I403 1418090-1•BVwG I403 1418090-1
I403 1418090-1Tribunal Administrativo Federal19 de nov. de 2014
alleinstehende Frau, befristete Aufenthaltsberechtigung,<br/>Gesamtbetrachtung, Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, soziale Gruppe, subsidiärer Schutz
I403 1418090-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2011, Zl. 10 01.390-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 19.11.2015 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG idgF ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige christlichen Glaubens und der Volksgruppe der Amhara zugehörig, stellte am 17.02.2010 in Vorarlberg einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Noch am 17.02.2010 wurde die Beschwerdeführerin auf der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau einer Erstbefragung unterzogen. Dabei führte die Beschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst an, dass sie vor rund fünf Monaten ihre Heimat verlassen habe, von Addis Abeba nach Gonder und von dort illegal weiter in den Sudan und nach Libyen gereist sei. Von Libyen sei sie zusammen mit anderen Flüchtlingen auf einem Schiff nach Italien gefahren, und von dort danach schlepperunterstützt mit einem PKW nach Vorarlberg (Feldkirch) gereist. Ihr Neffe XXXX habe in Addis Abeba alles organisiert und ihr das Geld für die Reise (3.000 US$) gegeben.
Befragt zum Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin das Nachfolgende vor: "Ich bin in Äthiopien alleine, meine beiden Eltern sind tot und ich suche ein menschenwürdiges Leben. Ich möchte in einem guten Land die Schule besuchen, einen Beruf erlernen und mir eine gute Zukunft schaffen können. Unser Land hat große Probleme, dass es uns unmöglich macht, dort zu überleben. Wir können uns nicht einmal die Grundnahrungsmittel leisten. Mehr kann ich dazu nicht angeben." Im Falle der Rückkehr fürchte sie, dass sie in ihrer Heimat nicht überleben könne.
3. Am 18.02.2010 wurde ein Konsultationsverfahrens nach der Dublin II-VO mit der Schweiz eingeleitet, welches am 29.03.2010 von den Schweizer Behörden dahingehend beantwortet wurde, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz unbekannt und der Abgleich der Fingerabdrücke negativ verlaufen sei.
4. Am 13.04.2010 wurde die Beschwerdeführerin von einer Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte die Beschwerdeführerin vor, im Dorf XXXX im Bezirk Hadiy geboren zu sein und bis zu ihrer Ausreise in Addis Abeba gelebt zu haben.
Sie habe in Addis Abeba, XXXX gewohnt und dort als Haushälterin bei einem Mann namens XXXX - nähere Daten seien ihr nicht bekannt - gearbeitet.
Sie habe als 7-jährige nur einen Monat lang die Schule besucht, danach nie wieder.
Nach einem Streit mit XXXX habe sie ihren Lebensunterhalt mit dem Waschen der Wäsche für verschiedene Leute bestritten. Sie habe mit anderen Mädchen unter der gleichen Adresse in einem Nebenhaus gewohnt. Die Hausnummer dieser Adresse wisse sie nicht. Alle Verwandten seien tot. Auf die Frage der Organwalterin, wer die Ausreise finanziert habe, replizierte die Beschwerdeführerin, dass die Tochter von der Freundin ihrer Mutter, welche im Ausland wohne, die Reise finanziert habe.
Diese sei in Äthiopien gewesen, um ihre Mutter zu besuchen und dabei habe sie die Papiere erledigt, damit die Beschwerdeführerin als Kindermädchen arbeiten könne.
Hingewiesen auf den Widerspruch, dass sie bei der Erstbefragung den Neffen als Finanzier der Reise genannt habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass das nicht der Neffe gewesen sei, sondern dass eine Tante vor drei Jahren eine Ausreise nach Libyen organsiert habe. Sie seien damals fünf Mädchen gewesen und nach 20 Tagen schon wieder zurückgekehrt, weil es ihnen so schlecht gegangen sei. Beim ersten Interview habe sie aus Angst nicht die Wahrheit gesagt. Diese Tante sei aufgrund einer HIV-Erkrankung bereits verstorben.
Anfang Feber 2010 habe sie Äthiopien verlassen. Auf die Frage, warum die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung angeben habe, von 1989 bis 1991 die Schule besucht zu haben, erwiderte sie, dass sie das nicht gesagt, sondern nur angegeben habe, mit sieben Jahren einmal in die Schule gegangen zu sein.
Zum Fluchtgrund befragt, brachte die Beschwerdeführerin das Nachfolgende vor: "Ich möchte nicht in mein Land zurück, weil es keine Demokratie und keine Rechte der Frauen gibt. Ich bin vergewaltigt worden, ich habe deshalb ein Kind bekommen, ich habe mein Kind nicht normal groß ziehen können, ich bin mein ganzes Leben unterdrückt worden. Wie soll man in einem Land leben, wenn es keine Demokratie gibt. Es gibt Leute, die eine gute Ausbildung haben, die in Kirchen herumlungern. Wie soll man in einem Land leben ohne Demokratie. Als sie mir mein Kind weggenommen haben, habe ich nicht einmal fragen können. Als wir demonstrierten, weil Kinijit gewann, hat man uns das verboten und viele unserer Leute sind verstorben. Wie lange soll Ihadig das Land führen. Ich war 15, als ich für einen Mann gearbeitet habe, der mich vergewaltigte. Ich wurde schwanger und brachte meinen Sohn zur Welt. Ich konnte das Kind nicht großziehen, der Vater hat ihn mir einfach weggenommen. Ich habe mein Kind nie mehr wieder gesehen. Ich habe einmal demonstriert, da wurden Leute festgenommen, es war an einem XXXX, an das Jahr kann ich mich nicht mehr erinnern, es war in Addis Abeba XXXX."
Des Weiteren führte sie auf Fragen der Organwalterin aus, dass sie nie verhaftet worden oder politisch aktiv gewesen sei und auch keine Probleme mit Sicherheitsbehörden im Land gehabt habe.
Die fluchtauslösenden Gründe würden in der fehlenden Arbeit und dem Umstand, dass sie bei der Arbeitssuche weggescheucht worden sei, liegen. Zudem gebe es im Land viele Probleme, sie habe keine Ausbildung und keine Verwandten und sie werde sicher nicht mehr zurückgehen, lieber würde sie hier sterben.
Im Falle der Rückkehr habe sie weder Mutter noch Vater und auch sonst keine Wurzeln.
Die Tochter der Freundin ihrer Mutter heiße XXXX und habe im Jänner 2010 bei einem Heimatbesuch ihre Ausreise finanziert und organisiert. Dafür habe sie einen Monat lang auf ihre Kinder aufpassen müssen, während sich XXXX einer Operation unterzogen habe. Äthiopien habe sie Anfang Februar mit dieser Frau verlassen und von Addis Abeba sei sie mit ihr nach einer Zwischenlandung in einer unbekannten Stadt weiter in eine (weitere) unbekannte Stadt geflogen. Dort habe sie sich als Schwester von XXXX ausgeben. Mit einem Bus sei sie zur Wohnung von XXXX gefahren. Dort haben auch der Mann von XXXX und zwei Kinder gewohnt. Nach ca. 15 Tagen habe sie XXXX zwingen wollen, Muslimin zu werden und habe sie geschlagen. Eines Tages sei ein Äthiopier namens XXXX, er sei ein Freund der Familie, auf Besuch gekommen und habe gesehen, wie sie geschlagen worden sei.
An einem Samstag sei XXXX mit einem weißen Mann gekommen und sie seien gemeinsam mit einem Auto in der Früh losgefahren und am Abend bei einem Gebäude angekommen, wo sie dann den Asylantrag gestellt habe.
Sie sei mit einem Reisepass nach Österreich gelangt, ob sie ein Visum gehabt habe, wisse sie nicht, da sie nicht lesen könne. Im Reisepass seien die Daten Alemitu XXXX, geb. XXXX eingetragen gewesen. Beim letzten Interview sei das Geburtsdatum falsch aufgenommen worden. Den Reisepass habe sie auf Anraten von Afrikanern zerrissen, bevor sie zur Polizei gegangen sei. Nach einem Monat habe sie wieder ausreisen sollen. Ihr Sohn heiße XXXX, und sei am XXXX geboren. Der Vater heiße XXXX. Sie wisse nicht, woher der Vater stamme. Leute würden aber gesagt haben, dass der Vater in XXXX lebe. Sie haben ihren Sohn zuletzt gesehen, als dieser zwei Jahre alt gewesen sei.
5. Mit Schriftsatz vom 13.04.2010 übermittelte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Österreichische Botschaft in Addis Abeba mit dem Ersuchen, zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin ein Visum ausgestellt bekommen habe. Mit E-Mail vom 23.04.2010 teilte die Botschaft dem Bundesasylamt mit, dass die Schweizer Botschaft der Beschwerdeführerin ein Schengen-Visum für die Zeit vom 23.01.2010-22.02.2010 ausgestellt habe. Ein entsprechender Auszug der Schweizer Behörden zur Visa-Ausstellung war dem E-Mail angeschlossen.
6. Am 29.06.2010 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich von einer Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihr die Ausstellung des Schengen-Visum zum Vorhalt gemacht und dass dieses für den Besuch einer in der Schweiz lebenden Schwester ausgestellt worden sei.
Die Beschwerdeführerin replizierte darauf, dass sie Äthiopien verlassen und den Namen des Ziellandes nicht gewusst habe. Das sei nicht ihre Schwester, sie habe sie hierher mitgenommen. XXXX habe sie zur Botschaft gebracht und alles erledigt.
Wie solle sie gesagt haben, dass sie eine Schwester in der Schweiz habe, sie könne nicht einmal diese Sprache. Alles sei von XXXX erledigt worden.
Wo XXXX wohne, wisse sie nicht, sie könne die Länder nicht unterscheiden. Die Beschwerdeführerin habe keine Schwester in der Schweiz, sie sei die einzige Tochter ihrer Mutter. Sie werde nicht in die Heimat zurückkehren. Sie habe weder Vater noch Mutter, was solle sie dort. Hier habe sie auch niemanden, aber der Staat tue Gutes hier. Sie habe keine privaten Interessen in Österreich.
7. Mit E-Mail vom 01.07.2010 stellte das Bundesasylamt eine ergänzende Anfrage an die Österreichische Botschaft Addis Abeba mit den folgenden Fragestellungen: "1) Verfügt die ASt. tatsächlich über keine familiären Anknüpfungspunkte in und außerhalb Äthiopiens? 2) Gibt es Informationen zur Lebenssituation des ASt. in Addis Abeba (letzte Wohnadresse siehe Information Schweizer Botschaft im Anhang)? 3) Wäre die ASt. unter den von ihr als ärmlich geschilderten Lebensverhältnissen in der Lage gewesen, ein Mobiltelefon zu finanzieren (siehe Information der Schweizer Botschaft hinsichtlich der angegebenen Handy-Nr der ASt.)? 4) Gibt es Informationen zu dem von der ASt. ins Treffen geführten Kind? 5) Gibt es Informationen zur Person namens XXXX? 6) Hat sich XXXX vor der Schweizer Botschaft als ihre in der Schweiz lebenden Schwester ausgegeben? 7) Wer hat die ASt. in die Schweiz eingeladen?" Mit Schriftsatz vom 02.08.2010 urgierte das Bundesasylamt um Anfragebeantwortung bei der Österreichischen Botschaft.
8. Mit Schriftsatz vom 19.08.2010 teilte die Volkshilfe, Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung, dem Bundesasylamt unter Beilegung einer Meldebestätigung die Wohnsitzänderung der Beschwerdeführerin mit.
9. Mit Schriftsatz vom 29.09.2010 erging vom Bundesasylamt eine weitere Urgenz an die Österreichische Botschaft in Addis Abeba.
10. Am 13.10.2010 gelangte über die Staatendokumentation die Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft beim Bundesasylamt ein, wobei das Nachfolgende ausgeführt wurde: "1) Wir konnten durch Gespräche mit Nachbarn der AW (als sie noch in Addis Abeba gelebt hat) herausfinden, dass diese weder über Familie noch über Bekannte der AW Bescheid wissen. Außerdem wurde herausgefunden, dass die Menschen, bei welchen sie gewohnt hatte, in keiner Weise mit ihr verwandt sind. Allerdings können auch diese Informationen keine hundertprozentige Garantie dafür bieten, dass die AW in oder außerhalb von Addis Abeba über Verwandte verfügt. 2) Das Haus in welchem die AW gelebt hat, befindet sich in einer armen Gegend in Addis Abeba. Die Menschen, mit welchen sie zusammen gewohnt hatte, sind ebenfalls als ökonomisch sehr arm zu bezeichnen. Es kann bestätigt werden, dass die Lebensumstände der AW nicht von diesen vorgefundenen Lebensumständen abwichen. 3) Ein Mobiltelefon ist in Äthiopien nicht kostspielig. Vor angesichts der derzeit herrschenden Preise ist es keine Überraschung, dass selbst Menschen mit geringstem Einkommen ein Mobiltelefon besitzen. 4) Er gibt keinerlei Informationen bezüglich des erwähnten Kindes (XXXX). Die Menschen in der Gegend haben ausgesagt, dass sie nichts darüber wüssten, dass die AW hier in ihrer Wohngegend ein Kind geboren hätte. 5) Es gibt keinerlei Informationen über die Person mit Namen XXXX. Wir konnten niemanden finden, dem diese Person und ihr Aufenthaltsort bekannt gewesen wäre."
11. Am 22.10.2010 gelangte über die Staatendokumentation die Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft bezüglich der Fragen 6) und 7) beim Bundesasylamt ein, wobei das Nachfolgende ausgeführt wurde:
"Bezüglich der Fragen 6) und 7) wurde nochmals bei der ho. schweizerischen Botschaft nachgefragt und folgende Antwort erhalten:
12. Am 10.11.2010 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich von einer Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen. Einleitend brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zum Verfahren zu machen, sie völlig gesund sei, sie gerade einen Deutschkurs besuche und ein wenig Deutsch spreche. Auf entsprechende Fragen der Organwalterin führte die Beschwerdeführerin sodann aus, dass sie den Pass zerrissen habe, damit man sie nicht abschieben könne. Die Zustimmungserklärung nach der Dublin II-VO wolle sie nicht unterschreiben, weil sie nicht in die Schweiz möchte. Von der Polizei werde sie wegen ihres Geburtsdatums belästigt, welches durcheinander gebracht worden sei. Sie sei am XXXX und nicht am XXXX geboren. Sie sei 27 Jahre alt. Die Patin habe gesagt, dass sie am XXXX geboren wäre, eine Geburtsurkunde habe sie nicht. Sie sei XXXX geboren und habe nie eine Schule besucht. Sie habe keinen Beruf erlernt. Sie habe angefangen im Haushalt zu arbeiten, bevor sie ihr Kind bekommen habe. Wann das genau gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Man arbeite schon als Kind, also bevor man sieben Jahre alt sei. Sie habe in der Gegend XXXX bei unterschiedlichen Familien gearbeitet. In wie vielen Haushalten sie gearbeitet habe, wisse sie nicht mehr. Ihr Vater sei während der Dengzeit verstorben und sie kenne ihn nicht. Die Mutter sei seit über vier Jahren tot. Geschwister habe sie keine. Die Großeltern seien ebenfalls tot, seit wann, wisse sie nicht. Sie habe die Großeltern nicht gekannt. Im Alter von 15 Jahren sei sie von
XXXX vergewaltigt worden. Er lebe in XXXX. Der Sohn sei in Addis Abeba zur Welt gekommen und heiße XXXX und er sei XXXX geboren. Er wohne bei seinem Vater und sei nur ein Jahr bei ihr gewesen, als er ihr dann vom Vater weggenommen worden sei. Bei einer Rückkehr sei sie in Gefahr, sie könne nichts in Äthiopien machen, habe keine Eltern und außerdem würden sie die Brüder der Frau, welche sie hierher gebracht habe, umbringen. In Äthiopien würden Kleinigkeiten dafür reichen. Die Frau habe viel Geld für die Reise ausgegeben und sie (die Beschwerdeführerin, Anm.) sei verschwunden. Im Land gebe es Probleme und keine Demokratie und sie sei auch Unterstützerin der Kinijit gewesen.
Sie gehe keiner Arbeit nach und in Österreich gebe es keine Verwandten. Sie besuche nur einen Deutschkurs, weitere Ausbildungen bzw. Kurse besuche sie nicht. Sie sei unbescholten und lediglich einmal im Bus bestraft worden. Anknüpfungspunkte in Österreich gebe es nicht, sie lebe nur mit einer Asylwerberin in einer Pension. Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen führte die Beschwerdeführerin aus, dass alles falsch sei, es stimme lediglich, dass man in den Spitälern Geld brauche.
Konfrontiert mit dem Erhebungsergebnis der Österreichischen Botschaft führte die Beschwerdeführer aus: "Die Frau hat alles durcheinandergebracht. Sie sagte, dass sie meine Schwester ist, damit sie mich hierherbringen kann. Ich habe zwei Jahre bei Herrn XXXX gelebt. Mein Sohn ist in der Gegend XXXX geboren. Dann habe ich meinen Sohn nach XXXX geholt."
Auf den Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin nie eine Schule besucht habe, das Einvernahmeprotokoll dennoch unterschreiben könne, brachte sie vor, dass sie der Referentin gesagt habe, dass diese Frau zwei Monate lang ihr etwas beigebracht habe.
