BVwG W146 1439031-1

W146 1439031-1Tribunal Administrativo Federal17 de nov. de 2014

Abrir fonte

Regest

Demonstration, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz

Texto completo

BVwG W146 1439031-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W146.1439031.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2013, Zl. 12 10.060-BAS, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Weißrusslands, stellte am 03.08.2012 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, am 04.08.2012, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Weißrussland zweimal an Protestaktionen teilgenommen habe. Er sei deshalb von der Polizei festgenommen worden. Er sei mit anderen ca. zwei Tage eingesperrt gewesen. Der Protest habe sich gegen den Präsidenten Lukaschenko gerichtet und für die Freiheit.

Am 11.06.2013 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der russischen Sprache vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er habe an einem Meeting teilgenommen. Alle Teilnehmer seien zur Polizei gebracht worden. Dort seien er, seine Freundin und sein Freund drei Tage lang festgehalten und befragt worden. Sie seien einzeln verhört worden. Der Beschwerdeführer sei gefragt worden, wer dieses Meeting organisiert habe und wer der Anführer sei. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er dies nicht wisse. Der Beschwerdeführer sei mit dem Fuß ins Gesicht geschlagen worden. Er habe zwei weiße Blätter blanko unterschreiben müssen. Um entlassen zu werden, habe er auch eine Ausreiseverbotsbestätigung unterschrieben. Nach seiner Entlassung sei er zu seiner Freundin gegangen. Auch diese sei bei der Polizei geschlagen worden. Die beiden seien dann zur Staatsanwaltschaft gegangen. Nach einiger Zeit hätte seine Freundin Telefonanrufe bekommen, wo man sie gebeten habe, die Beschwerde zurückzuziehen weiters habe man ihr auch Geld dafür angeboten. Die Freundin habe dies aber ignoriert. Am 24.07. sei sie von einem Auto angefahren und getötet worden. Nach dem Begräbnis sei die Polizei zu ihm in die Wohnung gekommen. Anfang August habe der Beschwerdeführer einem polnischen LKW Fahrer getroffen, der in ins Ausland gebracht hätte. Der Beschwerdeführer, seine Freundin und sein Freund seien bei der Demonstration in der ersten Reihe gegangen. Sie hätten dabei auch Plakate gehalten. Den Organisator der Demonstration kenne er nicht. Es ging um Wortfreiheit, um Demokratie und die Abschaffung der Todesstrafe. Der Beschwerdeführer sei nur ein einfacher Teilnehmer der Demonstration gewesen; sein Freund sei jedoch Mitglied einer Studentenbewegung und habe öfters an Demonstrationen teilgenommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2013, Zl. 12 10.060-BAS, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und dieser gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet Weißrussland ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfassende Feststellungen zur Situation in Weißrussland und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft sei.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 01.12.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und der Bescheid in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Zur vom Bundesasylamt monierten mangelnden Asylrelevanz seines Vorbringens möchte der Beschwerdeführer ausführen, dass es ein Missverständnis sei, dass er in keiner Weise politisch aktiv gewesen sei. Seine Teilnahme an den Meetings sei nicht nur wegen seiner Freunde, sondern sehr wohl auch politisch motiviert gewesen. Er sei für Wortfreiheit, für Demokratie und gegen die Todesstrafe. Für eine Asylrelevanz reiche schon aus, dass ihm eine politische Einstellung oder Meinung unterstellt werde. Nicht ohne Grund habe er ein Ausreiseverbot unterschrieben.

Die Misshandlung während seiner Inhaftierung habe er bei der Erstbefragung deshalb nicht erwähnt, weil die Erstbefragung sehr schnell gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei gesagt worden, dass er noch ein Interview haben werde.

Die Nachbarin und die Eltern hätten oft Besuch von der Polizei gehabt. Die Polizei habe nach dem Beschwerdeführer gesucht. Bei der Arbeit sei sie auch gewesen. Der Arbeitskollege habe jedoch gesagt, dass der Beschwerdeführer gekündigt habe und nicht mehr dort sein.

Im Fall einer Rückkehr nach Weißrussland fürchte der Beschwerdeführer eine politisch motivierte Strafverfolgung und in der Folge eine abermalige Inhaftierung.

Wenn die Behörde dem Beschwerdeführer vorwerfe, dass seine leider verstorbene Freundin eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingebracht habe, er aber nicht, so gebe er hierzu an, dass er sehr große Angst gehabt habe und einfach am Leben bleiben wollte. Aus Angst habe er selbst keine Anzeige eingebracht.

Am 06.10.2014 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er bei zwei Demonstrationen in Brest im Mai 2012 teilgenommen habe. Der Anlass der ersten Demonstration sei gewesen, dass zwei junge Männer wegen eines Bombenattentates auf die U-Bahn in Minsk zum Tode verurteilt worden seien. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass diese Todesurteile ungefähr Ende 2011 oder Anfang 2012 verhängt worden seien. Auf Vorhalt, warum die Demonstration dann erst im Mai 2012 stattgefunden habe, gab der Beschwerdeführer an, es habe natürlich auch bis Mai 2012 schon Demonstrationen gegeben, auch in Brest und in Minsk. Die Demonstration hätte nicht nur das Ziel gehabt, gegen dieses Ereignis zu protestieren, sondern dies wäre auch ein zusätzlicher Punkt zum Ganzen gewesen. Das Hauptziel der Demonstration sei gewesen, dass sie in einem demokratischen Land leben möchten. Der Beschwerdeführer sei jeweils in der ersten Reihe gegangen und habe mit seiner Freundin ein Transparent gehalten, worauf gestanden sei: "Wir sind gegen die Todesstrafe. Wir möchten in einem demokratischen Land leben". Diese Transparente hätte er von seinem Freund Alexander erhalten.

Bei der ersten Demonstration sei nichts passiert.

Das Motto der zweiten Demonstration sei dasselbe wie das der ersten gewesen. Zur Organisation dieser Demonstration gab der Beschwerdeführer auf Anfrage bekannt, dass er auf elektronischem Wege darüber informiert worden sei. Die Oppositionspolitiker würden in die Universitäten gehen und Studenten dazu aufrufen, sie zu unterstützen und an Demonstrationen teilzunehmen. Auf Vorhalt, dass dies nicht nachvollziehbar sei, da ein elektronischer Schriftverkehr leicht vom KGB kontrolliert werden könne und Oppositionspolitikers die öffentlich an der Universität zum Streik aufrufen, dort von Spitzel der Regierung erkannt werden würden, gab der Beschwerdeführer an, dies sei natürlich sehr gefährlich, aber die Oppositionspolitiker würden nicht persönlich Kontakt mit den Studenten aufnehmen, sondern über Mittelsmänner. Weiters möchte er sagen, dass die Informationen, wann und wo eine Demonstration stattgefunden habe, sie über das Internet, über Facebook und über unterschiedliche Internetgruppen erhalten hätten.

Auf Anfrage, von welcher Partei hier die Rede sei, bei welcher der Beschwerdeführer nicht Mitglied sei, aber für welche er demonstriere, gab er an, er könne keine Informationen liefern, welche Parteien dies sein, diese seien in der Opposition und hätten einen bestimmten Politiker als Oberhaupt. Er könne jetzt auch keine Namen nennen, weil die ganze Opposition in den Gefängnissen sei.

Sein Freund Alexander XXXX, mit dem der Beschwerdeführer gemeinsam bei der Demonstration gewesen sei, sei zurzeit im Gefängnis. Auf Nachfrage, wieso der Beschwerdeführer nicht schon vor dem Bundesasylamt den Nachnamen seines Freundes bekannt gegeben habe, gab er an, er habe das gesagt. Auf Vorhalt, im Protokoll sei nur der Vorname vermerkt, gab der Beschwerdeführer an, dies sei wahrscheinlich nicht übersetzt worden.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer nicht wisse, für welche Organisation er auf die Straße gegangen sei, gab er an, nein, das wisse er nicht. Wenn er den Namen gewusst hätte, hätte er ihn aber auch nicht gesagt. Auf Nachfrage warum, gab er an, er habe Angst. Auf die Frage, wovor er Angst habe, wenn er dies in Österreich sage, gab der Beschwerdeführer an, ihm sei bei der Einvernahme gesagt worden, dass die Informationen, die er liefere, in seinem Heimatland nachgeprüft würden. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin vom Richter in Kenntnis gesetzt, dass keine persönlichen Daten an den Herkunftsstaat weitergegeben werden und dass Nachforschungen nur mit Zustimmung des Beschwerdeführers erfolgen würden. Dies sei ihm auch schon vor der Bundesasylamt gesagt wurden, dies stehe im Protokoll auf Aktenseite 56.

