W133 2008931-1•BVwG W133 2008931-1
W133 2008931-1Tribunal Administrativo Federal18 de nov. de 2014
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W133 2008931-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 02.06.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2
Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführerin wurde am 14.10.2009 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 von Hundert (vH) ausgestellt.
Mit E-Mail vom 05.11.2013 beantragte die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den Obmann des XXXX, die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und legte neben der Vertretungsvollmacht zwei Arztbriefe von Fachärzten für Urologie vom 27.08.2013 und vom 10.09.2013 vor.
In der Folge legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut weiterer medizinischer Unterlagen bei der belangten Behörde vor.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.01.2014 erstatteten Gutachtens vom selben Tag wurde unter Anwendung der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH festgestellt. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung würden nicht vorliegen. Als Begründung wurde angeführt, es hätten keine Gesundheitsschädigungen objektiviert werden können, die zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geführt hätten.
Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.01.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben des bevollmächtigten Vertreters vom 11.02.2014 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden.
Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge seitens der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Stellungnahme und neuerliche Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliegen würden, an den Ärztlichen Dienst übermittelt, von welchem die Einholung eines urologischen Sachverständigengutachtens mit expliziter Beurteilung hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel veranlasst wurde.
In der gutachtlichen Stellungnahme des Facharztes für Urologie vom 15.04.2014 wird wie folgt ausgeführt:
"Urologisches Sachverständigengutachten
Im Rahmen des Parteiengehörs vom 29.01.2014 wurde von der AW die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM beantragt.
Erstinstanzlich wurde urologischerseits folgendes Leiden erhoben:
chronische interstitielle Cystitis mit 50%.
Angaben bei der Untersuchung:
Die BW gibt eine Miktionsfrequenz ca. stündlich an. Aus urodynamischer Sicht liegt ein Urodynamikbericht vom 18.04.2004 vor, Abl. 15. Hierbei wurde eine interstitielle Cystitis mittels pos. Kaliumchloridtests nachgewiesen. Bei der Füllung mit Kochsalz zeigte sich ein starker Drang bei 236ml und eine gesamte Blasenkapazität von 268ml. Laut Angabe der BW bestand zu diesem Zeitpunkt auch bereits eine stündliche Miktionsfrequenz. Seither erfolgte keine weitere urodynamische Untersuchung mehr.
Status:
Sonographie der Nieren: bds. Kleine blande Cysten (bekannt)
Sonographie der Blase: die Miktion erfolgt restharnfrei
Harn: o.B.
Harnkultur: steril
Einschätzung:
Chronisch interstitielle Cystitis 08.01.05 50%
Stellungnahme zur Benützung ÖVM:
Es erfolgen monatliche intravesicale Installationen mit Cystistat 4, welches als Standardtherapie bei der interstitiellen Cystitis zu sehen ist. Bezüglich der Angabe der stündlichen Miktionsfrequenz mit einer Blasenkapazität unter 100ml ergibt sich eine Diskrepanz zur vorangegangenen urodynamischen Untersuchung, welche bei ebenfalls stündlicher Miktionsfrequenz eine wesentlich höhere Blasenkapazität von 268ml zeigte. Selbst unter Provokationstest mittels Kaliumchlorid zeigte sich eine gesamte Blasenkapazität von 151ml.
Die Einschätzung vom 15.01.2014 (XXXX) wird vollinhaltlich bestätigt, da der Schweregrad der Erkrankung aufgrund der Angaben der AW seit 2004 unverändert ist. Aus diesem Grund ist auch die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM nicht gegeben."
Als Nachsatz wurde unter dem Gutachten vermerkt: "Bei Harnverlust sind ausreichend Harninkontinenzvorlagen am Markt, die geeignet sind, ev. auftretende Inkontinenz zu kompensieren."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung der Sachverständigengutachten abgewiesen. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass keine neuen Aspekte erhoben werden konnten.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den XXXX, mit Schreiben vom 11.06.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird aus den bereits bei der Antragsstellung vorgelegten medizinischen Befunden zitiert sowie auf Bescheide der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten sowie des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen verwiesen, in welchen eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei Personen mit einer ausgeprägten Schmerz- und Drangsymtomatik bei Interstitieller Cystitis festgestellt wurde. Aufgrund des Leidens der Beschwerdeführerin würden daher auch bei ihr die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen.
Mit Schreiben vom 07.10.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 17.10.2014, übermittelte der von der Beschwerdeführerin bevollmächtigte XXXX erneut eine Liste mit Auszügen vorangegangener Entscheidungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei Interstitieller Cystitis, die bis auf zwei aktuelle Bescheide von August bzw. September 2014 mit jener bereits in der Beschwerde angeführten Auflistung ident ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses. Sie brachte am 05.11.2013 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führte, erfolgte auf Grundlage des schlüssigen und nachvollziehbaren urologischen Sachverständigengutachtens vom 15.04.2014, das unter Berücksichtigung der aktuellen, von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden insbesondere der urologischen Befunde vom 27.08.2013, 10.09.2013 und 14.01.2014 und des Urodynamikberichtes vom 18.04.2004 erstellt wurde sowie dem ausführlichen innerfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.01.2014.
