L501 1417070-1•BVwG L501 1417070-1
L501 1417070-1Tribunal Administrativo Federal17 de nov. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Minderheitenzugehörigkeit, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>wohlbegründete Furcht
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, alias XXXX, geboren XXXX, StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zl. 10 00.366-BAL, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F., der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP), eine irakische Staatsangehörige kurdischer Abstammung jesidischen Glaubens, stellte am 13.01.2010 nach ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. In ihrer Erstbefragung brachte sie als Fluchtgrund die kriegerischen Auseinandersetzungen in ihrem Heimatstaat vor; zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gab die bP an, dass sie verheiratet sei, ihre Eltern, XXXX und ihr kleiner XXXX im Irak, XXXX in Deutschland und XXXX in Österreich leben würden. Am 01.02.2010 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 AsylG eingestellt sowie ein Festnahmeauftrag gemäß § 26 Abs. 1 AsylG erlassen. Mit Schreiben vom 04.06.2010 wurde dem seitens der deutschen Behörden gestellten Übernahmeersuchen gemäß Art. 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zugstimmt und die bP am 30.07.2010 nach Österreich rücküberstellt.
In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 24.08.2010 brachte die bP vor, sie habe, um ihr Dorf XXXX zu bewachen, von 05.06.2009 - 12.12.2009 als Mitglied der Partei der modernen Reform der Jesiden in dem der Partei zugehörigen Sicherheitsdienst gearbeitet. Als sie eines Nachts zu viert Wache gehalten hätten, wären maskierten Männer gekommen, hätten sie umstellt und über die Wahlen im September 2009 gesprochen; während einer von ihnen festgenommen worden wäre, hätte sie mit zwei ihrer Kameraden fliehen können. Sie hätten erkannt, dass sie Kurden und Araber gewesen seien und hätten einen inhaftiert. Am 05.12.2009 seien sie im Laufe ihres Wachdienstes wieder von Männern, und zwar von Arabern und Kurden, aufgesucht worden; es sei ihnen jedoch gelungen, einen von ihnen, einen Kurden festzunehmen. Die Angreifer hätten mit dem Überfall eine Beeinflussung der Wahlen zugunsten der Kurden bezweckt. Sie hätten den Mann ihrem Kommandanten XXXX übergeben, was mit ihm dann geschehen sei, wisse sie nicht. Ihr Kommandant habe jedenfalls mit den Kurden Kontakt aufgenommen und wurde ihm aufgetragen, die Beteiligung eines Kurden an den Überfall nicht publik zu machen. Schließlich sei ihr Elternhaus durchsucht und ihrem Vater aufgetragen worden, auf sie dahingehend einzuwirken, dass sie die Inhaftierung des Kurden verschweigen möge. Da sie jedoch nicht lügen dürfe, habe sie dieser Aufforderung nicht nachkommen können. Daraufhin sei ihr die Festnahme bzw. Inhaftierung angedroht worden, ihr Vater habe sie des Hauses verwiesen und ihre Ehefrau sei zu ihren Eltern zurückgekehrt.
Die Frage, ob XXXX immer noch als Kommandant der Partei der modernen Reform der Jesiden den Ort bewacht, bejahte die bP und gab an, dass XXXX mächtig sei und deshalb nicht fliehen habe müssen; ihre drei Kameraden hätten den Ort gleichfalls verlassen; wo diese sich jetzt aufhalten würden, wisse sie nicht. Bis zu ihrer Ausreise am 20.12.2009 habe sie sich versteckt. Auf den Vorhalt, was es für einen Sinn machen würde, wenn die Kurden für eine Wahl werben würden, die bereits im September stattgefunden habe, erklärte die bP, dass es im März oder April 2010 noch eine Wahl für Sesselaufteilung gegeben habe. Auf die Frage, ob sie bewaffnet gewesen sei, erklärte die bP an, dass sie im Besitz eines Gewehres gewesen sei; die Marke, den Type oder das Kaliber kenne sie nicht, es sei jedenfalls ein langes gewesen mit kleinen Patronen. Sie habe die Waffe nie verwendet, sie sei aber an der Waffe ausgebildet worden, sonst hätte sie XXXX nicht beschützen können. Die Frage, was sie im Falle einer Rückkehr in den Irak erwarten würde, beantworte die bP mit "die Kurden würden mich sicher vernichten. Nur weil ich gesagt habe, dass diese Person Kurde war."
