W211 2013888-1•BVwG W211 2013888-1
W211 2013888-1Tribunal Administrativo Federal14 de nov. de 2014
Außerlandesbringung, Interessenabwägung, Lebensgemeinschaft,<br/>Rechtsschutzstandard
W211 2013888-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, StA. Russische Föderation alias Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 19.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer in Dänemark vom 25.04.2012 (DK1...).
3. Bei der Ersteinvernahme vor Organen der Landespolizeidirektion X. am 22.09.2014 gab die beschwerdeführende Partei an, Russisch zu verstehen und der Einvernahme folgen zu können. Sie sei schwanger, und zwar länger als drei Monate. Ihr Vater sei ermordet worden; ihre Mutter und ihre Halbschwester leben in Jerewan. Sie habe auch einen Halbbruder, wisse aber nicht, wo sich dieser aufhalte.
Sie sei am 12.09.2014 mit einem LKW über die Ukraine ausgereist. Ihr Schwiegervater habe die Reise organisiert. Sie habe Tschetschenien verlassen, weil am 30.07.2014 die Leiche ihres Mannes von den Behörden gefunden worden sei. Sie selbst sei Mitte August von Gefolgsleuten Kadirov¿s geschlagen worden. Am 04. oder 05.09. sei sie mit einem PKW entführt, misshandelt und vergewaltigt worden. Sie sei am 09. oder 10.09. wieder freigelassen worden. Sie habe Angst gehabt, dass sich alles wiederhole.
Nach Dänemark sei die beschwerdeführende Partei im April 2012 eingereist, und im Jänner 2014 wieder mit einem Auto zurück nach Tschetschenien gefahren. Sie habe in Dänemark einen negativen Bescheid bekommen und eine Abschiebung nach Tschetschenien befürchtet.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.09.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Dänemark. Im Wiederaufnahmeersuchen wies die belangte Behörde darauf hin, dass die beschwerdeführende Partei angegeben habe, im Jänner in die Russische Föderation ausgereist zu sein. Mit einem Schreiben vom 23.09.2014 stimmte Dänemark der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausdrücklich zu.
5. Am 03.10.2014 fand eine weitere Einvernahme der beschwerdeführenden Partei statt, in welcher diese angab, den Dolmetscher für Russisch verstehen zu können und in der Lage zu sein, die Einvernahme zu führen. Sie sei gesund und nehme keine Medikamente.
Ergänzend zu ihrer Ersteinvernahme wolle die beschwerdeführende Partei angeben, dass die dänischen Behörden sie nach Armenien zu ihrer Mutter schicken wollten, nicht nach Tschetschenien. Sie sei selbständig zu ihrem Vater nach Tschetschenien gefahren. Ihr Halbbruder sei vor einem Jahr nach Europa gereist; sie wisse aber nicht, wo er sei.
Die beschwerdeführende Partei sei von April 2012 bis Jänner 2014 in Dänemark gewesen und von Jänner 2014 bis September 2014 in Tschetschenien, in der Stadt X. Von Dänemark sei sie mit einem Bekannten mit dem PKW direkt nach Tschetschenien gefahren. Durch welche Länder sie dabei gekommen sei, wisse sie nicht. Sie sei jedenfalls am 30.01.2014 in Tschetschenien gewesen. Von X. sei sie mit einem LKW an die ukrainische Grenze gefahren, habe diese zu Fuß überquert und sei mit einem Minivan weiter nach Österreich gefahren. Eine freiwillige Rückkehr habe sie nicht in Anspruch nehmen wollen, weil die dänischen Behörden sie nach Armenien schicken wollten. Bevor sie 2014 nach Tschetschenien zurückgekommen sei, habe sie dort keine Probleme gehabt.
In Dänemark habe sie zwei negative Bescheide bekommen. Sie wolle nicht nach Dänemark zurück.
Die beschwerdeführende Partei wurde erneut nach ihrem Reiseweg von Dänemark nach Tschetschenien und von Tschetschenien nach Österreich befragt. In X. habe sie bis April bei ihrer Tante gelebt, dann aber mit ihrem Mann in einem Haus gemeinsam mit dem Schwiegervater. Ihr Mann sei im Juli 2014 gestorben. Sie habe einen Inlandsreisepass, der ihr im März 2014 in X. ausgestellt worden sei. Die Rechtsberaterin meinte daraufhin, dass die Zuständigkeit Dänemarks daher untergegangen sei.