Im urologischen Sachverständigengutachten vom 15.04.2014 wird auf das chronische Blasenleiden der Beschwerdeführerin und dessen Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Befunden und den erstatteten Einwendungen auseinander. Laut dem im Verwaltungsakt vorliegenden Urodynamikbericht vom 18.04.2004 habe sich bei der Füllung mit Kochsalz ein starker Drang bei 236ml und eine gesamte Blasenkapazität von 268ml gezeigt. Laut Angabe der Beschwerdeführerin habe zu diesem Zeitpunkt auch bereits eine stündliche Miktionsfrequenz bestanden. Seither sei keine weitere urodynamische Untersuchung mehr erfolgt. Die Angabe im Arztbrief vom 27.08.2013, es bestehe eine stündliche Miktionsfrequenz mit einer Blasenkapazität unter 100ml stehe im Widerspruch zur vorangegangenen urodynamischen Untersuchung, welche bei ebenfalls stündlicher Miktionsfrequenz eine wesentlich höhere Blasenkapazität von 268ml gezeigt habe. Selbst unter Provokationstest mittels Kaliumchlorid habe sich eine gesamte Blasenkapazität von 151ml gezeigt. Der Schweregrad der Erkrankung sei daher aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2004 unverändert und bedinge keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Damit wurde im urologischen Sachverständigengutachten vom 15.04.2014 die Einschätzung des innerfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 15.01.2014 bestätigt.
Die Gutachten werden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung eingestuft.
Die Beschwerdeführerin ist diesen Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Die in der Beschwerde vorgelegten Arztbriefe vom 27.08.2013 sowie vom 10.09.2013 wurden bereits bei der Antragsstellung vorgelegt, waren beiden Sachverständigen bei der Erstellung der Gutachten bekannt und setzten sich die beiden Sachverständigen in ihren Gutachten auch entsprechend mit diesen auseinander.
Was die im Rahmen der Beschwerde vom 11.06.2014 sowie im Schreiben vom 07.10.2014 zitierten Ausschnitte aus anderen Bescheiden der belangten Behörde sowie der Bundesberufungskommission betrifft, in denen eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt wurde, so ist festzuhalten, dass diese Fälle offenbar wesentlich schwerere Formen der Harninkontinenz bzw. häufigeren Harndrang betreffen als dies im verfahrensgegenständlichen Fall dokumentiert ist. So ist etwa im zitierten Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2013 von einer "Häufigkeit des Harndrangs 30 bis 40 mal" pro Tag die Rede, im Bescheid der Bundesberufungskommission vom 26.06.2013 von "Miktionsintervallen kleiner als 20 Minuten" und in Bescheiden der belangten Behörde vom 13.01.2014 sowie vom 12.05.2014 von einer "Blasenkapazität unter 90ml und des damit einhergehenden imperativen Harndrangs" bzw. von "häufigem, schmerzhaftem Harndrang bis zu 2-3x/Stunde". Bei der Beschwerdeführerin liegt ihren eigenen Angaben zufolge eine Miktionsfrequenz von einer Stunde vor, welche auch im Arztbrief vom 27.08.2013 sowie im Urodynamikbericht vom 18.04.2004 diagnostiziert wurde. Die Blasenkapazität beträgt laut Urodynamikbericht 268ml, sogar im Provokationstest mittels Kalciumchlorid noch 151ml. Wie auch bereits im urologischen Gutachten vom 15.04.2014 schlüssig ausgeführt wurde, ergibt sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund einer Fachärztin für Urologie eine Miktionsfrequenz von einer Stunde; die Ergänzung "meist unter 100ml" wird darin jedoch im Rahmen der Anamnese angeführt und beruht nicht auf einer neuerlichen urodynamischen Untersuchung.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
...
§ 47 BBG lautet:
"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Fähigkeiten, Funktionen oder
Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen,
BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.
An dieser Stelle ist zur Vollständigkeit nochmals festzuhalten, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.06.2014 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 15.01.2014 und insbesondere vom 15.04.2014 zu Grunde gelegt, wonach bei der vorliegenden interstitiellen Cystitis der Beschwerdeführerin bei einer Miktionsfrequenz von einer Stunde und der weiteren oben wiedergegebenen Funktionseinschränkungen keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde, die sich in ihrer Begründung ausschließlich auf die eingeschränkte Blasenfunktion der Beschwerdeführerin stützte, nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.