BVwG W191 1430074-1

W191 1430074-1Tribunal Administrativo Federal18 de nov. de 2014

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Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

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BVwG W191 1430074-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W191.1430074.1.00

Spruch

W191 1430074-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seine Mutter XXXX, diese vertreten durch Rechtsanwalt XXXX., MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2012, Zahl 12 09.681-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), XXXX, seine Ehefrau SXXXX(BF2), und ihre gemeinsamen XXXXÖsterreich, BF5), sind afghanische Staatsangehörige.

1.2. Die BF2 reiste nach ihren Angaben spätabends am 27.07.2012 gemeinsam mit ihren beiden Söhnen (BF3 und BF4) illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte nach ihrem Aufgriff im Zuge einer fremdenrechtlichen Untersuchung für sich und in gesetzlicher Vertretung für ihre Söhne am 28.07.212 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 28.07.2012 ergab, dass die BF2 am 04.05.2012 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war.

1.3. In ihrer Erstbefragung am 28.07.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommando für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, gab die BF2 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Sie sei Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitische Muslima und verheiratet. Sie habe bei sich eine Heiratsurkunde und den Führerschein ihres Mannes (allerdings lautend auf einen anderen Namen als seinen Rufnamen). Sie sei in Kabul geboren und habe dort lange gewohnt, unterbrochen von vier Jahren in Peshawar (Pakistan) während der Talibanherrschaft. Sie habe zwar über sieben Jahre die Schule besucht, jedoch mit Unterbrechungen. Sie könne daher nicht sinnerfassend lesen, aber ein wenig schreiben. Zu ihrer Familie habe sie seit ca. fünf Jahren keinen Kontakt mehr.

Ihren Entschluss, gemeinsam mit ihrem Mann und den beiden Söhnen aus Afghanistan auszureisen, hätte sie vor viereinhalb Jahren gefasst. Vor ca. vier Monaten seien sie schlepperunterstützt zuerst per Flugzeug in den Iran geflogen und dann von dort über die Türkei per Schlauchboot nach Griechenland gebracht worden, wo sie einen Landesverweis erhalten hätten. Vor drei Tagen sei sie per Taxi, Schiff und LKW mit ihren Kindern über ihr unbekannte Länder schließlich gestern bis nach Österreich gebracht worden, wo sie Asylanträge gestellt hätten.

Ihr Mann lebe derzeit in Athen und warte, dass er seiner Familie folgen könne, sie könne derzeit nicht mit ihm in Kontakt treten.

Die Reise hätte ihr Mann organisiert, über die Kosten könne sie nichts aussagen.

Die BF2 hatte vier afghanische Personaldokumente der BF bei sich, wobei sie die Diskrepanzen zwischen den darin angeführten und den von ihr genannten Namen der BF damit erklärte, dass die Rufnamen andere als die "Korannamen" seien. Dies sei in Afghanistan Brauch. Sie seien vermutlich mit einem gefälschten Familienreisepass gereist.

Als Fluchtgrund gab die BF2 an, dass sie gemeinsam mit ihrem Mann und ihren beiden Kindern Afghanistan aus Angst vor ihrer eigenen Familie verlassen hätte müssen. Diese sei gegen eine Verbindung mit ihrem Mann gewesen. Sie hätte ihn vor sechs Jahren kennen und lieben gelernt. Anfangs hätte ihre Familie trotz des Umstandes, dass dieser schiitischer Moslem sei, die Verlobung erlaubt, sich dann aber anders entschieden und gefordert, die Verbindung zu lösen. Sie sei daher mit ihrem Mann nach Herat geflüchtet, wo vor ca. fünf Jahren die Ehe geschlossen worden sei. Da sie dadurch Schande über ihre Familie gebracht habe, sei sie von ihrer eigenen Familie verfolgt worden. Ihr Mann sei aufgefordert worden, sich von ihr zu trennen, ansonsten sie ihr Bruder XXXX oder ihr Vater töten würde. Da sie inzwischen auch schon zwei Kinder bekommen hätten, seien sie schließlich ausgereist. Sogar in Griechenland sei sie noch von der Gruppe "XXXX" verfolgt worden.

Die BF2, der BF3 und der BF4 wurde unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.4. Der BF1 reiste nach seinen Angaben am 18.08.2012 illegal und schlepperunterstützt ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage vom 18.08.2012 ergab, dass auch der BF1 am 04.05.2012 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war.

1.5. In seiner Erstbefragung am 18.08.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX (Ausgleichsmaßnahmen), gab der BF1 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei in Kabul geboren, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, schiitischer Moslem und verheiratet (in der Niederschrift widersprüchlich vermerkt), seine Ehefrau und seine beiden Söhne, die er namentlich nannte, seien vermutlich in Österreich aufhältig. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht (davon drei Jahre in einer höheren Schule) und sei zuletzt als Buchhalter tätig gewesen. In den letzten drei Jahren habe er in Kabul gewohnt. Seinen Reisepass habe er in Griechenland vernichten müssen.

Seine Reise schilderte der BF1 in den meisten Punkten so wie seine Ehefrau, nur dass er angab, sie seien nicht von Herat, sondern von Kabul aus in den Iran geflogen, und sein Bruder sei von ihnen an der türkisch-griechischen Grenze getrennt worden. Die Reisekosten hätten insgesamt für seine Familie und seinen Bruder nach Griechenland

13. 500 US-Dollar, und von dort nach Österreich für ihn und seine Familie insgesamt 11.800 Euro betragen.

Als Fluchtgrund gab er an, dass die Familie seiner Frau von Anfang an gegen ihre Hochzeit gewesen sei. Deren Brüder hätten ihn nie akzeptiert, weil er Schiite sei. Er sei von ihnen geschlagen und bedroht worden. Ein weiterer Fluchtgrund sei seine Angst vor den Taliban wegen seiner Tätigkeit als Musiker gewesen. Die Familie seines Vaters seien Mitglieder der Taliban und hätten ihm gedroht. Sein Cousin väterlicherseits hätte auf ihn geschossen.

Der BF1 wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ebenfalls zum Asylverfahren zugelassen.

1.6. Bei ihrer Einvernahme am 07.09.2012 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigten die BF die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben und gaben im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus den Niederschriften, Schreibfehler korrigiert):

Einvernahme des BF1:

" [...]

LA [Leiter der Amtshandlung]: Nennen Sie mir bitte Ihren Namen, sowie Ihr Geburtsdatum?

AW [Asylwerber]: Es ist zu Problemen gekommen, weil ich im Identitätsausweis einen anderen Namen stehen habe und zu Hause anders gerufen werden.

Offiziell heiße ich XXXX. Zu Hause werde ich XXXX genannt.

LA: Warum haben Sie bei Antragstellung nicht Ihren richtigen Namen angegeben?

AW: Ich habe nicht darauf geachtet. Ich hätte meinen offiziellen Namen angeben sollen.

LA: Wieso haben Sie zwei Namen?

AW: Bei allen Afghanen ist das üblich. Auch meine Kinder haben zwei Namen. Einen Namen nimmt man aus dem Koran, der andere Namen wird von den Eltern ausgesucht.

LA: Sind Sie traditionell und/oder standesamtlich verheiratet?

AW: Wir sind traditionell verheiratet. Die Trauung ist bei den Behörden auch registriert.

LA: Erzählen Sie etwas über die Trauungen!

AW: Die islamische Trauung fand in Herat statt, vor etwa 5 Jahren. Wir sind nach der Verlobung zusammen nach Herat durchgebrannt und haben uns ins Herat trauen lassen. Nach einiger Zeit sind wir nach Kabul zurückgekehrt.

In Kabul hat dann zweieinhalb bis drei Monate später die Hochzeitsfeier stattgefunden.

LA: Beschreiben Sie die Hochzeitsfeier!

AW: Die Feier hat in zwei getrennten Salons stattgefunden. Männer und Frauen haben getrennt voneinander gefeiert. Insgesamt waren etwa 350 Gäste eingeladen.

LA: Wurde die Nekah auch getrennt abgehalten?

AW: Die islamische Trauung fand jedenfalls getrennt statt. Es waren vier Zeugen anwesend.

LA: Können Sie die Nekah beschreiben?

AW: Die Frauen waren in einem anderen Raum, bei meiner jetzigen Frau. Die Männer waren in einem anderen Raum, aber im selben Hof. Der Mullah schickte drei Mal zwei Zeugen zur Braut, die die Braut fragen, ob sie mit der Trauung einverstanden ist. Wir wurden gemäß der Scharia getraut. Wir sind dann danach zum Menschenrechtsbüro in Herat gegangen. Dort erzählten wir von unseren Problemen. Ich habe erzählt, dass wir durchgebrannt sind und in Herat getraut wurden. Das Büro der Menschenrechtsorganisation hat uns dann die Heiratsurkunde ausgestellt. Das Büro befindet sich Herat.

