W189 2009014-1•BVwG W189 2009014-1
W189 2009014-1Tribunal Administrativo Federal11 de nov. de 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, Rückkehrentscheidung, soziale Verhältnisse, staatlicher<br/>Schutz
W189 2009014-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2014, Zl. 831571606/1742064, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die zum Zeitpunkt der Einreise schwangere Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem, reiste gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter (Zl. W189 2009013-1) am 28.10.2013 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und sie stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Bundesgebiet wurde am 19.12.2013 die minderjährige Tochter (Zl. W189 2009015-1) geboren und auch für diese ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Am 28.10.2013 fand vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand ausführte, dass sie im siebten Monat schwanger sei.
Zuhause würden sich unverändert ihr Ehemann und ihre beiden minderjährigen Söhne aufhalten. Weiters würden sich dort ihre vier Brüder und eine Schwester aufhalten. Die gesamte Familie halte sich an der Heimatadresse in XXXX auf.
Das Sorgerecht über die minderjährigen Kinder hätten sie gemeinsam. Ihr Ehemann wisse jedoch nicht, dass sie geflohen sei. Die Beschwerdeführerin habe ihm gesagt, dass sie zur Schwester fahre.
Den Entschluss zur Ausreise habe sie am 01.10.2013 gefasst und habe sie den Herkunftssaat am 19.10.2013 illegal und schlepperunterstützt mittels LKW verlassen. Sie habe ihren Inlandspass bei sich geführt. Einen Reisepass habe sie nie besessen.
Angaben zur Reiseroute könne sie keine machen. Ihre Schwester habe die Ausreise organisiert.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte sie, einer Frau namens Aischat - ihren genauen Namen wisse sie nicht - im Jahr 2011 50.000 Rubel geliehen zu haben. Nachdem ihr die Frau das Geld nicht zurückbezahlt habe, habe sie jemanden beauftragt, das Geld einzutreiben. Angeblich habe dieser Mann auch den Ehemann ihrer Schuldnerin geschlagen, woraufhin sie von der Familie der Schuldnerin bedroht worden sei. Ihr sei am Telefon mit dem Umbringen gedroht worden. Die Drohungen hätten am 01.10.2013 begonnen.
Ihre Tochter habe epileptische Anfälle und erhalte Medikamente. Sie sei es gewohnt, immer bei der Beschwerdeführerin zu sein. Ihre Kinder im Herkunftsstaat würden von der Flucht nichts wissen. Die Medikamente für ihre Tochter habe sie bei sich.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, umgebracht zu werden, da ihr besagte Frau nicht verzeihen würde, dass sie deren Ehemann zusammenschlagen habe lassen.
Der vorgelegte Inlandspass, der am 21.06.2006 ausgestellt wurde, wurde einer Übersetzung zugefügt. Darin sind die Eheschließung mit ihrem in Tschetschenien aufhältigen Ehemann, ihre drei minderjährigen Kinder sowie die Ausstellung eines Reisepasses am XXXX eingetragen. Weiters legte sie die russische Geburtsurkunde ihrer minderjährigen Tochter vor.
Nach Zulassung zum Verfahren wurde die Beschwerdeführerin am 25.03.2014 vor dem BFA, Regionaldirektion OÖ, niederschriftlich einvernommen.
Die Beschwerdeführerin erklärte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zum Asylverfahren zu machen. Sie nehme lediglich Medikamente für den Magen ein. Eigentlich handle es sich um ein Abführmittel. Sie leide an Hämorrhoiden.
Die Beschwerdeführerin legte einen Befund der XXXX sowie einen Kurzarztbrief der XXXX vom XXXX über die Geburt ihrer minderjährigen Tochter vor.
Die Beschwerdeführerin erklärte auf Nachfrage, kein Deutsch zu sprechen oder zu verstehen.
Sie vertrete ihre beiden minderjährigen Kinder, die keine eigenen Fluchtgründe hätten.
Zum Gesundheitszustand ihrer Kinder befragt, meinte sie, dass ihre jüngere Tochter gesund sei, ihre ältere Tochter leide an Epilepsie, welche im ersten Lebensjahr begonnen habe. Ihre Tochter sei auch in Österreich untersucht worden. Die Beschwerdeführerin legte medizinische Unterlagen betreffend ihre Tochter vor.
Dazu aufgefordert, kurz ihren Lebenslauf zu schildern, erklärte sie, in XXXX geboren und aufgewachsen zu sein. Zwischenzeitig habe sie in XXXX gelebt, wo sie auch drei Jahre lang die Schule besucht habe. Die übrigen Schuljahre habe sie in Tschetschenien absolviert, wo sie auch die 11. Klasse abgeschlossen habe. Nach der Schule habe sie keine weitere Ausbildung absolviert, sondern sei sie im Haushalt tätig gewesen und habe im Jahr 2002 ihren Ehemann geheiratet. Ihr Ehemann habe als KFZ-Fahrer gearbeitet und das Familieneinkommen erwirtschaftet.
Im Herkunftsstaat - in XXXX im Elternhaus ihres Ehemannes - würden sich unverändert ihr Ehemann mit ihren beiden Söhnen aufhalten. Eine Schwester lebe in XXXX, die weiteren vier Brüder würden gemeinsam in XXXX leben.
Ihr Ehemann arbeite als Boxtrainer in einem Sportzentrum, ihre Schwester sei Hausfrau, ein Bruder sei arbeitslos, die weiteren Brüder würden in Tschetschenien unterschiedlichen Beschäftigungen nachgehen.
Im Herkunftsstaat - in Tschetschenien - würden sich darüber hinaus zwei Tanten, ein Onkel väterlicherseits, drei Tanten und zwei Onkeln mütterlicherseits aufhalten. Die Verwandten väterlicherseits würden sich in XXXX jene mütterlicherseits in einem näher bezeichneten Dorf aufhalten.
Die Beschwerdeführerin schilderte von ihrer schlepperunterstützten Ausreise und erklärte - wie in der Erstbefragung -, dass sie nie einen Reisepass besessen haben. Auf Vorhalt, dass in ihrem Inlandspass die Ausstellung eines Reisepasses vermerkt sei, meinte sie vorerst, nichts darüber zu wissen. Sie wisse auch nicht, wo sich der Reisepass jetzt befinde. Sie habe vergessen, in welchem Jahr sie die Dokumente für die Reisepässe eingereicht habe.
Sie sei mit ihrem Inlandspass und der Geburtsurkunde gereist und könne auch nicht angeben, weshalb sie illegal ausgereist sei. Ihre Schwester habe die Reise organisiert.
In den letzten drei Jahren vor der Ausreise habe sie sich immer in XXXX an derselben Adresse aufgehalten. Wenn ihr Mann zur Arbeit weggefahren sei, habe sie bei ihren Eltern gewohnt, die sich auch nunmehr an einer näher bezeichneten Adresse in Tschetschenien aufhalten würden.
In Österreich habe sie keine Verwandten oder Angehörige.
Bis zur Ausreise habe sie mit ihrem Ehemann und ihren Kindern im Haus des Vaters ihres Ehemannes gelebt. Im selben Hof hätten noch zwei Brüder ihres Ehemannes gewohnt. Die Genannten würden sich dort auch unvermindert aufhalten.
Die Beschwerdeführerin sei weder im Herkunftsstaat noch im Bundesgebiet vorbestraft. Sie habe im Herkunftsstaat keine Probleme mit den Behörden gehabt und sei auch nicht nach ihr gefahndet worden. Sie sei auch nicht politisch tätig gewesen und auch nicht Mitglied einer politischen Partei. Sie habe auch keine sonstigen Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation gehabt. Auch aufgrund ihrer Religions- und ihrer Volksgruppenzugehörigkeit habe sie keine Probleme gehabt. Im Herkunftsstaat habe sie auch nicht aktiv an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.
Den Herkunftsstaat habe sie verlassen, da sie Probleme mit Privatpersonen gehabt habe.
Sie habe im Jahr 2011 50.000 Rubel an eine Frau verliehen, wobei zehn Monate lang 5.000 Rubel Zinsen gezahlt werden hätten sollen. Sie habe gesagt, sie würde alles berechnen und ihr dann den ganzen Betrag zurückzahlen.
Nachdem sie das Geld nicht zurückbezahlt bekommen habe, habe sie sich an eine Person gewandt und gefragt, ob, diese etwas machen könne, damit sie ihr Geld zurückbezahlt bekomme. Sie sei nach Namen und Adresse befragt worden, habe jedoch lediglich angeben können, dass diese Frau ein Geschäft in XXXX habe. Die Person habe gemeint, dass dies genug Information sei. Sie hätten alles am Telefon besprochen. Es sei auch vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin 50.000 Rubel für die Arbeit bezahle. Die Person habe ihr 150.000 Rubel übergeben lassen, obwohl sie vereinbart hätten, dass sie nur 100.000 Rubel bekommen werde. Sie sei verwundert gewesen, dass die Person die 50.000 Rubel nicht genommen habe, habe besagte Person aber nicht mehr angerufen.
