BVwG W221 1407348-1

W221 1407348-1Tribunal Administrativo Federal12 de nov. de 2014

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Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Deportation, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Staatsangehörigkeit,<br/>Staatsbürgerschaft

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BVwG W221 1407348-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W221.1407348.1.00

Spruch

W221 1407348-1/18E

W221 1438402-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) XXXX und

2. ) XXXX, vertreten durch RA Dr. Herbert Pochieser, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes 1.) vom 27.05.2009, Zl. 08 08.405-BAG und 2.) vom 30.09.2013, Zl. 13 01.035-BAG, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte I. der bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin reiste am XXXX nach Österreich ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, Staatsangehörige von Eritrea zu sein.

Am 12.09.2008 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin statt. Dabei gab sie an, dass sie in Abero/Äthiopien geboren sei. Befragt, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete die Erstbeschwerdeführerin, dass sie mit ihrem Ehemann in Äthiopien Schwierigkeiten gehabt habe und er der Polizei verraten habe, dass sie Eritreerin sei. Danach sei sie von der Polizei in ein Lager gesteckt und nach Eritrea deportiert worden. Zwei Monate später sei sie in den Sudan gegangen, wo sie von einem Polizisten vier Jahre lang gefangen gehalten worden sei. Anschließend habe sie fünfeinhalb Jahre für eine arabische Familie in Saudi Arabien arbeiten müssen.

Am 12.09.2008 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Amharisch niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie zunächst, dass ihre bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie gab an, dass ihr Vater Eritreer und ihre Mutter Äthiopierin gewesen seien und sie aus Äthiopien weg habe müssen, weil sie eritreische Staatsbürgerin sei.

Am 08.04.2009 wurde die Erstbeschwerdeführerin abermals vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Amharisch niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, welche Staatsangehörigkeit sie habe, gab sie an, Staatsangehörige von Eritrea zu sein. Sie habe in Äthiopien nicht um die äthiopische Staatsbürgerschaft angesucht. In weiterer Folge wurden der Erstbeschwerdeführerin Feststellungen zu Äthiopien vorgehalten und ausgeführt, dass sie in Äthiopien auf Wunsch eine äthiopische Identitätskarte erhalten könne, auf der ihre eritreische Staatsangehörigkeit vermerkt werde. Dann wurde ihr mitgeteilt, dass die Behörde davon ausgehe, dass sie Staatsangehörige von Äthiopien sei.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, zugestellt am 03.06.2009, wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.).

Darin stellte das Bundesasylamt die Staatsangehörigkeit der Erstbeschwerdeführerin von Äthiopien fest und dass sie in Äthiopien geboren ist, ihre Mutter Äthiopierin und ihr Vater Eritreer war. Dem Bescheid wurden Feststellungen zur Lage in Äthiopien zugrunde gelegt sowie eine Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba vom 30.12.2007. In der Beweiswürdigung wird zu den Feststellungen zur Person der Erstbeschwerdeführerin ausgeführt, dass der Herkunftsstaat aufgrund ihrer Sprachkenntnisse und ihren glaubwürdigen Angaben festgestellt wurde.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde gegen dessen Spruchpunkt I. erhoben, welche am 16.06.2009 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin 1998 von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden sei und daher Äthiopien die Erstbeschwerdeführerin offenkundig nicht als Staatsbürgerin ansehe.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 25.06.2009 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Am 24.06.2011 langte die Vollmachtsanzeige des Rechtsvertreters der Erstbeschwerdeführerin ein.

Am XXXX reiste die Zweitbeschwerdeführerin, welche die minderjährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin ist, legal mit einem österreichischen Visum ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie sich auf die Fluchtgründe ihrer Mutter stützte.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2013, zugestellt am 02.10.2013, wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 15.10.2013 beim Bundesasylamt einlangte und am 22.10.2013 dem Asylgerichtshof vorgelegt wurde.

Mit 25.08.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W221 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I 161/2013 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 10/2013 war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.

Die Beschwerden sind innerhalb der Frist von zwei Wochen bei der belangten Behörde eingelangt. Sie sind somit rechtzeitig.

