W192 1426458-1•BVwG W192 1426458-1
W192 1426458-1Tribunal Administrativo Federal18 de nov. de 2014
Abwesenheit, befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer<br/>Schutz
W192 1426458-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, StA. Elfenbeinküste gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2012, Zl.: 11 11.602-BAI zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Elfenbeinküste zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.11.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein damals minderjährige Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, stellte nach illegaler Einreise am 03.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.10.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er den Herkunftsstaat verlassen habe, weil er neben anderen Jugendlichen den (früheren) Präsidenten Gbagbo unterstützt habe und daher von den Anhängern des neuen Präsidenten Quattara verfolgt worden sei. Er sei nicht festgenommen oder eingekerkert worden. Er sei von den Militärs des neuen Präsidenten bedroht worden und fürchte, im Falle einer Rückkehr getötet zu werden.
Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.04.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er bei seinen Eltern im eigenen Haus aufgewachsen sei. Sein Vater sei der Koch des ehemaligen Präsidenten Gbagbo gewesen, seine Mutter Hausfrau. Der Beschwerdeführer habe 6 Jahre lang die Schule besucht und danach Fußball spielen wollen. Die Familie habe in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Am 08.04.2011 sei der Vater des Beschwerdeführers bei einer Explosion seines Autos ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer gehöre zur Volksgruppe der Malinke, sei Moslem und habe keine Kinder.
Der Beschwerdeführer habe sich am 30.09.2011 entschlossen, die Heimat zu verlassen und sei bei der Schleppung und deren Finanzierung von einem Freund der Familie unterstützt worden.
Auf Befragen über den Grund seiner Ausreise brachte der Beschwerdeführer vor, dass nach dem Tod seines Vaters das Militär gekommen sei und ihn bedroht habe. Danach habe ein Freund des Vaters des Beschwerdeführers gesagt, dass er das Land verlassen solle und habe die Ausreise organisiert. Nach der Aufforderung, nähere Details der Fluchtgründe konkret und nachvollziehbar zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater für den ehemaligen Präsidenten gearbeitet habe. Dieser habe viele Menschen töten lassen, deshalb hätten "die Menschen" gefordert, dass auch die Kinder der Partei sterben. Weil der Vater des Beschwerdeführers für den Präsidenten gearbeitet habe, hätten "sie" auch den Beschwerdeführer töten wollen. Nach neuerlicher Aufforderung, konkrete Angaben zu tätigen, und dem Vorhalt, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters noch 5 Monate lang in der Heimat gewesen sei, gab dieser an, dass er immer zu Hause gewesen sei. Er habe ständig das Militär gesehen. Im Juli 2011 hätten der Beschwerdeführer und seine Mutter dann das Haus der Familie verlassen und seien zu einer Freundin der Mutter gegangen. Diese habe jedoch Angst gehabt und nicht gewollt, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter bei ihr bleiben. Nach 2 Monaten sei ein Freund des Vaters des Beschwerdeführers gekommen und habe erklärt, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen solle. Deshalb sei dieser dann mit dem Freund seines Vaters mitgegangen.
Nach der Aufforderung, konkret den Tod seines Vaters zu beschreiben, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser wie immer arbeiten gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe nichts gesehen. Es sei ihm erzählt worden. Gegen 21:00 Uhr seien Leute gekommen und hätten zur Mutter des Beschwerdeführers gesagt, dass dessen Vater bei einer Autoexplosion ums Leben gekommen sei. Es habe kein Begräbnis gegeben und damals auch eine Ausgangssperre geherrscht. Diese Nachricht sei von einer Freundin der Mutter des Beschwerdeführers mitgeteilt worden, die die Explosion gesehen habe.
Der Vater des Beschwerdeführers habe seit 2003 für den Präsidenten als Koch gearbeitet und sein Arbeitsort sei im Präsidentenhaus in Cocody, einer Gemeinde in Abidjan, gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers sei immer in der Früh gegangen und abends heimgekommen. Am Samstag und Sonntag habe er nicht gearbeitet.
Auf die Frage nach Vorfällen nach dem 08.04.2011 bis zum Juli 2011 gab der Beschwerdeführer an, dass nichts passiert sei, es aber Bedrohungen gegeben habe. Die Menschen der Umgebung hätten gesagt, dass der Vater des Beschwerdeführers schon tot sei und dessen Familie die nächsten seien. Danach habe die Mutter des Beschwerdeführers gesagt, dass sie das Haus verlassen müssten. Nach Aufforderung, konkrete Angaben zu den behaupteten Bedrohungen zu machen, führt der Beschwerdeführer aus, dass die Menschen in der Umgebung dem Militär immer wieder gesagt hätten, dass der Vater des Beschwerdeführers beim Präsidenten gearbeitet habe, und deshalb das Militär der Familie gedroht habe. Einmal sei das Militär gekommen, habe Familie bedroht und Schüsse in die Luft abgefeuert. Das Militär habe gesagt, dass sie noch eine andere Person festnehmen wollten und dann zur Familie des Beschwerdeführers kommen würden.
Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er persönlich jemals konkret bedroht worden sei und gab auf Nachfrage an, dass dies mehrere Male erfolgt sei. Auf die Aufforderung, dazu konkrete Angaben zu machen, wann sich was ereignet habe, gab an, dass er nicht spazieren gehen habe können. Seine Mutter habe ihm nicht erlaubt, hinauszugehen, weil die Menschen der Umgebung gesagt hätten, dass die Familie getötet würde.
Nach dem Vorhalt, dass die Angaben der Einvernahme in Widerspruch zu jenen bei der Erstbefragung stehen würden, wo der Beschwerdeführer behauptet habe, dass er und andere Jugendliche den früheren Präsidenten Gbagbo unterstützt hätten und von Anhängern des neuen Präsidenten verfolgt worden seien, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Erstbefragung nicht gefragt worden sei, wo sein Vater gearbeitet habe. Zum weiteren Vorhalt, dass er im Zuge der Einvernahme im Gegensatz zu seinem Vorbringen bei der Erstbefragung nicht behauptet habe, dass er den früheren Präsidenten unterstützt hätte, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ein Anhänger von Gbagbo gewesen sei, weil sein Vater für ihn gearbeitet habe. Auf Nachfrage nach konkreten Tätigkeiten für den ehemaligen Präsidenten führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater vor den Wahlen T-Shirts gebracht habe und der Beschwerdeführer und seine Freunde diese getragen hätten.
Die Situation, als der Beschwerdeführer bei einer Freundin seiner Mutter gelebt habe, sei nicht so schlecht gewesen. Die Frau habe Angst gehabt, dass sie auch bedroht werden können.
Der Beschwerdeführer habe noch Kontakt zu seiner Mutter, die in einem Dorf an der Grenze zu Ghana lebe. Der Beschwerdeführer wisse nichts über ihre näheren Lebensumstände und sie habe nichts über Probleme in diesem Dorf erzählt. Der Beschwerdeführer könne keine Beweismittel vorlegen, da nach Informationen seiner Mutter das Haus der Familie plündert worden sei.
Der Beschwerdeführer gab auf Befragen an, dass er in seiner Heimat nicht von der Polizei, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde und auch niemals festgenommen und angehalten worden sei. Er sei niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen und es habe auf niemals irgendwelche Übergriffe auf ihn gegeben. Im Falle einer Rückkehr fürchte er Probleme mit der Polizei oder andere Behörden zu haben.
Der Beschwerdeführer bestreite den Lebensunterhalt in Österreich aus der Grundversorgung. Er lerne Deutsch und spiele laut vorgelegten Bestätigungen bei einem Verein Fußball. Weiters übe er laut vorgelegten Bestätigungen gemeinnützige Arbeiten aus. Er habe keine nahen Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich und es würden auch sonst nicht irgendwelche Bindungen zu Österreich vorliegen.
Nach vollständiger Rückübersetzung der Niederschrift brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Militär nicht zum Beschwerdeführer selbst und seiner Mutter gesagt habe, dass sie noch eine andere Person festnehmen wollten und dann zur Familie des Beschwerdeführers kommen würden, sondern dass seine Mutter nur gehört habe, dass die Militärangehörigen untereinander darüber gesprochen hätten.
Im Verwaltungsakt liegt ein Aktenvermerk der Leiterin der Amtshandlung vom 04.04.2012 ein, wonach die Dolmetscherin am Schluss der Einvernahme angegeben habe, dass es schwer sei, den Antragsteller zu verstehen. Daher sei mit ihr nach der Einvernahme Rücksprache gehalten worden, da der Antragsteller selbst immer wieder vorgebracht habe, dass die Verständigung gut sei. Die Dolmetscherin habe dazu angegeben, dass der Antragsteller des Öfteren Wörter in seiner Muttersprache Dyula verwendet habe und sie deshalb immer rückfragen musste, um diese Begriffe übersetzen zu können.
Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu vorläufigen Feststellungen über die Situation in seinem Herkunftsstaat eingeräumt. In einem Schreiben seines damaligen gesetzlichen Vertreters vom 12.04.2012 wurden die in der Einvernahme dargestellten Verfolgungsbehauptungen neuerlich vorgebracht. Es wurde beantragt, den vorliegenden Antrag auf Asyl zu bewilligen und in eventu eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers in seiner Muttersprache Dyula vorzunehmen, da die Dolmetscherin während der in französischer Sprache gedolmetschten Einvernahme angegeben habe, dass sie den Beschwerdeführer schlecht verstehe, während der Beschwerdeführer die Dolmetscherin einwandfrei verstanden habe.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. seine Ausweisung "in die" Elfenbeinküste ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).
In der Begründung des angefochtenen Bescheids beurteilt die Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und stützte ihre Beweiswürdigung im Wesentlichen auf den Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu blass, wenig detailreich zu oberflächlich gewesen seien, um als glaubwürdig angesehen werden zu können. Daneben wurden einzelne Elemente der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt als widersprüchlich bewertet. Darüber hinaus wurde der Widerspruch der Angaben des Beschwerdeführers über seinen Fluchtgrund bei der Erstbefragung zu seinen Ausführungen in der Einvernahme vor der Behörde berücksichtigt.
Die beantragte neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers seiner Muttersprache sei nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass er die Dolmetscherin einwandfrei verstanden habe und dies auch im Zuge der Rückübersetzung bestätigt habe. Dies sei letztlich auch in der schriftlichen Stellungnahme vom 12.04.2012 bekräftigt worden.
Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig, weshalb er im Falle einer Rückkehr selbst für den Lebensunterhalt durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit aufkommen könne. Der Beschwerdeführer verfüge auch über familiäre Anknüpfungspunkte und könne erforderlichenfalls Leistungen der im Herkunftsstaat tätigen Hilfsorganisationen in Anspruch nehmen. Es würde im Herkunftsstaat auch keine solche extreme Gefährdungslage bestehen, dass gleichsam jeder Rückkehrer einer Gefährdung Sinne der Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Gegen die Ausweisung würden keine Hinderungsgründe vorliegen.
3. In der gegen diesen Bescheid mit Schreiben seines damaligen gesetzlichen Vertreters vom 27.04.2012 erhobenen Beschwerde wurden die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers wiederholt und weiter vorgebracht, dass dieser die Fluchtgründe und die bedrohliche Situation detailliert und nachvollziehbar geschildert habe. Die Behörde habe bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handelt. Diese sei als ehemaliger Anhänger des früheren Präsidenten Gbagbo bekannt und es könne davon ausgegangen werden, dass Angriffe gegen dessen Anhänger weiterhin durchgeführt werden. Der minderjährige Beschwerdeführer verfüge auch über keine innerstaatliche Fluchtalternative.
Es wurde beantragt, zum Beweis der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und den Beschwerdeführer in seiner Muttersprache einzuvernehmen, da es im Verfahren zu Verständigungsschwierigkeiten seitens der Dolmetscherin für Französisch gekommen sei.
Die Behörde habe bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt, dass dieser minderjährig sei. Der Beschwerdeführer habe keinen Vater mehr und seine Mutter verstecke sich in einem kleinen Dorf in der Nähe von Ghana. Der minderjährige Beschwerdeführer selbst verfüge über keine abgeschlossene Schulausbildung und es sei ihm nahezu unmöglich, seine Existenzgrundlage außerhalb des sozialen Auffangnetzes des Familienverbandes zu sichern.
Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof und weiterer Folge dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht Belege über den Besuch von Deutschkursen, über die Durchführung von gemeinnützigen Arbeiten und über Aktivitäten in einem Fußballverein vor.
4. Aufgrund eines Fristsetzungsantrages vom 19.08.2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht durch die verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 17.09.2014, aufgefordert, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegen.
5. Am 07.11.2014 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dyula durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer auf Befragen durch den zuständigen Richter im Wesentlichen Folgendes angab:
"RI: Sie haben in der Beschwerde vorgebracht, dass es vor dem BAA mit dem Dolmetscher Verständigungsschwierigkeiten bestanden haben. Worin bestanden die Schwierigkeiten?
BF: Ich habe sie gut verstanden. Sie haben mein Französisch beim BAA nicht gut verstanden.
RI: Haben Sie vor dem BAA die Wahrheit über den Grund Ihrer Ausreise aus der Elfenbeinküste gesagt?
BF: Ja.
RI: Bitte beschreiben Sie, wie und unter welchen Umständen Sie vor Ihrer Ausreise gelebt haben?
BF: Ich war mit meinen Eltern. Mein Vater war gestorben. Er hat einen Unfall gemacht. Das war die Amtszeit von Laurent Gbagbo. Bei der Krise in der Elfenbeinküste war mein Vater im Auto verbrannt.
RI: Wann ist der Tod Ihres Vaters passiert?
BF: 08. April 2011.
RI: Warum haben Sie sich dieses Datum so genau gemerkt?
BF: Ich kann den Tag nicht vergessen, wo mein Vater gestorben ist.
RI: Wie haben Sie persönlich über den Tod Ihres Vaters erfahren?
BF: Die Freundin meiner Mutter hat angerufen und gesagt, dass die Leute meinen Vater im Auto verbrannt haben.
RI: Sie haben zuvor von einem Unfall gesprochen, bei dem Ihr Vater ums Leben gekommen sei. Jetzt sagen Sie, dass er von Leuten verbrannt wurde.
BF: Er war im Auto, dort wurde er verbrannt, es war kein Verkehrsunfall.
RI: Wissen Sie, wer das gemacht hat?
BF: Ich kann nicht lügen. Ich war nicht dort, auch meine Mutter war nicht dort. Sie hat es nur am Telefon erfahren.
RI: Haben Sie nach diesem Vorfall nicht versucht, näheres über das Schicksal Ihres Vaters in Erfahrung zu bringen?
BF: Sie haben gesagt, die Anhänger von Quattara haben ihn verbrannt, er war Anhänger der Partei von Gbagbo. Andere haben gesagt, nur die Leute von Gbagbo haben ihn verbrannt. Sie wissen nicht, wer das eigentlich gemacht hat. Der Vater war Anhänger der Partei Gbagbo.
RI: Was ist nach dem Tod Ihres Vaters passiert?
BF: Wir waren versteckt in der Wohnung. Die Leute sagten, dass sie uns alle töten würden, wenn wir nicht weggehen. Alle Leute, die meine Mutter gerufen hat, haben Angst gehabt, uns zu helfen. Wir sind 2 Monate lang in der Wohnung geblieben. Einige Leute haben uns immer wieder Essen gegeben. Wir konnten nicht hinausgehen.
RI: Welche Leute haben gesagt, dass man Sie töten wollte?
BF: Meine Mutter hat mir nicht gesagt wer, sie hat immer geweint.
RI: Sind Sie persönlich jemals von irgendjemandem bedroht worden?
BF: Ich bin nie hinausgegangen. Meine Mutter hat immer wieder Angst gehabt.
RI: Sie sagten, dass Sie 2 Monate lang in der Wohnung geblieben seien. Was haben Sie danach gemacht?
BF: Wir sind 1 Monat lang zu einer Freundin von meiner Mutter gegangen. Dort sind wir ein paar Momente geblieben. Dann war der Krieg zwischen den Anhängern von Gbagbo und Quattara. Einige Militärs haben die Tür mit Gewalt geöffnet. Wir hatten auch noch einen 2. Eingang. Durch die andere Türe sind wir weggegangen. Überall war eine Schießerei, zwischen Anhängern von Quattara und Gbagbo. Dadurch konnten wir flüchten.
RI: Wo hat die Freundin Ihrer Mutter gelebt, an welchem Ort?
BF: Die Freundin war in Comzagueville bei Portpouet. Das ist ein kleiner Bezirk.
RI: Ist das ein Teil von Abidjan?
BF: Ja.
RI: Wohin sind Sie gegangen, nachdem Sie das Haus der Freundin der Mutter verlassen haben?
BF: Wir sind zu einer anderen Freundin meiner Mutter gegangen. Dort ist ein Freund meines Vaters zu uns gekommen. Er hat meine Mutter überzeugt, dass wir den Ort verlassen müssen, weil die Leute glauben, dass sein Vater viele Menschen getötet hat. Deswegen werden sie auch meine Familie zerstören oder alle umbringen. Dieser Freund meines Vaters hat uns mitgenommen.
RI: Wohin hat er Sie mitgenommen?
BF: Dieser Freund hat mich nach Österreich gebracht. Er hat ein Dokument für mich gehabt. Dann sind wir hierhergekommen.
RI: Wohin hat dieser Freund Ihre Mutter gebracht?
BF: Er hat ein bisschen Geld meiner Mutter gegeben. Sie ist in der Nähe von Ghana, Grenze Elfenbeinküste/Ghana. Sie ist in einem Dorf dort.
RI: Haben Sie zu Ihrer Mutter Kontakt?
BF: Manchmal haben wir telefoniert. Vor 2 Monaten ist der Kontakt abgebrochen, weil es keinen Strom im Dorf gibt. Dann hat sie immer mit der Batterie Probleme. Sie kann ihr Telefon nur außerhalb des Dorfes aufladen. Manchmal ruft sie mich an, wenn das Telefon in Ordnung ist.
RI: War der letzte Kontakt vor 2 Monaten?
