G301 2011685-2•BVwG G301 2011685-2
G301 2011685-2Tribunal Administrativo Federal18 de nov. de 2014
Einreiseverbot, familiäre Situation, Gefährdungsprognose,<br/>Interessensabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung
G301 2011685-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Dominikanische Republik, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2014, Zl. 282397603-14902870, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 52 Abs. 5 iVm. Abs. 9 FPG, § 55 AsylG
2005,
§ 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 und 5 FPG sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am 29.08.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in die Dominikanische Republik zulässig ist (Spruchpunkt I.); gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.); einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete dies im angefochtenen Bescheid eingangs wie folgt:
Laut Aktenlage reisten Sie am 13.06.2003 unter Verwendung eines Visums C, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft in XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.06.2003 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittstaatsangehöriger" gemäß § 49 Abs. 1 des FPG 1997. Die beantragte Niederlassungsbewilligung wurde Ihnen für den Zeitraum XXXX bis XXXX bewilligt. Zuletzt waren Sie im Besitz eines Niederlassungsausweises gültig von XXXX bis XXXX. Gemäß
§ 11 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) gilt dieser Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" weiter.
Sie wurden mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX GZ XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, fünfter Fall, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt,
2 Monate davon bedingt. Sie wurden somit schuldig gesprochen, Sie haben in XXXX vorschriftswidrig dem abgesondert verfolgten XXXX Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge überlassen, nämlich
zu einem unbekannten Zeitpunkt im April 2007 ca. 0,5 Gramm Kokain unentgeltlich überlassen,
tags drauf 20 g Kokain zum Grammpreis von EUR 75,-- auf Kommission verkauft,
Anfang Mai 2007 20 g Kokain zum Grammpreis von EUR 75,-- auf Kommission verkauft,
Mitte September 2007 20 g Kokain zum Grammpreis von EUR 75,-- auf Kommission verkauft,
Mitte Oktober 2007 20 g Kokain zum Grammpreis von EUR 75,-- auf Kommission verkauft,
am XXXX 6,3 g Kokain (enthaltend 4,7 g Reinsubstanz) unentgeltlich als Probe überlassen,
am XXXX 99 g Kokain (enthaltend 71 g Reinsubstanz) um insgesamt EUR 7.500,-- auf Kommission verkauft.
Am XXXX wurde Sie erneut in XXXX festgenommen und befindet sich seither in der Justizanstalt. Mir Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom XXXX (ON 88) wurden Sie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 2 2. und 3. Fall, Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 1 SMG als Bestimmungstäter nach § 12 2. Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 2
5. Fall, Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 1 und Z 3 SMG sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 82 (2) StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.
Mit Urteil vom XXXX hob der XXXX in teilweiser Stattgebung und aus Anlass Ihrer Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht XXXX zu neuer Verhandlung und Entscheidung. In Neufestsetzung der Strafe für die bereits mit Schuldspruch des Landesgerichtes XXXX vom XXXX rechtskräftig festgestellten Handlungen wurden Sie am 11.02.2013 nun zuletzt vom Landesgericht XXXX mit XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach
§§ 28a Abs. 1 5.Fall, Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 3 SMG und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.
Dieses Urteil wurde mit XXXX rechtskräftig.