Nach einer Weile sei sie von der Frau in der Nacht angerufen worden. Sie habe geschrien und die Beschwerdeführerin beleidigt. Sie erklärte, dass die Person, die die Beschwerdeführerin geschickt habe, ihren Ehemann verprügelt und 300.000 Rubel verlangt habe. Der Ehemann sei beinahe verstorben und halte sich nunmehr im Krankenhaus auf. Sie habe der Beschwerdeführerin erklärt, sie werde sich an ihr rächen, sobald es ihrem Ehemann wieder besser gehe. In der Folge habe sie jeden Tag angerufen. Zu einer friedlichen Lösung sei besagte Frau nicht bereit gewesen. Sie habe sich ihrer Schwester anvertraut, die gemeint habe, sie solle wegfahren. Die Frau habe weiterhin in der Nacht angerufen, die Beschwerdeführerin habe aber nicht abgehoben. Der letzte Anruf sei am 01.10.2013 gewesen.
Nach Rückübersetzung meinte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann gelegentlich als Taxifahrer gearbeitet habe, hauptsächlich aber als Boxtrainer tätig gewesen sei.
Die Frau namens Aischat, der sie das Geld geliehen habe und deren Familiennamen sie nicht kenne, habe sie in XXXX beim Einkaufen kennengelernt. Diese habe ein Geschäft gehabt und dort Kleidung aus den Emiraten und der Türkei verkauft. Sie könne die Adresse dieses Geschäftes nicht mehr angeben. Es sei aber auf dem Markt "XXXX" gewesen.
Sie habe besagter Frau Anfang Jänner 2011 50.000 Rubel gegeben. Sie hätten die Zahlung von 5.000 Rubel Zinsen für zehn Monate vereinbart. Am Ende hätte sie zusätzlich die 50.000 Rubel zurückerhalten.
Sie habe überhaupt kein Geld von der Frau zurückerhalten.
Angaben zur Person, die sie beauftragt habe, das Geld zurückzuholen, könne sie auch nicht machen. Sie habe den Kontakt zu diesem Mann über eine Freundin bekommen, wisse aber nicht wie dieser Mann heiße.
Die Beschwerdeführerin schilderte in der Folge, wie sie mit ihrer Freundin über ihr Problem gesprochen habe und sie in der Folge - wie bereits dargelegt - mit dem Mann telefoniert habe.
Mit besagtem Mann habe sie im Sommer 2013 gesprochen. Sie kann sich jedoch an kein genaues Datum erinnern. Das Geld habe sie im September oder noch im Sommer 2013 erhalten. Sie könne sich an die Daten aber nicht mehr erinnern. Die Drohanrufe hätten im Sommer 2013 begonnen. Der letzte Anruf sei am 01.10.2013 gewesen.
Befragt, was ihr Mann zu ihren Problemen gesagt habe, erklärte sie, dass ihr Mann darüber nicht Bescheid gewusst habe. Sie habe ihm alles erzählt, als sie bereits hier im Flüchtlingslager gewesen sei. Ihr Mann habe gemeint, dass sie ihm das schon zuhause erzählen hätte sollen. Er hätte das geregelt.
Auf weitere Nachfrage, was sie ihrem Mann bezüglich der Ausreise erzählt habe, meinte sie, dass sie zu diesem gesagt habe, dass sie zur Schwester fahre.
Eine gemeinsame Ausreise mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern wäre unmöglich gewesen. Ihr Mann hätte sie geschimpft, dass sie das Geld verliehen habe. Er habe ja nichts von der Geschichte gewusst.
Sie habe sich auch nicht an die Polizei gewandt, da dort nur Geld eine Rolle spielen würde. Hätte sie sich an die Polizei gewandt, hätte der gewonnen, der mehr Geld bezahle.
Innerhalb der Russischen Föderation hätte sie diese Frau überall finden können.
Für den Fall einer Rückkehr befürchte sie, Probleme mit besagter Frau zu erhalten. Diese habe ihr mit dem Umbringen gedroht. Diese Frau habe im Herkunftsstaat viele Beziehungen.
Die Beschwerdeführerin stehe mit ihrem Mann und ihren Verwandten über SMS in Kontakt.
In Österreich sei sie eigentlich nur mit ihren Kindern, der Schule und dem Krankenhaus beschäftigt. Sie wolle in erster Linie die Sprache lernen.
Ihre ältere Tochter besuche in Österreich die Volksschule (Integrativklasse).
Weder sie noch ihre Kinder seien in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen tätig. Sie absolviere keine Ausbildung oder Kurse und habe derzeit auch noch keinen Deutschkurs besucht. Sie lebe von der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführerin wurden Länderinformationen zum Herkunftsstaat zur schriftlichen Stellungnahme vorgelegt, wobei die Beschwerdeführerin die Frist hiezu ungenutzt verstreichen ließ.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Zl. 831571606/1742064, vom 12.05.2014 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.10.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Darin wurde ihre Identität sowie festgestellt, dass sie an keiner schwerwiegenden, lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung leide.
Eine Verfolgung in der Russischen Föderation habe nicht festgestellt werden können. Gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen habe sie nicht glaubhaft machen können. Auch sonst hätten keine asylrelevanten Verfolgungsgründe festgestellt werden können.
Auch ein gegen sie gerichtetes Bedrohungsszenario für den Fall einer Rückkehr liege nicht vor.
Im Herkunftsstaat verfüge sie über private und familiäre Anknüpfungspunkte.
Nach Wiedergabe der allgemeinen Feststellungen zum Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend festgehalten, dass ihr Fluchtgrund keinesfalls nachvollziehbar oder glaubwürdig geschildert worden sei.
Die Beschwerdeführerin habe bereits rund um ihren Reisepass widersprüchliche Angaben getätigt, weshalb ihre persönliche Glaubwürdigkeit erschüttert sei. Fest stehe, dass für sie und ihre Tochter weniger als drei Monate vor der Ausreise Reisepässe ausgestellt worden seien.
Im Übrigen habe sie aber auch ihr Fluchtvorbringen keineswegs plausibel oder logisch nachvollziehbar geschildert.
Das Bundesamt hielt es in diesem Zusammenhang für nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin einen derartigen Betrag ohne irgendwelche Sicherheiten an eine Frau verliehen haben soll, von der sie weder den vollständigen Namen noch den Wohnort kenne.
Auch dass ihr Ehemann nichts von den darauffolgenden Bedrohungen bzw. nächtlichen Anrufen gewusst haben soll, sei absolut unglaubwürdig, habe sie mit diesem doch gemeinsam gewohnt und halte sich ihr Mann mit den Kindern dort weiterhin unbehelligt auf.
Auch die finanzielle Vereinbarung entbehre jeglicher Logik. So hätte die Beschwerdeführerin innerhalb von zehn Monaten den doppelten Geldbetrag zurückbezahlt erhalten sollen.
Schließlich sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben zum Schuldeneintreiber machen habe können.
Selbst bei Wahrheitsunterstellung wäre das Vorbringen nicht geeignet, eine Asylgewährung zu bewirken, da die geschilderten Probleme mit keinem Konventionsgrund in Zusammenhang stehen würden. Ihre Verfolgung gründe sich auf dem kriminellen Verhalten einer individuellen Person. Es handle sich um ein strafrechtlich relevantes Verhalten, dass kein politisches Motiv habe. Diese Bedrohung sei auch nicht dem Staat zurechenbar. Für eine derartige Bedrohung seien die Behörden im Herkunftsstaat zuständig. Im konkreten Fall sei auch nicht davon auszugehen, dass die staatlichen Behörden schutzunwillig oder schutzunfähig seien.
Im Ergebnis wurde festgehalten, dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Ausreisegründen als gänzlich unglaubwürdig erwiesen hätten und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden könnten.
Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher im Lichte der GFK zur Gewährung von Asyl führen hätte können. Unter Verweis auf den Verfahrensausgang der übrigen Mitglieder ihrer Familie habe auch hieraus kein Rechtstitel abgeleitet werden können.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Davon, dass praktisch jedem, der in die Russische Föderation abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheine, könne nicht die Rede sein. Vom Fehlen jeglicher Existenzgrundlage im Herkunftsstaat könne im Fall der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden, wobei auf die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme sowie auf spezielle Unterstützungsmaßnahmen für Rückkehrer aus den Länderinformationen verwiesen wurde. Im Übrigen stehe ihr im Herkunftsstaat als Auffangnetz ihre Familie zur Verfügung und würde sich im Herkunftsstaat der für sie unterhaltspflichtige Ehemann aufhalten.
Die Beschwerdeführerin habe auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis darstellen könnte.
Auch sei im vorliegenden Fall keinem Familienangehörigen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass eine solche Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens auch nicht in Betracht komme.
Zu Spruchteil III. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.
Das Familienleben der Beschwerdeführerin beschränke sich auf ihre im Bundesgebiet aufhältigen Töchter, welche ebenfalls Asylwerber und daher potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, sodass diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliege.
Zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im konkreten Fall höher zu bewerten sei als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Die Beschwerdeführerin habe im Bundesgebiet - abgesehen von ihren Töchtern - keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte. Im Gegensatz dazu würden sich im Herkunftsstaat ihr Ehemann und ihre Söhne aufhalten. Die Beschwerdeführerin sei erst vor kurzer Zeit in das Bundesgebiet eingereist. Die Verfahrensdauer sei nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet. Eine fortgeschrittene Integration habe die Beschwerdeführerin nicht nachweisen können und sei auch der Schulbesuch ihrer Tochter im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht nicht in diesem Sinne zu werten.
Der Beschwerdeführerin sei deshalb auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen gewesen.
Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig sei, zumal der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin in einem Schriftsatz mit ihren minderjährigen Töchtern am 20.05.2014 fristgerecht Beschwerde, in der dieser seinem gesamten Umfang nach angefochten wurde.
Darin findet sich der Hinweis auf § 16 Abs. 3 BVA-VG iVm. § 2 Z 22 AsylG 2005 wonach aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 sämtliche Ausführungen für alle Familienmitglieder gelten würden.
In der Beschwerde wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ausführlich zu den Asylgründen Stellung bezogen habe. Die an sie gestellten Fragen habe sie beantwortet. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre sie jederzeit bereit gewesen, detailliertere Angaben zu geben. Sie habe jedoch bei den einzelnen Fragen nicht gewusst, wie weit sie ins Detail gehen müsse, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Beurteilung der Asylrelevanz zu begründen.
Konkret zu ihrem Fluchtvorbringen führte sie aus, ihrem Mann nichts von der Geldleihe erzählt zu haben, da sie das Geld ohne zu fragen an die Bekannte verborgt habe. Sie habe im Nachhinein Angst vor ihm und den männlichen Verwandten gehabt. Sie hätten ihr vorgeworfen, dass sie ohne deren Erlaubnis eine nicht unwesentliche Summe verliehen habe. Als Frau sei ihr die selbstbestimmte Verfügung über Geld nicht gestattet. Sie habe in weiterer Folge Angst um ihre körperliche Unversehrtheit gehabt.
Sie habe bereits vor dem Bundesamt dargelegt, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, sich aufgrund der Drohungen an die lokalen Sicherheitsbehörden zu wenden. Ohne (Schmier)Geldzahlungen hätte ihr die Polizei ohnehin nicht geholfen.
Aus den vorgehaltenen Länderinformationen gehe im Übrigen hervor, dass es für Frauen in Tschetschenien grundsätzlich schwierig sei, sich schutzsuchend an die Behörden zu wenden (und den erhofften Schutz auch tatsächlich zu erlangen).
Zu ihrer älteren Tochter und deren Gesundheitszustand merkte sie an, dass diese seit einer Impfung im ersten Lebensjahr an Epilepsie und an einer geistigen Behinderung leide. In Russland sei ihr die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gänzlich verwehrt gewesen. Zur grundsätzlichen Lage von Kindern mit Behinderungen in der Russischen Föderation verwies sie auf einen Bericht der Caritas International aus April 2014.
Die belangte Behörde habe es unterlassen sich mit der Situation ihrer Tochter und ihrer Behinderung in der Russischen Föderation auseinanderzusetzen. In den Länderfeststellungen seien keine Berichte zur Lage von Menschen mit Behinderungen aufgenommen worden, obwohl die Situation für Personen mit Beeinträchtigung gerade in der Russischen Föderation alles andere als einfach sei. Benachteiligungen und Diskriminierungen würden nahezu jeden Lebensbereich betreffen. Aufgabe und Zweck der in den Bereich aufgenommenen Berichte der Staatendokumentation sei, in einem möglichst breiten Rahmen zu verfahrensrelevanten Fragen Tatsachen zu sammeln und wissenschaftlich im Rahmen einer allgemeinen Analyse darzustellen.
Von der Behörde sei nicht untersucht worden, ob es ihrer Tochter möglich sei, aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Russland ein Leben unter menschenwürdigen Bedingungen zu führen.
Die ältere Tochter habe in der Russischen Föderation nur für kurze Zeit die Schule besucht. Aufgrund ihres von der Norm abweichenden Verhaltens sei ein regulärer Schulbesuch in Russland nicht möglich gewesen. Albina könne im Herkunftsstaat keine Ausbildung erhalten. Auch mit diesem Aspekt habe sich die belangte Behörde in keiner Weise befasst, obwohl das Recht auf Bildung eines der elementaren Kinderrechte sei.
Aufgrund des Umstandes, dass die älteste Tochter der Beschwerdeführerin unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Russischen Föderation aufwachsen und leben müsste und damit die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohe, wäre ihr wie auch der Beschwerdeführerin und ihrer weiteren Tochter subsidiärer Schutz zu gewähren.
Der Beschwerde wurde ein Befund betreffend die älteste Tochter vom 04.04.2014 der Landes- Frauen- und Kinderklinik Linz vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, Zl. 831571606/1742064, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 28.10.2013 (Erstbefragung AS 29-39) und am 25.03.2014 (AS 61-79), der sichergestellte Inlandspass, die Beschwerde vom 20.05.2014 (AS 199-207) sowie durch Einsicht in die Asylakten ihrer minderjährigen Töchter (Zlen. 831572102/1741998 und 1001607310/14088374).
Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem. Sie führt den im Spruch genannten Namen. Ihre Identität steht infolge der Vorlage ihres unbedenklichen Inlandspasses fest.
Gemeinsam mit der Beschwerdeführerin halten sich im Bundesgebiet ihre beiden minderjährigen Töchter (Zlen. W189 2009013-1 und W189 2009015-1) auf. Deren Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich des Status von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin war in ihrem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihr solche auch in Zukunft nicht. Die von ihr behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat war nicht glaubhaft.
Im Übrigen geht aus den im Bescheid zitierten Länderinformationen und dem notorischen hg. Amtswissen in Verbindung mit den konkreten Umständen des Einzelfalls deutlich hervor, dass die staatlichen Behörden im Herkunftsstaat im Fall von Straftaten mit rein kriminellem Charakter auf jeden Fall schutzfähig aber auch schutzwillig sind.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Die Beschwerdeführerin leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung.
Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Oktober 2013 durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebt von der Grundversorgung. Außer ihren beiden minderjährigen Töchtern hat die Beschwerdeführerin keine weiteren Anknüpfungspunkte in Österreich. Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration in Österreich bestehen derzeit nicht.
Im Herkunftsstaat verfügt die Beschwerdeführerin über ein soziales Netzwerk. Dort halten sich insbesondere ihr Ehemann, ihre beiden minderjährigen Söhne und im Übrigen ihr gesamter Familienclan auf.
Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:
Politische Lage
Administrativ und territorial gliedert sich die Russische Föderation in eine Vielzahl von Föderationssubjekten. Diesen stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsam Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013).
Historisch verwurzelte Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten der Republik Tschetschenien ernannt (BBC 24.5.2012, AA 3.2013). Im Februar 2011 wurde er von Präsident Medwedew für eine zweite fünfjährige Amtszeit zum Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament bestätigt (Jamestown 2.3.2011).
Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschaltet habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (Asylländerbericht 9.2013).
2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung, was zu vielen Entlassungen führte. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt (RFE/RL 22.5.2012). Weiters entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von Grosny, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege vorgenommen (RFE/RL 9.10.2012).
In Tschetschenien hat Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung (AA Bericht 10.6.2013).
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. auch ICG 6.9.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2013): Übersicht, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/RussischeFoederation_node.html;
Zugriff 24.10.2013
Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
BBC News (24.5.2012): Chechnya profile - Timeline, http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-18190473; Zugriff 24.10.2013
ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf;
Zugriff 24.10.2013
The Jamestown Foundation (2.3.2011): Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, Replacement of Karachaevo-Cherkessia's President Highlights Kremlin Crisis in Appointment System, http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=37584tx_ttnews%5BbackPid%5D=512no_cache=1; Zugriff 24.10.2013
The Jamestown Foundation (31.5.2012): Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 103, Russia Errs Again in Trying to Resolve the North Caucasus Insurgency Problem, http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=39436tx_ttnews%5BbackPid%5D=587no_cache=1; Zugriff 24.10.2013
The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 113, A Cold Wind Blows from Moscow to Chechnya, http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=39496tx_ttnews%5BbackPid%5D=587no_cache=1; Zugriff 24.10.2013
ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
RFE/RL (22.5.2012): Chechen Leader Restructures His Government, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html; Zugriff 24.10.2013
RFE/RL (9.10.2012): Chechen Leader Replaces Grozny Mayor, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-grozny-mayor/24733562.html; Zugriff 24.10.2013
Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html; Zugriff 24.10.2013
Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html; Zugriff 24.10.2013
Nordkaukasus
Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige Premierminister Putin hat am 6. September 2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden (Asylländerbericht 9.2013, vgl. auch BPB 14.11.2011).