Auf Vorhalt Beilage ./2, wonach es im April 2012 eine Demonstration in Brest von Anarchisten gegeben habe, der Richter jedoch annehme, dass der Beschwerdeführer da nicht dabei gewesen sei, da der Beschwerdeführer bisher nicht gesagt habe, dass er Anarchist sei, gab der Beschwerdeführer an, an dieser Demonstration habe er nicht teilgenommen. Dies sei wahrscheinlich eine Demonstration, die vom Staat genehmigt worden sei, gewesen; nur deswegen hätten wir in Österreich darüber Informationen bekommen.

Auf Vorhalt, ob der Beschwerdeführer im April 2012 bei der Verhaftung zweier Mitglieder einer oppositionellen Vereinigung, welche Flugblätter verteilt habe, verhaftet worden sei, verneinte er dies. Er habe jedoch auch einmal Flugblätter verteilt, aber dies sei am 01.05.2012 gewesen. Er wisse jedoch nicht was auf den Flugblättern gestanden sei. Es seien Aussagen gegen den Totalitarismus gewesen.

Auf Vorhalt, bei der Demonstration am 15.05.2012 sei es gegen die Ineffizienz der Wirtschaft gegangen, gab der Beschwerdeführer auf Wiederholung dieser Frage an, ihre Demonstration habe Ziele verfolgt, nämlich nicht nur die politischen, sondern auf die wirtschaftlichen Probleme in die Ohren der Regierung zu bringen.

Auf Vorhalt, über die Demonstrationen, die vom Beschwerdeführer behauptet wurden, seien keine Information gefunden worden, gab er an, über diese Demonstrationen seien wahrscheinlich keine Notizen geführt worden, weil sie nicht erwünscht und nicht genehmigt gewesen seien. Auf Vorhalt, die den Beschwerdeführer vorgehaltenen Demonstrationen seien auch nicht genehmigt gewesen, auch dort seien Leute festgenommen worden, gab er an, diese hätten wahrscheinlich länger gedauert, über deren Ablauf sei wahrscheinlich berichtet worden. Seine Demonstrationen seien immer sehr kurz gewesen, es sei ihnen nicht gelungen, dass darüber berichtet werde. Wahrscheinlich findet man in den Zeitungen mehr Informationen über die Demonstrationen in der Hauptstadt Minsk. Auf Vorhalt, die genannten Demonstrationen seien alle in Brest und zwar im Frühjahr 2012 gewesen, gab der Beschwerdeführer an, er habe auch keine Ideen, woher man die Informationen zu seinen Demonstrationen bekommen könnte.

Auf Vorhalt, zum Unfall der Freundin des Beschwerdeführers am 24.07.2012 seien auch keine Informationen gefunden worden, ob er dazu etwas sagen könne, gab er an, er könne sich gut vorstellen, dass es diesbezüglich keine Informationen gebe.

Er habe in Österreich derzeit einige Freunde, aber keine Verwandten oder Familienangehörige.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Weißrussland und stellte am 03.08.2012 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Identität steht nicht fest.

Festgestellt wird, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist.

Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatland und steht der Beschwerdeführer mit diesen in Kontakt.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügt.

Der Beschwerdeführer ist ledig. Er hat keine familiären Beziehungen im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer hat zwei Deutschkurse im Bundesgebiet absolviert (A1, A2) er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor.

Zur Situation in Weißrussland wird festgestellt:

Allgemeine politische Lage

Überblick:

Die seit 1991 unabhängige Republik Belarus ist nach der am 15.03.1994 vom Obersten Sowjet verabschiedeten Verfassung eine präsidiale Republik.

Im Sommer 1994 fanden erstmals Präsidentschaftswahlen statt, aus denen in der Stichwahl Alexander Lukaschenko mit über 80% der Stimmen als Sieger hervorging. Im November 1996 errichtete Präsident Lukaschenko auf Grundlage einer Verfassungsänderung die heutigen autoritären Strukturen. Danach verfügt der Präsident über umfangreiche legislative Rechte (präsidiale Dekrete, Erlasse und Anordnungen). Mit der Verfassungsänderung vom 17.11.2004 im Rahmen eines Referendums wurde die Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auf zwei Amtsperioden aufgehoben und es Lukaschenko ermöglicht, für weitere Amtszeiten zu kandidieren. Am 19.12.2010 wurde Alexander Lukaschenko zum vierten Mal zum Präsidenten gewählt.

Diese Wahl entsprach - wie alle vorherigen Wahlen seit 1994 - nicht den OSZE-Standards. Kritikpunkte waren u.a. mangelnde Transparenz und Manipulationen bei der Stimmauszählung und Fälschungen bei der Ergebnisaufstellung. Eine nicht genehmigte, zunächst friedliche Kundgebung am Wahlabend wurde nach einer vermutlich staatlich gelenkten Provokation gewaltsam niedergeschlagen. Über 700 Personen wurden verhaftet und 44 zu Haftstrafen verurteilt. Seit dem 19.12.2010 wurden die meisten der Verurteilten wieder freigelassen, z. T. im Zuge erzwungener Gnadengesuche, ohne rehabilitiert zu werden. Allerdings kam es seitdem auch zu neuen politisch motivierten Verurteilungen von Oppositionellen und Angehörigen der Zivilgesellschaft. Derzeit befinden sich noch mehrere politische Gefangene in Haft. Die Menschenrechtsorganisation "Viasna" zählt derzeit noch 10 politische Gefangene, dieser Zahl hat sich das Belarussische Helsinki-Komitee angeschlossen. Der prominenteste Menschenrechtsverteidiger in Belarus, Ales Beljazki, wurde im November 2011 wegen gesetzlich nicht sanktionierter Verwendung von Projektgeldern aus dem Ausland zu 4,5 Jahren Haft verurteilt. Mehreren für Oppositionelle tätigen Anwälten (mindestens 8) wurde die Lizenz entzogen. Seit März 2012 wurde einigen Oppositions- und NGO-Vertretern mit verschiedenen vorgeschobenen Gründen wiederholt die Ausreise aus Belarus verwehrt. Zwischenzeitlich ist diese Praxis zurückgegangen. Seit dem Frühsommer 2012 treten an die Stelle von spektakulären Gerichtsprozessen reihenweise Verurteilungen politisch Unliebsamer zu mehrtägigem Arrest - für zumeist frei erfundene Bagatelldelikte wie öffentliches Fluchen o.ä. In Einzelfällen wurden mehrjährige Haftstrafen angedroht.

Der Präsident bestimmt acht von 64 Mitgliedern des Oberhauses der Nationalversammlung (Rat der Republik). Darüber hinaus ernennt und entlässt er sämtliche Regierungsmitglieder und den Staatssekretär des Sicherheitsrates, die Vorsitzenden und die Richter des Obersten Gerichts, des Verfassungsgerichts und anderer Gerichte, den Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission, den Generalstaatsanwalt, den Vorsitzenden der Nationalbank und den Vorsitzenden des Komitees für Staatskontrolle. Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte.

Das Parlament besteht aus dem Rat der Republik (je acht Vertreter aus den sieben Regionen, acht weitere werden durch den Präsidenten ernannt) sowie aus dem Repräsentantenhaus (110 Abgeordnete), das alle vier Jahre gewählt wird.

Bei den Parlamentswahlen vom 23. September 2012 konnte erneut kein Kandidat der Opposition einen Wahlkreis gewinnen. Einige Verbesserungen im Wahlgesetz sowie eine formal störungsfreie Zusammenarbeit zwischen der OSZE-Beobachtermission und den belarussischen Behörden waren feststellbar. Zugleich kritisierte die OSZE-Beobachtermission deutlich zahlreichere unzulässige Einschränkungen vor und während des Wahltags. Der allen Kandidaten zugesagte Zugang zu den elektronischen Medien zwecks Wahlwerbung stand unter Zensur, was zu mehrfacher Verweigerung der Ausstrahlung führte.

Von einer Gewaltenteilung kann in Belarus nicht gesprochen werden. Dekrete des Präsidenten gehen in der Verfassungswirklichkeit Gesetzen vor und werden in großer Zahl (durchschnittlich über 500 Dekrete pro Jahr) verabschiedet, obwohl die Verfassung sie nur für Ausnahmefälle vorsieht. Die Regierung (Ministerrat) hat ihre Entscheidungsmöglichkeiten in wichtigen Fragen weitgehend an die Präsidialverwaltung verloren und fungiert nicht als eigenständiges Machtzentrum.

Das Verfassungsgericht kann nicht als unabhängig bezeichnet werden, insbesondere wenn es Entscheidungen zu fällen hat, die für den Präsidenten von wesentlicher Bedeutung sind. Der Präsident ernennt die Verfassungsrichter, wobei er gemäß Verfassung über sechs Richter allein entscheiden kann, während die übrigen sechs Richter die Zustimmung des Oberhauses der Nationalversammlung (Rat der Republik) benötigen. Alle Richterernennungen (nicht nur für die obersten Gerichte) erfolgen grundsätzlich per Präsidialerlass.

Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen:

Die wenigen vorhandenen Menschenrechtsorganisationen, z.B. das belarussische "Helsinki-Komitee" und die Nichtregierungsorganisation (NRO) "Viasna" werden z.T. massiven Behinderungen ausgesetzt und von staatlichen Behörden mit der Schließung bedroht (s.a. zu "Viasna"-Leiter Ales Beljazki). Ein seit dem 01.01.2006 geltendes Gesetz stellt die Tätigkeit in nicht-registrierten Organisationen zwar unter Strafe, die Behörden machen jedoch bisher selten Gebrauch von dieser Norm und dulden noch die Tätigkeiten in diesen Vereinigungen /Organisationen. Faktisch unterliegen Mitarbeiter bei diesen Organisationen jedoch regelmäßig Repressionen oder zumindest erheblichen Nachteilen. So wurden beispielsweise Fälle von Entlassungen aus staatlichen Betrieben und Exmatrikulationen aus Universitäten bekannt, die ganz offensichtlich das ehrenamtliche Engagement bei Menschenrechts-organisationen zum Hintergrund hatten.

Öffentliche Veranstaltungen von Menschenrechtsorganisationen unterliegen sehr erheblichen Behinderungen. Mit verschiedenen Gesetzen (insbesondere dem "Gesetz über Massenveranstaltungen") wurde in Belarus für die meisten öffentlichen Aktivitäten ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt geschaffen. Erlaubnisse für öffentliche Veranstaltungen politischer Natur werden sehr häufig nicht erteilt. Teilnehmer an nicht genehmigten Demonstrationen, Kranzniederlegungen oder Unterschriftenaktionen werden regelmäßig mit administrativen Geld- oder kurzen Haftstrafen (bis 15 Tage) belegt. Auch im Falle genehmigter Demonstrationen kommt es regelmäßig zu präventiven vorübergehenden Festnahmen von Aktivisten oder zu willkürlichen Verhaftungen mit anschließenden kurzen Haftstrafen.

Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden und des Militärs:

Die Sicherheitsbehörden wie das Innenministerium, das Komitee für Staatssicherheit und das 2012 neu aufgestellte Ermittlungskomitee, unterliegen keiner effektiven unabhängigen (parlamentarischen oder sonstigen) Kontrolle. Sie unterstehen unmittelbar dem Präsidenten. Die Sicherheitsorgane werden für die gezielte Einschüchterung politischer Gegner - vor allem bei nicht genehmigten Demonstrationen - instrumentalisiert. Ein im Juli 2012 in Kraft getretenes neues Gesetz gibt dem Geheimdienst KGB polizeiliche Befugnisse, die er aber de facto auch schon vorher ausübte. Durchsuchungen von Wohnungen und Büros (diplomatische Missionen und Wohnungen ausgenommen), Festnahmen und falls erforderlich auch Anwendung von Waffengewalt liegen nunmehr ausdrücklich auch in der Befugnis des KGB.

Die Justiz trägt nicht zur Mäßigung der Sicherheitsorgane bei, vielmehr wird das Rechtssystem zur staatlich geleiteten Repression und Einschüchterung aktiv genutzt. Aufgrund fehlender Unabhängigkeit in politisch relevanten Prozessen fallen in der Praxis keine Entscheidungen gegen staatliche Behörden oder Organe.

Die Streitkräfte sind grundsätzlich nach dem Konzept für die Sicherheit Belarus von 2010 und der unverändert geltenden Militärdoktrin von 2001 nicht mit polizeilichen Aufgaben betraut. Präsident Lukaschenko und Verteidigungsminister Shadobin haben in der Vergangenheit allerdings mehrfach öffentlich einen Einsatz der Streitkräfte auch im Innern indirekt angedroht.

Die allgemeine Wehrpflicht wird durch das Verteidigungsministerium außer für die Streitkräfte auch für die Polizei und die Truppen des Innenministeriums, den KGB und die Grenztruppen umgesetzt. Die Wehrpflicht ist wesentlicher Bestandteil der Sicherheits-architektur und wird vom Präsidenten nachdrücklich als wichtige Institution in der belarussischen Gesellschaft unterstützt. Die in der Verfassung von 1994 vorgesehene Einrichtung eines zivilen Ersatzdienstes ist bis jetzt nicht erfolgt. Ein Gesetzgebungsprojekt aus dem Jahre 2013 wurde am 20. Dezember 2013 offiziell aus "technischen Gründen" zurückgezogen.

Asylrelevante Tatsachen

Staatliche Repressionen

Politische Opposition:

Die nur im außerparlamentarischen Raum agierende politische Opposition ist nach wie vor gespalten. Hinzu kommt, dass sie sich lediglich innerhalb enger, von Gesetzen und Präsidialdekreten gesteckter Grenzen betätigen kann und administrativen Schikanen ausgesetzt ist.

Verschiedene administrative Auflagen stellen eine permanente Bedrohung für die Existenz der personal- und finanzschwachen Parteien und Vereinigungen dar. Auch Neugründungen scheitern vor allem an der Verweigerung der erforderlichen Registrierung durch das Justiz-ministerium. Die Registrierungsverweigerung ermöglicht ein rechtliches Vorgehen gegen diese Organisationen (s.u.) und soll den repressiven Zugriff der Staatsmacht zusätzlich rechtfertigen. Der nationale Sicherheitsdienst KGB betreibt eine umfassende Beobachtung der Opposition.

Laut Artikel 193-1 Strafgesetzbuch kann die Teilnahme an Aktivitäten nicht registrierter Organisationen oder Vereinigungen mit Strafen von bis zu zwei Jahren Haft belegt werden. Die Behörden sprechen regelmäßig Verwarnungen gegen Oppositionsaktivisten unter Verweis auf diesen Artikel aus, allerdings ohne dass es in den letzten Jahren zu einer Verurteilung gekommen ist.

Seit Januar 2006 können Oppositionelle, die Kontakt zum Ausland pflegen, wegen "Diskreditierung der Republik Belarus" bis zu zwei Jahre inhaftiert werden. Allerdings ist diese Bestimmung in den letzten Jahren nicht zur Anwendung gekommen.

Nach der gewaltsamen Niederschlagung der Protestkundgebung am 19.12.2010 ist die Opposition weitgehend gelähmt. Einige wichtige Parteiführer sitzen immer noch in Haft oder unterliegen strengen Bewährungsauflagen bzw. einer sogenannten Präventivaufsicht mit Meldepflichten und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Einige Oppositionelle konnten sich durch Flucht ins Ausland der Verfolgung entziehen. Die Tätigkeit für oppositionelle Parteien und Gruppierungen kann den Verlust des Arbeits- oder Studienplatzes zur Folge haben.

Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts gibt es keine Binnenflüchtlinge.

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit:

Die belarussische Verfassung und das Versammlungsgesetz garantieren das Recht, sich unter freiem Himmel zu versammeln. De jure und de facto werden diese Rechte aber durch staatliche Behörden und Anordnungen vielfach eingeschränkt. In Minsk sind nichtstaatliche Demonstrationen an den zentralen Plätzen im Stadtzentrum untersagt. Regelmäßige Versuche der Opposition, gleichwohl auf diesen Plätzen zu demonstrieren, werden in der Regel durch Festnahmen unterbunden.

Anträge der Opposition für Demonstrationen außerhalb des Stadtzentrums werden zum Teil auch genehmigt - bei politisch heiklen Anlässen kann es aber stets zu einem Verbot kommen. Auch im Falle genehmigter Demonstrationen kommt es regelmäßig zu präventiven Festnahmen und willkürlichen Verhaftungen von Teilnehmern. In den regionalen Zentren ist die Genehmigungspraxis in aller Regel noch restriktiver. Anfang 2012 wurde per Gesetzes-änderung eigens festgelegt, dass auch Menschenansammlungen ohne Losungen und Redner (im Sommer 2011 hatten Schweigedemonstrationen stattgefunden) genehmigungspflichtig sind.

Die unabhängigen Gewerkschaften wurden in den letzten Jahren an der Ausübung ihrer Aktivitäten gehindert. Ihre Mitglieder wurden systematisch unter Druck gesetzt (z.B. durch Nichtverlängerung von grundsätzlich auf ein Jahr befristeten Arbeitsverträgen in staatlichen Betrieben). Belarus wurde von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) mehrfach aufgefordert, die freie Ausübung von Gewerkschaftsrechten, insbesondere die freie Bildung von Gewerkschaften, zu gewährleisten. Im Bericht anlässlich der 100. Tagung der Arbeitskonferenz (Juni 2011) wird festgestellt, dass belarussische Gewerkschaften behindert werden. Dies hat sich bis heute nicht geändert. Die Vorsitzenden der beiden Gewerkschaftsdachverbände aus Russland, Michail Schmakow und Boris Krawtschenko, haben mit dem Vorsitzenden der Freien Gewerkschaften in Belarus, Alexander Jaroschuk im Dezember 2013 ein Abkommen zur Bildung einer länderübergreifenden Gewerkschaftsassoziation unterzeichnet. Inwiefern dies zu der von den Unterzeichnern angestrebten Stärkung belarussischer Gewerkschaften führen könnte, ist noch nicht abzusehen.

