L511 1313737-1•BVwG L511 1313737-1
L511 1313737-1Tribunal Administrativo Federal18 de nov. de 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Gesamtbetrachtung, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
L511 1313737-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Jordanien, vertreten durch den Vater XXXX, geb. XXXX, StA. Jordanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2007, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2014, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchteil III des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang:
Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl)
Die minderjährige Beschwerdeführerin reiste im Juni 2006 gemeinsam mit ihren Eltern und zwei jüngeren Geschwistern (hg. GZ 1313735, 1313736, 1313738, 1313739) illegal in Österreich ein und brachte am 08.06.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 3, 15). Zwei weitere Geschwister wurden in Österreich geboren (hg.GZ 1317479, 1409481).
Die Erstbefragung der Eltern durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Flughafen Wien fand am 09.06.2006 statt (AS 3-9 [=35-41]).
Die Zulassung des Verfahrens erfolgte mit 16.06.2006 (AS 29).
Am 14.06.2006 (AS 15-17; hg.GZ 1313736: AS 47-53; hg.GZ 1313735: AS 23-33) wurden die Eltern der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, und am 15.03.2007 (hg.GZ 1313736: AS 113-125; hg.GZ 1313735: AS 127-129) beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesasylamt führte Erhebungen im Herkunftsstaat im Wege der Staatendokumentation durch (hg.GZ 1313736: AS 161-163, 177-179, 221-237).
Im Zuge einer weiteren Einvernahme am 17.07.2007 (hg.GZ 1313736: AS 249-253) beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, wurden dem Vater der Beschwerdeführerin die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht (hg.GZ 1313736: 251, 255-257) und ihm die Länderfeststellungen zu Jordanien zur Kenntnis gebracht (hg.GZ 1313736: AS 253, 259-267).
Der Vater der Beschwerdeführerin gab dazu eine kurze mündliche Stellungnahme ab (hg.GZ 1313736: AS 253).
Der Vater der Beschwerdeführerin legte die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (AS 75) und eine Registrierungskarte der UNRWA (AS 83) vor, welche einer Auskunft der Staatendokumentation des Bundesasylamtes folgend für authentisch befunden wurde (hg.GZ 1313736: AS 235-237).
Der Vater der Beschwerdeführerin legte darüber hinaus in seinem Verfahren weitere Dokumente vor, von denen einige einer Übersetzung zugeführt wurden (hg.GZ 1313736: AS 131-147, 153-159, 165-175).
Das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, wies mit Bescheid vom 18.07.2007, Zl. XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu. In Spruchpunkt II erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien nicht zu. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Jordanien aus (AS 85-115).
Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 20.07.2007 durch persönliche Übernahme des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin (AS 119).
Beschwerde
Mit Schreiben vom 30.07.2007 wurde gegen den oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben (AS 121-123; hg.GZ 1313736: AS 317-331).
Die Verfahren mit den hg. GZ 1313735, 1313736, 1313737, 1313738, 1313739, 1317479, 1409481, werden als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht
Mit Schreiben vom 02.12.2008 und vom 27.08.2009 wurden dem Asylgerichtshof Beweisvorlagen von den Eltern der Beschwerdeführerin unter Anschluss von Auszügen aus dem Internet übermittelt (hg.GZ 1313735: OZ [Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes] 3, 4, 6).
Am 20.02.2012 wurden dem Asylgerichtshof Faxkopien von im Zuge einer Nachschau sichergestellte Personaldokumente übermittelt, welche im Asylverfahren nur teilweise vorgelegt worden waren (OZ 5, hg.GZ 1313735: 12; hg.GZ 1313736: OZ 6).
Mit Schreiben vom 16.02.2013 legte der Vater der Beschwerdeführerin ein A2-Zertifikat vor (hg.GZ 1313736: OZ 8).