Als Konkurrenzzone vieler politischer Kräfte, die ihre Positionen im Bereich des Schwarzen und Kaspischen Meeres zu festigen suchen, ist der Nord-Kaukasus eine für Russland wichtige Region.
Seit einiger Zeit gibt es im Nord-Kaukasus positive Entwicklungen:
die Einsicht über die Notwendigkeit einer Strategie zur Lösung vieler örtlicher Probleme
die Abnahme der Zahl zwischenethnischer Konflikte
die Stabilisierung sozio-ökonomischer Bedingungen (IOM 6.2013)
Dennoch bleibt die Situation im Nordkaukasus in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme.
Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (Asylländerbericht 9.2013, vgl. auch BPB 14.11.2011).
Quellen:
Bundeszentrale für politische Bildung (14.11.2011): Nordkaukasus, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus; Zugriff 29.10.2013
IOM - International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
Sicherheitslage
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan. (BAMF 10.2013).
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück (US DOS 19.4.2013). Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180 (Tagesspiegel 26.4.2013).
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken (Jamestown 10/217 4.12.2013).
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien) (Asylländerbericht 9.2013).
Quellen:
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes
ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013
U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013
Rechtsschutz/Justizwesen
Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen wird weiterhin gewährt, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Russland zahlt den Opfern zwar die vorgeschriebene finanzielle Kompensation, versäumt es aber, effektivere Untersuchungen durchzuführen und die Täter zur Verantwortung zu ziehen (HRW 31.1.2013).
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013).
Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).
Quellen:
Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
BAA/Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien
CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf; Zugriff 9.12.2013
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 9.12.2013
Sicherheitsbehörden
In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen (FoA 12.2011). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen (Jamestown 10/219 6.12.2013).
Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
FoA - Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011):
Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien
Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow
Korruption
Es herrscht eine hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft. Das Kadyrow-Regime will aus der Bevölkerung möglichst viel Geld herauspressen. So sind beispielweise öffentliche Arbeitsplätze regelmäßig nur gegen vorherige Geldzahlungen zu erhalten. Diese erfolgen beispielsweise in den "Ahmad-Kadyrow-Fonds", den Ramsan Kadyrows Mutter leitet. Eine Beamtenstelle bei der Stadt Grosny koste ein Jahresgehalt; eine Stelle als Verkehrspolizist sei am teuersten, da sich in dieser Position viel Geld von Verkehrsteilnehmern erpressen lasse. Um eine an sich kostenfreie medizinische Behandlung zu erhalten, muss grundsätzlich ein Geldbetrag an den Arzt bezahlt werden (BAMF 10.2013, vgl. auch CACI 30.10.2013).
Quellen:
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (30.10.2013):
Ignoring All the Problems Involved, Kadyrov's Chechnya Bets on Tourism,
Zugriff 11.12.2013
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die Nichtregierungsorganisation Vesta bietet kostenlose qualifizierte Rechtsberatung in den folgenden Bereichen:
Rechtsberatung bezüglich ziviler und juristischer Angelegenheiten, Vorbereitung von Anträgen und Anfragen, Ausstellung von Urkunden und Petitionen für die Gerichtshilfe, Einlegung von Berufung bei Verwaltungs- und Strafverfolgungsinstitutionen. Die Menschenrechtsorganisation Memorial bietet Rechtshilfe und befasst sich mit Wohnraumproblemen von Rückkehrern und Zwangsumgesiedelten in Grosny (BAMF/IOM 16.5.2012).
Der deutsche eingetragene Verein AMICA betätigt sich unter anderem auch in Tschetschenien. Hierzu gibt es zwei Projektpartner vor Ort namens Zhenskoe Dostoinstvo bzw. Zhenshchiny za razvitie und Sintem in Grosny.
Der Verein AMICA befähigt Frauenorganisationen in Nachkriegs- und Krisenregionen dazu, nachhaltige Strukturen zur Unterstützung von Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, aufzubauen. Dazu gehört:
psychosoziale Arbeit mit Traumatisierten
medizinische Versorgung
Rechtsberatung
Begegnungen zwischen ethnischen Gruppen
berufliche Qualifizierung
Maßnahmen zur Existenzsicherung
Aufklärungsprogramme für Mädchen
Öffentlichkeitsarbeit und Lobbying zu Frauenrechten und der Situation von Frauen in Kriegs- und Krisenregionen
Stärkung der Rolle von Frauen in Nachkriegsregionen
Teilhabe an politischen Entscheidungsprozessen (AMICA o.D.)
Quellen:
AMICA e.V. (o.D.): Wir über uns, http://www.amica-ev.org/de/ueber-amica-e.v; Zugriff 11.12.2013
AMICA e.V. (o.D.): Chronik von AMICA e.V., http://www.amica-ev.org/de/ueber-amica-e.v/chronik-von-amica-e.v; Zugriff 11.12.2013
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und IOM - International Organisation of Migration (16.5.2012): IOM Individualanfrage ZC96
Ombudsmann
Der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates bezweifelt ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht (CoE-PACE 5.3.2012).
Quellen:
CoE-PACE - Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013
Allgemeine Menschenrechtslage
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt (Asylländerbericht 9.2013).
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte (US DOS 19.4.2013, vgl. auch FCO 4.2013, CoE 5.3.2012).
Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern (US DOS 19.4.2013, vgl. auch FCO 4.2013).
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen (FH 1.2013, vgl. auch AI 23.5.2013).
Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen (AI 23.5.2013).
Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend (AA Bericht 6.7.2012).
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 24.10.2013
Auswärtiges Amt (6.7.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
CoE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 24.10.2013
FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (4.2013): Human Rights and
Democracy: The 2012 Foreign Commonwealth Office Report - Section
IX: Human Rights in Countries of Concern - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/244445/367865_de.html; Zugriff 24.10.2013
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 24.10.2013
ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013
Meinungs- und Pressefreiheit
Für vor Ort arbeitende Medien und Journalisten, die über dortige Vorkommnisse berichten wollen, ist die Arbeit in Tschetschenien eine große Herausforderung.
Reporter ohne Grenzen setzten Ramsan Kadyrow auf ihre Liste der "Feinde der Pressefreiheit". Nach einem Erkundungsbesuch 2011 berichtete die Organisation, dass Selbstzensur bei den traumatisierten und eingeschüchterten Medien verbreitet sei und durch ein Klima völliger Straffreiheit verstärkt wird.
Fernsehen ist die verbreitetste Nachrichtenquelle, fast jeder Haushalt hat einen Fernseher. Russische Sender sind weitgehend verfügbar. Der Sender Grozny TV strahlt unter dem Schirm der ChGTRK (Chechen Republic State TV and Radio Broadcasting Company) aus, die von den tschetschenischen Behörden betrieben wird. Printmedien sind eher klein und die Verteilung ungleichmäßig.
Separatistische und dschihadistische Webseiten verbreiten eine unterschiedliche Sichtweise von Vorkommnissen. Dazu gehört Chechenpress, die von der international nicht anerkannten Exilregierung betrieben wird.
Kadyrow betreibt einen Blog über die Plattform des russischen LiveJournal. Lokale Blogger vermeiden es, die lokale Verwaltung zu kritisieren. Mehr als 200.000 Tschetschenen verwenden russische Social Media wie Odnoklassniki oder Vkontakte (BBC 7.11.2012).
Quellen:
BBC News (7.11.2012): Chechnya profile - Media, http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-18190472; Zugriff 24.10.2013
Religionsfreiheit
Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013).
Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (Glaubensrichtungen 2013).
Es sind heute 74 religiöse Organisationen in der Republik Tschetschenien registriert, die drei Konfessionen repräsentieren: 72 davon den Islam, eine die Orthodoxie und eine das Evangelische Christentum. Außerdem gibt es mehr als 200 nicht registrierte Gruppen sowohl islamischer als auch orthodoxer Konfession (IOM 6.2013).
Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen um seine Herrschaft zu rechtfertigen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und wies das Tragen einer Hidschab in öffentlichen Gebäuden an (USCIRF 30.4.2013, vgl. auch US DOS 20.5.2013).
Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten, und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).
Quellen:
BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland: Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
IOM - International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam, S. 111-113
USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2013): Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, http://www.uscirf.gov/images/2013%20USCIRF%20Annual%20Report%20%282%29.pdf; Zugriff 9.12.2013
U.S. Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/247446/371031_de.html; Zugriff 9.12.2013
Frauen/Kinder
In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der Vereinten Nationen entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend (AA Bericht 10.6.2013).