BF: Ich habe mit ihr gesprochen. Um ihre Batterie aufzuladen, macht das immer jemand anderer für sie. Sie geht nicht hinaus.
RI: Bei wem lebt Ihre Mutter in diesem Dorf?
BF: Ich weiß nicht, mit wem sie lebt. Ich kann nicht lügen.
RI: Ich finde es merkwürdig, dass Sie nie nach den Lebensumständen Ihrer Mutter in diesem Dorf gefragt haben, nachdem Sie nun so viele Jahre getrennt sind.
BF: Wenn ich sie frage, hat sie immer Angst. Sie will dann nach Ghana gehen. Sie ist unsicher, weil sie kein Geld hat und sie kennt niemanden dort.
RI: Ihre Mutter muss auf irgendeine Weise Ihren Lebensunterhalt erwirtschaften, wovon lebt sie die ganze Zeit?
BF: Sie hat gesagt, dass sie bei einer Frau im Dorf ist. Ich kenne diese Frau nicht.
RI: Haben Sie vor Ihrer Ausreise mit Ihrer Mutter in diesem Dorf gelebt?
BF: Ich bin noch nie im Dorf gewesen, aus Angst ist meine Mutter dort. Auch vorher hat sie diesen Ort nicht gekannt.
RI: Sie sagten zuvor, man würde Ihrem Vater vorwerfen, dass er Menschen getötet habe. Wie sind Ihnen diese Vorwürfe bekannt geworden?
BF: Ich habe ihn nie gesehen, die Leute sagten, dass er als Anhänger von Gbagbo Menschen getötet habe. Er habe als Koch für ihn gearbeitet.
RI: Hat eine Person konkret zu Ihnen gesagt, dass Ihr Vater Menschen getötet hat?
BF: Die Leute haben das meiner Mutter gesagt, dass mein Vater Leute getötet hat. Ich war klein. Ich habe von meiner Mutter gehört, dass mein Vater Menschen getötet hat.
RI: Haben Sie über die Vorwürfe vor oder nach dem Tod Ihres Vaters gehört?
BF: Nur nach seinem Tod hat das meine Mutter gesagt, nicht vorher.
RI: Wie haben Sie vor dem Tod Ihres Vaters gelebt?
BF: Als mein Vater noch nicht gestorben war, war bei uns alles in Ordnung.
RI: Wo haben Sie gelebt, haben Sie in einer Wohnung oder in einem eigenen Haus gelebt?
BF: Wir waren in unserem eigenen Haus in Abobo PK 18.
RI: Haben Sie eine Schule besucht, haben Sie eine Berufsausbildung gehabt?
BF: Ich habe keine Berufsausbildung. 6 Jahre lang war ich in der Schule. Mein Vater wollte, dass ich weiter die Schule besuche. Ich wollte Fußball spielen und habe aus diesem Grund aufgehört, in die Schule zu gehen.
RI: Haben Sie dann Fußball gespielt? Was haben Sie den ganzen Tag gemacht?
BF: Ich bin mit Freunden gewesen. Ich habe nichts gemacht. Manchmal habe ich auf der Straße Fußball gespielt. Abends kam ich nach Hause, um zu essen.
RI: Haben Sie jemals bei einem Fußballverein in Elfenbeinküste gespielt?
BF: Mein Vater wollte nicht, dass ich Fußball spiele. Ich habe in keinem Verein gespielt.
RI: Wie hat Ihr Vater seinen Beruf als Koch ausgeübt? Wie lange und wo hat er gearbeitet?
BF: Ich kenne mich nicht aus. 2002 habe ich erfahren, dass er arbeitet.
RI: Hat er Ihnen nie etwas über seine Arbeit erzählt?
BF: Nein.
RI: Haben Sie gesehen, wann er in die Arbeit gefahren ist und wann er zurückgekommen ist?
BF: Ich habe ihn in der Früh und am Abend gesehen.
RI: Ist er jeden Tag in der Früh zur Arbeit gegangen und am Abend zurückgekommen?
BF: Er ist täglich dorthin gegangen, außer am Wochenende.
RI: Wohin ist er gegangen, wo war sein Arbeitsplatz?
BF: Meine Mutter sagte mir, er arbeitete in Le Plateau und Cocody.
RI: Wissen Sie auch, an welchen Orten in diesen beiden Teilen von Abidjan er gearbeitet hat?
BF: Ich weiß nicht genau, wo er gearbeitet hat. Manchmal war er 2 oder 3 Tage in Le Plateau und dann wieder 2 bis 3 Tage in Cocody. Wo genau, weiß ich nicht.
RI: Hat Ihr Vater seine Arbeit bis zum Tag, an dem er gestorben ist ausgeübt?
BF: Er war auf dem Weg in die Arbeit, als sie ihn dann verbrannt haben.
RI: In den Tagen vor seinem Tod ist er immer in der Früh zur Arbeit gefahren und am Abend zurückgekommen? Ist das richtig?
BF: Ja.
RI: In der Zeit Ende März 2011 bis zum 11. April 2011, als Gbagbo festgenommen wurde, haben in Abidjan und insbesondere um den Sitz des Präsidenten Kampfhandlungen zwischen den Bürgerkriegsparteien stattgefunden. Die Residenz des Präsidenten war von den gegnerischen Kräften belagert und eingeschlossen. Es erscheint mir daher nicht plausibel, dass Ihr Vater unter diesen Umständen zur Arbeit gegangen ist und dann auch noch zurückgegangen ist.
BF: Ich weiß nicht, wie er das gemacht hat. Er ist immer wieder dorthin gegangen.
RI: Wie haben Sie die Kriegsereignisse in Abidjan in den Wochen vor der Festnahme von Gbagbo wahrgenommen?
BF: Es war ein Krieg. Die Leute haben überall geschossen. Wir sind nicht hinaus gegangen. Immer waren wir zu Hause.
RI: Meinen Sie, dass Ihre Mutter und Sie im Haus geblieben sind und Ihr Vater täglich zum damaligen Präsidenten zur Arbeit gefahren ist und er ist wieder zurückgekommen?
BF: Er fuhr immer mit dem Auto, wohin genau, weiß ich nicht.
RI: Hat er ein eigenes Auto gehabt?
BF: Ja.
RI: Waren Sie selbst in irgendeiner Weise politisch aktiv?
BF: Ich habe mich nicht politisch betätigt.
RI: Es hat eine sehr aktive Parteijugendorganisation von Präsident Gbagbo gegeben. War Ihr Vater nicht interessiert, dass Sie in dieser Jugendorganisation arbeiten, wenn er ein Anhänger des Präsidenten war?
BF: Er wollte nur, dass ich in die Schule gehe.
RI: Was glauben Sie, müssten Sie befürchten, wenn Sie in die Elfenbeinküste zurückkehren würden?
BF: Ich habe Angst, dass sie mich töten. Deswegen bin ich hier.
RI: Vor welchen Personen konkret haben Sie Angst?
BF: Vor Leuten, die gesagt haben, dass mein Vater Menschen getötet hat.
RI: Während Ihres Aufenthaltes nach dem Tod Ihres Vaters im April 2011 bis zu Ihrer Ausreise aus der Elfenbeinküste im September 2011 sind Sie persönlich mit solchen Leuten zusammengetroffen?
BF: Ich bin immer bei meiner Mutter gewesen, sie wollte nicht, dass ich hinausgehe.
RI: Gibt es abgesehen von Ihrer dargestellten Bedrohung andere Gründe, warum Sie nicht in die Elfenbeinküste zurückkehren möchten?
BF: Es gibt keine anderen Gründe.
RI: Wenn diese dargestellte Bedrohung wegen der Vorwürfe gegenüber Ihrem Vater nicht bestehen würde, könnten Sie zurückkehren und sich mit Unterstützung Ihrer Mutter oder Freunden und Bekannten ein selbständiges Leben aufbauen in der Elfenbeinküste?
BF: Wir haben unsere eigene Wohnung. Wegen des Falls kann ich nicht zurückkehren.
RI: Hat Ihre Familie diese Wohnung noch?
BF: Meine Mutter hat gesagt, sie hat die Information bekommen, dass Leute die Wohnung verbrannt haben samt Inhalt.
RI: Was haben Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich getan? Mir liegen bereits Deutschkursbestätigungen, [solche) über gemeinnützige Arbeiten bei verschiedenen Institutionen und über Aktivitäten in Fußballvereinen vor. Was haben Sie außerdem getan?
BF: Manchmal nach dem Training gehen wir mit meinen Freunden spazieren. Abends gehen wir in die Disco. Wir waren auch gemeinsam auf Urlaub.
RI teilt BF mit, dass als Entscheidungsgrundlage auch Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat laut Beilage A zur Verhandlungsschrift herangezogen werden und gibt nach Mitteilung des Inhaltes dem BF Gelegenheit zur Stellungnahme.
BF: Ich bin nicht dort. Ich kann dazu nichts angeben. Ich kann Ihnen auch nicht sagen, ob das richtig oder falsch ist, dazu habe ich keine Informationen. Ich habe nur Angst vor dem Tod.
RI: Möchten Sie noch etwas sagen?