Vorgelegt wurden an diesem Tag:
6. Die belangte Behörde fragte am 07.10.2014 bei den dänischen Behörden nach, wann diese einen letzten Kontakt zur beschwerdeführenden Partei gehabt haben und ob diese eine Adresse in Dänemark gehabt habe. In ihrer Antwort vom selben Tag gaben die dänischen Behörden bekannt, dass die beschwerdeführende Partei am 17.01.2014 in Kontakt mit den dänischen Einwanderungsbehörden gewesen sei und am 06.02.2014 ihre finanzielle Unterstützung im Asylzentrum abgeholt habe. Sie sei in verschiedenen Asylzentren untergebracht gewesen. Sie sei am 21.02.2014 als untergetaucht abgemeldet worden, weil sie ihre finanzielle Unterstützung am 20.02.2014 nicht abgeholt habe.
7. Ein Schreiben eines Facharztes für Frauenheilkunde vom 07.10.2014 führte aus, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Ausstellung eines Mutter-Kind-Passes bei ihm gewesen sei. Sie habe eine gynäkologische Untersuchung abgelehnt. Sie sei in der 15. Schwangerschaftswoche.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Dänemark gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Dänemark zulässig ist.
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei schwanger und derzeit in der 17. Schwangerschaftswoche sei. Sie leide an keinen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Dänemark im Wege stehen würden. Sie halte sich alleine in Österreich auf und habe hier keine familiären oder enge private Anknüpfungspunkte.
Außerdem traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zum Mitgliedstaat, aus denen hervorging, dass in Dänemark Zugang zu einem inhaltlichen Asylerfahren bestehe. Die Ablehnung eines Asylantrags im normalen Verfahren werde automatisch an eine Beschwerdeinstanz weitergeleitet, deren Entscheidung endgültig sei. Das Beschwerdeverfahren habe aufschiebende Wirkung. Bei offensichtlich unbegründeten Anträgen werde die erstinstanzliche Entscheidung an eine unabhängige Menschenrechtsorganisation weitergeleitet. Wenn diese zu einer anderen Ansicht komme als die Behörde, werde das Verfahren ebenfalls der Beschwerdeinstanz vorgelegt. Dublin-Rückkehrer_innen haben den gleichen Zugang zu den verschiedenen Stufen des Asylverfahrens wie Asylwerber_innen, die in Dänemark zum ersten Mal um Asyl ansuchen. Während eines Asylverfahrens würden Asylwerber_innen in Unterbringungszentren versorgt. Die Unterstützung durch das Immigration Service beinhalte Bargeldzahlungen, freie Mahlzeiten und Wohnungskosten in einem Unterbringungszentrum, notwendige medizinische und soziale Versorgung, Schulausbildung und Transportkosten. Ausgaben für die medizinische und zahnärztliche Versorgung von Asylwerber_innen würden vom Immigration Service abgedeckt werden. Für Erwachsene decke das System die folgenden Leistungen ab: alle dringend notwendigen Behandlungen und Schmerzbekämpfung. Weiter stehen kranken Asylwerber_innen in den Aufnahme- und Unterbringungszentren praktische Ärztinnen und Ärzte, Fachärztinnen und Fachärzte, Psychologinnen und Psychologen, Psychiater_innen und Geburtshelfer_innen zur Verfügung. Diese Informationen fußten auf Quellen des Danish Immigration Service ("new to denmark" vom 07.01.2013, 27.06.2013, 11.12.2013, 22.04.2014; Auskunft per email vom 29.07.2014) und des Danish Refugee Council ("Dublin II Procedure in Denmark", ohne Datum).