Es existiert eine auflagenschwache unabhängige bzw. nichtstaatliche Presse, die regelmäßig kritisch über die politische Führung des Landes berichtet. Auch im Internet finden sich unabhängige und dezidiert regimekritische Webportale, auf die man frei zugreifen kann.

Seit 2011 wird von staatlichen Behörden und Bildungseinrichtungen aus der Zugang zu einigen wenigen oppositionellen Webseiten - zusammen mit einer Vielzahl von porno-grafischen und extremistischen Seiten - gesperrt. Von Privatanschlüssen aus sind allerdings alle Webseiten zugänglich.

Unabhängige Printmedien stehen unter ständigem Druck, Verwarnungen oder Abmahnungen des Informationsministeriums wegen inhaltlicher oder formaler Fragen zu vermeiden. Nach zwei Verwarnungen binnen Jahresfrist können Medien geschlossen werden, wozu es bisher jedoch nicht kam. Ferner kämpfen alle unabhängigen Zeitungen mit massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die zum Teil gezielt vom Staat herbeigeführt werden (beispielsweise durch Einschüchterung und Abschreckung von potentiellen Werbekunden, durch zeitweise Einschränkung des Zugriffs auf preiswertes einheimisches Zeitungspapier, durch Einschränkungen beim Zugang zum staatlichen Vertriebssystem sowie durch die Subventionierung staatlicher Medien). Bei Journalisten kommt es zuweilen im Rahmen ihrer Tätigkeit zu vorübergehenden Festnahmen und Arreststrafen, insbesondere bei Fotojournalisten, die unliebsame Aktionen oder Sachverhalte bildlich festhalten wollen.

Fernsehen und Rundfunk befinden sich in staatlicher Hand, dort wird ausschließlich die offizielle politische Linie propagiert (in Privatradios sind ausschließlich unpolitische Unterhaltungsprogramme zugelassen). Nur vor Wahlen wird Oppositionspolitikern begrenzter Raum für Auftritte in Kandidaten-Debatten eingeräumt.

Über Satellit können ausländische Sender empfangen werden, im Nord-Westen von Belarus über Mittel- und Kurzwelle auch "Radio Svaboda" (Radio Free Europe).

Die Diffamierung oppositioneller und zivilgesellschaftlicher Kräfte in allen staatlichen Medien besteht nach wie vor. Unabhängige Fernsehsender gibt es in Belarus nicht. Jedoch ist der Empfang von Satellitensendern über Kabelanbieter oder Direktempfang grundsätzlich möglich. Mit dem in Warschau ansässigen Sender BelSat existiert ein oppositionelles Programm in belarussischer Sprache. Das ebenfalls von Polen mit EU-Unterstützung aus betriebene "European Radio for Belarus" ist terrestrisch in den westlichen Regionen von Belarus zu empfangen.

Minderheiten:

Minderheiten wie Polen, Ukrainer, Juden, Roma und die (sehr wenigen) Deutschen haben Verbände gebildet und können sich in dem vorgegebenen Rahmen frei äußern und betätigen, wie dies in belarussischen nichtstaatlichen Organisationen generell möglich ist. Hinsichtlich einer politischen oder menschenrechtlichen Tätigkeit unterliegen sie denselben Einschränkungen wie andere Organisationen. Die Vereinigung der Polen in Belarus hat sich 2005 in zwei Gruppierungen aufgespalten, wobei die von den belarussischen Behörden nicht anerkannte Gruppe aus Polen unterstützt und von den belarussischen Behörden in ihren Aktionen behindert wird. Spannungen zwischen Belarussen, Russen und den anderen Volksgruppen bestehen praktisch nicht. Es gibt keine Anzeichen für systematische Menschenrechtsverletzungen gegen Angehörige nationaler, ethnischer, rassischer oder religiöser Minderheiten. Antisemitismus ist in Teilen der Bevölkerung jedoch latent vorhanden.

Religionsfreiheit:

Die Verfassung garantiert das Recht auf Glaubensfreiheit. Die Ende 2002 in Kraft getretene Neufassung des "Gesetzes über Glaubensfreiheit und Religiöse Organisationen" billigt der russisch-orthodoxen Kirche jedoch eine "entscheidende Rolle" zu. Der überwiegende Teil der Gläubigen gehört zumindest nominell der russisch-orthodoxen Kirche an (ca. 80 %). Zweitstärkste Religionsgemeinschaft ist die katholische Kirche (14 %).

Neben der Privilegierung der russisch-orthodoxen Kirche durch staatliche Stellen nimmt die katholische Kirche, insbesondere in den westlichen Landesteilen, eine hervorgehobene Stellung ein. Nach dem Besuch von Kardinalstaatssekretär Bretone in Minsk und der Audienz Lukaschenkos beim Papst im April 2009 hat das Regime neue Töne der Zusammenarbeit angeschlagen, die die Beziehungen der Macht zur katholischen Kirche sichtlich entspannt haben. Im Juli 2013 kam es zu einem Besuch des Kurienkardinals Jean-Louis Tauran in Minsk. In Folge des Besuchs des päpstlichen Gesandten wurden im Februar 2014 erstmals seit Jahren wieder neue Bischöfe geweiht (in Minsk, Grodno und Vitebsk). Die Verbesserung der Atmosphäre zwischen Rom und Minsk hat jedoch bislang nicht zum Abschluss des seit Jahren verhandelten Staatskirchenvertrages geführt.

Insgesamt existieren laut jüngster amtlicher Statistik ca. 3.300 religiöse Gemeinden verschiedenster Glaubensrichtungen in Belarus, von denen ca. die Hälfte der Orthodoxen Kirche zugerechnet werden (daneben über 1000 protestantische, 479 katholische, 27 lutherische, 25 moslemische und über 50 jüdische Gemeinden).

Die Genehmigungspraxis für die Durchführung religiöser Feierlichkeiten im öffentlichen Raum sowie für den Erwerb bzw. die Anmietung entsprechender Räumlichkeiten wird restriktiv gehandhabt. Gegen Teilnehmer nicht genehmigter Feierlichkeiten werden gelegentlich Ordnungsstrafen verhängt. Der Staat behält die Aufsicht über Aktivitäten der Religionsgemeinschaften, vor allem bestimmter evangelisch-freikirchlicher Gruppierungen. Diese werden von offiziellen Stellen häufig als "Sekten" bezeichnet.

Im Jahr 2006 kam es zu einem Rechtsstreit der evangelisch-freikirchlichen "New Life Church" mit staatlichen Behörden. Aus wirtschaftlichen Interessen hatten die Behörden vor Gericht die Zwangsveräußerung eines von der Gemeinschaft legal für einen Kirchenbau erworbenen Grundstücks erwirkt. Allerdings ist der Streit mit der "New Life Church", die von mehreren tausend überwiegend jungen Menschen unterstützt wird, inzwischen beigelegt, weil die Behörden auf die Zwangsveräußerung verzichtet haben. Es gibt keine Hinweise darauf, dass diesem Streit eine gezielte staatliche Unterdrückung der Religionsfreiheit zugrunde lag.

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis:

Das Strafrecht sieht zum Zwecke der Abschreckung sehr harte Strafen mit häufig langem Freiheitsentzug vor. Der Versuch einer Resozialisierung von Straftätern beschränkt sich ausschließlich auf den Bereich der Kleinkriminalität. Zur Resozialisierung werden mit westlichen Staaten vergleichbare Maßnahmen und Therapien eingesetzt.

Aufgrund rechtsstaatlicher Defizite, u.a. der aktiven Einflussnahme der Regierung auf die Rechtsprechung, werden Strafprozesse zur Verfolgung politisch missliebiger Personen genutzt, um sie einzuschüchtern oder politisch zu neutralisieren. In diesen Einzelfällen waren daher politische Motive und nicht strafrechtliche Tatbestände für eine Verurteilung verantwortlich.

