BVwG W118 1426005-3

W118 1426005-3Tribunal Administrativo Federal13 de nov. de 2014

Abrir fonte

Regest

Fristversäumung, Wiederaufnahme, Zurückweisung

Texto completo

BVwG W118 1426005-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W118.1426005.3.00

Spruch

W118 1426005-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, vom 26.02.2014 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.09.2012, Zl. C13 426005-1/2012/3E, abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:

A)

Der Antrag wird gemäß § 32 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 20.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dahingehend begründete, dass er Angst vor den Taliban habe. Sein Vater habe einen Lieferwagen gehabt und hätte für die Taliban unter anderem Waffen nach Kabul bringen sollen. Sein Vater habe dies abgelehnt, weshalb sie mit dem Tod bedroht worden seien.

2. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 09.03.2012 bestätigte der Antragsteller die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und führte über Befragen zu seinem Fluchtgrund aus, dass in seiner Heimat mehrheitlich Paschtunen leben würden, die die Minderheit der Hazara aus religiösen und ethnischen Gründen unter Druck setzen würden. Die Taliban hätten von seinem Vater ständig verlangt, dass er Waffen nach Kabul bringen solle, was dieser aber immer abgelehnt habe. An einem Donnerstag abends, dem 26. oder 27.06.2011, sei der Vater des Antragstellers von Taliban entführt worden. Die Mutter des Antragstellers habe diesem gesagt, dass unbekannte Taliban den Vater mitgenommen und auch nach ihm gefragt hätten. Der Antragsteller habe am selben Abend das Elternhaus verlassen und sei schließlich aus Afghanistan geflohen.

3. Mit Bescheid vom 23.03.2012, Zl. 11 12.523-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 20.10.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).

4. Dagegen wurde innerhalb offener Frist eine Beschwerde eingebracht und der Bescheid des Bundesasylamtes angefochten.

5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.09.2012, Zl. C13 426005-1/2012/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2012 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung führte der Asylgerichtshof unter anderem aus, dass asylrelevante Gründe des Antragstellers für das Verlassen seines Heimatstaates mangels Glaubhaftigkeit nicht hätten festgestellt werden können. Es hätte auch nicht festgestellt werden können, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Im Falle einer Verbringung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat drohe diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK. Er sei jung, im erwerbsfähigen Alter und männlich. Der Antragsteller sei zwar aufgrund gesundheitlicher Probleme in Österreich in Krankenhäusern stationär behandelt und vor über einem halben Jahr einer Milzoperation unterzogen worden, nach den von ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen sei sein allgemeiner Gesundheitszustand nunmehr jedoch nicht erheblich beeinträchtigt. Es sei daher anzunehmen, dass der Antragsteller im Herkunftsstaat in der Lage sein werde, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen würde, zumal er nach eigenen Angaben auch über eine mehrjährige Schulbildung und eine mehrmonatige Berufserfahrung als Schuhmacher verfüge. Seinen eigenen Angaben zufolge habe der Antragsteller in seinem Heimatort nach wie vor auch enge familiäre Anknüpfungspunkte. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller im Fall der Rückkehr in seinen Heimatort im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung (zunächst vor allem mit Wohnraum und Nahrung) zuteil werde.

7. Gegen dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhob der Antragsteller am 10.01.2013 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der dieser Beschwerde mit Beschluss vom 23.01.2013, Zl. U 2080/12-13, die aufschiebende Wirkung zuerkannte.

Mit - beim Bundesasylamt eingebrachtem - Schreiben vom 23.01.2013, beim Asylgerichtshof eingelangt am 01.02.2013, stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, und führte begründend aus, dass es ihm nunmehr gelungen sei, Kontakt mit seiner Familie in Afghanistan aufzunehmen. Diese hätte ihm seine afghanische Geburtsurkunde (Tazkira) sowie zwei Schreiben, die den Tod des Vaters und die Bedrohung des Antragstellers durch die Taliban bestätigen würden, zukommen lassen. Da er die Beweise ohne sein Verschulden erst jetzt habe vorlegen können und diese zu einer inhaltlich anders lautenden Entscheidung geführt hätten, sei seinem Antrag auf Wiederaufnahme stattzugeben. Sollte die Behörde zum Schluss kommen, der Antrag sei zurück- oder abzuweisen, rege der Antragsteller in eventu eine Wiederaufnahme von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 3 AVG an.

Dem Schreiben beigelegt waren neben der oa. Tazkira zwei handschriftlich in Dari verfasste Schriftstücke samt vom Antragsteller veranlasster Übersetzung ins Deutsche, aus denen hervorgeht, dass es sich um Schreiben von Personen aus dem Dorf des Antragstellers handle. Zeugen des Mordes am Vater des Antragstellers würden dessen Tod sowie den Umstand, dass der Antragsteller von den Taliban gesucht werde, bestätigen.

8. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 07.06.2013, Zl. U 2080/2012-24, wurde die Behandlung der Beschwerde vom 10.01.2013 abgelehnt.

9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.08.2013, Zl. C13 426005-2/2013/3E, wurde der oa. Antrag vom 01.02.2013 gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung führte der Asylgerichtshof aus, dass die nunmehrige Vorlage von Schriftstücken in Anbetracht der gesamten Beweiswürdigung im Vorverfahren zur Frage der Glaubwürdigkeit des Antragstellers bezüglich seines Fluchtvorbringens kein Abgehen der erkennenden Behörde von den bereits hierzu getroffenen Feststellungen bewirke. Die Prozessvoraussetzung einer wahrscheinlich bzw. voraussichtlich anders lautenden Entscheidung im Vorverfahren bei rechtzeitiger Vorlage dieser Schriftstücke für die Wiederaufnahme des gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sei nicht gegeben. Der Antragsteller, der schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren seine vorgebrachten Asylgründe nicht glaubhaft habe machen können, könne auch im gegenständlichen Verfahren keine Glaubhaftigkeit seines Vorbringens bewirken.

Zur vorgelegten Tazkira sei anzumerken, dass diese lediglich dazu geeignet erscheine, die Identität des Antragstellers zu belegen, allerdings ließen sich aus deren Inhalt keine neuen Erkenntnisse bezüglich des Wahrheitsgehalts der geschilderten Fluchtgeschichte gewinnen. Bezüglich der beiden Schriftstücke, die den Tod des Vaters und die Verfolgung des Antragstellers belegen sollten, sei auszuführen, dass diesen im Hinblick auf die vorgebrachten Fluchtgründe nur wenig Beweiskraft zukomme. So könnte es sich dabei auch - in Hinblick auf Inhalt, Form und Art und Zeit der Einbringung sowie mangels Möglichkeiten, die Echtheit der Schriftstücke zu verifizieren - um Gefälligkeitsschreiben beliebiger Personen handeln, weshalb die Schreiben nicht geeignet seien, die Fluchtgeschichte des Antragstellers zu bestätigen. Die vorgelegten Beweismittel seien auch in keiner Weise geeignet, das Bild der mangenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Antragstellers im Verfahren - die bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes festgestellt worden sei, wobei der Verfassungsgerichtshof auch die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde abgelehnt habe - in irgendeiner Weise zu ändern.

Die neu vorgelegten Schriftstücke seien sohin nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewirken, da sie keine Beweismittel darstellen würden, die vom Antragsteller im Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden hätten können und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Verfahrensergebnis voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid der Behörde in der Rechtssache des Antragstellers herbeigeführt hätten.

10. Mit Schreiben vom 01.10.2013 erhob der Antragsteller gegen das oa. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.08.2013 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 22.11.2013, Zl. U 2229/2013-9, ablehnte.

Mit - beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachtem - Schreiben vom 24.01.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 26.02.2014, stellte der Antragsteller den nunmehr gegenständlichen - zweiten - Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. (gemeint wohl) § 68 AVG, beantragte die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und regte für den Fall der Ablehnung bzw. Abweisung der beantragten Wiederaufnahme die amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 3 AVG an. In der Beilage brachte die antragstellende Partei eine mit 04.11.2013 datierte Übersetzung eines Schreibens des afghanischen Generalpräsidiums für nationale Sicherheit und das "Personalblatt" (Tazkira) des Antragstellers (in Kopie) zur Vorlage.

Der Antragsteller führte begründend aus, es sei ihm gelungen, eine Bestätigung des afghanischen Generalpräsidiums für nationale Sicherheit, Präsidium für nationale Sicherheit von Maydan Wardak, Direktion Jalrez, zu erhalten, aus der sich erstmals klar und deutlich ergebe, dass am 05.06.2011 Taliban den Vater des Antragstellers getötet hätten; bei dieser Tötung sei der Antragsteller zugegen gewesen. Nach der Tötung des Vaters sei der Antragsteller in gleicher Weise mit der Tötung bedroht worden und sei dieser daraufhin aus Afghanistan geflüchtet.

Mit der undatierten Urkunde, die mit Amtssiegeln, Stempeln und Unterschriften versehen, jedoch in Landessprache abgefasst worden sei, sei somit der Beweis für die bisherigen Behauptungen des Antragstellers erbracht, dass dieser im Falle einer Ausweisung aus Österreich und Rückverbringung nach Afghanistan ebenfalls mit der Tötung durch die Taliban rechnen müsse. Erstmals liege diese Urkunde auch in deutscher Übersetzung durch einen allgemein gerichtlich beeideten Dolmetscher vor. Das in deutscher Übersetzung vorliegende Dokument vom 04.11.2013 könne der Antragsteller "erst jetzt im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens vorbringen, zumal es erst nach der Abweisung des zuletzt gestellten Wiederaufnahmeantrags verfügbar" geworden sei.