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zl. 10 00.366-BAL, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der bP der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei, die Verfolgungssituation der Jesiden außer Acht gelassen worden sei und zudem eine Verfolgung aufgrund des Vorfalls im Jahr 2009 vorliege.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 12.11.2013 wurde dem Antrag der bP entsprochen und ihr ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Schreiben vom 05.08.2014 teilte die bP mit, dass sie im Dorf XXXX geboren wurde, dort aufgewachsen ist und bis zur Ausreise auch dort wohnhaft war sowie ihre Familie (Eltern, XXXXund XXXX) noch im Heimatdorf lebt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2014 wurde der bP die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme zu den übermittelten Länderfeststellungen abzugeben. In der am 16.10.2014 im BVwG eingelangten Äußerung wurde ausgeführt, dass die Familie der bP nach Syrien, die Familie ihrer Gattin in die Berge geflüchtet und derzeit unbekannten Aufenthalts sei, die Situation der Jesiden im Irak aufgrund des Vorstoßes der ISIS-Kämpfer unerträglich geworden sei und tagtäglich Gefahr gegen Leib und Leben drohe; die Zahl der im Irak lebenden Jesiden aufgrund von Fluchtbewegung sowie ISIS-Massaker nicht mehr 450.000 - 500.000 betrage, die Jesiden im Irak keine Lebensgrundlage mehr hätten und nicht sicher seien, sodass aufgrund der drastischen Situation betreffend die Gesamtheit der Jesiden im Irak die Zuerkennung politischen Asyls beantragt werde, dies aufgrund der herrschenden Gruppenverfolgung durch den islamischen Staat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Feststellungen zur Person
Die am XXXX in XXXX geborene und aufgewachsene bP ist irakische Staatsangehörige kurdischer Abstammung und jesidischen Glaubens. Sie lebte bis zu ihrer Ausreise im Dezember 2009 im Familienverband im Dorf XXXX in der Provinz XXXX an der Grenze zur Provinz XXXX und ist seit XXXX mit XXXX verheiratet. Nach einem sechsjährigen Schulbesuch bestritt sie ihren Lebensunterhalt durch Hilfsarbeit bzw. ging sie einer Arbeit als Hirtin nach. Die Familie der bP flüchtete nach Syrien, die Familie ihrer Gattin in die Berge und ist derzeit unbekannten Aufenthalts.
II.1.2. Feststellungen zu den Ausreisegründen
Vor dem Hintergrund der in der ausführlichen tagesaktuellen Berichterstattung übermittelten Tatsachenlage sowie der zur Verfügung stehenden Länderfeststellungen ist festzustellen, dass der bP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Jesiden asylrelevante Verfolgungshandlungen nicht-staatlicher Akteure drohen sowie ein Zufluchtsgebiet innerhalb des Iraks aufgrund der berichteten Kapazitätsgrenzen bei der Flüchtlingsversorgung nicht gegeben ist.
II.1.3. zur Lage im Herkunftsstaat Irak
Die Zahl der Jesiden im Irak liegt nach eigenen Angaben bei etwa 450.000-500.000. Die Mehrzahl der ethnisch zu den Kurden gehörenden, aber nicht muslimischen Jesiden siedelt im nördlichen Irak, v.a. im Gebiet um die Städte Sindschar (zwischen Tigris und syrischer Grenze), Schekhan (Provinz Niniveh) und in der Provinz Dohuk. Offiziell anerkannte Minderheiten wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte. Eine Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden in systematischer Weise findet nicht statt. In der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der KRG stehen, sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013)
Seit Anfang 2014 verschlechterte sich die Sicherheitssituation dramatisch. Von der syrischen Provinz Rakka aus eroberten ISIL Kämpfer mit der Unterstützung einer Reihe von lokalen sunnitischen Gruppen Teile der Provinz Anbar und hielten Angriffen von Regierungstruppen stand. Besonders betroffen waren die Städte Falluja und Ramadi. Seit April nahmen außerdem die Anschläge in und um Bagdad zu, für die meist ISIL die Verantwortung übernahm. Am 8. Mai 2014 begann das irakische Militär mit mehr als 40.000 Mann eine Großoffensive auf Falluja und Ramadi, die allerdings die beiden Städte nicht wieder komplett unter Regierungsgewalt bringen konnte. Dabei soll die irakische Armee u.a. Fassbomben eingesetzt haben (ÖB 6.2014).