Dieser Verurteilungen liegt zugrunde, Sie haben
in XXXX und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Mengen anderen überlassen, wobei Sie die Straftaten gewerbsmäßig begingen und schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs. 1 SMG verurteilt wurde (Urteil des LG XXXX vom XXXX zu XXXX) und die Straftaten in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begingen, indem Sie in der Zeit von Anfang 2007 bis XXXX (ausgenommen im Zeitraum XXXX bis XXXX, in dem Sie sich in der Schweiz in Haft befanden) sowie ab XXXX bis XXXX (über einen Zeitraum vom etwa 68 Wochen) wöchentlich 300 Gramm Kokain zum Gesamtpreis zwischen EURO 50,-- und EUR 60,--, insgesamt sohin zumindest 20,4 Kilogramm Kokain vom abgesondert verfolgten XXXX und vor der zu hg. XXXX rechtskräftigen verurteilten XXXX erwarb und diese Suchtgiftmengen abzüglich einer Kokainmenge von 185,80 Gramm Kokain (vgl. Urteil des LG XXXX zu XXXX betreffend der Überlassung von Kokain an XXXX) gewinnbringend an Unbekannte und nachgenannte Abnehmer verkauft, und zwar
im Zeitraum von Anfang November 2007 bis XXXX und von XXXX bis Ende Februar 2008 zwei Mal jeweils 30 Gramm Kokain insgesamt sohin 60 Gramm Kokain, zum Gesamtpreis von EUR 65,-- an den hg. XXXX rechtskräftig verurteilten XXXX;
im Zeitraum vom Sommer 2006 bis XXXX (ausgenommen im Zeitraum XXXX bis XXXX, indem Sie sich in der Schweiz in Haft befanden) sowie von XXXX bis Sommer 2008 zwei "Lines" Kokain unentgeltlich und bei monatlicher Übergaben insgesamt ca. 25 Gramm Kokain zum Gesamtpreis von EUR 70,-- bis 90,-- an die hg. 25 Hv 51/10b rechtskräftig verurteilten XXXX;
in XXXX am XXXX XXXX durch Versetzen eines Stoßes, wodurch sie gegen einen Tisch fiel, am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig in Form einer Schwellung und leichten Rötungen im Bereich des linken Auges sowie eines Kratzers am Hals verletzt.
Erschwerend gewertet wurde hier das Zusammentreffen eines Verbrechens, mit einem Vergehen, der äußerst rasche Rückfall durch Tatbegehung unmittelbar nach der Enthaftung im Verfahren XXXX des LG XXXX, der längere Deliktszeitraum, die mehrfache Qualifikation hinsichtlich des Suchtgiftfaktums, die über das Maß des Notwenigen zu Begehung der Gewerbsmäßigen bei weitem hinausgehende Tatwiderholung sowie das Überschreiten der Grenzmengen um ein Vielfaches. Im Zusammenhang mit der unmittelbar einschlägigen Verurteilung des LG XXXX zu XXXX war überdies iSd § 32 Abs 3 StGB zu berücksichtigen, dass Sie während dieses anhängigen Verfahrens delinquierten.
Im Einzelnen wird auf die Ausführungen der schriftlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichtes verwiesen, die an dieser Stelle, um Wiederholung zu vermeiden, zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erhoben werden.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX wurde Ihnen bereits mitgeteilt, dass aufgrund der oben angeführten Verurteilungen beabsichtigt ist, gegen Sie ein Aufenthaltsverbot - somit nach jetziger Judikatur eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot - zu erlassen.
Gleichzeitig wurde Ihnen die Möglichkeit gegeben zu Ihren Privat- und Familienverhältnisses Stellung zu nehmen. In Ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 04.09.2013 gaben Sie an, dass Sie Ihr Visum nicht verlieren möchten, Ihre gesamte Familie (Mutter, Tante, Cousine, Cousin,...) in Österreich leben und auch Ihre beiden Kinder in Österreich zur Schule gehen. Sie waren auch bis zu Ihrer Festnahme in Österreich arbeitstätig.
2. Mit dem am 08.09.2014 unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 02.09.2014 datierten und handschriftlich verfassten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2014 wurde das Anbringen gemäß § 6 AVG iVm. § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das BFA, RD Oberösterreich, weitergeleitet, wo es am 10.09.2014 einlangte.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.09.2014 vom BFA vorgelegt (OZ 1).
Ebenso am 12.09.2014 wurde vom BFA ein als "Beschwerde" bezeichneter ergänzender Schriftsatz (datiert mit 09.09.2014), der am 12.09.2014 beim BFA, RD Oberösterreich einlangte, dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt (OZ 2).