LA: Sie waren zwei Mal in Herat?

AW: Ja. Die Zeugen waren auch mit.

[...]

LA: Was haben Sie beruflich gemacht und wovon haben Sie gelebt?

AW: Ich war Künstler. Damit habe ich den Lebensunterhalt verdient.

[...]

LA Haben Sie die Schule besucht?

AW: Ich habe die zwölfte Klasse abgeschlossen. Ein Jahr lang habe ich auch die Abenduni besucht.

Befragt gebe ich an, dass ich keine Probleme damit habe, wenn meine Gattin lernt oder arbeitet.

LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)

AW: Ein bis zwei Mal habe ich Kontakt mit meiner Mutter aufgenommen.

[...]

LA: Was hat Sie Ihre Flucht insgesamt gekostet? (Schlepperkosten)

AW: Ca. 25.000 Euro.

LA: Können Sie nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre jetzige Ausreise waren? Was ist in Afghanistan passiert, dass Sie sich zur Flucht entschlossen haben? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann.

AW: Aus religiösen Gründen mussten wir letztendlich fliehen. Auf der anderen Seite hatten die Verwandten meines Vaters etwas gegen meinen Beruf als Musiker und mit meiner Schwiegerfamilie, vor allem mit meinem Schwager, hatte ich religiöse Probleme. Er wollte mich nicht akzeptieren, weil ich Shiite bin. Wir haben unsere Adresse oft gewechselt und haben uns erhofft, dass wir so Ruhe finden, doch meine Schwager haben mich verfolgt, wenn ich zu den Hochzeitsfeiern gefahren bin. Einmal war ich mit meinem Bruder zu einem Hotel unterwegs, als die Brüder meiner Ehefrau geschossen haben. Sie haben meinen Bruder getroffen. Er wurde verletzt. Danach war ich gezwungen, einen Reisepass zu organisieren und ein Visum zu beantragen. Mein jüngster Bruder hat gemeinsam mit uns das Land verlassen.

[...]

LA: Warum war die Schwiegerfamilie gegen die Heirat?

AW: Meine Schwiegerfamilie hat den sunnitischen Glauben und ich bin Schiite. Deswegen gab es Differenzen. Es kam zwar zur Verlobung, aber die Schwiegerfamilie verlangte von uns, dass wir die Verlobung auflösen. Deshalb haben wir uns entschieden, durchzubrennen. Meine Schwiegermutter sagte, dass ich nicht mehr zu meiner Schwiegerfamilie kommen soll. Ich bekam Hausverbot. Ich habe es irgendwie geschafft, mich mit ihr am Bazar treffe. Ich erzählte ihrer Mutter, dass ich ihr Gewand kaufe. Es war nicht einfach, ihre Mutter zu überreden. Ich habe es doch geschafft. Sie ist dann zum Bazar gekommen und dort sind wir beide nach Herat gefahren.

LA: Warum hat die Schwiegerfamilie zuerst zugestimmt und dann verlangt, die Verlobung zu lösen?

AW: Von Anfang an waren sie mit der Bindung nicht einverstanden. Meine Mutter ist mehrmals zu ihrer Familie gegangen, um um ihre Hand anzuhalten. Sie lehnten meinen Heiratsantrag ab. Meine Frau wurde von ihrem Vater und ihrem Bruder oft geschlagen wegen dieser Bindung. Sie wollten die Verlobung auflösen. Wir haben uns dann in Herat trauen lassen.

LA: Die Familie stimmte doch vorerst der Heirat zu?

AW: Wie gesagt, von Anfang an waren sie mit der Bindung nicht einverstanden.

LA: Frage wird wiederholt!

AW: Ja, sie wurden überredet. Es war nicht einfach.

LA: Ist es üblich, dass man eine Verlobung wieder auflöst?

AW: Ja. So etwas passiert.

LA: Was hat Ihre Familie dazu gesagt, dass die Verlobung wieder aufgelöst wurde?

AW: Meine Familie war mit der Heirat einverstanden. Sie haben versucht, die Auflösung meiner Schwiegerfamilie zu verhindern.

LA: Was hat Ihre Schwiegerfamilie dazu gesagt, dass Sie mit der Tochter durchgebrannt sind?

AW: Sie haben meine Eltern angezeigt und haben behauptet, sie hätten die Tochter entführt.

LA: Wieso wurden Ihre Eltern und nicht Sie angezeigt?

AW: Ich war ja durchgebrannt. Ich war in Herat. Deswegen wurde mein Vater angezeigt. Es wurde ihm vorgeworfen, dass sein Sohn die Tochter entführt.

LA: Welche Konsequenzen folgten aus dieser Anzeige?

AW: Wir hatten Angst, doch meine Eltern meinten, wir sollen zurückkommen. Wir sind mit der Heiratsurkunde vor dem Gericht erschienen. Wir waren beim Gericht der Provinz Kabul. Wir haben dem Vorstand des Gerichtes die Heiratsurkunde vorgelegt. Die Schwiegerfamilie meinte vor dem Gericht, dass sie mit dieser Ehe nicht einverstanden sind. Ich war nur mit meinem Vater beim Gericht. Nach der Verhandlung hat sich die Schwiegerfamilie mit mir gestritten. Sie drohten mir und sagten, dass sie uns töten würden.

LA: Was wurde bei der Verhandlung thematisiert?

AW: Der Richter hat festgestellt, dass wir eine offizielle Heiratsurkunde besitzen. Er sagte, dass wir vor dem Gesetz Ehemann und Ehefrau sind. Die Einwände der Familie spielen keine Rolle.

[...]

LA: Warum hatten Ihre Verwandten etwas gegen Ihre Tätigkeit als Musiker?

AW: Jetzt gibt es dort Künstler. Früher waren die Künstler nicht anerkannt. Sie wurden als Musikmacher bezeichnet und das war eine abwertende Bezeichnung. Bei den altmodischen Leuten ist das heute noch so. Das Geld, das man dabei verdient, sei aus islamischer Sicht verbotenes Geld.

LA: Wie lange sind Sie schon Musiker?

AW: Seit ungefähr 10 Jahren. Ich habe auch als Fahrer bei einer amerikanischen Organisation gearbeitet. Einen Dienstausweis habe ich vorgelegt.

LA: Warum haben Sie das zu Beginn der Befragung nicht angegeben? Sie gaben an, seit 10 Jahre nur eine Tätigkeit auszuüben, nämlich als Musiker!

AW: Wahrscheinlich habe ich mich auf die Frage nicht gut konzentriert.

LA: Warum haben Ihre Verwandten etwas gegen Ihren Beruf?

AW: Das sind sehr religiöse Leute. Sie sind ständig am Beten.

LA: Wie sahen die Drohungen seitens der Verwandten aus?

AW: Sie wollten, dass ich mit der Arbeit aufhöre. Sie wussten, wo ich arbeite. Sie sind dort erschienen und drohten mir. Sie sind auch illegal bewaffnet. Sie sagten, ich beflecke die Ehre.

LA: Seit wann werden Sie bedroht seitens Ihrer Verwandten?

AW: Seit ca. vier Jahren. Davor wussten sie nicht, dass ich als Musiker arbeite.

LA: Handelte es sich dabei um mündliche Drohungen?

AW: Es waren mündliche Drohungen. Einmal haben sie sogar mein Keyboard zerstört. Mit der Hinterseite der Pistole haben sie auf mein Keyboard geschlagen.

LA: Gab es weitere Vorfälle?

AW: Das sind die Verwandten meines Vaters. Ich wurde auch geschlagen. Sie sind in ein Hotel gekommen und haben mich verprügelt.

Befragt, um wen konkret es sich dabei handelt, gebe ich an, dass es sich dabei um Cousins väterlicherseits handelt. Sie stammen aus Maydan Shar, in der Provinz Wardak, und haben viele Vorurteile.

LA: Abgesehen von dem Vorfall, bei welchem Ihr Bruder angeschossen wurde, gab es je weitere Vorfälle mit den Brüdern Ihrer Gattin?

AW: Einmal nach der Gerichtsverhandlung wurde ich geschlagen. Es gibt auch noch einen anderen Vorfall. 10 Personen sind einmal in unser Haus eingedrungen. Ihre Brüder und die Freunde sind gekommen. Ich habe meine Frau versteckt.

LA: Was wollten die Brüder und die Freunde?

AW: Sie wollten meine Frau mitnehmen. Dieser Vorfall war nach der Gerichtsverhandlung.

LA: Wie sahen die Bedrohungen der Brüder Ihrer Frau aus bzw. wie oft wurden Sie bedroht?

AW: Ich wurde mündlich bedroht. Ich wurde aber auch geschlagen.