13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2011, Zl. 10 01.390-BAL, zugestellt am 16.02.2011, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.02.2010 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
13.1. In den Feststellungen des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde zur Person der Beschwerdeführerin aus, dass sie am 13.02.2010 von der Schweiz aus in das österreichische Bundesgebiet eingereist und am 15.02.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Sie sei im Besitz eines von der Schweizer Botschaft ausgestellten Schengen-Visums gewesen und sie habe vor den Schweizer Behörden angegeben, den Namen XXXX zur führen und am XXXX in Hadya/Äthiopien geboren zu sein. Sie habe den Pass mit der Nummer XXXX, ausgestellt am XXXX, gültig bis XXXX vorgelegt und es sei ihr ein für die Dauer von einem Monat gültiges Visum - gültig vom 23.01.2010 bis 23.02.2010 - für einen Besuch ihrer Halbschwester ausgestellt worden. Die Identität stehe fest. Sie sei Staatsangehörige von Äthiopien und gehöre der Volksgruppe der Hadiya an und sie sei gesund.
Bezüglich der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes führte die belangte Behörde aus, dass eine Vergewaltigung durch XXXX nicht feststellt habe werden können und auch nicht feststellbar sei, dass die Beschwerdeführer mit ihm ein Kinde habe, welches ihr weggenommen worden sei und nun beim Vater aufwachse. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei und gegenwärtig wäre.
Im Falle der Rückkehr könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt wäre bzw. in ihrem Recht auf Leben gefährdet wäre bzw. die Rückverbringung ihrer Person nach Äthiopien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts darstellen würde.
Die Beschwerdeführerin sei eine junge gesunde Frau, die über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat verfüge. Vor ihrer Ausreise aus ihrer Heimat habe sie ihren Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten im Haushalt bestritten.
Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keine Verwandten habe, sie sich in der Grundversorgung befinde und keiner Beschäftigung nachgehe. Sie besuche einen Deutschkurs und sei in Österreich strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Auf den Seiten 18-44 des bekämpften Bescheides folgten sodann Länderfeststellungen zu Äthiopien.
In der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Angabe, dass die Beschwerdeführerin durch die Tochter der Freundin ihrer Mutter namens XXXX in die Schweiz eingeladen worden sei und dann von dieser gezwungen worden sei, Muslimin zu werden bzw. von dieser geschlagen worden sei, nicht glaubwürdig sei, insbesondere da die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, der Einholung weiterer Informationen bei der Schweizer Botschaft zuzustimmen. Ihre Verweigerung würde dahingehend gewertet, dass davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin bestimmte Umstände verschleiere, um ihr Asylverfahren nicht negativ zu beeinflussen. Dadurch habe sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Es werde von Seiten der Behörde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines eigenen Reisepasses gewesen sei, ihre wahre Identität aber verschleiern wolle und dass ihre Halbschwester in der Schweiz lebe. Es stehe aufgrund des den Schweizer Behörden vorgelegten Reisepasses fest, dass der Name der Beschwerdeführerin XXXX sei und nicht wie vor dem Bundesasylamt angegeben XXXX. Die getätigte Aussage, dass die Beschwerdeführerin von einem Mann namens XXXX vergewaltigt worden sei, mit diesem Mann ein Kind habe, dass ihr dieser weggenommen habe, werde aufgrund von Divergenzen, Ungereimtheiten und Unschlüssigkeiten nicht als wahr angesehen. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die ursprünglichen Angaben zum Reiseweg falsch waren, da feststehe, dass die Beschwerdeführerin nicht wie angegeben über Libyen und Italien, sondern über die Schweiz eingereist sei. Auch die Angaben zum Schulbesuch seien widersprüchlich, habe sie doch einmal erklärt, von 1989 bis 1991 die Schule besucht zu haben, dann wieder dass sie einen Monat lang die Schule besucht habe und schließlich dass sie von einer Frau zwei Monate lang unterrichtet worden sei. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass sie einmal gesagt habe, ihr Vater sei 1983 verstorben, während sie ein anderes Mal erklärt habe, sie sei im Alter von etwa sieben Jahren, d.h. etwa 1990, mit ihren Eltern nach Addis Abeba gezogen. Bezüglich ihrer Fluchtgründe habe sie ebenso unschlüssige und widersprüchliche Aussagen getätigt: Im Rahmen der Erstbefragung am 17.02.2010 habe sie erklärt, Äthiopien verlassen zu haben, da sie keine Eltern mehr hätte und ein menschenwürdiges Leben suche; in Äthiopien könne man sich nicht einmal die Grundnahrungsmittel leisten. In der Einvernahme am 13.04.2010 ergänzte sie dagegen, dass es in Äthiopien keine Demokratie und keine Rechte für Frauen geben würde; sie selbst sei im Alter von 15 Jahren vergewaltigt worden und sei ihr dann das Kind weggenommen worden. Zudem habe sie am 07.05., an das Jahr könne sie sich nicht mehr erinnern, an einer Demonstration teilgenommen, aufgrund derer Menschen verhaftet worden seien. Sie selbst sei nicht politisch aktiv gewesen. Es sei auffallend, dass sie in der Erstbefragung ihr Kind nicht erwähnt habe, auch nicht als sie nach Familienangehörigen in Äthiopien befragt worden sei. Zudem habe sie vor den Schweizer Behörden angegeben, ihr Sohn würde XXXX heißen und sei 10 Jahre alt. In Österreich habe sie dagegen erklärt, sein Name sei XXXX und er sei am XXXX geboren, was bedeuten würde, er wäre zum Zeitpunkt der Asylantragstellung sieben Jahre alt gewesen. Diese widersprüchlichen Aussagen würden auch nicht dadurch erklärt, dass sie am 10.11.2010 erklärt habe, ihr Sohn trage den Namen XXXX. Sie habe angegeben, dass der Sohn in XXXX geboren sei, dass sie dann aber nach XXXX zurückgekehrt sei; dann sei aber nicht zu erklären, warum die vom Vertrauensanwalt befragten Personen in der Nachbarschaft nichts von der Existenz eines Sohnes wussten. Eine individuelle Gefahr auf Basis der geschilderten Teilnahme an einer Demonstration sei ebenfalls nicht erkennbar. Die in der letzten Einvernahme am 10.11.2010 aufgestellte Behauptung, sie würde bei einer Rückkehr von den Brüdern jener Frau, sie sie nach Europa gebracht habe, getötet werden, werde als eine unglaubwürdige Vorbringenssteigerung betrachtet. Zudem sei die Person XXXX den Personen ihrer Wohngegend nicht bekannt gewesen, außerdem habe sie zunächst angegeben, ihr Neffe namens XXXX habe die Reise organisiert. Damit konfrontiert habe die Beschwerdeführerin erklärt, XXXX sei die Tante gewesen, welche die Ausreise nach Libyen organisiert habe; sie könne die aufgetretenen Divergenzen aber nicht erklären. Hinsichtlich der Rechercheergebnisse des Vertrauensanwaltes werde darauf hingewiesen, dass dieser nach Einschätzung der österreichischen Botschaft vertrauenswürdig und befähigt sei, entsprechende Recherchen durchzuführen. Er sei seit Mitte 2004 für die Botschaft tätig und habe im gegenständlichen Fall direkte Nachbarn der Beschwerdeführerin befragt.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe außerdem nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, eine Zurück- oder Abschiebung nach Äthiopien für die Beschwerdeführerin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es werde davon ausgegangen, dass sie ihre familiären Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat verschleiern möchte. Das Bundesasylamt gehe daher von bestehenden sozialen Anknüpfungspunkten in Äthiopien aus. Es werde unter anderem auch davon ausgegangen, dass ihre Halbschwester in der Schweiz lebe, was sie aber immer vehement bestreite. Die Beschwerdeführerin sei gesund und habe in der Vergangenheit ihren Lebensunterhalt durch Hausarbeiten bestreiten können und es sei davon auszugehen, dass sie dies auch in Zukunft vermag.
Ein schützenswertes Familienleben in Österreich liege nicht vor, eine besonders ausgeprägte Integration ebenfalls nicht, so dass die privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung in den Hintergrund treten würden.
14. Fristgerecht wurde am 23.02.2011 Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und Asyl zu gewähren, in eventu subsidiären Schutz und festzustellen, dass die Ausweisung unzulässig sei, sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keinen falschen Namen angegeben habe, sondern dass es sich nur um verschiedene Schreibweisen gehandelt habe, was insbesondere verständlich sei, da die Beschwerdeführerin Analphabetin sei. Zur Reise wolle sie wiederholen, dass sie bereits einmal zu flüchten versucht habe und in Libyen - von wo aus sie weiter nach Italien gewollt habe - gezwungen war aufzugeben und zurückzukehren. Beim zweiten Fluchtversuch sei sie dann über die Schweiz nach Österreich weiter gereist. Sie sei insgesamt zwei Monate zur Schule gegangen, solange sei ihr von der erwähnten Frau das Schulgeld bezahlt worden. Ihr Vater sei 1977 (nach dem äthiopischen Kalender) gestorben, sie sei alleine mit ihrer Mutter nach Addis Abeba gezogen. Für sie sei die Umrechnung auf den europäischen Kalender schwer. Der Vater ihres Kindes heiße XXXX, der Vorname ihres Kindes sei XXXX, dh sie kenne ihn unter dem Namen
XXXX. Er sei jetzt 8 Jahre alt; sie habe ihn zuletzt im Alter von einem Jahr gesehen. Die Adresse in Addis Abeba sei nicht ihre Wohnung gewesen, sondern wo sie gearbeitet habe. Ein Nachbar habe gesehen, wie der Vater ihres Kindes dieses mitgenommen habe; sie habe den Nachbarn gebeten, dem Vater des Kindes, falls er wiederkomme, nichts über sie zu sagen. Die Beweiswürdigung sei unzureichend, da auch nicht angegeben sei, welche Nachbarn befragt worden seien; möglicherweise wohnten jetzt auch andere Nachbarn dort.
Sie wisse nicht, was XXXX in den Visumsantrag geschrieben habe; es sei logisch, dass die befragten Nachbarn sie nicht kennen würden, habe sie doch in XXXX gelebt und auch nur, wenn sie von der Schweiz auf Besuch in Äthiopien gewesen sei. Ihr drohe Gefahr durch die in Äthiopien lebenden Brüder dieser Frau, da sie von ihr weggelaufen sei und diese für sie Geld bezahlt habe.
Sie sei der Regierung bekannt, weil sie die Partei Kinijit gewählt habe und bei Demonstrationen gewesen sei. Nach den Wahlen sei die Polizei bei ihr zuhause gewesen und habe ihr erklärt, sie dürfe das nicht mehr tun. Sie sei in der Folge dann immer wieder von der Polizei belästigt worden, diese seien bei ihr vorbeigegangen und hätten ihr Angst gemacht. Eine Freundin, welche diese Partei gewählt habe, sei vor 3 Jahren festgenommen worden und sie habe sie seither nicht mehr gesehen. Sie habe dies nicht so ausführlich erzählt, da die Behörde nicht genauer nachgefragt habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Länderfeststellung zu Kinijit zu treffen. Die Beweiswürdigung sei gravierend fehlerhaft. Zudem sei die Beschwerdeführerin in Gefahr, einer grausamen und unmenschlichen Behandlung in Äthiopien ausgesetzt zu sein. Sie habe keine Verwandten in Äthiopien. Sie habe keine Schulbildung und habe nicht einmal genug Geld gehabt, ihr eigenes Kind großzuziehen. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde auf den Bericht der Schweizer
Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Rückkehr einer jungen, alleinstehenden Frau vom 13.10.2009 und den Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe,
Äthiopien: Gewalt gegen Frauen vom 20.10.2010 verwiesen, welche der Beschwerde beigelegt waren. Es sei jedenfalls Schutz im Sinne des § 8 Asylgesetz zu gewähren. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich sei zudem aufgrund ihres Asylverfahrens rechtmäßig; eine Ausweisung würde einen unrechtmäßigen Eingriff in ihr Familien- und Privatleben darstellen, da sie in Äthiopien keinen Bereich hätte, wo sie ihre Persönlichkeit frei entwickeln und entfalten könnte.
15. Beschwerde und Veraltungsakt wurden am 02.03.2011 dem Asylgerichtshof vorgelegt.
16. Aufgrund des am 24.10.2011 beim Asylgerichtshof eigelangten Antrages wurde der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 03.11.2011 die ARGE Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.
17. Verschiedene Bestätigungen bezüglich der Teilnahme an Alphabetisierungskursen wurden dem Asylgerichtshof am 14.11.2013 vorgelegt. Zudem wurde am 25.11.2013 eine von vielen Unterschriften gezeichnete Unterstützungserklärung für die Beschwerdeführerin übermittelt.
18. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
19. Eine weitere Bestätigung bezüglich der Teilnahme an einem Alphabetisierungskurs wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2014 vorgelegt, eine weitere Bestätigung am 02.05.2014.
20. Infolge eines Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache am 25.08.2014 der Gerichtsabteilung I403 zur Entscheidung zugeteilt.
21. Für den 30.10.2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, anberaumt.
22. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärte mit Schreiben vom 08.09.2014, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte die Abweisung gegenständlicher Beschwerde und beantragte zudem, dass, falls das Bundesverwaltungsgericht die Heranziehung weiterer Quellen erwägen sollte, welche am Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens Zweifel aufkommen lassen würden, die Einholung einer aktuellen Stellungnahme der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
23. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführerin das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 5.September 2014, die ACCORD Anfragebeantwortung zu Äthiopien: Informationen zur Lage von alleinstehenden Frauen mit und ohne familäre Anknüpfungspunkte bei einer Rückkehr [a-8915] vom 27.10.2014 und der Bericht des Refugee Documentation Centre (Ireland): Ethiopia - Researched and compiled by the Refugee Documentation Centre of Ireland on 6 March 2014:
Information on whether the Kinijit political party operate in Ethiopia or outsinde the country? Information on treatment of members of the Kinijit political party übergeben und eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme vereinbart.
24. In einer Stellungnahme vom 04.11.2014 wurde ausgeführt, dass der Unterhalt der Beschwerdeführerin in Äthiopien durch Arbeit nur notdürftigst gedeckt gewesen sei; sie habe Essensreste von ihrem Arbeitgeber geschenkt bekommen und die Miete habe sie sich nur mit ihrer Zimmergenossin leisten können. Sollte sie wieder eine ähnliche Arbeit eingehen müssen, wäre sie auch gefährdet, wieder sexuell missbraucht zu werden, wie es der Beschwerdeführerin bereits vor 15 Jahren ergangen sei. Diesbezüglich verweise sie auch auf den Bericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, Seite 23, wo von alltäglicher sexueller Gewalt gegen Frauen und der fehlenden Sensibilisierung der Polizei bzw. der Überforderung des Justizsystems berichtet wird. Der Stellungnahme war auch das Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2013, Zl. E-6194/2012 beigelegt, wo die schwierige sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien beschrieben wird. Es wurde auch auf das Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtes Ansbach vom 07.08.2013, AN 3 K 12.30425 verwiesen, mit dem einer äthiopischen Staatsbürgerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden jungen Frauen in Äthiopien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war. Dort sei auch ausgeführt worden, dass die Mehrzahl der Frauen, welche allein in die Stadt kämen, als Prostituierte oder Bedienstete sexueller Gewalt ausgeliefert seien.
Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls als alleinstehende junge Frau mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, für ihr Existenzminimum zu sorgen. Zudem wurde auf die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin reiste in die Schweiz ein, stellte in der Folge aber in Österreich am 17.02.2010 einen Asylantrag, welcher negativ beschieden und sukzedan mit Beschwerde bekämpft wurde. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie gehört der Volksgruppe der Hadiya an und lebte vor ihrer Ausreise in ärmlichen Verhältnissen. In Äthiopien besuchte sie nicht regelmäßig eine Schule, doch schloss sie in Österreich erfolgreich verschiedene Alphabetisierungskurse ab. Die Beschwerdeführerin hat in Äthiopien einen Sohn, mit dem sie aber nicht zusammenlebte. Nicht feststellbar ist, ob die Beschwerdeführerin Verwandte in der Schweiz hat. Es leben keine Familienangehörigen oder sonstige nahen Verwandten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, allerdings ist sie sozial sehr integriert. Die Beschwerdeführerin spricht ausgezeichnet Deutsch und ist unbescholten. Es liegen keine schwerwiegenden Erkrankungen vor.
1.2. Feststellungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Sie konnte eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Konvention nicht glaubhaft machen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien in der Opposition politisch aktiv gewesen wäre und daher im Falle einer Rückkehr damit rechnen müsste, aufgrund einer tatsächlichen oder ihr unterstellten politischen Gesinnung von den äthiopischen Behörden verfolgt zu werden. Ihr diesbezügliches Vorbringen war widersprüchlich und nicht glaubhaft.
Es ist allerdings festzustellen, dass sich für die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Äthiopien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ergeben würde und dass diesbezüglich auch keine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit besteht.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).
Die Beschwerdeführerin konnte glaubhaft machen, dass sie im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat als alleinstehende Frau keine Möglichkeit hätte, sich wieder in der äthiopischen Gesellschaft zu integrieren, insbesondere da sie auf keinen Familienverband zurückgreifen könnte und sich bereits in der Vergangenheit in einer ökonomischen Notlage befand, die zu sexueller Gewalt führte.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exzeptionellen Situation als alleinstehende Frau ohne familiären Rückhalt in Äthiopien und mit Erfahrungen sexueller Gewalt Äthiopien verlassen hatte, im Falle einer Rückkehr in eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Der Beschwerde zu Spruchteil II. war daher unter Abwägung der persönlichen Gründe der Beschwerdeführerin Folge zu geben und die Ausweisung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) ersatzlos aufzuheben.