VN und Human Rights Watch beschuldigten die Regierung, die humanitäre Krise in Anbar dadurch verschlimmert zu haben, dass sie BewohnerInnen am Verlassen der umkämpften Gebiete hinderte und Hilfslieferungen nicht in die Städte ließ. Es soll auch zu gezielten Tötungen von flüchtenden Personen aus der Stadt gekommen sein. Die Gegenseite hinderte Flüchtlinge an der Rückkehr in ihre Wohnungen, indem versteckte Sprengsätze angebracht wurden. Besorgniserregend ist außerdem der (zumindest bis zur derzeitigen ISIL Offensive) Rückgang von Spendengeldern für die VN und NGOs, der u.U. zum Einstellen der humanitären Hilfe führen könnte (ÖB 6.2014).
Der Dschihadistengruppe Islamischer Staat (IS) ist es u.a. gelungen, große Teile Im Norden des Iraks, insbesondere der Provinz Ninive und somit auch die dortigen großen Siedlungsgebiete der Jesiden unter ihre Kontrolle zu bringen. Nach Angaben der Vereinten Nationen flohen rund 200.000 Menschen aus Angst vor der Schreckensherrschaft der Extremisten vor allem in das Sinjar-Gebirge im Westen der Großstadt Mossul. Die meisten Flüchtlinge waren Mitglieder der religiösen Minderheit der Jesiden (von Apa/dpa/ag. 03.08.2014).
Am 10. Juni 2014 nahm ISIL die zweitgrößte Stadt Iraks, Mossul, ein und begann damit eine zügige Großoffensive im Nordwesten und Nordosten des Landes sowie im Zentralirak mit dem Ziel die Regierung in Bagdad zu stürzen und ein islamisches Kalifat zu begründen. Dieses soll nach der Vorstellung der Extremisten in seiner endgültigen Form die Staaten Libanon, Syrien, Irak, Jordanien und Saudi Arabien oder Teile davon umfassen. ISIL agiert dabei im Rahmen einer Zweckgemeinschaft mit einer Reihe von lokalen sunnitischen Gruppierungen und ehemaligen Mitgliedern der Baath Partei, die zwar ebenfalls den Sturz der Nouri AL-MALIKI Regierung zum Ziel haben, aber die staatliche Einheit sowie die multi-ethnische Zusammensetzung des Irak nicht unbedingt ändern wollen. Erste Kämpfe unter den Aufständischen unterstreichen diese ideologischen Differenzen (ÖB 6.2014).
Mittlerweile stehen die Grenzgebiete zu Syrien und Jordanien unter Kontrolle der Aufständischen. Tikrit, Baiji mit der landesweit größten Raffinerie und Bakuba (60 km nördlich von Bagdad) sowie andere Landesteile werden heftig umkämpft und Kirkuk sowie weitere nördliche Gebiete von kurdischen Truppen gesichert. Die Regierungstruppen werden bei den Kämpfen von schiitischen Milizen und zahlreichen Freiwilligen unterstützt. In Bagdad und anderen südlich gelegenen Städten kommt es weiterhin zu Anschlägen. Parallel zur Irak Offensive konnte ISIL auch in Syrien weitere Gebiete einnehmen. Damit verfügen die Aufständischen immer wieder - je nach Stand der Kämpfe - über einen zusammenhängenden, flächenmäßig beachtlichen Teil beider Länder (ÖB 6.2014).
Die VN-Hochkommissarin für Menschrechte verurteilte die kolportierten Hinrichtungen zahlreicher Kriegsgefangenen und ZivilistInnen, darunter Geistlicher, durch ISIL und mit ihnen alliierte Gruppen und unterstrich, dass es sich dabei um Kriegsverbrechen handle. Die humanitäre Situation ist verheerend. Laut VN-Angaben sind bisher 500.000 Menschen aus Mossul, 480.000 aus Anbar, 40.000 aus Tikrit und Samarra und 3.600 aus Diyala geflohen, viele davon in Richtung Erbil oder andere Orte im Nordirak. Diese Flüchtlinge kommen zu den rund eine Million IrakerInnen dazu, die zwischen 2006 und 2008 zu Flüchtlingen im eigenen Land wurden. Der Großteil davon lebt noch immer in Bagdad, Diyala oder Niniveh - oder flüchtete aufgrund der jüngsten Ereignisse erneut.