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde - soweit wesentlich - aus, dass die vorgelegten Unterlagen ergeben würden, dass die beschwerdeführende Partei an keinen maßgeblichen Erkrankungen leiden würde. Außerdem sei eine medizinische Grundversorgung in Dänemark gegeben. Die belangte Behörde glaube der beschwerdeführenden Partei nicht, dass sie sich länger als drei Monate außerhalb der Mitgliedstaaten aufgehalten habe, da sie in Dänemark wegen einer Verfolgungsgefahr einen Asylantrag gestellt habe, weshalb es unvorstellbar sei, dass die beschwerdeführende Partei unter diesen Umständen freiwillig nach Tschetschenien ausreisen würde. Auch würden regelmäßig gefälschte Dokumente aus der Russischen Föderation vorgelegt werden. Auch habe die beschwerdeführende Partei zuerst angegeben, dass ihr Vater tot sei, um später zu sagen, dass sie zu ihrem Vater nach Tschetschenien reisen wollte, wo doch die dänischen Behörden sie nach Armenien zu ihrer Mutter schicken wollten. In der Erstbefragung habe sie angegeben, eine Abschiebung nach Tschetschenien zu fürchten und daher selbständig aus Dänemark ausgereist zu sein, während sie später angegeben habe, eine Abschiebung nach Armenien zu befürchten. Konkrete Vorfälle habe es in Dänemark nicht gegeben, wo auch eine Grundversorgung von Asylwerber_innen gewährleistet sei.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass sich die beschwerdeführende Partei länger als drei Monate außerhalb der Mitgliedstaaten aufgehalten habe, weshalb das Verfahren in Österreich zu führen sei. Sie habe dazu Unterlagen vorgelegt. Ihre Verfolgung in Tschetschenien habe erst begonnen, nachdem sie ihren Inlandsreisepass habe ausstellen lassen. In Dänemark sei sie noch länger im Camp gemeldet gewesen, weil es dort keine strengen Anwesenheitskontrollen gegeben habe. Sie sei eine Woche nach einem Gerichtstermin am 17.01.2014 aus Dänemark ausgereist. Ihr Vorbringen in Dänemark betreffend eine Verfolgung habe sich außerdem auf Armenien, und nicht auf Tschetschenien bezogen.
Eine Überstellung nach Dänemark würde außerdem Art. 8 EMRK verletzen: die beschwerdeführende Partei habe am XXXX10.2014 nach islamischen Recht einen in Österreich anerkannten Flüchtling geheiratet. Sie kenne ihren jetzigen Mann seit Kindheitstagen aus Tschetschenien, und habe sie insbesondere zu ihrer Schwiegermutter einen innigen Kontakt. Ihr Mann und sie wollen in Zukunft zusammen ziehen. In diesem Zusammenhang werde insbesondere auf die Erwägungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 verwiesen, nach welchen der Grundsatz der Einheit der Familie uneingeschränkt geachtet werden solle.
Auch sei der gesundheitliche Zustand der beschwerdeführenden Partei nicht ausreichend berücksichtigt worden: sie habe eine problematische Schwangerschaft, müsse sich sehr schonen und habe Kontrollen deswegen. Es sei eine (zwar leichtgradige) Cervixinsuffizienz diagnostiziert worden, was unter anderem das Risiko einer Frühgeburt erhöhen würde. In Zusammenhang mit dem psychischen Stress, den eine Überstellung nach Dänemark auslösen würde, sei es nicht ausgeschlossen, dass eine Überstellung nach Dänemark eine Lebensbedrohung für das ungeborene Kind darstellen würde. Es werde daher ein fachärztliches Gutachten beantragt. Insbesondere wegen der problematischen Schwangerschaft benötige die beschwerdeführende Partei die Unterstützung ihres Mannes. Sie würde außerdem in Dänemark nicht die erforderliche medizinische Behandlung erhalten.
Schließlich drohe ihr nach einer Überstellung eine Kettenabschiebung in die Russische Föderation, was eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK bedeuten würde.
Vorgelegt wurden mit der Beschwerde:
Ein Arztbrief der Abteilung für Frauenheilkunde eines Klinikums vom 24.10.2014, nach welchem die beschwerdeführende Partei vom 21. - 24.10.2014 stationär aufgenommen war. Sie sei wegen Unterbauchziehen rechtsseitig aufgenommen worden. Es habe sich bei der Aufnahmeuntersuchung eine Placenta praevia marginalis, ein leicht verkürzter Muttermund mit 35mm gezeigt. Eine Blasenentzündung und eine Scheidenpilzinfektion seien medikamentös behandelt worden. Eine lokale Behandlung der Cervixverkürzung sei nicht vertragen worden. Die Patientin sei relativ beschwerdefrei entlassen worden. Als empfohlene Maßnahmen wurden angeführt: körperliche Schonung für 10 Tage und kein Heben schwerer Lasten und kein Sport. Medikamentös wurde die beschwerdeführende Partei mit Josalid 750mg (bis 31.10.2014), Magnosolv, Gynopevaryl Ovula (bis 25.10.2014) und Pevaryl Creme (bis 29.10.2014) behandelt. Eine Kontrolle beim niedergelassenen Facharzt in 14 Tagen, bei zunehmenden Unterbauchschmerzen vorzeitig, werden empfohlen.