Nach dem Wahlgesetz sind Personen, die strafrechtlich verurteilt wurden, nicht mehr wählbar. Auf diese Weise können grundsätzlich auch führende Oppositionspolitiker von Wahlen oder sonstiger wesentlicher politischer Aktivität ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für die Oppositionsvertreter, die im Zuge der Repressionen nach den Präsidentschaftswahlen 2010 verurteilt wurden. Eine Rehabilitierung dieser Personen erfolgte nicht. Staatliche Repressionen gegenüber Angehörigen eines politischen Gegners oder sonstigen Personen, die ihm nahe stehen, werden so lange nicht praktiziert, wie diese Angehörigen nicht selber öffentlich politisch aktiv werden.

Homosexualität ist seit März 1994 legal und wird strafrechtlich nicht verfolgt. Eine diskr-minierende Strafrechtspraxis gegen Homosexuelle ist nicht bekannt.

Militärdienst:

Gesetzliche Wehrpflicht besteht für alle Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren. Die Dauer des Grundwehrdienstes von 6, 12 oder 18 Monaten richtet sich nach der abgeschlossenen Ausbildung des Wehrpflichtigen vor Antritt des Wehrdienstes. Die Wehr-gerechtigkeit ist allgemein nicht gegeben, d.h. nicht alle geeigneten und verfügbaren Wehrpflichtige werden einberufen. Der Anteil der vom Wehrdienst zurückgestellten Wehrpflichtigen ist zwei bis drei Mal größer als der Anteil der tatsächlich Einberufenen. Bereits bei geringen gesundheitlichen Beschwerden, bei Aufnahme eines Studiums oder aus familiären Gründen wird eine Einberufung zur Ableistung des Wehrdienstes zeitlich begrenzt oder hierauf auf Dauer verzichtet. Die genauen Voraussetzungen dafür sind jedoch unbekannt. Derzeit werden bei nur gut 40 % aller zur Ableistung des Wehrdienstes aufgerufenen Männer die gesundheitlichen Voraussetzungen als gegeben festgestellt. Bei der Musterung werden den Wehrpflichtigen Fingerabdrücke abgenommen. Schikanen und Misshandlungen von Grundwehrdienstleistenden sind nur in wenigen unbestätigten Einzelfällen bekannt geworden. Für die Angehörigen der Sicherheitskräfte gibt es eine eigene Militärgerichtsbarkeit. Das Disziplinar- bzw. Strafbataillon der Streitkräfte wurde 2011 aufgelöst.

Die Verweigerung des Wehrdienstes ist bis auf wenige Ausnahmen faktisch nicht möglich. In der Öffentlichkeit wird der Dienst in den Sicherheitskräften überwiegend als "Ehrendienst" angesehen, den ein junger Mann nicht verweigern kann. Daher stößt bereits die Frage der Wehrdienstverweigerung in der Bevölkerung auf breites Unverständnis.

Nach Art. 57 der Verfassung sollen der Wehrdienst sowie Gründe und Bedingungen für eine Wehrdienstbefreiung bzw. für den Zivildienst gesetzlich geregelt werden. Ein solches Gesetz gibt es jedoch nach wie vor nicht. Ein Gesetzgebungsprojekt für einen zivilen Ersatzdienst aus dem Jahre 2013 wurde am 20. Dezember 2013 zurückgezogen, sodass die allgemeine Norm der Wehrpflicht uneingeschränkt Bestand hat. Ohne dass darauf ein Anspruch besteht, gibt es in der Praxis für Wehrpflichtige, die aus Gewissensgründen den Dienst an der Waffe ablehnen, einen militärischen "Ersatzdienst" in der Transportabteilung oder der militärischen Baudivision. In diesen Fällen entfällt zwar der militärische Eid, eine Einbindung in militärische Strukturen findet jedoch statt und es besteht die Pflicht zum Tragen der militärischen Uniform.

Die Verweigerung des Wehrdienstes mit der Waffe aus religiösen Gründen wird nach Aussagen eines Vertreters der Zeugen Jehovas in Belarus vom 20.01.2014 teilweise hingenommen (Forum 18 News Service, 03.02.2014).

Meldungen über eigenmächtig abwesende bzw. fahnenflüchtige Soldaten sind selten. Im August 2012 wurde bekannt, dass ein grundwehrdienstleistender Unteroffizier im Juli 2011 nach Litauen flüchtete und dort sein Asylantrag abgelehnt wurde. Der Soldat begründete seine Fahnenflucht damit, dass ihm angeblich der Befehl erteilt worden sei, ggf. auf Demonstranten zu schießen. Eine Auslieferung durch Litauen nach Belarus ist z.Zt. nicht vorgesehen, da der Soldat Rechtsmittel gegen den ablehnenden Asylbescheid eingelegt hat.

Handlungen gegen Kinder:

Gegen Kinder gerichtete staatliche Handlungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt.

Geschlechtsspezifische Verfolgung:

Fälle geschlechtsspezifischer Verfolgung von staatlicher Seite sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Frauen sind nach dem Gesetz gleichberechtigt, nehmen aber selten führende Positionen in Staat, Kirche, Wirtschaft oder Gesellschaft ein.

Belarussische Frauenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jede dritte bis vierte Frau von ihrem Ehemann misshandelt wird. Belarus engagiert sich in internationalen Foren gegen Frauen- bzw. Menschenhandel.

Die gesellschaftliche Akzeptanz von Homosexualität ist gering. Multiplikatoren wie Parlamentsabgeordnete und der Staatspräsident sowie die Staatsmedien tragen hierzu durch abfällige Bemerkungen bzw. negative Darstellungen bei. Der LGBTI-Organisation Lambda / Gay Belarus wird nach wie vor die Registrierung verweigert. Im Dezember 2013 konnte eine seit längerem geplante LBGT Veranstaltung ("Minsk Gay Pride 2013") nur in sehr eingeschränktem Rahmen stattfinden. Aufgrund staatlichen Drucks weigerten sich kurzfristig Restaurants und Clubs, der Veranstaltung ihre Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Teilnehmer der Veranstaltung berichteten im Anschluss von Polizeischikanen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Informationen darüber vor, ob in der Vergangenheit staatliche Behörden Schutzmaßnahmen für Personen vorgenommen haben, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert wurden.

Exilpolitische Aktivitäten:

Obwohl sich besonders nach den Ereignissen vom Dezember 2010 eine Anzahl belarussischer Oppositioneller ins Ausland begeben hat, existiert in der Diaspora keine politisch wirksame Oppositionsbewegung. Es ist kein Fall bekannt, in dem politische Aktivitäten im Ausland nach Rückkehr als maßgebliche Ursache zu staatlichen Repressionen geführt hätten.

Repressionen Dritter:

Repressionen Dritter sind nicht bekannt.

Ausweichmöglichkeiten:

Ausweichmöglichkeiten vor politisch motivierten staatlichen Maßnahmen existieren innerhalb des Landes nicht. Bei Einstellung der politischen Oppositionsarbeit sind jedoch in der Regel keine weiteren staatlichen Repressionen zu erwarten.

Menschenrechtslage

Schutz der Menschenrechte in der Verfassung:

Durch die Verfassung werden die Meinungsfreiheit (Art. 33), die Versammlungs-, Demonstrations- und Streikfreiheit (Art. 35) sowie die Vereinigungsfreiheit (Art. 36) explizit geschützt (praktische Umsetzung s.o.)

Belarus ist u.a. an folgende Abkommen gebunden:

Belarus engagiert sich seit Jahren im VN-Rahmen sehr aktiv gegen Menschenhandel.

Im Europarat ist Belarus kein Mitglied. Zwar hat es 1993 einen Aufnahmeantrag gestellt. Einer Mitgliedschaft steht aber vor allem die Anwendung der Todesstrafe entgegen. Aus diesem Grund hat Belarus auch nicht die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 gezeichnet. Eine Zeichnung des Europarats-Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels durch Belarus wird erwartet, nachdem der Europarat Anfang 2012 Belarus zum Beitritt eingeladen hat.

In der Praxis finden in Belarus allerdings regelmäßig Menschenrechtsverletzungen statt. Repressionen gegen Opposition, Zivilgesellschaft und unabhängige Medien halten seit der Wiederwahl Lukaschenkos am 19.12.2010 an. Es kommt zu politisch motivierten Verurteilungen. Politische Gefangene leiden unter schwierigen Haftbedingungen.

Folter:

Die Verfassung von 1996 verbietet Folter und andere Arten unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.

Menschenrechtsaktivisten und Anwälte sowie unabhängige belarussische Medien berichteten demgegenüber mehrfach, dass Untersuchungsbehörden durch physischen und psychischen Druck versuchen, Geständnisse zu erzwingen.

Bei Festnahmen und Vernehmungen durch die Miliz kommt es mitunter auch zu schweren körperlichen Übergriffen. Die dafür Verantwortlichen innerhalb der Sicherheitskräfte müssen kaum mit Verfolgung rechnen. Auch haben nach der Wiederwahl Lukaschenkos am 19.12.2010 politische Häftlinge bzw. ihre Angehörigen über Misshandlungen in den Haftanstalten und Straflagern berichtet.

