BVwG W216 2010600-1

W216 2010600-1Tribunal Administrativo Federal11 de nov. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Notstandshilfe, VwGH, zumutbare Beschäftigung

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BVwG W216 2010600-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W216.2010600.1.00

Spruch

W216 2010600-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als

Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, SVNr: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom XXXX,

GZ: SVNr. XXXX, betreffend Verlust des Arbeitslosengeldes, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin beantragte zuletzt am 09.08.2011 Notstandshilfe.

2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom

XXXX wurde entschieden, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF für den Zeitraum von 10.01.2012 bis 05.03.2012 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Nachsicht werde nicht erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin geweigert habe, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma itworks GmbH anzunehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.

3. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 06.02.2012 fristgerecht Berufung erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin zwar Analphabetin sei, sich aber trotzdem auf Deutsch verbal ausreichend verständigen könne. Sie sei im Kurs regelmäßig anwesend gewesen und habe alle Arbeitsaufträge soweit möglich ausgeführt. Aufgrund ihrer sprachlichen Defizite könne sie sich nur mit Unterstützung ihrer Tochter bewerben. Am 09.01.2012 sei ihr seitens der itworks GmbH nur mitgeteilt worden, dass man ihr keinen Dienstvertrag anbiete. Sie habe sicherlich keine Stelle abgelehnt.

4. Die Beschwerdeführerin wurde am 04.04.2012 vom Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Sie gab dabei an, man habe ihr bei der itworks GmbH keinen Job angeboten. Es sei nicht richtig, dass sie zwei Stellenangebote abgelehnt habe. Sie sei Analphabetin und spreche sehr schlecht Deutsch. In Österreich habe sie über 30 Jahre lang als Näherin und Verpackerin gearbeitet.

5. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, vom XXXX, GZ. XXXX, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt.

Begründend wurde darin festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bereits öfters an (vom Arbeitsmarktservice geförderten) Deutsch- bzw. Alphabetisierungskursen teilgenommen habe. Sie habe an der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt "Vorbereitungsmaßnahme für itworks" der itworks GmbH teilgenommen. Im Zuge dieser Maßnahme seien der Beschwerdeführerin von ihrem dortigen Berater zwei Stellen als Reinigungskraft angeboten worden und zwar am 21.12.2011 und nochmals am 05.01.2012. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin die Stellen nicht angeboten worden seien. Es lägen entsprechende schriftliche Unterlagen vor und zwar E-Mails vom 21.12.2011 und vom 04.01.2012 samt einer (handschriftlichen) namentlichen Zuordnung des Ausdrucks. Die Beschwerdeführerin habe im Zuge einer niederschriftlichen Befragung beim Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße bekannt gegeben, man habe lediglich wissen wollen, ob sie über eine Praxis als Reinigungskraft verfüge. Dies sei von ihr wahrheitsmäßig verneint worden. Die Angabe werte die Berufungsbehörde als reine Schutzbehauptung. Die Beschwerdeführerin sei über 30 Jahre lang im österreichischen Arbeitsmarkt integriert, habe mehrere Deutschkurse absolviert und spreche ein verständigungsfähiges Deutsch. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso sie im Zuge eines Einzelgespräches diese auch in einfachen Worten darzustellende Thematik hätte missverstehen sollen. Es erscheine plausibel, dass der Beschwerdeführerin die beiden Stellen tatsächlich angeboten worden seien und sie diese abgelehnt habe. Daraufhin habe die itworks GmbH ihre Bemühungen um eine Integration in den Arbeitsmarkt eingestellt und der Beschwerdeführerin am 09.01.2012 mitgeteilt, es würde ihr kein Dienstverhältnis angeboten werden.

In rechtlicher Hinsicht führte das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, aus, die Beschwerdeführerin habe die Annahme einer Beschäftigung vereitelt. Sie habe die Bewerbung als Reinigungskraft in zwei Fällen abgelehnt und durch dieses Verhalten die itworks GmbH dazu veranlasst, ihr gar keinen Dienstvertrag mehr anzubieten. Die Beschwerdeführerin habe dadurch das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses bei der itworks GmbH vereitelt. Die Beschwerdeführerin habe ihre Deutschkenntnisse während der drei Dekaden ihrer Beschäftigung augenscheinlich angewendet. Sie habe daher selbst bereits mehrfach unter Beweis gestellt, dass ihr eine Bewerbung mit nachfolgender Beschäftigungsaufnahme grundsätzlich möglich sei. Die Beschwerdeführerin sei volljährig, stehe nicht unter Sachwalterschaft und verfüge über ein verständigungsfähiges Deutsch. Es sei ihr möglich, sich zumindest persönlich oder telefonisch vorzustellen, weil sie jedenfalls verbal kommunizieren könne und ihr das Ablesen einer Telefonnummer (im Unterschied zu reinen Texten) keine Schwierigkeiten bereite. Sie hätte jedenfalls ihren Berater bei der itworks GmbH um Hilfestellung ersuchen können. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG lägen nicht vor.

6. Gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, vom XXXX wurde mit Schriftsatz vom 25.07.2012 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Darin macht die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst geltend, sie sei vom Arbeitsmarktservice einem Kurs bei der itworks GmbH zugewiesen worden, der bis zum 24.01.2012 dauern hätte sollen. Am 09.01.2012 sei ihr mitgeteilt worden, der Kurs sei beendet, weil er für sie (als Analphabetin) nicht nützlich sei. Sie habe dies am folgenden Tag dem Arbeitsmarktservice mitgeteilt, das ihr daraufhin ungerechtfertigt die Notstandshilfe entzogen habe. Ihr sei keine zumutbare Beschäftigung vorgeschlagen worden. Die Behörde stütze sich nur auf zwei E-Mails, deren Zustellung an sie nicht nachgewiesen sei. Die belangte Behörde hätte sie, ihre Tochter, ihren Betreuer bei der itworks GmbH und ihren Betreuer beim Arbeitsmarktservice vernehmen müssen, dann hätte sich herausgestellt, dass keine Verweigerung der Annahme zumutbarer Stellen vorliege.

7. Das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift.

8. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.07.2014, Zl. 2012/08/0171-5, wurde der Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom XXXX, GZ. XXXX, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerde berechtigt sei. Die Behörde dürfe sich nur in Fällen, die nicht weiter strittig seien, mit einer formlosen Befragung (oder mit schriftlichen Stellungnahmen) als Beweismittel begnügen. Die Beschwerdeführerin habe im Verwaltungsverfahren jedoch bestritten, dass sie zwei Stellenangebote als Reinigungskraft abgelehnt habe. In Fällen, in denen widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukomme, sei es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, die in Frage kommenden Personen förmlich als Zeugen bzw. als Parteien niederschriftlich zu vernehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2013, Zl. 2013/08/0164, mwN). Der angefochtene Bescheid sei daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, 2014/03/0063, näher präzisiert. Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)".

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sind die Verwaltungsgerichte als Rechtsschutzeinrichtung eingerichtet worden. Die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, sieht grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern vorrangig auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichts liegt. Die Verwaltungsgerichte sollen primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörden vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen soll, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

3.4. Zum gegenständlichen Verfahren:

Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.07.2014, 2012/08/0171-5, ausgeführt hat, darf die Behörde sich nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung (oder mit schriftlichen Stellungnahmen) als Beweismittel begnügen. In Fällen, in denen widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, die in Frage kommenden Personen förmlich als Zeugen bzw. als Parteien niederschriftlich zu vernehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2013, Zl. 2013/08/0164, mwN).

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin bestritten, dass sie zwei Stellenangebote als Reinigungskraft abgelehnt habe. Es liegen somit widersprechende Beweisergebnisse vor und hätte - folgt man dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, sowohl die Beschwerdeführerin als auch gegebenenfalls ihre Tochter, ihren Betreuer der itwork GmbH sowie den Betreuer des Arbeitsmarktservice der Beschwerdeführerin als Parteien bzw. Zeugen niederschriftlich einvernehmen müssen.

Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden sind, bei deren Einhaltung die belangte Behörde - das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien - zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Wie bereits festgehalten wurde im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Es ist jedoch - wie ebenfalls bereits festgehalten - nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Verwaltungsbehörde (im gegenständlichen Fall: eine Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices) zu treten und deren Aufgaben zu übernehmen, sondern die Kontrolle der Verwaltung, in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof, sicherzustellen. Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen soll, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte.

Im gegenständlichen Fall wird daher der Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 27.01.2012 behoben, zumal diesem lediglich zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin geweigert habe, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma itworks GmbH anzunehmen. Ob die Beschwerdeführerin nun zwei ihr angebotene Stellenangebote als Reinigungskraft abgelehnt hat ist strittig. Diesbezügliche - wie vom Verwaltungsgerichtshof geforderte - Ermittlungen (insbesondere Parteien- bzw. Zeugenvernehmung), sind daher in weiterer Folge vom Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße durchzuführen. Aufgrund der oben angestellten Erwägungen (vgl. dazu auch die Ausführungen im Erkenntnnis des Verwaltungsgerichtshofes) ist daher der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden und hat das Bundesverwaltungsgericht folglich den angefochtenen Bescheid mit Beschluss zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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