BVwG I408 1429122-1

I408 1429122-1Tribunal Administrativo Federal17 de nov. de 2014

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Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Minderheitenzugehörigkeit, Übergangsbestimmungen

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BVwG I408 1429122-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I408.1429122.1.00

Spruch

I408 1429122-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2012, Zl. 11 10.195-BAI, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 i.d.g.F. wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 06.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Bei der am selben Tag durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Er sei am XXXX in Zalinger, Sudan, geboren und habe im Jänner 2011 sein Heimatland legal von Karthoum aus mit einem Flugzeug nach Kairo verlassen. Dort habe er sich 2 Monate aufgehalten und sei danach über Damaskus, Türkei, Griechenland, dort sei er ca. 4 Monate geblieben, und über den Balkan schlepperunterstützt nach Österreich gekommen. Er stamme aus Darfour und habe dort im Bezirk XXXX ruhig und angenehm gelebt bis Mitglieder der Gruppe Janjaweed alles niedergebrannt haben. Er habe Angst bekommen und seine Heimat verlassen, weil er alles nicht mehr ertragen konnte. Seine Eltern seien auch geflüchtet und haben sich in der Nähe des Dorfes XXXX versteckt. Dieser Vorfall habe sich wiederholt und er wollte nicht mehr dort bleiben. Sein Bruder XXXX sei dabei umgekommen. Zu seiner Familie habe er keinen Kontakt mehr und er habe Angst um sein Leben.

1.3. In der am 16.02.2012 durch die belangte Behörde aufgenommenen Niederschrift wurde aufgrund des eingeholten Altersgutachten durch das XXXX vom 10.10.2011 davon ausgegangen, dass der BF mindestens volljährig sei und daher wurde für das weitere Verfahren das Geburtsdatum mit XXXX festgelegt. In der Einvernahme führte der BF ergänzend aus, dass seine Eltern in der Landwirtschaft gearbeitet haben und er mit seiner Familie in einem eigenen Haus gelebt habe. Im Mai 2004 sei er durch Schüsse, Stimmen und Schreie aus dem Schlaf gerissen worden, die Häuser seien in Brand gesteckt worden und sie seien alle in das Dorf XXXX geflüchtet. Ein Bruder sei dabei gestorben. In der Nacht darauf sei auch das Dorf XXXX überfallen worden und er und seine Familie sei darauf von Hilfsorganisationen in das Flüchtlingslager bei XXXX gebracht worden. Dort haben sie bis 2009 gelebt. 2006 sei dieses Camp ebenfalls überfallen worden, aber ihnen sei dabei nichts passiert. Dort habe er auch eine Schule besucht. Aus dem Camp seien immer wieder junge Männer verschleppt worden, um für die Janjaweed zu kämpfen. Aus Angst selbst verschleppt zu werden, habe er die Schule abgebrochen und er sei auf die Idee gekommen, zu fliehen. 2009 sei er auch außerhalb des Camps von einem Mitglied der Janjaweed angesprochen worden. Er habe ihn versucht zum Mitkommen zu überreden, dass dies zu seinem Vorteil wäre und auch erwähnt, dass das Camp am nächsten Tag bombardiert werde. Ein, zwei Tage später sei das Camp dann auch überfallen worden, worauf er sich zur Flucht entschlossen habe. Anfang 2010 sei er nach Karthoum gezogen und er habe dort im Stadtteil Jabra in einer Autowerkstatt gearbeitet und dort auch gewohnt. Finanziell sei es ihm gut gegangen. Von 2004 bis 2009 habe er mit seinen Eltern im Flüchtlingslager bei der Kleinstadt XXXX gelebt. 2010 sei er von der Polizei in Karthoum wegen Probleme in Omdurman angehalten und für 5 Stunden festgehalten worden. Danach sei er wieder freigelassen worden. Das wäre der einzige diesbezügliche Vorfall gewesen. Bei einer Rückkehr befürchte er wieder nach Darfour geschickt zu werden. Auf weitere Befragung gab er an, dass in Karthoum auch ein Cousin von ihm lebe, den er gebeten habe, ihm eine Geburtsurkunde zu übermitteln.

