BVwG W220 1427371-1

W220 1427371-1Tribunal Administrativo Federal11 de nov. de 2014

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Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, Religion, soziale Verhältnisse, Übergangsbestimmungen,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

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BVwG W220 1427371-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W220.1427371.1.01

Spruch

W220 1427371-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2012, Zl. 12 00.487-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2014, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Betreffend Spruchpunkt III. wird das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 11.01.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei am XXXX geboren und stamme aus einem Ort im Distrikt XXXX, Bundesstaat Punjab, in Indien. Seine Religionszugehörigkeit sei Sikh, er gehöre der Volksgruppe der Jat an. Er habe von 1993 bis 2003 die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Er habe sein Heimatland am 15.01.2011 mit dem Flugzeug von XXXX aus verlassen und sei nach XXXX geflogen, wo er sechs Monate in einer Schlepperunterkunft verbracht habe. Anschließend sei er mit verschiedenen PKW¿s und LKW¿s bis ins österreichische Bundesgebiet verbracht worden. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, es gebe in Indien viele Chamyars. Ein Guru dieser Gruppierung sei umgebracht worden, weshalb gegen die Sikhs vorgegangen worden wäre. Leute von dieser Gruppierung hätten auch seinen Vater umgebracht. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, auch umgebracht zu werden. Eine zeitlang sei er nicht im Heimatdorf gewesen. Bei seiner Rückkehr sei die Lage unverändert gewesen, weshalb er Indien verlassen habe. Dieser Fluchtgrund bestehe seit dem Jahr 2009. Er sei erst jetzt geflohen, weil er sich gedacht habe, die Lage würde sich beruhigen. In die Großstadt sei er nicht gezogen, weil die Leute ihn in ganz Indien finden könnten. Gefragt, ob er persönlich Probleme mit den Chamyars gehabt habe, gab er an, er wäre auch verprügelt worden. Auch im Nachbardorf sei er verprügelt worden. Die Chamyars seien eine Sekte, die es hauptsächlich im Punjab gebe. Bei einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden.

Am 19.01.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, seine Mutter und Schwester, sowie ein Onkel und eine Tante würden noch in Indien leben. Er habe zwei Kila Land bewirtschaftet, dieses Land jedoch vor seiner Ausreise verkauft. Seine Familie besitze ein eigenes Haus. Er habe von der Geburt bis zur Ausreise in dem angegebenen Heimatdorf gewohnt. Im Heimatland sei er nicht politisch oder religiös tätig gewesen, habe nie strafbare Handlungen begangen, von sich aus nie Anzeige bei der Polizei erstattet und keine Probleme mit den Behörden gehabt. Im Jahr 2009 sei der den Chamyars zugehörige XXXX getötet worden. Es gebe bei ihnen nur wenige Sikh-Häuser, die Chamyars hätten gedroht, sie aus Rache umzubringen. Deshalb habe er Indien verlassen. Immer, wenn er in sein Heimatdorf gefahren sei, hätten sie ihn geschlagen und gesagt, dass sie ihn nicht davonkommen lassen würden. Im Jahr 2009, als der Genannte von den Sikhs in Europa getötet worden sei, wäre er aus dem Dorf weggegangen und habe sich versteckt gehalten - dort hätten sie ihn aber gefunden und sei er dann zurück ins Dorf gekommen. Er sei in verschiedenen Dörfern aufhältig gewesen und habe zehn Monate außerhalb seines Heimatdorfes gelebt. Dabei habe er als Tagelöhner gearbeitet und in Tempeln gegessen. Nachdem er im April oder Mai 2010 in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, wäre er verprügelt worden. Um sein Leben zu retten, habe er sich zum Verlassen Indiens entschlossen. Im Dorf sei er von Chamyars geschlagen worden. Er kenne die Namen der Angreifer nicht, es wären aber Anhänger des XXXX gewesen. Der Beschwerdeführer nannte auf Nachfrage zu den Angreifern einen Namen und gab an, es wären auch Leute aus den anderen Dörfern gewesen. Hinsichtlich des namentlich Genannten glaube er, dass dieser so heißen würde. Er habe nicht Anzeige bei der Polizei erstattet, sondern den Vorfall dem Dorfvorsteher gemeldet. Das sei so üblich. Ob dieser wiederum Anzeige erstattet hätte, wisse er nicht. Er sei auch noch ein zweites Mal von einem Mann verprügelt worden. Außerdem hätte er bei der Rückkehr erfahren, dass Sikhs auch umgebracht worden wären. Auf Nachfrage führte er aus, beim Aufruhr im Dorf im Jahr 2009 wären Sikhs getötet worden. Er selbst sei erstmals im Jahr 2009 attackiert worden. Zuletzt sei er im Mai 2010 angegriffen worden. Zwischen diesem Zeitpunkt und der Ausreise, die wegen der langen Organisationszeit des Schleppers erst im Jänner 2011 stattgefunden hätte, habe er nicht in seinem Heimatdorf gewohnt, sei aber ab und zu dort gewesen, weil er sein Land verkaufen hätte müssen. In dieser Zeit sei ihm von Anhängern des XXXX noch gedroht worden, dass er umgebracht würde. In einem anderen Landesteil habe er sich nicht niedergelassen, weil es überall Aufruhr gebe und er gefährdet sei.

