W215 2008943-1•BVwG W215 2008943-1
W215 2008943-1Tribunal Administrativo Federal18 de nov. de 2014
diplomatische Vertretungsbehörden, Fremdenpass, Reisedokument
W215 2008943-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2014, Zahl 780397001 + 3193059 14450308 14607134 108137610, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen den Bescheid wird gemäß § 88 Abs. 2a
Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.
Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin beantragte am 12.03.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung eines Fremdenpasses für die Beschwerdeführerin.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte der Mutter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.03.2014 einen Verbesserungsauftrag. In diesem wurde die Mutter der Beschwerdeführerin aufgefordert mitzuteilen, warum sie nicht in der Lage sei, sich einen Reisepass bei der Botschaft zu beschaffen und zugleich aufgefordert diesbezüglich einen schriftlichen "Antrag um Reisepass an Botschaft im Original und beglaubigter Übersetzung; Aufgabebestätigung bei Post; Antwortschreiben Botschaft im Original und beglaubigter Übersetzung" (Anmerkung: wörtliches Zitat) vorzulegen. Weiters wurde die Mutter der Beschwerdeführerin aufgefordert ihre Identität zweifelsfrei nachzuweisen, da dies ansonsten einen Versagungsgrund darstellen würde. Falls die gewünschten Unterlagen vorgelegt würden und die Prüfung positiv verlaufen sollte, werde die Mutter der Beschwerdeführerin nochmals zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebeten. Sollte die Mutter der Beschwerdeführerin binnen vier Wochen nach Erhalt gegenständlichen Schreibens die Mängel nicht behoben haben, werde ihr Antrag mit Bescheid abzuweisen sein. Werde der Mangel rechtzeitig behoben, gelte das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Mit Schreiben vom 06.03.2014(?), eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.04.2014, brachte die Mutter der Beschwerdeführerin, bezugnehmend auf den übermittelten Verbesserungsauftrag vom 24.03.2014(!), eine Stellungnahme für sich und zugleich als gesetzlich Vertreterin für die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. In dieser wird unter anderem wörtlich ausgeführt (Anmerkung: Schreibfehler im Original):
"... Zu der Unmöglichkeit der Ausstellung eines Reisepasses bei der russischen Botschaft: Ich befinde mich seit dem Jahr 2005 in Österreich. Ich bin mit meinem Mann aus meiner Heimat nach Österreich geflüchtet auf Grund einer wohlbegründeten Frucht vor Verfolgung aus Genfer Flüchtlingskonventionsgründen. Mir wurde im Jahr 2006 erstmals den subsidiären Schutz gewährt. Mein Verfahren ist nach wie vor offen beim BVwG. Es ist also nicht abschließend darüber abgesprochen worden, ob mir Flüchtlingsstatus zukommt oder nicht. Ich habe eine begründete Furcht, mich mit den Behörden meines Heimatstaates in Verbindung zu setzen. Ich möchte nicht, dass es zur Kenntnis von meinen Verfolgern kommt, wo ich mich derzeit befinde. Sollte ich mich zur Botschaft meines Heimatlandes begeben müssen, hätte ich Angst auch in Österreich verfolgt zu werden. Aus diesem Grund traue ich mich nicht, bei der russischen Botschaft um die Ausstellung eines Reisepasses anzusuchen. Zusätzlich könnte eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft und die Ausstellung eines Reisepasses dazu führen, dass das BVwG zu der Annahme kommt, dass ich mich freiwillig und den Schutz meines Heimatlandes stellen würde, was aber auf keinen Fall der Wahrheit entspricht, dennoch ein Asylendigungsgrund darstellen könnte. Ich bin aus den dargelegten Gründen nicht in der Lage mir einen Reisepass bei meiner Botschaft zu beschaffen. Beiliegend übermittle ich den genauestens ausgefüllten Antrag auf Fremdenpass, wie mir in dem Verbesserungsauftrag aufgetragen wurde. Zu dem Nachweis meiner Identität: Ich habe im Asylverfahren alle mir zugänglichen Dokumente vorgelegt. Zu meiner Identität verweise ich auf die Kopie meines Personalausweises die ich der Behörde schon vorgelegt habe. Das Original habe ich nicht mehr bei mir (siehe bei der Behörde abgegebene Verlustmeldung). In der Hoffnung darauf, dass ich hiermit alle Mängel beheben habe können, und mir nun ein Fremdenpass ausgestellt werden kann, verbleibe ich Mit Ersuchen um Kenntnisnahme und Würdigung, sowie mit vorzüglicher Hochachtung".