Mit Schriftsatz vom 29.07.2013 übermittelten die Eltern der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme insbesondere zu Spruchpunkt III des belangten Bescheides und legte Dokumente die Integration der Familie betreffend, insbesondere einen Gewerberegisterauszug, Einkommensteuerbescheid 2011, Sprachzertifikat sowie Schulbesuchsbestätigungen, vor (hg.GZ 1313735: OZ 14).
Mit Schreiben vom 10.02.2014 übermittelten die Eltern der Beschwerdeführerin zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme insbesondere zu Spruchpunkt III des belangten Bescheides und legten weitere Dokumente die Integration betreffend, insbesondere einen Therapieplan, eine Ladung zu einer Gerichtsverhandlung betreffend Versehrtenrente für den Vater der Beschwerdeführerin, einen Kurzarztbrief betreffend den Unfall des Bruders der Beschwerdeführerin, Schulbesuchs- und Kindergartenbesuchsbestätigungen sowie Unterstützungserklärungen für die Familie, vor (hg.GZ 1313735: OZ 28).
Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der Beschwerdeführerin am 27.02.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 13), an der die Familie der Beschwerdeführerin teilnahm und zu der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte.
Die Eltern der Beschwerdeführerin legten im Zuge der Verhandlung Dokumente die Integration der Familie betreffend vor (OZ 13/B-E).
Mit Schriftsatz vom 11.03.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht in Befolgung des gerichtlichen Auftrages in der Verhandlung vom 27.02.2014 die angeforderten Urkunden ein (hg.GZ 1313735: OZ 34).
In der Folge versuchte das Bundesverwaltungsgericht den Akt betreffend XXXX beizuschaffen, was nicht gelang. Das Gericht verweigerte die Übermittlung des Aktes, da zunächst beide Eltern, in weiterer Folge die Mutter der Beschwerdeführerin, sowie das Amt für Jugend- und Familie der Einsicht durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zustimmten (OZ 14, 16, 18-21, 23).
Das Bundesverwaltungsgericht führte daher in der Sache der Beschwerdeführerin am 27.10.2014 erneut eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 24), an der die Eltern der Beschwerdeführerin teilnahmen und zu der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte.
Die Eltern der Beschwerdeführerin legten im Zuge der Verhandlung weitere Dokumente die Integration der Familie betreffend vor (OZ 24/C-E).
Der Aufforderung Kopien von Aktenteilen aus dem XXXX vorzulegen kamen die Eltern der Beschwerdeführerin mit Vorlage vom 30.10.2014 (hg. GZ 1313735 OZ 45) nach.
Mit Schriftsatz vom 12.11.2014 wiesen die Eltern der Beschwerdeführerin erneut auf die Integration der Familie hin (hg. GZ 1313735 OZ 46).
Am 17.11.2014 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung in der Sache der Beschwerdeführerin fortgesetzt (OZ 26), an der erneut die Eltern der Beschwerdeführerin teilnahmen und zu der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte.
Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II
Die Beschwerdeführerin erklärte, vertreten durch ihren Vater, im Zuge der Verhandlung am 17.11.2014, dass sie die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.07.2007, Zahl: 06 06.051-BAS, zurückzieht (OZ 26 S4), womit diese in Rechtskraft erwachsen sind und das Beschwerdeverfahren zu diesen Spruchpunkten eingestellt wurde (OZ 27). Hinsichtlich Spruchpunkt III des Bescheides hielten die Eltern der Beschwerdeführerin die Beschwerde ausdrücklich aufrecht.
verfahrenswesentlicher Verfahrensinhalt
Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des bekämpften Bescheides zurückgezogen hat, verbleibt im gegenständlichen Fall die Entscheidung über die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich (Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides).
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
entscheidungswesentliche Feststellungen
Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen, ist 2000 geboren, und Staatsangehörige von Jordanien, palästinensischer Herkunft. Ihre Identität steht fest.
Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihren Eltern (hg.GZ 1313735, 1313736) und zwei jüngeren Geschwistern (hg.GZ 1313738, 1313739) im Juni 2006 illegal in das Bundesgebiet ein und lebt seit nunmehr 8 Jahren in Österreich. Zwei weitere Kinder der Familie (hg.GZ 1317479, 1409481) sind in Österreich geboren.
Die Beschwerdeführerin ist mittlerweile 14 Jahre alt und lebt seit ihrem 6. Lebensjahr mit ihrer gesamten Familie in Österreich. Derzeit besucht sie die 2. Klasse der neuen Mittelschule. Sie verfügt über einen Freundeskreis, mit dem sie ebenso wie mit ihrer Familie ihre Freizeit verbringt.
Ihre Geschwister sind 10, 9, 7 und 5 Jahre alt und leben seit ihrem
2. und 1. Lebensjahr beziehungsweise seit ihrer Geburt in Österreich. Sie besuchen ebenfalls die Schule bzw. den Kindergarten und verfügen, wie auch die Beschwerdeführerin über ausreichende altersadäquate Deutschkenntnisse. Sie verbringen ihre Freizeit altersadäquat gemeinsam mit ihrer Familie oder mit den Eltern am Spielplatz, oder im Park.
Die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister sind im Rahmen ihrer Kindergarten- und Schulbesuche auch sozial sehr gut in ihr Umfeld integriert. Die jeweiligen DirektorInnen und KlassenlehrerInnen attestieren den Kindern ein großes Engagement in der Schule sowie eine soziale Integration in die Klassengemeinschaft.
XXXX
Die Eltern der Beschwerdeführerin waren in Österreich ab 2011 mit Unterbrechungen selbständig erwerbstätig und betrieben einen Güterbeförderungshandel (Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen). Auf Grund eines Unfalles des Vaters der Beschwerdeführerin, musste dieser das Gewerbe nach einem längeren Krankenstand aufgeben und ist nun seit September 2014 unselbständig erwerbstätig und verdient dabei ca. 1.200 Euro netto. Die Mutter der Beschwerdeführerin war als Reinigungskraft selbständig, kann dies jedoch auf Grund ihrer Asthmaerkrankung derzeit nicht ausüben. Die Familie ist selbsterhaltungsfähig, im Rahmen der Beschäftigung des Vaters sozialversichert und bezog ab 2011, mit Ausnahme von 2 Monaten von November 2013 bis Jänner 2014, keine Zuwendungen aus der Grundversorgung mehr. Die Familie hat darüber hinaus mittlerweile auch die Zahlungsrückstände aus dem Gewerbebetrieb, welche während der Zeit des Krankenstandes des Vaters der Beschwerdeführerin angefallen waren, bezahlt.
Der Vater der Beschwerdeführerin verfügt über Deutschkenntnisse auf A2-Niveau und ist unbescholten.
Die Mutter der Beschwerdeführerin verfügt ebenfalls über Deutschkenntnisse, welche eine Verständigung mit ihr ohne Probleme ermöglichen. Sie ist mehrfach straffällig geworden, wobei es sich jeweils um versuchten Diebstahl handelt. Es wurden dabei bei einem Strafausmaß von einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten viermal eine Geldstrafen idH von max. 180 Tagessätzen, sowie eine auf fünf Jahre bedingte Freiheitsstrafe von einem Monat, verhängt.
Zu den Familien der Eltern der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat besteht keinerlei Kontakt mehr seit der Ausreise aus Jordanien. In Österreich verfügt die Familie über einen größeren Freundeskreis, der sich durch eine Unterstützungserklärung auch für den Verbleib der gesamten Familie in Österreich einsetzt.
Beweiswürdigung
Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt beinhaltend insbesondere die Erstbefragung, die Niederschrift(en), den Bescheid und die Beschwerde sowie folgende Dokumente (OZ 1).