Todesstrafe:

Belarus ist der einzige europäische Staat, in dem die Todesstrafe nicht nur verhängt, sondern auch vollstreckt wird. Im März 2012 wurden zwei junge Belarussen, die wegen eines Sprengstoffattentats auf die Minsker U-Bahn im Zuge eines mit rechtlichen Mängeln behafteten Prozesses zum Tode verurteilt worden waren, trotz internationaler Proteste hingerichtet. Bei einem im September 2010 wegen mehrfachen Raubmordes zum Tode verurteilten Mann vermuten dessen Angehörige, dass er Anfang des Jahres 2012 hingerichtet worden ist, wenngleich eine offizielle Bestätigung hierzu nicht erfolgte. 2013 gab es vier weitere Todesurteile, von denen bislang - soweit bekannt - ein Urteil vollstreckt wurde. Die deutsche Bundesregierung, die EU und der Europarat setzen sich für eine Umwandlung der Todesurteile in Haftstrafen ein und fordern weiterhin ein Moratorium mit dem Ziel der Abschaffung der Todesstrafe.

Nach dem zum 1.1.2001 in Kraft getretenen Strafgesetzbuch kann die Todesstrafe bei folgenden Tatbeständen verhängt werden:

Art. 59 des Strafgesetzbuchs nimmt Minderjährige, die zum Zeitpunkt des Verbrechens das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Frauen jeglichen Alters sowie Männer, die zum Zeitpunkt der Urteilsverhängung das 65. Lebensjahr vollendet haben, von der Todesstrafe aus. Die Umstände der Exekutionen werden von der Justiz geheim gehalten. Die Hinrichtungen sollen im Beisein eines Staatsanwaltes und eines Arztes durch einen Schuss in den Nacken erfolgen. Angehörige und Rechtsanwälte sind nicht zugelassen. Der Leichnam wird den Familien nicht übergeben, sondern an einem unbekannten Ort - mit einer Nummer versehen - anonym bestattet. Eine Benachrichtigung der Angehörigen erfolgt nicht.

Gegenüber der Parlamentarischen Versammlung (PV) des Europarats und anderen Kritikern der Todesstrafe wird seitens der Regierung stets der von internationalen Organisationen kritisierte Volksentscheid von 1996 angeführt, bei dem nach offiziellen Angaben ca. 85 % der teilnehmenden Belarussen sich für die Beibehaltung der Todesstrafe als Höchststrafe ausgesprochen haben. Jüngeren inoffiziellen Umfragen zufolge unterstützt gegenwärtig noch die Hälfte der Bevölkerung von Belarus die Todesstrafe.

Das Verhältnis der belarussischen orthodoxen Kirche zur Todesstrafe ist zwiespältig. In einer Erklärung vom Dezember 2011 teilte die Kirche mit, dass die Bibel eine Verhängung der Todesstrafe nicht direkt ausschließen würde. Mitte 2013 fand erstmals in Minsk ein Runder Tisch unter Mitwirkung des Europarats und der Orthodoxen Kirche statt.

Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen:

Die Haftbedingungen entsprechen nicht immer dem auf europäischer Ebene verankerten Mindeststandard. Nach derzeitigem Informationsstand befinden sich ca. 30.000 Personen in Haft. Offizielle Statistiken hierüber sind dem Auswärtigen Amt nicht erhältlich.

Die Zellenbelegung ist in einzelnen Haftanstalten unterschiedlich. Im Strafvollzug (vor allem in Arbeitslagern) gibt es Schlafsäle mit einer Belegung von 60, 80 oder 100 Häftlingen.

Im August 2013 verstarb ein 21jähriger, der wegen wiederholten Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhaftet worden war, unter ungeklärten Umständen in der Untersuchungshaft in Minsk.

Die Ernährung ist einfach. Oft fehlt es an vitaminreicher Kost, wie z. B. Obst und Gemüse. Zukäufe durch die Inhaftierten oder eine Versorgung durch Angehörige ist grundsätzlich möglich. Dies hängt jedoch davon ab, in welchem Regime der Haftbedingungen sich der jeweilige Inhaftierte befindet.

Politische Häftlinge werden in Gefängnissen und Straflagern Berichten zufolge erheblichen Schikanen ausgesetzt. So wird auf gesundheitliche Leiden bei der Arbeits- und Aufgaben-verteilung keine Rücksicht genommen bzw. notwendige medizinische Behandlung nicht im erforderlichen Ausmaß geleistet. Einige der Gefangenen müssen ihre Haft ganz oder teilweise in Isolationshaft verbringen. Auch der Kontakt zu Anwälten und Familienangehörigen wird eingeschränkt oder zeitweilig ganz verwehrt.

Obwohl in den letzten Jahren Anstrengungen zur Verbesserung der Gesundheitsfürsorge unternommen wurden, kann in der Regel nur eine medizinische Grundversorgung (wie auch für die Bevölkerung insgesamt) gewährleistet werden. Bei der Prävention und Bekämpfung von Tuberkulosefällen konnte in den Haftanstalten eine nachweisliche Verbesserung der vorher teilweise dramatischen Situation erreicht werden. Dabei kamen auch Mittel von UNDP zum Einsatz.

Lage ausländischer Flüchtlinge:

Belarus ist sowohl an das Abkommen vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als auch das Protokoll vom 31.1.1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge seit dem 23. August 2001 gebunden. Nach Aussage des örtlichen UNHCR-Büros erfüllt Belarus seine sich hieraus ergebenden Verpflichtungen. Menschenrechtliche Mindeststandards werden in diesem Zusammenhang eingehalten. Wichtigste innerstaatliche Rechtsgrundlage ist das Flüchtlingsgesetz von 1995, das zuletzt 2006 geändert wurde.

In Belarus gibt es nach Angaben des Innenministeriums (Stand: 31.12.2013) 882 anerkannte Flüchtlinge sowie 34 weitere Personen, die Abschiebungsschutz genießen. Eine als Flüchtling anerkannte Person erhält einen Flüchtlingsausweis sowie nach der obligatorischen Anmeldung einen Ausweis mit Aufenthaltsgenehmigung. Flüchtlinge sind berechtigt, ein Reisedokument zu erhalten, jedoch entspricht dieses Dokument nicht dem durch die Flüchtlingskonvention von 1951 festgelegten Muster. Nach Angaben des örtlichen UNHCR-Büros sei das belarussische Flüchtlingsgesetz eines der besten unter den GUS-Staaten und orientiere sich eng an der Konvention von 1951 und dem Protokoll von 1967. Statistisch gibt es keine Flüchtlinge aus der Russischen Föderation, da sich Bürger der Russischen Föderation in Belarus problemlos niederlassen können. Im Jahr 2013 haben in Belarus 208 Personen politisches Asyl beantragt (2012: 106 Personen), 2013 wurden 18 Anträge positiv beschieden (2012: 16 positive Entscheidungen). Die Zahlen für 2013 gliedern sich nach Herkunftsländern wie folgt auf:

Syrien 63 Personen

Afghanistan 61 Personen

Georgien 20 Personen

Russland (Tschetschenien) 10 Personen

Ägypten 8 Personen

Pakistan 6 Personen

andere Herkunftsländer Rest

Flüchtlinge haben das Recht auf Arbeit, Bildung sowie Gesundheits- und Sozialleistungen in demselben Umfang wie Ausländer mit ständigem Wohnsitz. Eine Mindestversorgung von Flüchtlingen durch den Staat gibt es nicht. Lediglich die Vertretungen des VN-Flüchtlings-kommissars (UNHCR), der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und der Internationalen Föderation der Rotkreuz-/Rothalbmondgesellschaften in Minsk unterstützen besonders bedürftige Flüchtlingsfamilien.

Seit März 2004 besteht am Internationalen Flughafen Minsk ein vom UNHCR finanziertes Aufnahmezentrum für Flüchtlinge, das bis zu zwölf Personen beherbergen kann.

Rückkehrfragen

Situation für Rückkehrer

Grundversorgung:

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten vom Staat geringe finanzielle Beihilfen, die jedoch selbst nach offiziellen Angaben das Existenzminimum nicht sichern. Hilfe der Familie oder (überwiegend ausländischer) humanitärer und religiöser Organisationen lindern Notlagen für diejenigen, die keinen Anschluss an einen Familienverband oder Zugang zu Hilfslieferungen haben. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer existieren nicht.

Eine systematische staatliche Unterstützung bei der Reintegration gibt es nicht. Spezielle Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige fehlen.