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2014, Zahl 780397001 + 3193059 14450308 14607134 108137610, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß
§ 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, abgewiesen. In dem Bescheid führt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Die Mutter der Beschwerdeführerin gebe in ihrer Stellungnahme an, dass das Verfahren noch beim Höchstgericht anhängig sei. Das Verfahren sei jedoch schon rechtskräftig abgeschlossen. Die Antragstellerin sei von ihrem Heimatstaat nicht verfolgt, wodurch es zugemutet werden könne sich an die Botschaft des Heimatlandes zu wenden um sich einen Reisepass von der russischen Botschaft zu besorgen.
I.2. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2014, Zahl 780397001 + 3193059 14450308 14607134 108137610, wurde mit Schreiben vom 03.04.2014(?), beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am 28.05.2014, Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird von der Mutter der Beschwerdeführerin, zugleich auch als deren gesetzliche Vertreterin, zusammengefasst ausgeführt, dass die Anträge gestellt würden, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Antrag vom 12.03.2014 auf Ausstellung eines Fremdenpasses stattzugeben. Der zur Gänze angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe als subsidiär Schutzberechtigte den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gestellt. In Entsprechung der EU-Richtlinien sei im Jänner 2014 das Gesetz geändert worden und sehe nun (auf gemeinschaftsrechtlicher Basis) die Möglichkeit der Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte vor, wenn diese nicht in der Lage seien sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu besorgen. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe am 04.04.2014 in ihrer, im Rahmen eines Verbesserungsauftrages geäußerten, Stellungnahme vorgebracht, dass sie sich nicht traue zur Botschaft hinzugehen, weil ihr Asylverfahren zu Spruchpunkt 1 noch offen sei und es unter Umständen ein Unterschutzstellen der Behörden ihres Heimatlandes darstellen könne, wenn sie bei ihrer Botschaft um die Ausstellung eines Reisepasses ansuche. Auch hätte die Mutter der Beschwerdeführerin Angst sich mit den Behörden ihres Heimatlandes in Verbindung zu setzen, zumal sie eine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung habe und dies auch noch nicht abschließend von den österreichischen Gerichten behandelt worden sei. Nachdem aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zitiert wird, führt die Mutter der Beschwerdeführerin aus, dass sie sich offensichtlich bezüglich des offenen Asylverfahrens getäuscht habe. Sie habe nichts davon gewusst, dass ihr Verfahren in zweiter Instanz rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe bisher geglaubt, dass sie noch vom Asylgerichtshof einen positiven Asylbescheid bekommen würden, dies sei offensichtlich nicht der Fall. Allerdings ändere dies nichts an ihrer Furcht, sich mit den Behörden ihres Heimatlandes in Verbindung zu setzen. Sie hätten ihr Heimatland aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Wieso dies nicht von den österreichischen Asylbehörden geglaubt worden sei, verstehe sie nicht. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt. Die Mutter der Beschwerdeführerin befinde sich seit dem Jahr 2005 mit ihrer Familie in Österreich. Sie sei aus ihrer Heimat nach Österreich geflüchtet aufgrund einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus Genfer Flüchtlingskonventionsgründen. Ihr sei im Jahr 2006 erstmals subsidiärer Schutz gewährt worden. Es sei eine Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 der Asylentscheidung eingebracht worden. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei bisher der Meinung gewesen, dass das Verfahren noch offen sei. Sie habe trotz rechtskräftigen Abschlusses ihres Verfahrens eine begründete Furcht, sich mit den Behörden ihres Heimatstaates in Verbindung zu setzen. Sie wolle nicht, dass es zur Kenntnis von ihren Verfolgern komme, wo sie sich derzeit befinde. Sollte sich die Mutter der Beschwerdeführerin zu Botschaft ihres Heimatlandes begeben müssen, hätte sie Angst auch in Österreich verfolgt zu werden. Aus diesem Grund traue sie sich nicht, bei der russischen Botschaft um die Ausstellung eines Reisepasses anzusuchen. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei aus den dargelegten Gründen nicht in der Lage sich einen Reisepass bei der Botschaft zu beschaffen.
