G307 2011214-1•BVwG G307 2011214-1
G307 2011214-1Tribunal Administrativo Federal18 de nov. de 2014
Angemessenheit, Ausweisungsverfahren, Bescheidbehebung, Ehe,<br/>Gesamtbetrachtung, Unterhaltszahlung
G307 2011214-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX,
StA. Deutschland, sowie der minderjährigen, XXXX, geb. XXXX,
StA. Deutschland, gesetzlich vertreten durch die Mutter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2014, Zahl 641972609-14813818, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und der bekämpfte
Bescheid gemäß
§§ 27, 28 Abs. 2 VwGVG a u f g e h o b e n.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX (im Folgenden: BH XXXX) vom 12.07.2013 wurde XXXX (im Folgenden: BF1) gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter, XXXX, (im Folgenden: BF2) gemäß §§ 66, 70 Abs. 3 und 61 FPG iVm. §§ 53 und 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihr das freiwillige Verlassen Österreichs bis zum 12.08.2013 aufgetragen.
2. Mit Schreiben der BH XXXX vom 04.04.2014 teilte diese der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: LPD XXXX) mit, dass die BF sich am 03.01.2013 polizeilich in XXXX, unter Vorlage eines gültigen Reisepasses polizeilich gemeldet und am XXXX den österreichischen Staatsbürger, XXXX, geb. XXXX, geheiratet sowie dessen Nachnamen angenommen habe. Mit rechtskräftigem Bescheid der BH XXXX vom XXXX seien die BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden, wobei am XXXX die Abmeldung am Meldeamt der XXXX erfolgt und die BF am 19.08.2013 erneut ins Bundesgebiet eingereist seien.
Aufgrund der jeweiligen An- und Abmeldungen der BF bestünde jedoch der Verdacht, dass sich die BF seit dem 20. Dezember 2013 illegal im Bundesgebiet aufhielten, zumal eine tatsächliche Ausreise zu diesem Datum angezweifelt werde. Bis dato hätten die BF keinen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde gestellt, besuche die schulpflichte BF2 jedoch die Schule im Bundesgebiet.
Sohin ergehe das Ersuchen, die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der BF sowie allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu prüfen.
3. Laut Aktenvermerk der LPD XXXX vom 02.05.2014, sei die BF1 am
XXXX in Frankenmarkt angetroffen worden, wobei diese und die BF2 noch immer nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung seien. Laut Versicherungsdatenauszug ginge die BF1 noch immer keiner Beschäftigung nach und sei mangels Tragfähigkeit der Haftungserklärung ihres Ehemannes als mittellos anzusehen.
4. Mit Schreiben vom 14.04.2014, der BF1 persönlich zugestellt am 02.05.2014, wurde diese seitens des BFA über das gegen sie in Aussicht genommene Vorhaben, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form der Ausweisung zu setzen in Kenntnis gesetzt.
In einem wurde der BF1 selbst, als auch als gesetzliche Vertreterin der BF2, die Möglichkeit der Stellungnahme und des Vorbringens aller gegen eine Ausweisung sprechender Sachverhalte innerhalb von einer Woche ab Zustellung eingeräumt.
5. Mit am 01.08.2014 beim BFA eingelangtem Schreiben nahmen die BF dazu Stellung und brachten vor, dass deren genauer Einreisezeitpunkt der BH XXXX vorliege, Grund dafür der Ehemann der BF1 sowie dessen Familie gewesen sei, die Einreise legal unter Vorlage gültiger Reisepässe erfolgt sei, der genaue Zeitpunkt ihrer Aufenthaltsnahme vorliege, gesundheitlich keine Probleme bestünden, die BF1 die Pflichtschule, BF2 die Grundschule in Deutschland besucht hätten und die BF2 gegenwärtig die Hauptschule in XXXX besuche. Verwandtschaftliche Verhältnisse seien im EU-Raum gegeben, sei die BF1 als Hausfrau tätig, werde der Unterhalt, vom Ehemann der BF1 sowie vom leiblichen Vater der BF2 bestritten, sei eine aufrechte Krankenversicherung, jedoch keinerlei Besitz vorhanden. Soziale Bindungen im Bundesgebiet seien aufgrund des Ehemannes der BF1, dessen Familie, Schulfreunde sowie der Mitgliedschaft der BF2 in einem Fußballverein vorhanden, seien in Deutschland lediglich die Mutter der BF1 sowie der leibliche Vater von BF2 aufhältig, bestünde einzig in Österreich eine aufrechte Wohnsitzmeldung, beschränkten sich die Barmittel auf das Einkommen des Mannes der BF1 sowie die Unterhaltsleistungen des leiblichen Vaters von BF2 und stünde einer Rückkehr nach Deutschland die soziale und aufrechte Familienbindung im Bundesgebiet entgegen.