In Tschetschenien praktiziert der Autokrat Ramzan Kadyrow eine eigenwillige Kulturpolitik, die unter dem Schlagwort "nationale Tradition" Frauen islamische Bekleidung vorschreibt (SWP 4.2013). Kadyrows "Anstandskampagne" für Frauen ging auch 2012 weiter. Auf Frauen wird Druck ausgeübt, Kopftücher im öffentlichen Raum zu tragen. In den meisten öffentlichen Gebäuden müssen Frauen Kopftücher tragen. Laut Frauenrechtsaktivisten nahmen Ehrenmorde zu (HRW 31.1.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013). Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert. In einigen Teilen des Nordkaukasus gab es Fälle, in denen Männer vorgaben in alter Tradition Bräute zu entführen, junge Frauen aber entführten und vergewaltigten und in einigen Fällen zu einer Heirat zwangen. In anderen Fällen waren Frauen für immer "befleckt", da sie keine Jungfrauen mehr waren und somit nicht in eine legitime Ehe eintreten konnten (US DOS 19.4.2013).
Der Einfluss des tschetschenischen Gewohnheitsrechts Adat und teilweise die Islamisierung in Tschetschenien unter dem Regime von Ramsan Kadyrow scheinen die Situation von tschetschenischen Frauen erschwert zu haben. Die zwei tschetschenischen Kriege beeinflussten die Familienmuster und machten Frauen insgesamt schutzloser. Sehr wenige Frauen versuchen Schutz bei den Behörden zu finden, wenn sie Opfer von Gewalt werden. In den wenigen Fällen, wo sich Frauen doch an die Behörden wenden, scheinen sie nicht den benötigten Schutz zu bekommen (Landinfo 28.6.2013).
Aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen werden oft nicht angezeigt oder verfolgt. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität (BAA Staatendokumentation 8.4.2010, vgl. auch Asylländerbericht 9.2013).
Gewalt gegen Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft bleibt ein anhaltendes und schwerwiegendes Thema. Es gibt Berichte von Übergriffen in der Familie, im öffentlichen Raum oder am Arbeitsplatz. Das Projekt [Anm.: Der Verein AMICA mit den Projektpartnern Zhenskoe Dostoinstvo bzw. Zhenshchiny za razvitie und Sintem in Grosny] gibt den Opfern häuslicher Gewalt eine Stimme und es unterstützt und vernetzt jene Frauenrechtlerinnen, die sich für eine adäquate Rechtsprechung und für Opferschutz einsetzen. Häusliche Gewalt ist eine Straftat, die auch juristisch entsprechend verfolgt werden muss. Dieses Bewusstsein muss sich in mancher Hinsicht noch in der tschetschenischen Gesellschaft etablieren. Deshalb richteten die Mitarbeiterinnen der Frauenorganisationen lokale Netzwerktreffen ein mit dem Ziel, ihre Position in der Öffentlichkeit zu stärken und Strukturen für ein überregionales Frauennetzwerk zu schaffen.
Die Projektmitarbeiterinnen vermittelten LehrerInnen, Studierende, Polizisten, JuristInnen, SozialarbeiterInnen und Krankenschwestern in Trainings und Workshops Methoden zur Arbeit mit Opfern häuslicher Gewalt und klärten über rechtliche und soziale Hilfen auf. Parallel schulten die Mitarbeiterinnen Juristen und Juristinnen sowie MitarbeiterInnen des Sozialministeriums, um deren Kenntnisse der europäischen Rechtslage zu verbessern. Themen waren die Gleichstellung der Geschlechter und der Schutz von Opfern häuslicher Gewalt. Schutzhäuser fehlen in Tschetschenien.
Obwohl Russland das internationale Abkommen zur Beseitigung von Diskriminierung von Frauen unterzeichnet hat, stehen die Bemühungen, dieses in nationalem Recht zu verankern, still. Hinzu kommt in der tschetschenischen Republik die Schwierigkeit, dass die Täter bei der Rechtsprechung willkürlich zwischen nationalem russischem Recht, islamischem Recht und traditionellem Gewohnheitsrecht [Anm.: Adat] wählen können und somit Straffreiheit erreichen. Zudem wird Häusliche Gewalt mehrheitlich als private Angelegenheit angesehen und in der Familie geregelt.
Im Frauenzentrum und einem angegliederten Haus oder in den vier Flüchtlingsunterkünften von Grozny findet Aufklärung und Weiterbildung in einer Atmosphäre der Geborgenheit und des gegenseitigen Verständnisses statt. Für die dortigen Bewohnerinnen bieten die Mitarbeiterinnen psychologische und gynäkologische Sprechstunden an.
Schulen in Grozny und der Umgebung laden regelmäßig eine Psychologin und eine Gynäkologin ein, die zu Gesundheitsthemen informieren und Interessierte zur weiterführenden ehrenamtlichen Arbeit anleiten.
Zusätzlich können Frauen im Zentrum Kurse zur beruflichen Qualifizierung in Buchhaltung, Arbeiten am Computer und Nähen belegen und ihre Chancen auf einen selbständigen Erwerb verbessern.
Im Frauenzentrum finden zudem Mutter-Kind-Kurse statt, die einerseits dazu beitragen, die hohe Säuglingssterblichkeit zu mindern, aber auch über finanzielle Mutterschaftsansprüche informieren sollen.
Die mangelhafte Gesundheitsversorgung, verursacht durch fehlende medizinische Ausrüstung und Personal, führt zu "käuflichen" Gesundheitsdienstleistungen. Die kostenlose staatliche Gesundheitsversorgung wird so unterlaufen.
Die Projektmitarbeiterinnen organisierten einen runden Tisch zum Thema "Gesundheit jugendlicher Mädchen - gegen frühe Schwangerschaft und Heirat" mit Vertretern der tschetschenischen Regierung aus den Bereichen Gesundheit, Bildung und Religion sowie LehrerInnen und Mitarbeiterinnen anderer Frauenorganisationen.
Erste Erfolge dieser Arbeit wurden sichtbar, als sich ein religiöser Vertreter während einer Diskussion öffentlich gegen "frühe Schwangerschaft und Heirat" aussprach. (AMICA Jahresbericht 2012).
Quellen:
AMICA e.v. (o.D.): Jahresbericht 2012, http://www.amica-ev.org/de/presse/jahresberichte/jahresbericht-2012; Zugriff 11.12.2013
Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
BAA Staatendokumentation (8.4.2010): Analyse zu Russland/Tschetschenien: Frauen in Tschetschenien
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 24.10.2013
Landinfo (28.6.2013): Temanotat Tsjetsjenia: Kvinner i Tsjetsjenia, http://www.landinfo.no/asset/2496/1/2496_1.pdf; Zugriff 24.10.2013
ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (Uwe Halbach) (4.2013):
Muslime in der Russischen Föderation
U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013
Bewegungsfreiheit / Registrierung
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA Bericht 10.6.2013). Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr (BAMF 10.2013).
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 19.4.2013, vgl. auch AA Bericht 10.6.2013, FH 1.2013).
Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden.
Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung.
Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig.
In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine erst kürzliche Ankunft bestätigen, wie etwa ein Zugticket.
Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß einem Vertreter der Chechen Social and Cultural Association ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen (DIS 11.10.2011).
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten.
Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden.
Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.
Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss.
Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.
Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012).
Quellen:
Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013
DIS - Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 25.10.2013
U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013
Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien
Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.
Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher) (Asylländerbericht 9.2013).
Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet sei, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tue dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten könnten, würden sich in Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren.
Eine westliche Botschaft gab an, dass es in Moskau und St. Petersburg, aber auch in anderen Städten in ganz Russland eine große tschetschenische Bevölkerung gibt.
Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Assosiation gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes.
Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich".
Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden.
Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt.
Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.
IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit.
Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011).
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.
SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien: Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet. Gemäß SOVA gab es seit 2008 einen Rückgang rassistisch motivierter Übergriffe. 2008 fielen 116 Personen rassistisch motivierten Morden zum Opfer, 2011 waren es
23. 2007 hatte es 623 Berichte über rassistisch motivierte Übergriffe gegeben, 2011 waren es 183. Die meisten Opfer stammten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus lagen bei den Opferzahlen an zweiter Stelle. Wenngleich die Berichterstattung über solche Verbrechen lückenhaft ist, kann dennoch aufgrund der von der Organisation gesammelten Information von einem tatsächlichen Rückgang von Hassverbrechen ausgegangen werden. Der Rückgang der Zahlen liegt gemäß SOVA daran, dass der Druck der Behörden auf Neonazi-Gruppen erhöht wurde und dass diese Gruppen nunmehr eher auf politischer Ebene partizipieren. 2011 wurden 189 Personen für gewalttätige Hassverbrechen verurteilt (2010: 297, 2009: 130).
Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen.
Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt.
Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner.
Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten.
Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen.
Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS 8.2012).
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).
Quellen:
BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien
DIS - Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013
Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013
ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
Grundversorgung/Wirtschaft
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem (AA Bericht 10.6.2013).
Die Gesamtbevölkerung der Republik betrug zuletzt 1.324.767 Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosny (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), XXXX (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner).
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%.
Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:
Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft (IOM 6.2013).
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.
Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört (BAMF 10.2013).
