BVwG W219 1423141-1

W219 1423141-1Tribunal Administrativo Federal12 de nov. de 2014

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Regest

Bescheiderlassung, gesetzlicher Vertreter, Minderjährigkeit,<br/>Zustellmangel, Zustellung, Zustellwirkung

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BVwG W219 1423141-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W219.1423141.1.00

Spruch

W219 1423141-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2011, Zl. 11 07.891-BAG, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG als unzulässig

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.07.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

1. In der Erstbefragung am 27.07.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe sein Heimatland vor ungefähr zwei Monaten verlassen. Er sei zunächst in den Iran gereist und von dort auf dem Land- und Seeweg über die Türkei, Griechenland und Serbien nach Österreich gelangt. In der Niederschrift der Erstbefragung wird das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit "XXXX" vermerkt.

Mit Einzelauftrag vom 03.08.2011 veranlasste das Bundesasylamt die Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose durch ein Institut für klinisch-forensische Bildgebung.

Aufgrund am 19.08.2011 durchgeführter medizinischer Untersuchungen (Anamnese und körperliche Untersuchung, Computertomographien, Handröntgen, zahnärztliche Untersuchung) beantwortete der Gutachter die Frage nach dem Mindestalter des Asylwerbers zum Untersuchungszeitpunkt mit 18 Jahren. Diese Aussage ergebe sich aus dem Verknöcherungsstadium des linken Handgelenks (durchschnittliches skelettales Alter 19 Jahre), den Durchbruchsstadien (Mittelwerte 19,4 - 20,3 Jahre mit Standardabweichungen von 2,1 - 2,3 Jahren) und Mineralisationsstadien (Mittelwerte 17,8 - 20,1 Jahre mit Standardabweichungen von 1,8 - 2,4 Jahren) der hinteren Zähne wie auch aus der Ausprägung der brustbeinnahen Schlüsselbeingelenke (Zeitfenster 19,7 - 26,2 Jahre; Mittelwert 22,9 Jahre; Standardabweichung 1,8 Jahre). Zum Alter im Zeitpunkt der Asylantragsstellung am 26.07.2011 könne keine Stellung genommen werden. Das mit XXXX angegebene Geburtsdatum könne anhand der erhobenen Befunde nicht belegt werden.

2. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.09.2011 beharrte der Beschwerdeführer darauf, dass er 17 Jahre alt sei. Das Bundesasylamt stellte dennoch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest und der Rechtsberater beendete daraufhin seine Teilnahme an der Einvernahme.

Im Zuge der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 29.11.2011, die ohne einen gesetzlichen Vertreter stattfand, legte der Beschwerdeführer eine afghanische Taskira vor, wonach er im Jahr 2011 16 Jahre alt gewesen sei.

3. Mit Bescheid vom 02.12.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte I. und II.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Der Bescheid wurde an den Beschwerdeführer adressiert und ihm am 05.12.2011 persönlich übergeben. Eine Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter erfolgte nicht.

Im angefochtenen Bescheid wurde die Feststellung getroffen, der Beschwerdeführer sei ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger. Beweiswürdigend wird darauf hingewiesen, dass das Sachverständigengutachten den Angaben des Beschwerdeführers widerspreche. Bei der vorgelegten Taskira handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben. Was die Fluchtgründe anbelangt, ging das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers aus. Zur Begründung der Abweisung in Spruchpunkt II. verweist das Bundesasylamt auf die Feststellungen zur Lage in Kabul und Herat, woraus sich ergebe, dass diese Gebiete als sicher einzustufen seien und deren Erreichbarkeit gegeben sei. Der Beschwerdeführer als junge, arbeitsfähige und gesunde Person sei in zumutbarer Weise in der Lage, wenn auch mit Unterstützung durch seinen Bruder, für sein Auslangen zu sorgen. Seine Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.

4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBL. I. 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen oder Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Gemäß § 16 Abs. 1 AsylG 2005 in der zum Zeitpunkt der (gewissermaßen versuchten) Erlassung des bekämpften Bescheides geltenden Fassung BGBl. I 100/2005 ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich, wonach es sich bei Personen, die jünger als 18 Jahre sind, um Minderjährige handelt.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes geltenden Fassung BGBl. I 38/2011 konnte das Bundesasylamt, wenn es dem Fremden nicht gelingt, eine zweifelhafte Minderjährigkeit durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so war gemäß der zitierten Bestimmung "zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen". Eine entsprechende Regelung findet sich nunmehr in § 13 Abs. 3 BFA-VG.

Gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 AsylG 2005 dürfen Minderjährige nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.

2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, ist jedoch gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG unzulässig, da der Bescheid dem Beschwerdeführer nicht wirksam zugestellt und damit nicht erlassen wurde:

Der angefochtene Bescheid wurde an den Beschwerdeführer selbst adressiert und ihm am 05.12.2011 persönlich ausgefolgt, obwohl das Bundesasylamt aufgrund der damaligen Beweislage nicht davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bereits volljährig war.

Die belangte Behörde nahm bei der (versuchten) Erlassung des angefochtenen Bescheides als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den XXXX an und unterließ dabei eine schlüssige Beweiswürdigung. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten zur Altersfeststellung kommt nämlich zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt (19.08.2011) ein wahrscheinliches Lebensalter von circa 19 - 21 Jahren vorgelegen habe. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren ergebe sich somit ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 18 Jahren. Das Gutachten ist somit gemäß den Rechengesetzen in sich widersprüchlich. Zwar begründete das Bundesasylamt durchaus nachvollziehbar den mangelnden Beweiswert der vorgelegten Taskira. Der Beschwerdeführer hatte jedoch vor dem Bundesasylamt durchwegs angegeben, er sei 17 Jahre alt. Diese Aussage des Beschwerdeführers wurde durch das Gutachten nicht widerlegt; insbesondere ergab sich daraus kein Indiz, gerade den XXXX als Geburtsdatum anzunehmen, sondern musste jeder Tag des Jahres XXXX oder XXXX als mögliches Geburtsdatum erscheinen. Die von der belangten Behörde am 05.09.2011 und 29.11.2011 (teilweise) ohne Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters durchgeführten Einvernahmen des Beschwerdeführers verstießen gegen § 19 Abs. 5 Z 2 AsylG 2005, da auch an diesem Tag Zweifel an der Volljährigkeit bestanden und somit gemäß § 15 Abs. 1 Z 6 letzter Satz AsylG 2005 in der damaligen Fassung von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen war. Auch zum Zeitpunkt der Übergabe der angefochtenen Entscheidung am 05.12.2011 musste die Volljährigkeit des Beschwerdeführers weiterhin als zweifelhaft angesehen werden und war somit gemäß § 15 Abs. 1 Z 6 letzter Satz AsylG 2005 zu Gunsten des Beschwerdeführers von seiner Minderjährigkeit auszugehen, weshalb die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an einen gesetzlichen Vertreter erfolgen hätte müssen. Wegen Zustellung unmittelbar an den minderjährigen Beschwerdeführer wurde kein Bescheid wirksam erlassen.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht weist obiter darauf hin, dass der Bescheid, wäre er in dieser Form wirksam erlassen, mangels Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters bei den Einvernahmen zu den Fluchtgründen am 05.09.2011 und 29.11.2011 an einem Verfahrensfehler leiden würde. Es wäre daher nochmals eine Einvernahme durchzuführen.

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