W118 1436744-1•BVwG W118 1436744-1
W118 1436744-1Tribunal Administrativo Federal19 de nov. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, soziale<br/>Gruppe, wohlbegründete Furcht
W118 1436744-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Frau XXXX, p.A. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2013, Zl. 12 07.536-BAG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung, ebenfalls am 20.06.2012, gab der BF im Wesentlichen an: Er sei am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren. Sein Vater heiße XXXX und sei bereits verstorben, seine Mutter heiße
XXXX und sei ca. 57 Jahre alt. Er sei verheiratet. Seine Ehefrau heiße XXXX und sei ca. 26 Jahre alt. Ein Sohn sei verstorben, ein weiterer Sohn, XXXX, sei ca. zehn Jahre alt. Seine Tochter, XXXX, sei ca. acht Jahre alt. Ein Bruder sei verstorben, eine Schwester, XXXX, sei ca. 26 Jahre alt.
Der BF sei Moslem/Sunnit, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und hätte von 1986 bis 1998 in XXXX die Grundschule besucht. Zuletzt hätte er als Security gearbeitet.
Vor ungefähr fünf Jahren sei der BF mit einem PKW schlepperunterstützt aus Herat Richtung Iran gefahren. Über die Türkei sei der BF nach Griechenland gelangt. Mit gefälschtem Reisepass sei der BF nach Italien geflogen und von dort mit dem Zug nach Frankreich und schließlich nach London gereist. Dort hätte der BF aus gesundheitlichen Gründen die Polizei rufen müssen. Aus England sei der BF nach mehreren Monaten nach Griechenland abgeschoben worden und hätte sich dort in der Folge für ca. zwei Jahre aufgehalten. Schließlich sei der BF mit gefälschtem Reisepass nach Österreich geflogen. Insgesamt hätte die Reise fünf Jahre gedauert. (Der Akt setzt mit einer Reihe von Unterlagen ein, die aus dieser Zeit stammen, deren Herkunft jedoch unklar bleibt.)
Der BF hätte seine Heimat verlassen müssen, weil er mit den Amerikanern gearbeitet hätte. Jeder hätte das gewusst und der BF sei deshalb bedroht worden.
3. Im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.06.2013 legte der BF eine Bankkarte mit Lichtbild und eine Arbeitsbestätigung aus Afghanistan vor. Nach den Angaben des BF hätte dieser bei der Firma XXXX gearbeitet. Er sei Wachmann gewesen. Die Firma gehöre zur Sicherheitsfirma XXXX.
Im Folgenden brachte der BF ergänzend im Wesentlichen vor: Er könne seine Zusammenarbeit mit den Amerikanern mit Fotos beweisen. Die Familie des BF lebe in XXXX in XXXX. Der BF habe dort ein eigenes Haus und eine Landwirtschaft. Dort lebe jetzt die Familie. Die wirtschaftliche Lage sei normal gewesen, zumal der BF drei Jahre lang als Sicherheitsmann bei der Firma XXXX gearbeitet hätte. Der Vertrag sei jedes Jahr verlängert worden. Im Monat hätte er 380 Dollar verdient. Der BF hätte bis 20 Tage vor der Ausreise gearbeitet. Er hätte Ausländer bewacht und beschützt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an: Er hätte bei der Firma XXXX gearbeitet. Die Firma sei eine Sicherheitsfirma. Für die Firma hätte der BF Ausländer beschützt. Die Firma hätte für die Amerikaner gearbeitet. Der BF sei bei einem Waffenspezialisten mit dem Namen "XXXX" eingesetzt gewesen. Das sei Ende 2007 gewesen. In Afghanistan herrsche seit 33 Jahren Krieg und viele Afghanen hätten Waffen und die Amerikaner hätten die Waffen gesucht, eingesammelt und beseitigt. Der BF sei immer mit jenem XXXX unterwegs gewesen und eines Tages seien sie in XXXX gewesen und hätten dort nach Waffen gesucht. Die Leute dort seien schon informiert gewesen. Es hätte zwei Spione gegeben. Diese hätten die Afghanen informiert. Es hätte sich um unbekannte, maskierte Spione