Obwohl Kadyrow auf den Ausbau des Tourismus in Tschetschenien setzt - unter anderem ein großes Ski-Ressort namens Veduchi im Itum-Kale Distrikt - behindert die verbreitete Korruption und repressive Maßnahmen gegenüber Eigentümern von kleinen Unternehmen dieses Vorhaben (CACI 30.10.2013).
Die Politik des Präsidenten der Republik ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 1 Billion 540 Millionen Rubel (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je 1 Million Rubel (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme (IOM 6.2013).
Quellen:
Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (30.10.2013):
Ignoring All the Problems Involved, Kadyrov's Chechnya Bets on Tourism,
Zugriff 11.12.2013
IOM - International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
Medizinische Versorgung
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau, oder in andere russische Städte zu reisen. Kriegsbedingt herrscht noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmaßnahmen, aber auch durch die Bewerbung einer Rückkehr von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern bemüht ist.
Es gibt insgesamt nach Auskunft des Gesundheitsministers ca. 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt in Tschetschenien unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe, sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen.
Es gibt mindestens drei Krankenhäuser für psychisch Kranke, sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Samaschki" beispielsweise hat 180 Betten, das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Darbanchi" 250 Betten. Das "Republikszentrum für medizinisch-psychologische Rehabilitation von Kindern" hat 120 Betten. Des Weiteren gibt es eine "Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie" mit 80 Betten. Im "Psychoneurologischen Kinderhaus Nr. 2 der Stadt Grosny" gibt es 120 Betten, behandelt werden dort Kinder bis zu zehn Jahren mit beispielsweise Down Syndrom, Zerebralparese oder Autismus. In der Klinik arbeiten neben Kinderärzten und Krankenschwestern auch Neurologen, Psychiater, Physiotherapeuten, Logotherapeuten oder Masseure (FoA 12.2011).
Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA Bericht 10.6.2013).
Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 6.2013).
Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel Bewegungsfreiheit/Registrierung und folgende Quellen: AA Bericht 10.6.2013, US DOS 19.4.2013, FH 1.2013, DIS 11.10.2011)
Quellen:
Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
DIS - Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 25.10.2013
FoA - Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011):
Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien
IOM - International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013
Behandlung nach Rückkehr
Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (Asylländerbericht 9.2013).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert (AA Bericht 10.6.2013).
Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds ko-finanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.
Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden alle Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden
Maßnahmen genutzt werden:
Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.
Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung
Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.
Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen (IOM o.D.).
Quellen:
Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,
ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
Auch die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesamt zur Überzeugung, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie die darauf basierenden beweiswürdigenden Überlegungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.
Das Bundesamt (vormals Bundesasylamt) hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal mit der Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesamtes im o.a. Bescheid erschüttert werden konnte, noch die erstinstanzlich vorgebrachten Ausreisegründe in substantiierter Weise ergänzt wurden.
Die Identität und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem sichergestellten Inlandspass. Auch an den geschilderten familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie den dortigen Lebensbedingungen bis zur Ausreise haben sich im Lichte der in diesem Zusammenhang unbedenklichen und mit den vorgelegten Dokumenten übereinstimmenden Aussagen keine Zweifel ergeben.
Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin stellt sich dermaßen dar, dass sie im Herkunftsstaat Probleme mit einer Frau gehabt haben will, der sie Geld geborgt habe. Dieses sei ihr nicht zurückgezahlt worden und habe die Beschwerdeführerin deswegen einen Schuldeneintreiber beauftragt, der den Ehemann der Frau verletzt habe, woraufhin die Beschwerdeführerin von der Frau telefonisch bedroht worden sei.
Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin stets verneint hat, irgendwelche Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat gehabt zu haben.
Bevor die hypothetische asylrechtliche Dimension der dargelegten privaten Probleme der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durchleuchtet wird, die bereits vom Bundesamt vollkommen zurecht verneint wurde, hält die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes fest, dass das Bundesamt auch vollkommen zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass das vorgetragene Fluchtvorbringen einer Überprüfung auf seine Glaubwürdigkeit nicht standhält.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hat sich insbesondere unplausibel und nicht nachvollziehbar dargestellt. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrem Vorbringen auch widersprochen und war ihre persönliche Glaubwürdigkeit zu verneinen.
Vollkommen zu Recht hat das Bundesamt das widersprüchliche Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Passausstellung ins Treffen geführt.
So erklärte sie in der Erstbefragung (AS 35) und vor dem Bundesamt am 25.03.2014 (AS 69) nie einen Reisepass besessen zu haben. Dabei handelt es sich offensichtlich um eine wahrheitswidrige Angabe, da ihn ihrem Inlandspass die Ausstellung eines Reisepasses am XXXX vermerkt ist. Ihrer Tochter ist am XXXX ein Reisepass ausgestellt worden. Selbst nach Vorhalt dieses Widerspruchs erklärte die Beschwerdeführerin vollkommen unnachvollziehbar, sie wisse nicht, wo die Reisepässe jetzt seien. Sie meinte auch, vergessen zu haben, in welchem Jahr sie die Dokumente für die Reisepässe eingereicht habe. (AS 69)
Aufgrund dieser offensichtlich falschen Angaben hat die belangte Behörde vollkommen zu Recht die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin als erschüttert angesehen.
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich drei Monate vor der Ausreise Reisepässe für sich und ihre Tochter ausstellen hat lassen, deutet im Übrigen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin, nicht wie von ihr behauptet, erst im Oktober 2013 den Entschluss zur Ausreise gefasst hat.
Der Umstand der Reisepassausstellung rückt auch das Vorbringen rund um eine schlepperunterstützte und illegale Ausreise in ein unglaubwürdiges Licht, zumal die Beschwerdeführerin überhaupt keine Verfolgung durch die Behörden ihres Herkunftsstaates vorgebracht hat.
Das Bundesamt ging auch vollkommen zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus. Die erkennende Richterin kommt wie das Bundesamt zum Schluss, dass das dahingehende Vorbringen nicht plausibel und auch nicht logisch nachvollziehbar ist.
So ist bereits nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin weder den Namen der Frau noch die genaue Adresse ihres Geschäftes angeben konnte. Umso weniger nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin einer Frau, die sie offenbar gar nicht näher kennt, Geld borgt.
Ebenso verhält es sich mit ihrer Unwissenheit zum Geldeintreiber. Abgesehen davon, dass sie zu diesem keine Angaben machen konnte, ist auch nicht nachvollziehbar, dass sie nicht konkret angeben konnte, wann sie mit diesem gesprochen haben bzw. das Geld von diesem erhalten haben will. Sie meinte vollkommen unbestimmt, mit diesem im Sommer gesprochen zu haben. Sie könne sich nicht genauer erinnern. Das Geld will sie im September oder noch im Sommer erhalten haben. (AS 75)
Die belangte Behörde hat auch vollkommen zu Recht die behauptete finanzielle Vereinbarung als unlogisch beurteilt. So hätte die Beschwerdeführerin für 50.000 verborgte Rubel nach Ablauf von zehn Monaten mit Zinsen (5.000 Rubel pro Monat) 100.000 Rubel zurückbekommen sollen.
In der Beschwerde wird den getroffenen Erwägungen des Bundesamtes zum Fluchtvorbringen im angefochtenen Bescheid nichts entgegengesetzt.
Darin erklärte die Beschwerdeführerin wie bereits vor dem Bundesamt, dass sie ihrem Mann nicht von der Geldleihe erzählt habe. In der Beschwerde erläuterte sie, Angst vor ihrem Mann und den männlichen Verwandten gehabt zu haben, von diesen vorgeworfen zu bekommen, dass sie ohne deren Erlaubnis eine nicht unwesentliche Geldsumme verliehen habe. Als Frau sei ihr die selbstbestimmte Verfügung über Geld nicht gestattet.
Diese Ausführungen rücken das Vorbringen der Beschwerdeführerin aber nur in ein noch unglaubwürdigeres Licht, ist unter dieser Prämisse doch davon auszugehen, dass der Ehemann den Verlust eines Betrages von 50.000 Rubel bemerkt hätte. Ihre Behauptung in der Beschwerde, wonach ihr die selbstbestimmte Verfügung über Geld nicht gestattet worden sei, muss demnach als misslungener Versuch gewertet werden, ihre Situation im Herkunftsstaat asylzweckbezogen zu gestalten.
Ist demnach bereits nicht nachvollziehbar, dass ihr Ehemann vom Verleihen des Geldes nichts erfahren haben soll, ist absolut lebensfremd, dass der Ehemann von den in der Folge einsetzenden Drohungen nichts mitbekommen haben soll. Die Beschwerdeführerin will von dieser Frau über einen längeren Zeitraum regelmäßig telefonisch bedroht worden sein. Sie erklärte auch, dass sie von dieser Frau in der Nacht angerufen worden sei, sie jedoch nicht abgehoben habe. Es ist absolut lebensfremd, dass ihr Ehemann von derartigen nächtlichen Anrufen nichts mitbekommen haben soll.
All die dargelegten Indizien gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens in einer Gesamtheit ergeben zweifellos, dass die Beschwerdeführerin nicht aus den von ihr genannten Gründen den Herkunftsstaat verlassen hat.