BF: Ich möchte mich bedanken bei der Regierung von Österreich. Mir wurde wirklich geholfen.
...
RI: Sie haben heute gesagt, dass Sie aus dem Haus einer Freundin Ihrer Mutter durch eine 2. Tür geflohen seien, als Militärangehörige in das Haus gekommen waren und dass die Flucht möglich war, weil die Militärangehörigen in einen Schusswechsel verwickelt waren. Aus welchem Grund sind die Militärangehörigen in das Haus der Freundin gekommen?
BF: Sie sind wegen uns gekommen, sie sind in die Wohnung gegangen, als die Türe mit Gewalt aufgebrochen wurde. Dann haben sie uns aus der Wohnung genommen. Wir waren im Hof. Dort waren sie. Dann sind andere Militärs gekommen. Ich weiß nicht, ob sie Anhänger von Gbagbo oder Quattara sind. Während der Schießerei zwischen den 2 Gruppen sind wir durch die andere Tür weggelaufen.
RI: Warum haben diese Militärangehörige Sie aus der Wohnung mitgenommen?
BF: Es kann sein, dass gesagt wurde, dass Anhänger von Gbagbo dort seien und ihr Mann bzw. Vater Menschen getötet habe.
RI: Haben diese Militärangehörigen Ihnen nicht gesagt, warum Sie mitgenommen wurden?
BF: Sie haben das nicht gesagt, wir haben nur geweint. Als die Schießerei angefangen hat, sind wir weggelaufen. Sie haben uns aus der Wohnung genommen. Als dieser Schusswechsel begonnen hat, sind wir weggelaufen.
RI: Sie haben bei Ihren Aussagen gegenüber dem BAA eine derartige Situation niemals beschrieben. Sie haben nur einmal vorgebracht, dass das Militär gekommen sei, Sie bedroht habe, Schüsse in die Luft abgegeben habe, und dann wieder weggegangen sei.
BF: Die Dame hat meine Aussage nicht verstanden.
RI: Vor dem BAA ist Ihnen Ihre Aussage - ebenso wie heute - rückübersetzt worden. Sie haben heute selbst eingeräumt, dass Sie die Dolmetscherin sehr gut verstanden haben.
BF: Ich habe die Frau sehr gut verstanden. Sie hat mich nicht verstanden."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste; seine Identität steht nicht fest. Er hat den Herkunftsstaat im September 2011 verlassen, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 03.10.2011 den vorgelegten Antrag auf internationalen Schutz.
Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund von gegen seinen Vater bestehenden Vorwürfen, dieser habe für den früheren Präsidenten Gbagbo gearbeitet und dabei Menschen getötet, im Herkunftsstaat bedroht, sind nicht glaubhaft. Ebenso ist die bei der Erstbefragung behauptete Bedrohungssituation, der Beschwerdeführer habe wegen seiner gemeinsam mit anderen Jugendlichen geleisteten Unterstützung für den früheren Präsidenten Gbagbo im Herkunftsstaat Verfolgung zu befürchten, nicht glaubhaft.
Es wird der Beurteilung zugrunde gelegt, dass der Vater des Beschwerdeführers im April 2011 im Zuge der Bürgerkriegshandlungen in Abidjan getötet wurde.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Abwesenheit vom Herkunftsstaat mit den dort bestehenden Verhältnissen nicht vertraut, er verfügt dort über keine gefestigten familiären Anknüpfungspunkte, hat keine Berufsausbildung und keine Erfahrungen im Erwerbsleben und hätte daher im Falle einer Rückkehr zu befürchten, dass er in eine ausweglose Lebenssituation geraten werde.
Der Beschwerdeführer steht wegen einer Anpassungsstörung F43.2 in medikamentöser Behandlung.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Politische Lage
In umstrittenen Wahlen war am 26.10.2000 Laurent Gbagbo für fünf Jahre zum Präsidenten gewählt worden (AA 12.2012a). Mit der Absicht Gbagbo zu stürzen, griffen im September 2002 ehemalige Soldaten Städte im Norden und Süden des Landes an. Die Rebellen, die sich unter Rebellenführer Guillaume Soro zu den "Forces armées des Forces nouvelles" (FAFN) zusammengeschlossen hatten, brachten den Norden unter ihre Kontrolle und das Land war faktisch zweigeteilt in den eher christlich geprägten Süden unter Präsident Laurent Gbagbo und den eher muslimisch geprägten Norden unter Rebellenführer Guillaume Soro und den FAFN. Unter der Vermittlung von Burkina Faso konnte ein Friedensabkommen verhandelt werden. Rebellenführer Guillaume Soro wurde Premierminister. Er sollte die Rebellenarmee und die reguläre Armee zusammenführen und freie Wahlen organisieren (SFH 10.2.2014).
Bei den Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Laurent Gbagbo zwar die erste Runde, verlor aber die Stichwahl gegen Alassane Ouattara, der vom Drittplatzierten Henri Konan Bédié unterstützt wurde. Die Wahlkommission erklärte Ouattara mit 54,1 Prozent der Stimmen zum Wahlsieger. Auf Einspruch Gbagbos annullierte das Verfassungsgericht das Ergebnis und erklärte Gbagbo mit 51,4 Prozent zum Sieger. Beide Kandidaten ließen sich daraufhin als Präsidenten vereidigen. Premierminister Soro wechselte das Lager und blieb unter Ouattara im Amt (SFH 10.2.2014). Die vielfältigen Bemühungen um eine friedliche Beilegung des Machtkampfs und einen freiwilligen Rücktritt Gbagbos blieben erfolglos (AA 12.2012a). Mehr als 3.000 Ivorer starben, nachdem sich Gbagbo weigerte, seinem gewählten Nachfolger Alassane Ouattara das Amt zu überlassen (BAMF 10.3.2014). Ab Februar 2011 kam das wirtschaftliche und soziale Leben nach dem Zusammenbruch des Bankenwesens zum Erliegen. Das Land geriet an den Rand einer humanitären Katastrophe und eines erneuten Bürgerkriegs. Schließlich gelang es den vornehmlich aus Kombattanten der ehemaligen Rebellenarmee "Forces nouvelles" zusammengesetzten Unterstützern Ouattaras den früheren Präsidenten Gbagbo und seine Entourage festzunehmen. Gbagbo wurde an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt und erwartet dort ein Verfahren (AA 12.2012a). Der 68-Jährige ist das erste frühere Staatsoberhaupt, das im Gewahrsam des Strafgerichtshofes ist (BAMF 24.3.2014). Gbagbo werden im Zusammenhang mit den Unruhen bei den Wahlen 2010 Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen (BAMF 10.3.2014). Auch gegen seine Frau Simone liegt ein Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs vor (AA 12.2012a).
Am 11.12.2011 und am 26.2.2012 wurde ein neues Parlament mit 253 Abgeordneten gewählt. Die Wahl, die von der Partei des früheren Präsidenten Gbagbo boykottiert wurde, erbrachte eine absolute Mehrheit an Sitzen für die Partei Ouattaras (Rassemblement des Républicains, RDR). Nach den Parlamentswahlen wurde zunächst unter Premierminister Ahoussou (PDCI) eine Regierung gebildet, die im November 2012 aufgelöst und durch eine Regierung unter Premierminister Kablan Duncan (ebenfalls PDCI) ersetzt wurde (AA 12.2012a). Während der frühere Präsident Laurent Gbagbo in einem Gefängnis im niederländischen Scheveningen auf seinen Prozess vor dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC) wartet, entwickelt sich seine Partei, die Front Populaire Ivoirien (FPI), wieder zu einer ernstzunehmenden politischen Kraft. Ziel ist, bei den für Oktober 2015 geplanten Präsidentschaftswahlen wieder an die Macht zurückzukehren (BAMF 10.3.2014). Vor den Kommunal- und Regionalwahlen im April 2013 wurde die Stimmung als aufgeheizt beschrieben. Es kam zu blutigen Zwischenfällen. Der Riss durch die ivorische Gesellschaft ist tief, und die Anhänger Laurent Gbagbos stehen denen des jetzigen Präsidenten Alassane Ouattara nach wie vor unversöhnlich gegenüber. Gbagbos seit 2010 entmachtete FPI boykottierte nach den Parlamentswahlen 2011 auch die Kommunalwahlen 2013. Außerdem bröckelt die Allianz zwischen Ouattara und Henri Konan Bédié. Seit Gbagbo von der Bildfläche verschwunden und nach Den Haag an den internationalen Strafgerichtshof überstellt worden ist, gibt es keinen Grund mehr, zusammenzuarbeiten. Die Versuche, die FPI in den politischen Prozess zu integrieren, sind bis anhin gescheitert. Gespräche zwischen der Regierung und elf politischen Formationen wurden am 6. September 2013 zwar wieder aufgenommen, die FPI verweigert jedoch weiterhin die Teilnahme (SFH 10.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.2012a): Côte d'Ivoire, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.4.2014
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Côte D'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/247929/374051_de.html Zugriff 30.4.2014
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.3.2014): Briefing Notes,
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (24.3.2014): Briefing Notes,
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2.2014): Côte d'Ivoire:
Situation der Opposition,
http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1392409642_document.pdf, Zugriff 6.5.2014
Sicherheitslage
Seit der großen Krise von 2010/2011 hat sich die Sicherheitslage deutlich verbessert, es werden aber immer noch regelmäßig gewalttätige Vorfälle aus verschiedenen Landesteilen gemeldet. Es wird noch mehr Zeit brauchen, bis eine Sicherheitsstruktur aufgebaut ist, die im ganzen Land wirksam ist. Die Polizei und die Gendarmerie haben zurzeit noch beschränkte Kapazitäten. Die wichtigsten Städte (Abidjan, Bouaké, San Pedro, Yamoussoukro) sind relativ gut gesichert, aber gleichwohl Zielscheibe von Angriffen gegen die staatlichen Institutionen. Seit Beginn der Militärintervention in Mali am 11. Januar 2013 hat sich die Sicherheitslage im ganzen Sahel-Raum verschärft (EDA 6.5.2014).