Der schiitische Großajatollah Ali AL-SISTANI rief nach der Einnahme von Mossul die Bevölkerung auf, sich zu bewaffnen, um gegen ISIL zu kämpfen und die schiitischen Heiligtümer - ein erklärtes Angriffsziel der sunnitischen ISIL - zu verteidigen. Den Appellen folgten bereits zahlreiche IrakerInnen v.a. schiitischer Herkunft, weshalb besonders im Ausland die Befürchtung wuchs, dies könnte als ein Aufruf zum Bürgerkrieg ausgelegt werden. SISTANI relativierte seine ursprünglichen Aussagen zuletzt dahingehend etwas, dass die Einheit Iraks zu wahren und von sektiererischen Reden und Taten abzusehen sei (ÖB 6.2014).
Nach Einschätzung von UN-Experten sind Tausende Jesiden "der unmittelbaren Gefahr von Massakern" durch den IS ausgesetzt. "Es muss dringend alles getan werden, um massenweise Gräueltaten und möglicherweise gar einen Völkermord" zu verhindern, forderte die UN-Sonderberichterstatterin für Minderheiten, Rita Izsák, in Genf. (Deutsche Welle, 12.08.2014). IS betreibt nach einem Bericht von Amnesty International in den von ihnen eroberten Gebieten im Nordirak eine Kampagne der "systematischen ethnischen Säuberungen". Minderheiten wie die Jesiden, Christen oder schiitischen Turkmenen würden systematisch ausgelöscht. In dem Bericht kommen mehrere Überlebende von Massenhinrichtungen zu Wort. Demnach wurden allein am 3. und 15. August hunderte Männer und Burschen aus den beiden Yeziden-Dörfern Kinije und Kocho umgebracht (DiePresse.com, 02.09.2014). Nach Angaben der Vereinten Nationen wurden rund 2.500 Jesiden entführt, nach Angaben von Menschenrechtlern rund 300 jesidische Frauen und Mädchen aus dem Irak an IS-Kämpfer in Syrien verteilt (www.standard online 30.08.2014).
Die Sicherheitssituation in der autonomen Region Kurdistan-Irak ist wesentlich besser als im Rest des Landes. Wie sich die neuen politischen und militärischen Gegebenheit auf das Verhältnis zwischen Erbil und Bagdad, das seit langem v.a. aufgrund des ungeklärten Status der sogenannten disputed territories und der Aufteilung der Einnahmen aus Erdöl- und Erdgasexporten angespannt ist, auswirken werden, ist noch nicht klar.
Die Kurden sind derzeit die lachenden Dritten im Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten. Das kurdische kam dem anfangs klar unterliegendem irakischen Militär kurz nach Beginn der ISIL-Offensive zur Hilfe. Neben Kirkuk, das die kurdischen Peshmerga-Truppen kontrollieren, sichern sie auch Teile der Provinzen Niniveh und Diyala, die zwar mehrheitlich von Kurden bewohnt werden, aber offiziell unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Sie konnten somit die von ihnen kontrollierte Fläche innerhalb weniger Tage fast verdoppeln. U.a. seitens des kurdischen Verteidigungsministeriums heißt es, dass man nicht die Absicht habe, die in der letzten Woche übernommenen Gebiete wieder zu verlassen und Rufe nach Abstimmungen über den Status dieser Gebiete werden laut (ÖB 6.2014).
Präsident Masud Barzani rief am 17. Juni auch alle Peschmerga im Ruhestand auf, sich bei ihren alten Einheiten zu melden und wieder in den aktiven Dienst zu treten. Alle Menschen in der Region Kurdistan sind aufgefordert, die kurdischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Auch der im Parlament vertretene Teil der Islamisten steht hinter dem Präsidenten. Geistliche aus den Reihen der Islamischen Union Kurdistan (IUK), die als ein kurdischer Ableger der Muslimbruderschaft bezeichnet werden kann, erließen am selben Tag eine Fatwa, der zufolge jeder, der im Kampf für die Region Kurdistan fällt, ein Märtyrer sei (Zenith 27.06.2014).
