BVwG W164 1425663-1

W164 1425663-1Tribunal Administrativo Federal17 de nov. de 2014

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, ethnische Verfolgung,<br/>Versorgungslage, wohlbegründete Furcht

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BVwG W164 1425663-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W164.1425663.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nun Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 05.03.2012, Zl. 11 09.467-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2014, zu Recht erkannt.

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 24.08.2011 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der BF im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Schiit. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche auch Farsi. Er habe von 2002 bis 2006 die Grundschule in XXXX besucht. Er habe zuletzt als Landarbeiter gearbeitet. Er habe sein Herkunftsland vor ca. drei Jahren mit seiner Tante von XXXX aus, verlassen und sei in den Iran gereist. Im Iran habe er sich zwei Jahre und acht Monate aufgehalten. Vor zwei Monaten sei er über die Türkei nach Österreich gereist.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF vor, dass er Afghanistan verlassen habe, weil vor ca. drei Jahren sein Vater und sein Bruder während des Krieges ums Leben gekommen seien. Seit 2008 seien auch seine Mutter und seine weiteren Geschwister verschollen. Da er sich im Iran illegal aufgehalten habe, habe ihm die Abschiebung nach Afghanistan gedroht. Er habe keine Familie mehr in Afghanistan.

3. Am 17.02.2012 wurde der Beschwerdeführer im Beisein der durch den Jugendwohlfahrtsträger bevollmächtigten Vertreterin seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Er sei am XXXX in der Provinz Meydan Wardak, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, geboren und bei seinen Eltern mit zwei Brüdern und einer Schwester in einer Mietwohnung aufgewachsen. Er habe vier Jahre die Grundschule im Distrikt XXXX besucht. Sein Vater sei Landwirt und seine Mutter Hausfrau gewesen. Mit 14 Jahren sei er alleine mit der Familie seiner Tante mütterlicherseits in den Iran gezogen, wo er sich drei Jahre aufgehalten und als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet habe.

Zu seinem Fluchtgrund näher befragt, gab er an, dass er Afghanistan verlassen habe, da sein Dorf von Kuchis angegriffen wurde. Sein Vater sei zu dieser Zeit bei der Arbeit und der Rest der Familie zu Hause gewesen. Als sich die Situation zugespitzt habe, habe ihn seine Mutter aus Angst zu seiner Tante gebracht. Dann habe sie seinen jüngeren Bruder zum Onkel mütterlicherseits gebracht. Seine Schwester und sein anderer Bruder seien bei der Mutter zu Hause geblieben. Die Familie seiner Tante habe ein Auto gehabt und sie hätten das Dorf verlassen und seien nach Herat gefahren, wo sie ca. zwei Wochen verbracht hätten. Im Dorf habe Krieg geherrscht. Nach zwei Wochen sei der Onkel mütterlicherseits mit seiner Familie nach Herat gekommen. Er habe ihnen erzählt, dass der jüngere Bruder des BF und zwei der Kinder des Onkels im Zuge des Kampfes ums Leben gekommen seien. Als die Kuchis das Dorf angegriffen hätten, sei sein Vater auf dem Feld tätig gewesen. Er sei auch von den Kuchis angegriffen und getötet worden. Sein Onkel habe nicht gewusst, wo sich die Mutter, die Schwester und der andere Bruder des BF aufhalten. Der BF wisse nicht, ob sie noch leben oder bereits tot seien. Nach zwei Wochen sei er mit seiner Tante und ihrer Familie in den Iran gefahren, wo er ein oder zwei Monate bei seiner Tante gelebt habe. Dann habe er sich ein Zimmer gesucht und eine Arbeit gefunden. Wenn Flüchtlinge von Sicherheitskräften aufgegriffen werden würden, würden sie nach Afghanistan abgeschoben. Der BF sei einmal erwischt worden, habe sich aber frei kaufen können.

Er sei weder vorbestraft noch werde er in seiner Heimat von der Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht oder sonstigen Behörde gesucht. Er habe niemals Probleme mit den Behörden hin seiner Heimat gehabt. Er sei niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen. Er sei in seiner Heimat niemals von staatlicher Seite wegen seiner Rasse, Religion, politischer Gesinnung, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Es habe niemals gegen ihn persönlich, weder von privater noch von staatlicher Seite, Übergriffe gegeben.

Er wisse nicht, ob es, nach dem er Afghanistan verlassen hatte, noch weitere Angriffe der Kuchis auf sein Dorf gegeben habe. Er wisse nicht, wie lange die Angriffe in XXXX gedauert hätten. Das Dorf wo er gelebt habe, heiße XXXX und sei ein kleines Dorf mit ca. 70 bis 80 Häusern. Er wisse nicht, wie weit dieses Dorf vom Zentrum von XXXX entfernt sei. In seinem Dorf hätten Großteils nur die Hazara gewohnt. Die Kuchis seien bewaffnet gewesen und die Leute seien zu den Nachbardörfern geflüchtet. Sie hätten damals mit dem Auto seines Onkels (Ehemann seiner Tante) problemlos bis nach Herat fahren können. Dort seien sie bei einem Freund seiner Tante gewesen. Seine Tante und er hätten versucht vom Iran aus herauszufinden, wo sich seine Mutter und seine Geschwister aufhalten, jedoch ohne Erfolg. Der Onkel mütterlicherseits sei ca. fünf Monate nach ihnen in den Iran gereist und halte sich noch immer dort auf.