Sodann wurden dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde Länderfeststellungen zu Indien zur Kenntnis gebracht. Nach Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, er wolle sich dazu nicht äußern.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 20.01.2012, Zl. 12 00.487-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.). Begründend gelangte die belangte Behörde im Wesentlichen zur Ansicht, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes als unglaubwürdig zu beurteilen seien. Gründe für das Vorliegen eines Sachverhalts, der zur Gewährung von subsidiärem Schutz hätte führen können, hätten nicht festgestellt werden können. Die Unglaubwürdigkeit begründete die belangte Behörde beweiswürdigend mit vagen Schilderungen des Beschwerdeführers. Er habe keinen der Aufenthaltsorte, an denen er sich versteckt zu haben behauptete, nennen können. Ein konkretes Fluchtmoment habe er nicht dargestellt, sondern nur angegeben, dass die Chamyars den Sikhs Rache geschworen hätten, und er bei der Rückkehr ins Heimatdorf verprügelt worden sei. Im Widerspruch zum diesem Vorbringen habe er anfangs angegeben, bis zu seiner Ausreise im Heimatdorf gelebt zu haben. Auch lasse der zeitliche Ablauf seines Vorbringens nicht auf eine Flucht schließen. Er habe nicht plausibel begründen können, weshalb er Indien verlassen habe müssen, obwohl er monatelang außerhalb des Heimatdorfes leben habe können oder weshalb er sich nicht in einer größeren Stadt niedergelassen habe. Auch hätte er sich an die indischen Sicherheitsbehörden wenden können. Sein Vorbringen sei als unglaubwürdig zu bewerten und sei er deshalb keinesfalls in der Lage gewesen, wohlbegründete Furcht aus einem Konventionsgrund glaubhaft zu machen - auch sonst habe sich kein Hinweis auf einen zur Gewährung von Asyl führenden Sachverhalt ergeben. Es handle sich beim Beschwerdeführer um eine erwachsene, arbeitsfähige Person. Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände", und könne nicht davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien eine Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13. zur Konvention bedeuten würde, weshalb keine dem Refoulement nach Indien entgegenstehenden Gründe erkannt werden könnten. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt damit, dass der Eingriff in Art. 8 EMRK gerechtfertigt sei.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.01.2012 durch persönliche Übernahme zugestellt und erwuchs mit 04.02.2012 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer stellte am 16.02.2012 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und begründete dies im Wesentlichen mit Verfehlungen des ihm zur Seite gestellten Rechtsberaters. Zur Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei. Dem Beschwerdeführer wäre nicht Gelegenheit gegeben worden, zu der ihm unterstellten Unglaubwürdigkeit Stellung zu nehmen, wodurch das Parteiengehör verletzt worden sei. Die Länderberichte seien mangelhaft und hätte die belangte Behörde die Fluchtgründe nicht vor dem Hintergrund entsprechender Länderinformationen beurteilt. Als Sikh sei er Verfolgung wegen seiner Religion und Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft, weil die Behörde bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit einen rechtswidrigen Maßstab angelegt habe. Aus der Begründung der belangten Behörde seien die Entscheidungsgründe nicht erkennbar. Die Behörde verkenne, dass es sich um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung handle. Die gerügten Punkte würden auch für die Ausführungen zum subsidiären Schutz gelten, ein menschenwürdiges Leben sei für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nicht zu erwarten. Die Prüfung der Ausweisung erschöpfe sich in allgemeinen Ausführungen.

Mit Bescheid vom 12.06.2012, Zl. 12 00487-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.02.2012 gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab.

Gegen diesen am 18.06.2012 im Wege der Hinterlegung im Hausbrieffach ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 27.06.2012 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, mangels konkreter Erforschung des Sachverhalts, ergänzender Einvernahme des Beschwerdeführers und Einvernahme eines informierten Vertreters von XXXX ergehe sich die belangte Behörde in Mutmaßungen zu seinen Ungunsten. Auch der Mitbewohner des Beschwerdeführers sei nicht einvernommen worden und seien über dessen "Fähigkeiten" auch keine Feststellungen getroffen worden.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2014, Zl. W220 1427371-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.01.2012, Zl. 12 00.487-BAT, als verspätet zurückgewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag, Zl. W220 1427371-2/3E, wurde in Erledigung der Beschwerde der Bescheid vom 12.06.2012, Zl. 12 00.487-BAT, behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2014, Zl. 820048706/1448883, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.02.2012 gem. § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachte Beschwerde am 02.10.2014 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Parteienvernehmung des Beschwerdeführers sowie durch Verlesung und Erörterung nachfolgender beigeschaffter Berichte zur Situation in Indien:

Bericht des auswärtigen Amtes Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien vom 03.03.2014

Allgemeiner Ländervorhalt der Staatendokumentation vom Februar 2014 zur allgemeinen Lage in Indien

Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er stamme aus dem Punjab, sei Sikh und gehöre der Volksgruppe der Jat an. In der Heimat habe er sieben Jahre lang die Schule besucht. Zuletzt habe er in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. In der Heimat würden seine Mutter und seine Schwester leben; sein Vater wäre 2009 verstorben. Vor ca. einem Jahr habe er mit seinen Familienangehörigen telefoniert, seither habe er keinen Kontakt mehr mit ihnen gehabt. Seine Mutter und Schwester hätten gesagt, dass die Situation dort nicht gut sei und Leute nach dem Beschwerdeführer fragen würden. Diese würden wissen wollen, wo dieser sei. Er habe aktuell keinen Kontakt, weil deren Mobiltelefonnummer nicht mehr funktioniere und er keine neue habe. Er habe im Jänner 2011 seine Heimat verlassen, die Reise nach Österreich habe ein Jahr gedauert. Die Ausreise habe er durch den Verkauf des Grundstücks finanziert. Grund hiefür sei gewesen, dass Angehörige der Kaste Chamyar ihn verfolgt und schikaniert hätten und ihn auch umbringen hätten wollen. Im Jahr 2009 sei ein Guru von dieser Kaste, nämlich XXXX, in XXXX von Sikhs ermordet worden. Danach habe es große Ausschreitungen in Indien gegeben und diese Leuten hätten aus Rache Sikhs verfolgt. Diese wären in seinem Heimatdorf in der Überzahl. Der Beschwerdeführer sei schikaniert worden, da er ein Sikh sei. Er sei vier oder fünf Mal von Angehörigen dieser Kaste geschlagen worden. An die genauen Daten könne er sich nicht erinnern. Dann sei er aus seinem Dorf geflüchtet. Als er sechs Monate später zurückgekehrt sei, wäre er abermals von den Leuten geschlagen worden. Dann habe er beschlossen, Indien zu verlassen. Gefragt, wann in etwa er geschlagen worden sei, brachte er vor, das sei im Jahr 2009 gewesen. Im April oder Mai des Jahres 2010 sei er zurückgekehrt und dann gleich wieder geschlagen worden. Er sei aus seinem Dorf geflüchtet, habe sich in verschiedenen Ortschaften aufgehalten und sei dann ausgereist. Die Sikhs würden überall diskriminiert, deshalb habe er Indien verlassen. Er sei verfolgt und mit dem Umbringen bedroht worden. Er sei verfolgt worden, weil er schon früher mit den Gegnern Streitigkeiten gehabt habe. Konkret habe er Probleme mit XXXX gehabt, der ein Führer dieser Kaste sei. Auch die Politiker würden "denen" und nicht den Sikh helfen. Auf Vorhalt, dass er die Anzahl der Vorfälle, bei denen er geschlagen worden wäre, kontinuierlich gesteigert hätte, gab er an, er habe das immer so wie heute gesagt. Gefragt, ob er sich einmal an die Sicherheitsbehörden gewandt habe, brachte er vor, er sei einmal bei der Polizei gewesen. Diese habe aber keine Anzeige entgegen genommen, weil sie den besagten Leuten und nicht den Sikh helfe. Auf Vorhalt, dass er die entsprechende Frage vor der belangten Behörde verneint habe, meinte er, er habe damals gesagt, dass er bei der Polizei gewesen und keine Anzeige aufgenommen worden sei. Bei einer Rückkehr habe er Angst, von den Leuten umgebracht zu werden. Bei einem Telefonat vor einem Jahr habe seine Mutter ihm erzählt, dass diverse Leute nach ihm fragen und ihn suchen würden. Das wären XXXX und seine Leute; diese würden alle in seinem Heimatdorf leben und ihn wegen ihrer Feindschaft aufgrund früherer Streitereien verfolgen. Bei ihnen würden Feindschaften jahrelang dauern. Die Angehörigen dieser Kaste wären überall und könnten ihn leicht finden und umbringen. Zu seinem aktuellen sozialen Umfeld gab der Beschwerdeführer an, er bestreite seinen Lebensunterhalt als XXXX und würde mit zwei anderen Indern in einer Wohngemeinschaft leben. Er habe ein paar indische Freunde. Bisher habe er keinen Deutschkurs besucht, er spreche aber ein wenig Deutsch. Er wolle in Österreich wie ein normaler Bürger leben. Er befolge alle Gesetze, sei nie straffällig geworden und würde das auch in Zukunft nicht werden. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen nahm der Beschwerdeführer Stellung und brachte vor, für Sikhs würde es schon seit Jahrzehnten keine Gerechtigkeit geben. 1984 seien tausende Sikhs getötet worden, die Täter wären nie zur Rechenschaft gezogen worden. Neulich habe der Führer der RSS gesagt, dass alle in Indien Lebenden unter der Herrschaft der Hindus leben sollten - dies gelte insbesondere für Minderheiten wie Sikhs und Moslems. Überall müsse man Bestechungsgeld zahlen und würden in den Krankenhäusern nur jene behandelt, die bezahlen würden. Wenn man irgendwo inkognito lebe, bestehe die Gefahr, von der Polizei als Terrorist verdächtigt zu werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus dem Bundesstaat Punjab. Er gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh und der Volksgruppe der Jat an. In seiner Heimat hat er sieben Jahre lang die Schule besucht und war zuletzt als Landwirt tätig.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe wird den Feststellungen mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.

Dem Beschwerdeführer steht in Indien eine innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative offen.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige, solche halten sich in seiner Heimat in Indien auf. Der Beschwerdeführer geht hier einer Beschäftigung als XXXX nach. Er ist ledig und kinderlos. Er gehört keinem Verein, keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung an. Er leidet nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten, steht im erwerbsfähigen Alter und hat Berufserfahrung.

Zur allgemeinen Situation in Indien werden nachfolgende

Feststellungen getroffen:

Überblick über die politische Lage:

Indien ist mit 1,2 Milliarden Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sechs sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einenbegrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt. Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt.

(XXXX, "Indien - Innenpolitik", November 2013)

Nach den Wahlen zur Lok Sabha (Unterhaus des Parlaments) im April/Mai 2009 konnte unter Führung der Kongress-Partei gemeinsam mit 6 anderen Parteien sowie 5 Abgeordneten von Kleinstparteien die Koalitionsregierung der United Progressive Alliance (UPA) fortgeführt werden. Aktuell verfügt die Regierungskoalition nach Koalitionsaustritt zweier Regionalparteien nicht mehr über eine parlamentarische Mehrheit, wird aber von mehreren Parteien außerhalb der Koalition unterstützt. Die Legislaturperiode dauert noch bis zum Frühjahr 2014 (fünf Jahre). Regierungschef in zweiter Amtszeit ist der Wirtschaftsfachmann und "Vater" der zu Beginn der 90er Jahre angestoßenen wirtschaftlichen Öffnung Indiens, Dr. Manmohan Singh. Die Vorsitzende der Kongress-Partei Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis, die beide als Premierminister im Amt ermordet wurden) nimmt als Vorsitzende der United Progressive Alliance großen Einfluss auf die Gestaltung der Regierungspolitik. Sonia Gandhi ist gleichzeitig Vorsitzende des "National Advisory Councils", ein aus 15 Vertretern der Zivilgesellschaft bestehendes unabhängiges Beratergremium, welches dem Premierminister Vorschläge unterbreiten kann. Sonia Gandhis Sohn Rahul Gandhi wurde im Januar 2013 zum stellvertretenden Vorsitzenden der Kongresspartei gewählt. Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern ("inclusive growth"). Sie hat sich einer Politik zugunsten der "einfachen Menschen" verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und beruflichen Bildung sowie die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Als weitere drängende Probleme wurden insbesondere die Inflation der Nahrungsmittelpreise (rund 10 Prozent) sowie die Bekämpfung der Mangelernährung identifiziert. Auf der Grundlage eines im September 2013 im indischen Parlament verabschiedeten Gesetzes zur Ernährungssicherung sollen künftig rund zwei Drittel der indischen Bevölkerung ein Recht auf subventioniertes Getreidebekommen.

(XXXX, "Indien - Innenpolitik", November 2013)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet. Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert (Art. 12-35). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Indien, 13.08.2012, S.21)

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen.

(BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst

Ratifikation von Menschenrechtsabkommen:

Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet und ist

Vertragsstaat folgender internationaler Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte:

Indien hat zu den Übereinkommen zahlreiche Vorbehalte materieller Art eingelegt und/oder Erklärungen abgegeben. Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe hat Indien im Jahre 1997 unterzeichnet, aber bisher nicht ratifiziert.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Indien, 13.08.2012, S.21)

Punjab

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau.

(XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)

Sikhs haben die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 28)

Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.

Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten, wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh, niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.

(XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15)

Nach Auffassung des XXXX steht es einer Person frei, bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.

(XXXX, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)

Jammu und Kaschmir:

Die mehrheitlich von Muslimen bewohnte Himalaya-Region Kaschmir wird sowohl von Pakistan als auch von Indien vollständig beansprucht. Seit ihrer Unabhängigkeit von Großbritannien 1947 führten die beiden Nachbarstaaten bereits drei Kriege um das Gebiet. Im November 2003 schlossen Pakistan und Indien einen Waffenstillstand für die Kaschmir- Region. Von beiden Seiten gibt es aber immer wieder Verstöße gegen das Abkommen. Mit Beginn des Jahres 2013 hat es an der Demarkationslinie wieder vermehrt Schusswechsel zwischen den Grenztruppen der beiden Staaten gegeben. Dabei wurden auf beiden Seiten jeweils zwei Soldaten getötet.

(APA, Indien: "Agressive" Reaktion auf neue Angriffe aus Pakistan, vom 14.01.2013)

Im indischen Bundesstaat Jammu und Kaschmir fanden im November/Dezember 2008 Wahlen zur Legislativversammlung statt. Regierungschef des Bundesstaates wurde der 38- jährige Omar Abdullah, dessen Vater und Großvater bereits dieses Amt inne hatten. Die von ihm geführte Regionalpartei National Conference bildet eine Koalition mit der Kongresspartei. Seit dem Amtsantritt Abdullahs kam es gelegentlich zu Unruhen, die zum einen auf die tatsächliche oder vermutete Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und Armee, zum anderen auf Provokationen separatistischer Gruppen zurückgingen. Die Lage in Kaschmir ist 2011 nach drei blutigen Sommern ruhig geblieben. Touristen und Pilger sind 2011 in neuen Rekordzahlen zurückgekehrt. Dennoch bestehen viele der sozialen und wirtschaftlichen Missstände fort und bilden insbesondere unter den jungen Leuten weiterhin Unruhepotential.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Indien, 13.08.2012, S.6)

Der Kaschmirkonflikt hat in den vergangenen Jahrzehnten zu gewaltsamen Auseinandersetzungen und zahlreichen Bombenanschlägen mit vielen Todesopfern geführt. Im Sommer 2010 kamen bei Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften über 100 Menschen ums Leben. Die Lage hat sich mittlerweile beruhigt. In Jammu ist die Sicherheitslage grundsätzlich stabil.

(XXXX, Auskunft an VG Wiesbaden, vom 14.06.2013)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die Verfassung sieht Rede- und Meinungsfreiheit vor, Pressefreiheit findet keine ausdrückliche Erwähnung. Die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis. Einzelpersonen können die Regierung in der Regel kritisieren, ohne mit Repressalien rechnen zu müssen. Die unabhängigen Medien sind aktiv und äußerten eine Vielzahl von Ansichten ohne Einschränkungen.

(United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S. 11)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Verfassung garantiert das Recht auf Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und friedliche Versammlung. Öffentliche Debatten sind wesentlicher Bestandteil indischer Demokratie. Medien, insbesondere die Printmedien, sind grundsätzlich frei. Im Bereich elektronischer Medien übt der Staat zuweilen Kontrolle aus (Nachrichtenmonopol des staatlichen Radios auf FM, Zulassung privater Sender in den Bereichen Radio und Fernsehen). Fälle von offensichtlicher staatlicher Einschränkung der Pressefreiheit bzw. Zensur (z.B. Filmverbote, Blockierung von Webseiten im Nachgang von Anschlägen) werden in der Regel öffentlich diskutiert. Allerdings sollen sich Social Media (Facebook u.a.) verpflichten, keine Veröffentlichung von anstößigen Inhalten zuzulassen.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Indien, 13.08.2012, S.8)

Die Verfassung garantiert die Redefreiheit. Obwohl die Pressefreiheit in der indischen Verfassung nicht dezidiert erwähnt ist, wird auch diese von der Regierung im Allgemeinen in der Praxis respektiert. In Indien gibt es eine lebhafte Presse- und Medienlandschaft. Personen konnten im Allgemeinen die Regierung öffentlich und privat kritisieren, ohne Unterdrückung. Die unabhängigen Medien sind aktiv, drückten eine weite Bandbreite von Meinungen aus und sind grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen. Die Medien setzen sich für die Menschenrechte ein und prangern Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung an. Es gibt Berichte, dass Journalisten aufgrund ihrer Reportagen Belästigungen und Gewalt erfuhren.

(United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom

19.04. 2013)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten einiger evangelikaler Kirchen. Muslime, Buddhisten, Sikhs, Christen, Juden und Parsen sind anerkannte religiöse Minderheiten. Im Familienrecht mit seinen diversen religiösen Teilrechtsordnungen genießen die Muslime wie auch Christen besondere Freiheiten, die ihnen die Beachtung ihrer jeweiligen Traditionen ermöglichen.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Indien, 13.08.2012, S.10)

Ethnische Minderheiten:

Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (Art. 15). Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (Art. 29 und 30). Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten- Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert. Um benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist (Art. 46). Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5 % für die sog. Scheduled Castes and Scheduled Tribes sowie für andere benachteiligte Gruppen, sog Other Backward Casts, vorgesehen. Ein am 29.01.2006 unter der ersten Regierung Manmohan Singh gegründetes Minderheitenministerium ist mit erheblichen Mitteln ausgestattet, die zur Verbesserung der Lebensbedingungen vor allem von Muslimen eingesetzt werden. Trotz aller staatlichen Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich weiter benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Human Rights Watch, Human Rights Law Network u.a. sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. In mehreren Bundesländern (u.a. Haryana, Tamil Nadu und Madhya Pradesh) wurden auch 2011 wiederholt Fälle registriert, in denen Dalits, die sich öffentlich über Zutrittsverweigerungen zu Tempeln oder andere Diskriminierungen beschwert hatten, anschließend von Unbekannten misshandelt oder getötet wurden. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung (Vergewaltigungen und Vertreibung vom eigenen Land sind keine Einzelfälle) gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Indien, 13.08.2012, S.8 und 9)