1.4. Ein vom Beschwerdeführer am 07.03.2012 der belangten Behörde vorgelegte Geburtsurkunde erwies sich als Totalfälschung.

1.5. Mit Bescheid vom 17.08.2012 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien ab (Spruchpunkt II.), sowie wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Sudan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Fluchtgeschichte Glauben zu schenken war, diesem aber keine Asylrelevanz zuzuerkennen sei. Trotz der politischen und wirtschaftlichen unbefriedigenden Lage im Sudan liegen auch die Voraussetzungen für einen subsidiären Schutz nicht vor, weil für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei. Eine Ausweisung stelle aufgrund der vorliegenden persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers kein Eingriff in Art. 8 EMRK dar und war daher zu verfügen.

1.6. Mit Verfahrensanordnung vom 20.08.2012 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.7. Mit der am 30.08.2012 fristgerecht eingelangten Beschwerde, die sich nicht mehr vollständig im Akt befindet - es sind nur die Seiten 1 bis 4 vorhanden -, bekämpfte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Bescheid in vollem Umfang und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Im Wesentlichen wurde mit Bezug auf die fragile Sicherheitssituation und die schlechte wirtschaftliche Lage im Sudan darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine unmenschliche Lage geraten würde. Vor allem seien die Behörden nicht in der Lage, ihn vor Übergriffen der Janjaweed zu schützen.

1.8. Nach § 75 Abs. 20 AsylG ging mit 01.01.2014 die Zuständigkeit für alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.

1.9. Am 08.09.2014 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Trotz Rücksprache mit der Rechtsberaterin, die damals für den Beschwerdeführer die Beschwerde verfasst hatte, konnten die fehlenden Seiten nicht mehr rekonstruiert werden. In der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor:

ER: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig?

BF: Ja.

ER: Betrifft das auch Ihr Alter?

BF: Ja. Der Arzt hat mein Geburtsdatum geändert.

ER: Was ist richtig?

BF: Ich bin am XXXX geboren. Der Arzt meinte, ich bin am XXXX geboren, aber das stimmt nicht.

ER: Lt. Gutachten des XXXX vom 18.10.2011 wiesen Sie 2011 ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 22-24 Jahre auf (AS 77ff) und lt. Untersuchungsbericht des Landeskriminalamt XXXX vom 21.06.2012 stellte sich der von Ihnen vorgelegte Geburtenauszug als Totalfälschung heraus (AS 267). Was sagen Sie dazu?

BF: Ich kann nur wiederholen, dass mein Geburtsdatum der XXXX ist. Ich habe aber nichts dagegen, wenn der Arzt meint, dass mein Geburtsdatum der XXXX ist.

ER: Woher wissen Sie, dass Sie am XXXX geboren sind?

BF: Meine Mutter sagte mir das. Und ich bin auch aufgrund dieses Alters in die Schule gegangen.

Vom ER wird festgehalten, dass der BF vom Vergehen der Urkundenfälschung freigesprochen wurde (Urteil des BG XXXX vom 05,02,2013, XXXX). Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

ER: Wovon leben Sie in Österreich?

BF: Ich bekomme Hilfe von der Grundversorgung.

ER: Gehen Sie einer beruflichen Tätigkeit nach?

BF: Zurzeit arbeite ich nicht, aber damals habe ich bei der Gemeinde gearbeitet und ich habe Gartenarbeiten gemacht.

ER: Sprechen Sie Deutsch, d.h. können Sie mich auch ohne Dolmetscher verstehen?

BF: Ich spreche etwas deutsch, benötige aber zur Sicherheit einen Dolmetscher.

ER: Haben Sie Deutschkurse gemacht?

BF: Ich habe zwei Deutschkurse besucht, aber nicht regelmäßig.

ER: Haben Sie in Österreich Bezugspersonen? (Familienangehörige /Ehefrau/ Lebens-gefährtin/ Kinder/ Sonstige)?