In der Umgebung von Behsut würden sesshafte Paschtunen leben; diese seien nicht von den Nomaden belästigt worden - die Kuchis seien auch Paschtunen. So lange der BF in Afghanistan gewesen sei, habe die Regierung nichts gegen die Kuchis unternommen. Der erste Angriff auf ihr Dorf sei im Jahr 1387 (= 2009 [richtig: 2008]) gewesen. Die Angriffe hätten im Sommer 2009 (richtig: 2008), im fünften Monat des Jahres 1387 (= 23.07. - 22.08.2009 [richtig: 2008) angefangen. Sie seien gleich am ersten Tag geflüchtet. Als die Kuchis ihr Dorf angegriffen hätten, habe seine Mutter ihn zu ihrer Schwester gebracht. Das habe am Vormittag begonnen. Sie hätten Schüsse und Gefechte gehört. Seine Mutter habe sofort verstanden, dass Kuchis das Dorf angreifen. Über Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass seine Mutter alleine während des Gefechtes ein Kind zu ihrer Schwester mitnehme, gab er an, die Kuchis seien noch nicht in ihrem Dorf gewesen. Man habe die Schüsse gehört. Das Haus seiner Tante sei ca. 300 bis 400 Meter entfernt gewesen. Befragt, warum seine Mutter nicht versucht habe, sich und ihre Kinder entweder beim Onkel oder der Tante unterzubringen, gab er an, er habe seiner Mutter dieselbe Frage gestellt. Sie habe zu Hause bleiben wollen, um dort auf alles aufzupassen. Sie habe ihm gesagt, dass, wenn sie mit zwei kleinen Kindern zu Hause bleibe und die Kuchis sie angreifen, würden die Kuchis ihr als Frau mit zwei kleinen Kindern nichts antun. So habe sie verhindern wollen, dass Kuchis das Haus plündern. Mit der ganzen Familie in eine andere Region zu ziehen sei der Mutter nicht möglich gewesen: Der Vater sei bei der Arbeit gewesen sei. Die Mutter habe nicht alleine mit vier Kindern irgendwohin zu Fuß gehen können. Die Entfernung zwischen den Dörfern sei sehr groß.

Er wisse nicht, wo sich seine Mutter und seine zwei Geschwister aufhalten. Es gebe in seinem Dorf keine Verwandten mehr. Seine Tante und ihre Familie sowie der Onkel seiner Mutter seien im Iran. Er habe keine aktuelle Adresse von ihnen. Er habe keinen telefonischen Kontakt zu seinen Verwandten im Iran. In Österreich habe er niemanden. Er besuche einen Deutschkurs.

Es wurden der gesetzlichen Vertretung des BF die aktuellen Länderfeststellungen unter Einräumung eine Frist von zwei Wochen zur Einbringung einer Stellungnahme ausgehändigt.

4. Mit Schriftsatz vom 01.03.2011 brachte die gesetzliche Vertretung des BF eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ein und verwies zunächst zur allgemeinen Sicherheitslage auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender, 24.03.2011, wonach u.a. innerhalb der letzten 12 Monate die Gewalt im Zusammenhang mit dem Konflikt in einigen Teilen Afghanistans ein so hohes Niveau erreicht habe, dass man von einer Situation von allgemeiner Gewalt sprechen könne. Auch spreche sich UNHCR für eine Aussetzung von Rückkehrverpflichtungen aus humanitären Gründen für Personen aus, deren besondere Verletzlichkeit auf dem Fehlen effektiver familiärer und/oder sonstiger sozialer Schutzmechanismen beruhe (UNHCR, Humanitäre Erwägungen im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Afghanistan, 01.09.2006). Zudem wurde hinsichtlich der Sicherheitslage auf den Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage, 23.08.2011, verwiesen.

Der BF habe, seit dem er sein Heimatdorf verlassen habe, keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und seinen Geschwistern und wisse nicht, wo sie seien. Auch andere Verwandte habe er keine mehr in seinem Dorf. Obwohl er vier Jahre die Grundschule besucht habe, habe er sich im Iran mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser halten müssen und verfüge über keine Ausbildung. Zudem habe er sich ca. drei Jahre im Iran aufgehalten und würde mangels familiärer, sozialer und wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte in eine seine Existenz bedrohende Notlage geraten.

Hinsichtlich des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara, sei den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die alljährlich in den Sommermonaten wiederkehrende Migration von Kuchis in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen, die mitunter auch mit schweren Waffen ausgetragen wurden, geführt habe. Diesbezüglich wurde auch auf einen auf Radio Free Europe / Radio Liberty veröffentlichen Artikel (Ethnic Hazaras Protest In Kabul In Feud With Afghan Nomads, 22.Juli 2008) sowie auf einen auf ecoi.net veröffentlichten Artikel "Überblick Provinz Uruzgan/Oruzgan/Urusgan:

Machtverhältnisse, Hazaras, Ortsangaben (Tiri, Sero, Khas Uruzgan)", 09.04.2008, und einen wissenschaftlichen Artikel (Afghanistan Research and Evaluation Unit Sytnhesis Paper, Healing the Legacies of Conflict in Afghanistan, Community Voices of Justice, Peace und Reconciliation, January 2012, Emily Winterbotham) verwiesen. Es gebe im Internet ausreichend Berichte und Videomaterial, die diesen Konflikt in der Provinz Wardak bestätigen würden und die Glaubwürdigkeit des BF unterstreichen.

Hinsichtlich der fehlenden Schutzfähigkeit durch staatliche Behörden, sei im Falle des BF bestätigt, dass die afghanischen Behörden der Bevölkerung, speziell den Hazara im Konflikt mit den Kuchis nicht geholfen hätten und nichts unternommen worden sei, um diese Volksgruppe zu schützen.

Zudem wurde auch auf die besondere Verletzlichkeit von Kindern und den mehrjährigen Aufenthalt des BF im Iran verwiesen und die in diesem Zusammenhang bereit ergangene Rechtsprechung des Asylgerichtshofes.

5. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 05.03.2012, Zahl:11 09.467-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass dem BF geglaubt werde, dass seine Familie und andere Dorfbewohner im Jahr 2008 in der Region Behsut mit den Nomaden Kuchis Probleme gehabt hätten und er in den Iran gereist sei um dort zu arbeiten und Geld zu verdienen. Es könne aber nicht erkannt werden, dass er in seiner Heimat staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hätte, weshalb ihm keine wohlbegründete Furcht vor maßgeblich wahrscheinlicher Verfolgung aus einem der Gründe der GFK zusinnbar sei. Es werde seiner Behauptung, dass ihm in Afghanistan keine inländische Fluchtalternative offen stünde, keine Glaubwürdigkeit zugesprochen, da die mangels Konkretisierung, den Feststellungen des Bundesasylamtes zum Bestand einer inländischen Fluchtalternative widerspreche.