Befragt, wie oft ich bedroht bzw. geschlagen wurde, gebe ich an, dass ich sehr oft bedroht wurde. Alle drei bis vier Tage ist ihr Bruder bzw. Vater und Familienfreunde vor unsere Türe gekommen und verlangten nach meiner Frau. Der Bruder meiner Frau ist Leibwächter eines Dschihad Kommandanten.

LA: Wie erklären Sie sich, dass die Brüder Ihrer Gattin Ihnen bis dato nichts angetan haben, wenn doch ein so großes Interesse bestehen soll?

AW: Meine Frau hat das Haus nicht verlassen. Ich habe mich nicht immer zu Hause aufgehalten. Ich war einmal da und einmal dort.

LA: Sie gaben doch an, dass die Brüder alle drei bis vier Tage da gewesen seien?

AW: Ja, das stimmt.

LA: Würde tatsächlich ein derartiges Interesse bestehen, Sie zu töten, dann hätten die Brüder doch ausreichend Gelegenheiten dazu gehabt?

AW: Sie haben es ja versucht. Sie haben geschossen, aber verfehlt.

LA: Sie hätten doch genügend Möglichkeiten gehabt!

AW: Solche Fälle gibt es in Kabul oft. Es gibt Paare, die werden nach 10 Jahren Ehe von der Familie verfolgt.

LA: Warum verfolgt man Sie?

AW: Wegen meiner Frau. Die Familie verlangt von meiner Frau, dass sie uns verlässt. In dem Fall würde ihre Familie sie aufnehmen. Andernfalls drohen sie, uns zu töten.

LA: Die Schwiegerfamilie muss doch mittlerweile verstanden haben, dass Ihre Gattin Sie nicht verlässt?

AW: Ich weiß es nicht, es liegt bei ihnen. Vielleicht hatten sie noch keine Gelegenheit, mich zu töten, bis jetzt.

LA: Ihre Gattin gab an, dass der Vorfall, bei welchem Ihr Bruder angeschossen wurde, etwa sechs bis acht Monate, bevor Ihrer Ausreise stattgefunden hat. Sie gaben an, dass der Vorfall etwa eineinhalb Jahre zurück liegt! Nehmen Sie dazu Stellung!

AW: Hat meine Frau sechs Monate gesagt?

LA: Ja!

AW: Ja, ich meinte, dass es vor der Reise nach Tadschikistan war.

LA: Wie erklären Sie sich den Widerspruch?

AW: In Afghanistan schreibt man so etwas ja nicht auf. Deswegen schätzt man das. Sie hat grob geschätzt.

LA: Wieso führten Sie diesen Vorfall in der Erstbefragung nicht an?

AW: Ich habe über die Reiseroute erzählt.

LA: Sie haben doch Ihre Fluchtgründe vorgebracht?

AW: Ja, sehr kurz.

LA: Wieso haben Sie genau diesen Vorfall, wo auf Sie geschossen wurde, nicht erwähnt?

AW: Die Dolmetscherin meinte, dass ich mich kurz fassen soll. Ich habe angegeben, dass auf mich geschossen wurde und mein Bruder angeschossen wurde. Sie meinte, das reicht.

LA: Sie gaben zwar an, dass auf Sie geschossen wurde, jedoch führten Sie aus, dass die Cousins väterlicherseits auf Sie geschossen hätten und nicht Ihr Schwager! Nehmen Sie dazu Stellung!

AW: Meine Cousins haben auf mich geschossen, das habe ich auch vorher gesagt. Ich wurde auch genau gefragt.

LA: Heute gaben Sie an, dass der Bruder Ihrer Gattin auf Sie geschossen hätte und dabei Ihr Bruder getroffen wurde!

AW: Ich habe ja erzählt, dass ich mit meinem Bruder gemeinsam auf dem Weg zu einem Hotel war. Unterwegs wurde auf uns geschossen. Es wurde fünf Mal geschossen.

LA: Einmal geben Sie an, dass Ihre Cousins auf Sie geschossen hätten und einmal führten Sie an, dass Ihr Schwager auf Sie geschossen hat!

AW: Die Schwiegerfamilie hat mich geschlagen. Aber die Schüsse waren von meinen Verwandten.

LA: Sie gaben heute an, dass die Brüder Ihrer Gattin geschossen hätten. Auch Ihre Gattin gab an, dass ihr Bruder geschossen hat! Nehmen Sie dazu Stellung!

AW: Aso?

LA: Es ergaben sich widersprüchliche Angaben betreffend Ihre Aufenthalte in Kabul zwischen Ihnen und Ihrer Gattin. Sie gab an, in den letzten fünf Jahren an vier verschiedenen Adressen gelebt zu haben. Ihr Gatte gab an, dass Sie lediglich an zwei verschiedenen Orten gelebt hätten. Nehmen Sie dazu Stellung!

[...]

LA: Haben Sie darüber nachgedacht Sunnite zu werden?

AW: Nein. Meine Verwandtschaft hätte dann auch Probleme gemacht.

LA: Haben Sie sich um Schutz an die heimatlichen Behörden gewandt (Polizei, Militär etc.)?

AW: Ja. In der Nacht, als sie bei uns eingedrungen sind und meine Frau mitnehmen wollten, waren wir bei der Polizei. Die Polizei meinte, dass es eine private Angelegenheit ist und wir das intern lösen müssen.

Befragt, ob der Schusswechsel angezeigt wurde, gebe ich an, dass dieser Fall nicht angezeigt wurde.

LA: Ihre Gattin gab an, dass der Richter gesagt hat, dass Sie Ihren Schwager verfolgen würden, sollte er Sie weiter bedrohen!

AW: Dort funktioniert alles mit Kontakten.

[...]

LA: Können Sie Ihr Vorbringen mit Beweisen untermauern?

AW: Im Gericht gibt es einen Akt.

LA: Wieso kann Ihre Familie ohne Schwierigkeiten im Heimatland leben?

AW: Ich habe nur zwei Mal Kontakt zu meiner Familie aufgenommen, ich weiß nicht, wie es ihr geht.

LA: Haben Sie jemals bei der Regierung gearbeitet?

AW: Ja. Ich habe als Beamter im Büro, im Krankenhaus gearbeitet.

LA: Wäre es als Beamter nicht leicht, sich in eine andere Stadt zu übersiedeln?

AW: Man verdient sehr wenig, deswegen habe ich aufgehört, als Beamter zu arbeiten, und habe Karriere als Musiker gemacht.

[...]

LA: Wann haben Sie sich Ihren Identitätsausweis ausstellen lassen?

AW: Letztes Jahr.

LA: Den, den Sie vorgelegt haben?

AW: Ja. Davor hatte ich einen anderen Identitätsausweis in Heftformat.

LA: Wie erklären Sie sich, dass Ihr Identitätsausweis das Ausstellungsdatum 1386/1387 (2006/2007/2008) trägt?

AW: Das war dann 1390.

LA: Auch der Beruf stimmt nicht überein. Als Beruf ist ‚Regierungsbeamter' angeführt!

AW: Ich musste irgendetwas angeben.

LA: Der Name stimmt auch nicht überein!

AW: Ich heiße auch XXXX.

[...]"

Einvernahme der BF2:

" [...]

AW: Für meine Kinder gelten jedoch dieselben Fluchtgründe wie für mich. Aufgrund meiner Probleme sind wir geflüchtet.

[...]

LA: Sind Sie traditionell und/oder standesamtlich verheiratet?

AW: Die Ehe ist registriert. Wir haben uns bei einem Gericht trauen lassen.

Befragt, wann und wo die Trauung stattgefunden hat, gebe ich an, dass wir in der Stadt Herat geheiratet haben. Aufgrund der Probleme konnten wir uns in Kabul nicht trauen. Wir haben bei einer Menschenrechtsorganisation die Ehe geschlossen.

LA: Wo haben Sie die Ehe geschlossen? Bei einem Gericht oder bei einer Menschenrechtsorganisation?

AW: Es war bei einer Menschenrechtsorganisation. Das gehört ja zur Regierung.

LA: Wer hat die Ehe geschlossen?

AW: Jemand, der zur Organisation gehört.

Befragt, ob ich auch traditionell geheiratet habe, gebe ich an, dass wir auch traditionell geheiratet haben. Als wir zurück nach Kabul gefahren sind, haben wir traditionell geheiratet.

LA: Vorhin gaben Sie doch an, dass Sie sich aufgrund der Probleme in Kabul nicht trauen konnten?

AW: Die islamische Trauung haben wir in Herat geschlossen. Das war nicht möglich, dass wir uns in Kabul trauen lassen. Die Hochzeitsfeier hat dann in Kabul stattgefunden.

LA: Welche Trauung hat wo stattgefunden?

AW: Vor fünf, fünfeinhalb Jahren haben wir geheiratet. Wir haben uns in Herat trauen lassen. Die registrierte Trauung war in Herat. Eine Zeit lang waren wir dort. Die traditionelle Trauung hat dann in Kabul stattgefunden. Die islamische Trauung ist ja wichtiger.