Die Behörde unternehme keine Differenzierung zu den Gründen ihres "Nicht-wollens" (Anmerkung: wörtliches Zitat) in Bezug auf Kontaktaufnahme mit den Behörden ihres Heimatlandes bzw. würdige die vorgebrachten Gründe nicht ausreichend. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei zwar nicht als Flüchtling anerkannt, habe aber trotzdem Angst, bei den Behörden ihres Heimatlandes vorstellig zu werden.
Die Mutter der Beschwerdeführerin habe im Verfahren alles was ihr zuzumuten sei den Behörden vorgelegt. Dass sie nach vielen Jahren Aufenthalt in Österreich aufgrund dessen, dass sie sich von den Behörden ihres Heimatlandes verfolgt fühle, sich auch nicht jetzt unter den Schutz ihres Heimatlandes stellen wolle, im Sinne von Beantragung von Reisepässen, müsse von der Behörde nachvollzogen werden können und auf jeden Fall eine Auseinandersetzung mit ihrer angeführten Angst, sich mit dem Behörden ihres Heimatlandes in Verbindung zu setzen, unternommen werden. "Diese Nicht-Auseinandersetzung mit meinen Gründen behaftet die Behörden den Bescheid mit Rechtswidrigkeit" (Anmerkung: wörtliches Zitat, Schreibfehler im Original). Der Umstand, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin bei ihrer Botschaft keinen Reisepass ausstellen lassen wolle und traue sei "nicht gleich die Schlussfolgerung der Behörde" (Anmerkung: wörtliches Zitat), dass sie daher in der Lage sei sich ein Reisepass ausstellen zu lassen. Auch hierdurch behafte die Behörde den Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
Der Sinn und Zweck der Regelung zur Ausstellung von Reisedokumenten für subsidiär Schutzberechtigte bleibe unerfüllt, wenn von Personen die ihre Heimat auf Grund von wohl begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätten, auch wenn diese Furcht nicht zur Erlangung der Flüchtlingseigenschaft reicht, verlangt werde, sich mit den Behörden des Heimatlandes in Verbindung zu setzen. Danach wird wörtlich ausgeführt (Anmerkung: Schreibfehler im Original):
"... Der Status des subsidiär Schutzberechtigte sollte nach EU-Recht die Möglichkeit der Bewegungsfreiheit mit sich bringen, aus welchem Grund auch die erleichterte Möglichkeit eines Fremdenpasses in die österreichische Rechtsnormen aufgenommen wurde - ohne den Bedarf eines Interesses der Republik Österreich.
Es wird auch auf den Umstand hingewiesen, dass es für subsidiär Schutzberechtigte aus der Russischen Föderation offensichtlich in anderen Bundesländern kein Problem ist, einen Fremdenpasses zu bekommen - auch bei rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren, und dies ohne die Erfordernis, sich bei der russischen Botschaft einen Reisepass zu beantragen. In diesem Sinn werden die gesetzlichen Bestimmungen nicht ordnungsgemäß behandelt - auf jeden Fall widerspricht die Vorgangsweise der unterschiedlichen Regionaldirektionen der BFA das Gebot der Gleichbehandlung Fremder untereinander, und ergibt sich daraus eine Verfassungswidrigkeit, die aus meiner Sicht nicht hinzunehmen ist.
Bei Berücksichtigung und richtiger Würdigung hätte die Behörde feststellen müssen, dass mir auf Grund meiner Furcht nicht zuzumuten ist, bei den Behörden meines Heimatlandes vorstellig zu werden und dass ich daher nicht in der Lage bin mir Reisedokumente meines Heimatlandes zu besorgen, und dass ich dennoch im Einklang mit den Privilegien der EU-Richtlinien in Bezug auf Reisefreiheit für subsidiär Schutzberechtigte behandelt werden muss. Die Behörde hätte sohin meinem Antrag richtigerweise stattgeben müssen."