Jordanische Geburtsurkunde (AS 75)
UNRWA-Registrierungskarte (AS 83)
Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SC und SA), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres (IZR), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) (OZ 24/A)
Einvernahme des Vaters und der Mutter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2014, 27.10.2014 und 17.11.2014 (OZ 13, 24, 25)
Einsicht insbesondere in folgende im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Unterlagen und Dokumente
Personalausweise der Familienmitglieder (OZ 5, hg.GZ 1313735: OZ 34)
Gewerberegisterauszug, Einkommensteuerbescheid 2011, Einkommensnachweise Saldenlisten, AMS-Beschäftigungsbewilligung, Lohnbestätigung für September 2014, sowie Versicherungsdatenauszüge (13/B-E, 24/B-C; hg.GZ 313735: OZ 14, 34).
Kindergarten- und Schulbesuchsbestätigungen, Zeugnisse und Unterstützungsschreiben der Schulen für die Kinder der Familie (OZ 24/D-E; hg.GZ 1313735: OZ 14, 28, 34)
A2-Deutschzertifikat des Vaters der Beschwerdeführerin (hg.GZ 1313736: OZ 8)
Unterlagen aus dem XXXX (hg.GZ 1313735: OZ 45)
Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten jordanischen Urkunden (AS 75; OZ 5, GZ 1313735: OZ 34), an deren Richtigkeit kein Grund zu zweifeln bestand. Die Authentizität der vorgelegten Registrierungskarte des UNO-Hilfswerkes UNRWA wurde zudem von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes für authentisch befunden (hg.GZ 1313736: AS 235-237).
Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus den Daten der Antragstellung sowie aus Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (ZMR, GVS, IZR). Es bestand daher auch kein Anlass an der Richtigkeit der Auszüge daraus zu zweifeln (AS 3, OZ 24/A).
Die Feststellungen zum Schulbesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Geschwister sowie zum persönlichen Umfeld in Österreich ergeben sich aus den vorgelegten Zeugnissen, Schulbesuchsbestätigungen sowie den an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schreiben der jeweiligen Direktionen und KlassenvorständInnen (OZ 24/D-E; hg.GZ 1313735: OZ 14, 28, 34) sowie aus dem von der Beschwerdeführerin persönlich verfassten Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht (OZ 9), die auch mit den Aussagen ihrer Eltern in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Einklang stehen (OZ 13 AS 6-7; OZ 25 S8, S12).
XXXX
Die Feststellungen zum Familieneinkommen ergeben sich aus dem Vorbringen der Eltern der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (OZ 13 S6, OZ 24 S7-9, 11), welche mit den vorgelegten Dokumenten und Unterlagen (OZ 13/B-D, OZ 24/C; GZ 1313735: OZ14, 28, 34) sowie mit den vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften (24/A-B) in Einklang stehen.
Von den Deutschkenntnisse der Eltern der Beschwerdeführerin konnte sich die erkennende Richterin in der Verhandlung ein Bild machen. Für den Vater der Beschwerdeführerin liegt darüber hinaus ein A2-Zertifikat des Österreichischen Integrationsfonds vor (OZ 13 S5-6, OZ 24 S7; hg.GZ 1313736: OZ 8).
Die Unbescholtenheit des Vaters sowie die Verurteilungen der Mutter der Beschwerdeführerin ergeben sich aus Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (SA, SC). Es bestand daher auch kein Anlass an der Richtigkeit der Auszüge daraus zu zweifeln (OZ 24/A).
Die Feststellungen zum gemeinsamen Familienleben in Österreich und dem Umstand, dass die Familie über keine Kontakte mehr zum Herkunftsstaat verfügt, basieren auf den nachvollziehbaren stringenten Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese waren glaubwürdig, da sie nachvollziehbar und auch mit dem übrigen Vorbringen stimmig waren (OZ 13 S6-7, OZ 24 S8, S12 S13-14; hg.GZ 1313735: OZ 28).
Der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen (OZ 1).