1.3. Feststellungen zur Situation in Äthiopien
Länderinformation der Staatendokumentation
Politische Lage
Entsprechend der 1995 in Kraft getretenen Verfassung ist Äthiopien ein demokratischer Bundesstaat. Die Grenzen der Regionalstaaten (Kililoch, Kilil) orientieren sich an ethnischen, sprachlichen und Siedlungsgrenzen. Die Einführung eines föderalen Systems bedeutete eine Abkehr von der Tradition starker Zentralisierung und der früheren Dominanz der Volksgruppe der Amharen. Auf allen administrativen Ebenen werden regelmäßig Wahlen durchgeführt, zu denen Oppositionsparteien zugelassen sind. Der Präsident hat eine weitgehend repräsentative Rolle und darf keiner Partei angehören. Die politische Macht liegt beim Premierminister, der die Exekutive leitet, dem Ministerrat vorsitzt und die Streitkräfte befehligt (AA 3.2014; vgl. CIA 22.6.2014).
Dominierende politische Kraft ist die Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF), die sich aus vier Parteien zusammensetzt, der Tigray People's Liberation Front (TPLF), der Amhara National Democratic Movement (ANDM), der Oromo People's Democratic Organisation (OPDO) und der Southern Ethiopian Peoples' Democratic Movement (SEPDM). Die Opposition ist ideologisch, ethnisch und regional breit gefächert und gilt nach den Ereignissen nach den Parlamentswahlen 2005 weiterhin als geschwächt. Ihr Handlungsspielraum bleibt eingeschränkt. Mit Blick auf die nächsten Parlamentswahlen 2015 bemühen sich die Oppositionsparteien um eine deutlichere Profilierung. Durch Allianzen und Vereinigungen beabsichtigen sie, an Stärke zu gewinnen (AA 3.2014).
Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Oberhaus "House of Federation" mit 108 Sitzen, die für eine fünfjährige Amtszeit von der Versammlungen der Regionalstaaten ernannt werden, und dem Unterhaus "House of Peoples' Representatives" mit 547 Sitzen, die für eine ebenfalls fünfjährige Amtszeit vom Volk gewählt werden. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 23. Mai 2010 statt. Die Regierungspartei EPRDF hält seitdem 499 Sitze im Unterhaus, die SPDP (Somali People's Democratic Party) 24, BGPDP (Benishangul Gumuz People's Democratic Party) 9, ANDP (Afar National Democratic Party) 8, GPUDM (Gambella Peoples Unity Democratic Movement) 3, HNL (Harari National League) 1, FORUM (Ethiopian Federal Democratic Forum) 1, APDO (Argoba People's Democratic Organization) 1, ein Abgeordneter ist unabhängig. Der Premierminister wird nach den Parlamentswahlen von der Partei ernannt, die die Wahlen für sich entscheiden konnte (CIA 22.6.2014).
Der Präsident wird von den beiden Parlamentskammern für eine sechsjährige Amtszeit gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 7. Oktober 2013 statt. Bei diesen wurde Teshome Wirtu MULATU gewählt (CIA 22.6.2014).
Auch nach dem Ableben des langjährigen Premierministers Meles Zenawi im August 2012 ist Äthiopien innenpolitisch stabil geblieben. Regierung und Partei unter Führung des neuen Premierministers Desalegn HAILEMARIAM (seit 21. September 2012 im Amt) haben sich zur Erhaltung des Status Quo und der politischen Kontinuität bekannt (AA 8.4.2014; vgl. CIA 22.6.2014). Bei den friedlich verlaufenen Kommunalwahlen im Mai 2013 hat die regierende Parteienfront EPRDF fast alle Stimmen auf sich vereint. Der äthiopischen Regierung ist jedoch die Gewährleistung von Sicherheit und Stabilität erkennbar wichtiger als demokratische Freiräume, Bürger- und individuelle Menschenrechte (AA 8.4.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014): Länderinformationen - Äthiopien - Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.9.2014
AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand Februar 2014)
CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Ethiopia,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/et.html, Zugriff 2.9.2014
Sicherheitslage
Die innenpolitische Lage ist in weiten Landesteilen derzeit relativ ruhig, eine kurzfristige Verschlechterung der Sicherheitslage ist jedoch in allen Landesteilen jederzeit möglich. Nach den zum Teil gewaltsamen Auseinandersetzungen, die Ende April 2014 in mehreren Universitätsstädten (Ambo, Hawassa, Adama, Jimma, Haromaya und Wallagaa/Wollega) stattgefunden haben, bleibt die Lage weiterhin gespannt, aber ruhig (AA 5.9.2014; vgl. BMEIA 5.9.2014). Vor allem in den Randgebieten des Landes kommt es jedoch immer wieder zu Unruhen, etwa in der Somali Region (Ogaden) im Osten, an der Grenze zu Eritrea, in der Gambella-Region oder in der Selamago Region (Süd Omo) (AA 5.9.2014).
Die Situation an der Grenze zu Eritrea (insbesondere in Nord-Afar) bleibt angespannt. Im Frühjahr 2012 kam es zu äthiopischen Angriffen auf Einrichtungen im eritreischen Grenzgebiet. Ein erneuter Ausbruch von Feindseligkeiten kann nicht ausgeschlossen werden (AA 5.9.2014; vgl. BMEIA 5.9.2014).
Im Jänner 2013 führte ein Konflikt zwischen ethnischen Oromo und Somali zur Vertreibung von 55.000 Menschen aus den Bezirken Gursum, Meyu, Kimbi und Chinaksen in der Region Oromia an der Grenze zu Kenia. Die Unsicherheit in der Region führte zu Verzögerungen bei der humanitären Hilfe (US DOS 27.2.2014).
In den letzten Jahren, zuletzt 2009 und im Oktober 2013, gab es vereinzelte (versuchte) Bombenanschläge in Addis Abeba. Das äthiopische Staatsfernsehen meldete am 3.6.2014 die Festnahme eines von al-Shabaab angeworbenen Terroristen, der Anschläge im Lande geplant haben soll. Auch besonders im Hinblick auf die in den letzten Monaten durchgeführten Anschläge der Al-Shabaab in Dschibuti und Kenia wird nicht ausgeschlossen, dass Äthiopien auch zukünftig Ziel von Anschlägen sein wird (AA 5.9.2014; vgl. BMEIA 5.9.2014).
In vielen Regionen Äthiopiens sind Minen verlegt, vor allem bis 80 km innerhalb der Grenzen zu Eritrea, Somalia, Sudan, Südsudan und Kenia (Borana Region); aber auch das Landesinnere ist teilweise vermint (BMEIA 5.9.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (5.9.2014): Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und SIcherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AethiopienSicherheit_node.html, Zugriff 5.9.2014
BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (5.9.2014): Reise Aufenthalt - Äthiopien - Sicherheit und Kriminalität,
http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 5.9.2014
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff 2.9.2014
Somali-Region (Ogaden) / Grenze zu Somalia
In der Somali Region (Ogaden) im Osten führt die äthiopische Armee bewaffnete Einsätze gegen Mitglieder der ONLF (Ogaden National Liberation Front) durch. Im Grenzgebiet zu Somalia ist aufgrund möglicher militärischer Aktionen gegen Kämpfer der radikalislamistischen Terrororganisation al-Shabaab auch grenzüberschreitend mit größeren Truppenbewegungen zu rechnen (AA 5.9.2014). Es kommt in der Region zu Kämpfen zwischen Rebellengruppen und dem Militär, zu Bombenexplosionen, und es besteht Minengefahr (BMEIA 5.9.2014).
Die ONLF ist eine ethnisch basierte, gewalttätige und separatistische Gruppe, deren verschiedene Splittergruppen vor allem in der Somali Region aktiv sind (US DOS 27.2.2014). Die Gruppe kämpft seit 1991 für die Unabhängigkeit der Region. Begonnene Friedensgespräche zwischen der äthiopischen Regierung und der ONLF in Kenia wurden 2012 ergebnislos abgebrochen. Im Oktober 2013 führte die ONLF eine Reihe von Angriffen auf äthiopische Militärposten aus, bei denen 24 äthiopische Soldaten ums Leben kamen (FH 23.1.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (5.9.2014): Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und SIcherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AethiopienSicherheit_node.html, Zugriff 5.9.2014
BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (5.9.2014): Reise Aufenthalt - Äthiopien - Sicherheit und Kriminalität,
http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 5.9.2014
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/277837/407183_de.html, Zugriff 2.9.2014
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff 2.9.2014
Gambella / Grenze zu Südsudan
In der Gambella-Region (im Westen des Landes an der Grenze zum Süd-Sudan) wurden in letzter Zeit vermehrt sicherheitsrelevante Zwischenfälle, Stammeskonflikte und gewalttätige Auseinandersetzungen berichtet, teilweise auch ausgehend von Stammesgruppen aus Südsudan (AA 5.9.2014, vgl. BMEIA 5.9.2014). Im Grenzgebiet nördlich der Stadt Gambella besteht erhebliche Minengefahr (BMEIA 5.9.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (5.9.2014): Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und SIcherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AethiopienSicherheit_node.html, Zugriff 5.9.2014
BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (5.9.2014): Reise Aufenthalt - Äthiopien - Sicherheit und Kriminalität,
http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 5.9.2014
Rechtsschutz/Justizwesen
Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz vorgesehen. Zivilgerichte arbeiten weitgehend unabhängig, die Strafgerichte sind aber weiterhin schwach, überlastet und werden politisch beeinflusst. Sowohl religiöse als auch traditionelle Gerichte sind verfassungsmäßig anerkannt. Viele Bürger in ländlichen Gebieten haben kaum Zugang zum formalen Justizsystem und sind auf traditionelle Konfliktlösungsmechanismen angewiesen. Laut Gesetz müssen alle Streitparteien zustimmen, wenn ein traditionelles oder religiöses Gericht in einem Fall entscheiden soll, und jede Partei kann sich jederzeit an ein reguläres Gericht wenden. Scharia-Gerichte können religiöse und Familienrechtsfälle übernehmen, die Muslime betreffen. Scharia-Gerichte erhalten finanzielle Unterstützung durch den Staat und urteilten in der Mehrheit der Fälle in den vorwiegend muslimischen Somali- und Afar-Gebieten. Daneben gibt es noch weitere traditionelle Rechtssysteme, wie etwa Ältestenräte. Frauen haben im traditionellen Rechtssystem keinen Zugang zu freien und fairen Verhandlungen, da sie traditionellerweise von der Teilnahme an Ältestenräten ausgeschlossen sind und in ländlichen Gebieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbreitet ist (US DOS 27.2.2014).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht ersichtlich. Die äthiopische Regierung bestreitet zudem Strafverfolgung aus politischen Gründen. Allerdings berichten Oppositionspolitiker, Journalisten und inzwischen auch vereinzelt Muslimaktivisten von Einschüchterungen, willkürlichen Hausdurchsuchungen und Verhaftungen. Dies geschieht inzwischen oft unter dem Vorwand der Terrorbekämpfung und Wahrung der Sicherheit und Integrität des Landes. Bei einer vermuteten Nähe zu gewaltbereiten Gruppen (OLF, ONLF, Ginbot 7) oder einem (teilweise noch unbestätigten) Verdacht, zu Terrorismus anstiften zu wollen, wird hart durchgegriffen (AA 8.4.2014).
Das in der Verfassung verankerte Recht, nach der Verhaftung innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt zu werden, wird, unter anderem wegen Überlastung der Justiz, häufig nicht umgesetzt. Darüber hinaus gibt es regelmäßig Berichte über Misshandlungen, insbesondere in Untersuchungshaft, unbekanntem Verbleib zwischen Verhaftung und Vorführung vor Gericht bzw. Einlieferung in ein staatliches Gefängnis oder auch darüber, dass Familienangehörige von Verhafteten unter Druck gesetzt werden. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die z.B. das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung (AA 8.4.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand Februar 2014)
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff 2.9.2014
Sicherheitsbehörden
Die Bundespolizei untersteht dem Ministerium für Bundesangelegenheiten, das wiederum parlamentarischer Aufsicht unterliegt. Diese Aufsicht ist allerdings locker. Jeder der neun Regionalstaaten hat eine eigene Staats- oder Sonderpolizeieinheit, die jeweils den regionalen zivilen Behörden untersteht. Im ganzen Land gibt es zudem lokale Milizen, die sich in ihrer Arbeit mit regionalen und föderalen Polizei- und Militäreinheiten lose abstimmen. Das Ausmaß der Abstimmung variiert in den einzelnen Regionen. In vielen Fällen sind die Milizen der verlängerte Arm der lokalen politischen Führungspersönlichkeiten der EPRDF (US DOS 27.2.2014). Die Milizen sind von Gemeindevertretern gewählte, jedoch bewaffnete Personen, die ehrenamtliche militärische und Polizeidienste leisten und im Wesentlichen Polizeiaufgaben in (teilweise sehr entlegenen) ländlichen Gebieten erfüllen (vergleichbar mit "Community Police"). In manchen Fällen werden Milizen auch im Kampf gegen bewaffnete Rebellen eingesetzt, insbesondere in der Somali-Region im Osten Äthiopiens gegen die Ogaden National Liberation Front (ONLF) (AA 8.4.2014).
Die Sicherheitskräfte handeln im Allgemeinen diszipliniert und sind effektiv. Die Sicherheitskräfte sind aber oftmals schlecht ausgebildet, schlecht ausgerüstet und ohne Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Es kann daher vorkommen, dass Gewalt unverhältnismäßig eingesetzt wird. Es gibt immer wieder Berichte von Folter und Misshandlung, insbesondere während der Untersuchungshaft und von Häftlingen, die unter Verdacht stehen, mit Terrororganisationen in Verbindung zu stehen (AA 8.4.2014; vgl. US DOS 27.2.2014). Zudem verschwinden Berichten zufolge nach Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Rebellengruppen immer wieder Zivilisten. Straffreiheit ist weiterhin ein ernstes Problem. Mechanismen zur Untersuchung von Missbräuchen durch die Bundespolizei sind nicht bekannt. Die Regierung bemüht sich aber, Menschenrechtsschulungen für Polizei- und Militärschüler anzubieten (US DOS 27.2.2014).
Die Streitkräfte wurden in den letzten Jahren mit dem Ziel umstrukturiert, sie von Aufgaben der inneren Sicherheit, die der Polizei obliegen, zu entbinden. Dies ist noch nicht landesweit umgesetzt. In einigen Regionen (Oromia, Somali Region/Ogaden, Gambella, Sidamo) gehen Polizei und Militär weiterhin gezielt gegen vermutete und tatsächliche Unterstützer und Angehörige der dort aktiven, z.T. militant bis terroristisch operierenden oppositionellen Gruppierungen OLF (Oromo Liberation Front), ONLF, Ethiopian National United Patriotic Front (ENUPF) und Sidamo Liberation Front (SLF) vor (AA 8.4.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand Februar 2014)
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff 2.9.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Häftlinge folterten und auf andere Weise misshandelten. Es wird angenommen, dass Polizeiermittler in Maekelawi, dem Polizeihauptquartier in Addis Abeba, oft physische Gewalt anwenden, um Geständnisse zu erzwingen. Diplomaten und NGOs haben keinen Zugang zu Maekelawi (US DOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014).
Das in der Verfassung verankerte Verbot von Folter wird in der Praxis unterlaufen. Von verschiedener Seite werden immer wieder Vorwürfe über Misshandlungen durch Polizei und Militär laut. Berichte von Folter und Misshandlung gibt es insbesondere während der Untersuchungshaft und von Häftlingen, die unter Verdacht stehen, mit Terrororganisationen in Verbindung zu stehen. Eine adäquate und konsistente Reaktion der Behörden auf z.B. in Gerichtsverfahren geäußerte Folter- und Misshandlungsvorwürfe ist nicht zu erkennen (AA 8.4.2014).
Systematische Verhaftungen und Folter bzw. Misshandlung durch Polizei, Militär und andere Mitglieder der Sicherheitskräfte sind nicht auszuschließen, insbesondere in Fällen, in denen der Verdacht oppositioneller Tätigkeit oder der Mitgliedschaft in bewaffneten Oppositionsgruppen und ein (vermuteter) Zusammenhang mit Terrorismus besteht. Das Ersuchen des Sonderberichterstatters des VN-Menschenrechtsrates gegen Folter um einen Länderbesuch in Äthiopien wurde bisher abgelehnt (letzte Anfrage 2011) (AA 8.4.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand Februar 2014)
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/267773/395126_de.html, Zugriff 2.9.2014
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff 2.9.2014
Korruption
Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten. Trotz der Strafverfolgung mehrerer Beamter aufgrund von Korruption sind einige Beamte weiterhin in korrupte Praktiken involviert. Insbesondere auf niedriger Ebene ist Korruption - vor allem das Einfordern von Bestechungsgeldern - ein Problem. Auch bei der Polizei und in der Justiz ist Korruption weiterhin ein Problem (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).
Beim Justizministerium ist eine Bundeskommission für Ethik und Antikorruption (FEACC) eingerichtet. 2013 untersuchte diese beispielsweise die Fälle des Generaldirektors der Äthiopischen Steuer- und Zollbehörde, dessen Stellvertreters und weiterer 60 Regierungsbeamter und privater Geschäftsleute. Einige der Prozesse wurden mangels Beweisen wieder eingestellt (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).
Auf dem Corruption Perceptions Index 2013 von Transparency International lag Äthiopien auf Platz 111 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2013).
Quellen:
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/277837/407183_de.html, Zugriff 2.9.2014
TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index - Results, http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/, Zugriff 2.9.2014
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff 2.9.2014
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Es sind einige inländische Menschenrechtsgruppen in Äthiopien tätig, aber mit beträchtlichen staatlichen Einschränkungen. Die Regierung ist im Allgemeinen inländischen Menschenrechtsgruppen und internationalen Beobachtern gegenüber misstrauisch und skeptisch. Die staatlich kontrollierten Medien sind internationalen Menschenrechtsgruppen gegenüber kritisch (US DOS 27.2.2014).