Die Anzahl der in Irak schutzsuchenden SyrerInnen beläuft sich auf knapp 220.000, die sich Großteils im Norden aufhalten. Allerdings sollen einige aufgrund der derzeitigen Krise wieder nach Syrien zurückgekehrt sein. Der Bürgerkrieg in Syrien ist einer der Auslöser der derzeitigen Situation im Irak, da der aktuelle ISIL-Vormarsch seinen Ausgang in Syrien nahm, wo die Gruppe das Grenzgebiet zu Irak teilweise kontrolliert und von wo Material und Kämpfer kommen bzw. wohin letztere sich bei Bedarf zurückziehen können (ÖB6.2014).
(Quelle: Kurzinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur aktuellen Lage im Irak, 30.06.2014)
Die tägliche mediale Berichterstattung zur aktuellen Lage im Irak seit Juni 2014 ist gekennzeichnet von anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen militärischen Einheiten der Terrororganisation IS ("Islamischer Staat", vormals ISIS) einerseits und solchen der regulären irakischen Armee sowie der kurdischen Regionalregierung andererseits in umkämpften Teilen der Provinzen Ninava, Salah al-Din, Diyala, Anbar und Tamin. Die Gegner des IS werden dabei von Luftangriffen der US-amerikanischen Armee auf Stellungen des IS unterstützt. Die nördliche Frontlinie verläuft dabei entlang bzw. südlich der quasi-staatlichen Grenze der kurdischen Autonomieregion des Nordirak, die südliche innerhalb der genannten Provinzen bzw. nördlich von Bagdad.
Bedingt durch diese Kämpfe kam es bisher zu einem Flüchtlingsstrom aus den umkämpften Landesteilen in die kurdische Autonomieregion des Nordirak und in die südlichen Landesteile des Irak, man geht aktuell insgesamt von mehr als einer Million Binnenflüchtlingen im Irak aus, davon sollen sich über eine halbe Million in der kurdischen Autonomieregion des Nordirak aufhalten, unter ihnen zahlreiche christliche und jezidische Familien bzw. Personen, die aus der Provinz Ninava geflüchtet sind bzw. vertrieben wurden. In den Zufluchtsgebieten werden von lokalen Behörden und nationalen wie internationalen Hilfsorganisationen Aufnahme- und Versorgungskapazitäten für die Binnenflüchtlinge geschaffen. Aktuell gibt es acht Camps im Irak, in denen bis zu 40.000 Menschen Platz finden. Die meisten Vertriebenen leben jedoch nicht in Camps. Viele von ihnen befinden sich immer noch in Sammelzentren, in Gebäuden, die noch nicht fertiggestellt sind, in Moscheen, Kirchen und Schulen. Vor allem die Zeit spielt bei der Unterstützung der Vertriebenen im Irak eine wesentliche Rolle. Der Winter nähert sich und mit ihm Schnee, Regen und erschwerte Bedingungen. (Quellen: APA-Basisdienst, UNHCR, UNICEF, OCHA, USAID, etc.) Die Vereinten Nationen haben für den Irak die höchste Notstandsstufe ausgerufen; der zuständige UN-Sonderbeauftragte hat insoweit auf den Umfang der humanitären Katastrophe im Irak hingewiesen, wonach vor allem Nahrung und Wasser für die zehntausenden Menschen, die vor der Offensive der Terrormiliz "Islamischer Staat" IS auf der Flucht sind, bereitgestellt werden sollen (Deutsche Welle vom 14.08.2014 ).
Die Berichte aus Ainkawa/Ein Kawa (verschiedene Umschriften) zeigen, dass die christlichen Gemeinden in der Autonomieregion an die Grenzen ihrer Möglichkeiten stoßen. Die JesidInnen stellten bereits vor der Fluchtwelle eine sehr arme Bevölkerungsgruppe im Irak dar. Die bereits in der Autonomieregion befindlichen JesidInnen verfügen wohl kaum über vergleichbare Ressourcen wie die ChristInnen, die über eine vergleichsweise größere Ober- und Mittelschicht (und bis vor wenigen Tagen über weit mehr internationale Aufmerksamkeit) verfügen. Ainkawa galt schon vor Beginn der IDP-Krise als der teuerste Boden des Irak. (Kurzinformation der Staatendokumentation vom 12.08.2014)
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie den vorliegenden Gerichtsakt, der Erörterung der Lageentwicklung im Irak, der Einsicht in vorgelegte Dokumente (Personalausweis, Heiratsurkunde, Mitgliedsausweis der Partei der modernen Reform der Jesiden) samt Übersetzungen und Überprüfungsergebnissen.
