W127 2001350-1•BVwG W127 2001350-1
W127 2001350-1Tribunal Administrativo Federal12 de nov. de 2014
Almmeldung, Beihilfefähigkeit, Frist, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Meldefehler, Meldepflicht, Meldeverstoß,<br/>Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige Mutterkuh,<br/>prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie, Verschulden, verspätete Meldung,<br/>Verspätung, Weidemeldung
W127 2001350-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, vom 10.04.2013 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, Zl. II/7-RP/12-119409916, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009 idgF, und § 6 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 idgF, in Verbindung mit Artikel 2 der Entscheidung der Kommission Nr. 2001/672/EG vom 20.08.2001, ABl. L 235 vom 04.09.2001 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit angefochtenem Bescheid wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2012 keine Rinderprämien gewährt.
In der Begründung wurde festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei am Antragsstichtag zwölf weibliche Fleischrasserinder, sechs weibliche Fleischrassekalbinnen sowie ein weibliches Milchrasserind gehabt habe.
Die Rinderprämie sei für elf der weiblichen Fleischrasserinder, sechs weibliche Fleischrassekalbinnen sowie ein weibliches Milchrasserind (jeweils durch Ohrmarke identifiziert) "aufgrund der maßgeblichen Verordnungen VO Nr. 73/2009, VO Nr. 1122/2009, VO Nr. 1121/2009 und der Direktzahlungs-Verordnung" abgelehnt worden, da die "Alm/Weidemeldung nicht fristgerecht mitgeteilt (Art. 117 VO 73/2009)" worden sei.
Weiters sei die Prämiengewährung für ein weibliches Fleischrasserind (durch Ohrmarke identifiziert) abgelehnt worden, da die 6-monatige Haltefrist nicht erfüllt sei.
Im rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel wurde begründend ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, die Alm-Weidemeldung fristgerecht abzugeben. Als Beleg wurde eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer schweren Krankheit im Zeitraum Anfang Mai bis Ende Juni 2012 nicht in der Lage gewesen sei, die Meldefrist für Alm- und Weidemeldung einzuhalten.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2014 wurde die belangte Behörde ersucht bekanntzugeben, wer als Vertretungsbefugter für die XXXX auftritt bzw. wer für die elektronische Alm/Weidemeldung vom 03.07.2012 verantwortlich zeichnet.
Mit Schreiben vom 17.09.2014 gab die belangte Behörde den Vertretungsbefugten für die XXXX XXXX bekannt und übermittelte einen Auszug aus den Stammdaten sowie einen Auszug aus den eAMA-Protokolldaten zu den Alm/Weidemeldungen vom 03.07.2012.
Einsicht wurde genommen in den übermittelten Verwaltungsakt und in die Rinderdatenbank.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Nichtauszahlung von Rinderprämien wegen verspäteter Alm/Weidemeldung.
Die bezughabenden Fleischrassekühe (die mittels Ohrenmarken identifiziert sind) wurden am 15.6.2012 aufgetrieben. Die Alm/Weide-Auftriebsmeldung für das Jahr 2012 erfolgte elektronisch am 3.7.2012 durch den Vertretungsbefugten für die XXXX.
Dies ergibt sich aus den eAMA-Protokolldaten betreffend den Betrieb XXXX mit der Betriebsnummer XXXX und den Herkunftsbetrieb mit der Betriebsnummer XXXX und den damit nicht in Widerspruch stehenden Angaben der beschwerdeführende Partei.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu A)
§ 8 Abs. 4 Z 1 und 2 Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55 idgF, lautet:
"Gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird zur Begegnung besonderer Nachteile im Sektor Milcherzeugnisse eine tierbezogene Zahlung (im Folgenden Milchkuhprämie) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgesehen:
Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Milchkühen in Verbindung mit der Abgabe des Beihilfeantrags gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Kalenderjahr gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Milchkuhprämie.