I.3. Die Beschwerdevorlage vom 18.06.2014 langte am 20.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2014, Zahl
13-780397001/3193059/BMI-BFA NOE RD AIS 08 03.970, wurde der Beschwerdeführerin die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 06.11.2016 erteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Feststellungen:
1.1. Die minderjährige, in Österreich geborene Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, ist aktuell subsidiär Schutzberechtigte. Ihre Eltern wurden in der Russischen Föderation nie verfolgt.
1.2. Die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin haben nie versucht für die Beschwerdeführerin ein gültiges Reisedokument der Russischen Föderation zu beschaffen.
II.2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin (siehe II.1.1.) beruhen auf den Angaben ihrer Mutter im Asylverfahren.
Die Feststellungen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation nie verfolgt wurden (siehe II.1.1.) ergeben sich aus den rechtskräftigen Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.11.2007 in den Verfahren der Mutter und des Vaters, Zahlen 306.479-C1/8E-XV/52/06 und 306.482-C1/10E-XV/52/06, sowie der Beschwerdeführerin vom 19.06.2008, Zahl 319.590-1-XV/52/2008, in welchen die Asylanträge der Beschwerdeführer jeweils rechtskräftig negativ abgewiesen wurden. In den genannten Bescheiden der Eltern wird unter anderem ausgeführt, dass das Vorbringen der Eltern der Beschwerdeführerin zu deren angeblich asylrelevanten Verfolgungen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft war bzw. ausführlich begründet, dass die Verfolgungshandlungen frei erfunden und die Aussagen der Eltern der Beschwerdeführerin einstudiert, widersprüchlich und damit unglaubwürdig waren. Im Bescheid der Beschwerdeführerin wird ausgeführt, dass für diese keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden.
Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin subsidiär Schutzberechtigter ist (siehe II.1.1.), ergeben sich aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2008, Zahl
08 03.970-BAT, und dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2014, Zahl 13-780397001/3193059/BMI-BFA NOE RD AIS 08 03.970 (Anmerkung: Kopie liegt im Akt ein). Die Beschwerdeführerin wurde nach illegaler Einreise ihrer Eltern im Bundesgebiet geboren und ihre gesetzliche Vertretung brachte am 02.05.2008 beim Bundesasylamt einen Asylantrag für die Beschwerdeführerin ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2008, Zahl 08 03.970-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, in Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.11.2008 erteilt. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenat vom 19.06.2008, Zahl
319. 590-1-XV/52/2008, wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit
§ 61 AsylG eine gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes eingebrachte Berufung gemäß
§ 3 AsylG abgewiesen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde vom Bundesasylamt immer wieder verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2014, Zahl 13-780397001/3193059/BMI-BFA NOE RD AIS 08 03.970, bis 06.11.2016.
2.2. Die Feststellungen, wonach die Eltern der Beschwerdeführerin nie versucht haben ein gültiges russisches Reisedokument für die Beschwerdeführerin zu beschaffen (siehe II.1.2.), ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Vaters im Schreiben vom 06.03.2014 und der Mutter vom 06.03.2014(?), letzteres eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.04.2014, bzw. der Beschwerde des Vaters vom 03.04.2014 und der Mutter vom 03.04.2014(?), letztere eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.05.2014.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes (§ 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 [VwGVG]).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (§ 9 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin als subsidiär Schutzberechtigter Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses hat.
Gemäß § 88 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen (§ 88 Abs. 2a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).
Laut ErläutRV zu § 88 Abs. 2a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sieht die Statusrichtlinie die Angleichung der Rechte von Asylberichtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderen in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die kein Reisedokument ihres Herkunftslandes erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist als Anspruchsvoraussetzung jedenfalls zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzung, dass die gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin nicht in der Lage sind ein gültiges russisches Reisedokument für die minderjährige Beschwerdeführerin zu besorgen, erfüllt ist.
Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014, § 88 FPG Anmerkung 2).