II.2.1. Verfahrensgang
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes.
II.2.2. zur Person
Die Herkunft der bP aus dem Irak, ihre Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie ihre regionale Herkunft innerhalb des Iraks konnten aufgrund ihrer diesbezüglich glaubwürdigen Angaben sowie der vorgelegten Dokumente festgestellt werden, gleiches gilt für ihre familiären Verhältnisse.
II.2.3. zu den Ausreisegründen
II.2.3.1. Vorfall im Jahr 2009
Die vom Bundesasylamt diesbezüglich vorgenommene Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anzunehmen braucht, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn es aufgrund der Widersprüchlichkeiten im Kernvorbringen von bP, der teilweise nur sehr vagen und pauschal gehaltenen Darlegungen sowie der Tatsache, dass sie erst nach mehrmaligem Nachfragen Angaben tätigte, insgesamt zu dem Ergebnis gelangte, dass der Fluchtgrund nicht glaubhaft sei. So ist beispielsweise einmal ein Kamerad des Sicherheitsdienstes von den Kurden festgenommen worden, dann wiederum hat die Gruppierung der bP den Kurden festgenommen und auf Vorhalt des Widerspruches, wer nun eigentlich wen festgenommen habe, gab die bP an, dass niemand von ihnen festgenommen worden sei, sie hätten sich lediglich die "Wahlpropaganda" anhören müssen, dann wären sie geflohen. Vergleicht man die Aussage der bP zu ihrem Lebenslauf mit jener zu ihrer Fluchtgeschichte, so zeigen sich zusätzlich zeitliche Divergenzen: "Bewachung des Dorfes als Sicherheitsmann von 05.06.2009 bis 12.12.2009" zu "versteckt von 05.12.2009 bis zur Ausreise am 20.12.2009". Beizupflichten ist dem Bundesasylamt auch, wenn sie in diesem Zusammenhang das Unvermögen der bP, nähere Angaben über ihre Bewaffnung machen zu können, als in diesem Sinne auffallend anführt.
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist dem Bundesasylamt daher nicht entgegenzutreten, wenn es festhält, dass die bP keine persönlich gegen sie gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft zu machen vermochte.
II.2.3.2. Glaubenszugehörigkeit
Unabhängig von der Frage der Glaubhaftmachung der gegen sie persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen ist im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde vom 01.12.2010 sowie der Äußerung vom 13.10.2014, sie sei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Jesiden einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, folgendes festzuhalten:
Die Zahl der Jesiden im Irak lag nach eigenen Angaben bei etwa 450.000-500.000. Sie siedelten insbesondere im nördlichen Irak, v.a. im Gebiet um die Städte Sindschar (zwischen Tigris und syrischer Grenze), Schekhan (Provinz Niniveh) und in der Provinz Dohuk. (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013). Der Dschihadistengruppe Islamischer Staat (IS) ist es u.a. gelungen, große Teile Im Norden des Iraks, insbesondere der Provinz Ninive und somit auch die dortigen großen Siedlungsgebiete der Jesiden unter ihre Kontrolle zu bringen. Nach Angaben der Vereinten Nationen flohen rund 200.000 Menschen aus Angst vor der Schreckensherrschaft der Extremisten vor allem in das Sinjar-Gebirge im Westen der Großstadt Mossul. Die meisten Flüchtlinge waren Mitglieder der religiösen Minderheit der Jesiden (von Apa/dpa/ag. 03.08.2014). Nach Einschätzung von UN-Experten sind Tausende Jesiden "der unmittelbaren Gefahr von Massakern" durch den IS ausgesetzt. "Es muss dringend alles getan werden, um massenweise Gräueltaten und möglicherweise gar einen Völkermord" zu verhindern, forderte die UN-Sonderberichterstatterin für Minderheiten, Rita Izsák, in Genf. (Deutsche Welle, 12.08.2014). IS betreibt nach einem Bericht von Amnesty International in den von ihnen eroberten Gebieten im Nordirak eine Kampagne der "systematischen ethnischen Säuberungen". Minderheiten wie die Jesiden, Christen oder schiitischen Turkmenen würden systematisch ausgelöscht. In dem Bericht kommen mehrere Überlebende von Massenhinrichtungen zu Wort. Demnach wurden allein am 3. und 15. August hunderte Männer und Burschen aus den beiden Yeziden-Dörfern Kinije und Kocho umgebracht (DiePresse.com, 02.09.2014). Nach Angaben der Vereinten Nationen wurden rund 2.500 Jesiden entführt, nach Angaben von Menschenrechtlern rund 300 jesidische Frauen und Mädchen aus dem Irak an IS-Kämpfer in Syrien verteilt (www.standard online 30.08.2014).