LA: Wie viel Zeit lag zwischen den Trauungen?

AW: Ich weiß es nicht mehr genau. In den fünf Jahren musste ich viel durchstehen.

Befragt, dies ungefähr angeben zu können, gebe ich an, dass die Hochzeitsfeier, also die traditionelle Trauung, ein bis eineinhalb Monate nach der standesamtlichen Tauung stattgefunden hat.

LA: Haben Sie gleich nach der Eheschließung zusammengewohnt?

AW: Ja, nach der islamischen Trauung. Meine Familie hat der Polizei gesagt, dass mich mein Mann entführt hat.

LA: Gab es Trauzeugen? Wenn ja, wie hießen diese?

AW: Der Zeuge war ein Verwandter meines Ehegatten und seine Familie. Man braucht nur Zeugen, dass die Trauung stattgefunden hat. Wir haben auch eine Heiratsurkunde ausgestellt bekommen.

[...]

LA: Haben Sie weitere Dokumente im Heimatland besessen? (Z.B. Personalausweis, Führerschein, ...)

AW: Es gibt noch eine Anzeige in Kabul. Meine Eltern haben eine Anzeige gegen meinen Mann erstattet. Meine Schwiegerfamilie wurde angezeigt.

Befragt, wo sich die Anzeige konkret befindet, gebe ich an, dass die Behörde die Anzeige hat. Alle Dokumente, die ich hatte, habe ich vorgelegt.

LA: Wer konkret wurde angezeigt?

AW: Es wurde zur Anzeige gebracht, dass mich mein Mann entführt hat. Mein Schwiegervater wurde verhaftet. Er war kurz in Haft. Wir sind dann nicht mehr lange geblieben und sind dann geflüchtet.

LA: Hatten Sie jemals einen eigenen Reisepass?

AW: Ja. Ich hatte einen Reisepass. Wir hatten einen Familienreisepass.

[...]

LA: Wovon haben Sie gelebt?

AW: Mein Mann hat gearbeitet. Mein Mann ist Keyboardspieler. Auf Hochzeitsfeiern hat er gespielt.

Befragt, ob er mit dieser Tätigkeit den Lebensunterhalt bestreiten kann, gebe ich an, dass er damit die Familie versorgen konnte.

[...]

AW: Bis zur siebenten Klasse habe ich die Schule besucht.

Befragt, gebe ich an, dass man die Schule in Afghanistan 12 Klassen besucht. Ich wollte die Schule fertig machen, doch meine Brüder und mein Vater waren damit nicht einverstanden. Mein Mann hatte nichts dagegen, dass ich die Schule weiter besuche. Meine Schwiegerfamilie war auch damit einverstanden. Doch wegen den Drohungen meines Bruders traute ich mich nicht.

LA: Was würde Ihr Mann dazu sagen, wenn Sie arbeiten gehen?

AW: Mein Mann wäre damit bestimmt einverstanden. Er würde wollen, dass seine Frau arbeitet.

LA: Haben Sie in Afghanistan das Haus verlassen?

AW: Selten habe ich das Haus verlassen. Ich traute mich nicht. In zwei Jahren hätten meine Kinder dort in die Schule kommen müssen. Sie hätten dort keine Schule besuchen können, wegen der Probleme. Er forderte von meinem Ehemann die Scheidung.

Befragt, ob ich die Möglichkeit gehabt hätte, das Haus zu verlassen, gebe ich an, dass meine Schwiegerfamilie und mein Ehemann nie verboten haben, das Haus zu verlassen. Aus Angst vor meinem Bruder bin ich zu Hause geblieben. Die Verwandten meines Mannes sind religiös und wollten, dass er mit der Musik aufhört.

LA: Inwiefern steht die Musik der Religion entgegen?

AW: Die Verwandten seines Vaters forderten von ihm, dass er mit der Musik aufhört. Sie wollten nicht, dass er an Hochzeitsfeiern teilnimmt. Sie sind religiös und sind der Ansicht, dass das dem Islam widerspricht.

LA: Wie gestaltet sich Ihr Leben in Österreich?

AW: Bis jetzt ist alles nett. Ich würde mich gern weiterbilden. Ich möchte, dass meine Kinder in die Schule kommen und mein Mann hier Musik spielen kann.

[...]

LA: Können Sie nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre jetzige Ausreise waren? Was ist in Afghanistan passiert, dass Sie sich zur Flucht entschlossen haben? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann.

AW: Wir haben uns geliebt. Mit vielen Problemen habe ich meine Familie überredet, damit es zur Verlobung kommt. Nach der Verlobung hat sich vor allem mein ältester Bruder viel in mein Leben eingemischt. Er wollte, dass ich die Verlobung auflöse, weil mein Mann Schiite ist. Mein Vater und mein Bruder wollten, dass ich die Verlobung auflöse. Sie haben auch meine Mutter dazu überredet. Sie wollten, dass ich einen Sunniten heirate. Meine Schwiegerfamilie wollte auch nicht, dass wir die Verlobung auflösen. Für sie war es egal, dass ich Sunnitin bin. Letztendlich sind wir beide nach Herat gefahren und haben uns dort islamisch trauen lassen. Nach der Trauung sind wir nach Kabul zurückgefahren. Meine Familie hat eine Anzeige erstattet wegen Entführung. Wir mussten vor Gericht erscheinen. Im Gericht wurde ich befragt, ob ich bei meinen Eltern leben möchte oder mit meinem Ehemann. Ich antwortete, dass ich bei meinem Ehemann leben möchte. Wir habe auch unsere Heiratsurkunde dem Gericht vorgelegt.

Mein Bruder hat im Gericht behauptet, dass ich entführt wurde, doch ich habe ausgesagt, dass es mein Entschluss war. Ich bin freiwillig mitgegangen. Vor dem Richter hat mein Bruder mir gedroht.

Der Richter sagte, dass er vom Gericht verfolgt werden würde, sollte er mir oder meinem Gatten etwas antun.

Er hat uns weiterhin gedroht. Einmal hat er es sogar auf meinen Mann abgesehen und wollte auf ihn schießen, doch die Patrone hat den Fuß, Unterschenkel meines Schwagers getroffen.

Wenn mein Mann abends zu den Hochzeitsfeiern gefahren ist, hat mein Bruder ihm unterwegs gedroht. Er sagte, dass sich mein Mann von mir trennen soll. Ansonsten würde er ihn töten.

Aufgrund dieser Probleme haben wir Afghanistan verlassen. Andere Fluchtgründe haben ich und meine Kinder nicht. Ich war ständig zu Hause, weil ich Angst hatte.

Wir hatten die Probleme mit meiner Familie, und mein Gatte hatte auch Probleme mit seiner Verwandtschaft wegen seines Berufs. Wir können aufgrund dieser Probleme nicht in Afghanistan leben.

In Griechenland wurde mein Mann von einer kriminellen Gruppe namens XXXX verfolgt. Sie haben ihn entführt, und er wurde drei Tage festgehalten.

LA: Erzählen Sie bitte über die Probleme Ihres Gatten mit seiner Familie!

AW: Die Verwandtschaft hat mehrmals von meinem Mann gefordert, seine Musik aufzugeben. Sie haben auch meinen Schwiegervater aufgefordert, seinen Sohn nicht mehr Musik spielen zu lassen. Wenn wir weiterhin dort geblieben wären, hätten wir ernstere Probleme mit der Verwandtschaft bekommen.

LA: Um welche Verwandten handelt es sich dabei?

AW: Das sind die Cousins väterlicherseits meines Ehegatten.

Befragt, gebe ich an, dass mein Mann auch persönlich von seinen Cousins bedroht wurde. Mein Mann hat keine Kontakte zum Gericht, abgesehen davon ist er schüchtern.

LA: Gab es ein fluchtauslösendes Ereignis?

AW: Ja, mein Bruder hat auf meinen Ehemann geschossen. Er hat ihn verfehlt, und mein Schwager wurde getroffen.

LA: Können Sie diesen Vorfall konkret schildern? Wann, wo, wie hat sich der Vorfall zugetragen?

AW: Das war einige Zeit vor unserer Ausreise. Vor fünf Monate haben wir Afghanistan verlassen. Vor der Ausreise war der Vorfall.

LA: Können Sie das konkreter angeben?

AW: Etwa sechs bis acht Monate vor unserer Ausreise.

LA: Wo hat sich der Vorfall zugetragen?

AW: In Kabul.

LA: Wo genau?

AW: Es war in der Stadt. Mein Mann wollte meinen Schwager irgendwohin fahren.

LA: Wissen Sie nichts über diesen Vorfall?

AW: Nein, das müssen Sie ihn fragen.

LA: Hat Ihnen Ihr Mann nichts davon erzählt?

