BVwG W162 2007746-1

W162 2007746-1Tribunal Administrativo Federal11 de nov. de 2014

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Regest

Dienstverhältnis, Ehe, Meldepflicht, Notstandshilfe, Rückforderung

Texto completo

BVwG W162 2007746-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W162.2007746.1.00

Spruch

W162 2007746-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Regionale Geschäftsstelle Gänserndorf, vom 29.01.2014, sowie die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservices Wien,

Regionale Geschäftsstelle Gänserndorf, vom 14.04.2014, GZ: RAG/05661/2014, betreffend den Widerruf und die rückwirkende Berichtung der Bemessung der Notstandhilfe, in nicht-öffentlicher

Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 und 50 Abs. 1 Satz 1 iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die beschwerdeführende Partei XXXX stellte am 16.11.2013 einen Antrag auf Notstandshilfe beim AMS.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien, Regionale Geschäftsstelle Gänserndorf, vom 29.01.2014 wurde festgehalten, dass gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.05.2013 bis zum 17.11.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages iHv EUR 2.501,17 verpflichtet werde.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum vom 01.05.2013 bis 17.11.2013 zu Unrecht bezogen habe, weil sie die Arbeitsaufnahme ihres Gatten ab 25.03.2013 dem AMS nicht gemeldet habe und aufgrund dessen Einkommen ein geringerer Anspruch auf Notstandshilfe bestanden habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 03.02.2014 Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, es sei unrichtig, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme ihres Gatten ab 25.03.2013 nicht gemeldet habe. Der Bescheid sei daher rechtswidrig. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin am 03.04.2013 einen Termin beim AMS gehabt und dort nochmals erwähnt, dass ihr Ehemann wieder ein Einkommen beziehe. Dies hätte darüber hinaus auch ihrer Betreuerin auffallen müssen, weil sich ihr Gatte selbst mit 25.03.2013 von der gleichen Geschäftsstelle wegen einer Arbeitsaufnahme abgemeldet habe. Außerdem seien zwischenzeitlich auch immer Einkommensnachweise und Kreditbestätigungen verlangt worden, aus denen ersichtlich gewesen sei, dass ihr Ehemann seit 25.03.2013 beschäftigt sei. Sie hätte immer wieder viele verschiedene Mitteilungen über ihre Leistungsansprüche erhalten und würde auch ihre Meldepflichten kennen, jedoch müsse sie nicht mit dem genauen Berechnungssystem des AMS vertraut sein. Die Beschwerdeführerin ersuchte daher um Stattgabe ihrer Beschwerde und ersuchte weiters, von der Rückforderung Abstand zu nehmen.

3. Am 28.02.2014 wurde eine Stellungnahme der zuständigen AMS-Mitarbeiterin hinsichtlich des Termins mit der Beschwerdeführerin am 03.04.2013 eingeholt. Darin führte diese aus, dass sie sich nach dieser langen Zeit nicht mehr erinnern könne, ob die Beschwerdeführerin ihr von den geänderten Einkommensverhältnissen ihres Ehegatten erzählt habe. Wenn sie ihr jedoch davon erzählt hätte, wäre sie sicher davon ausgegangen, dass bei Arbeitsaufnahme des Gatten eine automatische Meldung an die Servicezone ergehe und sie hätte der Beschwerdeführerin sicherlich auch mitgeteilt, dass sie dies dem zuständigen Servicezone-Mitarbeiter melden müsse. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 03.03.2014 mit der Gelegenheit zur Äußerung zur Kenntnis gebracht - diese ließ das Schreiben jedoch unbeantwortet.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS Gänserndorf vom 14.04.2014, GZ: RAG/05661/2014, wurde der Bescheid des AMS Gänserndorf vom 29.01.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG dahingehend geändert, dass gemäß § 38 iVm

§ 24 Abs. 2 AlVG die Bemessung der Notstandhilfe für die Zeit vom 01.05.2013 bis zum 31.05.2013 von einem Tagessatz in der Höhe von EUR 14,57 auf einen Tagessatz in der Höhe von EUR 11,71 rückwirkend berichtigt wurde. Zudem wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom 01.06.2013 bis 31.07.2013 widerrufen. Für die Zeit vom 01.08.2013 bis 14.11.2013 und am 16.11.2013 wurde Notstandshilfe in der Höhe von EUR 14,57 täglich zugesprochen, und zusätzlich für 04.11.2013 bis 14.11.2013 sowie am 16.11.2013 pauschalierte Kursnebenkosten in Höhe von täglich EUR 1,86. Vorgeschrieben zum Rückersatz wurde der durch den Widerruf und die rückwirkende Berichtigung der Bemessung der Notstandshilfe resultierende Übergenuss an unberechtigt empfangener Notstandshilfe in der Höhe von EUR 977,43 gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG.

Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit einer Bemessungsgrundlage von EUR 705,87 - ohne Anrechnung von Partnereinkommen - in der entscheidungsrelevanten Zeit, somit vom 01.05.2013 bis 14.11.2013 und am 16.11.2013 in der Höhe von EUR 14,57 täglich Notstandshilfe bezogen habe, wobei ihr vom 04.11.2013 bis zum 14.11.2013 sowie am 16.11.2013 pauschalierte Kursnebenkosten gemäß § 20 Abs. 6 AlVG in der Höhe von täglich EUR 1,86 zuerkannt worden seien. Die Beschwerdeführerin hätte das Höchstausmaß dieses Notstandshilfebezuges am 16.11.2013 erreicht. Für den 17.11.2013 habe sie eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes erhalten, die in späterer Folge in Notstandshilfe mit einem Tagessatz in der Höhe von EUR 2,97 umgewandelt worden sei. In dem diesem Anspruch zu Grunde liegenden Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe vom 21.09.2012 (gültig für den 28.09.2012) habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass ihr Ehegatte, XXXX, in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehe und die Beschwerdeführerin Sorgepflichten gegenüber ihren Söhnen XXXX, und XXXX, habe. Diesbezüglich habe festgestellt werden können, dass im fraglichen Zeitraum für beide Söhne erhöhte Familienbeihilfe bezogen worden sei.

Nach Erreichung des Höchstausmaßes des Notsandhilfebezuges am 16.11.2013 habe die Beschwerdeführerin am 08.11.2013 (gültig für den 17.11.2013) neuerlich einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe gestellt und habe sie in diesem angegeben, dass ihr Ehegatte ein Nettoeinkommen von ca. EUR 1.500,- monatlich erziele. Weiters habe die Beschwerdeführerin am 20.11.2013 einen Antrag auf Kinderbetreuungsbeihilfe gestellt, dem ein Einkommensnachweis ihres Ehegatten beigelegen sei, woraus ersichtlich sei, dass dieser seit 25.03.2013 in einem Dienstverhältnis stehe. Als freigrenzenerhöhenden Umstand habe die Beschwerdeführerin das Vorliegen von Krediten in der Höhe von EUR 260.000,- angeführt. Es seien zwei Kreditbestätigungen über Wüstenrot-Bauspardarlehen, jeweils ausgestellt am 27.11.2013, vorgelegt worden. Damit sei ein Kredit mit der Laufzeit vom 18.04.2011 bis 01.05.2041 mit einer monatlichen Rückzahlungsrate von EUR 361,30 für Renovierung und ein Kredit mit der Laufzeit vom 28.09.2010 bis 01.12.2040 mit einer monatlichen Rückzahlungsrate in der Höhe von EUR 435,40 für "Kauf Wohnhaus" bescheinigt worden. Die Rückzahlung sei regelmäßig erfolgt und als Kreditnehmer würden die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte aufscheinen. Es habe festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin zwar zum Zeitpunkt der Kreditaufnahmen in keinem Dienstverhältnis gestanden sei, jedoch habe die Beschwerdeführerin danach eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt. Von der belangten Behörde wurde festgestellt, dass der Gatte zum Zeitpunkt der Kreditaufnahmen in einem Dienstverhältnis gestanden sei, und dass beide Kredite für einen Hauptwohnsitz verwendet worden seien. Anhand der angeforderten Lohnbescheinigung ihres Ehegatten stellte die belangte Behörde fest, dass dieser aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Monat April 2013 ein Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.644,37 und im Mai 2013 in der Höhe von EUR 1.653,49 erzielt habe. Sein durchschnittliches monatliches Einkommen aus den Monaten April bis Juni 2013 habe EUR 1.591,91 netto betragen. Festgestellt wurde weiters, dass der Ehegatte in der Zeit vom 20.05.2013 bis 27.06.2013 eine Urlaubsabfindung aus der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse in der Höhe von EUR 1.922,95 netto erhalten habe, wobei jener Teil der Urlaubsabfindung, der mit einem festen Steuersatz gemäß § 67 EStG zu versteuern gewesen sei, außer Betracht bleibe. Dies habe die Beschwerdeführerin nicht dem AMS gemeldet. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass der Ehegatte dem AMS seine Arbeitsaufnahme per 25.03.2013 gemeldet habe, jedoch bei dieser Meldung keinen Bezug darauf genommen habe, dass diese auch im Zusammenhang mit ihrem Leistungsbezug vorgenommen werde. Des Weiteren ergebe sich für die belangte Behörde aus der Aktenlage kein Hinweis, dass die Beschwerdeführerin vor neuerlicher Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe am 17.11.2013 das Dienstverhältnis ihres Gatten bekannt gegeben habe. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin am 03.04.2013 bei ihrer Betreuerin erwähnt habe, ihr Gatte würde wieder Einkommen beziehen, sei eine Stellungnahme von ihrer AMS-Betreuerin vom 28.02.2014 eingeholt worden. Diese Betreuerin habe ausgeführt, sie könne sich nach dieser langen Zeit nicht mehr erinnern, ob die Beschwerdeführerin ihr von den geänderten Einkommensverhältnissen ihres Ehegatten erzählt habe. Wenn die Beschwerdeführerin der Betreuerin davon erzählt hätte, wäre sie sicher davon ausgegangen, dass bei Arbeitsaufnahme des Gatten eine automatische Meldung an die Servicezone ergehe und sie hätte ihr auch mitgeteilt, dass sie dies dem zuständigen Servicezonen-Mitarbeiter melden müsse, der dann entsprechende Formulare für die Beschwerdeführerin habe und ihr einen Termin vorschlage. Diese Stellungnahme sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.03.2014 zur Kenntnis gebracht und es sei ihr Gelegenheit gegeben worden, sich bis 17.03.2014 dazu zu äußern. Die Beschwerdeführerin habe dieses Schreiben jedoch unbeantwortet gelassen.