Dalits:

Die etwa 240 Millionen Dalits (Kastenlose, "Unberührbare") werden trotz verfassungsrechtlicher Gleichstellung und jahrzehntelanger staatlicher Förderung weiterhin gesellschaftlich benachteiligt. Schätzungsweise die Hälfte der Dalits lebt unterhalb der Armutsgrenze - im Vergleich zu einem Viertel der übrigen Bevölkerung. Die seit den 1950er Jahren geltenden Zugangserleichterungen zum Bildungswesen und zu staatlichen Arbeitsstellen über Quoten haben aber die Situation einiger Dalits nachhaltig verbessert. Politisch gewinnen die Dalits durch eigene politische Gruppierungen und Parteien an Einfluss. Im größten indischen Bundesstaat Uttar Pradesh regiert seit 2007 die Dalit-Partei BSP; die Regierungschefin gehört der Gruppe der Dalits an. Das Gesetz zur Verhütung von Grausamkeiten ("Prevention of Atrocities Act", 1989) verbietet die "Unberührbarkeit" und sieht scharfe Sanktionen für dalitfeindliche Straftaten vor. Allerdings kommt es nur in sehr wenigen Fällen tatsächlich zu einem Gerichtsverfahren.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Indien, 13.08.2012, S.9)

Adivasis:

80 % der Adivasis (indische Ureinwohner) leben unterhalb der Armutsgrenze. Obwohl ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung nur ca. 8 % beträgt, sind Adivasis zugleich mit 60 % aller Landvertriebenen die am stärksten von Enteignung, Umsiedlung oder Vertreibung betroffene Gruppe. Diese noch immer gängigen Praktiken sind der Grund dafür, dass die maoistische Guerilla in den Gebieten der Ureinwohner ihre Hauptaktionsbasis hat. Bei Enteignungen für Industrieansiedlung, Staudämme und Naturschutzgebiete erhalten betroffene Adivasis nicht selten weder eine angemessene Entschädigung noch ein alternatives Siedlungsgebiet. Die Regierung ist gleichwohl bemüht, die Rechte der Adivasis zu stärken. Sie genießen unter anderem privilegierten Zugang zum staatlichen Bildungswesen und zu Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst. Sie haben das Recht auf teilautonome Selbstverwaltung in ihnen speziell zugewiesenen sogenannten "eingetragenen Gebieten". Einem Bericht der Nationalen Menschenrechtskommission zufolge werden allerdings auch in den "eingetragenen Gebieten" die Rechte der Stammesbevölkerung auf Selbstbestimmung sowie auf freien Zugang zu den natürlichen Ressourcen vielfach nicht uneingeschränkt gewährleistet. Seit 2007 ist ein Gesetz zum besseren Schutz der wirtschaftlichen Nutzungsrechte der Ureinwohner an ihren angestammten Siedlungsräumen ("Scheduled Tribes Recognition of Forest Rights Act") in Kraft, was in Indien nicht zugleich bedeutet, dass dieses auch angewandt wird.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Indien, 13.08.2012, S.9-10)

Naxaliten:

Naxaliten ist eine gängige Bezeichnung für maoistische Parteien, Bewegungen oder Aktivisten in Indien. Sie leitet sich vom bengalischen Ort Naxalbari ab, wo 1967 ein unter kommunistischer Führung stattfindender Bauernaufstand von der Polizei niedergeschlagen wurde.

Die indische Regierung sieht ein Wiedererstarken sozialrevolutionärer sogenannter naxalitischer Gruppen, von denen sich die zwei bedeutendsten (People's War and Marxist Communist Center) sowie einige kleinere Gruppierungen zur Communist Party of India (Maoist) zusammengeschlossen haben. Die Gruppierungen operieren im östlichen Kernindien (von Bihar bis zum nördlichen Tamil Nadu). Die Naxaliten dehnen ihre Aktivitätszonen immer mehr aus. Chattisgarh hat sich zum Koordinationszentrum der naxalitischen Bewegung entwickelt. In 14 der 28 Unionsstaaten sind die Naxaliten tätig, die Zahl der Todesopfer im Zusammenhang mit naxalitischem Terror ist gestiegen. Laut Angaben des indischen Innenministeriums sind in den vergangenen Jahren mehrere Tausend Personen bei Aktionen der Naxaliten getötet worden. Während sie in einigen Gebieten durch den Aufbau para- staatlicher Strukturen (Gerichtsbarkeit, Arbeitsbeschaffungsprogramme) danach trachten, die Sympathie der Bevölkerung zu gewinnen, um den Boden für Rekrutierungen zu bereiten und Ruheräume zu schaffen, setzen sie andernorts auf Einschüchterung, Gewalt und Erpressung. In einigen Gebieten haben sich mit Duldung der örtlichen Sicherheitsbehörden bewaffnete Bürgerwehren gegen die Naxaliten gebildet. Dort kommt es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen beiden Gruppen.

Angriffe der Naxaliten auf die Zivilbevölkerung werden vor allem in Andhra Pradesh, Bihar, Madhya Pradesh, Orissa und West Bengalen festgestellt. Dem seit Jahrzehnten existierenden Phänomen des maoistischen (naxalitischen) Terrors wurde bislang nur mit geringem Erfolg mit polizeilichen Maßnahmen auf lokaler Ebene begegnet. Die Regierung unter Premier Minister Singh will nun mit einer großangelegten, die Grenzen der Bundesstaaten übergreifenden Offensive ("Operation Green Hunt") gegen die maoistischen Guerillagruppen im Land vorgehen. Gleichzeitig will die Regierung mit Sonderprogrammen für die soziale Entwicklung der bislang von den Maoisten kontrollierten Gebieten die Armut als Ursache des bewaffneten Protestes bekämpfen. Auslöser für diesen Strategiewechsel waren eine Häufung spektakulärer Attentate der Maoisten, die in jüngster Vergangenheit nicht nur gegen Sicherheitskräfte der Regierung (seit Jahresbeginn mehr als 100 getötete Polizeikräfte) gerichtet waren, sondern auch gegen zivile Ziele wie Eisenbahnverbindungen.

