind, mit dem Ziel die Autorität der Regierung zu untergraben und internationale Partner einzuschüchtern. Beinahe wöchentlich kommt es zu bewaffneten Anschlägen gegen die Truppen der Afrikanischen Union und die somalische Armee (SNA). In den Außenbezirken von Mogadischu kommt es fast täglich zu kleineren Angriffen sowie gezielten Hinrichtungen. Es wird angenommen, dass ein Teil dieser Angriffe auf Kriminalität und Claneinfluss zurückzuführen ist.

(Home Office, Country Information and Guidance Somalia, April 2014)

Einfluss der Al-Shabaab und Zwangsrekrutierung:

"Die meisten Analysten stellen fest, dass die innere Kluft bei al Shabaab tiefer wird. Dies wurde zuletzt durch die von der AS-Führung angeordnete Tötung zweier hochrangiger AS-Mitglieder bestätigt. Bis jetzt ist es den Anti-AS-Kräften jedoch nicht gelungen, aus diesem internen AS-Konflikt einen Vorteil zu ziehen. Andererseits verloren die Islamisten mit dem Hafen von Kismayo eine wertvolle Quelle finanzieller Ressourcen. Die Hauptkräfte der al Shabaab befinden sich im Jubba-Tal (ca. 3.000), in den Regionen Bay und Bakool (ca. 1.000-2.000) und im Großraum Mogadischu (ca. 1.500). Die nördliche Front vis-à-vis der Miliz von Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bleibt hingegen nur von ca. 500-800 Kämpfern besetzt.

Das Sicherheits- und Stabilitätsniveau für die Bewohner jener Teile Somalias, die sich noch unter der Kontrolle von al Shabaab befinden, ist am schlechtesten. Je mehr die Islamisten unter Druck geraten, desto gewalttätiger und brutaler gehen sie mit der Bevölkerung um. Folglich sind die Gebiete von AS als destabilisiert (‚null') zu bewerten (Seite 13)."

"Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich (laut Kurzinfo der Staatendokumentation vom Juni 2014) in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:

Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia

Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.

Bay und XXXX: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des XXXX-Korridors)

XXXX: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka

Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo

Als gegenwärtig zentrales Gebiet (inkl. Kommandostrukturen) der al Shabaab gilt das Dreieck Jilib-Diinssor-Baraawe (TA 18.6.2014).

Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf XXXX und Mogadischu.

Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe; Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge; hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).

Al Shabaab wird auch weiterhin militärisch unter Druck bleiben, die Truppen der Afrikanischen Union und der somalischen Armee werden weitere Städte einnehmen (TA 18.6.2014). Eine weitere Offensive ist angeblich für August 2014 angesetzt (BFA 10.6.2014). Mögliche Ziele sind dann Baardheere, Diinsoor, Baraawe und Jalalaqsi (Andererseits wird die Zahl an Guerilla-Aktivitäten der al Shabaab hoch und der Terrorismus in Somalia verankert bleiben (TA 18.6.2014)."

Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt, jedoch werden Zwangsrekrutierungen massiv von den Al-Shabaab und deren Untergruppen durchgeführt. Im Fall von Desertionen aus den Rängen der Al-Shabaab drohte in der Vergangenheit die Hinrichtung. Hauptrekrutierungsbereich von Al-Shabaab ist Süd/Zentralsomalia.

Zwangsrekrutierungen von Kindern sind weiterhin ein großes Problem, dessen Ausmaß sich im Jahr 2012 verdoppelt hat. Es gibt weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der Sicherheitskräfte. Der Mangel an Geburtsregistrierungen macht es manchmal nicht leicht, das tatsächliche Alter von Rekruten festzustellen. Allerdings versucht die Armee durch Überprüfungen den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden. Auch bei Ausbildungslehrgängen im Ausland erfolgt ein genaues (u.a. medizinisches) Screening.

Al Shabaab setzt weiterhin Kindersoldaten ein. Dies gilt auch für Kampfeinsätze direkt an der Front und für den Einsatz als Selbstmordattentäter. Außerdem werden Kinder als Träger, Sanitäter, Spione und Wachen eingeteilt. Dabei rekrutiert AS Kinder schon ab einem Alter von acht Jahren. Kinder, die einen Kampfeinsatz verweigern, werden mit dem Tod bedroht. Im Zuge von Rekrutierungsmaßnahmen werden Kinder entführt, z.B. am 22.1.2012 200 Buben in XXXX.

