W176 2009537-1•BVwG W176 2009537-1
W176 2009537-1Tribunal Administrativo Federal12 de nov. de 2014
aufschiebende Wirkung - Entfall, Denkmalschutz, Fassadenarbeiten,<br/>Gefahr im Verzug
W176 2009537-1/7Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von 1.) XXXX und 2.) XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 06.05.2014, Zl. BDA-08842/obj/2014/0001-allg, beschlossen:
A)
Der Antrag des Bundesdenkmalamtes, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen, wird gemäß § 22 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des Wohn- und Geschäftshauses in XXXX XXXX, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), im öffentlichen Interesse gelegen ist.
2. Dagegen erhoben die Liegenschaftseigentümer XXXX und XXXX fristgerecht Beschwerde.
3. Mit Schriftsatz vom 02.07.2014 legte das Bundesdenkmalamt die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Mit Schriftsatz vom 23.10.2014, am Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.10.2014, führte das Bundesdenkmalamt im Wesentlichen Folgendes aus: Ein Mitarbeiter des Bundesdenkmalamtes, Landeskonservatorat XXXX, habe am 15.10.2014 festgestellt, dass vor der Fassade des in Punkt 1. genannten Gebäudes ein Baugerüst und ein Schrägaufzug errichtet worden seien. Der an der Eingangstür angeschlagene Bescheid des Magistrates der XXXX, informiere darüber, dass das Gerüst für die Durchführung von Fassadenarbeiten und zum Zwecke der Baustelleneinrichtung hergestellt worden sei. Dabei wird auf zwei dem Schriftsatz beigelegte Fotos verwiesen. Die Fassade des Objektes nehme nach dem der Unterschutzstellung zugrundeliegenden Amtssachverständigengutachtens "eine besonders signifikante entwicklungsgeschichtliche Position am Übergang von Frühhistorismus und Gründerzeit ein", weshalb der Erhaltung derselben ein besonderes Gewicht beizumessen sei. Durch die nun offensichtlich beabsichtigten Fassadenarbeiten könne bei nicht denkmalgerechter Anwendung von Oberflächenbeschichtungen oder Putzergänzungen die künstlerische Erscheinung und die substanzielle Integrität der Fassade in nicht reversibler Weise geschädigt werden. Es bestehe daher akute Gefahr, dass das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Denkmals geschädigt werde. Das Bundesdenkmalamt ersuche daher, der Beschwerde gegen den unter Punkt 1. dargestellten Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
5. Mit (verfahrensleitendem) Beschluss vom 29.10.2014 gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern und den Legalparteien Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von einer Woche Interessen, die für oder gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sprechen, dem Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben. Überdies forderte es die Beschwerdeführer auf, innerhalb dieser Frist bekanntzugeben, ob bzw. welche Arbeiten am vom Unterschutzstellungsverfahren betroffenen Objekt durchgeführt werden/wurden (inkl. Stand der Arbeiten) und gegebenenfalls eingeholte baubehördliche Bewilligungen vorzulegen. Weiters wurde die XXXX aufgefordert, innerhalb derselben Frist mittzuteilen, ob bezüglich der vom Bundesdenkmalamt genannten Arbeiten am Objekt baubehördliche Bewilligungen erteilt worden seien und diese gegebenenfalls zu übermitteln.
6. Mit Schreiben vom 06.11.2014 teilte der Magistrat der XXXX, mit, dass in Hinblick auf die vom Bundesdenkmalamt genannten Arbeiten keine Bewilligungen erteilt worden seien.
7. Mit Schriftsatz vom 04.11.2014, am Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.11.2014, brachte XXXX im Wesentlichen Folgendes vor: Da das Dach des betreffendem Gebäudes bereits in einem so desolaten Zustand gewesen sei, dass sich eine Renovierung vor dem kommenden Winter als notwendig erwiesen habe, seien für die Renovierung ein Baugerüst und ein Schrägaufzug installiert worden. Aus Kostenersparnisgründen sei das Baugerüst gleichzeitig dazu benützt worden, um die Fassade auf lockere Putzstellen zu überprüfen und die Fassade mit einem ähnlichen Farbton aufzumischen. Zum Zeitpunkt der Besichtigung durch einen Vertreter des Bundesdenkmalamtes am 15.10.2014 seien die Arbeiten an der Fassade bereits zur Gänze abgeschlossen gewesen.