Mit letzterem Schriftsatz wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu Spruchpunkt II. betreffend das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Die Beschwerde wurde - neben weitgehend allgemein gehaltenen rechtlichen Ausführungen - im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass sich die von der belangten Behörde durchgeführte Beweiswürdigung als äußerst mangelhaft erwiesen habe und die belangte Behörde bei einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung zu einem anders lautenden Ergebnis gelangt wäre. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, in zeitlicher Nähe vor der Erlassung des gegenständlichen Bescheides durch Gewährung eines Parteiengehörs nähere Ermittlungen bezüglich seiner privaten und familiären Interessen sowohl in Österreich als auch im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anzustellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der BF ist weiters im Besitz eines am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen Reisepasses der Dominikanischen Republik.
Der BF hält sich seit 13.06.2003 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF war bislang im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen und im Besitz eines nunmehr als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" geltenden Niederlassungsnachweises (Dokument gültig von XXXX bis XXXX).
1.2. Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 1 und Abs. 4 Z 3 SMG sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Den dagegen erhobenen Berufungen wurde mit Urteil des XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, nicht Folge gegeben. Das Urteil erwuchs somit in Rechtskraft.
Festgestellt wird, dass der BF die mit dem oben genannten Urteil des LG XXXX festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das im Urteil und oben im Verfahrensgang dargelegte Verhalten gesetzt hat.
Der BF war in der Vergangenheit bereits mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 2 Monate unbedingt, rechtskräftig verurteilt worden.
Der BF befindet sich seit XXXX durchgehend in Haft (zunächst Untersuchungshaft, sodann Strafhaft), die derzeit in der Justizanstalt XXXX vollzogen wird.
1.3. Der BF ist ledig und leiblicher Vater der beiden minderjährigen Kinder
Beide Kinder sind österreichische Staatsbürger und leben in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter, die ebenfalls österreichische Staatsbürgerin ist.
Die Mutter, der Stiefvater und andere Verwandte des BF leben in Österreich.
1.4. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Dominikanische Republik gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf dem vor der belangten Behörde vorgelegten Reisepass, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellung zum bislang rechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und aus dem Umstand, dass der BF bislang im Besitz eines als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" geltenden Niederlassungsnachweises (gültig bis XXXX) war.
Die Feststellung zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich und zu den begangenen strafbaren Handlungen ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem in den Verwaltungsakten einliegenden Urteil des LG XXXX vom XXXX und entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Feststellung, dass der BF bereits im Jahr 2008 wegen Suchtgifthandels zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wurde, beruht auf dem in den Verwaltungsakten einliegenden Urteil des LG XXXX (AS 601 ff).
Die Feststellung, dass sich der BF seit XXXX durchgehend in Haft befindet, ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das ZMR).
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der schriftlichen Stellungnahme des BF vom 04.09.2013 (AS 573) und den Ausführungen in der Beschwerde vom 02.09.2014 und in dem wiederum als "Beschwerde" bezeichneten und mit 09.09.2014 datierten ergänzenden Schriftsatz (OZ 2).
Die Feststellung betreffend Vaterschaft zu den angeführten minderjährigen Kindern ergibt sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt, insbesondere den im Verwaltungsakt einliegenden Dokumenten (Vaterschaftsanerkenntnis, Geburtsurkunden).
Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 5 BFA festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
3.2.2. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt.
Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt- EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Der BF war bislang als Inhaber eines Niederlassungsnachweises (Dokument gültig von 24.06.2005 bis 24.06.2015) im Bundesgebiet unbefristet niedergelassen. Niederlassungsnachweise nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG) gelten nach § 11 NAG-DV als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" weiter. Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 29 NAG idF BGBl. I Nr. 68/2013 (in Kraft ab 01.01.2014) gelten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU".
Die belangte Behörde ist somit zu Recht vom Anwendungsbereich des § 52 Abs. 5 FPG ausgegangen.