Hinsichtlich der Situation des BF im Falle der Rückkehr führte das Bundesasylamt aus, dass nach Ansicht der Behörde nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat in eine ausweglose Lage gerate. Es sei im Falle der Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und seiner Bildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite z. B. Hilfsorganisationen - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Auch wenn er keinen Kontakt mehr zu seinen Bezugspersonen habe, gehe aus den vorhandenen Unterlagen hervor, dass eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat auch für Personen ohne Beziehungen möglich sei. Er wisse zumindest die Adresse seiner näheren Verwandten und könne sowohl telefonisch als auch postalisch zu ihnen Kontakt aufnehmen, wie er es auch von Österreich aus mache.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass die von ihm geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch die Kuchis seine Flüchtlingseigenschaften nicht begründen können. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes müsse entweder von staatlichen Stellen ausgehen oder der betreffende Staat müsse nicht in der Lage sein oder nicht gewillt sein, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgung hintanzuhalten. An der Schutzwilligkeit würde es dann fehlen, wenn der Staat nicht gewillt sei, von Privatpersonen ausgehenden Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sei von staatlichen Organen gesetzt werden - Asylrelevanz zukommen sollte. Handle es sich beim Vorgehen von Privatpersonen lediglich um von den Konventionsgründen losgelöste "kriminelle Machenschaften" komme diesen lediglich dann Asylrelevanz zu, wenn die Verweigerung des staatlichen Schutzes selbst wiederum auf einem dieser Gründe beruhe. Derartige Hinweise hätten sich weder aus seinem Vorbringen noch aus den Feststellungen zu Afghanistan ergeben.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass er mit seinen Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft zu machen vermocht habe, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan einer Bedrohung oder drohenden Gefahr ausgesetzt wäre. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er werde demnächst sogar volljährig. Es würden bei ihm keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt rechtlich aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen die Ausweisung keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben darstelle. Aufgrund seines bisherigen Aufenthaltes sei jedoch zu prüfen gewesen, ob die Ausweisung einen zulässigen Eingriff in sein Recht auf Privatleben darstelle. Das Bundesasylamt führte in weiterer Folge eine Abwägung im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 Europäische Menschenrechtskonvention durch und kam zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen seinen Interessen überwiegen würden und eine Interessenabwägung daher zu Ungunsten seiner Person ausfallen müsse.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 06.03.2012 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig beigegeben.

7. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF am 23.03.2012 fristgerecht Beschwerde, worin Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Feststellungen aufgrund unrichtiger und unschlüssiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. Hinsichtlich des Angriffs der Kuchis in der Region Behsut wurden die bereits mit Stellungnahme von 01.03.2011 getätigten Angaben wiederholend angegeben. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Reise des BF in den Iran Schutz bringen sollte und entgegen der Angaben der belangten Behörde, wonach er in den Iran gegangen sei, um dort zu arbeiten und Geld zu verdienen, nicht wirtschaftlich motiviert gewesen sei. Die belangte Behörde habe den Konflikt mit den Kuchis bestätigt. Auch wenn es keinen direkten Übergriff auf den BF gegeben habe, drohe diesem eine nichtstaatliche Verfolgung durch die Kuchis aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit.

Hinsichtlich der fehlenden Schutzfähigkeit durch staatliche Behörde wurde vorgebracht, dass die afghanischen Behörden im gegenständlichen Fall nicht in der Lage gewesen seien, die sesshaften Hazara vor den nomadischen Kuchis zu schützen. So betone der BF, dass im Konflikt mit den Kuchis seitens der Behörden nichts unternommen worden sei, um diese Volksgruppe zu schützen. Es stehe dem BF keine objektiv relevante und subjektiv zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen. Auch Kabul stelle wegen fehlender Anschlussmöglichkeiten keine Alternative dar.

Es gebe keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte, weder zu Verwandten im Iran noch in Afghanistan. Es fehle jegliche Kenntnis über Aufenthaltsorte oder Telefonnummern. Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage wurde u.a. erneut auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender, 24.03.2011, und dem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage, 23.08.2011, verwiesen. Zudem wurde auf einen Bericht von UNHCR, Humanitäre Erwägungen im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Afghanistan, 01.09.2006, verwiesen. Auch auf die besondere Verletzlichkeit von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen wurde erneut hingewiesen.

Es wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt.

8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 30.03.2012 beim Asylgerichtshof ein.

9. Mit Schreiben vom 18.04.2013 wurden ein A2-Sprachzertifikat, zwei Arbeitsbestätigungen sowie die Bestätigung über die Teilnahme an einem Computerkurs in Vorlage gebracht.

10. Am 12.09.2013 langte eine Besuchsbestätigung über den Vorbereitungskurs zum Pflichtschulabschluss beim Asylgerichtshof ein.

11. Anlässlich der am 9.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung machte der BF die folgenden ergänzenden Angaben:

Er sei das älteste Kind in seiner Familie gewesen. Die Schwester sei die jüngste gewesen und zwischen den Brüdern seien etwa 3 1/2 Jahre Abstand gewesen.

