BVwG W105 1438678-2

W105 1438678-2Tribunal Administrativo Federal17 de nov. de 2014

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Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

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BVwG W105 1438678-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W105.1438678.2.00

Spruch

W105 1438678-2/11E

IM NAMEN DER REPuBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda über die Beschwerde von, XXXX StA. GHANA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2013, Zl. 13 10.659 EAST-Ost zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013

stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Der Beschwerde liegt Folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland im April 2011 und begab sich über Syrien und die Türkei nach Griechenland, wo er nach einer Asylantragstellung am 23.7.2011 etwa 1 1/2 Jahre lang verblieb, bis er sich schließlich etwa im Juni 2013 über Mazedonien und Serbien nach Ungarn begab. In Ungarn hat er laut Mitteilung den ungarischen Behörden laut Schreiben vom 22.8.2013 am 14.7.2013 einen Asylantrag gestellt; kurz darauf ist er jedoch untergetaucht; sein Asylverfahren ist in Ungarn nach wie vor anhängig. Am 23.7.2013 reiste der Beschwerdeführer letztlich nach XXXX und brachte am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheid vom 28.10.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG u.a. Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, zur Haft, zur Situation von Dublin II-Rückkehrern und zur Versorgung von Asylwerbern in Ungarn.

Daraus geht unter anderem entscheidungswesentlich hervor, dass es im inhaltlichen ungarischen Verfahren ein detailliertes Interview gebe, wobei die Heranziehung von Herkunftslandinformation verpflichtet sei. Der Zugang zu UNHCR und NGOs wäre gewährleistet. Gegen die Entscheidung der ungarischen Asylbehörde sei Beschwerde vor dem Gericht möglich. Das Non-Refoulementgebot werde geachtet. Seit 01.01.2013 wäre Haft nur noch eingeschränkt verhängt worden. Zitiert wird auch eine Note von UNHCR von Dezember 2012, in welcher auf Verbesserungen bei Inhaftierungen und Rückgang der Inhaftierungen hingewiesen wird. Auf Vorwürfe und Urteile des EGMR, in welchen die Haftbedingungen kritisiert worden seien, wäre reagiert worden. Im Zusammenhang mit Dublin-II-Rückkehrern wurde ausgeführt, dass die ungarische Asylgesetzgebung jedem Dublin-Rückkehr die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben worden sei, oder nicht, garantiere. Ein Folgeantrag sei nur unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrags erfolgt wäre und keine neuen Elemente enthalten seien, beziehungsweise keine Sachlagenänderung eingetreten wäre. Die diesbezügliche Praxis sei ab Mitte Juni 2012 verbessert worden. Es gäbe auch keine Zurückschiebungen nach Serbien anstatt eines ordentlichen Asylverfahrens mehr. Die letzteren Informationen wurden auch wieder von UNHCR im Dezember 2012 bestätigt. Auch bei seit dem 01.07.2013 aus Österreich rücküberstellten Menschen komme es nicht zu einer zwangsläufigen Inhaftierung, sie würden jedenfalls als Asylantragsteller behandelt (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI bei der ÖB Budapest vom 28.06.2013)

Ab dem 01.07.2013 sei eine neue Regelung der Inhaftierung von Asylwerbern in bestimmten Fallkonstellationen vorgesehen. Diese Konstellationen seien ungeklärte Identität und Nationalität, das "sich Verstecken", die begründete Annahme, dass ein Asylwerber das Asylverfahren verzögere oder sich diesem entziehe, die Notwendigkeit der Haft zum Schutz der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, die Antragstellung am Flughafen und die Behinderung des Dublin-Verfahrens wegen Nichterscheinung bei Ladungen. Die Haft werde zuerst für 72 Stunden verhängt, binnen der ersten 24 Stunden könne die ungarische Asylbehörde die Verlängerung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht könne die Haft um maximal 60 Tage verlängern. Dies könne bis zu zweimal geschehen, bei einer maximalen Haftdauer von 6 Monaten. Über die Verlängerung der Haft entscheide ein Gericht. Bei der ersten Verlängerung der Haft habe eine persönliche Anhörung zwingend zu erfolgen. Eine Anhörung könne auch auf Antrag des Betroffenen erfolgen, entweder bei einer Beschwerde, oder bei weiteren Verlängerungen der Haft. Weitere Ergänzungen, beziehungsweise neue Regelungen zum Asylgesetz, die mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten sollten, beträfen die Beschwerde gegen Zurückweisung des Asylantrages, die Einführung eines Integrationsvertrages und die Ausweitung des Anspruches auf Unterstützung.