gehandelt, die im Auto mitgefahren seien. Am nächsten Tag sei der BF im Heimatort angesprochen worden und die Leute hätten gewusst, dass der BF für die Amerikaner arbeitet. Drei Dorfleute hätten den BF angesprochen und dazu aufgefordert, alle Afghanen, die für die Amerikaner arbeiteten, zu verraten. Dem BF sei viel Geld angeboten worden. Aber er hätte am nächsten Tag alles dem Dolmetscher bei seiner Firma erzählt. Dieser hätte es den Amerikanern erzählt und diese hätten gemeint, er solle die Dorfleute verraten. Der BF sollte einen Termin vereinbaren und bei diesem Treffen seien dann drei Leute von den Amerikanern festgenommen worden. Auch der BF, damit es nicht auffalle. Einer, der schuldig gewesen, aber nicht verhaftet worden sei, da er telefonierte, habe im Dorf erzählt, dass der BF ein Verräter sei. Er sei ein dem BF unbekannter Talib gewesen und habe den BF mit dem Tod bedroht. Der BF könne nicht angeben, wie oft er bedroht worden sei. Oft genug. Die Amerikaner hätten dem BF geraten, das Land zu verlassen, sie hätten auch nichts machen können. Den genauen Namen des angeführten "XXXX" könne der BF nicht angeben. Der BF hätte auch zwei Jahre lang für einen "XXXX" gearbeitet. Auch zu diesem könne er keine weiteren Angaben machen. Der BF wisse, dass der Bedroher ein Talib war, weil andere Personen nicht so viele Waffen hätten. Die Amerikaner hätten die Waffen gefunden, den Talib aber nicht eingesperrt, da er nicht zu Hause gewesen sei. Konkrete Angaben zu den Personen, die ihn bedrohten, könne der BF nicht machen.
Die Taliban hätten nur den BF bedroht, da nur er für die Firma gearbeitet habe und die Taliban mit den Frauen nichts zu tun hätten.
XXXX sei etwa eine Stunde von XXXX entfernt und gut mit dem Auto erreichbar. In Österreich lebe der BF in einem Betreuungsquartier. Der BF besuche keinen Deutschkurs und arbeite nicht.
Im Rahmen der Einvernahme wurden dem BF die damals aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht.
Dem Akt liegen Ausdrucke diverser Digital-Fotos bei. Die Fotografien zeigen u.a. Munition, die offensichtlich zur Sprengung vorbereitet wurde. Außerdem ist der BF bewaffnet allein und mit anderen Bewaffneten, darunter offensichtlich ausländische Soldaten, zu sehen. Ferner liegt im Akt ein (undatierter) Antrag auf Ausstellung einer Steuernummer auf. Außerdem eine Arbeits-Bestätigung einer Firma XXXX.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf die Gewährung von internationalem Schutz abgewiesen. Im Hinblick auf die Angaben zur Person folgte das Bundesasylamt im Wesentlichen den Angaben des BF. Eine asylrelevante Verfolgung hätte jedoch nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch eine Bedrohungssituation im Fall der Rückkehr hätte nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf die Situation in Afghanistan wurden die o.a. Länderberichte zugrunde gelegt.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die Angaben des BF zum Fluchtgrund seien vage und allgemein gehalten gewesen und hätten sich auf keinerlei Beweismittel gestützt. Zwar seien Fotos vorgelegt worden, die auf eine Tätigkeit für die Amerikaner hätten schließen lassen, eine asylrelevante Verfolgung sei den vagen und allgemeinen Angaben des BF jedoch nicht zu entnehmen gewesen. Der BF hätte weder Namen noch Daten genau angeben können. Eine Anzeige bei der Polizei hätte der BF ebenso wenig vorlegen können. Trotzdem lebe seine Familie unbehelligt. Somit hätte nur der Schluss gezogen werden können, dass das Fluchtvorbringen nicht der Wirklichkeit entspricht. Für den Fall der Rückkehr könne nicht mit einer individuellen Bedrohung gerechnet werden.