Schon vor dem Ereignis, dass zur Flucht aus Afghanistan geführt hatte, habe er als Kind von den Gesprächen die die Erwachsenen meist nach der Arbeit im Haus führten, mitbekommen, dass Kuchis die umliegenden Dörfer angegriffen hätten, dass sie Häuser in Brand gesetzt hätten, Kinder mitnehmen würden und sich Gegenstände aus den Häusern nehmen würden und dass jeder, der Widerstand leistet, getötet werde. Seine Mutter habe sich, als sie Schüsse in der Nähe des Dorfes hörte, entschieden, den BF zur Tante zu bringen, da der Vater auf dem Feld bei der Arbeit war. Die Tante habe ein Auto gehabt, und so würde der BF notfalls mit ihr fahren können. Die Mutter habe die beiden kleinsten bei sich behalten, da sie der Meinung war, die Kuchis würden einer Frau mit zwei Kleinkindern nichts antun und auch keine Gegenstände aus dem Haus mitnehmen. Die Kuchis würden immer als erstes das Agrarland angreifen, also die Menschen antreffen, die auf den Feldern arbeiten. Der BF sei in der Folge mit der Tante, deren Mann und deren zwei Kindern nach Herat gefahren. Als zwei Wochen später der Onkel - der BF stellte richtig:

dies sei der Onkel der Mutter gewesen - nach Herat kam habe dieser erzählt (der BF sei dabei gewesen), dass die Kuchis das Dorf angegriffen hätten, viele Dorfbewohner getötet hätten und dass nur die schnellsten weggekommen seien. Die Dorfbewohner, die ein Auto hatten, hätten andere mitgenommen, aber man habe nicht immer gewartet, bis ein Auto voll ist. Der Großonkel des BF sei so mit seiner Frau und einem Sohn mitgenommen worden. Zwei erwachsene Söhne des Großonkels und der Bruder des BF hätten das aber nicht geschafft, sie seien getötet worden. So habe der Onkel das erzählt. Die Tante des BF habe dann entschieden, in den Iran zu fahren. Der BF habe mitfahren müssen. Im Iran habe er ein bis zwei Monate bei der Tante gewohnt, habe aber das Gefühl gehabt, dass man ihn dort nicht haben wollte und habe sich eine Arbeit und ein Zimmer gesucht. Er habe drei Jahre auf Baustellen gearbeitet und meist auch dort wohnen können. Als eines Tages eine Baustellenkontrolle stattfand habe die Polizei jene Arbeiter mitgenommen, die keine Aufenthaltspapiere hatten - egal ob minderjährig oder volljährig. In der Polizeistation habe der BF beobachtet, dass dort festgehaltene Personen immer wieder in Gruppen eingeteilt wurden. Ihm sei klar geworden, dass die Leute, die den Beamten nichts zahlen konnten, abgeschoben wurden. Der BF habe daraufhin einen Freund von der Baustelle angerufen, der Aufenthaltspapiere hatte, habe diesem gesagt, wo in seinem Zimmer (das auf der Baustelle war) sich sein Geld befand. Der Freund habe dem BF das Geld gebracht und so habe er sich "freikaufen" und seine Abschiebung nach Afghanistan verhindern können. Der Freund habe ihm auch geholfen, Kontakt zu einem Schlepper aufzunehmen, der ihn nach Europa bringen würde. Von seiner Mutter und seinen Geschwistern habe der BF nichts mehr gehört. Er habe auch keinen Kontakt zu anderen Verwandten mehr. Jenen Freund der Tante, bei dem die Tante sich während ihrer Flucht mit ihrer Familie und dem BF für ein paar Wochen in Herat aufgehalten hatte, habe der Bf vorher nicht gekannt. Er habe auch danach keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Wie es mit dem Dorf nach dem Angriff weitergegangen sei, sei dem BF nicht bekannt.

Der BF legte ein Zeugnis über seine am 17.9.2014 abgelegten Pflichtschulabschluss vor, weiters ein österreichisches Sprachdiplom (ÖSD) über Deutsch A2, ein Empfehlungsschreiben der Flüchtlingskoordination des Landes Tirol, mit dem bestätigt wird, dass seine Deutschqualifizierung bereits über dem Niveau jener Kurse liege, welche die Tiroler Flüchtlingshilfe anbietet, weiters Arbeitsbestätigungen über gemeinnützige Arbeiten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, er ist am 06.09.1994 in der Provinz Meydan Wardak, Distrik XXXX, Dorf XXXX, geboren und afghanischer Staatsbürger. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Schiit. Seine Muttersprache ist Dari. Als Kind wohnte der BF mit seinen Eltern, zwei jüngeren Brüdern und einer Schwester, dem jüngsten Kind, in einer Mietwohnung im Dorf XXXX. Der Vater war Landwirt. Der BF besuchte vier Jahre die Schule und arbeitete dann als Landarbeiter. Schon als Kind bekam der BF durch das Mithören von Gesprächen, welche die Erwachsenen meist nach der Arbeit im Haus führten, mit, dass Kuchis die umliegenden Dörfer angegriffen hätten Kinder mitnehmen und Häuser plündern würden und dass jeder, der Widerstand leistet, getötet würde.

Eines Vormittags - der Vater war am Feld arbeiten - nahm die Mutter wahr, dass sich Kuchis mit Schüssen dem Heimatdorf näherten. Eine Flucht mit allen Kindern zu Fuß wäre wegen der weiten Entfernungen zwischen den Dörfern nicht möglich gewesen. Die Mutter entschied, den BF, der damals zwischen 13 und 14 Jahre alt war, zur Tante zu bringen, die ein Auto hatte, mit dem der BF notfalls mitfahren könnte. Die Mutter brachte den zweiten Bruder zu ihrem Onkel und behielt die beiden kleinsten bei sich. Sie war der Auffassung, die Kuchis würden einer Frau mit zwei Kleinkindern nichts antun und auch keine Gegenstände aus ihrem Haus mitnehmen.

Der BF fuhr mit der Tante, deren Mann und deren zwei Kindern nach Herat zu einem Freund der Tante. Zwei Wochen später kam der Onkel der Mutter dorthin und erzählte, dass Kuchis das Heimatdorf angegriffen hätten und dass die Dorfbewohner versucht hätten, mit jenen, die Autos hatten, mitzufahren und so aus dem Dorf zu entkommen. Aber nur die Schnellsten hätten es geschafft. Zwei seiner erwachsenen Söhne und der Bruder des BF seien nicht vor den Kuchis davongekommen. Der Onkel ging davon aus, dass sie und der Vater des BF tot waren. Was mit der Mutter und den beiden kleinsten Kindern war, wusste der Großonkel nicht.