Ausgeführt wurde im angefochtenen Bescheid ferner, beruhend auf einer Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten des BMI in Ungarn vom 28.06.2013, dass das Ziel der neuen Regelung es sei, dass die Antragsteller während der Prüfung der Asylgründe anwesend seien; es finde eine individuelle Abwägung statt. Dezidiertes Ziel sei es keinesfalls, jeden Antragsteller einer Freiheitsbeschränkung zu unterziehen. Unter der Überschrift "Versorgung" finden sich unter anderem Informationen über das offene Zentrum Debrecen; dort seien primär Erstantragsteller untergebracht; auf einen deutschen Liaisonsbeamten habe die Einrichtung 2012 "einen guten Eindruck" gemacht. Daneben wurden Feststellungen zu anderen Unterkünften getroffen, sowie zur medizinischen Versorgung, aus denen sich im Wesentlichen eine zufriedenstellende Situation ergibt. Im Übrigen wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft vorgebracht, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ergeben. Es liege auch kein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich vor.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und diese mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verknüpft.

Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass in Ungarn in verschiedenen Berichten schwerwiegende Missstände bei der Behandlung von Asylwerbern angeprangert würden und seien auch in einer Reihe von Urteilen deutscher Verwaltungsgerichte Ausweisungen nach Ungarn für unzulässig erklärt worden. Die Zahl der Asylwerber habe sich in Ungarn im Jahr 2013 deutlich erhöht und seien die dortigen Behörden völlig überfordert. Die Gesetzänderungen, wonach eine Inhaftierung von Asylwerbern für sechs Monate vorgesehen sei, habe zu einer weiteren Verschlechterung geführt und bestehe das große Risiko einer umfassenden Inhaftierung von Asylwerbern.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.11.2013 wurde die Beschwerde gemäß § 5 und § 10 AsylG idgF als unzulässig zurückgewiesen. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass Art. 3 bzw. Art. 8 EMRK die beschwerdeführende Partei unmittelbar und konkret betreffende Gründe in Ungarn zum damaligen Zeitpunkt weder aus den Länderfeststellungen als auch aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei selbst ableitbar seien.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.10.2014, U14/2014-14 wurde in Behebung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 14.11.2013 festgestellt, dass aufgrund der in Ungarn mit 1. Juli 2013 eingetretenen gesetzlichen Änderungen eine Entscheidung erforderlich ist, die hinsichtlich der Berichtslage auf aktualisierten und direkt auf diese Veränderungen einhergehenden Informationen beruht.

Das aufhebende Erkenntnis bezieht sich hinsichtlich seiner Begründung, das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2014, U2543/2013, wobei der dortigen Entscheidung eine gleichlautende Entscheidung des Asylgerichtshofes zu Grunde lag.

Im zitierten Erkenntnis wurde vormals zentral wie folgt begründend ausgeführt:

"II. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, ins-besondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg 13.302/1992 mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421/1996, 15.743/2000). Schließlich ist von einem willkürlichen Verhalten auch auszugehen, wenn die Behörde die Rechtslage gröblich bzw. in besonderem Maße verkennt (zB VfSlg 18.091/2007, 19.283/2010 mwN, 19.475/2011).

2. Ein solches willkürliches Verhalten ist dem Asylgerichtshof vorzuwerfen:

2.1. Mit Urteil vom 10. Dezember 2013, Rs. C-394/12, Abdullahi, stellte der Gerichtshof der Europäischen Union in Auslegung des Art19 Abs2 Dublin II-VO Folgendes fest:

"Art19 Abs2 der Verordnung (EG) Nr 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art10 Abs1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, d. h. als der Mitgliedstaat der ersten Einreise des Asylbewerbers in das Gebiet der Europäischen Union, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden."

2.2. Auch der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuweisen - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK (bzw. des Art4 GRC) erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK bzw. der GRC begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (vgl. VfSlg 13.837/1994, 14.119/1995, 14.998/1997).