Rechtlich führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, selbst bei Wahrunterstellung liege lediglich eine Verfolgung durch Kriminelle vor. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen Afghanistans im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch einzelne Taliban-Kämpfer im gesamten Staatsgebiet weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sei weder aus dem Vorbringen des BF noch aus den herkunftsbezogenen Informationen ersichtlich.
Das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung übersteige das Interesse des BF am Verbleib in Österreich.
7. Mit Schreiben, eingelangt am 19.07.2013, erhob der BF, vertreten durch Frau XXXX, p.A. "XXXX", Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und wiederholte dabei im Wesentlichen die im Rahmen der Einvernahme gemachten Angaben. Konkretisierend wurde hinzugefügt, die Tätigkeit bei der Firma "XXXX" hätte von Jänner 2005 bis März 2008 angedauert. Diese Firma widme sich dem Auffinden und Beseitigen von Waffen. Nach dem Bekanntwerden der Tätigkeit sei der BF von drei Dorfbewohnern zu seiner Arbeit befragt und aufgefordert worden, ihnen die Namen sämtlicher für die Amerikaner tätigen Afghanen bekanntzugeben. Sie hätten dem BF viel Geld geboten. Am nächsten Tag hätte der BF all das dem Dolmetscher erzählt, der den Vorfall seinen Vorgesetzten berichtet hätte. Diese forderten den BF wiederum auf, die drei Dorfbewohner zu verraten. Der BF sollte ein Treffen mit diesen organisieren, bei dem sie festgenommen werden sollten. Zur Vertuschung der Verstrickung des BF sollte auch dieser festgenommen werden. Dieser Vorfall sei jedoch von einem Dorfbewohner beobachtet worden, der dann im Dorf erzählt hätte, dass der BF ein Verräter sei. Dieser sei ein Unterstützer der Taliban gewesen und hätte dem BF gedroht, ihn zu töten. Der BF hätte sich dann wieder an die Amerikaner gewandt und sie gebeten, ihm zu helfen. Doch sie hätten gemeint, dass sie nichts für ihn tun könnten. Dieser letzte Vorfall stelle das fluchtauslösende Ereignis dar.
Die belangte Behörde erachte es für glaubhaft, dass der BF als Sicherheitsmann gearbeitet habe, gehe jedoch davon aus, dass eine Verfolgung durch die Taliban unglaubhaft sei. Dies, ohne den Sachverhalt geklärt oder sich überhaupt mit den Fluchtgründen auseinandergesetzt zu haben. So sei es unterlassen worden, Ermittlungen zur besagten Firma durchzuführen oder sich mit der Gefährdungslage von Personen, die mit den internationalen Truppen zusammenarbeiten, auseinanderzusetzen.
Vor diesem Hintergrund wird aus einer ACCORD-Anfrage vom 15.02.2013 zitiert. In dieser wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass Personen, die für ausländische Organisationen arbeiten, selbst in größeren Städten Angriffen ausgesetzt seien und die Taliban über ein verzweigtes Informations-Netz verfügten. Somit hätten die Taliban die Fähigkeit, Personen aufzuspüren und gezielt zu töten. Dies gelte selbst für Kabul. Die Aufgabe des Arbeitsplatzes reiche für die Taliban nicht aus, wenn die Personen für ISAF oder ANSF gearbeitet haben. Das Risiko für eine Person, die ihre Tätigkeit eingestellt habe, hänge vom jeweiligen Fall ab.