Während es vom deutschen Auswärtigen Amt keine Reisewarnung gibt (AA 6.5.2014) warnt das österreichische Außenministerium vor allen Reisen außerhalb von Abidjan. Auch nach der Machtübernahme durch die legitime Regierung sei die Sicherheitslage vor allem außerhalb Abidjans noch nicht unter Kontrolle (BMEIA 6.5.2014).
Die Sicherheitslage in Côte d'Ivoire hat sich seit 2013 laufend verbessert und eine positive Entwicklung ist auch für 2014 zu erwarten, trotz der zuletzt in Abständen erfolgten Angriffe in den westlichen Grenzgebieten. (UNHCR 2014).
Der UN-Sicherheitsrat stellte anlässlich der im Juni 2014 erfolgten Verlängerung des Mandates der UNOCI bis 30.06.2015 eine signifikante Verbesserung der Sicherheitslage in Côte d'Ivoire fest und verringerte die die militärischen Kapazitäten des Einsatzes und nahm eine mögliche Beendigung des Einsatzes nach den Präsidentenwahlen im Oktober 2015 in Aussicht. (UNSC 25.06.2014)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (6.5.2014): Elfenbeinküste, Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/CoteDIvoireSicherheit_node.html, Zugriff 6.5.2014
BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (6.5.2014): Reiseinformationen - Côte d'Ivoire, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/cote-divoire-de.html?dv_staat=33, Zugriff 6.5.2014
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.5.2014): Reisehinweise Côte d'Ivoire, publiziert am: 24.01.2014, http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/ivory.html, Zugriff 6.5.2014
UNHCR - 2014 UNHCR country operations profile - Côte d'Ivoire, http://www.unhcr.org/pages/49e484016.html, Zugriff 06.11.2014
UNSC - United Nations Security Council Resolution 2162(2014) vom 25.06.2014.
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung und Gesetze gewähren eine unabhängige Justiz, doch in der Praxis steht die Justiz unter dem Einfluss der Exekutive, des Militärs und anderer Kräfte. Obwohl die Justiz in gewöhnlichen Kriminalfällen unabhängig ist, folgt sie der Exekutive in Fällen der nationalen Sicherheit oder bei politisch sensiblen Fällen. Richter sind korrupt und sehr oft durch Bestechungsgelder beeinflusst. Während der Krise nach den Wahlen funktionierte das Justizsystem überhaupt nicht mehr. Die Regierung unter Quattara versucht, eine funktionierende Justiz wiederaufzubauen, stößt dabei jedoch auf große Herausforderungen (USDOS 27.2.2014).
Präsident Ouattara hatte eine unparteiische gerichtliche Aufarbeitung der Verbrechen während der Krise nach den Präsidentschaftswahlen versprochen. Bereits im Juni 2011 hatte eine Untersuchungskommission der Vereinten Nationen festgestellt, dass schwere Gewalttaten auf beiden Seiten während der politischen Krise nach den Präsidentschaftswahlen verübt worden seien (KAS 24.9.2012). Bislang sind im Zusammenhang mit der Krise nach den Präsidentschaftswahlen jedoch lediglich Personen festgenommen worden, die mit der Regierung des früheren Präsidenten Gbagbo in Verbindung gebracht wurden (AI 23.5.2013; vgl. HRW 21.1.2014). Weder Angehörige der ehemaligen Forces Nouvelles noch Militärangehörige oder Zivilpersonen, die für schwere Menschenrechtsverstöße verantwortlich waren und Präsident Ouattara unterstützten, waren zur Rechenschaft gezogen worden (AI 23.5.2013). Die Côte d'Ivoire's Dialogue, Truth and Reconciliation Commission (CDVR), die im September 2011 eingesetzt wurde, hat nach zwei Jahren ihr Mandat abgeschlossen und einen Schlussbericht erstellt. Beobachter kritisieren, dass die Kommission nichts für die Versöhnung erreicht habe. Bis Ende 2013 wurden unter den Gbagbo-Anhängern mehr als 150 Zivilisten und Armeeangehörige angeklagt, auf der Seite von Ouattara dagegen niemand. Zivile Gerichte hatten bis Ende 2013 noch keine Verhandlungen eröffnet, die angeklagten Gbabgo-Anhänger sitzen zum Teil seit über zweieinhalb Jahren in Haft (SFH 10.2.2014). Seit Anfang 2014 wurden 134 politische Gefangene wieder freigelassen (RW 28.3.2014).
Doudou Diene, unabhängiger Experte für die Menschenrechtslage in Côte d'Ivoire, begrüßte den Entschluss der Regierung, eine bedeutende Anzahl politischer Gefangener freizulassen, Eigentum zurückzugeben und die Wahlkommission zu reformieren (OHCHR 06.06.2014).
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Côte D'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/247929/374051_de.html Zugriff 30.4.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Côte d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/267743/395097_de.html, Zugriff 30.4.2014
KAS - Konrad Adenauer Stiftung (24.9.2012): Zerbrechlicher Friede; Wohin steuert die Côte d'Ivoire ein Jahr nach der Machtübernahme durch Präsident Ouattara?,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_32151-1522-1-30.pdf?120926104701, Zugriff 30.4.2014
RW - ReliefWeb: Côte d'Ivoire (28.3.2014): 134 prisonniers politiques libérés au début de l'année (ministre), http://reliefweb.int/report/c-te-divoire/c-te-divoire-134-prisonniers-politiques-lib-r-s-au-d-de-lann-e-ministre, Zugriff 5.5.2014
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2.2014): Côte d'Ivoire:
Situation der Opposition,
http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1392409642_document.pdf, Zugriff 6.5.2014
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Cote d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/270688/400772_de.html, Zugriff 30.4.2014
OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (06.06.2014): Côte D'ivoire, United Nations Expert Welcomes Government Efforts Towards Reconciliation, Calls On Opposition To Join These Efforts,
http://www.ecoi.net/local_link/277776/407118_de.html, Zugriff 06.11.2014.
Sicherheitsbehörden
Die Reform des Sicherheitssektors ist derzeit die größte Herausforderung der Präsidentschaft Ouattaras (KAS 24.9.2012). Am 17.3.2011 unterschrieb Präsident Quattara ein Dekret um die früheren Rebellengruppen zu vereinen. Die FN (Forces Nouvelles), die früheren Regierungstruppen und die FDS (Forces de défense et de sécurité) wurden zur FRCI (Forces Républicaines de Côte d'Ivoire), der neuen offiziellen Armee der Elfenbeinküste vereint (USDOS 24.5.2012). Im März 2013 wurde das Centre de coordination des décisions opérationnelles (CCDO) mit 750 Sicherheitskräften ins Leben gerufen. Diese Einheit soll für eine verbesserte Sicherheit in Abidjan sorgen und auch gegen die illegalen Straßensperren vorgehen, die vor allem in der Nacht aktiviert werden (SFH 10.2.2014). Die Polizei, unterstützt von der CCDO, ist - gemeinsam mit der Direktion für territoriale Überwachung (DST) und der Gendarmerie - für Recht und Ordnung verantwortlich. Die Gendarmerie untersteht dem Verteidigungsministerium; alle anderen genannten Einheiten unterstehen dem Innenministerium. Die DST ist für das Sammeln und Analysieren von Informationen, die für die nationale Sicherheit relevant sind, verantwortlich. Der Polizei mangelt es an Ausrüstung und Ausbildung und an Effektivität. Die FRCI übt viele Funktionen, welche normalerweise in der Zuständigkeit der Polizei liegen, aus. Sie hat die Hauptrolle in Sicherheitsangelegenheiten übernommen(USDOS 27.2.2014).