AW: Er sagte nur, dass mein Bruder geschossen hat und mein Schwager ins Krankenhaus gefahren wurde.

LA: Haben Sie diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt?

AW: Ja. Mein Mann hat diesen Vorfall angezeigt. Doch es hat nichts gebracht.

LA: Wieso haben Sie sich danach noch sechs Monate im Heimatland aufgehalten?

AW: Bis mein Mann den Reisepass organisiert hat und das Geld zusammenbekommen hat, hat es gedauert.

[...]

LA: Unter welchem Namen wurde Ihr Gatte angezeigt wegen der Entführung?

AW: In der Anzeige standen der Name meines Schwiegervaters und der Name meines Ehegatten.

LA: Nennen Sie bitte den Namen, der in der Anzeige stand!

AW: Ich habe die Anzeige nicht gesehen. Ich weiß nicht, welcher Name darin stand.

LA: Waren Ihre Eltern zu Ihrer Hochzeit in Kabul eingeladen?

AW: Nein. Sie waren gegen diese Heirat.

LA: Warum haben Sie in Kabul eine Feier veranstalten, wenn einerseits Ihre Eltern gegen diese Heirat waren und Sie andererseits Angst vor ihren Brüdern haben?

AW: Das ist Tradition. Wir mussten feiern. Die Verwandtschaft musste eingeladen werden. Was hätte meine Schwiegerfamilie der Verwandtschaft erzählen sollen. Es ging nicht anders.

LA: Hatten Sie nicht Angst während der Feier?

AW: Doch.

[...]

LA: Ihr Gatte gab an, dass seine Cousins väterlicherseits auf ihn geschossen hätten!

AW: Wer hat geschossen?

LA: Seine Cousins väterlicherseits!

AW: Nein, ich weiß es nicht.

[...]

LA: Wieso steht in Ihrem Identitätsausweis (Tazkira) Ihr Name und in den Dokumenten Ihres Gatten und Ihrer Kinder ein anderer Name?

AW: In Afghanistan ist das durchaus üblich, dass man einen offiziellen und einen anderen Namen hat. Ich habe ja auch zwei Namen, ich heiße auchXXXX. Auch meine Söhne haben zwei Namen.

[...]

LA: Möchten Sie zu den Verfahren der Kinder noch irgendetwas vorbringen?

AW: Nein, ich möchte, dass meine Kinder hier leben und die Schule besuchen.

[...]."

1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheiden vom 09.10.2012 (BF1 bis BF4) den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 18.08.2012 (BF1) sowie vom 28.06.2012 (BF2, BF3 und BF4) gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit Ausweisungen nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei unglaubhaft. Sie hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF sowie gegen eine Ausweisung der BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihnen keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu ihrem Fluchtvorbringen - glaubhaft wären. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Ihre Fluchtgeschichte hätten die BF in mehreren Punkten nicht widerspruchsfrei erzählt (Namen der BF, Aufenthaltsorte, Umstände der Hochzeitsfeier, Umstände der Schüsse auf den BF1 und anderes mehr) und somit nicht glaubhaft machen können. Die BF2 hätte eine asylrelevante Verfolgung ihrer Person als Frau in der afghanischen Gesellschaft nicht einmal konkret und ausdrücklich vorgebracht. Sie habe bei ihrer Einvernahme ein Kopftuch getragen und sei ihren Angaben nach nicht gewillt, diese Gewohnheit zu ändern.

Für das Beschwerdeverfahren wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.8. Gegen diesen Bescheide richtet sich die mit gleichlautenden Schreiben ohne Datum, per Telefax am 23.10.2012 fristgerecht eingebrachten, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellten Beschwerden, mit denen die Bescheide gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden.

Der BF beantragten,

eine mündliche Beschwerdeverhandlung zum Beweis der Glaubwürdigkeit der BF anzuberaumen

die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen; in eventu

die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den BF Asyl gewährt werde, [in eventu]

die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den BF subsidiärer Schutz gewährt werde, [in eventu]

die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung der BF für unzulässig erklärt werde

ihnen im Familienverfahren dieselbe Rechtsstellung zu gewähren, die dem schutzwürdigsten Familienmitglied zukomme.

In der Beschwerdebegründung wurde das Vorbringen der BF im Verfahren knapp zusammengefasst wiederholt. Moniert wurde, dass die BF2 in Afghanistan kein "von ihr gewolltes selbstbestimmtes Leben als Frau führen" hätte können, und wurde ihre westliche Kleidung beim Beschwerdegespräch geschildert. Der BF1, ein schiitischer Moslem, sei als Musiker immer wieder daran gehindert worden, seine Musik zu spielen, insbesondere vom Vater der BF2, einem sunnitischen Moslem.

Es folgten Ausführungen zur Lage in Afghanistan allgemein und im Besonderen von Frauen und Hinweise auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH und des Asylgerichtshofes sowie Rechtsausführungen.

Die Einschränkungen, Diskriminierungen und Übergriffe, welche die BF2 als Frau und darüber hinaus als westlich orientierte Frau treffen, würden in ihrer Gesamtheit eine asylrechtlich relevante Verfolgungsintensität erreichen.

1.9. Die Beschwerden samt Verwaltungsakten betreffend die BF1 bis BF4 langten am 29.10.2012 beim Asylgerichtshof ein.

1.10. Am XXXX der BF5 als weiterer gemeinsamer Sohn von BF1 und BF2 geboren. Für ihn wurde am 19.12.2012 von seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und der BF5 zum Verfahren zugelassen.

Bei der Erstbefragung seiner Mutter am selben Tag sowie ihrer Einvernahme vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen am 15.02.2013, gab diese an, dass der BF5 (wie zuvor auch schon ihre anderen beiden Söhne) die gleichen Gründe wie seine Familienmitglieder, aber keine eigenen Fluchtgründe hätte.

Mit in den wesentlichen Punkten (auch in der Begründung) gleichlautendem Bescheid (mit den Bescheiden vom 09.10.2012) wies das BAA mit Bescheid vom 18.02.2013 den Antrag des BF5 auf internationalen Schutz vom 19.12.2012 ebenfalls gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

1.11. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 12.03.2013 das per Telefax am selben Tag fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, mit dem auch dieser Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.

Es liege ein Familienverfahren vor und würden daher die gleichen Anträge wie die weiteren Familienangehörigen in deren Beschwerden vom 23.10.2012 gestellt.

1.12. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt betreffend den BF5 langte am 18.03.2013 beim Asylgerichtshof ein.

1.13. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerden zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet, und wurden die Rechtssachen am 02.01.2014 der nach der damals geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.14. Am 12.05.2014 sowie am folgenden Tag kam es laut Berichten der Sicherheitsbehörden zu Tätlichkeiten zwischen dem BF1 (und der BF2) und anderen (albanischen) Asylwerbern, wobei die Beteiligten leicht verletzt und im Krankenhaus XXXX ambulant behandelt wurden. Anzeige wegen des Verdachtes der Begehung des Deliktes Körperverletzung wurde erstattet.

1.15. Mit Schreiben des MigrantInnenvereins St. Marx vom 01.07.2014 wurde bekanntgeben, dass dieser und sein Obmann Rechtsanwalt XXXX, von den BF mit ihrer Vertretung im Verfahren betraut worden wären, und die Vollmachten übermittelt.

1.16. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 06.08.2014 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

1.17. Auf Grund eines Antrages des Vertreters der BF erließ der VwGH am 19.08.2014 eine "Verfahrensleitende Anordnung", derzufolge das BVwG aufgefordert wurde, im Verfahren betreffend die BF2 binnen drei Monaten "das Erkenntnis/den Beschluss zu erlassen" und dies dem VwGH zu belegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

1.18. Am 22.10.2014 wurde die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung darüber informiert, dass das Präsidium des BVwG am 15.07.2014 der damals zuständigen Gerichtsabteilung mitgeteilt hätte, dass zum Beschwerdeverfahren des BF1 ein Volksanwaltsschaftsschreiben hinsichtlich einer Beschwerde über die Verfahrensdauer eingelangt sei.

1.19. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 13.11.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der die BF persönlich erschienen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Den BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gaben der BF1 und die BF2 auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

" [...]

Es erscheinen BF1 und BF2 mit ihren drei Kindern (BF3 bis BF5).

[...]

RI [Richter] gibt bekannt, dass die o.g. Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbunden werden.

[...]

Die BF2 hat bei ihrer Erstbefragung ihre Heiratsurkunde sowie die Taskira und weitere Personaldokumente des BF1 (Führerschein und Dienstausweis als Fahrer) vorgelegt. Weitere Belege werden nicht vorgelegt. Letztere beide Belege werden im Original rückausgefolgt und in Kopie zum Akt genommen.

[...]

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF1: XXXXStA. Afghanistan

BF2: XXXX StA. Afghanistan.