Das NGO-Gesetz sowie die Ende 2011 dazu eingeführten Verwaltungsvorschriften haben erhebliche Auswirkungen auf zivilgesellschaftliches Engagement, insbesondere im Menschenrechtsbereich. Laut Gesetz bleiben Menschenrechtsaktivitäten - ebenso wie die Betätigung in anderen politisch sensiblen Bereichen (advocacy) - lokalen äthiopischen NGOs vorbehalten, die nicht mehr als 10% ihrer Finanzierung aus ausländischen Quellen erhalten. Damit werden Tätigkeiten in den Bereichen Menschen-, Frauen-, Kinderrechte, Rechte von Menschen mit Behinderung, Demokratieförderung, ethnische Gleichheit, Konfliktlösung, Justizwesen und Ordnungskräfte erheblich beschnitten, da es in einem sehr armen Land wie Äthiopien kaum mobilisierbare Ressourcen gibt (AA 8.4.2014; vgl. US DOS 27.2.2014). Das NGO-Gesetz verbietet zudem anonyme Spenden an NGOs. Der Hochkommissar für Menschenrechte der Vereinten Nationen äußerte 2012 seine Bedenken, dass der Raum seit Inkrafttreten des Gesetzes sehr schnell kleiner geworden sei (US DOS 27.2.2014).
Eine Verwaltungsvorschrift, seit Ende 2011 in Kraft, mit sehr scharfen Kriterien zur Unterscheidung zwischen Projektausgaben (mindestens 70%) und Verwaltungsaufgaben (höchstens 30%) führte dazu, dass etwa 80% der NGOs diese Kriterien nicht einhalten können. Problematisch ist dabei, dass z.B. Ausgaben für Monitoring- und Evaluierungskosten, Fortbildung, Projektfahrzeuge etc. als Verwaltungskosten betrachtet und von der zuständigen Behörde auch nicht als notwendig anerkannt werden (AA 8.4.2014).
Organisationen wie die wichtigste nichtstaatliche Menschenrechtsorganisation Human Rights Council (früher Ethiopian Human Rights Council) und die Ethiopian Women Lawyers Association (EWLA) wurde durch das neue Gesetz weitgehend die Existenzgrundlage entzogen und sie mussten ihre Aktivitäten stark einschränken. Ihr Vermögen wurde unmittelbar nach der Neuregistrierung eingefroren. Inzwischen haben die beiden Organisationen den Rechtsweg beschritten und nach negativen Urteilen Berufung beim Obersten Bundesgerichtshof (Federal Supreme Court) eingelegt. Dieser hat das Verfahren in beiden Fällen im Oktober 2013 abschlägig beschieden (AA 8.4.2014).
Internationale NGOs, die in Äthiopien arbeiten wollen, müssen bei einer äthiopischen Botschaft im Ausland eine Genehmigung beantragen, die dann vom Außenministerium an die Behörde für Wohltätigkeits- und Vereinswesen weitergeleitet wird (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand Februar 2014)
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff 2.9.2014
Ombudsmann
Die Äthiopische Menschenrechtskommission (Ethiopian Human Rights Commission, EHRC) wurde von der Regierung eingerichtet und wird vom Parlament finanziert und kontrolliert. Die EHRC untersucht Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen und verfasst jährliche und thematische Berichte. Die Kommission betreibt in Zusammenarbeit mit 17 Universitäten und zwei NGOs (Ethiopian Women Lawyers' Association und Ethiopian Christian Lawyers Fellowship) 112 Rechtshilfezentren. Gemäß Angaben der Kommission wurden 90% der 952 im Jahr 2012 eingebrachten Beschwerden geklärt. Die EHRC überprüfte zudem föderale und regionale Haftanstalten und befragte als Reaktion auf zahlreiche Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen sowohl Häftlinge als auch Gefängnisbedienstete (US DOS 27.2.2014).
Das Büro des Ombudsmannes nimmt Beschwerden betreffend Misswirtschaft in der Verwaltung der Exekutive entgegen. Zwischen September 2011 und September 2012 erhielt das Büro insgesamt 2.094 Beschwerden, davon wurden 784 näher untersucht, die anderen auf alternative Weise gelöst. Die Mehrzahl der Beschwerden betrafen die Bereiche: Soziale Sicherheit, Arbeit, Unterkunft und Eigentumsstreitigkeiten (US DOS 27.2.2014).
Das Parlament wählt den Vorsitzenden der Menschenrechtskommission und eine Ombudsperson. Der nationale Fünfjahres-Aktionsplan für Menschenrechte wurde im Juni 2013 vom Parlament verabschiedet (AA 3.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014): Länderinformationen - Äthiopien - Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.9.2014
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff 2.9.2014
Wehrdienst
Die äthiopische Armee ist eine Freiwilligenarmee. Rekrutierungen werden im gesamten Land flächendeckend vorgenommen (AA 8.4.2014). Für einen freiwilligen Wehrdienst ist ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen. Obwohl es keine Wehrpflicht gibt, kann das Militär Rekrutierungen durchführen und der Eintritt ins Militär ist dann verpflichtend (CIA 22.6.2014).
Fahnenflucht ist grundsätzlich nach Art. 288 des äthiopischen Strafgesetzbuches mit einer Haftstrafe bis zu fünf Jahren belegt, in Einzelfällen kann aber auch auf lebenslange Freiheitsstrafen oder gar auf Todesstrafe entschieden werden. Urteile von Militärgerichten werden nicht veröffentlicht, daher liegen keine verlässlichen Angaben vor. Fahnenflüchtige unter der Derg-Diktatur werden nicht mehr verfolgt (AA 8.4.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand Februar 2014)
CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Ethiopia,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/et.html, Zugriff 2.9.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Der äthiopischen Regierung ist die Gewährleistung von Sicherheit und Stabilität erkennbar wichtiger als demokratische Freiräume, Bürger- und individuelle Menschenrechte (AA 8.4.2014). Die Erwartungen, dass die neue äthiopische Regierung nach dem Tod des Premierministers Meles Zenawi im August 2012 Reformen im Menschenrechtsbereich durchführen würde, haben sich nicht erfüllt. 2013 kam es zu keinen nennenswerten Änderungen in der äthiopischen Politik. Die äthiopischen Behörden schränken die Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit weiterhin stark ein, engen durch die Anwendung repressiver Gesetze die Zivilgesellschaft und unabhängige Medien ein und verfolgen Personen aus politischen Gründen (HRW 21.1.2014).
Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien zählen die Einschränkung der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit (unter anderem durch Festnahmen), politisch motivierte Gerichtsverfahren, Schikane und Einschüchterung von Oppositionspolitikern und Journalisten, sowie die Einschränkungen von Printmedien, Zivilgesellschaft und NGOs (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand Februar 2014)
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/267773/395126_de.html, Zugriff 2.9.2014
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff 2.9.2014
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Regierung versucht jedoch mittels verschiedener Einschüchterungsmethoden, Kritik zu unterbinden. So werden etwa Journalisten, Oppositionsaktivisten und regierungskritische Personen schikaniert, verhaftet und strafrechtlich verfolgt. Die Aktivitäten der politischen Opposition wurden überwacht und behindert (US DOS 27.2.2014).
Stärker als das Medien- und Informationsgesetz wirkt sich das Antiterrorgesetz auf die Meinungs- und Pressefreiheit in Äthiopien aus. Denn es umfasst nicht nur direkte und indirekte Unterstützung von Terrorismus als Tatbestand, sondern auch Berichterstattung über terroristische Gruppen oder Aktivitäten, die von der Öffentlichkeit als Anstiftung bzw. Propaganda aufgefasst werden könnten. "Gummi-Paragraphen" schüren die Angst vor Willkür und Repression. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung. Angesichts der Verhaftungen und Prozesse herrscht eine große Verunsicherung bei Medienvertretern, was die Praxis einer gewissen Selbstzensur verschärft. Die Haftstrafe der im Januar 2012 wegen Terrorismus zu 14 Jahren Haft verurteilten Journalistin Reyot Alemu wurde im Berufungsverfahren im August 2012 auf 5 Jahre reduziert. Begnadigt wurden im Rahmen der traditionellen Amnestie zum äthiopischen Neujahr die beiden Ende 2011 verurteilten schwedischen Journalisten Skibbe und Persson (AA 8.4.2014).
Über die Gesetze hinaus gibt es eine subtile Kontrolle über die Medien. Für Zeitungen steht eine einzige staatliche Druckerei zur Verfügung, die auf Grundlage des Strafgesetzbuchs die Möglichkeit hat, den Druck von ihrer Meinung nach "verfassungswidrigen" Inhalten (in der Praxis handelt es sich oftmals lediglich um regierungskritische Aussagen) zu verweigern. Unabhängige Zeitungen wie "Finote Netsanet", Organ der Oppositionspartei UDJ, hatten erhebliche Probleme zu erscheinen und sind daher auf das Internet umgestiegen (AA 8.4.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand Februar 2014)
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff 2.9.2014
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung gewährleistet Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, beide werden in der Praxis aber eingeschränkt (FH 23.1.2014).
Quellen:
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/277837/407183_de.html, Zugriff 2.9.2014
Versammlungsfreiheit
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Versammlungsfreiheit vor. Die Regierung respektiert das Recht aber nicht. Die Organisatoren großer öffentlicher Versammlungen oder Demonstrationen müssen die Regierung 48 Stunden vorher benachrichtigen und eine Genehmigung einholen. Die Behörden können die Genehmigung nicht verweigern, können aber verlangen, die Veranstaltung aus Sicherheitsgründen oder Gründen der Bewegungsfreiheit an einem anderen Ort oder Zeitpunkt zu veranstalten. Über eine zeitliche oder örtliche Verlegung durch die Behörden müssen die Organisatoren innerhalb von 12 Stunden nach ihrem Antrag auf Genehmigung schriftlich verständigt werden (US DOS 27.2.2014; vgl. AA 8.4.2014). In der Realität werden Demonstrationen allerdings meist von Sicherheitskräften blockiert, Menschen festgehalten oder verhaftet, mit der Begründung, dass keine Genehmigung vorliege. Während es Anfang Juni 2013 der Blue Party gelang, eine friedliche Demonstration mit mehreren tausend Demonstranten abzuhalten, wurden nachfolgende Demonstrationen der UDJ und auch der Blue Party in Addis Abeba sowie in anderen Städten behindert und zerstreut. Die Parteien berichten über Festnahmen, Hausarrest, Bürorazzien und Beschlagnahmung von Material (AA 8.4.2014).
Oppositionsparteien wie die All Ethiopian Unity Party (AEUP), die Unity for Democracy and Justice Party (UDJ), die Blue Party, die Ethiopian Raey (Visionary) Party u.a. berichten regelmäßig von Problemen, Örtlichkeiten für Versammlungen zu erhalten. Raumreservierungen werden kurzfristig storniert, oder es werden Genehmigungen der Behörden verlangt, z.B. einen Parteitag abzuhalten, obwohl es für eine solche Forderung keine gesetzliche Grundlage gibt. Einflussnahmen auf Hotels oder andere Anbieter werden von Regierungsseite regelmäßig abgestritten. Ebenso berichten die Parteien von massiven Schwierigkeiten, friedliche Demonstrationen zu organisieren (AA 8.4.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand Februar 2014)
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff 2.9.2014
Vereinigungsfreiheit (siehe auch Abschnitt 8/NGOs)
Das Gesetz sieht die Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf uneingeschränkte friedliche politische Aktivität vor. Die Regierung schränkt diese Rechte jedoch ein (US DOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014).
Das NGO-Gesetz sowie die Ende 2011 dazu eingeführten Verwaltungsvorschriften haben erhebliche Auswirkungen auf zivilgesellschaftliches Engagement, insbesondere im Menschenrechtsbereich (AA 8.4.2014; vgl. HRW 21.1.2014).
Die unabhängige Tätigkeit von Gewerkschaften im Lande wird trotz der in der Verfassung garantierten Vereinigungsfreiheit behindert, nicht partei- bzw. regimetreue Gewerkschaften werden oftmals untergraben, so wie es in der Vergangenheit mit der Ethiopian Teachers Association geschah (AA 8.4.2014; vgl. US DOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand Februar 2014)
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/267773/395126_de.html, Zugriff 2.9.2014
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff 2.9.2014
Opposition
Die Opposition ist ideologisch, ethnisch und regional breit gefächert und gilt nach den Ereignissen nach den Parlamentswahlen 2005 weiterhin als geschwächt. Ihr Handlungsspielraum bleibt eingeschränkt. Mit Blick auf die nächsten Parlamentswahlen 2015 bemühen sich die Oppositionsparteien um eine deutlichere Profilierung. Durch Allianzen und Vereinigungen beabsichtigen sie, an Stärke zu gewinnen. Neben der legalen politischen Opposition gibt es militante "Befreiungs"-Bewegungen, die im Juni 2011 vom äthiopischen Parlament als terroristische Organisationen gelistet wurden. Dazu zählen u.a. Ginbot 7, die Oromo Liberation Front (OLF) in der Region Oromia und Teile der Ogaden National Liberation Front (ONLF) in der Somali-Region, die sich nicht am Friedensabkommen mit der Regierung im Oktober 2010 beteiligt haben (AA 3.2014).
Die politische Betätigung für Oppositionsparteien wird de facto durch willkürliche Vorgaben hinsichtlich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit beschränkt. Parteimitglieder und -anhänger werden (gelegentlich) verhaftet oder (v.a. von den Sicherheitskräften) eingeschüchtert. Prominent sind die Verfahren gegen Oppositionsmitglieder, wie z.B. Andualem Arage (ehem. Pressesprecher der Unity for Democracy and Justice Party/UDJ), der mit anderen in einem Verfahren auf Grundlage des Antiterrorgesetzes zu lebenslänglicher Haft verurteilt wurde. In einem anderen Verfahren sind 60 Vertreter der Volksgruppe der Oromo (ca. 35% der äthiopischen Bevölkerung) u.a. der Mitgliedschaft in der OLF angeklagt. Weite Teile der Opposition werden von der Regierung nicht als legitimer politischer Akteur anerkannt. In der Rhetorik versucht die Regierung immer wieder, die legalen Oppositionsparteien als "Schirm" für Terroristen dazustellen. Die Vorgehensweise gegen Oppositionelle begründet die Regierung regelmäßig mit gesetzlichen Bestimmungen (Antiterrorgesetz, Strafrecht) und Sicherheitsgründen bzw. mit der Bekämpfung des Terrorismus. Vereinzelt wird von Oppositionellen über willkürliche Festnahmen oder Fälle von Verschwindenlassen berichtet. In den meisten Fällen tauchen die Personen wieder auf, wie in zwei Fällen der Oppositionspartei AEUP. Jüngst veröffentlichte die Oppositionspartei UDJ einen Bericht, demzufolge in den letzten drei Jahren über 120 Mitglieder willkürlich festgehalten oder durchsucht wurden (AA 8.4.2014).
Äthiopische NGOs schätzen die Anzahl politischer Gefangener Ende 2012 auf bis zu 400, verschiedene Schätzungen gehen aber weit auseinander (FH 23.1.2014)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand Februar 2014)
AA - Auswärtiges Amt (3.2014): Länderinformationen - Äthiopien - Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.9.2014
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/277837/407183_de.html, Zugriff 2.9.2014
Haftbedingungen
Die Bedingungen in Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten sind weiterhin schlecht und in einigen Fällen lebensbedrohlich. Es gibt zahlreiche Berichte, dass Behörden Häftlinge schlagen. Die medizinische Versorgung nach solchen Schlägen ist in manchen Fällen unzureichend (US DOS 27.2.2014).
Es gibt in Äthiopien 6 Bundes- und 120 regionale Gefängnisse. Mit Stand September 2012 waren 70.000 bis 80.000 Personen in Haft, rund
2. 500 davon Frauen und fast 600 Kinder, die mit ihren Müttern eingesperrt waren. Die Behörden sperren manchmal Jugendliche mit Erwachsenen und Kinder mit ihren Müttern ein. Männliche und weibliche Gefangene werden in der Regel getrennt (US DOS 27.2.2014).
Die Haftbedingungen in Gefängnissen und Untersuchungshaftzentren sind mit europäischen Standards nicht zu vergleichen. In der Regel erfolgt die Unterbringung in großen Gemeinschaftszellen. Essen und sanitäre Anlagen sind, wie auch sonst landestypisch, einfach. Aufgebessert werden die Haftbedingungen entweder durch finanzielle Mittel, die es Inhaftierten ermöglichen, Matratze, Bettzeug und zusätzliche Verpflegung zu kaufen, oder durch die weit verbreitete Unterstützung von Angehörigen, die regelmäßig Nahrungsmittel und Dinge des täglichen Bedarfs für die Inhaftierten abgeben (AA 8.4.2014; vgl. US DOS 27.2.2014).
Allerdings sind die Gefängnisse überfüllt und haben in der Regel nur wenige, einfachste sanitäre Anlagen. Es wird zudem immer wieder berichtet, dass Angeklagten und/oder Verurteilten unter dem Antiterrorgesetz der Zugang zu Anwälten, Besuch von Angehörigen sowie adäquate medizinische Versorgung verwehrt wird (AA 8.4.2014).
Die Haftbedingungen für politische Gefangene sind, soweit ersichtlich, nicht härter als für andere Gefangene. Oppositionspolitiker und auch Journalisten, zuletzt im Fall von Reyot Alemu, werden jedoch teilweise in Einzelhaft untergebracht. Das IKRK hat seit 2004 keinen Zugang zu Bundesgefängnissen, kann aber inzwischen wieder in mehreren Regionen die Regionalgefängnisse besuchen (AA 8.4.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand Februar 2014)
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff 2.9.2014
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in Äthiopien formell weiterhin in Kraft (AI ohne Datum). Sie wird vereinzelt verhängt. Die Todesstrafe wurde in Äthiopien seit 1991 zwei Mal vollstreckt. Seit der letzten Hinrichtung im August 2007 herrscht ein de-facto Moratorium (AA 3.2014).