6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, der BF1 durch Hinterlegung zugestellt am 06.08.2014, wurden die beiden BF gemäß §§ 66 Abs. 1 FPG iVm. 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.).
Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, dass die BF1 die - mit EUR 1.346,60 bezifferten - notwendigen Mitteln zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nicht nachzuweisen vermocht habe und zudem weder über eine Anmeldebescheinigung noch eine Versicherung verfüge.
Da die BF1 bis auf ihren Ehemann im Bundesgebiet über keinerlei familiären Anknüpfungspunkte verfüge, in Deutschland deren Mutter wohnhaft sei und weder arbeitssuchend noch krank sei, sei angesichts des großen Stellenwertes der die Einreise und den Aufenthaltes von Fremden regelnden Normen, nach Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen den öffentlichen vor jenen der BF1 der Vorzug zu geben, weshalb sich eine Ausweisung, aufgrund deren Geboten- und Notwendigkeit, als verhältnismäßig iSd. Art 8 EMRK erweise.
In einem wurde den BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.
7. Mit beim BFA am 20.08.2014 eingegangenen Schriftsatz, erhob die BF1 Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
Darin führte diese zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass ihr Ehemann gegenwärtig einen den geforderten Betrag von EUR 1346,60 übersteigendes Einkommen lukriere, die BF2 die Schule in XXXX besuche sowie soziale Bindungen im Bundesgebiet durch ihren Ehegatten und dessen Familie als gegeben zu erachten seien. Darüber hinaus sei die BF1 als arbeitssuchend beim AMS in XXXX gemeldet und besitze sie sowie die BF2 seit dem XXXXeine durchgehende Krankenversicherung.
In einem brachten die BF folgende Unterlagen in Vorlage:
Schreiben der Gebietskrankenkasse XXXX vom XXXX, wonach der Ehegatte der BF1 für diese Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch nehmen könne, sofern diese ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Inland habe, nicht selbst gesetzlich versichert sei und keiner der genannten Ausnahmegründe vorlägen.
Schreiben der Gebietskrankenkasse XXXX vom XXXX, wonach die BF2, XXXX, über XXXX krankenversichert sei.
Kopie des am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen Reisepasses der BF1.
Lohn/Gehaltsabrechnungen des Ehegatten der BF1, wonach dieser im Monat Mai 2014 EUR 1.373,10, im Monat Juni 2014 EUR 1.663,10 sowie im Monat Juli 2014 EUR 1.426,30 in Verdienst gebracht habe.
Heiratsurkunde, wonach die BF1 XXXX am 06.06.2013 geehelicht und dessen Nachnamen angenommen habe.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 25.08.2014 vorgelegt und sind am 27.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF1 heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX (Deutschland) geboren und deutsche Staatsangehörige.
Die BF2 heißt XXXX, ist am XXXX als leibliche Tochter der BF geboren und Staatsangehörige von Deutschland.
Die BF reisten, nachdem sie Österreich am XXXX verlassen hatten, am 19.08.2013 erneut ins Bundesgebiet ein, wo sie sich seither ununterbrochen aufhalten jedoch keine Anmeldebescheinigung aufweisen.
Die BF weisen im Zeitraum XXXX bis XXXX sowie seit XXXX durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.
Aufgrund in Deutschland lebender Verwandte verfügen die BF über dortige familiäre Bezüge.
1.2. Die BF1 ehelichte am XXXX den österreichischen Staatsbürger XXXX geb. XXXX und wohnt mit diesem sowie der BF2 im gemeinsamen Haushalt.
Die BF2 ist Mitglied im Fußballverein und besucht gegenwärtig die Hauptschule in XXXX.
1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF1 auf Arbeitssuche ist oder einer Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. nachgegangen ist.
Die BF weisen aufgrund ihrer Mitversicherung mit XXXX eine aufrechte Unfall- und Krankenversicherung auf.
Der Ehegatte der BF1 brachte in den Monaten Mai bis Juli 2014 ein durchschnittliches Nettomonatseinkommen von EUR 1.487,50 in Verdienst und ist zu Unterhaltsleistungen an XXXX, geb. XXXX in Höhe EUR 242,- verpflichtet.
XXXX gab am 30.04.2013 eine auf fünf Jahre bindende Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG in Bezug auf die BF1 und BF2 ab.