8. Mit Schriftsatz vom 05.10.2014,am Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.11.2014, führte XXXX - zusammengefasst - Folgendes aus: Es sei ein größerer Kredit aufgenommen worden, um die Dachabdeckung des gegenständlichen Gebäudes, die seit Jahren ein drängendes Problem darstelle, zu erneuern. Die damit einhergehende Erneuerung der Verblechungen habe aus Sicherheitsgründen die Aufstellung eines Gerüstes an der Straßenfassade notwendig gemacht. In diesem Zusammenhang sei es ökonomisch sinnvoll erschienen, die vor 25 Jahren sanierte Fassade durch eine Baufirma kontrollieren bzw. sanieren zu lassen. Aufgrund erforderlicher Putzausbesserungen sei eine Erneuerung der Fassadenfärbelung nötig geworden, die im bestehenden Farbton erfolgt sei. Die Fassadenarbeiten seien vor dem 15.10.2014 abgeschlossen worden, die Dacharbeiten dieser Tage, sodass das Abtragen des Gerüstes in Kürze erfolgen werde. Da keinerlei Veränderungen vorgenommen worden seien, sei die Einholung einer baubehördlichen Genehmigung nicht erforderlich gewesen. Sofern in dem unter Punkt 4. dargestellten Schriftsatz von "offensichtlich beabsichtigten Fassadenarbeiten" die Rede sei, werde der Zustand der Baustelle vom Bundesdenkmalamt unrichtig beurteilt; denn - wie auch aus einem der von diesem angefertigten Lichtbildern ersichtlich - seien die Fassadenarbeiten am 15.10.2014 bereits abgeschlossen gewesen; die Gerüstverhängung sei weitgehend entfernt gewesen. Es werde daher beantragt, den Antrag des Bundesdenkmalamtes abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die an der Fassade des Wohn- und Geschäftshauses in XXXX XXXX, zuletzt durchgeführten Fassadenarbeiten sind bereits abgeschlossen.
Die Feststellungen stützen sich auf die vom Bundesdenkmalamt vorgelegten Fotos in Zusammenhang mit den glaubwürdigen Ausführungen in den unter Punkt I.7. und I.8. dargestellten Schriftsätzen. Dabei ist auch festzuhalten, dass in dem vom Bundesdenkmalamt ins Treffen geführten Bescheid des Magistrates der XXXX, vom 22.08.2014, XXXX, betreffend die Bewilligung der Gerüstaufstellung als Beginn der durchgeführten Arbeiten der "01.09.2014" und als deren Ende der "31.10.2014" genannt ist.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.2.1. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG kann das zuständige Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - in einem Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Wurde die in Bescheidbeschwerdeverfahren ex lege bestehende aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht bereits auf Grundlage von § 13 Abs. 2 VwGVG von der Verwaltungsbehörde ausgeschlossen, steht diese Befugnis gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG - nach Vorlage der Beschwerde - auch dem Verwaltungsgericht zu.
Fister/Fuchs/Sachs (Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 22 VwGVG, Anm 12) führen aus, das VwGVG sage darüber, ob die Wahrnehmung dieser Entscheidungsbefugnis antragsgebunden ist, nichts aus; die Antragsbindung werde aber im Schrifttum bejaht (Hinweis auf Dünser, ZUV 2013, 15 [FN 28]).
Nach Eder/Martschin/Schmid (Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 22, K7) wird dem Verwaltungsgericht durch die genannte Bestimmung die Möglichkeit eröffnet, von Amts wegen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde durch Beschluss auszuschließen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass neben einem amtswegigen Vorgehen des Verwaltungsgerichtes den Verfahrensparteien das Recht zukommt, beim Verwaltungsgericht den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.
Der unter Punkt I.4. dargestellte Schriftsatz des Bundesdenkmalamtes, der vor diesem Hintergrund nicht bloß als Anregung, das Bundesverwaltungsgericht möge von der ihm von Amts wegen zukommenden Entscheidungsbefugnis Gebrauch machen, verstanden werden kann, wurde daher als Antrag, die aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auszuschließen, gedeutet.
3.2.2.2. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist dann auszuschließen, wenn der Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Zwar ist die Frage, ob der dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Feststellungsbescheid gemäß §§ 1 und 3 DMSG einem Vollzug zugänglich ist, in Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 09.05.2011, AW 2011/07/0017; 09.052011, AW 2011/07/0018) zu bejahen.
In Hinblick auf den Umstand, dass die vom Bundesdenkmalamt ins Treffen geführten Arbeiten an der Fassade des betreffenden Gebäudes bereits abgeschlossen sind, kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die von § 22 Abs. 2 VwGVG geforderte Gefahr in Verzug vorliegt.
In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass das DMSG in seiner Systematik grundsätzlich nicht von der Regel des § 13 Abs. 1 VwGVG abgeht, nach dem jeder Bescheidbeschwerde vorerst die aufschiebende Wirkung zukommt; das bedeutet, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass auch im Regime des DMSG einer Beschwerde grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zukommen soll. Daraus folgt, dass es besonderer, über die "normale" Gefährdung eines Denkmals hinausgehender Gefährdungen bedarf, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wegen Gefahr im Verzug zu rechtfertigen (vgl. BVwG 08.07.2014, W170 2000655-1/9Z). Dies trifft im gegenständlichen Fall nicht zu.
3.2.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der insofern grundsätzliche Bedeutung zukommt, als es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nach § 22 Abs. 2 VwGVG ausschließlich amtswegiger Natur ist oder neben einer solchen dem Verwaltungsgericht von Amts wegen zukommenden Befugnis Antragsrechte der Verfahrensparteien bestehen oder überhaupt eine Antragsbindung (vgl. die Ausführungen unter Punkt 3.2.2.1.) vorliegt.
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