BVwG W229 1433756-1

W229 1433756-1Tribunal Administrativo Federal12 de nov. de 2014

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Regest

Blutrache, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, private Verfolgung, Sippenhaftung

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BVwG W229 1433756-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W229.1433756.1.00

Spruch

W229 1433756-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.06.2012 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.06.2012 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei Sunnit. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei 16 Jahre alt. Er habe keine Schulausbildung und sei Analphabet. Er habe zuletzt als Hirte gearbeitet. Er habe seine Heimat vor zwei Jahren von seinem Heimatdorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX, verlassen und sei zunächst in den Iran gereist, wo er in XXXX ca. ein Jahr und zehn Monate sowie in XXXX zwei Monate gelebt habe. Danach sei er schlepperunterstützt über die Türkei und Griechenland nach Österreich gelangt.

Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass ein Cousin als Hafez den Koran auswendig kenne und in der Moschee den Koran zitiere. Eines Tages sei er gerade beim Zitieren des Korans gewesen als eine Ziege in die Moschee gekommen sei. Er habe einen Stein genommen und nach ihr geworfen, wobei sich die Ziege am Fuß verletzt habe. Die Ziege sei nach Hause gelaufen und der Besitzer sei mit seinen beiden Söhnen gekommen und habe seinen Cousin schwer misshandelt. Die Dorfbewohner hätten die drei von seinem Cousin getrennt. Sein Cousin sei dann noch einmal von diesen Leuten attackiert worden. Als er das dritte Mal von diesen Leuten attackiert werden sollte, habe er den Besitzer getötet und sei geflüchtet. Die Angehörigen des Getöteten würden ihn mitnehmen und zur Verantwortung ziehen wollen. Sein Vater habe ihn dann weggeschickt, damit er in Sicherheit sei. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er von den Leuten umgebracht zu werden.

3. Am 28.06.2012 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer gesetzlichen Vertreterin seitens des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle, zu seinen persönlichen Daten befragt, wobei er diesbezüglich dieselben Angaben wie in der Erstbefragung tätigte.

4. Aufgrund von Zweifeln der Behörde hinsichtlich der Altersangabe des Beschwerdeführers von 16 Jahren wurde dieser am 11.07.2012 einem Handwurzelröntgen im Röntgeninstitut XXXX unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer zumindest das Alter von 18 Jahren vollendet habe.

5. Im Rahmen einer am 10.08.2012 durchgeführten Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein der gesetzlichen Vertretung, wurde der Beschwerdeführer erneut zu seinen Altersangaben befragt und festgelegt, dass aufgrund seiner Angaben und des Ergebnisses der Röntgenuntersuchung eine ärztliche Altersuntersuchung durchgeführt werde.

6. Am 16.08.2012 beauftragte das Bundesasylamt das XXXX mit der Erstellung eines zusammenfassenden Gutachtens unter Berücksichtigung aller Teiluntersuchungen über die Altersdiagnose des Beschwerdeführers. Das Gutachten ergab auf Basis der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung unter Berücksichtigung der entsprechenden wissenschaftlichen Referenzstudien und Schwankungsbreiten für den Beschwerdeführer ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 18 Jahren. Es ergebe sich ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 20-25 Jahren.

7. Am 18.09.2012 wurde der Beschwerdeführer im Beisein der gesetzlichen Vertretung seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen, wobei er hinsichtlich des Ergebnisses des eingeholten Gutachtens zur Feststellung seines Alters, angab, er habe nicht absichtlich gesagt, dass er jünger sei, er habe nur das angegeben, was ihm seine Eltern gesagt hätten. Sein exakter Familienname laute XXXX.

Es wurde mit Verfahrensanordnung die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass die anwesende Vertreterin ihn in ihrer Funktion als gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen nicht mehr vertreten werde.