BF: Ich habe keine Verwandten in Österreich, aber ich habe eine Freundschaft mit einer Lehrerin. Sie hat in einem Deutschkurs unterrichtet.

ER: Was haben Sie bisher unternommen, um sich in Österreich zu integrieren? (Sprachkurse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport, etc.)?

BF: Ich habe früher in Imst bei einem Verein Fußball gespielt. Zurzeit spielen wir nicht mehr, erst wieder nächstes Jahr im Sommer. Ich habe auch Deutschkurse besucht.

ER: Möchten Sie noch etwas in Bezug auf Ihre Person hinzufügen oder ergänzen?

BF: Ich möchte ergänzen, dass ich Fußball liebe, ich werde das immer machen. Ich möchte auch sehr gerne einen Beruf ausüben, aber in meiner jetzigen Situation ist das leider nicht möglich.

ER: Welchen Beruf stellen Sie sich vor?

BF: Entweder Automechaniker oder Elektriker.

ER: Warum spielen Sie momentan nicht Fußball? Fußball wird in XXXX bis November gespielt.

BF: Ich möchte sehr gerne mitspielen, aber ich habe seit neun Monaten aufgehört, weil es mir wegen dem laufenden Asylverfahren nicht gut geht.

ER: Waren Ihre Aussagen im Asylverfahren richtig und halten Sie diese aufrecht?

BF: Alles war richtig.

ER: Wann haben Sie den Sudan verlassen?

BF: Am 26.01.2011.

ER: Warum wissen Sie das Datum so genau?

BF: Weil es ein sehr trauriger Tag für mich ist, weil ich mein Land verlassen habe.

ER: Wo haben Sie sich zuletzt aufgehalten und welche Tätigkeit haben Sie ausgeübt?

BF: In Khartum für ungefähr ein Jahr und drei Monate. Ich habe dort als Automechaniker gearbeitet.

ER: Hatten Sie in dieser Zeit Probleme in Khartum? Wurden Sie schlecht behandelt oder von irgendeiner Seite bedroht?

BF: Ich hatte Angst, aber damals gab es keine Probleme. Ich hatte nur Angst vor der Polizei und auch den Radikalen (Janjawid). Aber es ist mir nie etwas passiert. Einmal hat mich die Polizei zu ihrer Station vorgeladen. Es gab damals Probleme in Khartum und sie dachten, dass ich auch daran beteiligt war. Sie haben mich nur befragt, aber ich hatte trotzdem Angst.

ER: Aus welchem Grund haben Sie den Sudan verlassen?

BF: Aufgrund meiner Angst. Wo ich gelebt habe, war Krieg.

ER: Was ist Ihnen in Dafur passiert?

BF: Damals habe ich mit meiner Familie in Dilabay gewohnt. Einmal, im Jahr 2004, sind wir aufgewacht, weil wir Schüsse hörten. Die Gruppe Janjawid hat Häuser angezündet. Dabei ist mein kleiner Bruder gestorben. Mein Vater versuchte, ihm zu helfen, aber wir konnten ihn nicht retten. Mein Vater hat uns in ein kleines Tal mitgenommen, sodass wir uns verstecken konnten.

ER: Wo haben Sie nach dem Überfall gewohnt?

BF: Danach gingen wir in ein anderes kleines Dorf namens XXXX-Dorf. Auch dieses Dorf wurde überfallen. Die Armee war auch dort, dort waren auch Gruppen der UN, sie unterstützen uns und brachten uns in ein Camp namens XXXX. Ich blieb bis 2009 in diesem Camp.

ER: Wie war das Leben in diesem Camp?

BF: Es war nicht schön, dort zu leben. Wir hatten immer Angst, wir hörten, dass andere Leute umgebracht wurden und was in anderen Dörfern passierte.

ER: Wurden Sie in diesem Camp konkret bedroht?