Dies gilt auch für den Fall, dass ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Dublin II-VO für die Prüfung eines im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestellten Asylantrages zuständig ist. Grundsätzlich begründet die Dublin II-VO zwar ein System wechselseitiger Verpflichtungen zwischen den Mitgliedstaaten zur Einhaltung eines rechtsstaatlich und menschenrechtlich geordneten Asylwesens, auf das die Mitgliedstaaten auch vertrauen können (vgl. EuGH 21.12.2011, Rs. C-411/10 und C-493/10, N.S. ua., Rz 78 - 80, sowie EuGH 10.12.2013, Rs. C-394/12, Abdullahi, Rz 52 - 55). Dies allerdings nur solange, als nicht systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des EuGH bestehen. Insofern muss geprüft werden, ob ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Asylwerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (EuGH 21.12.2011, Rs. C-411/10 und C-493/10, N.S. ua., Rz 86, sowie EuGH 10.12.2013, Rs. C-394/12, Abdullahi, Rz 62). So können zum Beispiel eine Krankheit des Asylwerbers oder die ihn erwartenden Zustände im Aufnahmemitgliedstaat zur Unzulässigkeit einer Überstellung in diesen Staat im Hinblick auf die reale Gefahr einer Verletzung der durch Art3 EMRK geschützten Rechte führen (vgl. VfSlg 18.407/2008 sowie EGMR 21.1.2011, Fall M.S.S., Appl. 30.696/09). In einem solchen Fall ist das Selbsteintrittsrecht gemäß Art3 Abs2 Dublin II-VO zwingend auszuüben. Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Asylbehörde, den zur Beurteilung der Verpflichtung zum Selbsteintritt wesentlichen Sachverhalt festzustellen und zu würdigen (vgl. etwa VfSlg 19.264/2010; VfGH 27.9.2013, U701/2013).

2.3. Vor diesem Hintergrund hat der Asylgerichtshof nähere Ermittlungen in einem entscheidungswesentlichen Punkt unterlassen:

2.3.1. In seiner Beschwerde an den Asylgerichtshof vom 4. November 2013 behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass ihm in Ungarn keine adäquate Versorgung und nur schlechte hygienische Bedingungen zuteil geworden seien. In Ungarn sei das Asylsystem de facto zusammengebrochen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylwerber wiesen systemische Mängel auf. Zudem würden Asylwerber dort flächendeckend inhaftiert oder andernfalls der Obdachlosigkeit ausgesetzt werden. Die Lage habe sich insbesondere durch eine am 1. Juli 2013 in Kraft getretene Änderung der ungarischen Asylrechtslage verschärft.

Zur Untermauerung seiner Behauptungen führte der Beschwerdeführer mehrere Beschlüsse deutscher Verwaltungsgerichte (VGFrankfurt/Oder 24.7.2013, 1 L 213/13.A; VGMagdeburg 11.4.2013, 9 B140/13 MD; VGMünchen 2.10.2013, M 1 K 13.30169) ins Treffen, welchen zufolge "erhebliche Anhaltspunkte dafür [bestünden], dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn systematische Mängel aufweisen und für den Antragsteller die europäischen Mindeststandards nicht gewährleistet sind". Laut einem Bericht der "UN-Working Group on Arbitrary Detention" vom Oktober 2013 sei seit dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle am 1. Juli 2013 in Ungarn die Situation der Inhaftierung von Asylwerbern und ihrer Rechtsmittelmöglichkeiten "besorgniserregend". Schließlich verwies der Beschwerdeführer auch auf Berichte der Nichtregierungsorganisation Pro Asyl von Oktober 2013 sowie des Hungarian Helsinki Committee von Ende Juni 2013.

2.3.2. Mit dieser Berichtslage setzt sich der Asylgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht auseinander. Überhaupt stellt er keine eigenen Ermittlungen zur Situation von im Rahmen der Dublin II-VO rücküberstellten Asylwerbern in Ungarn an, sondern legt nur die im Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Oktober 2013 getroffenen Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Asylgerichtshof lediglich den Bericht "Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update" des UNHCR von Dezember 2012, dem zufolge "positive Entwicklungen" festzustellen seien: Eine am 1. Jänner 2013 in Kraft getretene Gesetzesänderung habe zu einer Verbesserung der Situation für Asylwerber geführt; die inhaltliche Prüfung eines Asylantrages werde nicht mehr verwehrt, wenn der antragstellende Asylwerber über Serbien oder die Ukraine nach Ungarn gereist sei; zudem seien Verbesserungen bezüglich der Inhaftierung von Asylwerbern zu konstatieren (unter Bezugnahme auf diesen Bericht entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 6. Juni 2013, Fall Mohammed, Appl. 2283/12, dass Österreich mit einer Überstellung eines Asylwerbers nach Ungarn auf Grundlage der Dublin II-VO keine Verletzung von Art3 EMRK vorzuwerfen sei).

