BVwG W120 2009527-1

W120 2009527-1Tribunal Administrativo Federal13 de nov. de 2014

Abrir fonte

Regest

Beschwerdegründe, Beschwerdemängel, Frist, Mängelbehebung,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag

Texto completo

BVwG W120 2009527-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W120.2009527.1.00

Spruch

W120 2009527-1/3E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 2. Mai 2014, GZ 0001276022, Teilnehmernummer XXXX, hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 9 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit am 1. April 2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

2. Am 11. April 2014 erging dazu eine Mitteilung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer zur Vorlage näher angeführter Unterlagen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Antrag zurückgewiesen werden müsse, sofern die noch fehlenden Unterlagen nicht innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieser Aufforderung nachgereicht werden.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid, datiert mit 2. Mai 2014, GZ 0001276022, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen nicht nachgereicht habe.

4. Mit bei der belangten Behörde am 20. Juni 2014 eingelangtem Schreiben wurde ausgeführt: "Die Fernseh habe ich entsorgt!".

5. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren am 4. Juli 2014 als Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 17. Juli 2014, W120 2009527-1/2Z, zugestellt am 22. Juli 2014, stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der bei der belangten Behörde am 20. Juni 2014 eingelangten Eingabe des Beschwerdeführers diesem zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Insbesondere fehlten die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides sowie Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Beschwerdebegehren. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung, diese Mängel zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, seine Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.

7. Binnen offener Frist langten keine Ergänzungen des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist festzuhalten, dass bei der belangten Behörde am 20. Juni 2014 gegen den Bescheid vom 2. Mai 2014, GZ 0001276022, eine Eingabe des Beschwerdeführers einlangte. Da diese nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde, insbesondere keine Bezeichnung der belangten Behörde sowie keine Angaben zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides stützt, und zum Beschwerdebegehren enthielt (§ 9 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 VwGVG), wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Juli 2014 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.

Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln seiner Eingabe nicht fristgerecht nachgekommen.

2. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, der vorliegenden Eingabe des Beschwerdeführers sowie den gegenständlichen Verfahrensakten ergeben.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 1. Jänner 2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6 Abs. 1 RGG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.

3.4. § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten:

die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

die Bezeichnung der belangten Behörde,

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

das Begehren und

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die vorliegende Beschwerde enthielt keine Angaben zur Bezeichnung der belangten Behörde, zu den Gründen, auf die sich die Beschwerde stützt, sowie zum Beschwerdebegehren. Für das Bundesverwaltungsgericht war insbesondere nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer von einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausgeht. Das unter Punkt I.4. dieses Beschlusses wiedergegebene Schreiben kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden, da insbesondere ein ausdrückliches Beschwerdebegehren sowie die Angabe von Gründen, auf die sich die Beschwerde stützt, fehlen.

Dem Beschwerdeführer wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Juli 2014 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Der Beschwerdeführer hat die ihm gesetzte Frist zur Behebung der seiner Eingabe anhaftenden Mängel jedoch ungenutzt verstreichen lassen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.