8. In einer weiteren Einvernahme am 13.11.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe in Afghanistan keine Berufsausbildung absolviert und sei Analphabet. Er habe als Hirte gearbeitet und 50 bis 60 Schafe von anderen Leuten gehütet. Er sei mit den Tieren gegen 7.00 oder 8.00 Uhr früh auf die Weide gegangen und sei am Abend mit den Tieren zurückgekommen. Er habe mit seinen Eltern sowie seinen zwei Brüdern und zwei Schwestern im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX, in einem Haus gelebt. Die Brüder seien 28 Jahre und 6 Jahre alt, seine Schwestern 26 Jahre und 10 Jahre alt. Seine Familie habe das Haus und zwei kleine landwirtschaftliche Grundstücke, die sie bewirtschaftet hätten. Seine ältere Schwester sei verheiratet und lebe mit ihrem Mann in der Provinzhauptstadt XXXX. In seinem Dorf würden ein Onkel väterlicherseits mit seiner Familie, zwei Tanten väterlicherseits mit ihren Familien sowie ein Onkel mütterlicherseits mit seiner Familie leben. Sein Onkel väterlicherseits sei in der Landwirtschaft tätig, die Männer seiner Tanten würden auch von der Landwirtschaft leben, einer sei auch Lehrer. Sein Onkel mütterlicherseits sei Mullah in der Moschee in ihrem Dorf. Sein älterer Bruder habe mit seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie seien arm gewesen. Er habe seit ca. zwei Jahren keinen Kontakt mehr in sein Heimatland, weil er keine Telefonnummern von ihnen habe. Während seines Aufenthalts im Iran habe er bei einem Bauern gearbeitet.

Zu seinen Fluchtgründen näher befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass eines Tages sein Cousin väterlicherseits den Koran in der Moschee zitiert habe, als eine Ziege gekommen sei und er einen Stein nach ihr geworfen habe. Die Ziege sei an den Beinen getroffen worden und nach Hause gerannt. Später sei der Besitzer der Ziege mit seinem Vater und seinem Cousin in die Moschee gekommen. Sie hätten einen Streit mit seinem Cousin gehabt, den die Dorfbewohner geschlichtet hätten. Er selbst sei nicht in der Moschee anwesend gewesen. Er wisse von diesem Vorfall nur durch seinen Vater. In weiterer Folge hätten sie seinen Cousin belästigt. Eines Tages habe sein Cousin den Besitzer der Ziege getötet und sei geflüchtet. Sein Vater sei nach Hause gekommen und habe ihm gesagt, dass er fliehen solle, da sein Leben in Gefahr sei. Sein Onkel väterlicherseits habe drei Kinder, seinen Cousin und zwei Töchter. Eine Ziege habe in Afghanistan einen Wert von 2.500,- bis 3.000,- Afghani, eine verletzte Ziege verliere an Wert. Sein Onkel mütterlicherseits und auch die Dorfbewohner hätten gewollt, dass sie sich wieder vertragen. Sein Cousin und ihre Stammesleute hätten dem Besitzer der Ziege eine gesunde Ziege angeboten, die er aber nicht gewollt habe. Er habe gesagt, dass sein Cousin die Ziege mit Absicht verletzt habe. Der Besitzer der Ziege habe gewusst, dass sein Cousin sie verletzt habe, weil es im Garten der Moschee viel grünes Gras gegeben habe. Nachdem der Besitzer seine verletzte Ziege gesehen habe, sei er sofort in die Moschee gegangen und habe seinen Cousin gefragt, warum er sie verletzt habe. Er habe geantwortet, dass es keine Absicht gewesen sei. Der Vorfall habe sich ca. sieben bis acht Tage vor seiner Ausreise in den Iran ereignet. Sein Cousin habe den Besitzer in der Früh mit einem Barscha (Bajonett) einer Kalaschnikow getötet. Danach seien sein Vater, sein Bruder und sein Cousin zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinem Vater gesagt, dass auch er etwas mit dem Mord zu tun habe. Er sei nicht zu Hause gewesen. Als sie weg gewesen seien, habe sein Vater gesagt, dass er weggehen solle und er sei noch am selben Tag zu seiner Schwester in die Provinzhauptstadt gefahren. Er sei nicht bei seiner Schwester geblieben, weil sie ihn auch dort gefunden hätten, sie hätten ihn in ganz Afghanistan gefunden. Er wisse nicht, warum sein älterer Bruder nicht beschuldigt worden sei. Er sei einmal bei einer Auseinandersetzung zwischen seinem Cousin und dem Besitzer anwesend gewesen. Er habe versucht sie zu trennen. Er wisse nicht, warum sie gestritten hätten. Der Besitzer habe seinen Cousin am Hals gepackt und ihn gefragt, warum er seine Ziege verletzt habe. Die Tötung des Besitzers der Ziege sei vielleicht der Polizei gemeldet worden. Er sei von XXXX über XXXX nach Kabul und von dort weiter in den Iran gelangt. Er sei nicht in Kabul geblieben, da er dort keine Arbeit und Wohnung gefunden hätte. Er kenne dort niemanden. Wenn er in seine Heimatregion zurückkehren würde, würde ihn die Familie des Besitzers der Ziege umbringen, auch in Kabul.