Ferner wurde auf ein Erkenntnis des AsylGH verwiesen, in dem im Hinblick auf einen geflüchteten Dolmetscher für den Fall der Rückkehr von einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität ausgegangen wurde.
Das vom BF geschilderte Problem sei sehr wohl von Relevanz. Deshalb hätte ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt werden müssen. Im Fall von Zweifeln seien diese durch ergänzende Befragung zu klären. Dieser Verpflichtung sei die Behörde nicht nachgekommen.
Der BF stütze sein Vorbringen auf zahlreiche Beweismittel. Im Anhang werde eine Bestätigung der Firma XXXX vorgelegt; ferner zahlreiche Fotos und Videos, die sowohl den BF als auch Soldaten der internationalen Truppen zeigten.
Die mangelnde Schutzfähigkeit des Staates zeige sich schon anhand der zahlreichen Anschläge auf Zivilisten, Sicherheitsbehörden und Politiker. In der Folge wird auf eine Entscheidung des AsylGH verwiesen, in der festgehalten wird, dass auch die Verfolgung durch private Dritte dem Staat zugerechnet werden kann.
Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitslage nicht hinreichend ermittelt worden sei. Der BF könne in die Heimatregion nicht zurückkehren und mangels familiären Netzwerks nicht in andere Regionen ausweichen. Darüber hinaus befinde sich der BF seit sechs Jahren außerhalb von Afghanistan. Für den BF bestehe ein reales Risiko, in eine aussichtslose Situation zu geraten. Die Situation in Afghanistan sei weiterhin äußerst prekär. Für das Überleben in Afghanistan sei man auf familiäre Strukturen angewiesen. Auch diesbezüglich wird auf eine Reihe von Entscheidungen des AsylGH verwiesen. Entsprechendes wird zur Sicherheitslage vorgebracht.
Eine genaue Betrachtung der Situation des BF sei dringend erforderlich. Alle zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente wären mit dem BF persönlich zu erläutern.
Der BF befinde sich aufgrund seines schwer angeschlagenen psychischen Zustands in intensiver medizinischer Behandlung und sei gezwungen, Medikamente einzunehmen. Auch deshalb würde der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in eine Lage geraten, auf deren Basis ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.
Der Beschwerde wurden 20 Fotografien sowie eine Speicherkarte beigefügt. Auf den Fotografien ist der BF mit diversen Waffen, mit anderen Personen, tlw. mit Uniformierten, u.a. offensichtlich bei Entminungsarbeiten zu sehen. Die Fotografien decken sich tlw. mit den bereits im Zuge der Einvernahme vorgelegten Fotografien. Inhalt der Speicherkarte sind diverse Videos betreffend die Tätigkeit des BF. Der Beschwerde wurde noch einmal die Bestätigung der angeführten Firma, eine Information des XXXX über das "XXXX", ein Bericht über "Afghanistan¿s Hurt Locker", ein Befundbericht vom 11.06.2013, ein Arztbrief des LKH Hartberg vom 13.02.2013, eine Aufenthaltsbestätigung des LKH Hartberg vom 13.02.2013, eine Ambulanzkarte des LKH Hartberg vom 24.12.2012 sowie ein ärztlicher Befund angeschlossen.
8. Mit Datum vom 08.09.2014 wurde eine Vielzahl weiterer Atteste und ärztlicher Bestätigungen (vom 27.06.2014, vom 04.06.2014, vom 26.05.2014, vom 08.05.2014, vom 30.11.2013, vom 22.08.2013, vom 11.06.2013, vom 26.03.2013, vom 21.03.2014, vom 13.02.2013, vom 30.01.2014, vom 11.01.2013, vom 23.08.2013 und vom 24.12.2012) im Original vorgelegt. (Zwei Seiten sind in griechischer Sprache verfasst.) Aus diesen Unterlagen geht im Wesentlichen, insb. im Hinblick auf die jüngere Vergangenheit, eine länger anhaltende depressive Reaktion hervor. Ferner wurde ein Bescheid betreffend Aufnahme in die Grundversorgung vom 27.06.2012 vorgelegt.