Es gibt nach wie vor Berichte über die Verwendung von Kindersoldaten durch Clan- und andere Milizen. Die Ahlu Sunna Wal Jama'a betreibt gemeinsam mit UNICEF ein Programm, um mutmaßliche Kindersoldaten aus den eigenen Reihen auszugliedern und Rehabilitierungsmaßnahmen zuzuführen.

Ein Ziel von Attentaten durch al Shabaab sind Deserteure. Wie auch im Falle von Angehörigen der Sicherheitskräfte ist ihr Risiko, von AS - und speziell von Mitgliedern des Amniyat - getötet zu werden, im Steigen begriffen. Dies gilt nicht nur für Deserteure der oberen Ränge, sondern auch für einfache Fußsoldaten, die aus anderen Regionen nach Mogadischu geflohen sind.

Deserteure der al Shabaab werden seitens der Regierung unterschiedlich behandelt. Wenn sie überlaufen, sind sie willkommen und können dem Geheimdienst (NSA) beitreten. Wenn sie in einem Versteck gefunden werden, kommen sie ins Gefängnis. (Seite 21f)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013) ergänzt durch die Kurzinformation des Staatendokumentation vom 23.6.2014

Clans/Minderheiten:

"Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans (auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit bis zu siebenstelliger Zahl von Angehörigen). Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia.

Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und die Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, Hawiye, Dir und Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten.

Es gibt eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt und aus denen seit Beginn des Bürgerkrieges viele der bewaffneten Milizen als Hauptakteure der Kämpfe hervorgingen. Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen um Unfälle, Eigentum oder Wasser. Der Subclan ist ein entscheidendes Identifikationsmerkmal und bestimmt maßgeblich, welche Position eine Person oder Gruppe in politischen oder bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammenschließen.

Das Hauptsiedlungsgebiet der Darod liegt im Nordosten (Puntland) und im Süden Somalias. Die Hawiye leben hauptsächlich in Zentralsomalia und Mogadischu, die Issaq im Nordwesten des Landes (Somaliland). Die Dir leben vor allem im Nordwesten Somalias an der Grenze zu Djibouti und im Süden des Landes. Die Digil und Mirifle leben als Ackerbauern vor allem im fruchtbaren Südwesten Somalias, Zentrum dieser Clans ist die Stadt Baidoa. (Seite 30f)

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

Minderheiten und kleine Clan-Gruppen:

"Eine signifikante Anzahl an somalischen Staatsbürgern ist nicht Mitglied eines "noblen" Clans. Sie werden pauschal als "Sab" oder "nicht-Samaal" bezeichnet. Diese Gruppen umfassen Personen arabisch-persischer Abstammung in den Küstenstädten, Somali-sprechende Abkömmlinge von Sklaven und islamische Somali-sprechende Personen nicht-somalischer Herkunft entlang des Shabelle. Die Definition von "Minderheit" variiert, doch umfasst sie allgemein: Bantu/Jareer (inkl. Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli); Bravenese, Rerhamar, Bajuni, Eeyle, Jaaji/Reer Maanyo, Barawani, Galgala, Tumaal, Yibir, Midgan/Gaboye/Madhibaan.

Andere Gruppen werden zwar als Minderheiten erachtet, sind aber eng mit gewissen großen Clans assoziiert, zum Beispiel die Biymaal mit den Dir oder die Sheikhaal mit den Hawiye. Die Position dieser Gruppen in Beziehung zu den Samaal ["noble" Clans] variiert und hat sich im Laufe der Zeit verändert. Dies gilt auch für ihren Zugang zu Sicherheit, Justiz und anderen Rechten.