Die Verhängung der Todesstrafe ist für folgende Straftaten möglich:
Mord, Verbrechen gegen den Staat, Hochverrat, Verletzung von internationalem Recht (u.a. Spionage, Kriegsverbrechen, Genozid), militärische Verbrechen, schwere Vermögensdelikte und schwere Straftaten aus den Bereichen Verbreiten von Krankheiten und Verschmutzen der Umwelt. Nach dem Anti-Terror-Gesetz kann die Todesstrafe verhängt werden, soweit ein "terroristischer" Akt verübt wurde oder jemand dies versucht, vorbereitet, geplant, jemanden dazu angestiftet oder sich dazu verschworen hat (AA 8.4.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand Februar 2014)
AA - Auswärtiges Amt (3.2014): Länderinformationen - Äthiopien - Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.9.2014
AI - Amnesty International (ohne Datum): Death Penalty - Abolitionist retentionist countries, http://www.amnesty.org/en/death-penalty/abolitionist-and-retentionist-countries, Zugriff 2.9.2014
Religionsfreiheit
Die Verfassung und die meisten Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit. Die großen und häufigen Proteste von Muslimen verlaufen für gewöhnlich friedlich, die Reaktionen der Sicherheitskräfte sind zurückhaltend. Es gibt aber auch Ausnahmen:
Im August 2013 kamen bei Zusammenstößen zwischen Polizei und muslimischen Demonstranten drei Demonstranten ums Leben, sieben Polizisten wurden verletzt. Bei den Feiern zum Fastenbrechen Eid al-Fitr nahm die Polizei in Addis Abeba mehr als 1.000 Personen fest; die meisten davon wurden kurz danach wieder entlassen. Vom Prozess von 29 unter dem Antiterrorgesetz angeklagten Muslimen wurde im Jänner aufgrund von Sicherheitsbedenken die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Es gab 2013 zudem regelmäßig Berichte, dass die Polizei in muslimischen Häusern in Addis Abeba Razzien durchführte, um Beweise gegen Terroristen zu suchen. Außerdem wird über gesellschaftliche Missbräuche und Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung berichtet (US DOS 28.7.2014).
Staat und Religion sind getrennt. Die Regierung bemüht sich, bei hochrangigen Personalentscheidungen (Ernennung von Vize-Premiers oder Ministerposten), die Muslime des mehrheitlich christlich geprägten Landes einzubinden. Ihr Anteil an politischen Entscheidungsfunktionen spiegelt aber unverändert nicht ihre Bedeutung in der Gesellschaft wider (AA 8.4.2014).
In der Praxis existieren vielschichtige Spannungen inter- und intrareligiöser Art. Grundsätzlich sieht sich Äthiopien als Modell für interreligiöse Toleranz und Verständigung. Die Regierung, die seit Anfang der 1990er Jahre an der Macht ist, ist die erste Regierung Äthiopiens, die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert hat. Zuvor waren v.a. Muslime benachteiligt. Inzwischen erkennt die Regierung religiöse Spannungen an und versucht, darauf zu reagieren (AA 8.4.2014).
Allerdings beobachtet die Regierung angeblich islamistisch-fundamentalistische Strömungen besonders kritisch, ebenso den wachsenden Einfluss wahabitischer bzw. salafistischer Gruppen und begründet hartes Vorgehen gegen Muslime mit dem Kampf gegen extremistische Strömungen und Terrorismus. Äthiopische Muslime ihrerseits werfen der Regierung Einmischung in religiöse Angelegenheiten und eine Beschränkung der Ausübung der Religionsfreiheit vor, z.B. im Zusammenhang mit den Wahlen zum Islamischen Rat (Islamic Affairs Supreme Council) und mit vom äthiopischen Ministerium für föderale Angelegenheiten im Zusammenarbeit mit dem (regierungsnahen) Islamic Affairs Supreme Council organisierten Lehrgängen zur äthiopischen Verfassung und zu einer gemäßigten Form des Islam (Al-Ahbash) (AA 8.4.2014; vgl. US DOS 28.7.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand Februar 2014)
US DOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/281889/412218_de.html, Zugriff 3.9.2014
Religiöse Gruppen
Die äthiopische Bevölkerung wird per Juli 2013 auf 93,9 Millionen geschätzt. Im Zensus 2007 wurde geschätzt, dass 44% der Bevölkerung der Äthiopisch-Orthodoxen Kirche (EOC) angehören, 34% sunnitische Muslime sind und 19% christlichen evangelikalen oder Pfingstkirchen angehören. Des Weiteren gibt es eine kleine Anzahl von Katholiken, Zeugen Jehovas, Juden, Mormonen und einige Anhänger indigener Religionen. Die Äthiopisch-Orthodoxe Kirche ist in den nördlichen Regionen Tigray und Amhara vorherrschend, sowie in Oromia präsent. Der Islam ist vor allem in den Regionen Afar, Oromia und Somali vorherrschend. Protestantische Kirchen sind vor allem in der Region der südlichen Nationen, Nationalitäten und Völker, in Gambella und Teilen von Oromia vertreten (US DOS 28.7.2014).
Quellen:
US DOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/281889/412218_de.html, Zugriff 3.9.2014
Ethnische Minderheiten
In Äthiopien gibt es mehr als 80 ethnische Gruppen. Die Grenzen der Regionalstaaten sind weitgehen entlang der Grenzen der Lebensräume der größten ethischen Gruppen gezogen. Die meisten politischen Parteien basieren vorwiegend auf ethnischer Zugehörigkeit (US DOS 27.2.2014).
Die Verfassung gewährt den ethnischen Gruppen Gleichberechtigung und weitgehende Autonomierechte. Die meisten der derzeit 76 anerkannten Ethnien sind mit zumindest einem Vertreter in der zweiten Parlamentskammer, dem "House of Federations", vertreten (sowie einem weiteren Vertreter je 1 Million Angehöriger). Angesichts eines wahrgenommenen überproportionalen politischen Einflusses der kleineren Ethnie der Tigray (ca. 6% der Bevölkerung) fühlen sich die beiden größten Ethnien (Oromo, ca. 35%; Amharen, ca. 27%) politisch unterrepräsentiert. Die Tigray haben zudem auch großen Einfluss in der Wirtschaft. Politisch in der Opposition aktive Mitglieder der Oromo werden von Sicherheitskräften häufig der Nähe zur OLF verdächtigt (AA 8.4.2014).
Äthiopien ist offiziell eine Föderation gleichberechtigter Völker ohne ethnische Diskriminierung oder Konflikte. Tatsächlich gibt es keine Diskriminierung ganzer Völker oder Bevölkerungsgruppen. In einige Regionen (z.B. Somali und Afar) flossen aber bisher staatliche Investitionen nur sehr spärlich. In der Praxis kommt es außerdem teilweise zu Benachteiligungen in Einzelfällen. Beispielsweise haben Personen, welche die Titularsprache einer Region nicht beherrschen, kaum Chancen, eine Anstellung im öffentlichen Dienst dieser Region zu erhalten. Auf föderaler Ebene werden dabei häufig Tigray und Amharen bevorzugt, die Tigray sind in allen staatlichen Institutionen überproportional vertreten. Die Tatsache, dass die ethnische Zugehörigkeit jedes Äthiopiers im Kebele-Familienregister und in der ID eingetragen ist, eröffnet Möglichkeiten zur ethnischen Diskriminierung (BAA 5.2010).
Es gibt Tausende von Binnenflüchtlingen in Äthiopien, einerseits wegen bereits langwährender Konflikte zwischen ethnischen Gruppen um Ressourcenverteilung (Zugang zu Wasser, Weide- oder Ackerland), andererseits wegen Konflikten zwischen aufständischen Gruppen und der Regierung, wie z.B. in der Somali-Region/Ogaden und in Gambella. 2012/13 kam es bei Konflikten zwischen Ethnien zu 100-150 Toten (AA 8.4.2014). So brachen beispielsweise im Jänner 2013 vermutlich aufgrund von Anti-Oromo Graffiti an der Universität Addis Abeba Unruhen aus, bei denen 20 Personen verletzt wurden. Bei Zusammenstößen zwischen Afar, Somali und Oromo in Awash Arba kamen Berichten zufolge mehr als 20 Personen ums Leben. In der westlichen Region Benishangul-Gumuz vertrieben Behörden mehr als 8.000 ethnische Amharen aus ihren Häusern; einige davon gaben an, von der Polizei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit geschlagen und schikaniert worden zu sein. Die Vertreibungen wurden vom regionalen Präsidenten öffentlich als Fehler bezeichnet, die Vertriebenen sollten für materielle Verluste und Verletzungen Kompensationen erhalten. Mehrere in die Vorfälle involvierte lokale Beamte wurden hierfür entlassen (US DOS 27.2.2014).
Vorwürfe der Diskriminierung gegen bestimmte ethnische Gruppen werden auch im Zusammenhang mit Umsiedlungsprogrammen sowie mit landwirtschaftlichen Großinvestitionen im Westen (Gambella) und Süden (Südomo) des Landes vorgebracht. Verschiedene Fact-Finding-Missionen der Geber in die genannten Gebiete konnten systematische Menschenrechtsverletzungen nicht nachweisen, Einzelfälle sind hingegen nicht auszuschließen. Die vor allem von ethnischen Somalis bewohnte Somali Region/Ogaden ist Schauplatz vermuteter Menschenrechtsverletzungen in großem Umfang von Regierungstruppen sowie bewaffneter ONLF-Anhänger. Eine unabhängige Bestätigung der Vorwürfe ist nicht möglich (AA 8.4.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand Februar 2014)
BAA/BAMF/BFM (5.2010): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff 2.9.2014
Minderheitengruppen
Gemäß einer Schätzung des Jahres 2007 gibt es in Äthiopien folgende Bevölkerungsgruppen: 34,4% Oromo, 27% Amharen, 6,2% Somali, 6,1% Tigray, 4% Sidama, 2,5% Gurage, 2,3% Welaita, 1,7% Hadiya, 1,7% Afar, 1,5% Gamo, 1,3% Gedeo, 1,3% Silte, 1,2% Kefficho und 10,5% Angehörige anderer Volksgruppen (CIA 22.6.2014).
Quellen:
CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Ethiopia,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/et.html, Zugriff 2.9.2014
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff 2.9.2014
Frauen/Kinder
Frauen sind nach der äthiopischen Verfassung gleichberechtigt. Allerdings beinhalten Gesetze diskriminierende Regelungen, wie z.B. die Anerkennung des Ehemanns als legales Familienoberhaupt und als einzigen Fürsorgeberechtigten für Kinder über 5 Jahre. In der gesellschaftlichen Realität haben Frauen eine schwächere Position als Männer, nur wenige Frauen haben Führungsämter in Wirtschaft und Politik inne. Trotz steigender Tendenz ist die Einschulungsquote für Mädchen nach wie vor deutlich niedriger als bei Buben. Das gilt auch für den Hochschulbereich. Insbesondere auf dem Land werden Frauen diskriminiert und verfügen über nur sehr eingeschränkte Entfaltungsmöglichkeiten (AA 8.4.2014).
Häusliche Gewalt ist weit verbreitet (US DOS 27.2.2014) und wird meist nicht gerichtlich verfolgt oder als Scheidungsgrund anerkannt. Vergewaltigung in der Ehe ist kein Strafdelikt (AA 8.4.2014; vgl. US DOS 27.2.2014). Vergewaltigung ist gesetzlich verboten und kann mit bis zu 20 Jahren Haft bestraft werden. Die Regierung setzt das Gesetz aber nicht vollständig um, teilweise auch, weil Vergewaltigungen oft nicht angezeigt werden. Gerichtsfälle von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigung werden oft verzögert und nicht dringlich behandelt (US DOS 27.2.2014).
Traditionelle Praktiken zum Nachteil von Frauen, wie Beschneidung, Kinderehe und Brautraub mit Zwangsverheiratung stehen unter Strafe, kommen aber, insbesondere in ländlichen Gegenden, weiterhin vor (AA 8.4.2014).
Weibliche Genitalverstümmelung (Female Genitale Mutilation, FGM) ist seit der Reformierung des Strafgesetzbuches 2005 gemäß Art. 565 mit Geldstrafe ab 500 Birr (ca. 20 Euro) oder mit mindestens dreimonatiger, in besonders schweren Fällen mit bis zu 10 Jahren Gefängnisstrafe bedroht (AA 8.4.2014). Die Regierung setzte das Verbot von FGM jedoch nicht aktiv um und bestrafte Personen, die FGM ausführten nicht (US DOS 27.2.2014).
Trotz sinkender Zahlen - nach unterschiedlichen Quellen hat sich die Zahl der Neuverstümmelungen inzwischen auf 25-40% der Mädchen verringert - ist Genitalverstümmelung nach wie vor mit großen regionalen Unterschieden weit verbreitet (Zahlen schwanken auch hier zwischen 56% und über 70% landesweit). Am häufigsten ist sie in ländlichen Gebieten der an Dschibuti und Somalia grenzenden Regionen Somali und Afar sowie in der gesamten Region Oromia anzutreffen. In den Grenzregionen Tigray (Grenze zu Eritrea) und Gambella (Grenze zu Südsudan) ist FGM am wenigsten verbreitet. Die Regierung sowie äthiopische und internationale Organisationen führen Kampagnen gegen Genitalverstümmelung durch (AA 8.4.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand Februar 2014)
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff 2.9.2014
Homosexuelle
Homosexualität ist nach den Artikeln 629-631 des äthiopischen Strafgesetzbuchs strafbar. Gezielte Verfolgung oder das gezielte Aufspüren von Homo- oder Transsexuellen ist jedoch nicht bekannt. Allerdings gibt es Einzelberichte, wonach die Polizei gewaltsames Vorgehen Einzelner gegen Homosexuelle nicht verfolgte (AA 8.4.2014).
Einzig in Addis Abeba gibt es eine Gemeinschaft Homosexueller im Untergrund. Für die Polizei ist es keine Priorität, Homosexuelle festzustellen und zu bestrafen. Weil das Thema ein Tabu ist, werden auch keine Nachforschungen betrieben. Homosexuelle haben darum keine Verfolgung durch die staatlichen Organe zu befürchten. Ein "Outcoming" führt aber zu sehr negativen Reaktionen im sozialen Umfeld (BAA 5.2010).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand Februar 2014)
BAA/BAMF/BFM (5.2010): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland
Bewegungsfreiheit
Obwohl im Gesetz die uneingeschränkte Bewegungsfreiheit für Reisen innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr verankert ist, wird dieses Recht in der Praxis von der Regierung teilweise eingeschränkt. Die Regierung hat die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in den und innerhalb des Ogaden (Somali-Region) gelockert, aber nicht vollständig abgeschafft (US DOS 27.2.2014).
Internationale Menschenrechtsorganisationen üben Kritik an von der Regierung begonnenen Programmen zur Umsiedlung der ländlichen Bevölkerung, insbesondere in der Region Gambella und im Süden des Landes. Die Umsiedlungsmaßnahmen, die laut Regierung freiwillig sind und der Bereitstellung einer besseren Infrastruktur und Basisversorgung für die ländliche Bevölkerung dienen, werden nach Aussagen von Menschenrechtsorganisationen willkürlich durchgeführt und gehen mit ernsten Verletzungen der Menschenrechte einher (AA 3.2014).
Für Opfer staatlicher Repression besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen, womit sie einer lokalen Bedrohungssituation entgehen können. Die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in anderen Landesteilen ist jedoch angesichts des niedrigen Existenzniveaus in allen Landesteilen und der ethnischen Abgrenzung schon aus sprachlichen Gründen schwierig. In den größeren Städten ist ein wirtschaftlicher Neuanfang im Vergleich leichter möglich (BAA 5.2010).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014): Länderinformationen - Äthiopien - Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.9.2014
BAA/BAMF/BFM (5.2010): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff 2.9.2014
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) schätzte die Anzahl der Binnenflüchtlinge im Land mit Juni 2013 auf 363.141, eine Zunahme um 71.487 Personen seit März. Die Anzahl der IDPs nahm aufgrund von Konflikten und Überschwemmungen insbesondere in den Regionen Oromia, Somali und Gambella zu. Auch Dürre verursacht interne Vertreibungen, 2013 etwa wurden deshalb mehr als 22.000 Personen in Afar binnenvertrieben. IOM zufolge sind rund 80% der IDPs langfristige IDPs, für die dauerhafte Lösungen (Rückkehr nach Hause, lokale Integration, Umsiedlung in andere Landesteile) derzeit nicht möglich sind, und zwar aufgrund des anhaltenden Konflikts, den ausstehenden politischen Entscheidungen oder Ressourcen zur Unterstützung lokaler Integration, oder der Unerwünschtheit von Umsiedlungen in andere Landesteile. (US DOS 27.2.2014).
Die Regierung ermutigte humanitäre Hilfe über den Disaster Risk Management Food Security Sector (DRMFSS) und regionale und Bezirksverwaltungen. Humanitäre Organisationen stellten IDPs Unterstützung zur Verfügung (US DOS 27.2.2014).
In Äthiopien halten sich derzeit ca. 415.000 Flüchtlinge auf. Der Großteil (ca. 58%) stammt aus Somalia, gefolgt von Eritrea (ca. 18%), Süd-Sudan (16%, vermutlich zuletzt steigend) und Sudan (7%). Die Grundversorgung der registrierten Flüchtlinge ist durch UNHCR gewährleistet. Nahrungsmittelenpässe, wie sie 2011 berichtet wurden, sind aufgrund besserer Versorgung behoben. Weil aufgrund der unsicheren Verhältnisse in den jeweiligen Herkunftsländern eine Rückführung auf absehbare Zeit nicht möglich ist, hat UNHCR Programme zur Selbstversorgung der Flüchtlinge entwickelt. Eine Integration der Flüchtlinge, die z.T. schon jahrelang auf äthiopischem Territorium ansässig sind, lässt die äthiopische Regierung nicht zu (AA 8.4.2014).