9. Mit Datum vom 14.10.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, in deren Rahmen der BF zu seinem Fluchtgrund ausführte, er habe für eine amerikanische Firma mit der Bezeichnung XXXX gearbeitet. In dieser Firma habe es ein Projekt gegeben, bei dem Minen gesucht und entschärft werden mussten. Außerdem seien Bomben der Taliban ausfindig gemacht und ebenfalls entschärft worden. Er habe für dieses Projekt als Wächter gearbeitet. Im Zuge der Arbeit für diese Firma habe er an mehreren Missionen teilgenommen und sei viel unterwegs gewesen. Eine Mission habe im Distrikt XXXX stattgefunden. Sie seien in Begleitung von Amerikanern, afghanischen Polizisten und Soldaten der ANA in ein Haus gegangen. In diesem Haus seien nur Frauen gewesen. Einige Polizisten hätten die Frauen aufgefordert, auf die Seite zu gehen. Zu dem Zeitpunkt seien zwei Personen zu ihnen gekommen. Sie seien vermummt und ihre Gesichter fast zur Gänze bedeckt gewesen. Man habe daher nicht erkennen können, wer dieser Personen gewesen seien. Vermutlich seien es Spione gewesen, der BF wisse es aber nicht genau. Diese beiden Personen hätten ihnen gezeigt, wo die Waffen, Bomben und Minen vergraben gewesen seien. Sie hätten dann die Waffen eingesammelt und die Bomben und Minen entschärft. Als sie von dort hätten wegfahren wollen, seien diese zwei Personen mit ihnen in den Landcruiser eingestiegen. Sie seien eine gewisse Strecke gefahren, bis sie von einem weißen Auto angehupt worden und daraufhin stehengeblieben seien. Die beiden Personen seien dann in dieses Auto umgestiegen. Die beiden seien während der ganzen Fahrt vermummt gewesen. Der BF sei anschließend ins Büro gefahren und danach nach Hause gegangen. Am nächsten Morgen sei er wieder ins Büro gegangen und das habe sich ca. 5 bis 6 Tage ohne Probleme wiederholt.
Der BF sei nicht sicher, ob er von jemandem verraten worden sei oder ob sie ihn selbst gesehen hätten. Jedenfalls seien eines Tages zwei Personen in das Haus gekommen, in dem er in XXXX gewohnt habe. Sie hätten angeklopft, er habe die Tür geöffnet und sie hätten gesagt, dass sie kurz mit ihm sprechen wollten. Er habe sie hineingebeten und in sein Gästezimmer geführt. Der BF habe damals nicht zuordnen können, wer diese zwei Personen gewesen seien. Einer der beiden habe schließlich gesagt: "Wir sind Muslime, wir haben einen Stolz. Unser Stolz wurde verletzt, unsere Frauen wurden entwürdigt, weil Amerikaner in unser Haus eigedrungen sind und unsere Frauen gesehen haben." Sie hätten dem BF ein paar hunderttausend Afghani gezeigt und ihm angeboten. Im Gegenzug hätten sie gewollt, dass er ihnen die zwei Personen verraten solle, die damals mitgefahren seien. Er sei sehr verängstigt und nervös gewesen und habe versucht den Männern zu erklären, dass die beiden Personen vermummt gewesen seien und er ihre Gesichter nicht gesehen habe. Er habe ihnen aber gesagt, dass sie in ein weißes Auto umgestiegen seien. Die Männer hätten Fragen zum Auto gestellt, z.B. welche Marke und welches Nummernschild es gehabt habe. Der BF habe ihnen aber nicht viel sagen können. Die Männer hätten gesagt, sie würden ihm Zeit zum Nachdenken geben und dass sie ein andermal wiederkommen würden. Der BF habe große Angst gehabt und am nächsten Tag in der Arbeit mit dem dortigen Dolmetscher gesprochen und mit dessen Hilfe alles seinem damaligen Chef namens XXXX erzählt. Am Anfang sei alles ins Lächerliche gezogen worden und man habe ihm nicht geglaubt.