Rechtlich wurden die für gegenständlichen Fall relevanten Gesetzesstellen aufgelistet und die Berechnung im Detail dargelegt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich aus der Aktenlage - entgegen dem Beschwerdevorbringen - kein Hinweis ergebe, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme ihres Ehegatten per 25.03.2013 unverzüglich bzw. spätestens binnen einer Woche dem AMS mitgeteilt habe. Ihrem Beschwerdevorbringen, sie habe am 03.04.2013 erwähnt, ihr Ehegatte würde wieder ein Einkommen beziehen, könne nicht gefolgt werden, da - laut glaubwürdiger Stellungnahme ihrer AMS-Betreuerin vom 28.02.2014 - dies unwahrscheinlich erscheine, zumal diese laut ihrer Angaben ihr im Falle ihrer Meldung gesagt hätte, dass sie dies dem zuständigen Mitarbeiter der Servicezone melden müsse und eine solche Kontaktaufnahme jedoch nicht erfolgt sei. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin auch diese Stellungnahme unerwidert gelassen. Wenn die Beschwerdeführerin nun weiter darlege, ihr Ehegatte habe die Arbeitsaufnahme seines Dienstverhältnisses der regionalen Geschäftsstelle mitgeteilt, so habe er bei dieser Meldung keinen Bezug darauf genommen, dass diese Meldung auch im Zusammenhang mit ihrem Leistungsbezug vorgenommen werde bzw. er diese Meldung auch in ihrem Namen durchführe, sodass entsprechend der zuvor zitierten Judikatur des VwGH die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht gemäß § 50 AlVG nicht nachgekommen sei. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin auch das Einkommen ihres Ehegatten für die Zeit vom 20.05.2013 bis zum 27.06.2013 in Form einer Urlaubsabfindung aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht gemeldet. Die Beschwerdeführerin erfülle daher den Rückforderungstatbestand "Verschweigung maßgeblicher Tatsachen" des § 25 Abs. 1 AlVG und sei daher verpflichtet, den Übergenuss an unberechtigt empfangener Notstandshilfe in der Höhe von EUR 977,43 zurückzuerstatten. Ergänzend wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführerin nach Durchführung der EDV-mäßigen Bezugsdatenkorrektur die Höhe der restlichen offenen Forderungen bekanntgegeben werde. Es wurde darauf verwiesen, dass dem Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 19.02.2014 im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung Rechnung getragen worden sei und ihr Anspruch für die Zeit vom 01.05.2013 bis zum 16.11.2013 einer neuerlichen Beurteilung unterzogen und entschieden worden sei, wie im Spruch dargelegt. Das AMS werde zudem den Anspruch der Beschwerdeführerin ab dem 17.11.2013 prüfen.

5. Im Vorlageantrag wurde von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass der Standpunkt der belangten Behörde unrichtig sei. Die Beschwerdeführerin wiederholte ihr Vorbringen in ihrer Beschwerde, wonach sie die Arbeitsaufnahme ihres Gatten am 03.04.2014 bei einem Termin dem AMS bekannt gegeben habe. Weiters hätte dies dem AMS selbst auch auffallen müssen, da sich ihr Ehegatte in derselben Geschäftsstelle von seinem Arbeitslosenanspruch wegen der Aufnahme der Beschäftigung abgemeldet habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend festgestellt.