Quellen:
KAS - Konrad Adenauer Stiftung (24.9.2012): Zerbrechlicher Friede; Wohin steuert die Côte d'Ivoire ein Jahr nach der Machtübernahme durch Präsident Ouattara?,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_32151-1522-1-30.pdf?120926104701, Zugriff 30.4.2014
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2.2014): Côte d'Ivoire:
Situation der Opposition,
http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1392409642_document.pdf, Zugriff 6.5.2014
USDOS - U.S. Department of State (24.5.2012): Country Report on Human Rights Practices 2011 - Cote d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/217694/338458_de.html, Zugriff 30.4.2014
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Cote d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/270688/400772_de.html, Zugriff 30.4.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
Im Jahr 2013 machte die Regierung von Präsident Alassane Ouattara Fortschritte bei der Schaffung eines Rechtsrahmens für die stärkere Achtung der Menschenrechte und bei der Gewährleistung einer besseren Disziplin innerhalb der Sicherheitskräfte. Fälle von Missbrauch durch Sicherheitskräfte nahmen im Vergleich zu 2012 ab; teilweise durch die Bemühungen der Regierung (HRW 21.1.2014). Obwohl die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Jahr 2013 im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen sind, sind die Sicherheitskräfte jedoch weiterhin in willkürliche Verhaftungen, Folter von Gefangenen und Erpressungen an den Checkpoints involviert (SFH 10.2.2014).
Quellen:
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Côte d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/267743/395097_de.html, Zugriff 30.4.2014
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2.2014): Côte d'Ivoire:
Situation der Opposition,
http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1392409642_document.pdf, Zugriff 6.5.2014
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Eine Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann generell uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder ihre Arbeit noch die Untersuchungen oder die Publizierung der Resultate von Menschenrechtsfällen. Regierungsangestellte sind üblicherweise auch bereit zu kooperieren und auf die Vorschläge der NGOs einzugehen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Cote d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/270688/400772_de.html, Zugriff 30.4.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Eine Million Menschen wurden intern vertrieben. Seit der Entscheidung des Machtkampfes im April 2011 hat sich die Menschenrechtslage insgesamt deutlich verbessert, wenngleich einzelne Übergriffe noch vorkommen (AA 12.2012a). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen der Missbrauch durch Sicherheitskräfte und die Unfähigkeit der Regierung, Recht und Ordnung durchzusetzen, dar. Weitere Probleme sind schlechte Haftbedingungen, Korruption, Einschränkungen bei der Presse- und Versammlungsfreiheit, sowie Diskriminierung, sexuelle Übergriffe und Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter auch weibliche Genitalverstümmelung/Beschneidung (FGM/C). Ethnische Gruppen, Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender, Menschen mit Behinderungen und Opfer von HIV/AIDS können gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sein (USDOS 27.2.2014).
Die EU, Frankreich und die USA unterstützen in Zusammenarbeit mit der UN Mission in Côte d'Ivoire (UNOCI) Reformen der Regierung in den Bereichen Justiz und Sicherheit. Die UNOCI überwacht auch die Einhaltung der Menschenrechte und hilft, Schulungen bezüglich Menschenrechte für die Sicherheitskräfte zu implementieren. Der unabhängige Experte für Menschenrechtsangelegenheiten des UN-Menschenrechtsrats (HRC) in der Elfenbeinküste veröffentlichte im Januar und Juni 2013 Berichte, in welchen auch die einseitige Verfolgung von nach den Wahlen begangenen Verbrechen und deren Auswirkungen auf die Versöhnung hervorgehoben wurde (HRW 21.1.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.2012a): Côte d'Ivoire, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.4.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Côte d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/267743/395097_de.html, Zugriff 30.4.2014
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Cote d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/270688/400772_de.html, Zugriff 30.4.2014
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Cote d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/270688/400772_de.html, Zugriff 30.4.2014
Todesstrafe
Die Côte d'Ivoire wird bezüglich der Todesstrafe als "abolitionist for all crimes" bezeichnet und gehört somit zu den Staaten, welche die Todesstrafe nicht anwenden (AI 2014).
Quellen:
AI - Amnesty International (2014): Death Sentences and Executions 2013,
http://amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf, Zugriff 5.5.2014
Religionsfreiheit
Laut Verfassung ist die Côte d'Ivoire ein laizistischer Staat (AA 12.2012). Die Bevölkerung besteht zu 38,6 Prozent aus Muslimen, zu 32,8 Prozent aus Christen, 11,9 Prozent der Bevölkerung sind Anhänger indigener Religionen und 16,7 Prozent gehören keiner Religionsgemeinschaft an (CIA 22.4.2014).
Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit, andere Gesetze und Richtlinien tragen zur generell freien Religionsausübung bei und die Religionsfreiheit wird auch in der Praxis von der Regierung respektiert. Traditionell ist der Norden dem Islam zugeordnet und der Süden dem Christentum, obwohl im ganzen Land Menschen beider Religionen leben. Generell folgen politische und religiöse Zugehörigkeiten ethnischen und sozioökonomischen Linien. Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Missstände oder Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 20.5.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.2012a): Côte d'Ivoire, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.4.2014
CIA (22.4.2014): The World Factbook - Côte d'Ivoire, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iv.html, Zugriff 5.5.2014
USDOS - U.S. Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Cote d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/247491/371076_de.html, Zugriff 5.5.2014
Ethnische Minderheiten
Im Land leben circa 60 Ethnien, die sich in fünf Kulturkreise gliedern lassen:
25 Prozent Akan-Gruppe (darunter Baoulé - vor allem im Zentrum des Landes und im Großraum Abidjan)
12 Prozent Kru (vorwiegend Bété - im Südwesten und im Zentrum)
11 Prozent Volta-Gruppe (hier vor allem Senoufou, im Norden ansässig)
10 Prozent Malinké (ebenfalls im Norden)
8 Prozent Mandé-Gruppe (im Westen) (AA 12.2012a).
Es wird geschätzt, dass von den rund 20 Millionen Einwohnern der Côte d'Ivoire bis zu 40 Prozent aus den Nachbarländern eingewandert sind bzw. von Einwanderern aus diesen Ländern abstammen (AA 12.2012a).
Manchmal kommt es zu gesellschaftlicher Diskriminierung der Gruppen untereinander aufgrund der Ethnie. Mindestens 25 Prozent der Bevölkerung sind Ausländer. Veraltete oder unzureichende Gesetze über den Landbesitz führen zu Konflikten mit ethnischen und xenophoben Untertönen. Obwohl das Gesetz Xenophobie, Rassismus und Tribalismus verbietet und diese Arten von Intoleranz mit fünf bis zehn Jahren Haft strafbar sind, wurde bislang niemand aufgrund dieses Gesetzes angeklagt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.2012a): Côte d'Ivoire, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.5.2014
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Cote d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/270688/400772_de.html, Zugriff 30.4.2014
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen und Repatriierung zwar nicht spezifisch, dennoch werden diese Rechte von der Regierung im Allgemeinen nicht eingeschränkt. Es kommt jedoch durch Sicherheitskräfte und andere Gruppen zu Behinderungen. Sie errichten Straßensperren an Hauptstraßen und erpressen regelmäßig Geld von Reisenden. Im Zuge der Gewalt nach den Präsidentschaftswahlen 2010 flohen mehr als 200.000 Menschen in nahe gelegene Länder, vor allem nach Liberia, Ghana und Togo. Die überwiegende Mehrheit der Flüchtlinge kehrte mittlerweile wieder nach Cote d'Ivoire zurück (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Cote d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/270688/400772_de.html, Zugriff 30.4.2014
Binnenflüchtlinge (IDPs) und internationale Flüchtlinge
Die Verfassung und Gesetze sehen einen Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und es gibt seitens der Regierung auch ein System, um Schutz zu gewähren. In der Praxis bietet die Regierung den Flüchtlingen auch Schutz vor Abschiebung und gewährt Flüchtlings- und Asylstatus. Der UNHCR unterstützt auch weiterhin die sichere und freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen in ihre Heimat. Die Regierung respektiert das Prinzip der freiwilligen Rückkehr; sie hat aber keine Gesetze zum Schutz der Vertriebenen gemäß der "UN Guiding Principles on Internal Displacement" erlassen (USDOS 27.2.2014).
Im April 2011, am Ende der Krise nach den Präsidentschaftswahlen, wurden mehr als eine Million IDPs in 35 Flüchtlingslagern des Landes untergebracht; die Meisten kehrten schnell wieder in ihre Heimatregion oder in Aufnahmegemeinschaften zurück. Die Anzahl der verbleibenden Vertriebenen ist schwierig zu bestimmen; UN OCHA berichtet von geschätzten 45.000 Vertriebenen, vor allem im Westen des Landes und in Abidjan. Im Laufe des Jahres 2013 bemühten sich UN-Agenturen und lokale Behörden weiterhin, die stetige Rückkehr von Vertriebenen zu erleichtern. Im Norden und Westen des Landes, wo es an Regierungsangestellten und Infrastruktur mangelt und Unterstützung durch die Regierung nur teilweise vorhanden und unzureichend ist, versuchen internationale und lokale NGOs diese Lücke zu schließen. Am 17. Juli 2013 wurde ein Koordinierungsausschuss (mit Vertretern aus dem Ministerium für Solidarität, einer Reihe von lokalen und internationalen NGOs und UN OCHA) gegründet, um eine Strategie zu finden und Mittel für humanitäre Probleme, einschließlich der Situation der Vertriebenen, zu koordinieren (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013- Cote d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/270688/400772_de.html, Zugriff 30.4.2014
Grundversorgung/Wirtschaft
Côte d'Ivoire ist ein tropisches Agrarland, der Rohstoffsektor (Erdöl, Erdgas, Gold, Mangan, Nickel) gewinnt jedoch zunehmend an Bedeutung. Wegen der blutigen Krise während der ersten vier Monate kam es im Jahr 2011 zu einem Rückgang der Wirtschaftsleistung um 5 Prozent. Die seit Juni 2011 im Amt befindliche Regierung legt den Akzent ihrer Wirtschaftspolitik eindeutig auf die Stärkung des privaten Sektors. Außerdem sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch den Ausbau der einst vorbildlichen, mittlerweile aber in die Jahre gekommenen Infrastruktur verbessert werden. Insbesondere sollen die Verkehrswege, die Energieerzeugung, das Gesundheitswesen, Schulen und Hochschulen sowie die für die Exportzolleinnahmen unentbehrlichen Häfen modernisiert werden (AA 12.2012c).