Nach ein paar Tagen seien drei Personen zum BF gekommen. Zwei von ihnen habe er von ihrem ersten Besuch gekannt. Sie seien sehr freundlich gewesen, der BF habe aber große Angst gehabt, vor allem um seine Kinder. Am nächsten Tag habe er seinen Kollegen wieder von dem Besuch erzählt. Sie hätten daraufhin Polizisten angerufen, die dorthin gekommen seien und sich beraten hätten. Die Polizisten hätten dem BF geraten, sich von den Männern bei ihrem nächsten Besuch die Telefonnummer geben zu lassen. Er solle ihnen sagen, dass er sich über die beiden Männer, die alles verraten hätten, informieren und sie dann anrufen würde. Er solle ihnen eine Adresse nennen, an der er sich mit ihnen treffen würde. Als der BF ein paar Tage später von seinem Büro nach Hause gehen habe wollen, habe sich bei einer Apotheke ein Mann neben ihn gestellt. Es sei einer von den 3 Besuchern gewesen. Der BF habe zu ihm gesagt, dass er ihm seine Telefonnummer geben solle, damit er ihm die Informationen, die er über die Männer besorgen würde, geben könnte. Dieser Mann habe ihm seine Nummer auf ein Stück Papier aufgeschrieben. Der BF habe die Nummer dann im Büro dem Dolmetscher gegeben. Dieser habe die Polizisten angerufen, dann die Nummer für sich notiert und das Papierstück wieder zurückgegeben. Er habe gesagt, der BF solle die Nummer unbedingt gut aufheben.
Etwa zwei Tage später habe der Polizeichef den BF in sein Büro gerufen. Er habe ihn aufgefordert, die Nummer anzurufen und den Personen zu sagen, dass er sie in einem Friseurladen treffen würde. Der Polizeichef habe ihm gesagt, dass er beim Eintritt in den Laden zuerst den drei Personen die Hand schütteln solle, die ihn besucht hätten. Der Beschwerdeführer habe in der Folge das Treffen vereinbart und sei zum Treffpunkt gegangen. In diesem Laden hätten ca. 12 Männer gewartet. Zwei von ihnen habe der BF erkannt, der dritte von den Männern, die den BF besucht hätten, sei draußen gestanden und habe telefoniert. Als er den beiden die Hand geschüttelt habe, hätten plötzlich zivil gekleidete Polizisten ihre Waffen gezogen und sowohl die beiden Männer als auch den BF festgenommen. Es sei alles so schnell gegangen, dass er ihnen gar nicht habe sagen können, dass eine der drei Personen draußen gestanden sei. Erst auf der Station habe er ihnen gesagt, dass sie die eine Person gar nicht festgenommen hätten und dass sie ihn zumindest hätten darüber informieren müssen, was sie an diesem Tag vorgehabt hätten.
Nach ca. zwei Stunden sei der BF wieder freigelassen worden. In der darauffolgenden Nacht sei er von der dritten Person angerufen worden. Der Mann habe gesagt, dass er einen Fehler begangen habe und sich nicht nur ihn sondern alle Taliban zu Feinden gemacht habe. Er habe gesagt, dass er ihn entweder köpfen oder verbrennen und für seine Tat auf jeden Fall bestrafen würde. Er habe durchschnittlich zwei Anrufe pro Stunde bekommen, bei denen er bedroht worden sei. Am nächsten Tag habe der BF den Amerikanern von den Drohungen und Anrufen erzählt. Sie hätten gesagt, dass er sich eine neue SIM-Karte mit einer neuen Nummer besorgen und ihnen seine aktuelle Sim-Karte überlassen solle, was der BF auch gemacht habe. Später habe er auch Drohbriefe erhalten und sei sehr verängstigt und psychischer Belastung ausgesetzt gewesen. Er habe nicht mehr in Afghanistan bleiben können. Er habe Angst gehabt, getötet zu werden und sei aus diesem Grund geflüchtet.