Minderheiten sind keine Clans, obwohl sie von den nomadischen Clans, die diese in ihre Clanstruktur assimilieren wollen, häufig als solche bezeichnet werden. Erstens verrät die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht, ob die betreffende Person davon bedroht ist, Ziel von Angriffen zu werden oder nicht. Zweitens ist der Begriff "Minderheit" in manchen Fällen irreführend, zumal viele Minderheiten wie etwa die Bantus an zahlreichen Orten Süd-/Zentralsomalias de facto die lokale zahlenmäßige Mehrheit bilden. Dennoch werden sie von den militärisch stärkeren nomadischen Clans unterdrückt. Im gesamtstaatlichen Kontext stellen sie eine Minderheit dar, da es ihnen an territorial übergreifender Dominanz fehlt. Von diesem Muster bilden die Sab (Waable) eine Ausnahme, da sie auch zahlenmäßig gesehen, eine klare Minderheit darstellen, zumal sie über zahlreiche Gebiete verstreut leben. Drittens lässt sich im Fall einiger Clangruppen (wie etwa der Biymaal) die umgekehrte Situation beobachten, dass diese mancherorts in kleineren Siedlungsinseln leben und daher auf lokaler Ebene mit einiger Rechtfertigung als "Minderheiten" bezeichnet werden können, jedoch nicht auf gesamtsomalischer Ebene, da sie einer mächtigen Clanfamilie angehören. So sind solche Gruppen allgemein in der Lage, das Gebiet, in dem sie eine "Minderheit" darstellen, zu verlassen und in einem anderen Gebiet, wo ihr Clan die Mehrheit bildet, Schutz zu erhalten (wiewohl Dominanz keineswegs mit vollkommener Kontrolle gleichzusetzen ist, zumal überall in Süd-/Zentralsomalia stets mehrere Clans sowie "Minderheiten" präsent sind). Dies bedeutet jedoch, dass diese Gruppen dazu gezwungen sind, ihre lokalen Gebiete, die sie möglicherweise über Generationen bewohnt haben, zu verlassen (Seite 33f)."

"Daten oder verlässliche Informationen über die tatsächliche Situation der unterschiedlichen Minderheitengruppen sind nur eingeschränkt verfügbar. In Süd-/Zentralsomalia gibt es praktisch weder Menschenrechtsbeobachter noch Anthropologen. Auch an lokalen Menschenrechtsorganisationen, welche sich mit der Situation von Minderheiten befassen würden, gibt es nur sehr wenige. Es muss unterstrichen werden, dass eine generalisierende Aussage für alle Angehörigen einer spezifischen Minderheitengruppe nicht möglich ist. Weder unter Wissenschaftlern noch unter den Somalis selbst herrscht völlige Einigkeit bezüglich der exakten Klassifikation der unterschiedlichen Clans und Minderheiten. Die nicht-somalischen Minderheiten haben keine Clanstruktur oder eine Clanstruktur, die weniger in die Tiefe geht, wie jene der somalischen Clan-Familien. Traditionell stehen diese Minderheiten außerhalb der somalischen Clan-Struktur und genießen nur dann Clan-Schutz, wenn dies ein somalischer Clan zugesichert hat. Es existieren unterschiedliche Formen der Assoziierung und Integration von nicht-somalischen Minderheiten.

Einzelne Minderheiten (u.a. Bantu, Jarir, Benadir, Rer Hamar, Midgan, Gaboye) leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt. Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Subclans geachtet. Bei den IDP-Frauen sind es oft Minderheitsangehörige, die zu Opfern von Vergewaltigungen werden. Insgesamt hat sich die Sicherheitssituation für Minderheitenangehörige und Angehörige kleiner Clans während des vergangenen Jahres aber beachtlich verbessert. In Mogadischu ist es unwahrscheinlich, dass es nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu Übergriffen auf Minderheitenangehörige kommt. Der Polizeichef der Stadt gehört z.B. der ethnischen Minderheit der Brawani an. Es gibt in Mogadischu keine gezielten Misshandlungen oder Diskriminierung einzelner Gruppen mehr. Überhaupt spielt die Clanzugehörigkeit in Mogdischu nur noch eine untergeordnete Rolle. Auch das traditionelle Rechtssystem hat an Macht eingebüßt. Die Menschen nehmen eher die Regierungsjustiz in Anspruch - v.a. in wirtschaftlichen Fragen. Folglich ist der Clan nicht mehr sosehr eine Schutzstruktur sondern vielmehr eine soziale Struktur.

Eheschließungen zwischen Somalis und Angehörigen nicht-somalischer Minderheitengruppen sind traditionell nicht erlaubt. Wenn solche eingegangen werden, ist mit negativen Konsequenzen zu rechnen. Es kann zu Gewalt seitens des Mehrheitsclans gegen die entsprechende Minderheit kommen, oder aber das Paar wird zur Scheidung gezwungen. In den wenigen bekannten Fällen derartiger Eheschließungen ist es zum Abbruch des Kontakts zwischen dem Mehrheitsclan und dem Ehepaar gekommen. Allerdings schätzt die schwedische Behörde nach ihrer FFM im Jahr 2012 den Druck auf Mischehen v.a. in urbanen Gebieten geringer ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehefrau einer Minderheit angehört.