Rechtliche Beurteilung
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 2012/87 idgF, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen regelt, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100[/2005], oder in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100[/2005], und dem FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Verfahren nach dem BFA-VG die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A) Feststellung der Unzulässigkeit der Rückschiebung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005
rechtliche Grundlagen zur Rückkehrentscheidung und bisherige Judikatur zu § 10 Abs. 2 AsylG 2005 und Art. 8 EMRK
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z1), jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z2), den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes (Z3), jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes, den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z4), oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird (Z5), bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z3), der Grad der Integration (Z4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z8), und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z9).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua. / NL, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mwN; 28.06.2011, 2008/01/0527; 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S. / A; 13.06.1979, Marckx / B; 22.04.1997, X. Y. und Z. / GB).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst aber auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sowie familiäre Beziehungen unter Erwachsenen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl. VfGH 12.06.2013, U485/2012; VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweisen). Auch die Beziehung von jungen Erwachsenen zu ihren Eltern stellt bei entsprechender Beziehungsintensität ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK dar (EGMR 23.09.2010, Bousarra / F).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell Sisojeva u.a. / LV, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland
zugebracht (EGMR Urteil 16.06.2005, Sisojeva u.a. . LV) oder
besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli / F; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 12.09.2013, U1963/2012; 21.02.2013, B880/12; 29.09.2007, B1150/07 - unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim / B; VfGH 29.9.2007, B 328/07).
Die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen (VfGH 12.06.2013, U485/2012). Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei der Abwägung der Trennung von Eltern von ihren minderjährigen (Klein)kindern ist insbesondere auch auf die Bedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen sowie auf den Umstand, ob eine Fortsetzung des Familienlebens in jenem Staat in den der Betroffene ausgewiesen wird, möglich ist (vgl. VfGH 25.02.2013, U2241/12).
Es gibt aus Sicht der erkennenden Einzelrichterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG anwendbar wäre, zumal diese den bisherigen § 10 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG 2005 entsprechen.
zum gegenständlichen Verfahren
Auf Grund des oben festgestellten Sachverhaltes würde eine Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin darstellen. Ob der gesetzlich vorgesehene Eingriff zulässig ist, ist daher im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln
Entgegenstehende öffentliche Interessen an einer Effektuierung des negativen Ausgangs des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin können den Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht entscheidend relativieren. Auf Grund des bereits dargestellten Sachverhaltes ist die Integration der Beschwerdeführerin, welcher seit nunmehr 8 Jahren in Österreich lebt, als gegeben festzustellen.
Obzwar die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern illegal in Österreich eingereist ist und sich der Aufenthalt lediglich auf die vorläufige Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Asylantragstellung stützte, ist im gegenständlichen Fall kein qualifizierter Missbrauch der österreichischen Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit erkennbar, zumal es sich nach wie vor um das erste Asylverfahren handelt. Die Eltern der Beschwerdeführerin haben zwar zunächst unmittelbar nach der Einreise eine falsche Identität angegeben, diese jedoch in weiterer Folge von sich aus noch im Verfahren vor dem Bundesasylamt richtiggestellt, so dass die lange Verfahrensdauer, zumal sie sich dem Verfahren nie entzogen hatten, nicht ihrer Sphäre zuzurechnen und ihnen daher auch nicht anzulasten ist (vgl. dazu VfGH 19.09.2014, U2377/2012; 03.10.2013, U477/2013; 07.10.2010, B 950-954/10).
Die Eltern der Beschwerdeführerin zeigten trotz der eingeschränkten Bedingungen einer Arbeitsaufnahme für Asylwerber Eigeninitiative und waren bereits seit 2011 selbständig erwerbstätig. Mittlerweile ist der Vater der Beschwerdeführerin unselbständig erwerbstätig, dabei sozialversichert und selbsterhaltungsfähig. Da sich der Vater der Beschwerdeführerin bis dato als arbeitswillig erwiesen hat und bereits Eigeninitiative aufweist, ist davon auszugehen, dass er seiner Erwerbstätigkeit auch weiter nachgehen wird, so dass von der Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie der Beschwerdeführerin auch in Zukunft ausgegangen werden kann, zumal die Familie der Beschwerdeführerin auch seit 2011 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr bezieht.