Er habe keine Verwandten in Österreich und besuche einmal die Woche einen Deutschkurs.

Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen in Bezug auf seine Heimatprovinz XXXX erörtert.

9. Mit der am 13.02.2013 beim Bundesasylamt einlangenden Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer eine Deutschkursteilnahmebestätigung vom 28.01.2013.

10. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom XXXX, Zahl: XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass sein gesamtes Fluchtvorbringen auf in den Raum gestellten Behauptungen beruhe, die infolge von Vagheit und wegen mangelndem Realitätsbezug dem Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden vermögen. Es sei wohl davon auszugehen, dass - wenn es zu Rachegedanken seitens der Familie des Besitzers der Ziege - tatsächlich gekommen sein sollte, doch zu allererst der Vater seines Cousins väterlicherseits bzw. wenn seine Familie überhaupt, dann wohl sein älterer Bruder herangezogen worden wäre und nicht er als damals Minderjähriger. Die ganze Geschichte erscheine im Hintergrund der vielen Familienangehörigen, die im Dorf leben, darunter auch sein Onkel mütterlicherseits, der immerhin der Mullah der Dorfmoschee sei, eigenartig, wo doch anzunehmen wäre, dass sein Onkel in seiner Funktion als Mullah doch sicherlich eine Schlichtung des Streitfalles herbeiführen hätte können. Er habe in keinster Weise nachvollziehbar erklären können, warum gerade er beschuldigt worden sei, zumal er behauptet habe, in seiner Funktion als Hirte täglich um 7.00 Uhr das Dorf mit den Schafen verlassen zu haben und erst abends wieder im Dorf eingetroffen sei. Demnach sei er zum Zeitpunkt der Ermordung des Besitzers - wie üblich - nicht im Dorf zugegen gewesen. Warum dann eine Schuldzuweisung an seine Person ergehen sollte, sei absolut nicht logisch nachvollziehbar. Auch die Tatsache, dass er etwa sieben bis acht Tage nach dem Vorfall noch im Heimatdort unbehelligt leben habe könne, lasse darauf schließen, dass absolut kein Interesse seitens dieser Familie an einer Verfolgung seiner Person bzw. seinen Familienangehörigen bestehe bzw. bestanden habe.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass, selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens bezüglich Verfolgungsmaßnahmen der Familie des Besitzers der verletzten Ziege, dieses Vorbringen jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten asylrelevanten Gründen darstelle, die von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handle es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehenden noch um eine dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handle es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache auch nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe stehe, sondern aus anderen Beweggründen bestehe, insbesondere aus persönlichen Motiven (Rache). Eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlung auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sei von ihm nicht behauptet worden.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz nicht vorliegen, weil unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (Alter, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, Zumutbarkeit der zumindest vorübergehenden Inanspruchnahme internationaler Hilfe, Familienbezug, etc.), nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach er in der Heimatprovinz XXXX bzw. in Kabul nicht leben könne.

Zu Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers vorliege, sowie dass durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd. Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention in sein Recht auf Schutz des Familie- oder Privatlebens eingegriffen würde.

11. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.

12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, mit dem dieser im vollen Umfang angefochten und im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen sich nicht mit seinem konkreten Fluchtvorbringen befassen würden und es sei dabei gänzlich unterlassen worden, sich mit der Verfolgung von Familienangehörigen, die in eine Blutfehde verwickelt seien, auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde habe in rechtswidriger Weise sein Vorbringen unberücksichtigt gelassen, da er bereits in der Einvernahme erklärt habe, dass er von der Familie des Opfers mitbeschuldigt werde. Er habe viel Zeit mit seinem Cousin verbracht und sei einmal bei einer Auseinandersetzung zwischen seinem Cousin und dem Verstorbenen dabei gewesen, wobei er versucht habe den Streit zu schlichten. Vermutlich gehe die Familie des Opfers davon aus, dass er am Mordanschlag beteiligt gewesen sei. Auch hinsichtlich der Schlichtung des Streitfalles habe er bereits in der Einvernahme geschildert, dass der Mullah und die Dorfbewohner versucht hätten den Streit um die Ziege aus der Welt zu schaffen. Dabei sei es aber nicht um eine Streitschlichtung wegen des Mordes gegangen. Er habe auch nie davon gesprochen, dass er nach dem Mord noch sieben bis acht Tage nach dem Vorfall im Dorf leben habe können. Vielmehr habe er angegeben, dass er unmittelbar nachdem er von seinem Vater über die Geschehnisse erfahren habe, sein Heimatdorf verlassen habe.

Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage und in seiner Heimatprovinz verwies der Beschwerdeführer zunächst auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes, in diesem dieser erkannt habe, dass die Regierung keine Kontrolle und keinen Einfluss über lokale Machthaber habe und die Sicherheit der Bevölkerung nicht einmal in Kabul gewährleistet werden könne. Die UK Border Agency berichte in ihrem jüngsten Bericht (UKBA - UK Border Agency (Home Office):

Operational Guidance Note: Afghanistan, Juni 2012), dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan massiv verschlechtert habe. Auch der Standard berichte in der Ausgabe vom 05.09.2012 von einem Selbstmordanschlag mit 25 Toten in Jalalabad. Dabei werde ebenfalls dargelegt, dass die Zahl der zivilen Opfer in diesem Jahr gestiegen sei und in den ersten sechs Monaten mindestens 1145 Menschen getötet und fast 2000 verletzt worden seien.

Hinsichtlich der von Blutfehden betroffenen Personen verwies der Beschwerdeführer auf einen Beitrag von Burea für Reconstruction and Development (BRD): Contribution to the List of Issues on Civil and Political Rights (CCPR) in Afghanistan, 18.05.2012, wonach sowohl Frauen als auch Männer in Afghanistan der Gefahr ausgesetzt sein können, Opfer einer Blutfehde zu werden, und führte dazu näher aus, dass durch die Ermordung sein Cousin die Ehre der Familie des Opfers verletzt habe, wodurch er selbst bzw. seine Familienangehörigen noch immer einer erheblichen Bedrohung ausgesetzt seien. Zudem verwies er auf eine in diesem Zusammenhang ergangenen ACCORD-Anfragebeantwortung vom 08.04.2005 (ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation:

Afghanistan: 1.) Blutrache und Ehrverletzungen; 2.) Tötung zur Vermeidung von Blutrache; 3.) Hezb-e Wahdat in Ghazni; 4.) Nay Galeh / Nay Qalaa [a-4288 (ACC-AFG-4288)], 08 April 2005). Auch der Asylgerichtshof habe bereits Familienangehörigen eines Blutrache auslösenden Täters Asyl zuerkannt.

Zudem sei die festgestellte Volljährigkeit rechtswidrig, da das Schlüsselbein-CT nicht für gutachterliche Zwecke geeignet sei. Überdies sei unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zweifel von der Minderjährigkeit eines Asylwerbers auszugehen. Darüber hinaus sei die Volljährigkeitserklärung als nicht anfechtbare Verfahrensanordnung ein grober Verfahrensfehler, da es sich hierbei um einen gesondert anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheid handle.

Angesichts des ihn betreffenden Sicherheitsrisikos sei es ihm nicht möglich, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen. Wie den dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten zu entnehmen sei, funktioniere der staatliche Schutz in Afghanistan nicht und wäre eine Ansiedlung in Kabul oder anderen größeren Städten nicht zumutbar. Die belangte Behörde lasse es zudem unberücksichtigt, dass er außerhalb seiner Heimatregion keinerlei soziale Anknüpfungspunkte habe.

Der Beschwerde beiliegend übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben von XXXX vom 06.09.2012.

13. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 26.03.2013 beim Asylgerichtshof ein.

14. Mit der am 02.04.2013 beim Asylgerichtshof einlangenden Eingabe übermittelte das Bundesasylamt eine Stellungnahme zum Schriftsatz von XXXXvom 06.09.2012.

15. Mit der am 11.07.2013 beim Asylgerichtshof einlangenden Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer eine Deutschkursteilnahmebestätigung vom 20.06.2013.

16. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

17. Mit der am 19.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer eine Deutschkursteilnahmebestätigung vom 28.01.2014 sowie ein Empfehlungsschreiben des Quartiergebers vom 01.02.2014.