10. Mit Datum vom 28.10.2014 übermittelte die Vertreterin des BF eine Stellungnahme zu den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Länderberichten zur Lage in Afghanistan, erstattete Vorbringen zur Asylrelevanz des Fluchtvorbringens des BF, der mangelnden staatlichen Schutzfähigkeit Afghanistans und führte zu allfälligen Widersprüchen in den Angaben des BF im Wesentlichen aus, dass diese in erster Linie auf Übersetzungsfehler bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt bzw. auf mangelnde Nachfrage bei Unklarheiten zurückzuführen seien. Der BF habe im Grunde vor dem Bundesverwaltungsgericht keine widersprüchlichen Angaben gemacht, sondern handle es sich um vertiefte Erläuterungen der Angaben vor dem Bundesasylamt. Selbst Zweifel an dem fluchtauslösenden Vorfall würden nichts an der Asylrelevanz des Vorbringens ändern, da seine Tätigkeit für die US-amerikanische Sicherheitsfirma asylrelevante Verfolgung durch regierungsfeindliche Gruppen begründet habe, wie aus den UNHCR-Richtlinien vom 06.08.2013 sowie der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes hervorgehe. Verfolgungsgefahr beziehe sich nicht nur auf vergangene Ereignisse sondern verlange eine Prognose, wenngleich erlittene Verfolgung ein wichtiges Indiz für eine drohende Verfolgung darstelle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist afghanischer Staatsbürger, volljährig, und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF ist Paschtune, sunnitischer Moslem und verheiratet. Der BF ist in einem Dorf der Provinz Nangarhar geboren und aufgewachsen und hat bis zu seiner Ausreise in XXXX gelebt. In der Heimatprovinz des BF leben weiterhin die Mutter, Schwester, Ehegattin und zwei Kinder des BF. Außerhalb seiner Heimatprovinz hat der BF keine familiären Bindungen.
Der BF war in der Vergangenheit für ein US-amerikanisches Sicherheits- und Militärunternehmen tätig, das unter anderem in Zusammenarbeit mit dem XXXX des XXXX mit dem Auffinden und Beseitigen von Waffen in Afghanistan beschäftigt war. Er wurde im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit von Taliban bzw. den Taliban nahestehenden Personen bedroht und ist dadurch sowie durch seine diesbezügliche Zusammenarbeit mit afghanischen Behörden verstärkt ins Blickfeld der Taliban geraten.
Zur aktuellen Lage in Afghanistan werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah und Ghani mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15.06.2014)
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.
(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15.06.2014)
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.07.2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatz zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29.06.2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21.06.2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19.06.2014)
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.
(ANSO, Quarterly Report ,vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.
(ANSO, Quarterly Report, vom April 2013)
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.
(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.
(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan", 6. Oktober 2013)
Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:
Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar:
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)
Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:
"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Dokumente:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30)
Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.
(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)
Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.
(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:
"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den damit in Einklang stehenden zur Vorlage gebrachten Beweismitteln (Lichtbilder, Videoaufnahmen und eine Arbeitsbestätigung).
Bereits die belangte Behörde ist von einer Tätigkeit des BF für die Amerikaner ausgegangen, erachtete jedoch dessen Vorbringen zu den fluchtauslösenden Vorfällen als zu vage und allgemein gehalten, um von einem glaubhaften Vorbringen auszugehen. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist es dem BF allerdings gelungen, seine Angaben aus der - eher oberflächlichen - Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu konkretisieren und missverständliche Angaben aufzuklären. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung detailliert und im Wesentlichen widerspruchsfrei dargetan, wie er im Rahmen seiner Tätigkeit ins Blickfeld der Taliban geraten und vor seiner Ausreise individuell bedroht worden ist. Seine Angaben stehen überdies in Einklang mit den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten.