Zu A)

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und damit sind sie Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005; es liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Der angefochtene Bescheid der Erstbeschwerdeführerin erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Das Bundesasylamt hat die äthiopische Staatsangehörigkeit der Erstbeschwerdeführerin in nicht nachvollziehbarer Weise festgestellt: Das Bundesasylamt stellt die äthiopische Staatsangehörigkeit der Erstbeschwerdeführerin fest und verweist in der Beweiswürdigung darauf, dass der Herkunftsstaat aufgrund der Sprachkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin und ihrer glaubwürdigen Angaben festgestellt wurde. Die Erstbeschwerdeführerin hat aber in ihrem gesamten Verfahren immer angegeben, dass sie in Äthiopien als Kind eines Eritreers und einer Äthiopierin geboren wurde und deshalb Staatsangehörige von Eritrea sei. Somit kann nicht schon aufgrund ihrer "glaubwürdigen Angaben" die äthiopische Staatsangehörigkeit festgestellt werden.

Das Bundesasylamt verweist in den Länderfeststellungen außerdem auf eine Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba vom 30.12.2007, mit der auch das geltende äthiopische Staatsbürgerschaftsgesetz übermittelt werde. Das äthiopische Staatsbürgerschaftsgesetz befindet sich jedoch weder im Akt noch werden daraus relevante Auszüge im Bescheid zitiert und den Erwägungen zugrunde gelegt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Erwägungen das Bundesasylamt zur Ansicht gelangt, dass die Erstbeschwerdeführerin äthiopische Staatsangehörige sei.

Das Bundesamt wird sich daher im fortgesetzten Verfahren sowohl mit dem äthiopischen als auch mit dem eritreischen Staatsbürgerschaftsgesetz auseinanderzusetzen haben. Weiters wird es die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen haben, wonach ein Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht mit der Staatsangehörigkeit in Sinne des § 1 Z 4 AsylG 1997 (der mit § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 gleichlautend ist) gleichzuhalten ist, weil der Besitz der Staatsbürgerschaft diesfalls durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit, sohin durch Setzung eines Rechtsaktes, bedingt ist (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0089).

Darüber hinaus ist anzumerken, dass auch die Länderfeststellungen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach es nicht glaubhaft sei, dass die Erstbeschwerdeführerin 1998 aufgrund ihrer eritreischen Wurzeln nach Eritrea deportiert worden sei, nicht tragen: Das Bundesasylamt begründet die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens mit den vorliegenden Länderinformationen. Aus diesen ist jedoch nichts zur Situation von Eritreern in Äthiopien im Jahr 1998 zu entnehmen. Die einzigen Ausführungen in den Länderfeststellungen, die sich auf das Jahr 1998 beziehen, geben Folgendes wieder: "Die Beziehungen zu Eritrea stehen seit dessen Unabhängigkeit von Äthiopien im Jahre 1993 im Mittelpunkt der Außenbeziehungen des Landes. [...] Mit dem eritreischen Angriff auf Badme begann 1998 ein blutiger Grenzkrieg mit ca. 100.000 Toten, der erst im Jahr 2000 beendet wurde" (AS 123). "Gegen Eritreer bestanden auf Grund des Grenzkrieges von 1998 bis 2000 Vorbehalte in der Bevölkerung, die sich allerdings mittlerweile wieder gelegt haben und sich nicht mehr im Verwaltungshandeln niederschlagen. Eritreer werden nicht mehr gegen ihren Willen nach Eritrea zurückgeführt" (AS 141 ff.). Woraus die belangte Behörde ableitet, dass es daher nicht glaubhaft sei, dass die Erstbeschwerdeführerin 1998 aufgrund ihrer eritreischen Wurzeln nach Eritrea deportiert wurde, ist nicht nachvollziehbar.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der Staatsangehörigkeit der Erstbeschwerdeführerin und allenfalls (bei einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Staatsangehörigkeit) damit einhergehend der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die Erstbeschwerdeführerin gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität in ihrem Herkunftsstaat unter Zugrundelegung diesbezüglicher aktueller, Länderfeststellungen. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin unter dem Aspekt der Gewährung des Status der Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Damit hat das Bundesasylamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist, und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Diese Entscheidung schlägt im Wege des Familienverfahrens auch auf die Zweitbeschwerdeführerin durch.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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