Viele Angehörige der Midgan, Tumal, Yibir oder Galgala siedeln traditionell in Gebieten, in welchen sie ein gewisses Maß an Schutz vom dominanten Clan im Gebiet erhalten können und sie sich ökonomisch betätigen können. Die meisten sind in große Clans oder Subclans assimiliert. Auch wenn sie aufgrund ihres geringen sozialen Status' hin und wieder diskriminiert oder belästigt werden, können sie sich unter den Schutz ihres Patronage-Clans stellen, wenn zu diesem bereits eine längere Beziehung besteht. Dies gilt allerdings nicht, wenn Angehörige dieser Minderheiten den Schutz durch ihren Schutzclan verloren haben. Minderheitenangehörige können aufgrund ihres niedrigen sozialen Status' auf Diskriminierung und auf Misshandlungen durch andere Clangruppen stoßen. Außerhalb von Mogadischu kann es vorkommen, dass Minderheitenangehörige sich des Schutzes größerer Clans im gleichen Gebiet versichern können.

Die Benadiri wiederum sind nicht mehr länger Subjekt gezielter Gewalt, so wie in früheren Jahren. Auch wenn ein gewisses Maß an Diskriminierung verbleibt, spielen sie eine Rolle in der Politik, haben sie Beziehungen zu dominanten Clans aufgebaut, sind Mischehen eingegangen und haben Geschäfte etabliert. Allerdings kann dies von Ort zu Ort variieren und es hängt davon ab, was der Einzelne beitragen kann.

In Puntland können (autochthone) Minderheitengruppen im Rahmen des Xeer ebenfalls direkt mit großen Clans verhandeln. Im Falle einer Verweigerung steht das formelle Rechtssystem offen. Ein Vertreter von UN OCHA gab an, dass es Minderheiten wie den Midgan oder Bantu an Clan-Schutz mangle, während etwa die Madhiban mit großen Clans assoziiert seien und dadurch Clan-Schutz genießen. (Seite 35ff)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

Bewegungsfreiheit:

"Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - in bestimmten Gebieten ergeben können. (ÖBN 8.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Die Staatsgrenzen Somalias sind kaum kontrollierbar. Die dort überwiegend lebenden Nomaden ziehen in ihren angestammten Weidegebieten umher, die auch weite Teile Kenias, Äthiopiens und Dschibutis umfassen, und überschreiten deshalb die Ländergrenzen. Aber auch auf dem Luft- (Kleinflugzeuge) und dem Seewege (u.a. traditionelle arabische Dhaus) erreichen Somalis vergleichsweise einfach Nachbarländer. Kontrollen werden bei Ausreise auf dem Landweg (vor allem Richtung Kenia) mangels funktionierender Staatsgewalt im Süden des Landes kaum oder gar nicht vorgenommen. Auch an der tausende Kilometer langen somalischen Küste findet keine effektive Ausreisekontrolle statt. Flugverbindungen gibt es in einige afrikanische Nachbarländer sowie auf die arabische Halbinsel, wo insbesondere Dubai eine häufig von Somalis auch für eine eventuelle Weiterreise in westliche Länder genutzte Drehscheibe ist. (AA 12.6.2013)

Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. (ÖBN 8.2013) Relativ sichere Zufluchtsgebiete gibt es vor allem in den nördlichen Landesteilen, in der Republik Somaliland und in Puntland, wo weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrscht, sowie in denjenigen Teilen Zentral- und Südsomalias, die nicht direkt von Kampfhandlungen, Willkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungsmaß-nahmen lokal dominierender gegenüber anderen Clans betroffen sind. (AA4212.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Die Hauptstadt Mogadischu beherbergt viele tausende Flüchtlinge aus dem ganzen Land. (ÖBN 8.2013)

Allerdings ist es häufig schwierig oder unmöglich, solche Gebiete tatsächlich zu erreichen. Außerdem ist die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt und bereits jetzt äußerst angespannt - u. a. durch deutlich mehr als eine Million Binnenvertriebene, deren wirtschaftliche und soziale Situation extrem prekär ist und die vor allem unter einem Mangel an Nahrungsmitteln sowie an medizinischer und schulischer Versorgung leiden. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Es besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener durch internationale Organisationen (v.a. in Puntland, Somaliland). (ÖBN 8.2013)

Für Reisen im Inland benötigen Somalier keine Papiere. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten machen sich Personen, welche Papiere bei sich tragen, sogar verdächtig, mit der Übergangsregierung zusammenzuarbeiten. Zwar existieren im ganzen Land zahlreiche Straßensperren, an welchen auch Personenkontrollen stattfinden. Dabei werden aber vor allem der Dialekt und die Clanzugehörigkeit abgefragt. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten kommt es häufig vor, dass der Inhalt des Mobiltelefons überprüft wird. (BFM 30.5.2011)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