Die minderjährige Beschwerdeführerin hat den überwiegenden Teil ihres Lebens in Österreich verbracht, wie auch ihre Geschwister, von denen ein Bruder als sechsmonatiges Baby nach Österreich kam und zwei bereits in Österreich geboren sind. Sie kam mit 6 Jahren noch vor ihrem Schuleintritt nach Österreich und wurde ebenso wie ihre jüngeren Geschwister von klein auf im Kindergarten und in der Schule in Österreich sozialisiert. Alle Kinder der Familie weisen zum Herkunftsstaat der Familie überhaupt keine Beziehung auf, weshalb ihnen eine Ausweisung aus Österreich auch nicht zuzumuten ist.
XXXX
Hinsichtlich der erfolgten Verurteilungen der Mutter der Beschwerdeführerin ist entsprechend der Judikatur des EGMR (EGMR 22.03.2007, Maslov / AUT) die Art und Schwere der begangenen Straftaten; die Dauer des Aufenthaltes in Österreich; die Zeit, die zwischen Begehung der Straftaten und der zu verhängenden ausweisenden Entscheidung vergangen ist sowie das Verhalten eines Beschwerdeführers in dieser Zeit und schließlich die sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zu Österreich und zum jeweiligen Herkunftsland in die Abwägung miteinzubeziehen.
Im gegenständlichen Fall ist daher, zunächst in die Abwägung mit einzubeziehen, dass die Verurteilungen trotz der Wiederholung immer im untersten Bereich geblieben sind und der Vater der Beschwerdeführerin auch unbescholten ist. Vor allem ist aber zu beachten, dass die bereits dargelegte Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Geschwister in Österreich gegenständlich schwerer wiegt als das Fehlverhalten der Mutter der Beschwerdeführerin, da dieses den Kindern auch weder vorgeworfen, noch von ihnen beeinflusst werden kann (vgl. dazu insbesondere auch VfGH 07.10.2014, U2459/2012).
Wenngleich dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, so ist im gegenständlichen Fall auf Grund der Gesamtbetrachtung von einem Überwiegen des Privat- und Familienlebens insbesondere der Kinder der Familie auszugehen, und diesen eine Ausweisung aus Österreich nicht zuzumuten, was auch auf die Eltern der Familie rückwirkt und deren Ausweisung unzulässig macht (vgl. VfGH 25.02.2013, U2241/12). Angesichts der dargelegten Umstände ist auch davon auszugehen, dass deren Charakter nicht bloß vorübergehend, sondern Integration und Bindungen hierorts von Dauer sind, weshalb im Ergebnis spruchgemäß zu entscheiden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.2. und II.3.3 wiedergegebenen sowie im Zuge der Interessensabwägung in A) Punkt II.3.3. illustrativ angeführten Judikatur der Höchstgerichte im Hinblick auf das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben ergibt, besteht diesbezüglich eine einheitliche Rechtsprechung, welche Kriterien bei der Abwägung zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber bildete diese Judikatur in der Folge in § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 in Form eines Kriterienkataloges ab, dessen Regelungsgehalt sich nunmehr in § 9 Abs. 2 BFA-VG wiederfindet. Wie bereits unter A) Punkt II.3.2. dargelegt, ist daher die bisherige Judikatur auch auf die derzeitige Gesetzeslage weiter anzuwenden. Die vorliegende Entscheidung hat die betroffenen Rechtsgüter mit ausführlicher Begründung abgewogen und weicht im Ergebnis von der bisher ergangenen Rechtsprechung auch nicht ab.
Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.