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung erfolgt in erster Linie durch das kostenlose öffentliche Gesundheitssystem, das eine einfache Grundversorgung ermöglicht. Private Krankenversicherungen werden nicht angeboten, es ist jedoch möglich, sich bei privat betriebenen Kliniken zu versichern (der Patient ist dann jedoch an die Klinik gebunden). Eine über die Grundversorgung hinausgehende medizinische Betreuung wird individuell gegen Barzahlung vereinbart. Die medizinische Qualifikation von Ärzten und Pflegepersonal, vor allem aber die technische Ausstattung der Krankenhäuser, ist sehr unterschiedlich und in ländlichen Gebieten mitunter sehr schwach entwickelt. Sie sichert aber in der Regel überlebensnotwendige Maß-nahmen. Nachbehandlungen und Rehabilitierungsmaßnahmen erfolgen oft nicht. Medikamente und Operationsmittel müssen in den Krankenhäusern regelmäßig vom Patienten mitgebracht werden. Die Apotheken in Minsk und in Gebietshauptstädten haben die wichtigsten, auch importierten Medikamente in der Regel in ausreichendem Maß vorrätig. Private Einfuhren scheitern häufig an der fehlenden Zulassung.

Behandlung von Rückkehrern:

Bislang ist dem Auswärtigen Amt kein Fall bekannt geworden, in dem ein zurückgeführter belarussischer Staatsangehöriger aufgrund seines Asylgesuchs in Deutschland Repressionen ausgesetzt, festgenommen oder misshandelt worden wäre.

Einreisekontrollen:

Mit Ausnahme der belarussisch-russischen Landgrenze findet eine regelmäßige Einreisekontrolle des Kfz- und Eisenbahnverkehrs an allen Landesgrenzen statt. Belarussische Staatsbürger können bei freiwilliger Rückkehr auch ohne Vorlage eines Reisepasses wieder einreisen; notwendig ist dann aber ein von einer belarussischen Auslandsvertretung ausgestelltes Laissez-Passer.

Echtheit der Dokumente:

Echte Dokumente unwahren Inhalts

Es bestehen grundsätzlich keine Zweifel am Inhalt von Originaldokumenten, die von staatlichen Behörden ausgestellt werden. Bei Zweitausstellungen ist die Zuverlässigkeit der Behörden jedoch fraglich, hierbei kommt es mitunter zur Ausstellung von Dokumenten unwahren Inhalts.

Zugang zu gefälschten Dokumenten:

Gefälschte Dokumente können bei professionellen Fälschern erworben werden. In den vergangenen Jahren sind gelegentlich gefälschte Dokumente (Bescheinigungen, Empfehlungsschreiben u. ä.) politischer Parteien aufgetaucht, mit denen eine Zugehörigkeit zu diesen nachgewiesen werden sollte. Auch gefälschte Gerichtsvorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile und ähnliche Dokumente aus dem Justizbereich sind wiederholt aufgetaucht.

Feststellung der Staatsangehörigkeit:

Die Staatsangehörigkeit kann - bei Vorliegen der notwendigen Daten, d. h. insbesondere von vollständigen und korrekten Angaben zu Namen, Geburtstag und -ort, Fingerabdrücken und Lichtbildern - durch eine Anfrage über das Außenministerium beim Innenministerium fest-gestellt werden. Eine schriftliche Antwort erfolgt i.d.R. innerhalb von ca. vier bis sechs Wochen. Die Fehlerquote ist äußerst gering.

Ausreisekontrollen und Ausreisewege:

Für Ausreisen belarussischer Staatsangehöriger ist seit 1. Januar 2008 keine Ausreisegenehmigung in Form eines Stempels in den Inlandspass mehr erforderlich. Der Pass allein ist für die Ausreise aus Belarus hinreichend. Es existiert ein Verzeichnis von Personen, denen aus den unterschiedlichsten Gründen die Ausreise verweigert wird, auch aus politischen Gründen. Das Verzeichnis wird bei Wegfall der Gründe aktualisiert. Vielfach wird Unterhaltsschuldnern oder Schuldnern in einem Zivilstreit, die zu hohem Schadenersatz verurteilt wurden, die Ausreise verweigert. Die Ausreiseverweigerung kann befristet werden, bis die Gründe, die zu der Ausreisesperre führten, nicht mehr vorliegen. Jeder Bürger kann sich an die für ihn örtlich zuständige Migrationsbehörde wenden, um in Erfahrung zu bringen, ob er auf dieser Liste verzeichnet ist.

Die Ausreisewege von belarussischen Staatsangehörigen auf dem Luft- und Landweg in alle Nachbarstaaten mit Ausnahme Russlands werden kontrolliert. Illegale Grenzübertritte an der Grenze zu Polen sind aufgrund der sehr guten belarussischen Sicherungsmaßnahmen nur sehr schwer möglich. Die Grenze zur Ukraine ist am stärksten von illegaler Migration betroffen, weil sie bisher nur unzureichend überwacht wird. Die belarussisch-russische Grenzzone wird aufgrund des zwischen beiden Ländern bestehenden Unionsvertrages nur kursorisch patrouilliert. Im Reiseverkehr zwischen Russland und Belarus gibt es keine Ausweiskontrollen.

Quellen:

Auswärtiges Amt Berlin, 31. Mai 2014, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus (Stand: März 2014)

Ad-hoc Berichte des belarussischen Helsinki-Komitees

Jahrbuch des Menschenrechtszentrums Wjasna 96

Berichte Amnesty International

Länderbericht Belarus Human Rights Watch

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels vorgelegter Dokumente nicht festgestellt werden. Obwohl der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens angab, in seiner Heimat über dementsprechende Dokumente zu verfügen und ihm vom Bundesasylamt der Auftrag erteilt wurde diese nachträglich beizubringen, kam der Beschwerdeführer diesem nicht nach.

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnte aufgrund der Sprach- und geographischen Kenntnisse des Beschwerdeführers festgestellt werden.

Das Datum der Asylantragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie zu sonstigen im Hinblick auf eine Ausweisung relevanten Aspekten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zu Weißrussland ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht erörterten und vom Beschwerdeführer als richtig bestätigten Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes, welche sich auf die oben angeführten, unbedenklichen, seriösen und aktuellen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist, gründen.

Die Feststellung, wonach das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist, beruht auf folgenden Erwägungen:

Zunächst bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens immer mehr gesteigert hat. Die im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt behaupteten Misshandlungen seiner Person durch die Polizei erwähnte er anlässlich der Ersteinvernahme mit keinem Wort. Es entspricht zwar den Tatsachen, dass bei der Ersteinvernahme hauptsächlich Personalien und der Fluchtweg aufgenommen und die Fluchtgründe nur kurz gestreift werden, andererseits erscheint es kaum nachvollziehbar, dass selbst bei einer kurzen Schilderung der Fluchtgründe massive Eingriffe in die körperliche Integrität einer Person nicht erwähnt werden sollten, so sie denn tatsächlich passiert wären.

Dasselbe gilt für das Vorbringen der angeblich bei einem Verkehrsunfall getöteten Freundin, deren Tod bei der ersten Einvernahme mit keinem Wort erwähnt wurde. Bei der Ersteinvernahme führte der Beschwerdeführer lediglich aus, dass ihm die Nachbarn erzählt hätten, dass die Polizei ihm in seiner Wohnung gesucht hätte und er deswegen geflohen sei. Würde die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers tatsächlich den Tatsachen entsprechen, so wäre doch anzunehmen, dass er bereits bei der Erstbefragung den Tod der Freundin, mit welcher er angeblich auch ein Kind erwartete, erwähnt und nicht lediglich die Suche der Polizei nach seiner Person bei seinen Nachbarn, angeben würde.

Weiters ist nicht nachvollziehbar, dass die Freundin des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft Anzeige wegen der ihr erlittenen Misshandlungen vor der Polizei getätigt haben soll, dass die Staatsanwalt sie aber später telefonisch ersucht habe von der Anzeige Abstand zu nehmen bzw. dafür Geld geboten habe. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, verfügt Weißrussland über keine unabhängige Justiz, weshalb eine solche Vorgehensweise nicht nachvollziehbar erscheint, könnte doch die nicht unabhängige Staatsanwaltschaft die Anzeige der Freundin des Beschwerdeführers einfach unerledigt ablegen. Hätte die Staatsanwaltschaft tatsächlich Geld für das Zurücknehmen einer Strafanzeige geboten, so wäre es nahe liegend gewesen, dass auch der Beschwerdeführer Anzeige wegen seiner Misshandlungen erstattet hätte.

Nicht nachvollziehbar erscheint auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nach seiner Haftentlassung weiterhin seiner Arbeit nachgegangen sei, obwohl er doch angegeben hat, dass er nach seiner Haftentlassung wiederum von der Polizei gesucht worden sei. Somit wäre es für die Sicherheitsbehörden doch ein Leichtes gewesen ihn zumindest an seiner Arbeitsstätte aufzufinden. Stattdessen soll sie sich mit der Behauptung eines Arbeitskollegen, der Beschwerdeführer arbeite nicht mehr dort, ungeprüft zufrieden gegeben haben.

Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer auch anlässlich des angeblichen Begräbnisses seiner Freundin leicht von der Polizei verhaftet werden können.

Anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen für welche Oppositionsparteien er auf die Straße gegangen sei. Dies zeigt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers eine erfundene Geschichte darstellt. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich an Demonstrationen in seiner Heimat teilgenommen, so müsste er zumindest ansatzweise wissen, für welche Bewegung bzw. Oppositionspartei er auf die Straße gegangen ist, umso mehr als dies in Weißrussland bei nicht genehmigten Demonstrationen nicht ungefährlich ist. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er wolle auch in Österreich nicht die Opposition nennen, ist nicht nachvollziehbar. Wie dem Protokoll des Bundesasylamtes zu entnehmen ist (AS 56) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine persönlichen Daten nicht an den Herkunftsstaat weitergeleitet werden, außer im Fall seiner Zustimmung. Somit erweist sich die Behauptung, der Beschwerdeführer habe Angst, selbst wenn er den Namen einer Oppositionsbewegung wisse, diese in Österreich zu Protokoll zu geben, als Schutzbehauptung. Vielmehr erscheint es so, dass der Beschwerdeführer mangels der Teilnahme an Demonstrationen in seiner Heimat keine Namen von Oppositionsbewegungen nennen kann. In diesem Zusammenhang erscheint es auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erst vor dem Bundesverwaltungsgericht den kompletten Namen seines Freundes, der nach der Demonstration verhaftet worden sein soll, bekannt gab. Auf Vorhalt, warum er dies nicht schon vor dem Bundesasylamt getan habe, gab er an, er habe dies gesagt. Diese Vorbringenssteigerung, sowie die Behauptung, den Name des Freundes schon vor der Verwaltungsbehörde bekannt gegeben zu haben, und dies sei aber nicht übersetzt und protokolliert worden, sind nach Ansicht des Gerichts nicht glaubwürdig.

Gemäß der im Akt aufliegenden Beilage./2 gab es in Brest im Frühjahr 2012 zwei Demonstrationen sowie eine Flugblattverteilung.

Die erste Demonstration wurde im April 2012 von Anarchisten veranstaltet, wobei der Beschwerdeführer angab, daran nicht teilgenommen zu haben. Diese Teilnehmer wurden laut Beilage auch lediglich wegen Alkoholkonsums zu einer Geldstrafe verurteilt.

Bei der zweiten Demonstration welche laut Beilage./2 in Brest stattgefunden hat, ging es um die (In)Effizienz der Wirtschaft. Auch an dieser hat der Beschwerdeführer laut seinen Angaben nicht teilgenommen.

Im April 2012 wurden in Brest zwei Mitglieder einer oppositionellen Vereinigung verhaftet, welche Flugblätter verteilt hatten. Auch dieser Vorfall betrifft den Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben jedoch nicht. Auf den dementsprechenden Vorhalt gab er aber an, selbst einmal Flugblätter verteilt zu haben, wobei er aber nicht wisse, was deren Inhalt gewesen sei. Auch dies ist schwer nachvollziehbar, sollte man doch annehmen, dass eine Person die Flugblätter verteilt, wissen sollte, was darauf geschrieben ist.

Auf Vorhalt, dass über die vom Beschwerdeführer behaupteten Demonstrationen keine Informationen vorliegen würden, daher anzunehmen ist, dass diese nicht stattgefunden haben, gab er an, dass wohl die erwähnten Demonstrationen vom Staat genehmigt worden seien. Dies ist jedoch nicht der Fall, da wie der Beilage zu entnehmen ist, Teilnehmer daran verhaftet wurden. Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer auch vorgehalten, woraufhin er meinte, in den Zeitungen würde man wohl nur Informationen zu Demonstrationen in Minsk finden, aber nicht über solche in Brest. Auf Vorhalt, die in der Verhandlung erwähnten Demonstrationen hätten im Frühjahr 2012 in Brest stattgefunden, konnte der Beschwerdeführer lediglich angeben, er wisse auch nicht vorher man Informationen über jene Demonstrationen finden könne, an denen er teilgenommen habe. Mit diesen Erklärungsversuchen kann der Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichts aber nicht dartun, dass es zwar zahlreiche Berichte über Demonstrationen in Brest gibt, aber gerade von den beiden Demonstrationen an denen er teilgenommen haben will (bei der zweiten Demonstration sollen laut seinen Angaben an die 100 Leute verhaftet worden sein) jedoch keine.

Weiters erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die beiden vom Beschwerdeführer erwähnten Demonstrationen ausgerechnet anlässlich der Verhängung der Todesstrafe gegen zwei Bombenattentäter in der Minsker U-Bahn stattgefunden haben sollen: Erstens wurden diese Todesurteile schon Ende 2011 verhängt, weshalb Demonstrationen im Mai 2012 nicht zeitnah erscheinen, zweitens erscheint der Anlassfall, nämlich die Verhängung zweier Todesurteile gegen Bombenattentäter in der U-Bahn, nicht der geeignete Auslöser für Demonstrationen gegen das Regime zu sein. Vielmehr erscheint das Fluchtvorbringen konstruiert, indem der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe an tatsächlichen Ereignissen anzuheften versucht.

Zur Einberufung der Demonstrationen angeblich über Internet, über Facebook und über unterschiedliche Internetgruppen bleibt anzumerken, dass dies nicht glaubwürdig erscheint. Gerade die elektronischen Medien und sozialen Netzwerke sind die ersten, die von Geheimdiensten totalitärer Staaten kontrolliert, wenn nicht sogar verboten werden. Ebenso nicht nachvollziehbar erscheint das Vorbringen, Oppositionspolitiker hätten an den Universitäten zu den Demonstrationen aufgerufen, da dies wohl viel zu viel Aufmerksamkeit bei den Sicherheitsbehörden erzeugt hätte. Auf dementsprechenden Vorhalt korrigierte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehend, dass dies über Mittelsmänner geschehen wäre. Dies erscheint aber als Schutzbehauptung, da der Beschwerdeführer anfangs wörtlich von Oppositionspolitikern gesprochen hat.

Abschließend sei noch angeführt, dass es äußerst zweifelhaft erscheint, dass eine Person, welche lediglich als Mitläufer bei zwei Demonstrationen teilgenommen haben will, ohne eine politische Tätigkeit innezuhaben, von den weißrussischen Sicherheitsbehörden derart gesucht und sogar nochmals inhaftiert werden sollte.

Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer somit nicht, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, zumal er keine schlüssige oder nachvollziehbare Verfolgungssituation schildern konnte, sodass anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht aus asylrelevanten Motiven verlassen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Dies ist zu bejahen, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 99/20/0573, 19.02.2004).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen nicht.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität, glaubhaft vorgebracht.

Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig machen könnten. Es ergeben sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Weißrussland eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer hat keine persönlichen exzeptionellen Umstände glaubhaft vorgebracht und ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer, ein grundsätzlich arbeitsfähiger Mann, nicht in der Lage sein sollte, zumindest für seine notdürftigste Lebensgrundlage zu sorgen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu betonen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland behördlich registriert ist und über verwandtschaftliche Bindungen - die Eltern leben in Weißrussland - im Heimatland verfügt.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Weißrussland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im vorliegenden Beschwerdefall unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen und der schon oben getätigten beweiswürdigenden Ausführungen daher nicht angenommen werden. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Weißrussland gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von finanziellen Beihilfen und Unterstützungsleistungen von Verwandten - zu decken. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Weißrussland in seiner Existenz bedroht wäre.

Es sind weiters keine Umstände bekannt, dass in Weißrussland eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es besteht in Weißrussland auch keine Situation, durch die eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Weißrussland zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

§ 75 Abs 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegen."

Im gegenständlichen Fall wurden dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt etwas mehr als zwei Jahre, ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch relativ kurz, um bereits von einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration zu sprechen. Sein bisheriges Leben hat der Beschwerdeführer ausschließlich im Herkunftsland Weißrussland verbracht, wo er über zahlreiche verwandtschaftliche Bezugspunkte verfügt und dessen Landessprache er auch spricht. Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, über keine verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich zu verfügen. Der Beschwerdeführer hat zwei Deutschkurse im Bundesgebiet absolviert (A1, A2), ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.

In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, liegen bereits erhebliche öffentliche Interessen vor, die gegen das private Interesse des Beschwerdeführers, weiterhin in Österreich zu verbleiben, sprechen.

Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich und fehlender familiärer Anknüpfungspunkte sind zum Entscheidungszeitpunkt nach einer Gesamtbetrachtung keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, sodass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall einerseits tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung einen entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie andererseits der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung, weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.