1.4. Es konnte weder festgestellt werden, dass Unterhaltsansprüche in Bezug auf die BF2 im Hinblick auf deren leiblichen Vater bestehen noch in welcher Höhe diese allfällig zustünden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Ausreise, die erneute Einreise sowie die bisherigen Wohnsitze und die gemeinsame Haushaltsführung sind dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, den Angaben der BF1 sowie den unbestritten gebliebenen Feststellungen im bekämpften Bescheid zu entnehmen.
Die fehlende Anmeldebescheinigung ergibt sich aus einem dem Akt beiliegenden Aktenvermerk der Landespolizeidirektion XXXX sowie den Ausführungen in der Beschwerde.
Die familiären und sozialen Bezüge im Bundesgebiet und in Deutschland sowie die Verehelichung der BF1 beruhen auf den Angaben der BF in deren Stellungnahmen und der Beschwerde sowie auf den in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Das durchschnittliche Monatseinkommen des Ehegatten der BF1 sowie dessen Unterhaltspflichten beruhen auf in Vorlage gebrachte Lohn/Gehaltsabrechnungen sowie der im Akt einliegenden Vereinbarung über die Höhe der gesetzlichen Unterhaltsleistungen vom 21.08.2009.
Die abgegebene Haftungserklärung des Ehegatten der BF1 beruht auf der im Akt einliegenden gerichtlich beglaubigten Ausfertigung dieser.
Dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF1 arbeitssuchend ist, einer Arbeit nachgeht oder nachgegangen ist und Unterhaltsansprüche in Bezug auf die BF2 bestehen, beruht auf der Nichtvorlage Bezug habender Beweismittel und einem dem Akt beiliegenden Versicherungsdatenauszug.
Der Schulbesuch sowie die Mitgliedschaft zu einem Fußballverein in Bezug auf die BF2 beruht auf den glaubwürdigen Angaben der BF sowie den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
Der Bestand einer Unfall- und Krankenversicherung hinsichtlich der BF ergibt sich aus den in Vorlage gebrachten bezughabenden Unterlagen (Schreiben der XXXX. GKK).
Zu Spruchteil A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern der Sachverhalt hinreichen festgestellt wurde oder dieser effektiver seitens des Verwaltungsgerichtes festgestellt werden kann (Abs. 2) oder die Beschwerde ab- oder zurückzuweisen ist, im Fall der Ermessensübung seitens der belangten Behörde jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:
(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:
(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet:
(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.
Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.2.1. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen stattzugeben:
3.2.1.1. Wenn auch gegenständlich die Frage des Vorliegens der in § 51 Abs. 1 NAG vorgeschriebenen Voraussetzungen dem Grunde nach gemäß § 3 Abs. 1 NAG in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes bzw. der Bezirkshauptmannschaft fällt, so obliegt es dem erkennenden Rechtsmittelgericht aufgrund es lege gemäß § 69 Abs. 1 FPG in der bis zum 31.12.2013 gültigen Fassung (nunmehr § 69 Abs. 1 FPG idgF.) erfolgter Gegenstandloserklärung des seinerzeitigen die unzureichenden finanziellen Mitteln feststellenden und die Ausweisung der BF aussprechenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX, Zl. XXXX3, nach erfolgter freiwillige Ausreise der BF am XXXX, die Frage des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mitteln iSd. § 51 Abs. 1 Z 2 NAG verfahrensgegenständlich als Vorfrage gemäß §§ 17 iVm. 38 AVG zu klären.
Selbst in der verpflichteten Befassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl iSd. § 55 Abs. 3 NAG bei Nichtbestehen oder Wegfall der zum Aufenthalt im Bundesgebiet vorgeschriebenen Voraussetzungen, kann in der diese Pflicht auslösenden Einschätzung der dazu berufenen Behörden gegenständlich keine Bindungswirkung abgeleitet werden, zumal angesichts des seither verstrichenen Zeitraums und dem fehlenden Neuerungsverbot geschuldeten Vorlage aktueller Unterlagen seitens der BF, die Sachlage - wie noch näher ausgeführt wird - eine wesentliche Änderung erfahren hat.