Das Bundesamt hat jedoch völlig zu Recht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin überhaupt keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht hat und selbst bei Glaubwürdigkeit des Vorbringens - wovon die erkennende Richterin im Lichte der soeben dargelegten Umstände nicht ausgeht - kein Asyl zu gewähren ist. Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich erklärt, mit einer Privatperson aufgrund einer privaten Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einem nicht zurückbezahlten Darlehen Probleme bekommen zu haben.
Eine asylrelevante Komponente war bereits deshalb zu verneinen, da die Beschwerdeführerin laut ihren Ausführungen vor dem Bundesamt ihrem Ehemann alles erzählt haben will und dieser zu ihr gesagt haben soll, dass er die Angelegenheit geregelt hätte (AS 75).
Die Beschwerdeführerin hat auch erklärt, sich im Zusammenhang mit ihren Problemen nicht an die Behörden gewandt zu haben, da diese korrupt seien. Wer mehr Geld bezahle, würde gewinnen (AS 75).
Sie meinte auch, dass die Frau, die sie bedrohe, viele Beziehungen im Herkunftsstaat habe (AS 75), was insofern als bloße Schutzbehauptung bewertet werden muss, als sie überhaupt keine Informationen zu dieser Frau angeben konnte. Unter dieser Prämisse erscheint auch nicht nachvollziehbar, wieso besagte Frau die Beschwerdeführerin nur telefonisch bedroht haben soll und nicht ihre Beziehungen spielen hat lassen, um ihre Drohungen in die Tat umzusetzen. Hier war noch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin überhaupt nicht mehr abgehoben haben will, wenn besagte Frau angerufen hat und die Drohungen demnach nicht in die Tat umgesetzt worden sind.
Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesamtes zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin hat diesen auch nichts entgegengesetzt, sondern eine Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen lassen. Auch in der Beschwerde zitiert sie selbst Passagen aus den vorgehaltenen Länderinformationen. Aufgrund des kurzen verstrichenen Zeitraumes war auch die Aktualität der zitierten Länderinformationen des Bundesamtes dem hg. Amtswissen folgend nicht anzuzweifeln, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine unbescholtene Staatsangehörige der Russischen Föderation handelt, die in Tschetschenien keine Probleme mit den staatlichen Behörden zu gewärtigen gehabt hat und auch insbesondere nicht in den Tschetschenienkonflikt involviert ist. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht politisch tätig gewesen, sondern hat mit ihrem Familienclan unbehelligt in Tschetschenien gelebt, wobei sich ihr Familienclan dort unverändert aufhält. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass gleichsam jeder Staatsangehörige Tschetscheniens in Tschetschenien Probleme im asylrelevanten Ausmaß zu gewärtigen hat, sind der dort herrschenden amtsbekannten allgemeinen Situation nicht zu entnehmen.
Im Lichte der Länderinformationen war festzuhalten, dass bei Anzeige eines Straftatbestandes durch private Personen - wie ihn die Beschwerdeführerin behauptet hat - zweifellos von einem Tätigwerden der Sicherheits- und Justizbehörden auszugehen ist. Zum Entscheidungszeitpunkt ist von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit zur Hintanhaltung strafrechtlich relevanten Verhaltens im Herkunftsstaat auszugehen, auch wenn Korruption im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin weit verbreitet ist.
In der Beschwerde beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass es für Frauen in Tschetschenien schwierig ist, sich schutzsuchend an die Behörden zu wenden. Sie beruft sich dabei auf entsprechende Passagen in den Länderinformationen über die Situation von Frauen in Tschetschenien.
Hier war jedoch einzuwenden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine auf sich allein gestellte Frau handelt. Die Beschwerdeführerin verfügt im Herkunftsstaat über ihren Ehemann und ihren gesamten Familienclan. Wie bereits dargelegt, will sich die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann anvertraut haben und soll ihr dieser gesagt haben, dass er ihr Problem regeln hätte können.
Hinter der Beschwerdeführerin steht demnach auch ihr Ehemann bzw. ihre gesamte Familie, weshalb es ihr mit dieser auch zumutbar ist, ihre privaten Probleme im Herkunftsstaat allenfalls durch eine Anzeige bei der Polizei zu lösen.
Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin daher keine individuellen konkreten Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht. Die heimatstaatlichen Behörden wären bei strafrechtlich relevanten Übergriffen durch Private zweifellos schutzwillig und schutzfähig. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie sind auch nicht in die Widerstandsbewegung involviert und das angeprangerte Verhalten der Frau hat einen ausschließlich kriminellen Hintergrund.
Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation offensichtlich ausreichend gesichert dar, zumal sie dort über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. In diesem Zusammenhang war auch auf den ausgeprägten Familienzusammenhalt im Herkunftsstaat hinzuweisen. Der wichtigste soziale Rückhalt in Tschetschenien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können. Im konkreten Fall ist eine derartige Unterstützung evident, zumal der Ehemann mit den beiden gemeinsamen Söhnen unverändert im Herkunftsstaat am Familienwohnsitz lebt. Dieser geht dort einer Arbeit nach und wäre eine Versorgung der Beschwerdeführerin und der weiteren gemeinsamen Kinder - wie vor der Ausreise - zweifelsfrei möglich. Auch das Wohnbedürfnis der Beschwerdeführerin ist aufgrund der familiären Gegebenheiten im Herkunftsstaat zweifelsfrei gesichert.
Für den Fall einer Rückkehr ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ihre Lebensgrundlage entzogen wäre. Vielmehr könnte sie sich - wie vor der Ausreise - der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder widmen, während ihr Ehemann für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufkommt.
Probleme finanzieller Natur wurden von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht dargelegt. Vielmehr schilderte sie von normalen wirtschaftlichen Verhältnissen ihres Familienclans im Herkunftsstaat.
Eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung die einen Behandlungsbedarf nach sich zieht, wurde von den Beschwerdeführern nicht vorgetragen.
Die Beschwerdeführerin hat im Bundesgebiet ihr viertes Kind zur Welt gebracht. Zurzeit leidet sie an Hämorrhoiden und nimmt dahingehend ein Abführmittel.
Die vorgelegten medizinischen Befunde stehen im Zusammenhang mit der Geburt ihrer Tochter.
Bloß am Rande verweist die erkennende Richterin, dass sich aus den Länderinformationen das Bestehen einer medizinischen Grundversorgung zweifellos ergibt und sowohl entsprechende medizinische Einrichtungen als auch Fachkräfte vorhanden sind.
Mangels schwerwiegender bzw. lebensbedrohlicher gesundheitlicher Beeinträchtigung und mangels akuten Behandlungsbedarfs war im Fall der Beschwerdeführerin eine lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Falle einer Abschiebung auszuschließen.
Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin steht deren Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und haben sich - wie dargelegt - auch sonst keine Hinweise ergeben, die ihrer Abschiebung entgegenstehen würden.
Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Kriminelle Machenschaften reichen als Begründung eines Asylantrages jedoch nicht aus (VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH vom 26.07.2000, 2000/20/0250).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Gemessen an dieser Rechtslage erweist sich der von der Beschwerdeführerin vorgetragene Sachverhalt - private Verfolgung mit kriminellem Hintergrund -, wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, gänzlich unglaubwürdig und infolgedessen als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen.
Zudem wäre selbst im Falle einer angenommenen Glaubwürdigkeit - die jedoch nicht vorliegt - auszuführen, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verfolgung um Probleme aus einer privaten Auseinandersetzung und nicht um eine staatliche bzw. quasi-staatliche Verfolgung handelt. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, wäre es der Beschwerdeführerin angesichts der dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen zumutbar und möglich, sich hinsichtlich etwaiger Bedrohungsszenarien von Seiten dieser Privatperson an die Behörden des Herkunftsstaates zu wenden. Es ist jedenfalls von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden im Herkunftsstaat auszugehen.
In diesem Zusammenhang wird auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verwiesen, der sich mit der Problematik der Abweisung eines Asylantrages wegen möglichen staatlichen Schutzes vor Verfolgung durch Private befasst hat und dabei in der Entscheidung EGMR, 83.813/08 (A.M. ua gegen Schweden) vom 16.06.2009 eine Verletzung des Art. 3 EMRK verneinte. Begründend maß der EGMR hinsichtlich der Möglichkeit des Asylwerbers, Schutz vor privater Verfolgung durch die russischen Behörden zu erhalten, dem Umstand Bedeutung zu, dass Russland Mitgliedstaat der EMRK ist. Da sich der Beschwerdeführer nie an die Behörden gewandt hatte, könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm kein Schutz vor von Privatpersonen ausgehender Verfolgung gewährt werden würde. In der Entscheidung EGMR, 43.700/07 (Harutioenyan ua gegen die Niederlande) vom 01.09.2009 geht der Europäische Gerichtshof noch einen Schritt weiter, in dem er ausführt, dass bis zum Beweis des Gegenteils bei einer Abschiebung in einen Konventionsstaat davon auszugehen ist, dass dieser seinen Verpflichtungen aus der Konvention nachkommt und der Beschwerdeführer in den Genuss des Schutzes vor Verfolgung seitens Privater kommt.