Binnenflüchtlinge:

"Laut UNHCR ging die Zahl an IDPs in Somalia auf ca. 1,1 Millionen

zurück, bleibt damit aber weiterhin auf hohem Niveau. [ ... ]

Es ist zu erwarten, dass in Mogadischu weitere IDPs aus Regierungsgebäuden, in welchen sie Zuflucht gesucht hatten, vertrieben werden. Viele wurden bereits von regierungseigenem Land oder aus Gebäuden vertrieben. Es gibt diesbezüglich keine klare Politik und die Regierung ist noch zu schwach, um sich angemessen des Problems anzunehmen. Allerdings scheint die Regierung bereit, den IDPs Land zuzuweisen. Hinsichtlich der derart neu entstandenen und entstehenden IDP-Lager gibt es Projekte von DRC, NRC, UN OCHA und UNHCR. Projekte bzw. Hilfe gibt es auch für IDPs, die in ihre ursprüngliche Heimat zurückkehren wollen. Gemäß UNHCR ist die Regierung sehr kooperativ, die Zusammenarbeit wird als positiv bewertet. (DIS 5.2013)

Die IDPs in Mogadischu müssen nach wie vor als vulnerable Gruppe erachtet werden. 30 Prozent der IDPs in Mogadischu stammen aus der Stadt selbst, viele wurden bereits mehrfach vertrieben. Ein großes Problem sind auch die Straßenkinder, deren Zahl auf über 5.000 geschätzt wird. Ernst ist auch die Lage für IDP-Frauen und -Mädchen - selbst in von der Regierung betriebenen IDP-Lagern. Laut einer UN-Agentur genießt die Polizei hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt absolute Straffreiheit. (DIS 5.2013)

Aus dem Ausland kehren Menschen auf dem Land- oder Luftweg nach Mogadischu zurück. Außerdem gibt es IDPs, die aus Mogadischu in andere Regionen Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (etwa nach Bay oder Middle und XXXX). Die aus Kenia nach Mogadischu Zurückkehrenden leben teils bei ihrer Familie, teils mussten sie in IDP-Lager ausweichen. Diese Personen kehrten z.T. aufgrund des Drucks seitens der kenianischen Regierung nach Somalia zurück. (DIS 5.2013) UNHCR unterstützt die organisierte Rückkehr von Binnenvertriebenen in Somalia, in erster Linie in die Regionen Shabelle und Bay. Bis Mitte 2013 konnten insgesamt 3.500 Familien im Rahmen von UNHCR-Programmen wieder in ihre Dörfer zurückkehren. (ÖBN 8.2013; vgl. UNSC 31.5.2013) Im Rahmen dieser Programme wird auch vorab durch die Entsendung von IDP-Führern die Lage im Herkunftsgebiet erhoben, um die Bedingungen für eine mögliche Rückkehr festzustellen. (UNSC 31.5.2013) Die Zahl von spontanen - also nicht durch UNHCR unterstützten - Rückkehrern im gleichen Zeitraum wird auf 18.000 geschätzt. (ÖBN 8.2013) Aus Nachbarländern (Kenia, Äthiopien, Saudi Arabien, Jemen) und aus der Diaspora kehrten in den ersten Monaten des Jahres 2013 ca. 16.000 Menschen freiwillig nach Somalia zurück. Humanitäre Akteure unterstützen die freiwillige Rückkehr von Vertriebenen mit eigenen Programmen. (UNSC 31.5.2013)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

Medizinische Versorgung:

"Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft bzw. nur rudimentär vorhanden. (AA 12.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Im Süden mussten Versorgungs- und 46

Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden. (AA 12.6.2013) Die sofortige Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation "Medecins sans frontières (MSF)" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage bedeutet. (ÖBN 8.2013)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

Versorgungslage und Rückkehrer:

"Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungs-systeme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Schon in den Vorjahren lebte etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. Die von Mitte 2011 bis Mitte 2012 andauernde, am Horn von Afrika ausgebrochene Dürre, die Somalia besonders hart traf, verschärfte diese Problematik noch."