Viele der großen, vor allem französische, Unternehmen sind während der politischen Krise im Land geblieben und nahmen ihre Geschäfte und Investitionen wieder auf. Mehrere große Infrastrukturprojekte, vornehmlich in der Hauptstadt Abidjan, sind begonnen worden. Die internationalen Reisen von Präsident Ouattara auf der Suche nach neuen Investoren zahlen sich aus. Die internationale Gemeinschaft hat der Côte d'Ivoire massive Unterstützung zugesagt. Nach Nigeria ist die Côte d'Ivoire die zweitstärkste Wirtschaftsmacht in Westafrika und spielt damit eine Schlüsselrolle im Entwicklungsprozess der gesamten Region. Die Côte d'Ivoire ist der zweitgrößte Kaffee- und der größte Kakao-Exporteur der Welt (KAS 24.9.2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.2012c): Elfenbeinküste - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Wirtschaft_node.html, Zugriff 5.5.2014
KAS - Konrad Adenauer Stiftung (24.9.2012): Zerbrechlicher Friede; Wohin steuert die Côte d'Ivoire ein Jahr nach der Machtübernahme durch Präsident Ouattara?,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_32151-1522-1-30.pdf?120926104701, Zugriff 30.4.2014
Medizinische Versorgung
Das ivorische Gesundheitswesen ist in drei Ebenen aufgeteilt. Die primäre Ebene umfasst vor allem die kleinen, ländlichen und städtischen medizinischen Einrichtungen. Es gibt 1.357 Institutionen auf dieser Ebene. Die sekundäre Ebene entspricht den allgemeinen und regionalen Spitälern. Auf diesem Niveau gibt es 17 Einrichtungen. Die tertiäre Ebene umfasst die spezialisierten Institute sowie die Universitätskliniken. Es gibt 15 Institutionen auf dieser Ebene. Parallel haben sich private medizinische Einrichtungen entwickelt. Es gibt 1.212 meist kleinere Einrichtungen im privaten Sektor (SFH 7.9.2012).
Die Regierung unter Alassane Ouattara hat direkt nach der Krise einen für alle Ivorer kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung eingeführt. Diese Politik der "Gratuité" wurde im März 2012 durch eine Politik der "Gratuité Ciblée" ersetzt, welche den kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung ausschließlich für Kinder unter fünf Jahren, für schwangere Frauen und für an Malaria erkrankte Personen gewährleisten soll. Die Politik der "Gratuité Ciblée" funktioniert in der Praxis jedoch nur teilweise. Hinzu kommen Medikamentenengpässe in den öffentlichen Einrichtungen. Wenn die Medikamente nicht vorhanden sind, müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bei privaten Einrichtungen besorgen. Auch die Transportkosten zu den medizinischen Einrichtungen stellen für viele Ivorer ein Hindernis dar. Deshalb können Personen, die Anspruch auf eine kostenlose Behandlung haben, diese oft nicht erhalten (SFH 7.9.2012).
Wer kein Begünstigter der Politik der "Gratuité Ciblée" ist, muss an Ort und Stelle für die Untersuchungen und Behandlungen bezahlen. Medikamente sind immer noch sehr teuer. Im öffentlichen Sektor kosten Untersuchungen zwischen 500 FCFA (0,95 US-Dollar) und 5.000 FCFA (9,50 US-Dollar), in privaten Einrichtungen kosten sie zwischen 10.000 FCFA (19 US-Dollar) und 17.500 FCFA (33,50 US-Dollar). Es gibt keine öffentlichen Krankenversicherungen, sondern ausschließlich private. Diese sind jedoch sehr teuer, und nur ungefähr 3 Prozent der Bevölkerung können davon profitieren. Personen, welche in schlechten ökonomischen Verhältnissen leben, haben deshalb nur einen sehr eingeschränkten Zugang zur medizinischen Versorgung (SFH 7.9.2012).
Die medizinische Versorgung im Landesinneren ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 6.5.2014). Durch die Krise nach den Wahlen zwischen November 2010 und Mai 2011 verschlimmerte sich die Situation. Viele medizinische Einrichtungen wurden zerstört, besetzt oder geplündert. Bewaffnete Gruppen, aber auch Zivilisten stahlen Medikamente, Labor-Ausstattungen, Betten, Matratzen und sogar Krankenautos. Viele der Einrichtungen sind bis heute nicht wieder aufgebaut und/oder ausgestattet worden, was dazu führt, dass sie sich nach wie vor in einem sehr schlechten Zustand befinden und dass nur minimale Dienstleistungen erbracht werden können. Manchmal fehlt es sogar an Nadeln oder Thermometern. Zudem gibt es viel zu wenig medizinisches Personal. Die Indikatoren diesbezüglich liegen klar unter den WHO-Standards. Das Personal ist geografisch ungleichmäßig verteilt, die meisten Fachkräfte arbeiten in Abidjan, weshalb sich der Personalmangel in den anderen Gebieten zusätzlich verschärft (SFH 7.9.2012).
Abidjan hingegen ist trotz Abwanderung von Fachärzten immer noch das medizinische Referenzzentrum für Westafrika. Ist der Standard vor allem in den öffentlichen Krankenhäusern gesunken, so ist im privaten Gesundheitssektor eine gute Diagnostik und Behandlung möglich. Einfache bis mittelschwere Operationen können in Abidjan, in ausgewählten Krankenhäusern durchgeführt werden. Für den Notfall kommen mehrere Kliniken in Abidjan in Betracht. Die Rechnungen müssen häufig (auch in Notfällen) vorab bezahlt werden (AA 6.5.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (6.5.2014): Elfenbeinküste, Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/CoteDIvoireSicherheit_node.html, Zugriff 6.5.2014
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (7.9.2012): Elfenbeinküste:
Medizinische Versorgung,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1347620292_120830-civ-medizinische-versorgungfin2.pdf, Zugriff 6.5.2014
Behandlung nach Rückkehr
Im Zuge der Gewalt nach den Präsidentschaftswahlen 2010 flohen mehr als 200.000 Menschen in nahe gelegene Länder, vor allem nach Liberia, Ghana und Togo. Laut dem UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA) sank die Zahl der ivorischen Flüchtlinge, welche in nahe gelegenen Ländern leben, mit Stand September 2013 auf 77.400. Verbesserte Bedingungen führten zu einer weiteren freiwilligen Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen im Laufe des Jahres 2013, darunter 17.000 Menschen, deren Rückkehr ohne Zwischenfälle und assistiert vom UNHCR erfolgte. Auch zwei prominente Gbagbo-Unterstützer konnten im September ohne Zwischenfall nach Abidjan zurückkehren, um Familienangelegenheiten zu erledigen (USDOS 27.2.2014).
Aus Angst vor Repressalien wollen tausende landflüchtige Ivorer, die nach Ghana und Togo geflohen sind, weiterhin nicht nach Côte d'Ivoire zurückkehren. Die Situation stellt sich bei denjenigen, die nach Liberia geflohen sind, anders dar. Das hat in erster Linie mit den Profilen der Flüchtlinge zu tun. Viele der nach Ghana Geflohenen kommen aus Abidjan und weiteren Städten. Unter ihnen befinden sich hochrangige Anhänger von Gbagbo, aber auch Mitglieder der Jugendorganisation von Gbagbos Front Populaire Ivorien (FPI) sowie der Studentenunion. Jene, die nach Liberia geflohen sind, stammen zum größten Teil aus dem Westen des Landes und den Grenzgebieten (SFH 10.2.2014).
Am 11.07.2014 wurden 392 seit der Krise 2010/2011 in Liberia aufhältige Flüchtlinge von den Grenzbehörden an der Rückkehr nach Côte d'Ivoire gehindert, da die ivorischen Behörden eine grenzüberschreitende Ausweitung der Ebola-Epidemie verhindern wollte; UNHCR äußerte Verständnis für die Maßnahme. (IRIN 19.09.2014)
Quellen:
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2.2014): Côte d'Ivoire:
Situation der Opposition,
http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1392409642_document.pdf, Zugriff 6.5.2014
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Cote d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/270688/400772_de.html, Zugriff 30.4.2014
IRIN - Integratet Regional Information Service (19.09.2014): Côte d'Ivoire refugees stuck in Liberia due to Ebola crisis, http://www.refworld.org/docid/542120e64html, Zugriff 5.11.2014
Die Feststellungen über die Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Schon das Bundesasylamt hat entsprechende Feststellungen getroffen. Seine Identität steht nicht fest, da er keine entsprechenden Dokumente vorgelegt hat.