Generell haben alle Flüchtlinge aus Somalia in Äthiopien die Möglichkeit, sich entweder beim UNHCR (bei Einreise über Flüchtlingslager) oder bei der ARRA (äthiopische Asylbehörde) als Flüchtlinge zu registrieren. Gemäß Auskunft der äthiopischen Einwanderungsbehörde in Addis Abeba erfolgt auch nach Ablauf des Visums von "echten" somalischen Staatsangehörigen - solange diese nicht straffällig werden - keine Ausweisung nach Somalia (u.a. aufgrund der dortigen Sicherheitslage). In der Praxis leben daher viele Somalier nicht registriert bereits seit Jahren in Äthiopien und sind bezüglich Beschäftigungs- und Einkommensmöglichkeiten sowie den Lebensumständen den Äthiopiern praktisch gleichgestellt (ÖB 15.4.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand Februar 2014)
ÖB Addis Abeba (15.4.2013): Addis-Abeba-ÖB/KONS/0245/2013, Schreiben an das BAG
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff 2.9.2014
Grundversorgung/Wirtschaft
Äthiopien ist bei etwa 92 Millionen Einwohnern mit einem jährlichen Brutto-National-Einkommen von etwa 410 US-Dollar pro Kopf (2013, Weltbank) eines der ärmsten Länder der Welt (LLDC), auch wenn das Wirtschaftswachstum in den letzten sieben Jahren wesentlich über dem regionalen und internationalen Durchschnitt lag. Ein Großteil der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze: laut Weltbank 2011 29,6%, 2004 waren es noch 38,9% (AA 3.2014). Anderen Schätzungen zufolge leben weiterhin bis zu 40% der äthiopischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze (CIA 22.6.2014; vgl. GIZ o. D.).
Im Human Development Index 2012 liegt Äthiopien auf Platz 173 von 187 Ländern. Die strukturellen Probleme - Auswirkungen wiederkehrender Dürreperioden auf die Landwirtschaft, rasches Bevölkerungswachstum und daraus resultierende Folgen für Wirtschaftswachstum, fortschreitende Bodenerosion und Ressourcenmangel - bleiben trotz großer Anstrengungen ungelöst (AA 3.2014).
Äthiopien hat nach dem Fall des Derg-Regimes 1991 einen langen Weg von der Umstellung einer marxistischen Planwirtschaft auf eine offenere Wirtschaftsform hinter sich. Die meisten Preise sind freigegeben (wichtige Ausnahme: Treibstoffe; es bestehen zudem verbilligte Preise für Zucker und Öl bei staatseigenen Verkaufsstellen) und Privatunternehmen in fast allen Sektoren zugelassen. Die Regierung übt allerdings durch staatliche Monopolunternehmen, parteinahe Unternehmensgruppen und eine kontrollierende Bürokratie unverändert beherrschenden Einfluss auf die Wirtschaft aus. Privater Landbesitz ist gemäß Verfassung nicht zulässig (AA 3.2014).
Der wichtigste Erwerbszweig bleibt die Landwirtschaft mit 81% der Erwerbstätigen, die 2012 rund 48% des Bruttoinlandsprodukts erzeugten. Von der Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Produktion hängt die Sicherheit der Lebensmittelversorgung ab. Diese ist von besonderer Bedeutung: Rund 2,7 Millionen Menschen in Äthiopien sind derzeit von Nahrungsmittelengpässen bedroht. Während der Dürre im Jahr 2011 stieg diese Zahl vorübergehend auf 12 Millionen an (AA 3.2014; vgl. CIA 22.6.2014).
Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o.ä. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht (AA 8.4.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand Februar 2014)
AA - Auswärtiges Amt (3.2014): Länderinformationen - Äthiopien - Wirtschaft,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_1405D462D27F69391D711CFFF6521ED1/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 3.9.2014
CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Ethiopia,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/et.html, Zugriff 3.9.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (ohne Datum): Weltweit - Afrika - Äthiopien, http://www.giz.de/de/weltweit/336.html, Zugriff 3.9.2014
Medizinische Versorgung
Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal entspricht die Lage in den Krankenhäusern (auch in der Hauptstadt) nicht dem europäischen Standard (BMEIA 3.9.2014).
Es gibt in Äthiopien weder eine kostenlose medizinische Grundversorgung noch beitragsabhängige Leistungen. Die medizinische Behandlung erfolgt entweder in staatlichen Gesundheitszentren bzw. Krankenhäusern oder in privaten Kliniken. Die Behandlung akuter Erkrankungen oder Verletzungen ist durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit hochtechnologischen Geräten nicht durchgeführt werden (AA 8.4.2014).
Chronische Krankheiten, die auch in Äthiopien weit verbreitet sind, wie Diabetes, Schwäche des Immunsystems etc. können mit der Einschränkung behandelt werden, dass bestimmte Medikamente ggf. nicht verfügbar sind. Durch die Entwicklung der Devisenreserven in Äthiopien sind Einfuhren von im Ausland hergestellten Medikamenten von Devisenzuteilungen durch die Nationalbank zur Bezahlung von Handelspartnern im Ausland abhängig. Deswegen kann es bei bestimmten Medikamenten gelegentlich zu Versorgungsengpässen kommen (AA 8.4.2014).
Generell ist die medizinische Versorgung auf dem Land wegen fehlender Infrastruktur erheblich schlechter als in den städtischen Ballungszentren (AA 8.4.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand Februar 2014)
BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (3.9.2014): Reise Aufenthalt - Äthiopien - Sicherheit und Kriminalität,
http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 3.9.2014
Behandlung nach Rückkehr
Es sind bisher keine Fälle bekannt, dass zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt waren. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, insbesondere für unbegleitete Minderjährige gibt es nicht. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (AA 8.4.2014).
Die Regierung arbeitet bei der Flüchtlingshilfe und bei zurückkehrenden Staatsbürgern generell mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen. Die Arbeit von Hilfsorganisationen wird aber manchmal durch Behörden, bewaffnete Gruppen und die unstete Sicherheitslage eingeschränkt (USDOS 27.2.2014).
Für Opfer staatlicher Repression besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen, womit sie einer lokalen Bedrohungssituation entgehen können. Die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in anderen Landesteilen ist jedoch angesichts des niedrigen Existenzniveaus in allen Landesteilen und der ethnischen Abgrenzung schon aus sprachlichen Gründen schwierig. In den größeren Städten ist ein wirtschaftlicher Neuanfang im Vergleich leichter möglich (BAA 5.2010).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand Februar 2014)
BAA/BAMF/BFM (5.2010): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff 2.9.2014
Anfragebeantwortung von ACCORD zu Äthiopien: Informationen zur Lage von alleinstehenden Frauen mit und ohne familiäre Anknüpfungspunkte bei einer Rückkehr [a-8915] vom 27. Oktober 2014
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche nur wenige Informationen zur Lage von alleinstehenden Frauen mit und ohne familiäre Anknüpfungspunkte gefunden werden. Dies lässt nicht notwendigerweise Rückschlüsse auf die Lage dieser Personen zu.
Im Folgenden finden Sie allgemeine Informationen zur (wirtschaftlichen) Lage von Frauen und RückkehrerInnen.
Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum 2013), dass Diskriminierung von Frauen ein Problem gewesen sei und in ländlichen Gebieten, wo schätzungsweise 85 Prozent der Bevölkerung leben, am intensivsten aufgetreten sei. Das äthiopische Recht beinhalte diskriminierende Vorschriften, wie die Anerkennung des Ehemannes als rechtlichen Familienvorstand und als alleinigen Vormund der Kinder über fünf Jahre. Traditionelle Gerichte hätten in wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen weiterhin Gewohnheitsrecht angewendet. Laut der Verfassung gehöre alles Land der Regierung. Männer und Frauen hätten Rechte auf Landnutzung, die weitervererbt werden könnten. Das Landgesetz unterscheide sich regional. Alle bundesstaatlichen und regionalen Landgesetze würden Frauen Zugang zu Regierungsland ermöglichen. Die Erbschaftsgesetze würden auch verwitweten Frauen ermöglichen, gemeinsames Eigentum zu erben, das während einer Ehe erworben wurde.
In städtischen Gebieten hätten Frauen weniger Arbeitsmöglichkeiten als Männer und bei den vorhandenen Arbeitsplätzen habe keine Lohngleichheit bestanden. Der Zugang von Frauen zu Erwerbsarbeit, Krediten und der Möglichkeit ein Unternehmen zu besitzen und zu verwalten, sei durch ihre im Allgemeinen niedrigere Stufe der Bildung und Ausbildung und traditionelle Einstellungen weiter eingeschränkt gewesen. Das Bildungsministerium habe berichtet, dass während des akademischen Jahres 2011/2012 im Vergleich zum akademischen Jahr 2010/2011 die Teilnahme von Frauen an universitären und nachuniversitären Programmen gestiegen sei:
"Discrimination against women was a problem and was most acute in rural areas, where
an estimated 85 percent of the population lived. The law contains discriminatory
regulations, such as the recognition of the husband as the legal head of the family and the
sole guardian of children more than five years old. Courts generally did not consider
domestic violence by itself a justification for granting a divorce. Irrespective of the number
of years the marriage existed, the number of children raised, and joint property, the law
entitled women to only three months' financial support if a relationship ended. There was
limited legal recognition of common-law marriage. A common-law husband had no
obligation to provide financial assistance to his family, and as a result, women and children
sometimes faced abandonment. Traditional courts continued to apply customary law in
economic and social relationships. According to the constitution all land belongs to the
government. Both men and women have land-use rights, which they may pass on as an
inheritance. Land law varies among regions. All federal and regional land laws empower
women to access government land. Inheritance laws also enable widowed women to inherit
joint property they acquired during marriage. In urban areas women had fewer
employment opportunities than men, and the jobs available did not provide equal pay for
equal work. Women's access to gainful employment, credit, and the opportunity to own or
manage a business was further limited by their generally lower level of education and
training and by traditional attitudes. The Ministry of Education reported female
participation in undergraduate and postgraduate programs increased to 144,286 during
the 2011-12 academic year, compared with 123,706 in 2010-11, continuing the trend of
increasing female participation in higher education." (USDOS, 27. Februar 2014, Section
Auf der von der Mideast Youth betriebenen Website Migrant-Rights.org, die sich für die Rechte von WanderarbeiterInnen im Nahen Osten einsetzt, findet sich ein im April 2014 veröffentlichter Artikel zu einem Interview mit Aida Awel vom Büro der Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organization, ILO) in Addis Ababa. Laut Aida Awel
sei das größte Problem für rückkehrende MigrantInnen, dass sie keine Ressourcen hätten und sehr von Hilfsmaßnahmen der Regierung und von NGOs hinsichtlich Ausbildung, psychosozialer Unterstützung, Arbeitsmöglichkeiten und Zugang zu Krediten abhängig seien. Ein wichtiges Problem sei in einigen ländlichen Gebieten die negative Einstellung der örtlichen Gemeinschaften gegenüber RückkehrerInnen. Dies sei darin begründet, dass Äthiopien eine sehr traditionelle Gesellschaft sei. RückkehrerInnen aus Saudi Arabien, deren Einstellung oder Kultur sich geändert habe, seien nicht willkommen. Einige Frauen seien mit außerehelichen Babys oder Kindern zurückgekehrt, was in Äthiopien ein Tabu darstelle. Es sei nicht akzeptabel und der Großteil dieser Frauen werde als Sexarbeiterinnen angesehen. Viele der RückkehrerInnen seien Familienernährer gewesen und hätten monatlich Auslandsüberweisungen geleistet. So würden nicht nur die RückkehrerInnen leiden, sondern
auch ihre Familien:
"Migrant-Rights.org talks to Aida Awel, chief technical adviser on migrant domestic
workers at the ILO's [International Labour Organization] Addis Ababa office about what
the future holds for returning migrants - and what the government, the ILO and the IOM
are doing to help them. [...]
MR [Migrant-Rights.org]: What are the biggest obstacles to successful reintegration into
society and the workforce for returning migrants? Are there any obstacles which are
specific to women?
AA [Aida Awel]: The main problem is that they come back without any resources, and are
very dependent on the help of the government or NGOs for training, psycho social support,
job opportunities, and access to credit. Finding productive employment sectors will continue
to be a major challenge for the government and relevant stakeholders. One main obstacle
in some rural parts of the country is the negative attitude the local communities have
towards the returnees. This is due to Ethiopia being a very traditional society; returnees
coming back from KSA [Kingdom of Saudi Arabia] with a change in attitude or culture will
not be welcomed. As mentioned above some women have returned back with babies or
kids born out of wedlock, and Ethiopia being the conservative society that it is, this is a
taboo. It is just simply unacceptable and most women will be viewed as commercial sex
workers. Last but not least, most of these returnees were the breadwinner for their families
in Ethiopia, sending monthly remittances. So it's not just the returnees that are suffering,
but their families too." (Migrant Rights, 10. April 2014)
In einem Bericht der Maastricht Graduate School of Governance, die Teil der Universität der Vereinten Nationen ist (United Nations University - Maastricht Economic and Social Research
Institute on Innovation and Technology, UNU-MERIT), wird erwähnt, dass viele Frauen bei einer Rückkehr in einer verletzlichen Lage verbleiben würden. Der Bericht erwähnt eine Studie der Migrationsforscherin Katherine Kuschminder, laut der viele Frauen aufgrund der fehlenden Arbeitsmöglichkeiten eine erneute Migration in Betracht ziehen würden. Viele Rückkehrerinnen aus dem Nahen Osten würden bei einer Rückkehr Unterstützungsleistungen benötigen. Für Frauen, die sich in "stark verletzlichen" Lagen befinden würden, gebe es in Addis Ababa eine Unterkunft, die Unterstützung und umfassende Hilfe hinsichtlich psychischer Gesundheit und Wiedereingliederung biete. Diese Unterkunft kämpfe um Finanzierung, um ihre Dienste aufrechterhalten zu können und biete nur jenen mit ernsten Bedürfnissen Hilfe. Es gebe jedoch mehrere Frauen, die von allgemeiner Beratung, Ausbildungsmöglichkeiten und Arbeitsmöglichkeiten profitieren würden. 2005 habe die Arbeitslosenrate von Frauen in städtischen Gebieten 27 Prozent betragen. Zusätzlich sei Unterbeschäftigung ein großes Thema. Äthiopien sei in den vergangenen Jahren von einer hohen Inflation betroffen gewesen und die Löhne seien nicht in demselben Ausmaß wie die Inflationsraten gestiegen ("wages have not increased to match inflation rates"). Die Löhne von schlecht ausgebildeten Frauen würden oftmals nicht die Kosten von Arbeitsweg, Nahrungsmittel und Unterkunft decken. Es gebe einen Bedarf an gesteigerten Unterstützungsleistungen für RückkehrerInnen. Dies schließe psychosoziale Unterstützung, Unterkünfte, Ausbildungsmöglichkeiten und Hilfe bei der Arbeitssuche ein. Geldgeber könnten Hilfe für existierende Organisationen, wie die Agar Shelter oder die Internationale Organisation für Migration (IOM) in Addis Ababa zur Verfügung stellen. Die Regierung von Japan habe Mittel für eine Unterstützung bei Wiedereingliederung für RückkehrerInnen aus dem Nahen Osten zur Verfügung gestellt, aber dieses Programm sei kürzlich ausgelaufen:
"Situations of Vulnerability upon Return- A key challenge is that upon return many women
remain in situations of vulnerability. Kuschminder found that over 60 per cent of returnees
in her study were unemployed upon return, and of those that were employed, nearly half
reported being underemployed. The lack of employment opportunities upon return was
driving several women to consider re-migration, despite the challenges that they had
faced. Lack of Support Services for Returnees- Female returnees from the Middle East
regularly require support services upon return. For women in situations of severe
vulnerability, there is one shelter in Addis Ababa that provides support and comprehensive
mental health and reintegration assistance. This shelter is struggling to find consistent
funding to maintain its services and only provides assistance to those in dire need. There
are several women however, that would benefit from general counseling, training
opportunities, and employment opportunities. [...]
In Ethiopia, there are several elements that are driving this migration flow. The first is
poverty and unemployment. The majority of women that migrate to the Middle East do so
for the employment opportunities. The female unemployment rate in urban areas of
Ethiopia was 27 per cent in 2005 (Kirbu, 2012). In addition, underemployment is a large
issue. Ethiopia has experienced high levels of inflation in recent years and wages have not
increased to match inflation rates. Low skilled women's wages, therefore, often barely
cover their transportation to their job, food, and shelter. [...]
There is a need for increased support services to returnees. This includes psycho-social
support, shelters, training opportunities, and assistance in finding employment. Donor
agencies could provide assistance to existing organizations, such as the Agar Shelter or the
IOM [International Organization for Migration] in Addis Ababa. The Government of Japan
has provided funding for reintegration support for returnees from the Middle East, but this
program recently ended. Evaluating the effectiveness of such a program would assist to
understand how to implement effective programs for reintegration support for this group."
