W106 2001553-2•BVwG W106 2001553-2
W106 2001553-2Tribunal Administrativo Federal18 de nov. de 2014
Dienstverhältnis - Dauer, Dienstverhältnis - ex lege - Beendigung,<br/>Feststellungsentscheidung, Säumnisbeschwerde, Sittlichkeitsdelikt,<br/>Strafurteil
W106 2001553-2/2E
im namen der republik !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen die belangte Behörde Bundesfinanzakademie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Feststellung i.A. Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 20 Abs. 1 Z 3a BDG 1979, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben. In Erledigung des Antrags vom 06.03.2013 sowie im Umfang des Antragspunktes 1. des Antrags vom 14.02.2014 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Z 3a BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 210/2013 festgestellt, dass das Dienstverhältnis des XXXX nicht ex lege mit der rechtskräftigen Verurteilung am 23.01.2013 geendet hat und dass von einem durchgehenden Dienstverhältnis auszugehen ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(18.11.2014)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der BF steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundesfinanzakademie.
Mit Urteil des LG Wiener Neustadt vom 18.10.2012, 37 Hv 105/12 s, wurde der BF für schuldig erkannt
I. durch zwischen 15.01.2008 und 20.12.2011 begangene näher beschriebene Tathandlungen mehrfach das Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 dritter und vierter Fall StGB und
II. durch die zumindest am 04.03.2011 begangene näher beschriebene Tathandlung das Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3a StGB begangen zu haben.
Hierfür wurde er unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 207a Abs. 3 StGB zu einer Haftstrafe in der Dauer von drei Monaten sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Der dagegen erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe hat das OLG Wien mit Urteil vom 23.01.2013, 17 Bs 480/12f, nicht Folge gegeben.
I.2. Mit E-Mail vom 06.03.2013 trat der BF an den Leiter der Bundesfinanzakademie als zuständige Dienstbehörde heran mit dem "Ansuchen nach Ausfertigung eines Feststellungsbescheides bezüglich der Auflösung des Dienstverhältnisses (Amtsverlust)". Wenngleich der Wortlaut dieses Antrags nicht eindeutig erscheinen mag, so erhellt in Zusammenhang mit dem Berufungsantrag vom 22.04.2013 doch der klare Wille des BF, es möge festgestellt werden, dass das Dienstverhältnis des BF nicht mit Rechtskraft des Urteils mit 23.01.2013 aufgelöst worden sei, sondern dieses fortbestehe.
I.3. Mit Bescheid vom 04.04.2013, Zl. 22 826/42-PA-Wl/13, hat die Bundesfinanzakademie als Dienstbehörde erster Instanz diesen Antrag zurückgewiesen.
Aufgrund der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 26.02.2014, W106 2001553-1/2E, diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen und begründend hiezu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung zweifellos geeignet war, über dessen Anfechtungsmöglichkeit die Beseitigung der Gefährdung seiner Rechte in Bezug auf sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu bewirken. Ein anderer zumutbarer Rechtsbehelf zur Klärung der strittigen Frage, ob das Dienstverhältnis des BF mit der rechtskräftigen Verurteilung geendet hat, sei - vor allem auch im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte rückwirkende Neuformulierung des § 20 Abs. 1 Z 3a BDG mit der Dienstrechts-Novelle 2013 - nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei daher der Antrag zulässig und der BF durch die Zurück seines Antrags in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden (zB VfSlg. 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002, uva.).