"Die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum ist zweifellos eine Tatsache. In jüngster Zeit und insbesondere nach der Vertreibung der radikal-islamistischen Opposition aus Mogadischu und anderen Städten in Südsomalia hat die Zahl der Rückkehrer zugenommen. Die Flüge aus Istanbul, Nairobi und dem Mittleren Osten nach Mogadischu sind schon Monate im Voraus ausgebucht. Diese Rückkehrer werden nicht diskriminiert. Es ist allerdings nach wie vor schwierig, nach Mogadischu zurückzukommen, ohne über ein Netzwerk, Familie, Freunde oder Bekannte vor Ort zu verfügen. Die Rückkehrer tragen zur Teuerung in der Hauptstadt bei (z.B. Mietpreise).

Auch auf dem Landwege erreichen Rückkehrer Mogadischu. Außerdem gibt es auch IDPs, die von Mogadischu in andere Teile Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (Bay, Middle und XXXX). Weiters sind alleine im Zeitraum Jänner-März 2013 ca. 14.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Einige der aus Kenia Zurückkehrenden konnten in Mogadischu bei ihrer Familie unterkommen, andere mussten auf IDP-Lager ausweichen. Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein. (Seite 46)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

In Somalia sind laut UN mehr als eine Million Menschen von einer Hungersnot bedroht. Laut dem UNO-Büro für Lebensmittelsicherheit und Ernährungsanalyse sowie der US-Organisation Fews Net sind in dem ostafrikanischen Land fast 220.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt. "Die Situation wird sich wahrscheinlich weiter verschlechtern", erklärten die UNO-Experten.

Die Zunahme der Zahl der Hungernden um ein Fünftel seit Jänner weckt Befürchtungen vor einem neuen Massensterben in Somalia. Im Jahr 2011 waren in dem vom Bürgerkrieg gebeutelten Land mehr als 250.000 Menschen verhungert. Als Ursachen für die neue Not nannten die UNO-Experten am Dienstag ausbleibenden Regen, anhaltende bewaffnete Konflikte, Störungen im Handel und reduzierte Lebensmittelhilfen.

(Internetausgabe Kleine Zeitung vom 2.9.2014, ebenso ORF 2, ZiB 2 vom 2.9.2014)

Aufgrund der steigenden Stabilität in Mogadischu war seit Beginn des Jahres 2013 eine beträchtliche Anzahl an Rückkehrern aus der Diaspora zu verzeichnen. Quellen im Bericht von DIS/Landinfo von April/Mai 2013 erklären, dass es in zunehmender Zahl Rückkehrer aus der Diaspora gibt und die Bürger in Mogadischu über freien Zugang zu allen Teilen der Stadt verfügen.

Der UNHCR erklärte im Jänner 2014, dass es für Somalis in Mogadischu sehr schwierig ist ohne ein Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Die Lebensbedingungen für Neuankömmlinge in der Stadt, die weder über Clan- noch Familienbeziehungen verfügen oder aus einem Gebiet stammen, welches ehemals oder gegenwärtig unter der Kontrolle von Aufständischen stand bzw. steht, sind in der Hauptstadt prekär.

(Home Office, Country Information and Guidance Somalia, April 2014)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungsakten.

Die Feststellungen zur Herkunft des BF und zu seinem familiären Umfeld ergeben sich aus dessen Angaben.

Die vom Asylwerber im Rahmen des durchgeführten Verfahrens relevierten Umstände bzw. Ereignisse konnten nicht als Sachverhalt festgestellt werden, da den diesbezüglichen Aussagen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen war:

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, dh. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Diesen Anforderungen werden die Angaben des Asylwerbers aus nachstehend angeführten Gründen nicht gerecht. Insbesondere ist es dem BF nicht gelungen, im Rahmen der Beschwerdeverhandlung den Kernbereich seiner Fluchtgeschichte detailreich und konkret wiederzugeben, vielmehr hat er nicht deckungsgleiche sowie widersprüchliche Angaben zu seinem Kernvorbringen erstattet:

So gab der BF zunächst in der Beschwerdeschrift explizit an, es seien nur die Köpfe seiner Familienangehörigen zum Markt mitgenommen worden. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung hingegen führte er aus, dass die ganzen Körper zum Markt gebracht worden seien (Vgl. Niederschrift von 29.10.2014, S. 4). Auf Vorhalt dieses Widerspruches in der Beschwerdeverhandlung behauptete der BF lediglich in einem knappen Satz, dass die ganzen Körper mitgenommen worden seien und er an diesen Vorfall nicht erinnert werden wolle, um in weiterer Folge zu behaupten, dass es vermutlich ein Missverständnis mit dem Anwalt gegeben habe. Hiebei liegt ein unterschiedlicher Aussagestand vor, der dermaßen gravierend erscheint, dass geradezu auf der Hand liegt, dass der BF lediglich konstruiertes Vorbringen erstattet. Nach menschlichem Ermessen erscheint undenkbar, dass in diesem Punkt ein Missverständnis vorliegen könnte, da dies Angaben sind, die nur der BF höchstpersönlich erstattet haben kann. Es ist ausgeschlossen, dass in seiner Beschwerdeschrift ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass nur die Köpfe der Toten mitgenommen worden wären, wenn nicht der BF dies so dargestellt hätte.