Erneut wurde der Befundbericht eines Allgemeinmediziners vom 25.09.2014 vorgelegt.
Eine Meldebestätigung, eine Passkopie und ein Schreiben von X.Y., dem Lebensgefährten der beschwerdeführenden Partei, in welchem er darum ersucht, dass diese in Österreich Hilfe bekomme.
Und schließlich eine Trauungsurkunde eines islamischen Kulturvereins vom XXXX10.2014 über die Trauung nach islamischem Ritus der beschwerdeführenden Partei mit X.Y.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 19.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC Abfrage ergab einen Treffer in Dänemark vom 25.04.2012 (DK1...).
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte am 23.09.2014 ein Wiederaufnahmeersuchen an Dänemark. In diesem Schreiben wurde auf die angebliche Ausreise der beschwerdeführenden Partei in die Russische Föderation hingewiesen. Mit Schreiben vom 23.09.2014 stimmten die dänischen Behörden einer Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausdrücklich zu.
Dänemark ist zur Führung eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zuständig.
3. Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Dänemark sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
4. Die beschwerdeführende Partei ist schwanger und leidet an einer leichtgradigen Cervixinsuffizienz. Sie steht zur Zeit in keiner medizinischen Behandlung. Sie leidet an keinen schweren physischen oder psychischen Krankheiten.
5. Die beschwerdeführende Partei ließ sich am XXXX10.2014 nach islamischen Ritus mit X.Y. trauen. Die Lebensgefährten leben an verschiedenen Wohnsitzen. Nicht festgestellt werden kann, dass X.Y. der Vater des ungeborenen Kindes der beschwerdeführenden Partei ist.
1. Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen hinsichtlich der Zuständigkeit Dänemarks nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bestritten.
2. Zum Konsultationsverfahren ist anzumerken, dass die belangte Behörde einen transparenten Informationsaustausch mit den dänischen Behörden vorgenommen hat. Nicht nur wurde den dänischen Behörden nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 richtigerweise das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei betreffend ihren angeblichen Reiseweg im Jahr 2014 mitgeteilt. Damit waren die dänischen Behörden in die Lage versetzt, gegebenenfalls das entsprechende Wiederaufnahmeersuchen im Sinne des leg.cit. abzulehnen (siehe auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K10 zu Art 19, Seite 179f).
Darüber hinaus holte die belangte Behörde noch ergänzende Informationen über den Kontakt der dänischen Behörden mit der beschwerdeführenden Partei ein, aus denen unter anderen hervorging, dass diese noch am 06.02.2014 ihre finanzielle Unterstützung abgeholt hat. Erst nachdem sie ihre Unterstützung am 20.02.2014 nicht abgeholt hat, wurde sie von der Unterbringung abgemeldet. Diese Daten widersprechen den Angaben der beschwerdeführenden Partei, bereits am 30.01.2014 in Tschetschenien gewesen zu sein.
Dies tut jedoch im Endeffekt nichts zur Sache, da es nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 am zuständigen Mitgliedstaat ist, nachzuweisen, dass die Antragstellerin, um deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Die dänischen Behörden lehnten jedoch trotz Kenntnis des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei die Wiederaufnahme nicht ab, weshalb von einer nach wie vor bestehenden Zuständigkeit Dänemarks im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 auszugehen ist.
3. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen gehen keine schweren physischen oder psychischen Erkrankungen hervor. Die angeführte Cervixinsuffizienz ist tatsächlich leichtgradig, und ergeben sich aus dem stationären Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei keine akuten Behandlungsnotwendigkeiten. Die medikamentöse Behandlung ist, abgesehen von einer Zufuhr von Magnesium, mit 31.10.2014 abgeschlossen gewesen. Die empfohlene Schonung lief ebenfalls zehn Tage nach Entlassung aus dem Spital am 24.10.2014 aus. Es ergeben sich daher aus den aktuellen medizinischen Unterlagen (Arztbrief vom 24.10.2014) keine Hinweise auf eine akute Gefahr einer Frühgeburt oder gar eine Lebensbedrohung des ungeborenen Kindes oder der beschwerdeführenden Partei. Noch wurde eine psychische Ausnahmesituation durch die beschwerdeführende Partei belegt.