Im Hinblick auf diese - auszugsweise dargestellte - Berichtslage haben die gegen Angehörige der jesidischen Glaubensgemeinschaft in Form von Vertreibungen, willkürlichen Tötungen und massiven Gewaltanwendungen auftretenden Verfolgungshandlungen im Norden des Iraks aufgrund offenkundiger Schutzunfähigkeit des Staates eine asylrelevante Dimension erreicht. Die aus dem in der Provinz XXXX in der Grenzregion XXXX liegenden Dorf XXXX stammende bP wäre daher im Falle ihrer Rückkehr einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt, zumal die Frontlinie brüchig und eine Eindämmung des Machtbereichs der IS derzeit nicht absehbar ist.
Der innerirakische Flüchtlingsstrom dauert ungebrochen an, die Ressourcen und Aufnahmemöglichkeiten in den Zufluchtsgebieten werden immer knapper, die Versorgungssituation immer angespannter. Der Winter - samt erschwerten Bedingungen - nähert sich. Die bP verfügt nicht über nahe verwandtschaftliche oder wirtschaftliche Beziehungen in die für Jesiden als hinreichend sicher in Frage kommenden Zufluchtsgebieten, sie kann sich daher nicht so ein Existenzminimum sichern. Sie wäre vielmehr unmittelbar von den Folgen der massiven Fluchtbewegung betroffen, weshalb sich ein Aufenthalt in einem Zufluchtsgebiet als unzumutbar erweisen würde.
II.2.4. Zur länderkundlichen Lage im Irak nahm das erkennende Gericht Einsicht in die diesbezüglich verfügbaren Berichte sowie in die dem Gericht intern zur Verfügung stehenden Presseberichte, aus denen sich das oben dargestellte Gesamtbild ergab.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Verfahrensbestimmungen, Prüfungsumfang
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu A)
II.3.2. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
II.3.2.1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
II.3.2.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der bP vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist.
Im Falle einer Rückkehr wäre sie von einer - von nicht-staatlichen Akteuren ausgehenden - allein an ihren jesidischen Glauben anknüpfenden Verfolgung bedroht. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es nicht nur darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen ausgeht, sondern ist vielmehr entscheidend, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. VwGH 16.4.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (z.B. VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0256). Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob es der bP möglich ist, angesichts des sie treffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz in ihrer Heimat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos wahrscheinlich ist. Aufgrund der vorliegenden Feststellungen zum Herkunftsstaat Irak sind diesbezügliche Schutzmechanismen nicht anzunehmen und ist es den irakischen Behörden nicht möglich, für die grundlegenden Rechte und Freiheiten der bP Sorge zu tragen. Vor diesem Hintergrund wäre es der bP nicht möglich, in ihrer Heimat zu leben, ohne ihre Gesundheit oder gar ihr Leben zu gefährden. Sie muss in ihrer Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit massiven gegen ihre Person gerichteten Verfolgungshandlungen rechnen, die hinsichtlich ihrer Intensität asylrechtliche Relevanz erreichen würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist - wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - für die bP nicht anzunehmen.
Die bP hat somit glaubhaft machen können, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aktuell und intensiv droht. Ein Asylausschlussgrund liegt im konkreten Fall nicht vor, weshalb die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden war, das der Fremden kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen gleichfalls nicht vor.
Aus den Ausführungen geht hervor, dass von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe sowie zum Flüchtlingsbegriff nicht abgegangen wurde.
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