Die Beschwerdeführerin hat mit einer Bemessungsgrundlage von EUR 705,87 - ohne Anrechnung von Partnereinkommen - im entscheidungsrelevanten Zeitraum, somit vom 01.05.2013 bis 14.11.2013 und am 16.11.2013 Notstandshilfe in der Höhe von EUR 14,57 täglich bezogen, wobei ihr vom 04.11.2013 bis zum 14.11.2013 sowie am 16.11.2013 pauschalierte Kursnebenkosten gemäß § 20 Abs. 6 AlVG in der Höhe von täglich EUR 1,86 zuerkannt worden sind.

Festgestellt wurde weiters, dass ihr Ehegatte in der Zeit vom 20.05.2013 bis 27.06.2013 eine Urlaubsabfindung aus der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse in der Höhe von EUR 1.922,95 netto erhalten hat. Die Bezüge ihres Ehemannes im entscheidungsrelevanten Zeitraum hat die Beschwerdeführerin nicht dem AMS gemeldet. Die Beschwerdeführerin hatte die Arbeitsaufnahme ihres Ehegatten nicht dem AMS gemeldet. Ihr Ehegatte hatte dem AMS seine Arbeitsaufnahme per 25.03.2013 gemeldet, jedoch bei dieser Meldung keinen Bezug darauf genommen, dass diese Meldung auch im Zusammenhang mit dem Leistungsbezug der Beschwerdeführerin vorgenommen wird.

Dieser Sachverhalt wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht in substantiierter Weise bestritten und wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. Die Beschwerdeführerin vermochte durch ihre nicht substantiierten Einwendungen keinen anderen Sachverhalt plausibel und glaubwürdig darzulegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 56 Abs. 1 AlVG 1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013, sieht vor, dass die regionale Geschäftsstelle des AMS über Ansprüche auf Leistungen entscheidet. § 56 Abs. 2 AlVG bestimmt, dass über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Die Entscheidung erfolgt durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im gegenständlichen Fall somit das AMS.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG).

Zu A):

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG). Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdefall gründet sich auf folgende maßbegebende Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013:

"Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(3) Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.

(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.

(7) Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen gemäß des Arbeitsmarktservice.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Ausmaß

§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:

1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grund-betrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;

2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unter-schritten werden dürfen;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:

Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.

B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:

a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.

c) Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.

d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

(6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:

Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.

(7) § 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

(8) Bei Arbeitslosen, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, liegt keine Notlage vor. Dies gilt auch für den Bezug einer entsprechenden ausländischen Alterspension, Altersrente oder einer anderen gleichartigen Leistung.

Anzeigen

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen."

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigten. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Der Empfänger des Arbeitslosengeldes ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung laut § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Dabei können gemäß § 25 Abs. 4 und Abs. 7 AlVG Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 leg. cit. vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Verschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinberingung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. Gemäß Abs. 7 leg. cit. gilt dies auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice.

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, (neben der Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG) jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (vgl. VwGH 23.04.1996, Zl.94/08/0040, mwN). Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen (vgl. VwGH 15.09.2010, Zl. 2010/08/0139 mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2001, Zl. 97/08/0415).

Voraussetzung für die Rückforderung eines Überbezuges ist lediglich der Umstand der Verschweigung einer maßgebenden Tatsache. Auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, aus denen die Meldung unterblieben ist, kommt es hingegen nicht an (vgl. VwGH 03.10.2002, Zl. 97/08/0654).

Bereits die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 03.10.2002, Zl. 97/08/0611; 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Es spielt also keine Rolle, ob der Meldepflichtige auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, Zl. 2002/08/0208) bzw. ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen mag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice (vgl. VwGH 10.06.2009, Zl. 2007/08/0343).

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin Notstandshilfe im Zeitraum von 01.05.2013 bis zum 17.11.2013 bezogen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat in der Zeit vom 20.05.2013 bis 27.06.2013 eine Urlaubsabfindung aus der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse in der Höhe von EUR 1.922,95 netto erhalten. Die Bezüge ihres Ehemannes im entscheidungsrelevanten Zeitraum hat die Beschwerdeführerin nicht dem AMS gemeldet. Weiters stellte die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung nachvollziehbar fest, dass der Ehegatte dem AMS seine Arbeitsaufnahme per 25.03.2013 gemeldet hatte, jedoch bei dieser Meldung keinen Bezug darauf genommen hatte, dass diese Meldung auch im Zusammenhang mit dem Leistungsbezug der Beschwerdeführerin vorgenommen wird.