Dem Antrag auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens musste das Bundesverwaltungsgericht nicht nachkommen, da der Arztbrief vom 24.10.2014 vom Leiter der Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe eines Klinikums stammt und daher, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, ausreichend Aussagekraft über den tatsächlichen Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei mit sich bringt.
4. Wenn die beschwerdeführende Partei fürchtet, in Dänemark nicht die erforderliche medizinische Behandlung zu erhalten, so ist diese Befürchtung nicht von den Länderberichten gedeckt: daraus geht hervor, dass sie jedenfalls notwendige dringende Behandlungen erhalten wird, wie ihr auch in den Unterbringungszentren Fachärztinnen und Fachärzte wie auch Geburtshelfer_innen zur Verfügung stehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht schließt daraus auf eine tatsächlich ausreichende medizinische Betreuung der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Überstellung nach Dänemark.
5. Betreffend die Befürchtung einer Kettenabschiebung in die Russische Föderation ist unklar, was die beschwerdeführende Partei nun damit meint: einerseits gibt sie in der Beschwerde an, ihr Vorbringen im Rahmen des Asylverfahrens in Dänemark auf eine Verfolgung in Armenien bezogen zu haben und auch seitens der dänischen Behörden mit einer Abschiebung nach Armenien konfrontiert worden zu sein. Wenn man nun davon ausgeht, kann eine Kettenabschiebung in die Russische Föderation ausgeschlossen werden, da eine Abschiebung nach Armenien geplant wäre. Eine solche wäre auch auf Basis zumindest eines inhaltlichen Asylverfahrens in Dänemark nicht als Kettenabschiebung zu sehen.
Wenn aber das in Dänemark geführte inhaltliche Asylverfahren doch eine Verfolgung in Tschetschenien und eine Abschiebung dorthin zum Inhalt hatte, dann kann ebenfalls nicht von einer Kettenabschiebung die Rede sein. Wenn nun die beschwerdeführende Partei ein aktuelle bzw. neue Verfolgung in Tschetschenien befürchtet, so ist sie damit ebenfalls an die dänischen Asylbehörden zu verweisen und aufzufordern, diese Verfolgungsgefahr in einem neuen Antrag dort vorzubringen.
Grundsätzlich geht das Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit den Länderberichten davon aus, dass die beschwerdeführende Partei in Dänemark Zugang zu einem fairen inhaltlichen Asylverfahren hatte bzw. im Falle von neuem Vorbringen haben wird.
6. Die Feststellungen betreffend X.Y. und die Trauung nach islamischen Ritus ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen und dem Beschwerdevorbringen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:
1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. ...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
4. Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in Folge Dublin Verordnung) anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin Verordnung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. ...
Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. ...
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
...
Artikel 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL V
PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
5. Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Dänemark und der damit zusammenhängenden Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin Verordnung Gebrauch zu machen, wird allgemein ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673; alle zum Selbsteintrittsrecht in der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 343/2003) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bzw. der Asylwerberin bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers oder einer Asylwerberin nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der bzw. die Asylwerber_in der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er oder sie systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber_innen in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er oder sie tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge "GRC") ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein_e Asylwerber_in von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner oder ihrer Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Urteil vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber_innen im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):
"84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.
85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.
86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. ...
88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).
89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.
90. Für den Befund, dass die Risiken für den Beschwerdeführer hinreichend erwiesen seien, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, in denen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Griechenland hingewiesen wurden, die an den zuständigen belgischen Minister gesandten Schreiben des UN-Flüchtlingshochkommissariats, aber auch die Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und die Vorschläge zur Überarbeitung der Verordnung Nr. 343/2003 zwecks der Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems und der Stärkung des tatsächlichen Grundrechtsschutzes (Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland, §§ 347 bis 350) berücksichtigt. ...
105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.
106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.
108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."
6. Zur Überstellung von Kranken ist folgendes vorab auszuführen:
nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (siehe EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich). Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (siehe dazu EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff;
EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312;
7. Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Und schließlich garantieren Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
3.2. Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:
1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
1.1. Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum in Kenntnis der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Dänemark allgemein die EMRK oder GRC verletzen. Die beschwerdeführende Partei machte auch keine systemischen Mängel im dänischen Asyl- und/oder Aufnahmewesen geltend.