Die Tante des BF beschloss daraufhin mit ihrer Familie in den Iran zu fahren. Der BF fuhr mit, lebte dort ein bis zwei Monate bei seiner Tante und ihrer Familie, fühlte sich dort aber nicht willkommen und beschloss, sich selber (im Iran) Arbeit zu suchen. Er arbeitete drei Jahre auf Baustellen und bekam dort meist ein Zimmer zur Verfügung gestellt.

Als eines Tages eine Baustellenkontrolle stattfand, nahm die Polizei jene Arbeiter mit, die keine Aufenthaltspapiere hatten, - egal ob minderjährig oder volljährig, also auch den BF; dieser war damals zwischen 16 und 17. In der Polizeistation beobachtete der BF, dass dort festgehaltene Personen immer wieder in Gruppen geteilt wurden, ihm wurde klar, dass die Leute, die den Beamten nichts zahlen konnten, abgeschoben wurden. Der BF rief daher einen Freund von der Baustelle an, der Aufenthaltspapiere hatte, also nach der Baustellenkontrolle weiter arbeiten konnte und ersuchte ihn, ihm sein Geld zu bringen, das er in seinem Zimmer hatte. So konnte sich der BF "freikaufen". Der Freund half ihm auch, Kontakt zu einem Schlepper aufzunehmen, der ihn nach Europa bringen würde.

Von seiner Mutter, seinen Geschwistern anderen Verwandten oder Dorfbewohnern hat der BF seither nichts mehr gehört. Er hat auch keinen Kontakt zu anderen Verwandten. Jenen Freund der Tante, bei dem die Tante sich während ihrer Flucht mit ihrer Familie und dem BF für ein paar Wochen in Herat aufgehalten hatte, kannte der Bf vorher nicht und hatte auch danach keinen Kontakt zu ihm. Wie es mit dem Dorf nach dem Angriff weiterging, ist dem BF nicht bekannt.

Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten über die Situation in Afghanistan ergibt sich Bezug nehmend auf den festgestellten Sachverhalt folgendes:

Nachweis und Aktualität des bewaffneten Konfliktes zwischen Kuchis und Hazaras; Fehlen elementarer staatlicher Schutzmaßnahmen:

Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013:

Streitigkeiten um Land sind in Afghanistan weit verbreitet und nehmen häufig gewaltsame Formen an. Die illegale Inbesitznahme von Land ist Berichten zufolge weit verbreitet und es wird berichtet, dass oftmals mächtige Akteure mit Verbindungen zur Regierung daran beteiligt sind. Alle formellen und informellen Streitbeilegungsmechanismen für Landstreitigkeiten sind Berichten zufolge von Korruption betroffen. Streitigkeiten um Landbesitz und Landnutzungsrechte beinhalten oft eine ethnische Dimension. Afghanen, die ihr Land nach einer Vertreibung zurückfordern, sind diesbezüglich besonders gefährdet. Landkonflikte sind in Afghanistan nach Jahrzehnten des Krieges, fehlender Staatsgewalt, Vertreibungen von Bevölkerungsgruppen und Misswirtschaft weit verbreitet. Warlords, Aufständische und Regierungsmitarbeiter nutzen die chaotischen Zustände aus, um Grundstücke für sich zu beschlagnahmen.

Da Afghanen versuchen sich erneut in ihren Heimatprovinzen niederzulassen, oder in die sichereren und wirtschaftlich produktiveren Gebiete des Landes umsiedeln, drohen Landstreitigkeiten tief verwurzelte Gewalt unter den Stämmen, Ethnien und Konfessionen zu entfachen.

In den Provinzen Wardak und Ghazni führt die jährliche Wanderung der nomadisch lebenden Kuchis, die auf der Suche nach Weideland für ihr Vieh durch Gebiete ziehen, in denen Hazara siedeln, zu wiederkehrender Gewalt zwischen Kuchis und Hazara. Die Gewalt hat zu Toten und Verletzten auf beiden Seiten und zu Vertreibung von Dorfbewohnern unter den Hazara geführt.

Die Gründe für einige der Landstreitigkeiten sind auf die vorsätzlichen Bemühungen der paschtunischen Herrscher im 19. und frühen 20. Jahrhundert zurückzuführen, die überwiegend paschtunischen Afghanen in Gebiete umzusiedeln, die zuvor nicht von Paschtunen besiedelt waren, um so zu versuchen, Kontrolle über diese Teile des Landes zu gewinnen. Die Kuchis sind der Auffassung, dass die durch das Rahman-Regime Ende des 19. Jahrhunderts erlassenen Verordungen, die Befugnis enthielten, bestimmte Gebiete des Landes als Ackerland und Sommerweiden nutzen zu können. Die Hazara zweifeln dies an, indem sie vorbringen, dass die Verordnungen nicht mehr gültig seien.

Die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission berichtet: "Im Jahr 1386 (2007/08), wurden aufgrund dieses Konflikts ungefähr 1.900 Familien aus den Distrikten Behsud und Daimirdad in der Provinz Maidan Wardak vertrieben. Im Jahr 1387 (2008/09) führte der Konflikt zu der internen Vertreibung von über 6.000 Familien und dem Niederbrennen von 84 Wohnhäusern. Im Jahr 1388 (2009/10) mieden die Kuchis diese Gegend, sodass es nicht zu Vertreibungen kam. Im Jahr 1389 (2010/2011) tauchten die Kuchis jedoch wieder auf und veranlassten aufgrund ihres Konflikts mit den lokalen Bewohnern die Vertreibung von 2.791 lokalen Familien in den Distrikten Hesa Awal, Hesa Dowum und Daimirdad. Im Jahr 1390 (2011) wurden aufgrund eines ähnlichen Konflikts im Distrikt Nahor der Provinz Ghazni 36 Dörfer schwer beschädigt und 782 Familien vertrieben, nachdem ihr Eigentum geplündert worden war. Im April 2011 wurden Berichten zufolge 27 Hazara-Dörfer von Kuchi-Nomaden angegriffen und niedergebrannt. Im Juni 2012 sind Berichten zufolge bis zu 20.000 Kuchi-Nomaden in das Kajab-Tal im Behsud-Distrikt in der Provinz Wardak vorgedrungen und haben vier zivile Hazara und sieben Soldaten getötet sowie die Dörfer niedergebrannt. Viele der Hazara- Bewohner sind Berichten zufolge nach der Gewalt im Juni 2012 für immer aus dem Kajab-Tal geflohen. Gemäß Berichten waren unter den Angreifern der Kuchis auch Taliban, was zu der Sorge führte, dass die Taliban die Kuchis benutzen könnten, um der Regierung die Kontrolle über das Land zu entreißen.