Mit dem vorgelegten Personalblatt sei nunmehr die Identität des Antragstellers unstrittig erwiesen und aufgrund der vorgelegten Übersetzung eines amtlichen Dokumentes sei ebenfalls unmissverständlich nachgewiesen, dass der Antragsteller im Falle der Zurückweisung nach Afghanistan mit seiner Tötung durch die Taliban rechnen müsse. Gerade in Zusammenschau dieser Urkunde mit den weiteren Bestätigungen von drei Zeugen, die bereits im vorhergehenden Wiederaufnahmeverfahren vorgelegt worden seien, müsse im Ergebnis die Feststellung erfolgen, dass der Fluchtgrund des Antragstellers evident vorliege. Der angerufene Asylgerichtshof werde daher ersucht, dem Antragsteller nunmehr Asyl zu gewähren und seinen Antrag vom 10.09.2012 im Sinne einer Bewilligung positiv zu entscheiden.

Der Antragsteller erstattete des Weiteren Vorbringen betreffend seine Integration in Österreich und kündigte in diesem Zusammenhang die Vorlage weiterer Unterlagen an.

11. Am 27.02.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine korrigierte Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien ein, der zufolge der Beschwerdeführer sich am 21.08.2013 - und nicht am 21.05.2013 - in der Botschaft aufgehalten habe, um konsularische Angelegenheiten zu erledigen.

Mit Schriftsatz vom 28.02.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.03.2014, brachte die antragstellende Partei eine Meldeauskunft aus dem Zentralen Melderegister, drei Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen sowie zwei schriftliche Einstellungszusagen zur Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und war bereits bei Antragstellung volljährig.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.09.2012, Zl. C13 426005-1/2012/3E, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2012 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 14.09.2012 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

Die zur Begründung des gegenständlichen Antrages ins Treffen geführte und dem Antrag beigelegte Übersetzung eines - undatierten - afghanischen Schreibens datiert mit 04.11.2013. Die ebenfalls vorgelegte Tazkira wurde bereits im Rahmen des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 01.02.2013 vorgelegt.

Der gegenständliche Antrag wurde am 24.01.2014 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt und ist dort am 29.01.2014 eingelangt. Das Bundesamt leitete den Antrag mit Schreiben vom 17.02.2014 an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo dieser am 26.02.2014 einlangte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, dem Vorbringen der antragstellenden Partei sowie aus den Akten des Asylgerichtshofes zu den Zahlen C13 426005-1/2012 und C13 426005-2/2013.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu A)

Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 32 Abs. 2 VwGVG).

Das Asylverfahren des Antragstellers, auf das sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme offenkundig bezieht (lt.

Wiederaufnahmeantrag: "Verfahren AIS 11 12.523 des Bundesasylamtes"), wurde mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 10.09.2012, Zl. C13 426005-1/2012/3E, am 14.09.2012 rechtskräftig abgeschlossen.

Gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.

Der gegenständliche Antrag vom 24.01.2014 wurde nicht gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, sondern an das unzuständige "Bundesasylamt Innsbruck" bzw. das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, übermittelt.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Ein bei einer unzuständigen Behörde eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. VwSlg 6999 A/1966).

Mit Schreiben vom 17.02.2014 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo das Schreiben samt Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens am 26.02.2014 einlangte.

Schon aufgrund der Absendung des Antrages durch die antragstellende Partei am 24.01.2014 und des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2014 ist die Einhaltung der in § 32 Abs. 2 VwGVG normierten Frist jedenfalls auszuschließen. Im Übrigen ist auf die Datierung der ins Treffen geführten Übersetzung eines afghanischen Schreibens mit 04.11.2013 - sohin mehr als drei Monate vor Einbringung des Antrages beim Bundesverwaltungsgericht - hinzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die antragstellende Partei nicht dargetan hat, warum ihr die Vorlage des Schreibens des afghanischen Generalpräsidiums für nationale Sicherheit nicht bereits vor Abschluss des meritorischen Asylverfahrens möglich gewesen wäre, oder wann sie dieses Schreiben (im Original) erhalten hat. Auf die sich aus dem vorgelegten Schreiben ergebenden Widersprüche zum Vorbringen des Beschwerdeführers (Tötung des Vaters des Antragstellers durch Taliban in dessen Anwesenheit) war gegenständlich nicht näher einzugehen. In Anbetracht dieser Widersprüche sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014 betreffend echte Dokumente unwahren Inhalts ("Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.") war allerdings auch von einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG abzusehen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Der im Rahmen des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellte Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs. 1 AVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiterzuleiten.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.