BF: Eines Tages war ich unterwegs, von der Schule ins Camp, weil ich dort studiert habe. Unterwegs traf ich eine Person, er war verhüllt, ich konnte sein Gesicht nicht sehen. Sie hatten einen Land Cruiser, es war auch eine andere Person im Auto. Er fragte mich, wer ich bin und wo ich wohne. Ich habe gesagt, dass ich im Camp wohne. Sie fragten mich, was ich genau mache. Ich sagte, dass ich studiere. Sie sagten, das Leben im Camp ist in Gefahr und dass sie mit mir über meine Zukunft reden wollen. Ich sagte nein, ich muss wieder zurück ins Camp, weil mein Vater dort auf mich wartet und sich Sorgen machen wird. Sie sagten, ich soll unbedingt mit ihnen gehen. Dann sagte ich, ich gehe ins Camp, hole meine Sachen und dann komme ich wieder. Ich sagte das, weil ich Angst hatte. Als ich im Camp war, erzählte ich es meinem Vater. Nach zwei Tagen wurde unser Camp überfallen. Es gab Schüsse von Gruppen. Es ist nichts passiert, aber ich hatte danach Angst. Das war im Jahr 2006.

ER: Warum sind Sie dann 2010 erst nach Khartum gegangen?

BF: Ich bin 2009 nach Khartum gegangen.

ER: Warum gingen Sie dann nach Khartum?

BF: Wegen den Problemen.

ER: Wegen welcher Probleme?

BF: Ich habe immer daran gedacht, woanders hinzugehen. Ich hatte Angst und war immer bedroht.

ER: Wann haben Sie in Khartum den Entschluss gefasst den Sudan zu verlassen?

BF: Ungefähr 2010.

ER: Haben Sie sich zu diesem Zweck einen Pass besorgt?

BF: Ja, habe ich.

ER: Laut Akt haben Sie sich den Pass im September besorgt, sind aber erst vier Monate später ausgereist, warum?

BF: Weil ich mir genau überlegen wollte, wohin ich gehe und ich wollte ein Visum haben, und nicht schwarz einreisen.

ER: Wurden Sie 2006 von dieser Person im Camp bedroht?

BF: Sie haben nichts Direktes gesagt, aber es war so, dass sie die jungen Leute ins Militär mitnehmen wollten.

ER: Gab es nach 2006 noch weitere Bedrohungen?

BF: Nein, aber sie haben Freunde von mir entführt.

ER: In Khartum selber haben Sie gearbeitet und ein eigenes Einkommen bezogen?

BF: Ja, richtig.

ER: Konkrete Bedrohungen gab es in dieser Zeit keine?

BF: Nein.

ER: Leben noch Familienangehörigen im Sudan?

BF: Ja, meine ganze Familie. Vater, Mutter, ein Bruder und eine Schwester. Bis zum letzten Jahr waren sie im Camp, aber seit einem Jahr leben sie in XXXX, aber außerhalb der Stadt.

ER: Wie geht es Ihrer Familie?

BF: Ihnen geht es sicher nicht gut. Sie haben noch immer kein Zuhause, aber sie müssen weitermachen. Mein kleiner Bruder wohnt nicht bei meiner Familie.

ER: Haben Sie Kontakt?

BF: Ich rufe sie regelmäßig an. Früher hatte ich keinen Kontakt, aber jetzt schon wieder.

ER: Von wem haben Sie den Geburtenauszug erhalten?

BF: Von meinem Cousin. Das ist der Cousin, der in Khartum lebt.

ER: Wie kommt Ihr Cousin zu der Geburtsurkunde, die in Zalinga ausgestellt ist?

BF: Ich habe meine Geburtsurkunde bei ihm gelassen.

ER: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Benötigen Sie ärztliche Behandlung?

BF: Nein, mir geht es gut. Ich habe heute nur ein bisschen Halsschmerzen.

ER: Was würde passieren, wenn Sie in den Sudan zurückkehren?