3.2.1.2. Gemäß des zur näheren Auslegung des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG heranzuziehenden Art. 8 Abs. 4 RL 2004/38/EG, darf für diese Fälle kein fester Betrag bestimmt werden, sondern ist die persönliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen. Bei einem herangezogenen Richtwert darf es sich keinesfalls um einen Betrag über dem Schwellenwert, unter dem der Aufnahmemitgliedsstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats, handeln (vgl. Helgo Eberwein/ Peter Jessner, Das Kriterium des ausreichenden Unterhalts gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG, FABL 2/2010-I, 65). So vermeint der VwGH, dass zur Berechnung der ausreichenden Existenzmittel für gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger die Sozialhilferichtsätze als Anhaltspunkte herangezogen werden können, wobei die Berechnung der erforderlichen Unterhaltsmittel selbst, unter Berücksichtigung und Abwägung der individuellen konkreten Umstände einzelfallbezogen zu erfolgen habe (vgl. VwGH 13.03.2007, 2006/18/0032)
Wenn auch der gegenständliche Durchschnittsverdienst des Ehegatten der BF1 nach Abzug seiner Unterhaltspflichten den von der belangten Behörde vorgegebenen Betrag knapp unterschreitet, so kann daraus dennoch nicht auf das Fehlen hinreichender Existenzmittel seitens der BF per se geschlossen werden. Vielmehr ist wie zuvor ausgeführt auf die persönliche Situation der BF abzustellen und stellt der von der belangten Behörde vorgegebene, sich am oberösterreichischen Mindestsicherungsgesetz orientierende, Betrag vor dem Hintergrund der einschlägigen Judikatur des VwGH und der europarechtlichen Normen, lediglich einen Richtwert bzw. Anhaltspunkt und keinen Absolutwert dar. So spricht der Umstand, dass die BF sich - lediglich mit 10 tägiger Unterbrechung - bereits seit dem 03.01.2013 im Bundesgebiet aufhalten und bis dato keine Anträge auf Sozialleistungen gestellt haben, die BF2 die Schule besucht und Mitglied in einem Fußballklub ist, für das tatsächliche - durch die vom Mann der BF1 abgegebene, auf fünf Jahre Gültigkeit habende, Haftungserklärung vom 30.04.2013 begründetes - Vorhandensein von den konkreten Lebensunterhalt der BF deckender und die Teilhabe am sozialen Leben gewährender (vgl. dazu § 6 Abs. 2 Oö. Mindestsicherungsgesetz) finanzieller Mitteln. Ebenso lässt der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG - im Lichte der VwGH-Judikatur - nämlich darauf schließen, dass nicht die theoretische Möglichkeit des Anspruches auf Sozialleistungen, sondern erst der tatsächlich geltend gemachte Anspruch auf derartige Leistungen einem Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern entgegensteht. (vgl. § 51 Abs. 1 Z 2 NAG: " ..., so dass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, ...").
Darüber hinaus verfügen die BF, entgegen der Feststellungen der belangten Behörde, über einen - seitens des Ehegatten der BF1 vermittelten - umfassenden Versicherungsschutz, weshalb in Zusammenschau mit dem zuvor Ausgeführten, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG als erfüllt angesehen werden können.
Jedoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass ungeachtet dessen der gegenständliche, drei Monate übersteigende, Aufenthalt der BF im Bundesgebiet mangels geforderter Anzeige iSd. §§ 53 Abs. 1 iVm. 55 Abs.1 NAG bis dato als nicht legitimiert zu werten ist.
Dennoch begründet dieser Umstand keinesfalls die unweigerliche Pflicht zur Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet, kann der einschlägigen Norm des § 66 Abs. 1 FPG eine solche nämlich nicht entnommen werden. Vielmehr stellt es diese dem erkennenden Organ, bei Nichtvorliegen bestimmter die Ausweisung verbietender Ausschlusskriterien, im Rahmen des Ermessens frei, einen aufenthaltsberechtigungslosen EWR-Bürger auszuweisen, ohne eine Pflicht dafür zu normieren (vgl. den Wortlaut in § 66 Abs. 1 FPG:
"EWR-Bürger ... können ausgewiesen werden", sowie VwGH 13.03.2007,
2006/18/0032).
Mangels die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdender Momente war vor diesem Hintergrund und der für den Verbleib der BF im Bundesgebiet sprechenden Argumente, nämlich dem nunmehrigen Vorliegen der den Aufenthalt der BF im Bundesgebiet bzw. deren Widerrückkehr nach Österreich grundsätzlich legitimierenden Voraussetzungen im Sinne des § 55 Abs. 1 Z 2 NAG, das Bestehen eines schützenswerten Familienlebens iSd. Art 8 EMRK in Bezug auf beide BF aufgrund bestehender Ehe zur BF1, gemeinsamen Wohnsitzes und finanzieller Abhängigkeit, sowie die Aufenthaltsdauer von beinahe zwei Jahren (1 Jahr und 10 Monate) im Bundesgebiet, der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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