1.2. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zur Überstellung Kranker (siehe dazu oben Absatz 6) stellt das Bundesverwaltungsgericht außerdem fest, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergibt, dass die physischen Beeinträchtigungen der beschwerdeführenden Partei die notwendige Schwelle der Schwere der Erkrankung, um als außergewöhnlich qualifiziert zu werden, erreichen.
1.3. Es finden sich darüber hinaus keine Hinweise auf besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Dänemark sprechen.
1.4. Es ergibt sich daher aus dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen weder eine systemische noch eine individuell drohende Behandlung der beschwerdeführenden Partei in Dänemark, die Art. 4 GRC bzw. Art 3 EMRK entgegen stehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein_e Asylwerber_in im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Dänemark und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
2.1. Die beschwerdeführende Partei gibt vor, mit X.Y. in einer Lebensgemeinschaft zu leben und eine enge familiäre Beziehung mit diesem zu führen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Frage, ob die Beziehung der beschwerdeführenden Partei zu X.Y. in Hinblick auf den mangelnden gemeinsamen Wohnsitz und die sehr kurze Dauer der Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei in Österreich - knappe vier Wochen bis zur Trauung nach islamischem Ritus - tatsächlich als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu werten ist (im Sinne der Rechtsprechung des EGMR kommt es auf das de facto-Familienleben eines Paares an, siehe dazu Kroon und andere/die Niederlande, Nr. 18535/91, § 30). Im gegenständlichen Fall wurde auch nicht behauptet, dass das ungeborene Kind der beschwerdeführenden Partei von X.Y. sei, noch wurde maßgeblich dargelegt, dass eine besondere finanzielle oder emotionale Unterstützung durch X.Y. oder seine Familie geleistet wird. Doch selbst wenn von einem Familienleben von der beschwerdeführenden Partei mit X.Y. ausgegangen werden sollte, muss ein Eingriff in dieses durch die Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Dänemark im Sinne des Abs. 2 des Art. 8 EMRK gerechtfertigt sein. In diesem Sinne muss abgewogen werden, dass sich die beschwerdeführende Partei noch nicht einmal zwei Monate in Österreich - und damit bei X.Y. - aufhält, das Paar nicht zusammen lebt, und die Beziehung im Wissen um den prekären Aufenthaltsstatus der beschwerdeführenden Partei in Österreich eingegangen wurde. Daher muss im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Achtung ihres Familienlebens in Österreich überwiegen.
2.2. Hinsichtlich eines Privatlebens der beschwerdeführenden Partei in Österreich wird mit Verweis auf ihre tatsächlich sehr kurze, rund zwei Monate betragende, Aufenthaltsdauer in Österreich davon ausgegangen werden müssen, dass private Anknüpfungspunkte mit der notwendigen Intensität noch nicht bestehen. Selbst bei Annahme eines schützenswerten Privatlebens müsste ein Eingriff wegen des hohen Stellenwerts des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (vgl. VwGH 19.09.2012, 2012/22/0117) gerechtfertigt sein.
3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im Falle der Überstellung der beschwerdeführenden Partei in Vollziehung der Dublin Verordnung nach Dänemark keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt, so insbesondere zur Person der beschwerdeführenden Partei, zum Konsultationsverfahren, zum gesundheitlichen Zustand und den familiären und privaten Beziehungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich wie auch betreffend die Situation des Asyl- und Aufnahmewesens im Zielland, wurde von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit in Bezug auf den Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes auf. Schließlich wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt behauptet, bzw. war dieses Vorbringen, hier in Bezug auf eine Kettenabschiebung und die medizinische Versorgung in Dänemark, unsubstantiiert (vgl. VwGH, 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).
Die mit der Beschwerde vorgebrachte Trauung nach islamischen Ritus mit X.Y. und der aktuelle Arztbrief vom 24.10.2014 werden vom Bundesverwaltungsgericht nicht angezweifelt. Bei den sich daraus ergebenden Fragen handelt es sich jedoch um Rechts- und nicht um Tatsachenfragen.
5. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des Verwaltungsgerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs, des Gerichtshofs der europäischen Union und des EGMR, wurde bei den Erwägungen zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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