BF: Ich möchte nicht zurück in den Sudan, weil vor ein paar Monaten Leute zu meiner Familie kamen und nach mir fragten. Sie fragten, wo ich bin. Meine Familie sagte, wir wissen nicht genau, wo er ist. Meine Familie fragte, woher sie mich kennen. Sie sagten, sie kennen jeden aus dem Dorf und sie suchen die Jungen. Dann wusste meine Familie, dass sie mich zum Militär bringen wollten. Das ist meine erste Angst. Meine zweite Angst ist die Regierung. Momentan gibt es viele Demonstrationen im Sudan, sie verhaften viele junge Leute, weil sie denken, dass wir gegen die Regierung sind. Die Situation dort ist unsicher, ich möchte nicht so leben. Ich möchte nicht mit den Radikalen kämpfen, ich möchte so leben, wie jetzt.

ER: Warum glauben Sie, dass Sie noch gesucht werden, obwohl Sie das Dorf schon 2004 verlassen haben?

BF: Diese Gruppe denkt, dass ich mit der Regierung arbeite und deswegen werde ich gesucht. Sie gehen davon aus, dass jeder, der sein Dorf verlässt, mit der Regierung zusammen arbeitet, um seine Familie zu unterstützen. Für die Regierung arbeiten, bedeutet, dass man als Soldat tätig ist.

Mit dem Beschwerdeführer werden die im Akt zur jederzeitigen Einsicht befindlichen Länderfeststellungen zum Sudan samt den Erkenntnisquellen erörtert, insbesondere die Ausführungen zur Sicherheitslage in Khartum.

ER: Möchten Sie dazu etwas ergänzen oder hinzufügen?

BF: Khartum ist vielleicht sicher, aber es besteht die Gefahr, dass man mit Freunden auf der Straße - wenn man mit ihnen redet, von der Regierung verhaftet wird. Weil sie denken, dass wir gegen die Regierung sind oder protestieren möchten. Zurzeit ist die Situation im Sudan unsicher. Es gibt keine Freiheit und es gibt viele Gruppen, die die Regierung ändern möchten. Vor ungefähr 6,7 Monaten, gab es eine Demonstration und es wurden dabei ein paar Leute umgebracht bzw. verhaftet. Mehr kann ich dazu nicht sagen, ich nehme von einer weiteren Stellungnahme ab.

Der ER fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will:

BF: Ich habe nichts zu ergänzen, ich habe alles gesagt.

Der ER fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe;

dies wird bejaht;

Mit Schreiben vom 17.09.2013 reichte der BF noch ein Diplom vom 28.11.2013 über die bestandene Prüfung zu "A2 Grundstufe Deutsch 2" nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Sudan. Sein genaues Alter war nicht feststellbar. Für das Verfahren bleibt daher das von der belangten Behörde vorgegeben Datum in Verwendung. Er ist alleinstehend. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester, mit denen er in telefonischem Kontakt steht, sowie andere Verwandte leben weiterhin im Sudan. Zuletzt war er in Karthoum in einer Autowerkstätte beschäftigt. Den Sudan verließ er legal mit einem gültigen Reisepass. Die Einreise in Österreich erfolgte schlepperunterstützt und illegal.

1.2. In Österreich wohnt der Beschwerdeführer in einem Flüchtlingsheim und lebt von der Grundversorgung. Er lebt in Österreich in keiner aufrechten Beziehung und hat hier auch keine sonstigen familiären Bindungen. Er besucht Deutschkurse. Seine Sprachkenntnisse sind naturgemäß auf einem bescheidenen Niveau. Über den Fußball versucht er zu sozialen Kontakten zu kommen. Er ist gesund und arbeitsfähig, strafgerichtlich ist er unbescholten.

1.3. Der Beschwerdeführer wurde in Darfour 2004 mit seiner Familie als Jugendlicher aus seinem Heimatort vertrieben und lebte von 2004 bis 2009 in einem Flüchtlingscamp bei XXXX (Schreibweise durch den Richter nach Internetrecherche berichtigt). 2009 ging er nach Karthoum, wo er bis zu seiner Ausreise als Mechaniker arbeitete. Nachdem er sich im September 2010 einen Reisepass besorgt hatte, verließ er am 26.01.2011 den Sudan auf legalem Weg. Zum Zeitpunkt der Ausreise war er keiner unmittelbaren Bedrohung ausgesetzt.