Auf die mit der Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I 210/2013 rückwirkend mit 01.01.2013 in Kraft getretene Neuformulierung des § 20 Abs. 1 Z 3a BDG 1979 wurde hingewiesen. Nach den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2013 diene die Neuformulierung des § 20 Abs. 1 Z 3a der Klarstellung, dass der "dienstrechtliche Amtsverlust" nur dann eintreten können soll, wenn er im Zeitpunkt der Begehung der Tat bereits gesetzlich vorgesehen war (VwGH 25.06.2013, 2013/09/0038; 25.06.2013, 2013/09/0059). Damit werden für die oder den Bediensteten die Rechtsfolgen ihres oder seines Verhaltens vorhersehbar. Das mit 1. Jänner 2013 rückwirkende Inkrafttreten soll den Anschein einer unsachlichen Ungleichbehandlung jener vor dem 1. Jänner 2013 strafbar handelnden Bediensteten, die bereits rechtskräftig verurteilt worden sind, ausschließen. Damit decken sich die vom Gesetzgeber aufgegriffenen Gründe für die Neuformulierung durchaus mit den vom BF in der Berufung inhaltlich geäußerten Bedenken gegen die Bestimmung der Z 3a leg.cit. vor der DR-Novelle 2013.
Der Beschluss wurde sowohl der Behörde als auch dem BF am 05.03.2014 zugestellt.
I.4. Da die belangte Behörde ihrer mit der Zustellung dieses Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts ausgelösten Entscheidungspflicht binnen sechs Monaten nicht nachgekommen ist, erhob der BF mit Schreiben vom 24.09.2014, eingelangt bei der Dienstbehörde am 06.10.2014, Säumnisbeschwerde.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens bringt der BF vor, dass er noch vor Ergehen der zweitinstanzlichen Entscheidung mit Antrag vom 14.02.2014 Folgendes begehrt habe:
"bescheidmäßige Absprache darüber
1. ob mein Dienstverhältnis aufrecht ist, und zwar mit der Maßgabe, dass rückwirkend von einem durchgehenden Fortbestehen des Dienstverhältnisses über den 31.12.2012 (bzw. den Stichtag des ausgesprochenen Amtsverlustes) hinaus auszugehen ist,
Über diesen letzteren Antrag sei bisher überhaupt noch nicht entschieden worden, hinsichtlich des Antrages vom 06.03.2013 stehe die neuerliche Entscheidung durch die belangte Behörde als Konsequenz der dargestellten Bescheidaufhebung aus.
Was die weiteren Punkte (2. bis 4.) seines Antrages vom 14.02.2014 angehe, sehe der BF derzeit von der Geltendmachung der Säumnis ab, weil er davon ausgehe, dass nach der Klärung des Fortbestehens des Dienstverhältnisses die weiteren Fragen auch ohne Bescheiderlassung zu klären sein werden. Als eine Rückziehung dieser weiteren Antrages sei dies jedoch nicht zu verstehen, der BF behalte sich die jederzeitige Geltendmachung der Säumnis vor.
Es werde sohin der Antrag gestellt, in Stattgebung der Säumnisbeschwerde über den Antrag vom 06.03.2013 und Punkt 1. des Antrages vom 14.02.2014 zu entscheiden. Der BF stehe auf dem Standpunkt, dass sein Dienstverhältnis nicht mit 23.01.2013 aufgelöst wurde, sondern durchgehend aufrecht fortbesteht.
I.5. Die Säumnisbeschwerde wurde mit Verfügung der belangten Behörde vom 10.11.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Sachverhalt:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Mit Beschluss vom 26.02.2014, W106 2001553-1/2E, hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2013 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Der Beschluss ist der belangten Behörde am 05.03.2014 nachweislich zugegangen. Damit war die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides in Bindung an die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts innerhalb der Entscheidungsfrist von sechs Monaten verpflichtet. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist auch nicht ersichtlich, dass die Behörde über Punkt 1 des Antrages vom 14.02.2014 (nur hinsichtlich dieses Punktes wurde vom BF Säumnis geltend gemacht) innerhalb der Entscheidungsfrist entschieden hätte.
