BVwG I402 2007477-1

I402 2007477-1Tribunal Administrativo Federal17 de nov. de 2014

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Regest

Grad der Behinderung, Neubewertung, Sachverständigengutachten

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BVwG I402 2007477-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I402.2007477.1.00

Spruch

I402 2007477-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gerhard AUER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom 05.03.2014 (ohne GZ; am Bescheid ersichtliche Passnummer: XXXX), betreffend die beantragte Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 40, 43 BBG und § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und es wird auf Antrag des Beschwerdeführers festgestellt, dass der Grad der Behinderung ab 07.10.2013 70 (siebzig) von Hundert (v.H.) beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid vom 24.11.2009 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice), Landesstelle Tirol, (im Folgenden: belangte Behörde) auf Antrag des Beschwerdeführers fest, dass dieser ab 10.09.2009 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und dass der Grad seiner Behinderung 50 v.H. beträgt.

1.2. Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens ist ein am 07.10.2013 bei der belangten Behörde eingelangter Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG).

2.1. In diesem Antrag macht der Beschwerdeführer mehrere gesundheitliche Leiden geltend und legt einen urologischen Entlassungsbefund sowie einen Arztbrief über die Behandlung nach Brüchen des XII. Brustwirbelkörpers in Folge eines Sturzes vor. Weiters wurden im Verfahren vor der belangten Behörde mit Zustimmung des Beschwerdeführers weitere über den Beschwerdeführer vorliegende Befunde eingeholt.

2.2. Die belangte Behörde befasste einen ärztlichen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Grad der Behinderung des Beschwerdeführers. Dieser gelangte nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers in einem Gutachten vom 30.01.2014 zu folgendem Ergebnis bzw. den folgenden Zuordnungen zu Positionen und Graden der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung BGBl. II 261/2010):

"Lfd. Nr. 1 Wirbelsäulenleiden nach Sturz mit Bruch eines Wirbelkörpers; Pos. Nr. 02.01.02; GdB 40 %

Lfd. Nr. 2 Teillähmung des rechten Beines; Pos. Nr. 04.05.11; GdB 30

%

Lfd. Nr. 3 Gelenksleiden mit Befall mehrerer Gelenke; Pos. Nr. 02.02.01; GdB 20 %

Lfd. Nr. 4 Insulinpflichtige Zuckerkrankheit; Pos. Nr. 09.02.02; GdB 30 %

Lfd. Nr. 5 Schwindel und Ohrgeräusch mit leichter Hörminderung rechts; Pos. Nr. 12.02.02; GdB 10 %

Begründung

BEGRÜNDUNG der Position bzw. Rahmensätze

Zu Punkt 1: Die Schmerzen sind teilweise stark ausgeprägt und verstärken die bereits zuvor vorhandenen Schmerzen im rechten Bein.

Zu Punkt 2: Die Teillähmung am rechten Bein besteht seit einer durchgemachten Kinderlähmung und beeinträchtigt den Patienten im Alltag mäßig.

Zu Punkt 3: Die großen Gelenke speziell der Beine sind befallen und beeinträchtigen den Patienten im Alltag gering.

Zu Punkt 4: Die Zuckerkrankheit ist unter Insulintherapie stabil.

Zu Punkt 5: Durch die Erkrankung bestehen kaum Einschränkungen.

Gesamtgrad der Behinderung: 60 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle

Einschränkung lfd. Nr. 2 und 3 erhöht um 2 Stufen. Begründung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um 2 Stufen erhöht. Leiden 4 erhöht wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter. Leiden 5 erhöht wegen Geringfügigkeit nicht weiter.

...

Stellungnahme zu Vorgutachten: Zusätzlich ausgeprägtes Wirbelsäulenleiden, eine wechselseitige Beeinflussung zwischen Bewegungsapparat und Zuckerkrankheit konnte nicht hergestellt [gemeint wohl: festgestellt] werden.

Dauerzustand.

Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

..."