Quelle: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum

Research and Documentation: Afghanistan: Provinz Wardak bzw. Behsud:

Informationen zu Auseinandersetzungen zwischen Kuchi und Hazara; Maßnahmen staatlicher Behörden [a-8250], 5. Februar 2013 (verfügbar auf ecoi.net).

Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok berichtet im April 2014:

"A fresh clash between Kuchi and Hazara tribes was feared on Wednesday by the Military Council in central Maidan Wardak province. There has been a history of clashes between the two communities over meadows' ownership in Maidan Wardak and other provinces. The Wardak Military Council alerted security forces and demanded their deployment to areas in the Daimirdad district, where the conflict could possibly erupt." (Pajhwok, 9. April 2014).

Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok berichtet im April 2013, dass es mehrere blutige Zusammenstöße zwischen Kuchis und Hazara in der Provinz Maidan Wardak gegeben habe, die auf einen 30 Jahre alten Streit um den Besitz von Wiesenflächen in den Distrikten Daimirdad und Behsud zurückgehen würden. (Pajhwok, 5. April 2013).

Die Nachrichtenagentur Agence France-Presse (AFP) schreibt im August 2012, dass der 130 Jahre alte Streit zwischen ethnisch paschtunischen Kuchis und Hazara-Siedlern um Land seit 2005 eine neue Gestalt in Form von saisonaler Gewalt im Kajab-Tal (Distrikt Behsud, Provinz Wardak) angenommen habe.

In einem im Februar 2013 herausgegebenen Bericht der unabhängigen Forschungseinrichtung Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) geht die politische Ökonomin Liz Alden Wily auf die Hintergründe des Konflikts und auf die von Regierungsseite vorgenommenen Anstrengungen zur Lösung des Konfliktes ein:

[...] As violence and loss of life grew each spring in the eastern and southeast districts of the central highlands, a mountain force made up of ISAF, Afghan Army and the Afghan National Police units was dispatched to keep the peace. Spring opened particularly badly in 2008 with Hazaras accusing Karzai of favouring Kuchis in a bid to win votes in the upcoming elections. A declaration by a Kuchi member of the Parliament proclaiming that only Pashtuns were true Afghans and that Kuchis were the rightful owners of all high pastures made matters worse. Karzai responded by ordering Kuchis to return to their winter areas in the east and south of the country (as they were bound in any event to do in autumn). He also created a high-level Presidential Commission for Resolving Land Disputes Involving Kuchis and Settled People. By then, national political influence was embedded on both sides of the dispute. Public marches in Kabul, especially by Hazaras, have become common. Taliban support for Kuchis raises the stakes further. The Commission has failed to resolve the conflict. The acknowledged payment it makes annually to Kuchi leaders to persuade them to keep out of Hazarajat has limited escalation. However, the payments encourage Kuchis to enter the land again the following year in order to receive the same benefits. The focal points of conflict in Markaz-e Behsud, Hesa Awal-e Behsud and Daymardad Districts have remained the same. The current focus of the Commission is to appoint Peace Ambassadors to resolve disputes involving Kuchis." (AREU, Februar 2013, S. 76-78)

In einem älteren, im Oktober 2010 veröffentlichten Bericht der auf Friedensarbeit in Afghanistan spezialisierten NGO Cooperation for Peace and Unity (CPAU) schreibt der Forscher Khibar Rassul:

The poor economic conditions in these communities and the social fragmentations created between them make these communities vulnerable to conflict and violence. The intangible factors used to create and maintain a division between these communities' functi ons as a means of enabling alienation, the spread of negative propaganda and prejudice to take hold in the respective communities. This creates a form of vulnerability to political manipulation and exploitation, making it easier to mobilize communities aga inst each other. The vulnerability to political manipulation and exploitation means that it is easier for political actors to play on the ignorance of the respective communities of each other resulting from the alienation, to exploit the existing prejudice in the respective communities and to spread propaganda fitting their own political agenda. The vulnerability to political manipulation and exploitation resulting from the intangible factors is the main factor enabling this conflict on a large scale. It en ables wider mobilization of these communities against each other thus allowing the conflict to grow to the magnitude we see today. " (CPAU, Oktober 2010, S. 8-11)

Zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative:

Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013:

Gemäss UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig.

Gemäss US Departement of State bleibt die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrende aufzunehmen, weiterhin tief. Politische und sicherheitsspezifische Probleme in Pakistan und Iran haben zu einer erhöhten Rückkehr afghanischer Flüchtlinge geführt.

Bis zu 60 Prozent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

Intern Vertriebene zählen zu den verletzlichsten Personengruppen. Sie sind überdurchschnittlich oft von Arbeitslosigkeit und Nahrungsmittelunsicherheit sowie einem stark eingeschränkten Zugang zu Wasser, Wohn-, Bildungs-, Gesundheits- und sanitären Einrichtungen betroffen. Allein in Kabul leben rund 50.000 Personen als intern Vertriebene, die der Kälte im Winter sowie der Hitze im Sommer schutzlos ausgeliefert sind.