1.9. Dass er im Fall seiner Rückkehr in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre, konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Voranzustellen ist, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführgeführt hat.

2.2. Die getroffenen Feststellungen zur Herkunft und Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben. Das genaue Alter des Beschwerdeführers war nicht feststellbar, zumal sich die von ihm vorgelegte Geburtsurkunde als Totalfälschung erwies. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung wurde der Beschwerdeführer mangels Schuldbeweis gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen. Für das Verfahren bleibt daher das von der Erstbehörde festgelegte Geburtsdatum weiter in Verwendung.

2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über grundsätzliche Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Prüfungsbestätigung sowie dem persönlichen Eindruck, der in der mündlichen Verhandlung gewonnen werden konnte. .

2.4. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich sowie zu seinen Integrationsbemühungen beruhen ebenfalls auf seinen glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

2.5. Das erkennende Gericht folgt dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Erlebnisse in Darfour (Überfall auf sein Dorf, Tod seines Bruders, Aufenthalt im Flüchtlingscamp) in vollem Umfang. Er hat diese im gesamten Verfahren glaubwürdig und widerspruchfrei dargestellt. Gleiches gilt für den Zeitraum seines Aufenthaltes in Karthoum, in dem er einer Arbeit nachging, seine Ausreise organisierte und in dem er keiner unmittelbaren Verfolgung ausgesetzt war. In diesem Konnex kommt auch der Schilderung seiner Fluchtroute und der schlepperunterstützen Einreise in Österreich Glaubwürdigkeit zu.

2.6. Aus der von ihm geschilderten Kontaktaufnahme eines angeblichen Mitgliedes der Janjaweed vor dem Flüchtlingscamp bei XXXX kann keine Asylrelevanz zuerkannt werden, ebenso aus der von ihm angeführten Befragung durch die Polizei in Karthoum.

2.6. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Diese Länderfeststellungen, insbesondere zur Situation in Karthoum, wurden mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erörtert. Dieser räumte ein, dass Karthoum vielleicht sicher sei, wies aber darauf hin, dass aber die Gefahr bestehe, dass man von der Regierung verhaftet werde, wenn man auf der Straße mit Freunden rede, weil angenommen werde, dass man gegen die Regierung sei oder protestieren möchte. Die Situation im Sudan sei einfach unsicher, es gebe keine Freiheit und viele Gruppen, die die Regierung ändern möchten. Bei einer Demonstration vor 7 oder 7 Monaten seien ein paar Leute umgebracht bzw. verhaftet worden. Mehr könne er dazu nicht sagen.

Mit dieser Darstellung bringt der Beschwerdeführer zwar seine Ängste in Bezug auf die allgemeine politisch unsichere Lage im Sudan zum Ausdruck, die auch in den Länderfeststellungen nicht in Abrede gestellt wird, tritt aber damit den dort getroffenen Aussagen nicht exzeptionell entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

4. Status des Asylberechtigten:

4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erk. des VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; u.v.a.).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (vgl. das Erk. des VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

4.2. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe weisen nicht auf eine relevante Verfolgung im Sinne der GFK hin. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Der Beschwerdeführer konnte somit eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK nicht glaubhaft machen.

4.3. Da, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, eine zum "Fluchtzeitpunkt" bestehende und eine aktuelle asylrelevante Verfolgung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, somit ein asylrelevanter Verfolgungsgrund nicht besteht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005) als unbegründet abzuweisen.

5. Status des subsidiär Schutzberechtigten:

5.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

Abs. 3a leg. cit. lautet: Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

5.2. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; u.v.a.). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. die Erk. des VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch die ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (vgl. die Erk. des VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (vgl. die Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe auch die Urteile des EGMR vom 20.07.2010, N. v. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52 ff; vom 13.10.2011, Husseini v. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81 ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. die Urteile des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z. B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (vgl. das Urteil des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich; die Erk. des VwGH vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

5.3. Trotz der fragilen politischen wie wirtschaftlich Situation liegt aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen im Sudan keine derart extreme Gefahrenlage vor, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Für diese Annahme spricht auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise über ein Jahr in Karthoum aufgehalten hatte, ohne unmittelbaren Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein.

Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Sudan einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre, zumal er vor seiner Ausreise in einer Werkstätte beschäftigt war. Weder aus seinen Angaben zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass die gemäß der Judikatur des EGMR geforderten außerordentlichen und außergewöhnlichen Umstände vorliegen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR).

Es kommt somit entscheidend darauf an, ob die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Eine solche Zwangslage ist im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Es ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass er den notwendigen Lebensunterhalt in seiner Heimat durch die Aufnahme einer (seinen Fähigkeiten entsprechenden) Erwerbstätigkeit wird bestreiten können. Er hat zudem im Sudan, insbesondere aber auch Karthoum Familienangehörige, im konkreten Fall einen Cousin, mit dem er nach eigenen Angaben auch jetzt noch in Kontakt steht.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat wird der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

5.4. Ein behandlungsbedürftiger Gesundheitszustand liegt beim Beschwerdeführer nicht vor, zumal er (nicht nur) in der öffentlichen mündlichen Verhandlung versicherte, völlig gesund zu sein.

5.5. Damit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko) als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

1.2. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 leg. cit. lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden

Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

1.2. Gemäß § 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendeten Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 ERMK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

1.3. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. das Urteil SISOJEVA, u. a., v. Lettland, vom 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA, u. a. v. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI v. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 10.737/1985; VfSlg. 13.660/1993).

2.4. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, unter anderem die Rechtsansicht, dass Art. 8 Abs. 2 EMRK Eingriffe in die grundrechtliche Position des Asylwerbers - so sie gesetzlich vorgesehen sind - nur soweit erlaubt, als diese Maßnahmen in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Die Regelung erfordert daher eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. das Erk. des VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06, mit Verweis auf die vom EGMR entwickelten Kriterien im Fall Boultif und im Fall Üner). In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden und seiner Familienangehörigen sowie die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen zu berücksichtigen. Gleichzeitig ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, die bei Ausweisungsentscheidungen der Asylbehörden heranzuziehen sind, auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. dazu etwa die Erk. des VwGH vom 20.03.2001, Zl. 98/21/0448, vom 24.04.2007, Zl. 2007/18/0173, und jeweils vom 15.05.2007, Zl. 2006/18/0107 und Zl. 2007/18/0226).

1.6. Das im gegebenen Zusammenhang maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten weist aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) einen hohen Stellenwert auf (vgl. das Erk. des VwGH 02.12.2008, Zl. 2008/18/0689).

1.7. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach selbst ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

1.8. Der Beschwerdeführer ist ledig. Er hält sich erst seit 3 Jahren in Österreich auf und geht derzeit auch keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit, für die er ein Entgelt bekommt, nach. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen auch sonst noch keine besonders intensiven sozialen Kontakte. Wie dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem bezieht er seit seiner Einreise Unterstützungen aus der Grundversorgung und ist zum gegebenen Zeitpunkt damit nicht selbsterhaltungsfähig.

Seine strafgerichtliche und verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit trägt weder zur Stärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, noch zur Schwächung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften bei (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420).

Der Beschwerdeführer verfügt über grundsätzliche Deutschkenntnisse der Niveaustufe A2, die jedoch nicht ausreichen, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären zu können.

In Anbetracht dieser Umstände wiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts schwerer als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.

1.9. Da sich im gegenständlichen Fall bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers auf ein Privat- und Familienleben einerseits und der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen andererseits nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

1.10. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage sowie unter Bedachtnahme auf die zu diesem Zeitpunkt dann vorliegende Sicherheitslage im Sudan die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den bei der Abwägung der öffentlichen Interessen und jener des Beschwerdeführers zu beachtenden Kriterien der Aufenthaltsdauer, der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens, des Grades der Integration des Fremden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Sprachkenntnisse, der engen familiären Beziehungen zum Heimatstaat und ähnlicher Umstände ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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