In einem von der Leiterin des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde als "Obergutachterin" unterfertigten "Korrekturblatt" findet sich folgende Ergänzung der Begründung des Gutachtens: "Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB:

Pollekisurie (Harnleiden)"

2.3. Nach Einräumung von Parteiengehör teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde telefonisch mit, dass er "mit den 60 % nicht einverstanden" sei (Aktenvermerk der belangten Behörde vom 24.02.2014). Mit einem mit 05.03.2014 datierten (laut Akteninhalt jedoch am 06.03.2014 approbierten) Bescheid stellte die belangte Behörde unter Berufung auf das eingeholte Gutachten fest, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 60 % beträgt. Der Bescheid wurde laut einem im Akt befindlichen Vermerk am 10.03.2014 abgefertigt. Ein Zustellnachweis liegt nicht vor.

3.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 11.04.2014 datierte und bei der belangten Behörde am 14.04.2014 eingelangte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seinen "neuen Gesundheitszustand" um "Neuaufnahme der Feststellung" ersucht. Der Beschwerde legte er einen "ärztlichen Befundbericht" einer Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 11.04.2014, einen Audiometriebefund vom selben Tag sowie eine ärztliche Stellungnahme über Behandlungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Fraktur des Wirbelkörpers TH12 (vom 28.03.2014) vor.

3.2. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines ergänzenden (auch die vorgelegten Unterlagen einbeziehenden) ärztlichen Gutachtens durch den als Amtssachverständigen im Sinne von § 90 Abs. 1 KOVG bzw. § 14 Abs. 2 BEinstG für die belangte Behörde tätigen Arzt, der bereits das Gutachten im behördlichen Verfahren erstattet hatte. Am 15.09.2014 erstattete der damit beauftragte ärztliche Sachverständige sein ergänzendes Gutachten. Er nahm darin unter anderem auf das Vorgutachten sowie auf die vom Beschwerdeführer ergänzend vorgelegten Unterlagen Bezug und gelangte auf dieser Basis zu folgendem "Ergebnis der durchgeführten Untersuchung" und folgender "Begründung der Position bzw. der Rahmensätze":

"Lfd. Nr. 1 Wirbelsäulenleiden nach Sturz mit Bruch eines Wirbelkörpers; Pos. Nr. 02.01.03; GdB 50 %

Lfd. Nr. 2 Teillähmung des rechten Beines; Pos. Nr. 04.05.11; GdB 30

%

Lfd. Nr. 3 Insulinpflichtige Zuckerkrankheit; Pos. Nr. 09.02.02; GdB 30 %

Lfd. Nr. 4 Gelenksleiden mit Befall mehrerer Gelenke; Pos. Nr. 02.02.01; GdB 20 %

Lfd. Nr. 5 leichte Hörminderung beidseits mit Schwindel im Ohrgeräusch; Pos. Nr. 12.02.01; GdB 10 %

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Zu Punkt 1: Die Schmerzen sind teilweise stark ausgeprägt und verstärken die bereits zuvor vorhandenen Schmerzen im rechten Bein

Zu Punkt 2: Die Teillähmung am rechten Bein besteht seit einer durchgemachten Kinderlähmung und beeinträchtigt den Patienten im Alltag mäßig

Zu Punkt 3: Die Zuckerkrankheit ist unter Insulintherapie stabil

Zu Punkt 4: Die großen Gelenke speziell der Beine sind befallen und beeinträchtigen den Patienten im Alltag gering

Zu Punkt 5: Einschätzung laut hierfür vorgesehener Tabelle

Gesamtgrad der Behinderung: 70 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung Lfd. Nr. 2 und 4 erhöht um 2 Stufen;

Begründung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 4 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um 2 Stufen erhöht. Leiden 3 erhöht wegen fehlender wechselseitger Leidensbeeinflussung nicht weiter. Leiden 5 erhöht wegen Geringfügigkeit nicht weiter.

...