18. Am 14.03.2014 langte eine weitere Deutschkursbestätigung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Weiters wurden mit Schreiben vom 20.08.2014 sowie vom 02.09.2014 Deutschkursbestätigungen und mit Schreiben von 03.10.2014 ein Unterstützungsschreiben vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2.2. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

2.4. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz), rascher und effizienter durchgeführt werden können. Letztlich haben gerade diese verwaltungsökonomischen Erwägungen auch dazu geführt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Möglichkeit nach § 28 Abs. 3 1. Satz Gebrauch gemacht hat.

Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde erster Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, welches in die Verfassungssphäre eingreift, anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt Ermittlungen unterlassen werden oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet (vgl. VfGH 7.11.2008, U 67/08). Insbesondere eine Bescheidbegründung mit Ausführungen, welchen jeglicher Begründungswert fehlt, stellt willkürliches Vorgehen dar.

Wie in der gegenständlichen Beschwerde zu Recht vorgebracht wird, erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft.

Mag auch die Erstbehörde bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) teilweise in zutreffender Weise ausgeführt haben, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte eigenartig erscheine, so ist dem Beschwerdeführer dahingehend beizupflichten, wenn er in der Beschwerde vorbringt, dass die belangte Behörde sich in den von ihr getroffenen Länderfeststellungen nicht mit dem im gegenständlichen Fall relevanten Thema der Blutrache befasst hat. Die belangte Behörde hat es unterlassen diesbezügliche Feststellungen zu treffen und verabsäumte es, Ermittlungen im Verfahren des Beschwerdeführers in Bezug auf die von ihm vorgebrachte Blutrache durchzuführen, obwohl der Beschwerdeführer den Namen seines Cousins, anderer Familienmitglieder sowie den Namen der getöteten Person bekannt gegeben hat.

Die belangte Behörde geht davon aus, dass - wenn es zu Rachegedanken seitens der Familie des Besitzers der Ziege - tatsächlich gekommen sein sollte, doch zu allererst der Vater seines Cousins väterlicherseits bzw. wenn seine Familie überhaupt, dann wohl sein älterer Bruder herangezogen worden wäre und nicht er als damals Minderjähriger, ohne sich näher mit dem Thema der Blutrache auseinanderzusetzen und entsprechende Feststellungen zu treffen. Denn erst vor dem Hintergrund dieser Feststellungen kann die Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers geprüft und damit die Glaubhaftigkeit des Vorbringens beurteilt werden. In diesem Zusammenhang kann dem Beschwerdeführer auch dahingehend zugestimmt werden, dass er in der Einvernahme nicht angegeben hat, dass er nach dem Mord noch sieben bis acht Tage nach dem Vorfall im Dorf leben habe können, sondern sich der Vorfall mit der Ziege ca. sieben bis acht Tage vor seiner Ausreise in den Iran ereignet habe. Die diesbezüglichen Angaben der belangten Behörde, wonach auch die Tatsache, dass er etwa sieben bis acht Tage nach dem Vorfall noch im Heimatdort unbehelligt leben habe könne, darauf schließen lasse, dass absolut kein Interesse seitens dieser Familie an einer Verfolgung seiner Person bzw. seinen Familienangehörigen bestehe bzw. bestanden habe, steht daher eindeutig im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers und ist nicht nachvollziehbar.

Das Bundesasylamt hat sich mit dem gegenständlichen, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgrund der Verfolgung von Familienangehörigen, die in Blutrache involviert sind, nicht auseinandergesetzt. Diese Umstände hätte das Bundesasylamt ermitteln müssen, weil erst dann festgestellt werden kann, ob ein asylrelevanter Fluchtgrund im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie vorliegt oder eben nicht.

Der angefochtene Bescheid lässt darüber hinaus schlüssige Länderfeststellungen zur Frage der tatsächlichen Schutzgewährungsfähigkeit bzw. Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden in Afghanistan im Falle der Blutrache vermissen. Die belangte Behörde wäre nämlich angehalten gewesen, zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen und ob dies zumutbar gewesen wäre.

2.5. Daneben wurden von der belangten Behörde auch ausreichende Ermittlungen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlassen. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist im Rahmen der Prüfung der Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers abzustellen. Im Fall der ihm dort drohenden Gefahr kann der Beschwerdeführer nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.3.2013, U 1674/12; 12. 6. 2013, U 2087/2012). Dabei ist zu beachten, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz variiert (vgl. VfGH 11.12.2013, U 2643/2012; VfGH 7.6.2013, U 2436/2012).