Die Milchkuhprämie wird an Betriebsinhaber, die am 31. März des betreffenden Kalenderjahres über eine einzelbetriebliche Milchquote verfügen, für die vorhandene Anzahl an Milchkühen (prämienfähige Milchkühe), höchstens jedoch bis zu einer durch Verordnung näher zu bestimmenden Obergrenze, gewährt. Die Obergrenze an prämienfähigen Milchkühen je Betriebsinhaber wird ermittelt auf Basis der Anzahl an Milchkühen eines durchschnittlichen milcherzeugenden Betriebs, maximal jedoch im 2,5-fachen Ausmaß der durchschnittlichen Milchkuhanzahl."
Gemäß § 13 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz Direktzahlungs-Verordnung ist die Milchkuhprämie für Kühe zu gewähren, die während des in Artikel 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Zeitraums gehalten werden und entsprechend Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gekennzeichnet und registriert sind.
Gemäß Artikel 117 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782,/2003, ABl. L 030, 31.01.2009, S.16, - in der Folge Verordnung (EG) 73/2009 - werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.
Nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204 vom 11.08.2000, S., idgF - in der Folge Verordnung (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (siehe hiezu Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008).
Artikel 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 bestimmt, dass die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaates spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen kann, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.
In der Entscheidung der Kommission vom 20.08.2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, 2001/672/EG, ABl. L 235 vom 04.09.2001 idgF, sind gemäß § 2 Abs. 4 die Angaben für die von den für die Weideplätze zuständigen Personen erstellten Listen (gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung) der zuständigen Behörde (gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000) spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf der Weide zu übermitteln.
Nach § 6 Abs. 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 201/2008 idgF, ist hinsichtlich der Meldungen durch den Tierhalter für die Einhaltung der Frist der Eingang maßgeblich.
Artikel 2 Z 24 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. L 316 vom 02.12.009 idgF, definiert als "ermitteltes Tier" ein Tier, das allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt.
Eine fehlende, fehlerhafte oder verspätete Meldung an die Rinderdatenbank der im Hinblick auf eine Prämiengewährung relevanten Daten führt daher dazu, dass ein Tier für das betreffende Jahr nicht als ermittelt gilt und keine Prämie gewährt werden kann.
Im gegenständlichen Fall wurde die erforderliche Umsetzungs-Meldung für die bezughabenden Tiere 18 Tage nach dem Auftrieb, sohin verspätet durchgeführt.
Dem ist die beschwerdeführende Partei auch nicht entgegengetreten. Soweit seitens der beschwerdeführenden Partei vorgebracht wurde, dass sie eine fristgerechte Meldung aufgrund einer schweren Krankheit nicht habe vornehmen können und den Beschwerdeführer daher keine Schuld an der verspäteten Meldung treffe, ist festzuhalten, dass in den gegenständlich relevanten Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht auf ein Verschulden an der Verspätung der Meldung abgestellt wird. Lediglich bei allfälligen über die Versagung der Rinderprämien hinausgehenden Kürzungen gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 könnten diese gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung beim Nachweis fehlenden Verschuldens aufgehoben werden. Dies trifft hier nicht zu.
Bezüglich der übermittelten ärztlichen Bestätigung ist auszuführen, dass daraus ein Fehlen oder eine Einschränkung der Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum nicht hervorkommt. Darüber hinaus war darauf nicht weiter einzugehen, da die verspätete Meldung des Almauftriebes durch den Vertretungsbefugten (Almobmann) erfolgte und nicht durch den Beschwerdeführer selbst. Es wurden jedoch keine Gründe geltend gemacht, weshalb der Almobmann an einer rechtzeitigen Meldung verhindert gewesen sein sollte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Dass es mit Meldefehlern behafteten Tieren an der Beihilfefähigkeit mangelt, hat der Europäische Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 24.05.2007, Rs. C-45/05, Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) im Verfahren Maatschap Schonewille-Prins gegen Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteits, ausführlich dargestellt. Auf diese Entscheidung hat auch der Verwaltungsgerichtshof mehrfach Bezug genommen (vgl. etwa VwGH 28.06.2011, 2007/17/0174).
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