Am 29.06.2012 wurden 17 maoistische Rebellen von Sicherheitskräften bei einem Schussgefecht getötet.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 27; XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8, vgl. Human Right Watch, World Report 2013, vom 31.01.2013; APA, "Indische Sicherheitskräfte töten mindestens 17 maoistische Rebellen", vom 29.06.2012)

Justiz:

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Die Dauer der Untersuchungshaft liegt weit über der durchschnittlichen Dauer in westlichen Ländern - Haftprüfungen erfolgen selten und i.d.R. nur auf Betreiben des Verteidigers. Freilassungen auf Kaution sind jedoch sehr häufig. Allerdings nimmt der Betreffende damit in Kauf, dass sein Fall über viele Jahre hinweg erstmal nicht beachtet wird, bevor ein erster Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht angesetzt wird.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.11)

Sicherheitsbehörden:

Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der Indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die Indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete anerkannt sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland, Tripura und Sikkim.

Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen.

Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des USamerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen). (XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.6 und 7)

Haftbedingungen:

Die Haftbedingungen in den Gefängnissen sind zumeist schlecht. Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission beträgt die Überbelegung im Landesdurchschnitt über 38 % (bei einer Kapazität von 234.462 beträgt die tatsächliche Anzahl der Insassen

324. 852 - 2006). Das größte Gefängnis in Südasien, das in New Delhi gelegene Tihar Stadtgefängnis, ist mit ca. 13 000 Gefangenen zu mehr als 150 % überbelegt. Pläne, die Überbelegungen durch den Neubau von Gefängnissen zu verringern, wurden bisher nicht verwirklicht. Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewissen Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen

zufriedengeben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen. Auf Geschlechtertrennung wird geachtet. Eine Trennung von Kleinkriminellen und Schwerverbrechern gibt es selten. Jugendliche erfahren oft keinen gesonderten Vollzug; bereits 15jährige werden zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Immerhin ist die ordnungsgemäße Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Wasser durchweg gewährleistet. Die Gesundheitsfürsorge ist oft unbefriedigend. Die Nationale Menschenrechtskommission zeigt Beschwerden von Gefangenen (wie Belästigung, mangelnde medizinische Versorgung, etc.) auf. Reformvorschläge der Nationale Menschenrechtskommission zielen unter anderem auf eine Änderung des Gesetzes über Strafgefangene, das auf das Jahr 1894 zurückgeht, ab.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.13 und 14; vgl.: United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S.5)

Todesstrafe:

Gemäß Art. 53 des Strafgesetzbuchs gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe durch den Strang. In Militärgesetzen ("Air Force Act", 1950; "Army Act", 1950) ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht, seit Ende 2001 auch für den Besitz tödlicher Sprengstoffe vorgesehen. Jedes Strafgericht kann die Todesstrafe verhängen. Die Gouverneure und der Staatspräsident haben das Begnadigungsrecht und nutzen dies auch in Einzelfällen. Dies trägt dazu bei, dass die Todesstrafe oft erst viele Jahre nach ihrer Verhängung vollstreckt wird. Der Oberste Gerichtshof hat 1983 den einschränkenden Grundsatz aufgestellt, dass die Todesstrafe nur in "den seltensten aller seltenen Fälle" verhängt werden darf. Zuverlässige statistische Angaben zur Zahl der Verurteilungen oder Hinrichtungen gibt es nicht.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Indien, 13.08.2012, S.22)

Im November 2012 wurde die erste Exekution seit 2004 durchgeführt an einem pakistanischen Attentäter der Mumbai Anschläge von 2008. Damit wurde ein 8 Jahre dauerndes inoffizielles Moratorium der Todesstrafe beendet. Im Februar 2013 wurde eine Person aufgrund eines Anschlages aus dem Jahr 2001 exekutiert

(Human Rights Watch: World Report 2014, India, vom 14.01.2014)

Grundversorgung:

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Indien, 13.08.2012, S.25)

Medizinische Versorgung:

Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme. Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Orissa, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh.

Die Hauptanliegen der "NRHM" sind:

• Senkung der Kinder- und Müttersterblichkeitsrate

• Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten für jeden Bürger

• Schutz und Kontrolle vor ansteckenden und nicht-ansteckenden Krankheiten

• Bevölkerungskontrolle und Sicherung von Geschlechterbalance und ausgeglichener

Demographie

• Förderung des gesunden Lebenswandels und alternativer Medizin durch AYUSH

(Abteilung für Ayurveda, Yoga und Neuropathie - einem alternativen Gesundheitssystem

in Indien)

Indiens Impfprogramm ist eines der weltgrößten im Hinblick auf die Menge der verwendeten Impfstoffe, die Anzahl der Impfempfänger, die Anzahl der organisierten Impfaktionen, sowie die abgedeckte geographische Fläche. Im Rahmen des Impfprogrammes werden Impfstoffe zum Schutz von Kindern und schwangeren Frauen vor sechs Erkrankungen benutzt: Tuberkulose, Diphterie, Pertussis, Polio, Masern und Tetanus. Eine Hepatitis-B-Impfung ist phasenweise ebenfalls im universellen Impfprogramm enthalten. In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Mit landesweit mehr als 50 Krankenhäusern ist "Apollo Hospitals" nach der indischen Regierung der größte Anbieter im Bereich der medizinischen Versorgung. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $:

Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc.

Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen.

Die "Accredited Social Health Activist" (ASHA) ist eine Gesundheitsaktivisten-Initiative innerhalb der Gemeinden. Sie soll die Wahrnehmung für das Thema Gesundheit und die sozialen Begleiterscheinungen schärfen, sowie die Gemeinde zu örtlicher Gesundheitsplanung anleiten, ebenso wie zum vermehrten Gebrauch von und der Verantwortung für die existierenden medizinischen Dienste, die von der Regierung bereitgestellt werden. Die ASHA- Initiative bietet auch ein Mindestpaket an Heilpflege an, wie es auf dieser Ebene angemessen und realisierbar ist. Außerdem sorgt sie für termingerechte Überweisungen. Die kostenlose Notrufnummer in Indien ist die 1-0-8. Die Notrufe werden vom GVK EMRI (GVK Emergency Management and Research Institute) entgegengenommen, dem einzigen professionellen Notruf Service Provider in Indien, der medizinische Notrufe und Notrufe für Polizei und Feuerwehr entgegennimmt.