Am 1. Juli 2013 trat in Ungarn aber eine neuerliche Gesetzesänderung in Kraft, die nach dem Bericht des Hungarian Helsinki Committee "Brief information note on the main asylum-related legal changes in Hungary as of 1 July 2013" vom 28. Juni 2013 die Möglichkeiten für die Anhaltung bzw. Inhaftierung von Asylwerbern massiv ausgeweitet und zugleich die Rechtsschutzmöglichkeiten einschränkt habe; zudem seien die Asylwerberaufnahmelager überfüllt, was zu einer gravierenden Verschlechterung der dortigen hygienischen Bedingungen geführt habe.

2.3.3. Auf diese erneute Rechtslagenänderung in Ungarn geht der Asylgerichtshof nur insoweit ein, als er dem genannten Bericht des Hungarian Helsinki Committee die Forderung nach "einer entsprechend genauen Beobachtung" der Situation für Dublin-Rückkehrer entnimmt. Die in der Beschwerde vom 4. November 2013 ins Treffen geführten Berichte und Entscheidungen, welche größtenteils aus dem Zeitraum nach dem 1. Juli 2013 stammen und auf die aktuelle Situation Bezug nehmen, lässt der Asylgerichtshof hingegen völlig unberücksichtigt. Vor dem Hintergrund der Entwicklung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Berichtslage betreffend das ungarische Asylsystem ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass der Asylgerichtshof im Zeitpunkt seiner Entscheidung im November 2013 jedenfalls das aktuellste - die nach der am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Gesetzesänderung entstandene Situation berücksichtigende - Berichtsmaterial zur Lage für Asylwerber in Ungarn heranziehen und würdigen hätte müssen, um beurteilen zu können, ob betreffend den Beschwerdeführer "ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme [bestehen], dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden" (EuGH 10.12.2013, Rs. C-394/12, Abdullahi, Rz 60). Wie die Beschwerde vom 4. November 2013 aufzeigte, war dem Asylgerichtshof diese Berichtslage auch zugänglich. Indem er dies im vorliegenden Fall unterließ, belastete er die angefochtene Entscheidung mit Willkür.

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1. Als lex specialis gegenüber § 28 VwGVG ist maßgebliche verfahrensrechtliche Bestimmung hier § 21 BFA-VG.

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zuzulassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG und § 61 Abs. 1 FPG wegen Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahlen RA 2014/20/0017 und 0018 in Bezug auf § 21 Abs. 7, 1. Fall BFA-VG ausgeführt, dass im Beschwerdeverfahren ein aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheinender Sachverhalt dann vorliegt, wenn der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss zudem die für die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben.

Gemäß dem Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 06.10.2014 wurde im Erkenntnis des Asylgerichtshofes nicht auf die aktuellste Lageentwicklung hinsichtlich der Asylsituation in Ungarn Bezug genommen. Die Entscheidung beruhte auf den Sachverhaltsfeststellungen der Behörde erster Instanz bzw. baute sich hinsichtlich der Feststellungen zur Situation in Ungarn auf den im Erkenntnis wiedergegebenen Feststellungen des Bundesasylamtes auf.

Im Kontext des § 21 Abs. 3 BFA-VG war somit jedenfalls mit einer Zurückverweisung vorzugehen.

Im nunmehr vorzusetzenden Verfahren ist die aktuelle Asylsituation in der Republik Ungarn anhand eines aktuellen Länderprofils in das Verfahren einzuführen und ist aufgrund der aktuellen Sachlage zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (oder dieser entsprechenden des seinerzeitigen Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden präjudiziellen Rechtsfrage, nämlich die Notwendigkeit einer Zurückverweisung vor; dazu ist auch auf die im Erkenntnis genannte jüngste Rechtsprechung des VwGH zu verweisen. Damit im Zusammenhang stehend trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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