BVwG W181 2012789-1

W181 2012789-1Tribunal Administrativo Federal13 de nov. de 2014

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Regest

Gutachten, Kostenschätzung, Kostenüberschreitung, Kostenwarnung -<br/>Sachverständiger, Mehrbegehren, Sachverständigengebühr

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BVwG W181 2012789-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W181.2012789.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX Honorarnote zu Gutachten zu GZ W157 1422788-1 datiert mit 30.03.2014, beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als nichtamtliche Sachverständige vom 30.03.2014 werden gemäß § 39 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) mit

€ 8.500,- (inkl. USt)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Antragstellerin wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 20.06.2013 gemäß §52 Abs. 2 AVG zur Erstellung eines Gutachtens in der Beschwerdesache zur Zahl C2 422788-1/2011 zur Sachverständigen bestellt.

Mit 01.01.2014 wurde das beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren aufgrund der Übergangsbestimmungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt (GZ W157 1422788-1).

Mit E-Mail vom 11.02.2014 teilte die Antragstellerin der zuständigen Gerichtsabteilung mit, dass die Kosten € 4.000,-- übersteigen werden. Nach einer groben Rechnung würden die Kosten etwa bei €

8. 500,-- liegen.

Mit E-Mail vom 12.02.2014 teilte die zuständige Richterin der Antragstellerin mit, dass das Gericht in diesem Fall versuchen werde, auf andere Weise zu den relevanten Informationen zu gelangen. In einem darauffolgenden Telefonat gab die zuständige Richterin der Antragstellerin die Zusage, dass sie ihr Gutachten fertig stellen könne. Als voraussichtliche Kosten wurden abermals € 8.500,-- von der Antragstellerin bekannt gegeben.

Im März 2014 legte die Antragstellerin ihr Gutachten und die dazugehörige Honorarnote dem Bundesverwaltungsgericht vor. Darin wurde für die Ausarbeitung des Gutachtens iW beantragt:

120 begonnene Stunden Mühewaltung à € 33,80 € 4.056,--

110 begonnene Stunden für Erstellung eines Gutachtens à € 33,80 €

3. 718,--

Reinschreiben 18 Seiten à € 2,-- € 36,--

Durchschriften 54 Seiten à € 0,60 € 32,40

Zwischensumme € 7.842,40

20% USt € 1.568,48

Gesamtsumme gerundet auf voll Euro € 9.410,00 Mit Schreiben vom 08.08.2014 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antragstellerin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorgehalten, dass sich aus dem Akteninhalt kein Hinweis ergebe, dass sie als Sachverständige ihrer Warnpflicht gemäß § 25 Abs. 1a GebAG nachgekommen sei (vor jeder weiteren Überschreitung der selbst angegeben Kostenschätzung).

Bis dato langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 Abs. 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG.

Gemäß § 39 GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. § 40 GebAG).

Zu A)

§ 25 Abs. 1a GebAG normiert:

"Ist zu erwarten oder stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstands oder 2 000 Euro, in Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aber 4 000 Euro übersteigt, so hat die oder der Sachverständige das Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen, wenn das Gericht oder die Staatsanwaltschaft den oder die Sachverständige nicht anlässlich des Auftrags von dieser Verpflichtung befreit hat. Unterlässt der oder die Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch. In dringenden Fällen können unaufschiebbare Tätigkeiten auch schon vor der Warnung oder dem Zugang einer Reaktion darauf begonnen werden."

Die gesetzlich verankerte Warnpflicht verfolgt den Zweck, dass sich das Gericht und die Parteien möglichst frühzeitig eine grobe Vorstellung von den Kosten des Gutachtens machen können. Bei Gefahr einer erheblichen Kostenüberschreitung kann die Warnung der Sachverständigen auch Anlass werden, den Gutachtensauftrag präziser zu fassen, um (für das Beweisverfahren) frustrierte Aufwendungen zu vermeiden (vgl. 303 der Beilagen XXIII. GP S. 47). Das Gericht ist auch vor jeder weiteren, auch nicht erheblichen, Überschreitung der selbst abgegebenen Kostenschätzung zu warnen (vgl. Erich Feil, Gebührenanspruchsgesetz, Kommentar zu § 25 Rz 4.1). Hat der Sachverständige gewarnt und einen konkreten Betrag als Kostenrahmen genannt, so er ist bei sonstigem Verlust des über die eigene Kostenschätzung hinausgehenden Betrages verpflichtet, vor jeder weiteren, auch nicht erheblichen Überschreitung der selbst gegebenen Kostenschätzung zu warnen. Die Kostenschätzung des Sachverständigen im Rahmen der ersten Warnung hat die Wirkung eines verbindlichen Kostenvoranschlages nach § 1170a Abs. 1 ABGB (vgl. OLG Wien 17.12.1999, 16 R 151/99i SV 2000/1, 23).

Die Antragstellerin ist zunächst insofern ihrer Warnpflicht nachgekommen, als sie die geschätzten Kosten mit € 8.500,-- beziffert hat. Das Gericht beauftragte die Antragstellerin sodann mündlich weiter mit der Gutachtenserstellung. Die Antragstellerin hat es jedoch unterlassen, das Gericht vor der Überschreitung ihrer selbst angegebenen Kostenschätzung zu warnen.

Es waren daher die Gebühren der Sachverständigen mit EUR 8.500,-- (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren - zufolge Unterlassung der (weiteren) Warnung nach § 25 Abs 1a GebAG - abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

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