Die belangte Behörde ist somit ihrer Entscheidungspflicht innerhalb der ihr zur Verfügung stehenden Frist nicht nachgekommen. Dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (§ 8 Abs. 1 VwGVG), wurde weder von der Behörde geltend gemacht noch liegen Anhaltspunkte dafür vor. Die am 06.10.2014 bei der belangten Behörde eingebrachte Säumnisbeschwerde ist daher zulässig.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - da keine Angelegenheit des § 20 Abs. 1 Z 2 BDG (Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses) und auch kein Fall des § 135a Abs. 3 BDG 1979 (Disziplinarerkentnnis) vorliegt - zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Zu A)
Mit Antrag vom 06.03.2013 begehrte der BF, die Auflösung seines Dienstverhältnisses gemäß § 20 Abs. 1 Z 3a BDG bescheidmäßig festzustellen. Punkt 1 des Antrages vom 14.02.2014 zielt im Ergebnis inhaltlich ident auf die Feststellung eines durchgehenden Dienstverhältnisses ab.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 26.02.2014 das Feststellungsinteresse und damit die Zulässigkeit des Feststellungsantrages gestützt auf die ständige Rechtsprechung des VwGH (s. VwSlg. 9662 A/1978; VwGH 19.3.1990, 88/12/0103; ebenso VwGH 3.7.1990, 89/08/0287; 21.10.1991, 91/12/0083-0093; 15.1.1992, 87/12/0153; 1.7.1993, 90/17/0016; 14.1.1993, 92/09/0099; s. auch VwGH 20.9.1983, 82/12/0119; 24.4.1995, 94/19/0110) bejaht.
Es ist daher verfahrensgegenständlich von der Zulässigkeit des Feststellungsantrages vom 06.03.2013 wie ebenso des im Ergebnis inhaltlich identen Punkt 1 des Antrags vom 14.02.2014 auszugehen.
Zur Sache:
Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 3a BDG 1979 in der Fassung BGBl. Nr. I 210/2013 lautet:
"Auflösung des Dienstverhältnisses
"§ 20. (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
....
3a. rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1. Jänner 2013 begangenen Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,
..."
Mit der rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Neuformulierung des § 20 Abs. 1 Z 3a, wurde die Wortfolge "wegen eines" durch die Wortfolge "wegen eines ab dem 1. Jänner 2013 begangenen" ersetzt.
Nach den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2013 diente die Neuformulierung des § 20 Abs. 1 Z 3a der Klarstellung, dass der "dienstrechtliche Amtsverlust" nur dann eintreten können soll, wenn er im Zeitpunkt der Begehung der Tat bereits gesetzlich vorgesehen war (VwGH 25.06.2013, 2013/09/0038; 25.06.2013, 2013/09/0059). Damit werden für die oder den Bediensteten die Rechtsfolgen ihres oder seines Verhaltens vorhersehbar. Das mit 1. Jänner 2013 rückwirkende Inkrafttreten soll den Anschein einer unsachlichen Ungleichbehandlung jener vor dem 1. Jänner 2013 strafbar handelnden Bediensteten, die bereits rechtskräftig verurteilt worden sind, ausschließen.
Es ist unbestritten, dass der BF mit dem am 23.01.2013 rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wiener Neustadt wegen § 207a Abs. 3 dritter und vierter Fall bzw. wegen § 207a Abs. 3a StGB verurteilt wurde. Der Verurteilung liegen Straftaten zugrunde, die vor dem 01.01.2013 gesetzt wurden.
In Anwendung der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 3a BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I 210/2013 endete sein Dienstverhältnis somit nicht ex lege mit der rechtskräftigen Verurteilung. Da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass das Dienstverhältnis etwa im Wege einer Entlassung durch ein Disziplinarerkenntnis oder durch andere Beendigungsgründe geendet hätte, ist von einem bis dato durchgehenden Fortbestand des Dienstverhältnisses des BF auszugehen.
Es war daher spruchmäßig zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage der Zulässigkeit der Feststellungsanträge konnte gestützt auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung des VwGH bejaht werden. Die Erledigung des Feststellungsbegehrens in der Sache beruht auf dem klaren Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 1 Z 3a BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2013. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage nicht vor.
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