(UNU-MERIT, 6. Februar 2014, S. 3-5)
Farm Africa, eine in Ostafrika tätige Wohltätigkeitsorganisation mit Sitz im Vereinigten Königreich, erwähnt auf ihrer Website in einem undatierten Eintrag zu Äthiopien, dass eine große Anzahl von Menschen in Äthiopien mit weniger als einem US-Dollar pro Tag auskommen müssten, und obwohl sich die Wirtschaft verändere, bilde Landwirtschaft für viele Menschen weiterhin die Grundlage. Etwa drei von vier ÄthiopierInnen seien in der Landwirtschaft beschäftigt, insbesondere in der Subsistenzlandwirtschaft und Trockenlandwirtschaft ("rain-fed farming") und der Viehzucht. Trotzdem hätten über 31 Millionen ÄthiopierInnen nicht ausreichend nahrhafte Lebensmittel zu essen. Häufige Dürren, fehlende Ausbildung und Ausstattung für Landwirte und schlechter Zugang zu Märkten würden es schwierig machen, den Lebensunterhalt zu bestreiten:
"Ethiopia is home to a large number of people living on less than $1 a day and although
the economy is diversifying, farming is still the basis for many people. Around three out of
every four Ethiopians are engaged in agriculture, mainly in subsistence and rain-fed
farming and livestock production. Despite this, more than 31 million Ethiopians don't have
enough nutritious food to eat. Frequent drought, a lack of training and equipment for
farmers, and poor access to markets make it difficult for them to earn a living." (Farm
Africa, ohne Datum)
In einem Bericht von UN Frauen (United Nations Entity for Gender Equality and the Empowerment of Women, UN Women) vom September 2013 zu einem gemeinsamen Programm des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (United Nations Population Fund,
UNFPA), des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen (UN World Food Programme, WFP), des äthiopischen Ministeriums für die Angelegenheiten von Frauen und der Abteilungen für die Angelegenheiten von Frauen und den Regierungen der Bundesstaaten Amhara und Tigray wird erwähnt, dass Frauen und Mädchen in Äthiopien im Vergleich mit Jungen und Männern in mehreren Bereichen, darunter Alphabetisierung, Gesundheit, Lebensgrundlagen und grundlegende Menschenrechte, stark benachteiligt seien. Sie würden auch an einem niederen Status in ihrer Gesellschaft und einem Mangel an sozialen Unterstützungsnetzwerken leiden. Frauen würden laut der äthiopischen Arbeitsmarktstudie 2005 47 Prozent der Arbeitskraft Äthiopiens mit äußerst ungleicher Teilhabe bilden. 68,5 Prozent der beschäftigten Frauen seien unbezahlte Familienarbeitskräfte und 24,8 Prozent seien informell beschäftigt. Nur sechs Prozent der Frauen in ländlichen Gebieten hätten Zugang zu Krediten und ein Prozent habe eine berufsbezogene Ausbildung. Trotz der weit verbreiteten Beteiligung am Land lebender Frauen an landwirtschaftlicher Arbeit herrsche ein hartnäckiger Glaube vor, dass "Frauen keine Landwirtschaft betreiben". Traditionelle Einstellungen, Vorstellungen und Praktiken, die schädliche Geschlechterrollen bestärkten, würden zu einer Beschränkung der Teilnahme von Frauen an der gesellschaftlichen Entwicklung beitragen. Schädliche traditionelle Praktiken, darunter weibliche Genitalverstümmelung und Kinderheirat würden am Land lebende Frauen und Mädchen unverhältnismäßig betreffen. Obwohl ein genereller politischer Wille bestehe, sich mit dem Thema Geschlechterungleichheit zu befassen, würden nur eingeschränkt Kapazitäten zur Finanzierung und Umsetzung von Eingriffen auf
Gemeindeebene hinsichtlich gefährdeter Frauen verfügbar sein. Im Allgemeinen würden Dienste in Richtung Wohlhabende, in Städten Lebende und erwachsene Männer "verzerrt"
werden. Die Einrichtung ländlicher Spar- und Kredit-Kooperativen sei Teil der Regierungsstrategie. Jedoch würden nur wenige Frauen daran teilnehmen, da Frauen generell nur eingeschränkten Zugang zu Vermögen hätten, das sie dazu berechtigen würde. Wenige Frauen hätten zudem die Fähigkeiten, sich an Erwerbsaktivitäten zu beteiligen. Deshalb würde die Strategie der Regierung für gewöhnlich auf die Bedürfnisse von männlichen Landwirten ausgerichtet sein:
"Women and girls in Ethiopia are strongly disadvantaged compared to boys and men in
several areas, including literacy, health, livelihoods and basic human rights. They also
suffer from low status in their society and lack social support networks. Manifestations of
discrimination against women are numerous and acute: [...] With regard to women's
participation in economic life, the 2005 National Labour Force Survey reveals that women
represent 47 per cent of labor force in Ethiopia, with highly unequal participation: 68.5 per
cent of employed women were unpaid family workers and 24.8 per cent were selfemployed
in informal jobs. In addition, women's illiteracy and inability to meet the initial
payment required to qualify for agricultural credit has limited their access to credit
facilities. The Programme-supported baseline survey indicates that only 6 per cent of rural
women have access to credit and 1 per cent have vocational skills training.
Moreover, despite the widespread involvement of rural women in agricultural work, there
is a persistent belief that 'women don't farm,' which discounts their vital contribution to
Ethiopia's key economic activity. Traditional attitudes, beliefs and practices that reinforce
harmful gender roles contribute to constrain women's participation in social development.
Harmful traditional practices, including female genital cutting (national prevalence rate of
74. 3 per cent) and child marriage disproportionately affect rural women and girls. [...]
While there is general political will and commitment to address gender inequality, there
has been limited capacity to fund and implement community-based interventions targeting
vulnerable women. Generally, services have been skewed toward the wealthy, those living
in urban areas, and adult men. [...]
The establishment of rural savings and credit cooperatives is part of the Government
strategy. However, few women join them, because women generally have limited access to
assets that make them eligible. Few also have skills to engage in income-generating
activities. As a consequence, the Government strategy usually caters to the needs of male
farmers." (UN Women, 26. September 2013)
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurden Auszüge aus dem Strafregister, der Grundversorgung sowie dem Zentralen Melderegister eingeholt.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihrem Vorbringen
Die Beschwerdeführerin konnte ihre Identität durch Vorlage eines unbedenklichen Ausweises nachweisen; die unterschiedliche Schreibweise des Namens lässt sich leicht mit der Transkription von der amharischen Schrift in lateinische Buchstaben erklären. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand leiten sich einerseits aus den vorgelegten Befunden sowie der Aussage der Beschwerdeführerin vor der erkennenden Richterin ab.
Was die von der Beschwerdeführerin im nunmehrigen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesasylamt mit der Beschwerdeführerin mehrere ausführliche Vernehmungen durchgeführt hat. Der aufgrund dieser Einvernahmen und einer Anfrage bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die ausführlichen Länderfeststellungen zu Äthiopien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist sohin zu konstatieren, dass das Bundesasylamt im oben angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung die wesentlichen aktuellen Feststellungen zu Äthiopien zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt und Gelegenheit gegeben, ihren Fluchtgrund nochmals im Detail zu schildern.
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid in seiner Beweiswürdigung schlüssig dargelegt, dass im Falle der Beschwerdeführerin keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Die seitens des Bundesasylamtes vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch in Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn nicht erst sehr spät gemachte Angaben den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Asylverfahren vorbringt (VwGH vom 06.03.1996, 95/20/0650).
Das Bundesasylamt machte im angefochtenen Bescheid insbesondere
geltend, dass die Beschwerdeführerin die der Flucht vorangegangenen
Ereignisse nicht konkret und nachvollziehbar geschildert habe. Der
Beschwerdeführerin gelang es auch in der mündlichen Verhandlung
nicht, ihr Vorbringen glaubhaft zu machen. Zunächst ist
festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten
Verfahrenslauf durch eine gewisse Steigerung gekennzeichnet ist. In
der Erstbefragung durch die Polizei am 17.02.2010 hatte sie als
Fluchtgrund die Sehnsucht nach einem menschenwürdigen Leben und den
Umstand, dass ihre Eltern tot und in Äthiopien nicht einmal die
Versorgung mit Grundnahrungsmitteln gesichert sei, angeführt. Vor
dem Bundesasylamt erklärte sie dann am 13.04.2010, sie sei im Alter
von 15 Jahren von einem Mann vergewaltigt worden, für den sie
gearbeitet habe. Er habe ihr dann auch das Kind weggenommen. Sie
wolle auch nicht in einem Land leben, in dem es keine Demokratie
gebe; sie habe auch einmal an einer Demonstration nach Wahlen
teilgenommen. Nochmals nach den konkreten fluchtauslösenden Gründen
gefragt gab sie die fehlende Arbeit, ihre mangelnde Ausbildung und
ihr fehlendes familiäres Netzwerk an. In der Einvernahme vor dem
Bundesasylamt am 10.11.2010 erklärte sie dann, bei einer Rückkehr in
Gefahr zu sein, von den Brüdern der Frau, die ihre Flucht
organisiert und bezahlt habe, umgebracht zu werden. In der
schriftlichen Beschwerde steigerte sie ihr Vorbringen dann noch
dahingehend, dass ausgeführt wurde, sie habe die Partei Kinijit
gewählt und an Demonstrationen teilgenommen. Dies sei der Regierung
bekannt. Nach den Wahlen sei die Polizei bei ihr zuhause gewesen und
habe ihr von weiterer politischer Betätigung abgeraten. In der
mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte die
Beschwerdeführerin schließlich aus, dass sie geflüchtet sei, weil
sie von der Polizei verfolgt würde, da sie eine engagierte
Mitstreiterin der Kinijit gewesen sei und auch Flugzettel verteilt
habe. Im Folgenden werden die wesentlichen Passagen der mündlichen
Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2014
wiedergegeben (RI=Richterin, BF=Beschwerdeführerin;
RV=Rechtsvertreterin):
"RI: Waren Sie in Äthiopien politisch engagiert?
BF: Ja, bei Kinijit.
RI: Waren Sie offizielles Mitglied der Kinijit?
BF: Ich war kein offizielles Mitglied, aber eine engagierte Mitstreiterin. Da ich aber nicht lesen und schreiben konnte, war mir immer jemand zur Seite gestellt, der das konnte. Aber ich ging von Tür zu Tür und verteilte Flugblätter.
RI: Waren Sie auch bei Versammlungen von Kinijit dabei?
BF: Bei regionalen Veranstaltungen.
RI: Wo fanden diese statt?
BF: XXXX.
RI: Wo genau dort?
BF: Es ist in der Region. Die Versammlungen werden in verschiedenen Plätzen ausgeschrieben.
RI: Wer war der Leiter der regionalen Gruppe der Kinijit?
BF: XXXX.
RI: Was genau waren Ihre Aufgaben bei der Partei?
BF: Meine Aufgabe war es, die Flyer zu verteilen. Vorallem, wenn große Ereignisse, wie zum Beispiel Versammlungen oder Wahlen bevorstanden.
RI: Sie haben einmal angegeben, demonstriert zu haben. Können Sie dazu etwas sagen?
BF: Ich war einmal beim Stadion bei einer großen Demonstration dabei.
RI: Wissen Sie noch wann das war?
BF: Ich weiß den Monat noch, aber nicht das Jahr. Es war im Mai.
RI: Sie haben in der Beschwerde erklärt von der Polizei wegen Ihrer politischen Einstellung belästigt worden zu sein. Können Sie das bitte näher ausführen?
BF: Meine Freundin namens XXXX ist verschwunden und niemand weiß, wo sie ist. XXXX war auch bei Kinijit engagiert, ich war öfters mit ihr zusammen und wurde mit ihr gesehen. Ich habe dann meinen Wohnort gewechselt und bin umgezogen.
RI: Sie sind umgezogen, weil Sie fürchteten, dass Sie eventuell ähnliche Probleme bekommen könnten? Oder gab es konkrete Handlungen der Polizei Ihnen gegenüber?
BF: Beides. Einerseits, da ich mit XXXX gesichtet wurde und andererseits, weil ich für Kinijit Informationen verteilt hatte.
RI: Was waren das für konkrete Handlungen, wenn Sie sagen, Sie wurden von der Polizei verfolgt?
BF: Sie sind öfters in meiner Gegend gewesen und haben meine Freunde nach mir ausgefragt.
RI: Nachdem Sie den Wohnort gewechselt haben, gab es da auch noch ähnliche Verfolgungshandlungen?
BF: Dann habe ich mich versteckt. Ich bin nicht in der Öffentlichkeit aufgetreten. Ich habe angefangen, Hausarbeiten zu erledigen.
RI: Können Sie mir sagen, wo Sie vorher gewohnt haben und wo Sie nach Ihrem Umzug gewohnt haben?
BF: Vor dem Umzug war ich in XXXX und nach dem Umzug in XXXX.
RI: Wieviele Monate oder Jahre haben Sie dann in XXXX verbracht?
BF: Ca. 2-3 Jahre.
RI: Was haben Sie da gemacht, wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt verdient?
BF: Ich habe Hausarbeiten erledigt.
RI: Für wen waren Sie tätig?
BF: Den Namen der Hausfrau habe ich vergessen, aber der Hausherr war
XXXX.
RI: Vor dem Bundesasylamt haben Sie gesagt, dieser Mann hätte in XXXX gewohnt?
BF: Ich sagte XXXX.
RI: Haben Sie in der Zeit, als Sie in XXXX gewohnt haben, für XXXX gearbeitet?
BF: Nein, ich habe bei ihm gewohnt, aber nicht für ihn gearbeitet.
RI: In diesen zwei bis drei Jahren, in denen Sie in XXXX gewohnt haben, für wen haben Sie da gearbeitet?
BF: Ich habe den Namen vergessen.
RI: Wann ist Ihre Mutter verstorben? Wie alt waren Sie damals?
BF: Ich weiß nicht, wie alt ich gewesen bin, aber es ist ca. acht Jahre her.
RI: Woran ist Ihre Mutter gestorben?
BF: Sie war krank.
RI: Haben Sie bis zu ihrem Tod, mit Ihrer Mutter zusammengelebt?
BF: Ja.
RI: Wo haben Sie mit Ihrer Mutter zusammengelebt?
BF zögert lange.
RI: Ihre Angaben zu Ihren letzten Jahren in Äthiopien sind sehr widersprüchlich, es wäre für Sie von Vorteil, wenn Sie die Wahrheit sagen.
BF: Der Ortsteil heißt XXXX.
RI: Sie haben bis vor etwa acht Jahren in XXXX gelebt mit Ihrer Mutter?
BF: Ja.
RI: Was haben Sie zu dieser Zeit gearbeitet?
BF: Ich habe nur meiner Mutter geholfen.
RI: Wie hat Ihre Mutter Geld verdient?
BF: Sie hat anderen Leuten die Wäsche gewaschen.
RI: Wann sind Sie dann zu XXXX gezogen?
BF: Nach dem Tod meiner Mutter.
RI: Wie lange waren Sie bei XXXX?
BF: Ich habe lange bei ihm gelebt.
RI: Wie lange ungefähr?
BF: Ich kann mich nicht erinnern, wie lange, aber ziemlich lange. Es ist XXXX zu viel geworden, dass ich bei ihm wohne. Es waren verschiedene Gründe, für meinen Umzug. Was ich zuerst gesagt habe, dann aber auch, dass in dem Haus viele Kinder waren. Ich wurde für sie zu einer Belastung. Ich habe für die Bevölkerung und Demokratie gekämpft. Das war ihnen zu viel, deswegen haben sie gesehen, dass sie mich wegbekommen.
RI: Wie wurden Sie von XXXX und seiner Frau behandelt?
BF: Ich habe bei ihnen unentgeltich gearbeitet. Sie haben nur Kleidung für mich gekauft, sonst nichts. Ich habe das als Wiedergutmachung getan, weil sie einen Ausweis für mich besorgt haben.
RI: Welchen Ausweis haben sie für Sie besorgt?
BF: Einen XXXX-Ausweis.
RI: Warum brauchten Sie die Familie dazu, dass Sie diesen Ausweis bekommen?
BF: Da ich nicht in Addis Abeba geboren bin, war es für mich nicht möglich, einen Ausweis zu bekommen.
RI: Wie war es für XXXX möglich?
BF: Er war ein bekannter Mann in der Gemeinde und gab an, dass ich bei ihnen wohne und sie unterstütze.
RI: Wann wurde Ihr Sohn geboren?
BF: Im September. XXXX
RI: In welchem Jahr?
BF: Das Jahr weiß ich nicht.
RI: Sie meinten in der Beschwerde, Sie hätten nicht genug Geld gehabt, um ihn großzuziehen?
BF: Ja.
RI: Vor dem Bundesasylamt sagten Sie, dass Kind wurde Ihnen weggenommen. Wurde es Ihnen unter Zwang weggenommen, oder haben Sie es freiwillig wegegeben, weil Sie es nicht aufziehen konnten?
BF: Als das Kind weggenommen wurde, war ich nicht zu Hause, ich habe es vom Nachbarn erfahren. Da ich aber keine Mittel hatte, dagegen anzukämpfen, hatte ich keine Möglichkeit zu versuchen, mein Kind zurück zu bekommen.
RI: Bei wem war Ihr Kind zu diesem Zeitpunkt?
BF: Ich habe es bei der Nachbarin gelassen, ich war arbeiten.
RI: Wo haben Sie gearbeitet?
BF: Ca. zwei Stunden von meiner Wohngegend entfernt, dort habe ich gearbeitet.
RI: Was war Ihre Wohngegend?
BF: XXXX
RI: Haben Sie dort alleine mit Ihrem Sohn gewohnt?
BF: Ja.
RI: Wo war Ihre Mutter zu diesem Zeitpunkt?
BF: Meine Mutter war sehr krank und sie war öfters im Krankenhaus.
RI: Was ist der Name Ihres Sohnes?
BF: XXXX
RI: Warum haben Sie früher andere Namen angegeben?