Auch die im Verfahren geführten Personaldaten der Kinder (BF3 bis BF5) werden überprüft und verifiziert.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF1: Tadschiken.

BF2: Tadschiken.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF1: Schiitischer Moslem.

BF2: Sunnitische Muslima.

RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF1: Ich habe 12 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen.

BF2: Ich habe 7 Klassen Schule absolviert.

RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF1: Ich habe verschiedene Berufe ausgeübt, zuletzt habe ich als Musiker (Piano, Keyboard) gearbeitet, vorher war ich als Fahrer tätig.

BF2: Ich habe vor unserer Eheschließung 2006 bei meinem Vater gelebt.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF1: Nein.

BF2: Nein.

RI ersucht D [Dolmetsch], die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.

RI stellt diverse Fragen.

Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den Dolmetsch verstehen können?

RI stellt fest, dass die BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen teilweise verstanden und teilweise auf Deutsch beantwortet haben.

BF: Wir haben einmal einen Deutschkurs besucht (BFV [Vertreter der BF] legt dazu eine Teilnahmebestätigung vor) und sprechen ein bisschen Deutsch.

BF1 legt weiters eine Bestätigung der ‚Brunnenpassage' vor (Caritas der Erzdiözese Wien), derzufolge er mehrmals an künstlerischen Projekten teilgenommen hat, die ebenfalls zum Akt genommen wird.

RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF2: Ab und zu telefoniere ich mit zu Hause. Cirka einmal im Monat telefoniere ich mit der Familie meines Gatten, aber nicht mit meinen Verwandten.

BF1: Das gilt auch für mich.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.

Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF1: Ich habe alles erzählt.

BF2: Ich möchte noch etwas hinzufügen, weil sich in meinem Leben einiges geändert hat. Ich habe um Asyl angesucht und möchte in Österreich bleiben. Unser drittes Kind ist in Österreich zur Welt gekommen. Ich habe seit ca. zwei Jahren Freiheiten, die ich in Afghanistan vorher nie hatte. Ich möchte diese Freiheiten nicht verlieren und hier als freier Mensch leben. Ich möchte mich hier ausbilden lassen und später auch arbeiten. Ich möchte selbständig sein, selbst einkaufen gehen und auch in Abwesenheit des Mannes weggehen. Ich möchte, dass ich die gleichen Rechte habe wie die Männer, und unabhängig sein. Ich möchte mich auch so kleiden, wie ich es will. In Afghanistan hatte ich solche Möglichkeiten nicht, und deshalb möchte ich nicht zurückgehen. Ich möchte auch, dass meine Kinder hier aufwachsen und in die Schule gehen. Ich möchte nicht, wie so viele Kinder in Afghanistan, dass sie so erzogen werden, dass sie später Mullahs oder Extremisten werden. Ich kann meine Kinder hier in Österreich in den Kindergarten schicken, und wenn sie in der Schule sind, sie auch beobachten und schauen, was sie machen. In Afghanistan kann man Kinder aus Angst nicht in die Schule schicken, und wenn sie in die Schule gehen, kann man sie nicht kontrollieren. Man weiß nicht, was sie machen und wo sie hingehen. In diesen zwei Jahren in Österreich habe ich gesehen, dass ich als Frau etwas wert bin. In Afghanistan musste ich Burka tragen, eine Kopfbedeckung tragen, ansonsten wurde ich bedroht.

RI hält fest, dass die BF2 westlich gekleidet ist, sie trägt blaue Jeans und einen schwarzen Pullover, das Haar offen und sie ist geschminkt.

RI an BF2: Welche Religion haben Ihre Kinder?

BF2: Wie der Vater der Kinder. Sie sind Schiiten.

RI an BF2: Was ist Ihre Religion?

BF2: Ich bin Sunnit und bleibe es auch. Es spielt für mich keine Rolle. Ich wollte nur meine Freiheit haben.

RI an BF1: Wer hat auf Sie geschossen, Ihr Schwager oder Ihre Cousins?

BF1: Ich wurde von beiden Seiten, sowohl vom Schwager als auch von meinen Cousins, bedroht und beschossen.

Der RI bringt die der Verhandlungsschrift beiliegenden, unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF für sie relevanten Feststellungen und Berichte über die Sicherheitslage im Herkunftsstaat sowie betreffend Religionsfreiheit und die Lage der Schiiten in das gegenständliche Verfahren ein (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.01.2014). Letztere werden dem BFV ausgefolgt und den BF übersetzt. Weiters bringt er eine kurze Darstellung der Situation der Frauen in das Verfahren ein, die ebenfalls der Niederschrift beiliegen, dem BFV ausgefolgt werden und den BF übersetzt werden.

Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.

Der RI gibt den Parteien die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom RI dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

RI gibt BF und BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.

Seitens der Parteien erfolgt keine Stellungnahme und es wird auch keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme beantragt.

RI befragt BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

RI befragt BFV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

RI befragt BF, ob sie D gut verstanden haben; dies wird bejaht.

[...]."

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) als nunmehr zuständige Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen am 28.07.2012 (BF2, BF3 und BF4), 18.08.2012 (BF1) und 19.12.2012 (BF5) und der Einvernahmen vor dem BAA am 07.09.2012 (BF1 bis BF4) und 15.02.2013 (BF5), die von den BF vorgelegten Belege (Tazkiras, Heiratsurkunde sowie Führerschein und Dienstausweis des BF1) sowie die Beschwerden ohne Datum (BF1 bis BF4) und vom 12.03.2013 (BF5)

Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 152 bis 162 betreffend BF1 bzw. Aktenseiten 206 bis 229 betreffend BF2)

Einvernahme des BF1 und der BF2 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG

Einsichtnahme in die vom BVwG in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.11.2014 in das Verfahren zusätzlich eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF (Afghanistan - Sicherheitslage allgemein, Religion - Schiiten sowie Lage der Frauen).

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person der BF:

3.1.1. Die BF führen die Namen XXXX), seine Ehefrau XXXXBF2), und ihre gemeinsamen minderjährigen Söhne XXXX (Österreich, BF5). Sie sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Die Muttersprache der BF ist Dari.

Der BF1 ist Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der schiitischen Muslimen, ebenso die Kinder der BF (BF3, BF4 und BF5), die BF2 ist sunnitische Muslima.

Weder aus dem Vorbringen der BF noch nach dem Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren der BF erkennbar.

3.1.2. Die BF2 lebte zuletzt mit ihrem Ehemann (BF1) und ihren beiden gemeinsamen älteren Söhnen (BF3 und BF4) in Kabul. Die BF2 ist sunnitische Muslima. Die BF haben glaubhaft gemacht, dass die Familie der BF2 mit ihrer Eheschließung mit dem BF1, einem schiitischen Moslem und Musiker, nicht einverstanden war und darauf drängte, diese Beziehung nicht zu schließen bzw. zu beenden, sodass diese schließlich aus Afghanistan ausgereist und bis nach Österreich gereist sind, wo im Dezember 2012 der jüngste Sohn (BF5) zur Welt gekommen ist.

Des Weiteren steht die persönliche Haltung der BF2 über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind.

Die BF - insbesondere auch die BF2 - sind von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten und von der Vorstellung, selbstbestimmt leben zu wollen, bestimmten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert.

Die BF2 hat somit asylrelevante Gründe für das Verlassen ihres Heimatstaates glaubhaft machen können. Es konnte auch glaubhaft vermittelt werden, dass sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

3.1.3. Der BF1 sowie die gemeinsamen Söhne (BF3, BF4 und BF5, für die keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden) leben mit der BF2 (seiner Ehefrau bzw. ihrer Mutter) im gemeinsamen Haushalt.

3.1.4. Den BF steht keine Flucht- bzw. Schutzalternative im Herkunftsstaat zur Verfügung.

3.1.5. Es liegen keine Gründe vor, nach denen ein Ausschluss der BF hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:

3.2.1. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2014 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Diese Feststellungen blieben unbestritten.

3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF- Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet.

Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt. Anfang April 2014 werden in Afghanistan Präsidentschaftswahlen stattfinden, bei denen Präsident Karzai nicht erneut antreten kann. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung und anderer wichtiger Institutionen sind größtenteils mit den Wahlvorbereitungen ausgelastet. Die mit der Registrierung verbundenen Rücktritte aus politischen Ämtern haben zu Bewegung innerhalb der Regierung geführt.

Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)

3.2.3. Zur Situation der Frauen in Afghanistan:

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne.

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung und einfachgesetzlich (Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen, EVAW - law) garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.

Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde") kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kunduz ein unverheiratetes Liebespaar wegen Ehebruchs öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 08.12.2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat. Ähnliche Vorfälle haben sich auch in den folgenden Jahren immer wieder ereignet.

Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet unter Umständen mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.

Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.

Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das afghanische Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19.07.2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen betrafen und diese damit implizit anerkannten, sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.