Nur 10% der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten

Krankenversicherungen in Indien an.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Indien, vom August 2013, S. 5ff)

Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr:

Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.25)

Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden, armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig.

Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens, zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen.

(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.9.2010;

XXXX, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012;

e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)

In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle.

(Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014)

Nach Auffassung des XXXX steht es einer Person frei, bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.

(XXXX, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)

Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren.

(United Kingdom, Home Office, Oerational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S.35)

Es gibt kein bilaterales Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Indien. Die indischen Behörden sind aufgrund der schwierigen Nachweisbarkeit der Staatsbürgerschaft selten bereit, Personen zurückzunehmen. Indien hat selbst ein großes Problem mit illegalen Immigranten insbesondere aus Bangladesch, Sri Lanka, Nepal, die zum Teil schon viele Jahre in Indien leben und teilweise die örtliche Bevölkerung zur Minderheit gemacht haben. Die indischen Behörden gehen wahrscheinlich davon aus, dass es sich in den meisten Fällen der Rückübernahme entweder um vormals Illegale in Indien oder aber um ethnisch verwandte Pakistanis, Bangladeschis oder Srilankesen handle, und sind nicht bereit, diese Personen auf bzw. zurückzunehmen.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.24)

Ein Asylantrag hat allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Indien, 13.08.2012, S.26).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal insoferne keinerlei Anhaltpunkte vorliegen, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden. Mangels vorgelegter Personaldokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Die zu Indien getroffenen Feststellungen stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen, die in den Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Der Beschwerdeführer ist den allgemeinen Feststellungen nach dem Vorhalt im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht substantiiert entgegengetreten.

Hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren konkret geltend gemachten Ausreisemotive des Beschwerdeführers gelangt das erkennende Gericht (in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch die belangte Behörde) zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine bestehende Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte.

Dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe den Tatsachen nicht entsprechen, erhellte sich für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere daraus, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens seine Angaben zu den ihm angeblich widerfahrenen tätlichen Übergriffen erheblich steigerte. Bei der Erstbefragung brachte er vor, er sei von den Chamyars verprügelt und auch einmal im Nachbardorf angegriffen worden (AS 33), wonach von zwei Vorfällen auszugehen wäre. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte er vor, konkret erstmals im Jahr 2009 (AS 57) und später bei der Rückkehr in sein Heimatdorf im Mai 2010 (AS 55) verprügelt worden zu sein, sprach also insgesamt von zwei Übergriffen. Schon dabei fällt auf, dass der Beschwerdeführer von seinen vorherigen Angaben insofern abwich, als er bei der belangten Behörde nicht mehr davon sprach, "auch im Nachbardorf" verprügelt worden zu sein, sondern beide Vorfälle im Heimatdorf ansiedelte. Vor dem Bundesverwaltungsgericht berichtete der Beschwerdeführer, er wäre vier oder fünf Mal sowie ein weiteres Mal nach der Rückkehr in sein Heimatdorf von den Gegnern geschlagen worden (Protokoll der mV Seite 4). Auf konkrete Nachfrage gab er wiederum an, ein Vorfall wäre 2009, der andere im Mai 2010 gewesen (Protokoll der mV Seite 4).

Daraus ergibt sich zum einen, dass der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht von einigen Übergriffen mehr (insgesamt fünf bis sechs) sprach als noch zuvor (insgesamt zwei). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht bereits zuvor die Gelegenheit genutzt hätte, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten (und sohin von sämtlichen Vorfällen zu berichten) und handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts um ein gesteigertes Vorbringen, welches als unglaubwürdig qualifiziert werden kann (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Zum anderen ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zwar von "vier bis fünf" Vorfällen (sowie einem weiteren nach Rückkehr ins Heimatdorf) sprach, auf Nachfrage jedoch wiederum - wenn auch nur rudimentär - zwei Vorfälle beschreiben konnte, dass es sich bei den Übergriffen um ein gedankliches Konstrukt handelt, das keine Entsprechung im Tatsächlichen findet. Da es sich bei den von ihm behaupteten körperlichen Übergriffen ("Verprügeln") aufgrund des massiven Eingriffs in die körperliche Integrität um einschneidende Erlebnisse gehandelt haben müsste, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nur zu zweien grobe Angaben zu machen vermochte und zu den weiteren Vorfällen gänzlich schwieg. Aus diesem Grunde ist das entsprechende Vorbringen als unglaubwürdig zu bewerten. Dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt dieses Widerspruchs angab, er habe dies immer schon so wie vor dem Bundesverwaltungsgericht geschildert, stellt sich als reine Schutzbehauptung dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass er sämtliche schriftliche Einvernahmeprotokolle hinsichtlich deren Richtigkeit und Vollständigkeit mit seiner Unterschrift bestätigte. Es fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer noch bei der Erstbefragung angab, diese besagten Leute hätten auch seinen Vater umgebracht (AS 33). Dass der Beschwerdeführer diesen Umstand im gesamten nachfolgenden Verfahren mit keinem Wort mehr erwähnte, obwohl es sich dabei im Kontext mit seinem restlichen Vorbringen um einen schwerwiegenden Vorfall handeln müsste, zeigt, dass auch diese Angabe nachhaltig in Zweifel zu ziehen ist. Dass der Beschwerdeführer ein solchgewichtiges Ereignis trotz zahlreicher Möglichkeiten in seinem Verfahren nicht wieder ins Treffen führte, ist nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich insofern in Widersprüche begab, als er vor der belangten Behörde vorerst angab, er habe von seiner Geburt bis zur Ausreise in seinem Heimatdorf gewohnt (AS 49), später jedoch behauptete, er wäre bereits 2009, also einige Zeit vor seiner Ausreise im Jänner 2011, aus seinem Heimatdorf weggegangen (AS 53). Maßgeblich ist auch, dass der Beschwerdeführer auf Nachfragen bezüglich seines Aufenthaltsortes nach dem Verlassen seines Heimatdorfes äußerst vage und ausweichend antwortete ("Manchmal da, manchmal dort; nichts Fixes.") und sogar auf Aufforderung, konkrete Angaben zu tätigen, lediglich vorbrachte, er wäre in verschiedenen Dörfern aufhältig gewesen bzw. habe in verschiedenen Tempeln gegessen (AS 53). Es ist nicht erklärlich, dass der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zu machen vermochte und erscheint sein Vorbringen auch unter diesem Gesichtspunkt als unglaubwürdig. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angab, er habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet (AS 51 und 55), demgegenüber aber vor dem Bundesverwaltungsgericht ins Treffen führte, er wäre bei der Polizei gewesen, diese hätte die Anzeige aber nicht aufgenommen (Protokoll der mV Seite 5). Aus den Einvernahmeprotokollen ergibt sich nicht, dass er diesen Sachverhalt bereits zuvor so geschildert hätte, weshalb sich die entsprechende Verantwortung des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht als unglaubwürdige Schutzbehauptung erweist. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr angab, seine Mutter hätte ihm vor einem Jahr telefonisch mitgeteilt, dass Leute nach ihm fragen und ihn suchen würden, mangelt es diesem Einwand insbesondere in Hinblick auf die zuvor aufgezeigten Widersprüche an Substanz für ein glaubwürdiges Vorbringen.