Insoweit der BF in seinem ergänzenden Beschwerdeschriftsatz (OZ 2) unter anderem ins Treffen führt, dass seine gesamte Familie in Österreich leben würde (z.B. Mutter und Stiefvater) und er eine sehr gute und enge Beziehung zu seinen beiden minderjährigen Kindern habe, die in Österreich leben und für die er sich als guter Vater fürsorglich kümmern wolle, ist entgegenzuhalten, dass sich der BF bereits seit XXXX durchgehend in Haft befindet (zunächst in Untersuchungshaft und im Anschluss daran in Strafhaft) und bereits längere Zeit vor seiner (neuerlichen) Inhaftierung weder im gemeinsamen Haushalt mit seinen Kindern und seiner damaligen Lebensgefährtin lebte, noch sonst eine besonders intensive Beziehung zu seinen minderjährigen Kindern unterhielt. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aufzeigte, bestand zumindest schon seit XXXX kein gemeinsamer Haushalt des BF mit seinen Kindern und der Kindesmutter mehr. Auch wurde die Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter in dieser Zeit beendet.
Sieht man von möglichen Besuchen der Kinder in der Justizanstalt ab, liegen keine erkennbaren Bindungen vor, die auf Grund ihrer tatsächlichen Intensität für das Vorliegen eines aufrechten Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK zwischen dem in Haft befindlichen BF und seinen minderjährigen Kindern sprechen würden. Der BF selbst hat auch in der Beschwerde und im ergänzenden Beschwerdeschriftsatz nicht näher dargelegt, woraus sich trotz seines schon mehrjährigen Haftaufenthaltes eine "sehr gute und enge Beziehung" zu seinen Kindern konkret ergeben würde.
Darüber hinaus hat der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde dargetan, inwiefern die Beziehung zu seiner Mutter und seinem Stiefvater bzw. zu den übrigen in Österreich lebenden Verwandten von einem konkreten Abhängigkeitsverhältnis geprägt wäre, das allenfalls für das tatsächliche Vorliegen eines Familienlebens sprechen würde.
Da ein aufrechtes Familienleben des BF in Österreich nicht vorliegt, kann die angeordnete Rückkehrentscheidung folglich auch keinen Eingriff in das Familienleben darstellen.
Was die privaten Lebensumstände des BF anbelangt, wird zwar nicht verkannt, dass der BF nun schon seit vielen Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig ist und dass auf Grund der langen Dauer seines Aufenthalts auch Anhaltspunkte einer sprachlichen und in Ansätzen auch beruflichen Integration in Österreich vorliegen. Im Gegensatz dazu war aber viel maßgeblicher zu berücksichtigen, dass der BF im Zeitraum von 2008 bis 2013 zweimal wegen schwerer strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz (Verbrechen des Suchtgifthandels) und zuletzt auch wegen Körperverletzung rechtskräftig verurteilt wurde.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
3.2.3. Weiters ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 FPG die Annahme gerechtfertigt ist, dass der weitere Aufenthalt des Fremden eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, und nach dem qualifizierten Tatbestand der Z 5 leg. cit., wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der BF wurde zuletzt wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 1 und Abs. 4 Z 3 SMG sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren rechtskräftig verurteilt.
Im vorliegenden Fall ist somit die Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt, die sogar die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes ermöglicht.
Das Strafgericht nahm dabei bei der Strafzumessung zahlreiche Umstände als erschwerend an, so das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, den äußerst raschen Rückfall durch die Tatbegehung unmittelbar nach der Enthaftung im vorangegangenen Strafverfahren, den längeren Deliktszeitraum, die mehrfache Qualifikation hinsichtlich des Suchtgiftfaktums, die über das Maß des Notwendigen zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit bei weitem hinausgehende Tatwiederholung sowie das Überschreiten der Grenzmenge um ein Vielfaches. Als mildernd wurde hingegen überhaupt kein Umstand angenommen. In Anbetracht der genannten Erschwerungsgründe sowie mit Blick auf die Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen bedingt durch die die Grenzmenge um ein Vielfaches überschreitende Suchtmitteldelinquenz und dem daraus erhellenden enormen Erfolgsunwert und erheblichen sozialen Störwert der in Rede stehenden Taten wurde bei einem Strafrahmen von 1 bis zu 15 Jahren eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren als tat-, unrechts- und schuldangemessen angesehen.
Dieses Strafurteil wurde in weiterer Folge durch das Berufungsgericht vollinhaltlich bestätigt.