Unstimmig ist weiters, dass der BF in seiner Beschwerdeschrift behauptet, von einer bestimmten namentlich genannten Person ins Krankenhaus gebracht worden zu sein, während er hingegen später erklärte, dass er nicht wisse, wie er ins Krankenhaus gekommen sei, da er ohnmächtig gewesen sei.

Nach Vorhalt dieser Unstimmigkeit erklärte der BF, dass es sich bei der namentlich genannten Person um jene handle, die ihn vom Krankenhaus nach Mogadischu gebracht habe. Hieraus ergibt sich jedoch ein weiterer massiver Widerspruch, da diese Person in einem Schriftsatz des BF als XXXX bezeichnet wurde, während hingegen in der Beschwerdeverhandlung diese Person XXXX geheißen haben soll. Nach Vorhalt dieses Widerspruches, behauptete der BF lediglich, bis jetzt die Wahrheit gesagt zu haben.

Selbst im Falle tiefergehender Befragung ist es dem BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht gelungen, konkrete Antworten zu liefern, vielmehr antwortete der BF trotz Aufforderung zur konkreten Wiedergabe seiner Fluchtgeschichte stets in 2 bis 3 knappen Sätzen. Zur Verdeutlichung wird auszugsweise auf das (oben wiedergegebene) Protokoll der Beschwerdeverhandlung verwiesen:

"R: Erzählen Sie mir wie das damals war, als Ihre erste Ehegattin mitgenommen worden ist, wie war das damals ganz genau!

BF: Das war Mitte 2010 und sie sagten mir einfach, dass ich nicht der gesetzliche Ehemann meiner Gattin bin, deshalb nahmen sie sie mit.

R: Mehr gibt es da nicht zu erzählen?

BF: Sie ist freiwillig mitgegangen.

R: Gab es da keine Diskussionen mit Ihnen, war das eine spontane Entscheidung der Frau, wie war das damals, das sind doch einschneidende Erlebnisse, da muss man doch etwas darüber erzählen können!

BF: Ich kann mich bei diesem Vorfall sehr gut erinnern. Man kann nicht so einfach vergessen, dass seine Frau mit 6 Kindern einfach mitgenommen wird. Das Schlimme ist aber, dass meine Frau einfach weggegangen ist und freiwillig mitgegangen ist.

R: Was hat Ihre Frau zu Ihnen gesagt?

BF: Ich konnte sie einfach nicht bei mir halten. Als die Männer sagten, dass ich nicht der gesetzliche Ehemann bin, forderte sie mich auf, dass wir einander scheiden lassen."

Hätte der BF tatsächlich mitansehen müssen, wie die eigene Frau und seine sechs Kinder vor seinen Augen von Al-Shabaab Mitgliedern mitgenommen werden, entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der BF nicht aus eigener Erzählung heraus von einem derart dramatischen Vorfall erzählt und hätte er nach Nachfrage nach menschlichem ermessen mehr als bloße 3 bis 4 Sätze schildern können. Es wird daher der bereits aufgrund der vorhandenen, massiven Widersprüche begründete Eindruck, dass das Fluchtvorbringen des BF auf nicht real erlebten Geschehnissen beruht, durch seine knappen Angaben noch verstärkt.

Bei einer Abwägung der Gründe, die für die vorgebrachte Bedrohungssituation sprechen - dies ist die Behauptung des BF, dass er wahrheitsgemäße Angaben erstattet hat - und jener Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit der konkreten Bedrohungssituation sprechen, überwiegen die für ein konstruiertes Vorbringen sprechenden Argumente bei Weitem, sodass es dem BF daher insgesamt nicht gelungen ist, sein Vorbringen zu seinen behaupteten Fluchtgründen glaubhaft zu machen und konnte der BF die von ihm ins Treffen geführte Bedrohungssituation für seine Person nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden.