Zu bedenken ist überdies, dass es sich bei der vorgebrachten Verfolgung durch Unbekannte um eine Verfolgung durch Privatpersonen handelt, und dass nicht ersichtlich ist, weshalb die indische Sicherheitsverwaltung gerade im vorliegenden Fall nicht in der Lage bzw. willens sein sollte, den Beschwerdeführer vor privaten Verfolgern zu schützen. Der Beschwerdeführer stellte dies lediglich unsubstantiiert in den Raum, indem er behauptete, die Polizei würde seinen Gegnern helfen, aber nicht den Sikh. Da er dazu abseits dieser pauschalen Behauptung, die auch keine Deckung in den getroffenen Länderfeststellungen findet, keine näheren Äußerungen tätigte, ist davon auszugehen, dass es sich auch dabei lediglich um ein gedankliches Konstrukt handelt.

Auf die Unzulänglichkeiten im Antwortverhalten des Beschwerdeführers sowie auf die dargelegten Widersprüche im erstatteten Vorbringen, welche vom Beschwerdeführer bis zuletzt nicht aufgeklärt zu werden vermochten, hat bereits die belangte Behörde zurecht hingewiesen. Aufgrund der Gesamtheit dieser Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe in dieser Form nicht erlebt haben kann. Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr in Bezug auf sein Heimatland Indien erfolgreich aufzuzeigen, sondern war seinem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu I.)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht gegeben. Dies schon im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bestehende Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland aus in der Beweiswürdigung angeführten Erwägungen nicht glaubhaft dargetan hat.

Doch selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre von Mitgliedern der Chamyar verfolgt worden, ausginge, ergibt sich aus den herangezogenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Es ist sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG) auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen, wie der Beschwerdeführer.

Da es nach den herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner engeren Heimat gibt (er hat ein sieben Jahre lang die Schule besucht und Berufserfahrung als Landwirt, spricht Punjabi, ist gesund und im erwerbsfähigen Alter), ist es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens, etwa nach Delhi, zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich ist, in sein Heimatland zu reisen, etwa nach Delhi, aber auch in viele andere Teile seines Heimatlandes, ohne in seine engere Heimat zurückkehren zu müssen, besteht für Indien keinerlei Zweifel. Nach den Länderfeststellungen haben Sikhs die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen. Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut und Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, sind die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Daher war der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr als zur Gänze unglaubwürdig zu beurteilen, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.

Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der sogenannten innerstaatlichen Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schuldbildung und Berufserfahrung in der Landwirtschaft, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.

Zu II.)

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Da der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet geltend gemacht hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.

Zudem kann bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht erkannt werden.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer erst seit Jänner 2012 - also noch relativ kurze Zeit - im österreichischen Bundesgebiet auf. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und beim Beschwerdeführer keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, wie etwa Sprechen der deutschen Sprache oder starke soziale Bindungen, er keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich diese in Indien aufhalten, sein bisheriger, relativ kurzer Aufenthalt noch dadurch gemindert ist, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt, überwiegt das öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142).

Zwar zeugt die vom Beschwerdeführer dargetane Berufstätigkeit als XXXX von seinem Engagement zur Eingliederung am Arbeitsmarkt, doch kann dieses allein in Abwägung der Gesamtumstände nicht entscheidungswesentlich zu seinen Gunsten ausschlagen.

Es ist auch zu bedenken, dass der Beschwerdeführer nie über einen anderen Aufenthaltsstatus als den eines Asylwerbers verfügte. Die Dauer des gegenständlichen Asylverfahrens übersteigt mit etwa drei Jahren (insbesondere unter Bedachtnahme auf das vom Beschwerdeführer angestrengte Wiedereinsetzungsverfahren) nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Ausweisung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein musste. Es ist daher davon auszugehen, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zurücktreten müssen. Auch führen im vorliegenden Fall weder die Dauer des Asylverfahrens noch sonstige Umstände dazu, dass den in Österreich entstandenen Bindungen des Beschwerdeführers ein so weitgehender Verlust derjenigen zu seinem Herkunftsstaat gegenübersteht, dass die Ausweisung unverhältnismäßig ist (vgl. VfGH 12.06.2013, U 485/2012).

Es ist unter den aufgezeigten Umständen vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch weit stärker an seinen Herkunftsstaat als an Österreich gebunden ist, zumal sich dort noch seine Familie aufhält.

Angesichts der oben genannten Umstände sind somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervor gekommen, sodass allein aus diesem Grunde angesichts der oben wiedergegebenen Judikatur zum Art. 8 EMRK nicht davon auszugehen ist, dass beim Beschwerdeführer eine solche Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat, in Folge derer eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre, weshalb im Hinblick auf § 75 Abs. 20 AsylG 2005 die Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) auszusprechen war, welches aktuell über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu befinden haben wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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