Die angeführten Länderfeststellungen stammen aus allgemein anerkannten, seriösen Quellen, an deren Verlässlichkeit zu zweifeln kein Grund besteht.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht.
Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999, 99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
An Hand der Ermittlungsergebnisse ist davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung durch Taliban im Zusammenhang mit seiner ehemaligen Tätigkeit für ein US-amerikanisches Sicherheits- und Militärunternehmen rechnen muss. Der BF stammt aus der Provinz Nangarhar, einer der 2012/13 am meisten umkämpften Provinzen Afghanistans, und gehört aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit zu einer besonders gefährdeten Personengruppe, deren Mitglieder teilweise auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit Verfolgung zu gewärtigen haben, wie beispielsweise auch aus dem EASO-Länderbericht "Insurgent Strategies - Intimidation and Targeted Violence against Afghans" aus dem Dezember 2012 klar hervorgeht:
"The Afghan National Security Forces (ANSF), including the Afghan National Police (ANP), the Afghan National Army (ANA) and the National Directorate of Security (NDS), are a proclaimed target of the Taliban and other insurgent groups. The ANP, including the Afghan Local Police (ALP), is particularly vulnerable to insurgent attacks due to their exposure in local and remote positions in the field. Insurgents' infiltration of ANSF ranks, targeted killings (e.g. SAF attacks by motorcyclists), poisoning, complex and suicide attacks by insurgents are a constant threat for security staff. Events of this nature even took place in Kabul City. In the documented episodes of 2012, abundant evidence was found of the very frequent to regular targeting of ANSF in all regions of Afghanistan. They are subject to targeted killings, abductions, poisoning, mutilation, IEDs, attacks and complex attacks. They are not only targeted when on the job but in around 15 documented episodes, they were targeted when off duty or acting in a private capacity. In around 10 documented episodes, their family members or relatives were targeted as well. Sometimes, they were addressed by an individual night letter or sentenced by a Taliban court."; "According to a staff member of an international development agency in Afghanistan, for ANA and ANP soldiers it might not be sufficient to simply quit their job in order to escape the threat by insurgents. They would have to change sides in order to avoid further targeting. For NGO employees, on the other hand, it would be possible to escape a threat if they quit their job and left the province. A local contact in south-east Afghanistan stated that the reaction of the Taliban against someone who quits their activity on their command or who shifts their family from a rural area to an urban place would differ depending on the circumstances. The contact made clear that the Taliban would, for example, not be satisfied with the targeted victim quitting the job if he worked for the ISAF or the ANSF."
Die dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr drohende Verfolgung steht im Zusammenhang mit dem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgrund einer - allenfalls unterstellten - politischen Überzeugung und ist sohin asylrelevant (vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013: "UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass - je nach individuelle Umständen des Einzelfalls - für Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung besteht.").
Auch wenn eine solche Verfolgung nicht direkt von staatlicher Seite ausgeht, ist darauf zu verweisen, dass das Asylrecht auch als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist und es daher nicht darauf ankommt, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen, wie zum Beispiel von lokalen Machthabern, die ihre Machtbefugnisse missbrauchen, ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht.
Von einer Möglichkeit, die Hilfe der Behörden in Anspruch zu nehmen, kann auf Basis der Feststellungen nicht ausgegangen werden. Auch eine inländische Fluchtalternative stand dem BF nicht offen, da es ihm mangels familiären Netzwerks nicht zuzumuten war und ist, sich in einem anderen Teil des Landes anzusiedeln; vgl. in diesem Zusammenhang VfGH 13.09.2013, U 1513/2012.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vor.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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