Die Art und Schwere der begangenen Straftaten, die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren, das gänzliche Abstandnehmen von einer bedingten Verurteilung sowie der Umstand, dass ausschließlich Erschwerungsgründe und keinerlei Milderungsgründe bei der Strafbemessung zu berücksichtigen waren, zeigen dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen, und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen.
Auch die Art und Weise der Begehung der oben angeführten Straftaten, vor allem der Umstand, dass der BF Suchtmittel in einer um ein Vielfaches überschrittenen Grenzmenge aus- und eingeführt sowie überlassen hat, und zwar als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und mit dem Vorsatz der Gewerbsmäßigkeit, sowie der Umstand, dass der BF nach seiner ersten Verurteilung wegen Suchtgifthandels im Jahr 2008 äußerst rasch wieder rückfällig wurde, weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.
Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554).
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände und der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens des BF getroffenen Gefährdungsprognose kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall davon ausging, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
3.2.4. Dass der BF im Fall der Rückkehr in die Dominikanische Republik einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihm die Todesstrafe drohen könnte, ist nicht ersichtlich und auch in der Beschwerde nicht behauptet worden. Weiters besteht auf dem gesamten Gebiet der Dominikanischen Republik auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF in seinem Herkunftsstaat auch bei Fehlen familiärer Bindungen nicht in der Lage wäre, für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig ersichtlich.
Im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substanziiert behauptet.
3.2.5. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 52 Abs. 5 iVm. Abs. 9 FPG und § 55 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.3.2. Die Beschwerde hinsichtlich des mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Einreiseverbotes erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Wie bereits oben unter Punkt 3.2. zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG ausgeführt wurde, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch das dargestellte persönliche Verhalten des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend gefährdet ist, keinen Bedenken.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen und gesundheitlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz und dem Strafgesetzbuch, für die er zuletzt verurteilt wurde, so sehen die dafür maßgeblichen Strafbestimmungen (§ 28a Abs. 4 SMG) einen Strafrahmen von 1 bis zur 15 Jahren vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht zwar nicht zur Gänze ausgeschöpft, es hat den BF allerdings zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von sieben Jahren steht im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe, die nur unbedingt verhängt wurde, dem schweren Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten sowie dem bisherigen persönlichen Fehlverhalten des BF in angemessener Relation.
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots in der festgelegten Dauer erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.
3.3.3. Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von sieben Jahren als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 und 5 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn
die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist;
der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
Fluchtgefahr besteht.
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass die dargestellte Vorgangsweise des BF, dass die Straftaten nicht auf Grund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan begangen wurden, sondern in länger vorab überlegter und wohl geplanter Weise mit dem Ziel des grenzüberschreitenden Suchtgifthandels im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und mit dem Vorsatz der Gewerbsmäßigkeit.
Die sofortige Ausreise bzw. sofortige Durchsetzbarkeit ist daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ebenfalls zu Recht erfolgt ist.
Die Beschwerde war daher insoweit als unbegründet abzuweisen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte - trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde dem BF nicht in zeitlicher Nähe vor der Erlassung des gegenständlichen Bescheides die Möglichkeit des Parteiengehörs eingeräumt hätte, zumal er zuletzt am 04.09.2013 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben habe, ist dem zu entgegnen, dass eine (allfällige) im Verfahren vor der belangten Behörde unterlaufene Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die Möglichkeit des Vorbringens in der Beschwerde saniert wäre (siehe zB für viele VwGH 20.04.2006, Zl. 2003/18/0009; 19.05.2008, Zl. 2006/18/0260; 28.10.2008, Zl. 2007/18/0156; sowie die in Hauer/Leukauf (Hrsg.), Verwaltungsverfahren6 [2003] zu § 37 AVG E 63 zitierte Judikatur des VwGH).
Ein entsprechend in der Beschwerde nachzuholendes Vorbringen ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfolgt, obwohl kein Grund ersichtlich ist, dass dies dem BF allenfalls nicht möglich gewesen wäre.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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