Die Beschwerdeführerin behauptete im Rahmen ihrer Beschwerde und im Vorlageantrag im Wesentlichen, dass sie das Einkommen ihres Ehemannes und damit maßgebende Tatsachen nicht verschwiegen habe, welche die Höhe der Notstandshilfe durch derartige Verhaltensweisen herbeigeführt habe, weil das Einkommen ihres Ehemannes dem AMS bekannt gewesen wäre.

In der Beschwerdevorentscheidung wurde schlüssig und nachvollziehbar festgehalten, dass sich aus der Aktenlage - entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführerin - kein Hinweis ergibt, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme ihres Ehegatten per 25.03.2013 unverzüglich bzw. spätestens binnen einer Woche dem AMS mitgeteilt hatte. Ihrem Beschwerdevorbringen, sie habe am 03.04.2013 erwähnt, ihr Ehegatte würde wieder ein Einkommen beziehen, kann auch vom erkennenden Senat aufgrund der Aktenlage nicht gefolgt werden, da - laut glaubwürdiger Stellungnahme ihrer AMS-Betreuerin vom 28.02.2014 - dies deshalb unwahrscheinlich erscheint, zumal diese ihr im Falle ihrer Meldung gesagt hätte, dass sie dies dem zuständigen Mitarbeiter der Servicezone melden müsse und eine solche Kontaktaufnahme jedoch nicht erfolgt sei. Darüber hinaus hatte die Beschwerdeführerin auch diese Stellungnahme unwidersprochen gelassen. Wenn die Beschwerdeführerin nun weiter behauptete, ihr Ehegatte habe die Arbeitsaufnahme seines Dienstverhältnisses der regionalen Geschäftsstelle mitgeteilt, so ist im gegenständlichen Fall auf die Entscheidung des VwGH vom 17.02.1998, Zl. 98/08/0014, zu verweisen. Im vorzitierten Erkenntnis wird wie folgt ausdrücklich dargelegt: "Meldet die Ehegattin eines eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehenden Arbeitslosen zu ihrer Versicherungsnummer ihre Aufnahme einer Tätigkeit, hat der Arbeitslose diese Tatsache selbst - in Zusammenhang mit seinem Leistungsbezug - anzuzeigen. Ob es aufgrund der Organisation des Arbeitsmarktservice möglich gewesen wäre, dass dem zuständigen Referenten bei Bearbeitung des Aktes der Ehegattin des Arbeitslosen der Umstand seines Leistungsbezuges auffallen und ob dies zu einer Einstellung auch der Leistungen des Arbeitslosen hätte führen können, ist für die Rückforderung gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG nicht maßgeblich, zumal die Verletzung der Meldepflicht im Sinne der "Verschweigung maßgeblicher Tatsachen" für den Bezug als Begründung des Rückforderungstatbestandes ausreicht.

Entsprechend der zuvor zitierten Judikatur des VwGH ist die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall ihrer Meldepflicht gemäß § 50 AlVG nicht nachgekommen.

Die belangte Behörde ist insoweit im Recht, als sie den zu Unrecht empfangenen Teil der Notstandshilfe gemäß § 25 AlVG zurückgefordert hat. Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. VwGH 21.11.2007, 2006/08/0270, sowie aus jüngerer Zeit das Erkenntnis des VwGH vom 05.05.2011, Zl. 2011/08/0388, jeweils mwN).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 2000, Zl. G 78/99 ua, Slg.Nr. 15.850, zu § 25 Abs. 2 AlVG ausgesprochen, dass der in § 25 Abs. 2 erster und zweiter Satz AlVG angeordnete begrenzte Anspruchsverlust die leistungsrechtliche Lösung einer Beweisschwierigkeit und keine Strafe ist. Es werde nicht ein sozialschädliches Verhalten sanktioniert, sondern die Ungewissheit über den Bestand eines Leistungsanspruchs sachlich gerechtfertigt zu Lasten desjenigen gewertet, der sie durch die Unterlassung der Anzeige ausgelöst hat (vgl. VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117).

Die Beschwerdeführerin ist somit im gegenständlichen Fall ihrer Meldepflicht gemäß § 50 AlVG nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin erfüllt daher unzweifelhaft den Rückforderungstatbestand "Verschweigung maßgeblicher Tatsachen" des § 25 Abs. 1 AlVG und ist daher verpflichtet, den Übergenuss an unberechtigt empfangener Notstandshilfe zurückzuerstatten.

Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

Aufschiebende Wirkung:

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gemäß § 15 Abs. 2 leg. cit. hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat, oder die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführerin näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es wird diesbezüglich auf die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH verwiesen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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