Quelle: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum

Research and Documentation: [a-8610], 18. Februar 2014

http://www.ecoi.net/local_link/273663/402696_de.html (Zugriff am 01. September 2014):

Die dänische humanitäre NGO Danish Refugee Council (DRC) zitiert die dänische Einwanderungsbehörde das afghanische Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (Ministry of Refugees and Repatriation, MoRR), wonach Kabul keine Kapazitäten für die Aufnahme neu Hinzuziehender mehr habe und dass keine grundlegenden Dienstleistungen in Kabul zur Verfügung gestellt werden könnten. Der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC) zufolge habe die Stadt, die mittlerweile mehr als fünf Millionen EinwohnerInnen habe, ihre Grenzen erreicht. Gegenwärtig gebe es in Kabul keinen Platz mehr für neu Hinzuziehende, die Menschen könnten keinen angemessenen Lebensunterhalt verdienen und Häuser sowie öffentliche Dienstleistungen wie die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung seien nicht verfügbar.

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Oktober 2012, dass es in Afghanistan soziale Unterstützung und soziale Sicherheit in Form von Unterstützungsleistungen der Behörden für benachteiligte Familien oder Einzelpersonen so gut wie nicht gebe. Es seien die Familie, die Großfamilie und ein erweitertes soziales Netzwerk, die für eine Absicherung sorgen würden. Die Absicherung einer Person hänge dementsprechend zu einem großen Teil von seinem Netzwerk und den Ressourcen dieses Netzwerks ab.

Auf die Frage, ob es für junge Männer möglich sei, in Kabul alleine zurechtzukommen, antwortet IOM, dass es keine solchen Beispiele aus dem Programm für freiwillige Rückkehr gebe, da die Rückkehrer normalerweise Familienangehörige hätten, bei denen sie leben könnten.

Nach Afghanistan zurückkehrende Antragsteller können möglicherweise auf die Unterstützung von Angehörigen sowie ihrer erweiterten Familie oder ethnischen Gruppe zurückgreifen. Die Existenz derartiger traditioneller Unterstützungsnetzwerke kann jedoch nur dann als günstig für die Angemessenheit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative ausgelegt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Angehörigen der erweiterten Familie oder ethnischen Gruppe des Antragstellers willens und in der Lage sind, den Antragsteller in der Praxis tatsächlich zu unterstützen. Dabei sollten die schlechten Werte der Indikatoren für die humanitäre und entwicklungsbezogene Lage sowie die allgemeineren wirtschaftlichen Einschränkungen berücksichtigt werden, die große Teile der Bevölkerung betreffen.

Laut DRC wohnen alleinstehende Personen im Normalfall bei Freunden und mieten gemeinsam mit Anderen eine Wohnung. Deshalb sei es schwierig, einzuschätzen, wieviel eine alleinstehende Person an Miete zahle. Laut IOM würden Personen normalerweise zu Familienangehörigen ziehen und mit ihren Verwandten in Kabul leben. Das würden viele der RückkehrerInnen, die am Programm für begleitete freiwillige Rückkehr teilnehmen würden, auch tun.

Der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zufolge hätten Unterstützungsmechanismen wie soziale Netzwerke, Verwandte und ethnische Gruppen überall in Afghanistan einen großen Einfluss. Außerdem hätten sie einen Einfluss auf den Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die Ernährungssicherheit. Da die Einwohnerzahl Kabuls von 500.000 auf 5 Millionen angewachsen sei, sei es für alleinstehende Personen schwierig, sich eigene, neue Netzwerke zu schaffen. Trotzdem hätten alle ethnischen Gruppen ihre eigenen Gemeinschaften in Kabul, und junge Männer würden in der Regel ihre eigene ethnische Gemeinschaft finden, wenn sie in die Stadt kämen. Die ethnische Gemeinschaft neige dazu, Neuankömmlinge in ihre Gruppe zu integrieren und ihnen Schutz zu bieten.

UNHCR zufolge ist es in Afghanistan üblich, dass man versucht, Schutz innerhalb der eigenen ethnischen Gemeinschaft zu finden. UNHCR betont, dass Unterstützungsmechanismen wie soziale Netzwerke, ethnische Gemeinschaften und erweiterte familiäre Verbindungen für die Integration und Sicherheit in Orten außerhalb des Herkunftsorts ausschlaggebend seien. Im Allgemeinen hätten junge alleinstehende Männer verglichen mit alleinstehenden Frauen bessere Chancen, sich in Kabul und anderen großen Städten niederzulassen.

Allein die Präsenz eines Mitglieds der ethnischen Gruppierung des Antragstellers im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet kann für sich genommen nicht als Beweis dafür gelten, dass der Antragsteller von sinnvoller Unterstützung durch solche Gemeinschaften profitieren kann, wenn keine bestimmten, bereits in der Vergangenheit hergestellten sozialen Beziehungen zwischen dem Antragsteller und einzelnen Mitgliedern der betreffenden ethnischen Gruppe existieren.

Laut IOM ist Beschäftigung im Allgemeinen in Afghanistan ein großes Problem. Der Arbeitsmarkt in Kabul ist aufgrund des beträchtlichen Wachstums der Stadt innerhalb der letzten zehn Jahre stark unter Druck geraten. Junge Männer haben verglichen mit anderen Gruppen die besten Chancen, einen Job zu finden.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Angaben des BF. Die Identität des BF erscheint unbedenklich. Seine Angaben sind insgesamt betrachtet lebensnahe und, soweit hier wesentlich widerspruchsfrei. Der BF hat nachvollziehbar dargelegt, dass er als Kind in einem Gebiet Afghanistans gelebt hat, in dem von Hazara bewohnte Dörfer in regelmäßigen Zeitabständen von nomadischen Kuchis angegriffen werden. Seine Schilderungen entsprechen den Inhalten der verfügbaren Länderberichte, aus denen sowohl hervorgeht, dass in der Heimatregion des BF in dem vom BF angegebenen Jahr derartige Angriffe stattfanden, als auch, dass derartige Angriffe in der Heimatregion des BF aktuell weiterhin mit wechselnder Intensität stattfinden.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs 19 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. (im folgenden AsylG) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008).

Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.

Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/-20/0539).

Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:

Der BF wurde aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara im Zuge eines bewaffneten Angriffes, den nomadische Kuchis gegen die im Heimatdorf des BF lebenden sesshaften Hazaras ausübten, aus seinem Heimatdorf vertrieben.

Wie aus den verfügbaren Länderberichten betreffend Afghanistan hervorgeht, ist der dieser Vertreibung zu Grunde liegende bewaffnete Konflikt auch heute noch aktuell und führt in regelmäßigen Zeitabständen zu bewaffneten Angriffen.

Von Seiten der Regierung wurden zwar Anstrengungen unternommen, um den genannten bewaffneten Konflikt einzudämmen. Gleichzeitig geht aber aus den Länderfeststellungen klar hervor, dass die getroffenen Maßnahmen dem einzelnen Zivilisten keinerlei reale Möglichkeit eröffnen, unversehrt in seinem Heimatgebiet eine neue Existenz aufzubauen.

Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass Landnahmen durch lokale "Warlords" (unter Ausnutzung der in afghanischen Behörder aktuell weit verbreiteten Korruption) und Verbrüderungen zwischen Kuchis und bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen beobachtet wurden. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgeht, ist die Regierung Afghanistans aktuell auch nicht in der Lage, der Zivilbevölkerung effektiven staatlichen Schutz gegen Angriffe derartiger bewaffneter Gruppierungen zu bieten.

Die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung ist begründet und objektiv nachvollziehbar.

Die vom BF dargelegte Verfolgung hat ihre Ursache in einem Grund, welchen Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet. Für den BF besteht Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit.

Die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung ist begründet und objektiv nachvollziehbar. Die vom BF erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist auch aktuell.

Die Umstände, die den BF zur Ausreise veranlassten und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang.

Der BF würde im Fall seiner Rückkehr in die Region seines Heimatdorfes keinesfalls ausreichenden Schutz vor der ihm drohenden Verfolgung finden.

Was die Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative betrifft, so ist unter Heranziehung der oben genannten Länderfeststellungen sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Situation von Binnenvertriebenen folgendes festzustellen:

Wie aus den oben zusammengefassten Länderfeststellungen hervorgeht, kommt in erster Linie der urbane Raum Afghanistans, insbesondere Kabul als interne Fluchtalternative in Betracht.

Im Fall einer Rückkehr nach Kabul hätte der BF keine Verfolgung durch Kuchis zu erwarten. Er ist auch nicht in das Blickfeld staatlicher Behörden oder bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen geraten und im Fall einer Rückkehr nach Kabul daher auch diesbezüglich keine Verfolgung zu befürchten.

Der BF ist jung, männlich, gesund und arbeitsfähig; er gehört damit zu jener Bevölkerungsgruppe, der für Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan die "noch besten Chancen" (im Vergleich zu anderen Bevölkerungsgruppen) für eine Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft zugeschrieben werden.

Allerdings sind folgende aus den aktuellen Länderberichten hervorgehende Umstände zu beachten:

Der BF hat keine Kontakte zu seiner Familie, zu Freunden und Verwandten. Er weiß nicht einmal, ob Familienmitglieder überlebt haben. Der BF könnte daher im Fall der Rückkehr keinerlei Familienanschluss erwarten. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der BF Afghanistan im Alter von 14 Jahren verlassen musste, was seine Chancen, sich im Fall der Rückkehr nach Kabul in die afghanische Gesellschaft wiedereinzugliedern erschweren würde.

Was die mögliche Unterstützung durch afghanischen Behörden und Hilfsorganisationen und ethnische Vereinigungen betrifft, so ist zunächst zu beachten, dass keine Aufzeichnungen darüber verfügbar sind, die zuverlässigen Aufschluss darüber geben, ob alleinstehende Rückkehrer aktuell eine reale Chance auf eine erfolgreiche Eingliederung in Kabul bzw. im urbanen Raum Afghanistans hätten.

Zwar geht aus den Länderberichten hervor, dass in Kabul ethnische Vereinigungen existieren, die dazu geneigt sind, die Mitglieder ihrer ethnischen Gruppe bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Gleichzeitig veranschaulichen die Länderberichte aber insgesamt, dass die Behörden in Kabul aktuell an die Grenzen ihrer Möglichkeiten geraten sind und Neuankömmlingen keinen zuverlässigen Schutz davor bieten können, in eine ausweglose Lage zu geraten. Es muss davon ausgegangen werden, dass dies auch für ethnische Vereinigungen gelten wird. Auch die dokumentierte aktuelle Lage Binnenvertriebener spricht gegen die Existenz einer entsprechend ausgerüsteten Behörden- und Organisationsstruktur sowie einer ausreichend vorhandenen Infrastruktur, die objektiv geeignet wäre, den Bf im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan davor zu bewahren, dass er in eine wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.

Wie aus der oben zusammengefassten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abzuleiten ist, sind im hier geprüften Zusammenhang auch wirtschaftliche Aspekte asylrelevant, nämlich insoweit als sich die asylrelevante Verfolgung mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss. Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass der BF im Fall einer Rückkehr in den urbanen Raum Afghanistans aktuell mit maßgebender Wahrscheinlichkeit in eine wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.

Wie sich aus den angegebenen Länderberichte ergibt, sind in Afghanistan beheimatete Behörden und Organisationen aktuell nicht in der Lage, Neuankömmlingen zuverlässig Hilfestellungen zur Erlangung der wesentlichen Elemente einer neuen Lebensgrundlage wie leistbarem Wohnraum mit hygienischen Verhältnissen der Art, dass die Gesundheit des Bewohners nicht gefährdet wird, Zugang zu Trinkwasser, leistbarer ausgewogener Nahrung, leistbarer ausreichend warmer Kleidung, leistbarer Gesundheitsversorgung wenn und soweit medizinisch notwendig und Arbeit, mit der ein Leben auf die genannte Art finanziert werden kann, zu geben.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die den BF betreffende asylrelevante Verfolgungsgefahr für diesen mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates im gesamten Herkunftsstaat auswirkt

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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