Es steht im konkreten Fall zweifelsfrei fest, dass die Eltern der Beschwerdeführerin nie versucht haben für die Beschwerdeführerin ein russisches Reisedokument, beispielsweise einen Auslandsreisepass bei der russischen Botschaft in Österreich, zu besorgen.
Die Behauptung der Mutter der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, dass sie sich auf Grund einer wohlbegründeten Frucht vor Verfolgung aus Genfer Flüchtlingskonventionsgründen in Österreich aufhalte und ihr Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht offen sei, entspricht nicht den Tatsachen. Die Asylanträge der Eltern und der Beschwerdeführerin wurde bereits mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.11.2007, Zahlen 306.479-C1/8E-XV/52/06 und
306. 482-C1/10E-XV/52/06, sowie vom 19.06.2008, Zahl 319.590-1-XV/52/2008, rechtskräftig negativ abgewiesen, den Eltern in ebendiesen Bescheiden aber auch subsidiärer Schutz gewährt (Anmerkung: weshalb auch die Behauptung in der Beschwerde, dass die Mutter der Beschwerdeführerin bisher der Meinung gewesen sei, dass die Verfahren noch offen seien nicht nachvollziehbar ist). In den Bescheiden der Eltern wird unter anderem ausgeführt, dass das Vorbringen der Eltern der Beschwerdeführerin zur angeblichen asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft war bzw. ausführlich begründet, warum das Vorbringen der Eltern der Beschwerdeführerin unglaubwürdig war, die Verfolgungshandlungen frei erfunden und die Aussagen der Eltern der Beschwerdeführerin einstudiert und widersprüchlich waren bzw. wird im Bescheid der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass für diese keinen eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden.
Da auf Grund der rechtskräftigen Entscheidungen vom 06.11.2007, Zahlen
306. 479-C1/8E-XV/52/06 und 306.482-C1/10E-XV/52/06, sowie vom 19.06.2008, Zahl 319.590-1-XV/52/2008, feststeht, dass die Eltern der Beschwerdeführerin unglaubwürdig sind und die Eltern der in Österreich geborenen Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation nie verfolgt wurden, können die Behauptungen in der Beschwerde - die Mutter der Beschwerdeführerin habe begründete Furcht, sich mit den Behörden ihres Heimatstaates in Verbindung zu setzen, sie wolle nicht, dass es zur Kenntnis von ihren Verfolgern komme, wo sie sich derzeit befinde, sollte sich die Mutter der Beschwerdeführerin zu Botschaft ihres Heimatlandes begeben müssen, hätte sie Angst auch in Österreich verfolgt zu werden und traue sie sich nicht, bei der russischen Botschaft um die Ausstellung eines Reisepasses anzusuchen - nicht nachvollzogen bzw. als glaubhaft erachtet werden.
Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass es für subsidiär Schutzberechtigte aus der Russischen Föderation offensichtlich in anderen Bundesländern kein Problem sei auch bei rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren einen Fremdenpass zu bekommen, ohne die Erfordernis, bei der russischen Botschaft einen Reisepass zu beantragen, ist darauf zu verweisen, dass aus dieser, ohne nähere Begründung bloß allgemein in den Raum gestellten Behauptung, für gegenständliches Verfahren nichts zu gewinnen ist, da jeder Einzelfall individuell konkret im Rahmen der Gesetze auf die Vorlage aller Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen ist.
Die Eltern der Beschwerdeführerin konnten insgesamt nicht glaubhaft machen, dass sie nicht in der Lage sind, ein gültiges russisches Reisedokument für die Beschwerdeführerin zu besorgen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In den Ausführungen zu Spruchteil
A) wurde ausführlich dargelegt, dass infolge einer rechtskräftigen
Entscheidung im Asylverfahren davon auszugehen ist, dass eine angebliche Verfolgung in der Russischen Föderation von den Eltern der Beschwerdeführerin frei erfunden wurde, weshalb den Behauptungen in der Beschwerde, dass sich die Eltern der Beschwerdeführerin nicht trauen in der russischen Botschaft ein Reisedokument für die Beschwerdeführerin ausstellen zu lassen, die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Zudem trifft § 88 Abs. 2a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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