Die Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage im Somalia ergeben sich im Wesentlichen aus dem durch Kurzinformationen vom Juni 2014 aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend Somalia vom September 2013, welches eine Vielzahl unterschiedlicher und namhafter Quellen zur Lageanalyse heranzieht. So stützen sich die Ausführungen in den besagten Länderinformationsblättern beispielsweise etwa auf Berichte des Auswärtigen Amtes der BRD, DIS-Danish Immigration Service, USDOS-United States Department of State, UNHCR, ECRE-European Council on Refugees and Exiles, österr. Botschaft Nairobi, ACCORD, etc., und ergibt sich durch diese Einbeziehung von Lageberichten sowohl von staatlichen Stellen als auch von nicht-staatlichen Organisationen ein ausgewogenes Gesamtbild.

Zudem gründen die seitens des BVwG getroffenen Feststellungen zur Lage in Somalia auf weitere amtswegig beigezogene Quellen, wie etwa Home Office, Country Information and Guidance Somalia, vom April 2014, und diversen aktuellen APA-Meldungen, die mit dem Länderinformationen des BFA im Einklang stehen, sodass insgesamt betrachtet keine Zweifel an der beschriebenen Allgemeinsituation bestehen.

Die Feststellungen zur laut UN befürchteten Hungersnot in Somalia ergeben sich aus aktuellen Medienberichten, konkret "Kleine Zeitung" sowie ORF ZiB 2 vom 2.9.2014.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschn. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die WOHLBEGRÜNDETE FURCHT VOR VERFOLGUNG. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob SICH EINE MIT VERNUNFT

BEGABTE PERSON IN DIESER SITUATION AUS KONVENTIONSGRÜNDEN FÜRCHTEN

WÜRDE. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit EINER MASSGEBLICHEN WAHRSCHEINLICHKEIT droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858), wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen muss.

Aus dem Umstand, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur individuell behaupteten Fluchtgeschichte die Glaubwürdigkeit zu versagen war, folgt rechtlich, dass seine Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden konnte und die Asylgewährung daher nicht statthaft ist, zumal auch aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia nicht abgeleitet werden kann, dass gleichsam jede dort aufhältige Person, oder jene, die nach Somalia zurückkehrt, dort in asylrechtlich relevanter Weise Verfolgung zu gewärtigen hätte. Dies gilt auch für Angehörige sog. Minderheitenstämme. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der oben festgestellten Berichtslage zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Somalia, insbesondere zum Heimatort XXXX konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat Somalia.

Aus den Feststellungen ist ersichtlich, dass die Stabilität in Somalia, soweit es sich dabei nicht überhaupt um Regionen handelt, die im zentralen Einflussgebiet der Al-Shabaab liegen, generell auf einem niedrigen Niveau angesiedelt ist. Die größeren Garnisonsstädte sind zwar grundsätzlich vom militärischen Einfluss der Al-Shabaab befreit, doch sind diese z.T. von Al-Shabaab isoliert und stellt sich die Versorgungslage demgemäß als schlecht dar. Im gegenständlichen Fall tritt der Umstand hinzu, dass die Heimatstadt des BF XXXX ist und diese Region (XXXX-Korridor) zu jenen Gebieten gehört, welche sich noch unter dem Einfluss von Al-Shabaab befinden.

Bereits diese Umstände legen im Zusammenhalt mit der seitens der UN befürchteten Hungerkatastrophe nahe, dass Rückkehrer nach Südsomalia (XXXX) mit existenziellen Problemen konfrontiert sein können, zumal aktuell etwa durch anhaltende bewaffnete Konflikte, Störungen im Handel und reduzierte Lebensmittelhilfen eine Verschlechterung der vorherrschenden Versorgungslage der Bevölkerung zu befürchten ist. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass der BF in XXXX noch über verwandtschaftlichen Anschluss verfügen würde, der ihn im Falle einer existenzbedrohenden Notlage Rückhalt bieten könnte, da sich lediglich die Mutter des BF noch in Somalia befindet und der BF zu dieser keinen Kontakt mehr hat.

Eine Niederlassung des BF in Mogadischu oder etwa Puntland und Somaliland- ohne nähere familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte - ist ihm nicht zumutbar, da er keine gesicherten familiären Anknüpfungspunkte hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer größeren Stadt in Somalia in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedlung in einer Stadt verfügt, er zudem keine Schulbildung hat. Ausgehend davon ist zu erkennen, dass der BF - unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse sowie der derzeit in Somalia vorherrschenden Versorgungsbedingungen - im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Dem BF war daher gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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