Zahlreiche Bestimmungen stehen weiterhin in Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nun nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, vor allem was Immobilien betrifft.

Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAW-Gesetz) verbessert, das am 19.07.2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche strafbewehrte Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie vom Dezember 2010 zum Teil gar nicht kannten, auch heute noch weit entfernt.

Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich vorwiegend aus Verzweiflung wegen Kinder- und Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.

Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlende Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (etwa am 25.08.2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigten, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wurde.

Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.

Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 10.01.2012, S. 20 ff; vgl. BAA, "Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan", vom Dezember 2010; 27.07.2010; Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World - Women's Rights in Afghanistan", Dezember 2009; U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 05.11.2010; U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 08.04.2011)

Laut einer "Analyse der Staatendokumentation", Übersetzung des Beitrages "Women in Afghanistan" (erschienen in Taucher; Vogl; Webinger, Hgb., 3.2014, "Afghanistan 2014 and beyond", Wien, BMI) hat sich die Situation inzwischen nicht wesentlich geändert.

Frauen mit bestimmten Profilen:

Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird.

Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens.

Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) sind weiterhin in Bezug auf eine normale soziale Lebensführung eingeschränkt. Betroffen sind geschiedene, unverheiratete, jedoch nicht jungfräuliche Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde. Außer wenn sie heiraten, was angesichts des gesellschaftlichen Stigmas sehr schwierig ist, sind soziale Unterdrückung und Diskriminierung üblich. Alleinlebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es infolge der sozialen Einschränkungen, einschließlich der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, grundsätzlich an Mitteln zum Überleben. Dies spiegelt sich im Fall der wenigen Frauen wieder, die ein Frauenhaus aufsuchen konnten. Da es für sie keine Möglichkeit gibt, unabhängig zu leben, sehen sie sich mit einer jahrelangen haftähnlichen Situation im Frauenhaus konfrontiert und entscheiden sich deswegen vielfach für die Rückkehr in die durch Missbrauch geprägte familiäre Situation. Ergebnisse dieser "Versöhnungen" werden nicht weiter beobachtet und Misshandlungen oder Ehrenmorde, die nach der Rückkehr begangen werden, bleiben oft unbestraft. Zwangs- und Kinderheirat werden in Afghanistan nach wie vor weit verbreitet praktiziert und können in unterschiedlichen Formen in Erscheinung treten. Auch ist der Zugang zu Bildung für Mädchen stark eingeschränkt. Darüber hinaus werden Frauenrechtsaktivisten bedroht und eingeschüchtert, insbesondere wenn sie ihre Stimme zu Frauenrechten, der Rolle des Islam oder das Verhalten von Befehlshabern erheben.

Angesichts der weit verbreiteten gesellschaftlichen Diskriminierung und der geschlechtsspezifischen Gewalt können afghanische Frauen und Mädchen - insbesondere in den vom bewaffneten Konflikt betroffenen oder sich unter der faktischen Kontrolle der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen befindlichen Gebieten - je nach ihrem individuellen Profil und ihren persönlichen Umständen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Das Abweichen von den konventionellen Rollen oder die Überschreitung der gesellschaftlichen und religiösen Normen kann dazu führen, dass Frauen und Mädchen Gewalt, Schikanierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Frauen mit bestimmten Profilen können einer Verfolgungsgefahr auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein, beispielsweise Opfer von häuslicher oder anderen Formen schwerwiegender Gewalt, alleinstehende Frauen oder weibliche Familienvorstände, Frauen mit erkennbaren gesellschaftlichen oder beruflichen Rollen wie Journalistinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in der Gemeindearbeit tätige Frauen. Wenn das Abweichen von den traditionellen Rollen als Widerspruch zu den traditionellen Machtstrukturen angesehen wird, kann sich die Verfolgungsgefahr auch auf die Religion oder politische Überzeugung beziehen. Darüber hinaus können Maßnahmen, die die Fähigkeit, den Lebensunterhalt zu verdienen, so stark einschränken, dass das Überleben bedroht ist, oder starke Einschränkungen des Zugangs zur Bildung oder zu Gesundheitsdiensten eine Verfolgung darstellen.

(UNHCR, "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender" vom 10.11.2009; vgl. UNHCR, "Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", 17.12.2010; Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World - Women's Rights in Afghanistan", Dezember 2009)

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA und des BVwG.

4.1. Zur Person der BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Die Feststellungen zur Identität sowie zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der BF, insbesondere zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen der BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, auf die von ihnen vorgelegten Schriftstücke (Tazkira, Heiratsurkunde, Führerschein und Dienstausweis des BF1) sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Identität der BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise der BF aus Afghanistan und Weiterreise bis nach Österreich stützen sich auf deren eigene Angaben sowie auf das Ergebnis von EURODAC-Anfragen (Treffer zu Griechenland). Eine darüber hinaus gehende Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen der BF für das Verlassen ihres Heimatstaates stützen sich auf die von ihnen vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen. Die BF haben vorgebracht, dass die Familienangehörigen der BF2, einer sunnitischen Muslima, gegen deren Ehe mit dem BF1, einem schiitischen Moslem und zudem Musiker, gewesen seien. Er wäre sogar von Familienangehörigen der BF2 beschossen worden. Die BF2 sei aber nicht bereit gewesen, sich traditionellen Gesellschaftsvorstellungen zu beugen, und hätte den BF1 geheiratet, gemeinsam mit ihm gelebt, zwei Kinder bekommen und wäre schließlich aus Angst vor sozialer Ächtung und Verfolgung mit ihrer Familie geflohen.

Die BF2 hat darüberhinaus angegeben, dass sie ein selbstbestimmtes Leben führen wolle, was ihr in Afghanistan aufgrund der dort gegebenen sozialen Strukturen und Lebensumstände nicht hinreichend möglich sei.

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch hinreichend belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt haben; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung der BF im Verfahren zu berücksichtigen.

4.1.3.1. Verfolgung der BF2:

In einer Gesamtschau der Angaben der BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen der BF2 zu ihrer Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Mag auch offengeblieben sein, ob und von welchem Mitglied der Familie der BF2 der BF1 nun tatsächlich beschossen worden wäre, so haben die BF doch ihre Lebensumstände (Angehörige verschiedener Glaubensrichtungen des Islam, Profession des BF1 als Musiker und anderes mehr), Eheschließung in Afghanistan (Herat bzw. Kabul) glaubhaft machen können.

Wesentlich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates war auch der Umstand, dass ihr umfangreiches und detailliertes Vorbringen zwar kleinere Unstimmigkeiten aufwies, in seiner Gesamtheit aber in sich stimmig war und keine beachtlichen groben Widersprüche aufwies.

Insbesondere ist aus dem Verhalten der BF2, die auch sieben Jahre lang in Kabul die Schule besucht hat, entgegen den in ihrem Herkunftsstaat vorherrschenden Sozialvorstellungen einen Mann einer anderen Glaubensrichtung zu erwählen und dies entgegen den Anfeindungen ihrer Familie durchzustehen, zu ersehen, dass sie gewillt ist, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Dies passt auch zu ihrem Verhalten auf der Reise nach Europa, als sie - ohne ihren Mann - vorweg alleine mit ihren beiden kleinen Söhnen (und mit den Dokumenten ihres Mannes) weiter nach Österreich gereist ist und hier Asylanträge gestellt hat, um dann hier auf ihren Mann zu warten. Diesen Eindruck bekräftigt auch das Vorbringen der BF2 in ihrer mündlichen Einvernahme vor dem BVwG und ihr Auftreten in Verbindung mit ihrem äußeren Erscheinungsbild (Kleidung, Haartracht u.a.m.).

Das Vorbringen der BF2 zu ihrer Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch im Hinblick auf die vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen.

Die BF2 hat im Wesentlichen übereinstimmend, plausibel und schlüssig dargelegt, dass sie kein ausreichend frei bestimmtes Leben führen und in der Öffentlichkeit ohne Erfüllung bestimmter Bekleidungsvorschriften nicht verkehren durfte. Die Kinder würden in Afghanistan nicht unter sicheren Umständen und in einer Atmosphäre der Gedankenfreiheit die Schule besuchen können.

In einer Gesamtschau der Angaben der BF2 im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen der BF2 zu ihrer Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft.

Die persönliche und auch nach außen offen dargelegte und erkennbare persönliche Wertehaltung der BF2 an ein würdiges Leben als Frau steht zu der in der afghanischen Gesellschaft vorherrschenden konservativ-restriktiven Wertehaltung hinsichtlich der Rolle und Stellung von Frauen im eindeutigen Widerspruch.

Es ist daher davon auszugehen, dass der BF2 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, sie vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.