Die belangte Behörde ging im bekämpften Bescheid davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre in seine Heimatprovinz zurückzukehren und er dort mit seiner Familie leben könne. Zwar finden sich in den konkreten Feststellungen zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers Ausführungen, wonach die Sicherheitslage in der Provinz sicher sei, dennoch bringen die getroffenen Länderfeststellungen zur Sicherheitslage im Norden dazu auch Gegenteiliges hervor (vgl. Bescheid S. 25):

"Das Jahr 2010 war durch eine graduelle Verschlechterung der Sicherheitslage im Norden des Landes gezeichnet. Dieser Trend setzt sich auch 2011 [Stand Mai 2011] fort.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Afghanistan Protection Cluster, Protection Overview (Northern and North-Eastern Region - 2010), 11.5.2011)

Die belangte Behörde wäre daher in diesem Zusammenhang angehalten gewesen nähere Ausführungen bzw. weitere konkretere Ermittlungen hinsichtlich der im zitierten Bericht vorgebrachten Verschlechterung darzulegen und sich damit näher auseinanderzusetzen. Erst danach kann sie Feststellungen treffen, ob auch die Heimatprovinz als hinreichend sicher angesehen werde könne oder nicht.

Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sich eine Existenz in Kabul aufbauen könnte, ließ sie völlig offen, inwieweit der Beschwerdeführer in der Lage wäre, sich dort eine Lebensgrundlage aufzubauen. Dies ist umso mehr bedenklich, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer gemäß dem Akteninhalt weder über Verwandte in Kabul verfügt, noch sich jemals dort über einen längeren Zeitraum aufgehalten hat und sich aus den von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen ergibt, dass eine Ansiedlung in Kabul für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist. Es finden sich keine ausreichenden Ermittlungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer in Kabul über ein soziales Netz verfügt, dass ihm zumindest in der Anfangszeit über Schwierigkeiten bei einer Unterkunftnahme oder der Bestreitung seines Lebensunterhaltes hinweg helfen könnten. Die Feststellung, dass er im Falle der Rückkehr nach Kabul und Arbeitsaufnahme und Unterstützung durch Angehörige selbst für sein Auskommen sorgen könne, ohne entsprechende Ermittlungen, geht ins Leere. Im Übrigen hat sich UNHCR gegen eine Rückkehr afghanischer Asylwerber an einen Ort ausgesprochen, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung von UNHCR vom 11.11.2011). In diesem Zusammenhang darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten in Afghanistan hat.

Auch hinsichtlich der Verweisung der belangten Behörde auf die Möglichkeit der Unterstützung durch örtliche Hilfsorganisationen hat es die Behörde unterlassen die Unterstützungsmöglichkeiten konkret in Hinblick auf den Beschwerdeführer zu prüfen (vgl. VfGH 7.6.2013, U 2436/2012). Die belangte Behörde führt dazu selbst aus, dass "den auskunftgebenden Stellen zufolge es vor Ort [Anm.: Kabul] jedoch keine Organisation/Einrichtung, die Rückkehrer [direkt nach ihrer Ankunft] unterstützt gibt".

2.6. Zusammengefasst ist festzustellen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung und bezüglich der Frage des subsidiären Schutzes in Bezug auf gewisse nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes notwendige Sachverhaltsfragen bloß ansatzweise ermittelt hat. Insgesamt handelt es sich hierbei nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes um besonders erhebliche Ermittlungslücken. Aufgrund der - basierend auf den getätigten Ermittlungen getroffenen - Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob glaubhaft ist oder eben nicht, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Im vorliegenden Fall würde eine meritorische Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungsschritte durch das Bundesverwaltungsgericht selbst - wie bereits erwähnt - nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen. Vor dem Hintergrund der Erwägungen betreffend die Erheblichkeit der aufgezeigten Ermittlungslücken sowie der dargestellten verwaltungsökonomischen Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides sind daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ist ebenfalls aufzuheben, weil er auf dem zu behebenden Spruchpunkt II aufbaut.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

3.2. Unter Punkt 2 wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die Entscheidung an der in Pkt. 2 zitierten Entscheidung des VwGH zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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