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Zusätzlich ausgeprägtes Wirbelsäulenleiden, eine wechselseitige Beeinflussung zwischen Bewegungsapparat und Zuckerkrankheit konnte nicht hergestellt [gemeint wohl: festgestellt] werden.

...

Dauerzustand.

Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet."

3.3. Dieses Gutachten wurde dem Bundesverwaltungsgericht nach Erstellung im Wege der belangten Behörde unter Beifügung eines Begleitschreibens übermittelt. Die belangte Behörde erhob bei dieser Gelegenheit keine Einwendungen gegen das Gutachten. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte das Gutachten in der Folge dem Beschwerdeführer zur allfälligen Stellungnahme. Eine solche Stellungnahme langte innerhalb der dem Beschwerdeführer dafür gesetzten Frist nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe iSd. § 2 Abs. 2 BEinstG sind nicht festzustellen. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11 ) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 v.H.

1.3. Der nunmehrige Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist am 07.10.2013 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen (Pkt. 1.1.) ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsakts, dem Inhalt des Bescheides vom 24.11.2009, dessen Prämissen in dieser Hinsicht nicht bestritten wurden und auch sonst keine feststellbaren Änderungen erfahren haben, sowie einem zum Stichtag 29.10.2014 eingeholten Versicherungsdatenauszug. Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung (Pkt. 1.2.) ergibt sich aus dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstellten Gutachten, das durch ein im Beschwerdeverfahren eingeholtes (ergänzendes) Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen ergänzt bzw. unter Berücksichtigung der neuen Befunde des Beschwerdeführers berichtigt wurde. Die darin getätigten Ausführungen des Sachverständigen konnten als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen werden und der Inhalt des ergänzenden Gutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das (ergänzte) Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde und legt es in freier Beweiswürdigung seinen Feststellungen zugrunde. Das Einlangen des Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass (Pkt. 1.3.) ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden wegen (u.a.) der Einschätzung des Grades der Behinderung durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BBG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

3.1.5. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

Zu A)

3.2.1. Gemäß § 40 Abs. 1 Z 5 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % vom Bundessozialamt ein Behindertenpass (unter anderem) auszustellen, wenn sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des BEinStG angehören. Diese Voraussetzung trifft auf den Beschwerdeführer zu. Mit der Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer jedoch gegen die im angefochtenen Bescheid festgestellte Einschätzung seines Grades der Behinderung mit 60 %.

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten (§ 42 Abs. 1 BBG).

3.2.2. Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Sozialministeriumservice diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen bzw. bei Wegfall der Voraussetzungen den Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 BBG).

Anträge auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Sozialministeriumservice einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

3.2.3.1. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gelten der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers, ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem ASGG, ein rechtskräftiges Erkenntnis des BVwG oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (§ 41 Abs. 1 BBG). In anderen Fällen (siehe dazu näher die Z 1 bis 3 des § 41 Abs. 1 BBG) hat das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen. Abweichend davon sieht § 55 Abs. 4 BBG für bestimmte Verfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I 81/2010 (somit am 01.09.2010) anhängig waren oder bis zum 31.08.2013 anhängig gemacht wurden, die Einschätzung nach der vor In-Kraft-Treten der Einschätzungsverordnung geltenden Rechtslage vor. Die trifft auf den Beschwerdefall nicht zu, weshalb die Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, vorzunehmen war.

3.2.3.2. Die relevanten Positionen der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, haben folgenden Wortlaut:

"02.01 Wirbelsäule

02.01. 01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 - 20 %

Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage); Mäßige radiologische Veränderungen; Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben; Keine Dauertherapie erforderlich

02.01. 02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 - 40 %

Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd; maßgebliche radiologische Veränderungen; andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika; Beispiel:

Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik);

30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, maßgebliche radiologische Veränderungen; andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika

40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, maßgebliche radiologische und/oder morphologische Veränderungen; maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben

02.01. 03 Funktionseinschränkungen schweren Grades 50 - 80%

50 %: Maßgebliche radiologische und/oder morphologische Veränderungen; Maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben

60 % Chronischer Dauerschmerz mit episodischen Verschlechterungen; Einfache analgetische Therapie (NSAR) nicht mehr ausreichend

70 % Therapieresistente Instabilitätssymptomatik bei fortgeschrittenen Stadien eines Wirbelgleitens, Spinalkanalstenose mit Claudicatio spinalis (kurze Wegstrecke), schwere Skoliose mit erforderlicher Miederversorgung oder OP-Indikation;

Postlaminektomie-Syndrom

80 % Zusätzliche Beeinträchtigungen wie chronischer neurogener Dauerschmerz, Opioidindikation; Indikationen für invasive Therapieverfahren einschließlich Schmerzschrittmacher (SCS) und Schmerzpumpen, Periduralkatheter; Lähmungserscheinungen mit Gangstörungen; Versteifung über mindestens mehrer Segmente

...

02. 02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates

02.02. 01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 - 20 %

Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung

....

04. 05 Lähmungen der peripheren Nerven

...

04.05. 11 Lähmung des Nervus Ischiadicus leichteren Grades

20 - 40 % Oberer Wert bei deutlichem Kraftverlust der Hüftstreckung

und Kniebeugung, Relativ sicheres, hinkendes Gangbild

...

09. 02 Diabetes mellitus

...

09.02. 02 Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage

30 - 40 %

30 %: Bei geringer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand

40 %: Bei höherer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand; Bei funktioneller Diabeteseinstellung (Basis-Bolus-Therapie), gutem Allgemeinzustand und stabiler Stoffwechsellage

...

12. 02 Hörorgan

...

12.02. 02 Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades 10 - 40 %

10 %: Kompensiert und ohne nennenswerte psychische oder vegetative Begleiterscheinungen

20%: Dekompensiert mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen

30 - 40 %: Mit wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und

Gestaltungsfähigkeit ist ein zusätzliches psychiatrisches Sachverständigengutachten erforderlich

..."

3.3.1. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

Diesen Anforderungen sind die Gutachten des Sachverständigen nachgekommen.

Wie bereits bei Darstellung des Verfahrensgangs (unter I.2.2. und I.3.2.) ausgeführt und im Sachverhalt festgestellt wurde (II.1.), hat sich im Vergleich zum Sachverständigengutachten, das dem Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt worden ist, basierend auf den Untersuchungen des im Beschwerdeverfahren herangezogenen Sachverständigen eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung ergeben, da nunmehr objektiviert werden konnte, dass aus ärztlicher Sicht einerseits davon auszugehen war, dass - im Unterschied zum Gutachten, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde lag - ein "zusätzlich ausgeprägtes Wirbelsäulenleiden" vorliegt, das mit Schmerzen einhergeht, die "teilweise stark ausgeprägt" sind und "die bereits zuvor vorhandenen Schmerzen im rechten Bein" verstärken, wodurch das führende Leiden innerhalb des Rahmensatzes mit einem Grad der Behinderung von 50 % veranschlagt wurde, und andererseits, dass dieses führende Leiden 1 (Wirbelsäulenleiden) durch Leiden 2 (Teillähmung des rechten Beines) und 4 (Gelenksleiden) wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um 2 Stufen erhöht wird (während das Leiden 3 - dh. die Zuckerkrankheit - wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung und das und Leiden 5 - dh. die Hörminderung - wegen Geringfügigkeit den Gesamtgrad nicht weiter erhöhen).

3.3.2. Ab 07.10.2013 konnte somit ein Grad der Behinderung von 70 v. H. objektiviert werden.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

3.4.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.4.2. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung, zumal in einer Situation, in der der Beschwerde stattgegeben wird. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

3.4.3. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und der über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Ergänzung des medizinischen Sachverständigengutachtens. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die herangezogenen Rechtsgrundlagen (des BBG und der Einschätzungsverordnung), soweit sie fallbezogen für den Beschwerdesachverhalt relevant sind, eindeutig sind. Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung (vgl. Pkt. II.3.3.1.) des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem BBG bzw. dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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