4.1.3.2. Verfolgung des BF1, BF3, BF4 und BF5:

Dem Ehemann und den Söhnen der BF2 war von der BF2 abgeleitet im Familienverfahren Asyl zu gewähren. Auf das Vorbringen des BF1 hinsichtlich einer originären eigenen Verfolgung (Verfolgung durch die Familie seiner Frau) war im Hinblick auf obige Ausführungen in Punkt 4.1.3.1. sowie im Hinblick auf die Ermangelung einer diesbezüglich dargelegten Verfolgung aus asylrelevanten Gründen daher nicht weiter einzugehen.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 10 VwGVG lautet:

Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des BAA,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Familienverfahren:

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständlichen - noch an den Asylgerichtshof gerichteten, zulässigen und rechtzeitigen - Beschwerden wurden am 23.10.2012 (BF1 bis BF4) bzw. am 12.03.2013 beim BAA eingebracht und sind nach Vorlage am 29.10.2012 (BF1 bis BF4) bzw. am 18.03.2013 (BF5) beim Asylgerichtshof eingegangen. Da sie sich gegen Bescheide des BAA richten, die vor dem 31.12.2013 erlassen wurden, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Es liegt ein Familienverfahren gemäß §§ 34ff. AsylG vor.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich das BVwG im Gegenstand zu einem anderen Ergebnis gekommen ist.

5.2.3. Der Beschwerde war bezüglich der Gewährung von Asyl an die BF2 wegen ihres Willens, selbstbestimmt leben zu wollen, bzw. deren Undurchführbarkeit in ihrem Herkunftsstaat, Erfolg beschieden. Den BF1, BF3, BF4 und BF5 war im Familienverfahren Schutz im selben Umfang zu gewähren. Auf das Vorbringen des BF1 hinsichtlich einer originären eigenen Verfolgung war im Hinblick auf diese Ausführungen sowie im Hinblick auf die Ermangelung einer dargelegten Verfolgung aus asylrelevanten Gründen daher nicht weiter einzugehen.

5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:

5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne der der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 21.09.2000, 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858; VwGH 23.09.1998, 98/01/0224; VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 06.10.1999, 99/01/0279 mwN; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Die BF2 hat glaubhaft dargelegt, dass sie auf Grund ihrer nach außen hin erkennbaren persönlichen Wertehaltung sowie auf Grund ihrer Heirat mit ihrem jetzigen Ehemann und der Bedrohungen durch ihre Familie im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt sein würde.

Das von der persönlichen Wertehaltung der BF2 überwiegend getragene (und als westlich bezeichnete) Frauen- und Gesellschaftsbild - selbstbestimmt leben zu wollen - steht im völligen Gegensatz zu der in Afghanistan immer noch vorherrschenden und durch bizarre gesellschaftliche und politisch-religiöse Zwänge gekennzeichneten Lebensweise.

Im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan wäre die BF2 als Frau - auch mangels ausreichenden Rückhalts in ihrer Familie/Verwandtschaft - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wieder massiven Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt.

Den getroffenen Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (das heißt bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus beiden Aspekten resultierend wäre die BF2 im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt wäre.

Diese Situation ist auch durch die Aufnahme einer Bestimmung in der Verfassung von Afghanistan über die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz nicht beseitigt, da die praktische Handhabung dieser Vorschrift noch nicht abzusehen ist und überdies im Verfassungsdokument an anderer Stelle vorgesehen ist, dass kein Gesetz gegen den Glauben und die Vorschriften des Islam verstoßen dürfe, was als Rechtfertigung traditionell gesellschaftlicher Vorstellungen über die Rolle der Frau herangezogen werden könnte.

Im Jahr 2009 wurde das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW - law) durch Präsidialdekret verabschiedet. Es ist das erste Gesetz in Afghanistan, das Gewalt gegen Frauen kriminalisiert. Verboten werden etwa Kinderheirat, Zwangsheirat, Menschenhandel für diese Zwecke, erzwungene Selbstverbrennung, Vergewaltigung und 16 weitere Gewalthandlungen. Der politische Wille, das Gesetz umzusetzen, und demzufolge seine tatsächliche Anwendung, ist jedoch begrenzt. Teile der Öffentlichkeit und religiöse Kreise erachten das Gesetz als unislamisch, es fehlt ihm an sozialer Legitimität, und es wurde nie vom afghanischen Parlament abgesegnet (wenngleich dies keinen unüblichen Vorgang darstellt). De facto existiert Gewalt gegen Frauen weiterhin in verschiedenen Formen, die auch vielfach dokumentiert sind-

Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendigerweise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB. von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, insbesondere auch in der Hauptstadt Kabul, einer systematischen asylrelevanten (Gruppen)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen kann bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, jedoch Asylrelevanz erreichen.

Für die BF2 wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Fall einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein könnte. Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto eine Verletzung in grundlegenden Rechten zu gewärtigen haben. Es bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Einer afghanischen Frau ist es daher auch derzeit meist nicht möglich, sich ungehindert und sicher in der Öffentlichkeit zu bewegen.

Es ist zu prüfen, ob es der BF2 möglich wäre, angesichts des sie betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen, bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist:

Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen in allen Teilen des Staatsgebietes Sorge zu tragen, der afghanische Staat kommt somit seinen Schutzpflichten hinsichtlich dieser Bevölkerungsgruppe nicht nach. In Afghanistan besteht derzeit weder ein diesbezüglich funktionierender Polizei- oder Justizapparat, noch ist davon auszugehen, dass der tatsächliche Machtbereich der gegenwärtigen Regierung über die Grenzen der Hauptstadt reicht. Den aktuellen Feststellungen zufolge ist weiters nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden. Vielmehr liegt gegenteilig ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Ausgehend davon kann die BF2 nicht damit rechnen, dass sie angesichts des sie als Frau betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall der BF2 daher davon auszugehen, dass sie in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.

Die Verfolgung aus dem Grund der politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.

Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden des Heimatstaates unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310).

Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e der sogenannten Status-Richtlinie 2004/83/EG (in der aktuell geltenden Neufassung der Status-Richtlinie 2011/95/EU, ABl. 2011 L 337/9, diesbezüglich inhaltlich unverändert) ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

Gemäß Art. 10 Abs. 2 Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, 99/01/0197).

Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" im Sinne der GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band II [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ‚bestimmten sozialen Gruppe' befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."

Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. d der Status-Richtlinie 2004/83/EG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die der BF2 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation als Frau und auf Grund der von ihrer inneren Wertehaltung getragenen und nach außen hin erkennbaren überwiegenden Orientierung am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild - insbesondere ihrem Wunsch, selbstbestimmt leben zu können -, ihrem bisherigen Verhalten (und ihrem Auftreten) in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität ist.

Die BF2 wäre in ihrem Herkunftsstaat ohne familiäre, gesellschaftliche oder staatliche Unterstützung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Verhältnissen in der Lage, sich selbst in einem ihre ausreichende Existenzgrundlage sichernden Ausmaß zu versorgen. Zudem würde die BF2 in ihrem Herkunftsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Möglichkeit vorfinden, ausreichende medizinische Behandlung in Anspruch nehmen zu können, da es zu wenige weibliche Ärztinnen gibt und die Inanspruchnahme eines männlichen Arztes durch eine Frau nicht sichergestellt ist. Weiters wäre ihre Grundversorgung angesichts der grundsätzlich eingeschränkten Bewegungsfreiheit der Frauen in Afghanistan nicht gewährleistet.

Sie wäre überdies Eingriffen in ihre physische und psychische Integrität ausgesetzt. Dies zeigt auch die festgestellte aktuelle komplexe Lage in Afghanistan, dass sich Verfolgungsmuster nicht nur als direkte, zielgerichtete Verfolgung durch einen konkreten Verfolger darstellen, sondern auch als eine diffuse Situation, in der missliebige, "fortschrittliche" bzw. den traditionellen Werten sich nicht unterwerfende Personen jederzeit damit rechnen müssen, von verschiedenen Verfolgern in willkürlicher und unvorhersehbarer Weise belangt zu werden.

Im Fall der BF2 liegt somit das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer politischen Gesinnung als einer überwiegend am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frau, die selbstbestimmt leben möchte, und in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; VwGH 20.06.2002, 99/20/0172).

Aufgrund der persönlichen Situation der BF2 steht ihr auch die Möglichkeit der Zufluchtnahme in einem anderen Teil Afghanistans derzeit ebenfalls nicht offen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die BF2 aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer politischen Gesinnung (Orientierung an dem als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild) und ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von dieser Gesinnung überzeugten afghanischen Frauen, die selbstbestimmt leben möchten, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde der BF2 stattzugeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der BF1 ist der Ehemann der BF2, die BF3, BF4 und BF5 sind ihre gemeinsamen minderjährigen Söhne. Zwischen den BF besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.

BF1, BF3, BF4 und BF5 sind daher Familienangehörige einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG.

Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504).

Im gesamten Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach den BF1, BF3, BF4 und BF5 mit ihrer Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre, sodass diesen BF im Familienverfahren der Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG zuzuerkennen war.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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