Die Russische Föderation ist Konventionsstaat. Der Beschwerdeführerin ist der Beweis der mangelnden Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat nicht gelungen. Die Beschwerdeführerin hat auch gar nicht versucht, das gegen sie gesetzte strafrechtliche Verhalten zur Anzeige zu bringen. Eine Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit ergibt sich im Übrigen aus den vorgehaltenen Länderinformationen im angefochtenen Bescheid, weshalb auch unter Zugrundelegung der soeben zitierten Judikatur des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu erblicken ist.
Besondere Erwähnung müssen in diesem Zusammenhang folgende - bereits in der Beweiswürdigung dargelegte Umstände - finden. Die Beschwerdeführerin müsste sich nicht als alleinstehende Frau schutzsuchend an die Behörden wenden, sondern leben im Herkunftsstaat vielmehr ihr Ehemann sowie ihr gesamter Familienclan und hat der Ehemann der Beschwerdeführerin nach Schilderung ihres Problems mitgeteilt, dass er ihr Problem lösen hätte können. Das private Problem der Beschwerdeführerin hat einen kriminellen Hintergrund und steht der gesamte Sachverhalt insbesondere nicht im Zusammenhang mit der Widerstandsbewegung.
Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht darlegen, dass sie im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen aus den in der GFK genannten Gründen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und ist der Ausspruch des Bundesamtes in Spruchpunkt I. des o. a. Bescheides zu bestätigen.
Die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Ausgehend von den vom Bundesamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation (Tschetschenien) einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.
Die Beschwerdeführerin verfügt im Herkunftsstaat über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte. Dort hält sich insbesondere ihr Ehemann auf, mit dem sie bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und der den Lebensunterhalt der Familie erwirtschaftet hat. Weiters halten sich dort ihre beiden weiteren minderjährigen Söhne auf, für die die Beschwerdeführerin sorgepflichtig ist. Im Übrigen hält sich im Herkunftsstaat ihr gesamter Familienclan auf.
Ihr Ehemann und die weitere Familie leben auch weiterhin unbehelligt im Herkunftsstaat.
Für die erkennende Richterin haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
Ihrem Ehemann, der berufstätig ist, wird es für den Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin - wie vor der Ausreise - möglich sein, den Lebensunterhalt für die gesamte Familie zu erwirtschaften, wobei die Beschwerdeführerin - wie vor der Ausreise - die Betreuung und Erziehung der gemeinsamen Kinder übernehmen könnte. Es muss auch insbesondere festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin die Obsorge für ihre beiden minderjährigen Söhne zukommt, die zurzeit im Herkunftsstaat ohne Mutter auskommen müssen.
Zumal sich zahlreiche Familienangehörigen der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat aufhalten, ist evident, dass dieses bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr wie bereits vor der Ausreise unterstützend zur Seite stehen wird, zumal in Tschetschenien traditionsbedingt ein starker Familienzusammenhalt herrscht.
Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in eine Notlage geraten würde.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, dort bis vor einem Jahren noch gelebt hat und dementsprechend mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.
Unter Verweis auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationen kann für die Russische Föderation respektive Tschetschenien zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.
Die Beschwerdeführerin hat keine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung und einen damit in Zusammenhang stehenden medizinischen Behandlungsbedarf behauptet und hat sich ein solcher - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt - aus dem Akteninhalt bzw. den vorgelegten medizinischen Befunden nicht ergeben. Sie nimmt lediglich ein Abführmittel, da sie an Hämorrhoiden leidet.
Demnach war auch eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat in keiner Weise fassbar und wurde Derartiges auch im gesamten Verfahren nicht behauptet.
Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle der Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.
Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihren beiden minderjährigen Töchtern gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 iVm. § 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2014 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Beschwerdeführerin befindet sich nach ihrer Antragstellung im Juni 2011 durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Rückkehrentscheidung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar ihre beiden minderjährigen Töchter, doch sind diese ebenfalls Asylwerber und deren Asylverfahren ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden worden.
Die genannten Angehörigen, mit welchen sie unzweifelhaft ein Familienleben führt, sind daher im selben Umfang wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt.
Die getroffene Rückkehrentscheidung stellt daher - gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern vollzogen - keinen Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Die Beschwerdeführerin hält sich seit nunmehr einem Jahr im Bundesgebiet auf. Sie hat ihren Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)
166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)
Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").
Die Beschwerdeführerin hat in der kurzen Zeit ihres Aufenthaltes auch keinerlei Ansätze einer Integration dargelegt. Sie hat keinen Deutschkurs und auch keine sonstigen Ausbildungen absolviert und konnte demnach auch keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 darlegen. Auch die Mitgliedschaft in einem Verein oder sonstigen Organisation wurden von ihr verneint. Die Beschwerdeführerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern lebt mit ihren Töchtern von der Grundversorgung in einer Unterkunft für Asylwerber.
Die Beschwerdeführerin hat auch insbesondere keine engen freundschaftlichen Beziehungen zu österreichischen Staatsbürgern dargelegt.
Es war schließlich noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat hat. Dort halten sich insbesondere ihr Ehemann und ihre beiden weiteren minderjährigen Kinder auf. Weiters lebt dort ihr Familienclan. Zu ihren Angehörigen im Herkunftsstaat steht sie auch in Kontakt. Die Beschwerdeführerin schilderte auch über die gesicherten wirtschaftlichen Verhältnisse der Angehörigen im Herkunftsstaat.
Im Gegensatz zur nunmehrigen Situation im Bundesgebiet lebt im Herkunftsstaat der für sie unterhaltspflichtige Ehemann. Bis zur Ausreise waren ihr Wohnbedürfnis und ihr Lebensunterhalt gesichert. Ihr Ehemann hat für das finanzielle Auslangen gesorgt und konnte sich die Beschwerdeführerin der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder widmen.
Die Beschwerdeführerin hat auch den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht und verfügt dort auch über entsprechende Sprachkenntnisse. Aufgrund dieser nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und die kurze Ortsabwesenheit von einem Jahr kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sie sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.
Die Beschwerdeführerin hat auch für die beiden minderjährigen Söhne im Herkunftsstaat die Obsorge.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall trotz Ansätze einer Integration jene Umstände, die für eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat sprechen.
Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin illegal eingereist und hat einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.
Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russischen Föderation ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.
In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung zur Verfolgungsbehauptung notwendig ist. Dort wiederholt die Mutter lediglich ihr Vorbringen vor dem Bundesamt.
Der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall im Rahmen einer ausführlichen niederschriftlichen Einvernahme durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Sie wurden dazu eingeladen, die Fluchtgründe vollständig zu schildern bzw. ausreichend zu konkretisieren. Die Beschwerdeführerin hatte somit offensichtlich die Möglichkeit alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und das Bundesamt hat sich auch eingehend mit ihren Angaben auseinandergesetzt. Auch erklärte die Beschwerdeführerin nach ausdrücklicher Befragung am Ende ihrer Einvernahme, alles gesagt zu haben bzw. nichts mehr zu sagen zu haben und unterfertigte das Protokoll der Einvernahme vorbehaltlos. Das Bundesamt hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt war demnach entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, wo die Beschwerdeführerin vermeint, nicht gewusst zu haben, wie detailliert ihre Antworten sein müssten bzw. sie die rechtlichen Voraussetzungen für die Beurteilung der Asylrelevanz nicht kenne, nicht zu beanstanden und sind Unregelmäßigkeiten in der Befragung vor dem Bundesamt mit der Leiterin der Einvernahme bzw. der beigezogenen Dolmetscherin auszuschließen. Solche wurden im Übrigen auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Soweit sich das Bundesamt bzw. die erkennende Richterin auf die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens stützt, betrifft dies vor allem ihre Unwissenheit hinsichtlich ihrer vermeintlichen Verfolger sowie den von ihr beauftragten Schuldeneintreiber. Auch ihr Vorbringen zur Passausstellung wurde eindeutig widersprüchlich geschildert.
Das Vorbringen zu ihrem Fluchtvorbringen bedarf keiner weiteren Klärung oder Ergänzung, sondern wurde von der Beschwerdeführerin hinreichend deutlich vorgetragen. Eine weitere Befragung zum Fluchtgrund unter den gegebenen Umständen erscheint nicht zielführend.
Auch das Vorbringen in der Beschwerde zu ihrer älteren Tochter ist hinreichend deutlich und konkret und bedarf keiner weiteren Klärung, sondern konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der Stellungnahme als geklärt anzusehen. Aufgrund des kurz verstrichenen Zeitraumes seit Entscheidung des Bundesamtes weisen die Länderinformationen zum Herkunftsstaat die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität auf.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu
A) wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die
zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids an.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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