BF: Damals war ich sehr verwirrt und habe mich nicht ausgekannt. Ich war ängstlich und daher habe ich den Namen der Nachbarn angegeben.
RI: Warum haben Sie bei der Befragung im Februar 2010 falsche Angaben zu Ihrer Reise nach Österreich gemacht? Sie haben nie erwähnt, dass Sie über die Schweiz eingereist sind.
BF: Damals habe ich mich nicht ausgekannt, wo Österreich ist.
RI: Damals sagten Sie, Sie seien über Libyen und Italien eingereist. Sie haben einen ganz anderen Weg beschrieben.
BF: Zu dieser Zeit war ich sehr verwirrt. Ich habe mich nicht ausgekannt, in welchem Land ich bin. Ich kann keine andere Sprache, außer Amharisch.
RI weist nochmals daraufhin, wie wichtig es ist, dass die BF heute die Wahrheit sagt.
BF: Ja.
RI: Wann hatten Sie erstmals den Gedanken, Äthiopien zu verlassen?
BF: Der Gedanke kam, als ich gespürt habe, dass ich von der Polizei verfolgt werde.
RI: Was konkret war der Grund für Ihre Flucht?
BF: Damals habe ich viele Probleme mit den Polizisten gehabt. Ich hatte auch Probleme mein Leben zu führen, da ich kaum Mittel hatte.
RI: Wie war Ihre finanzielle Situation in Äthiopien?
BF: Ich hatte genug, um die Miete zu bezahlen und Kleider zu kaufen.
RI: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Äthiopien zurückkehren müssten?
BF: Wir haben keine Freiheit in Äthiopien, es kann sein, dass ich verhaftet werde oder auch verschwinde. Bevor das geschieht, sterbe ich lieber hier.
BF zeigt starke Gefühlsregungen.
RI: Können Sie bitte auch nochmals alles über XXXX erzählen?
BF: Das ist die Frau, die mich in die Schweiz gebracht hat.
RI: Seit wann kennen Sie sie?
BF: Meine Mutter ist eine gute Freundin von ihrer Mutter. Sie ist diejenige, die für die Bestattung gesorgt hat.
RI: Wie kam es zu diesem Kontakt mit XXXX vor der Ausreise?
BF: Bevor meine Mutter verstorben ist, hat sie mich ihrer Freundin in Obhut gegeben. Deshalb hat sie ihre Tochter gefragt, ob sie mir helfen könne.
RI: Wie heißt diese Freundin Ihrer Mutter?
BF: XXXX
RI: Wo lebte Frau XXXX?
BF: In Addis Abeba, XXXX.
RI: Mit ihr waren Sie in regelmäßigem Kontakt?
BF: Wir hatten öfters Kontakt, ich habe ihr beim Arbeiten geholfen und bekam Kleider dafür.
RI: Haben Sie aktuell noch zu Ihr Kontakt?
BF: Nein.
RI: Haben Sie sonst zu jemanden in Äthiopien Kontakt?
BF: Nein.
RI: Haben Sie zu jemanden in der Schweiz Kontakt?
BF: Nein.
RI: Wo hat Frau XXXX in der Schweiz gelebt?
BF: Ich weiß nicht, wie der Ort heißt.
RI: Was haben Sie bei ihr gemacht?
BF: Sie hat ein großes Haus mit einer großen Fensterfront gehabt. Ich musste das Fenster täglich putzen und bemühte mich, wurde aber ständig krititsiert.
RI: Was war der Plan, als Sie in die Schweiz ausgereist sind? Was war damals der Plan für Ihre Zukunft?
BF: Am Anfang habe ich nicht gewusst, was da läuft. Erst, als ich unterschreiben musste, hat man mir gesagt, dass ich irgendwo hin ausreisen werde.
RI: Sie wussten gar nicht, dass Sie aus Äthiopien ausreisen?
BF: Nein.
RI: Können Sie mir nochmals sagen, warum Sie das Haus in der Schweiz verlassen haben?
BF: Ich bin Christin und XXXX ist Muslimin. Sie hat mich geschlagen und mich gezwungen, mit ihr zu beten und ihr zuzuhören, wenn sie aus dem Koran laß.
RI: Wie sind Sie von diesem Haus nach Österreich gekommen?
BF: Es gab einen Äthiopier, der bei uns auf Besuch war und gesehen hatte, wie sie mich behandelt.
RI: Dieser Äthiopier hat Ihnen dann geholfen?
BF: Ja. Er hat einen weißen Mann gebeten, mich wegzubringen. Der Äthiopier wünschte mir Alles Gute und ist weggegangen. Der weiße Mann hat mich dann mit dem Auto irgendwo hin gebracht und hat gesagt, ich soll da rein gehen.
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Mittlerweile habe ich mehrere Österreicher, mit denen ich Kontakt habe und ich habe dafür auch Nachweise.
BF übergibt Zeugnisse und Empfehlungsschreiben. Diese werden zum Akt genommen.
RI: Sind Sie berufstätig?
BF: Nein, ich arbeite nicht. Aber ich habe in den letzten Jahren sehr intensiv Deutsch gelernt. (antwortet auf Deutsch)
RI: Können Sie bitte etwas über Ihr Leben in Österreich erzählen?
BF: Ich bin glücklich, dass ich in Österreich bin und möchte mich bedanken.
RI: Wie stellen Sie sich eine Zukunft in Österreich vor?
BF: Wenn ich die Möglichkeit habe, arbeiten zu gehen, werde ich arbeiten gehen. Ich möchte versuchen, mich selbst zu versorgen.
RI: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?
BF: Ich bedanke mich bei Ihnen, dass ich die Gelegenheit hatte, hierher zu kommen.
RV: Wie wäre Ihre wirtschafltiche und finanzielle Situation, wenn Sie nach Äthiopien zurückgehen müssten?
BF: Für mich ist das Wichtigste, meine Freiheit. Wenn ich nach Äthiopien komme, habe ich keine Freiheit mehr. Lieber sterbe ich.
RI: Hätten Sie die Möglichkeit, in Äthiopien Arbeit zu finden, zum Beispiel als Haushaltshilfe?
BF: Ich habe die Möglichkeit nicht, Arbeit zu suchen, vorher würde ich von der Regierung verfolgt werden. Und die Verwandten von XXXX würden auch dafür sorgen, dass ich verschwinde.
RI: Stellen Sie sich vor, Sie selbst haben keine politischen Probleme. Wie wäre es für Sie, wenn Sie zurück nach Äthiopien gehen würden?
BF: Ich hätte keine Chance, weil ich Analphebetin und eine alleinstehende Frau bin.
RI: Aber früher konnten Sie die Miete und Kleidung bezahlen. Was wäre jetzt anders?
BF: Das Leben in Äthiopien hat sich verändert.
RI: Woher wissen Sie das?
BF: Es gibt viele Äthiopier, die hier leben. Sie haben es mir erzählt.
RV: Sie sagten zunächst, Sie hätten geringe Mittel und deswegen das Land verlassen, heute sagten Sie, Sie können Kleidung und Miete bezahlen. Können Sie diesen Widerspruch bitte erklären?
BF: Ich konnte nur das Minimum bezahlen, die Miete konnten wir nur zu zweit bezahlen. Das restliche Geld habe ich für meine Kleidung verwendet, aber zum Ernähren hat es nicht ausgereicht.
RI: Gibt man nicht zuerst das Geld für Ernährung aus?
BF: Manchmal bekam ich Essen, wo ich arbeitete.
RI: Sie sagten, die Miete konnte man nur zu zweit bezahlen. Wer war der Zweite?
BF: Ich hatte eine Mitbewohnerin namens XXXX.
RI: Was hat Ihre Mitbewohnerin gearbeitet?
BF: Ganz genau weiß ich es nicht, aber ich vermute, dass sie die gleiche Arbeit machte, wie ich. Wir haben uns nur am Abend getroffen.
RI: Sie wussten nicht, was Ihre Mitbewohnerin machte?
BF: Ich weiß es nicht ganz genau, aber wahrscheinlich das Gleiche, wie ich."
Insgesamt ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung in Äthiopien nicht glaubhaft darzulegen vermochte. Insofern sie eine Verfolgung aufgrund einer (unterstellten) politischen Gesinnung behauptet, ist auf die Steigerung des Vorbringens zu verweisen und dass dies sich erst im Laufe des Verfahrens und im Laufe der Jahre als fluchtauslösendes Ereignis herauskristallisierte. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Von Einvernahme zu Einvernahme wurde die politische Aktivität der Beschwerdeführerin und damit einhergehend die Verfolgung durch äthiopische Behörden an Intensität gesteigert. In der Einvernahme am 13.04.2010 hatte sie noch erklärt, nicht politisch aktiv gewesen zu sein, am Ende des Verfahrens meinte sie, eine "engagierte Mitstreitern" in der Opposition gewesen zu sein und von Tür zu Tür gegangen zu sein und Flugzettel verteilt zu haben. Konkrete Verfolgungshandlungen einer gewissen Intensität wurden aber dennoch nicht geschildert; die Polizei habe sie "verfolgt", sich bei Freunden nach ihr erkundigt - ein direkter Kontakt, eine Festnahme oder ähnliches wurden aber nicht vorgebracht. Es ist daher einerseits das vorgebrachte politische Engagement der Beschwerdeführerin wenig glaubhaft und andererseits ist auch keine Verfolgungshandlung erkennbar, aus welcher zu schließen wäre, dass sie bei einer Rückkehr von den äthiopischen Behörden verfolgt würde. Eine Asylrelevanz des Vorbringens ist diesbezüglich nicht gegeben.
Insofern die Beschwerdeführerin behauptet, dass sie bei einer Rückkehr befürchten müsste, von den Brüdern der Frau, die ihre Ausreise organisiert und bezahlt hatte, umgebracht zu werden, ist zunächst auf die fragwürdige Darstellung des ganzen Geschehens rund um die Ausreise und die Weigerung der Beschwerdeführerin, Informationen der Schweizer Behörden einzuholen, hinzuweisen. Die Ausreise der Beschwerdeführerin und die damit verbundenen Umstände verbleiben daher im Dunkeln. Das diesbezügliche Vorbringen, ihre Angst vor Racheaktionen, wurde übrigens auch erst spät im Verfahren, in der vierten Einvernahme am 10.11.2010, vorgebracht. Doch selbst wenn man tatsächlich davon ausgehen würde, dass die Beschwerdeführerin Vergeltungsmaßnahmen von Verwandten der Frau, welche ihre Ausreise finanzierte, zu befürchten hätte, weil sie sich von dieser Frau abgesetzt hatte, wäre dies nicht asylrelevant, da es keine soziale Gruppe der "Geldschuldner", auch wenn diese von kriminellen Gläubigern verfolgt werden, gibt. Im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und VfGH U 864/2002-12 und U 865/2012-14) ist davon auszugehen, dass die Schuldnereigenschaft weder ein besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal darstellt noch die Beschwerdeführerin zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutliche identifizierbaren Gruppe macht. Aus der Verfolgung durch Gläubiger alleine kann keine schützenswerte "soziale Gruppe der Verfolgten" gebildet werden.
Wenngleich im Hinblick auf die weitgehend unbestrittenen Informationen zur schwierigen Lage von Frauen in Äthiopien nicht verkannt wird, dass die Beschwerdeführerin als Frau in Äthiopien massiven Einschränkungen und Diskriminierungen unterworfen war und im Fall ihrer Rückkehr wahrscheinlich auch wieder unterworfen sein würde, so ist jedenfalls festzuhalten, dass die Tatsache alleine, dass die Beschwerdeführerin eine äthiopische Frau ist, nicht ausreicht, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführerin ausschließlich auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auszugehen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes wird somit festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Sie konnte eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Konvention nicht glaubhaft machen.
Folgendes Szenario, das die Beschwerdeführerin in der schriftlichen Stellungnahme vom 04.11.2014 für den Fall einer Rückkehr entwirft, erscheint hingegen glaubhaft: "Der Verdienst alleine reichte also nicht für das Notwendigste. Zu bedenken ist auch, dass ich, soferne ich wieder derartige Hausarbeiten verrichte, wiederum vollkommen dem Wohlverhalten (oder Nicht-Wohlverhalten) meines Arbeitgebers ausgeliefert wäre, auch hinsichtlich meiner Existenz, zudem wäre ich auch ernsthaft gefährdet, wiederum sexuell misshandelt bzw. missbraucht zu werden, und mich nicht dagegen wehren zu können, wie es mir bereits mit 15 Jahren ergangen ist, als ich auch für einen Mann gearbeitet habe.""
Es ist festzustellen, dass sich für die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Äthiopien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ergeben würde und dass diesbezüglich auch keine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit besteht. Die Beschwerdeführerin konnte glaubhaft machen, dass sie aus ärmlichen Verhältnissen kommt; dies wird auch durch den Bericht der österreichischen Botschaft Addis Abeba und auch durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht nach Österreich Analphabetin war, bestätigt. Es erscheint auch glaubhaft, dass ihre Eltern verstorben sind und sie sonst auf kein familiäres Netzwerk zurückgreifen konnte. Die behauptete sexuelle Gewalt, die ihr angetan wurde, steht in Einklang mit den Länderfeststellungen, die von alltäglicher Gewalt gegenüber Frauen, insbesondere auch in der Tätigkeit als Hausangestellte, berichten.
Im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat als alleinstehende Frau, welche Äthiopien vor mehr als vier Jahren verlassen hatte, hätte sie wohl keine Möglichkeit, sich wieder in der äthiopischen Gesellschaft zu integrieren, insbesondere da nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie auf ein Netzwerk zurückgreifen könnte. Eine Rückkehr nach Äthiopien würde eine alleinstehende Frau ohne Berufserfahrung und ohne familiären Rückhalt, zumal nach einer längeren Zeit im Ausland, - im Einklang mit den Länderfeststellungen zu Äthiopien - einer Situation aussetzen, die eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten würde. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit sexueller Gewalt schutzlos ausgeliefert war und sich nur notdürftigst einen Lebensunterhalt sichern konnte. Gemäß den Länderfeststellungen (siehe oben, Punkt 1.3.) bestehen in Äthiopien keine Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und habe diese mit keiner staatlichen Unterstützung zu rechnen; seit der Verabschiedung des NGO-Gesetzes haben auch Organisationen, die sich für Frauen einsetzen, stark abgenommen. Die genauen Lebensumstände ihres Sohnes sind nicht feststellbar, doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass er als Minderjähriger in der Lage wäre, seine Mutter, die er seit vielen Jahren nicht gesehen hat, zu unterstützen und ihr so den notwenigen Rückhalt zu gewähren, den sie bräuchte, um nicht dem realen Risiko ausgesetzt zu sein, bei einer Rückkehr in eine menschenunwürdige Notlage zu geraten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.3. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin vermochte wie ausführlich in der Beweiswürdigung dargelegt keine asylrelevante Verfolgung gemäß Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war daher der Erfolg versagt.
3.4. Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) ist Folgendes anzuführen:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Auch wenn im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.
Äthiopien befindet sich nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes und es kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443).
Die Beschwerdeführerin ist seit mehr als vier Jahren in Österreich aufhältig; sie war Analphabetin und führte in Äthiopien ein Leben am Rande des Existenzminimums. Sie war als Hausangestellte sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen. Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin lebt in Äthiopien; nach ihren Aussagen war sie nicht in der Lage gewesen für ihn zu sorgen bzw. war er ihr im Alter von einem Jahr vom Vater weggenommen worden. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein familiäres Netzwerk, das ihr eine Rückkehr erleichtern würde. Es besteht die reale Gefahr, dass es der Beschwerdeführerin unmöglich wäre, eine Arbeit zu finden, bzw. dass sie höchstens eine Arbeit finden würde, in der sie sexueller Gewalt ausgesetzt wäre und ein menschenunwürdiges Leben führen müsste.
Die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien muss als überaus schlecht bezeichnet werden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird auf 40 bis 55 % geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind insbesondere eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel und die Unterstützung durch ein soziales Netzwerk. Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur berufliche Aktivitäten - wie namentlich Prostitution - die aus ethischer Sicht oder mit Blick auf gesundheitliche Risiken nicht zumutbar wären (vgl. ALEXANDRA GEISER, SFH, Äthiopien: Rückkehr einer jungen alleinstehenden Frau, Bern, 13. Oktober 2009).
Für alleinstehende, nach Äthiopien zurückkehrende Frauen ist es nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts schwer, sozialen Anschluss zu finden, da unverheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert werden, weil die kulturelle Norm für Frauen ein Leben in der Familie vorsieht (vgl. auch entsprechende Urteile des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes; etwa BVGE 2011/25 E. 8.5 S. 521 f. und dortige Hinweise sowie die zuletzt ergangenen Urteile E-4069/2013 vom 30. August 2013 E. 5.3.2, E-1765/2011 vom 11. Ju-li 2013 E.
7.3. 3 und D-6131/2012 vom 28. Mai 2013 E. 8.1.3).
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exzeptionellen Situation als eine alleinstehende Frau, welche in Äthiopien bereits sexueller Gewalt ausgesetzt war und am Rande des Existenzminimums lebte, über keine Berufsausbildung verfügt und seit mehr als vier Jahren außerhalb Äthiopiens lebt, im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien in eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Der Beschwerde zu Spruchteil II. war daher unter Abwägung der persönlichen Gründe der Beschwerdeführerin Folge zu geben.
3.4. Zu Spruchpunkt III. (Befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte)
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF zu erteilen war.
3.5. Zu Spruchpunkt IV .(Rückkehrentscheidung):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Da im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung nicht (mehr) vor.
Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids angeordnete Ausweisung gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (vgl. etwa zur
Glaubwürdigkeit des Vorbringens, VwGH vom 06.03.1996, 95/20/0650). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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