Die Befragung des Beschwerdeführers vor der Sicherheitsbehörde und die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BAA sind unter Heranziehung von Dolmetschern für die Sprache Französisch durchgeführt worden. Dabei hat die Dolmetscherin vor dem BAA nach Beendigung der Einvernahme zwar angegeben, dass der Antragsteller Wörter aus seiner Muttersprache Dyula verwendet habe und sie deshalb immer wieder rückfragen habe müssen, um diese Begriffe übersetzen zu können, jedoch hat die Dolmetscherin damit in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass die von ihr vorgenommene und mit ihrer Unterschrift als richtig bekundete Übersetzung unzutreffend oder unvollständig sei.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer sowohl gegenüber dem BAA als auch in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeräumt, dass er selbst die Dolmetscherin für Französisch sehr gut verstanden habe und dass es lediglich Verständnisschwierigkeiten seitens der Dolmetscherin gegeben habe. Im Hinblick darauf, dass die Angaben des Beschwerdeführers sowohl vor der Sicherheitsbehörde als auch vor dem BAA rückübersetzt wurden, ist daher davon auszugehen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in den jeweiligen Niederschriften zutreffend festgehalten worden sind.
Daraus ist ersichtlich, dass die Widersprüche und Unklarheiten in den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde und gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht nicht darauf zurückgeführt werden können, dass Verständigungsschwierigkeiten mit den Dolmetschern für die französische Sprache bestanden haben.
Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers waren nicht glaubhaft. Soweit der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben hat, er sei wegen von ihm geleisteter Unterstützungshandlungen für den früheren Präsidenten des Herkunftsstaates, Gbagbo, seitens Anhänger der Gegner des Präsidenten bedroht worden, ist dieses Vorbringen deshalb nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren aus Eigenem keinerlei derartigen Angaben getätigt hat. Erst auf den im Verlauf der Einvernahme vor dem BAA getätigten Vorhalt, dass er in der Einvernahme seine diesbezüglichen Angaben aus der Erstbefragung in keiner Weise mehr aufrecht erhalten habe, behauptete der Beschwerdeführer, dass er den früheren Präsidenten durch das Tragen von T-Shirts unterstützt habe. Wäre der Beschwerdeführer im Herkunftsstadt tatsächlich Drohungen oder Verfolgungshandlungen wegen von ihm geleisteter unterstützender Aktivitäten für den früheren Präsidenten ausgesetzt gewesen, so hätte er einen derartigen Grund für das erfolgte Verlassen des Herkunftsstaates sowohl gegenüber dem BAA als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus Eigenem als zentralen Fluchtgrund vorgebracht. Da dies nicht der Fall gewesen ist, kann nur davon ausgegangen werden, dass eine entsprechende Bedrohungssituation in Herkunftsstadt niemals bestanden hat und der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Sachverhaltskonstruktion tatsachenwidrig behauptet hat.
Es wird - trotz bestehender Zweifel wegen der nachstehend dargelegten Widersprüche und Unstimmigkeiten - der Beurteilung zugrunde gelegt, dass der Vater des Beschwerdeführers - wie von diesem im Verfahren gleichlautend angegeben - am 08.04.2011 im Zuge der Kampfhandlungen in Abidjan ums Leben gekommen ist.
Die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass sein Vater für den früheren Präsidenten des Herkunftsstaates - sei es als Koch oder in anderer Funktion - gearbeitet habe, und der Beschwerdeführer aufgrund eines daraus abgeleiteten Naheverhältnisses durch Gegner des früheren Präsidenten am Leben gefährdet wäre, sind nicht glaubhaft. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren angegeben hat, dass sein Vater bis zum Tag seines Ablebens, dem 08.04.2011 an jeden Werktag mit dem eigenen Auto an seinen Arbeitsplatz gefahren und am Abend wieder zurückgekehrt sei. Im Verlauf der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem Anhänger des früheren Präsidenten und dessen Gegnern in der Hauptstadt Abidjan waren jedoch sowohl der Präsidentenpalast als auch die Residenz des Präsidenten durch militärische Verbände eingeschlossen und standen in Zentrum der bewaffneten Auseinandersetzung. Diese bewaffneten Auseinandersetzungen haben in der Zeit von Ende März 2011 bis zur am 11.04.2011 erfolgten Festnahme des früheren Präsidenten stattgefunden (http://en.wikipedia.org/wiki/Second_Ivorian_Civil_War). Die vom Beschwerdeführer behaupteten Umstände der Tötung seines Vaters in dessen eigenem Fahrzeug auf dem Weg zu oder von seinem Arbeitsplatz im Umfeld des Präsidenten sind daher nachhaltig unwahrscheinlich.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Verfahren auch widersprüchliche Angaben darüber getätigt, wie ihm bzw. seiner Mutter die Nachricht vom Tod seines Vaters zugegangen sei. Während er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben hat, dass am entsprechenden Abend Leute zu seiner Mutter gekommen seien und ihr gesagt hätten, dass sein Vater bei einer Autoexplosion ums Leben gekommen sei, brachte der Beschwerdeführer im Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass eine Freundin seiner Mutter angerufen habe, dass Personen seinen Vater im Auto verbrannt hätten. Wenn das Ableben des Vaters des Beschwerdeführers tatsächlich unter den von ihm behaupteten Umständen eingetreten wäre, so hätte der Beschwerdeführer in der Lage sein müssen, auch über die Umstände, unter denen ihm bzw. seiner Mutter dieser Sachverhalt bekannt geworden sei, im Verfahren gleich lautende Angaben zu tätigen. Da dies nicht der Fall war, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über die näheren Umstände des Ablebens seines Vaters unwahre Angaben getätigt hat.
Der Beschwerdeführer hat erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet, dass er und seine Mutter durch Militärangehörige in der Wohnung einer Freundin mitgenommen worden seien und sie sich diesem Zugriff nur durch die Flucht durch eine zweite Tür hätten entziehen können, nachdem diese Militärangehörigen in einen Schusswechsel verwickelt worden seien. Diese Angaben sind nicht glaubhaft, da sie nicht im Einklang mit jenen vor dem BAA stehen. Der Beschwerdeführer hat im Verlauf seiner Einvernahme vor dem BAA einen einzigen Vorfall eines Zusammentreffens mit Militärangehörigen beschrieben, wonach diese zur Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Mutter gekommen seien, dort Schüsse in die Luft abgegeben hätten und sich sodann aber, ohne einen gezielten Zugriff auf den Beschwerdeführer oder seine Mutter zu versuchen, wieder zurückgezogen hätten. Über einen entsprechenden Versuch, den Beschwerdeführer und seine Mutter mitzunehmen, hat der Beschwerdeführer gegenüber dem BAA damals ebenso wenig Angaben getätigt, wie über eine gemeinsame Flucht vor den Militärangehörigen, nachdem diese in einen Schusswechsel verwickelt worden seien. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung der Niederschrift über die Einvernahme vor dem BAA gerade zu diesem behaupteten Ereignis die ergänzende Klarstellung vorgebracht hat, dass nicht er und seine Mutter konkret von Militärangehörigen dahingehend angesprochen worden seien, dass zuerst andere Personen festgenommen würden, sondern die Mutter des Beschwerdeführers einen diesbezüglichen Gesprächsinhalt zwischen den Militärangehörigen (mit)gehört hätte, ist auch davon auszugehen, dass der eingetretene Widerspruch nicht auf etwaige Übersetzungsprobleme zurückgeführt werden kann. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Herkunftsstadt niemals das Ziel von Suchmaßnamen durch Militärangehörige gewesen ist, da er sonst in der Lage gewesen wäre, diese im Verfahren gleich lautend zu beschreiben.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren gleichlautend vorgebracht, dass er in Herkunftsstadt keine Berufsausbildung absolviert hat und er auch über keine Berufserfahrung verfügt. Der Beschwerdeführer hat ebenso übereinstimmend vorgebracht, dass seine Mutter nunmehr unter ihm nicht näher bekannten prekären Verhältnissen in einem Dorf an der Grenze zu Ghana lebt. Diese Angaben können nicht widerlegt werden. Es wird daher zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer bei einer etwaigen Rückkehr in den Herkunftsstadt keine konkreten Aussichten auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit hat und er auch von Seiten der Mutter nicht mit maßgeblicher Unterstützung rechnen könnte.
Die festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Bestätigung.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
3.2.3. Der Beschwerdeführer hat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK zufolge den Feststellungen nicht glaubhaft gemacht.
3.2.4. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
3.3.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Elfenbeinküste.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Abwesenheit vom Herkunftsstaat mit den dort bestehenden Verhältnissen nicht vertraut, er verfügt dort über keine gefestigten familiären Anknüpfungspunkte, hat keine Berufsausbildung und keine Erfahrungen im Erwerbsleben und hätte daher im Falle einer Rückkehr zu befürchten, dass er in eine ausweglose Lebenssituation geraten werde. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer größeren Stadt oder im ruralen Bereich ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedlung verfügt und er auch keine Erfahrung im Erwerbsleben hat.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Elfenbeinküste zuzuerkennen.
3.4. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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