W175 1419058-1•BVwG W175 1419058-1
W175 1419058-1Tribunal Administrativo Federal10 de nov. de 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, individuelle<br/>Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage, Zumutbarkeit
W175 1419058-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2011,
Zahl: 10 11.473-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.11.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 06.12.2010 nach erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (in der Folge BAA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). Am 06.12.2010 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommando für Wien statt. Am 07.04.2011 fand vor dem Bundesasylamt (BAA), Außenstelle Graz, eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt.
1.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 06.12.2010 gab der BF in der Sprache Farsi befragt an, dass er afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem sei. Seine Mutter und Geschwister würden inXXXX, Provinz Wardak, Afghanistan, aufhältig sein.
Er hätte sein Heimatdorf bereits vor ca. drei Jahren verlassen und wäre alleine mit einem LKW nach Kabul gefahren, wo er gelebt und gearbeitet hätte. Vor ca. zwei Monaten wäre er schlepperunterstützt mit einem PKW drei Stunden nach Nimroz gefahren und hätte danach illegal die Grenze zum Iran überschritten. Im Iran hätte ein anderer Schlepper auf ihn gewartet, der ihn nach Shiraz gebracht hätte. Dort wäre er auf der Ladefläche eines LKW versteckt und über ihm unbekannte Länder nach Italien gebracht worden, wo er einen Zug nach Österreich bestiegen hätte.
Erneut nach dem Schlepper befragt brachte der BF vor, den ersten Schlepper in Shiraz kennengelernt zu haben. Seine vorherige Schilderung, bereits in Kabul eine Schlepper gehabt zu haben, sei nicht richtig gewesen.
Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er sich in Kabul in die Tochter seines Nachbarn verliebt hätte. Der Vater sei Polizist und gegen die Beziehung gewesen. Die Beziehung hätte zwei Jahre gedauert, wobei die Mutter des BF für ihn zweimal vergeblich um die Hand der Freundin angesucht hätte. Vor drei Monaten wären die Eltern des Mädchens nicht zuhause gewesen, und der BF wäre zu Besuch gekommen. Im Laufe des Tages wäre ein Soldat, der dem Vater unterstellt gewesen sei, ins Haus gekommen. Er hätte den BF und seine Freundin gesehen, wie sie nackt gewesen seien und sich geküsst hätten. Der BF hätte sich daraufhin angezogen und das Haus verlassen.
Zwei Tage nach dem Vorfall hätte dieser Soldat dem Vater das Gesehene verraten, woraufhin der BF festgenommen worden wäre. Drei Wochen hätte sich der BF in Haft befunden, wobei er jeden Donnerstag in einen Duschraum geführt worden wäre, um sich zu waschen. Dabei wäre ihm dann auf dem Weg dorthin die Flucht geglückt.
Der Polizist hätte den BF bereits vor der Flucht zum Tode verurteilt. Es hätte keine Gerichtsverhandlung gegeben, auch wisse der BF nicht, was im Akt gestanden wäre. Aus Angst um sein Leben hätte er nach der Flucht aus dem Gefängnis das Land verlassen.
Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
1.2. Aufgrund der Angaben des BF hinsichtlich seines Reiseweges wurden Konsultationen mit Italien gemäß Art. 21 Dublin II-VO geführt. Mit Schreiben vom 20.12.2010 lehnten die italienischen Behörden eine Zuständigkeit Italiens ab, da ihnen der BF unbekannt sei.
1.3. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des BF veranlasste die belangte Behörde eine sachverständige Altersschätzung. Nach dem Ergebnis eines Panoramaröntgens des Gebisses, einer zahnärztlichen Untersuchung, einer Röntgenaufnahme der linken Hand, einer Computertomographie des Schlüsselbeins sowie einer Befragung und körperlichen Untersuchung des BF am 18.02.2011 wurde bei diesem laut Gesamtgutachten vom 04.03.2011 ein Mindestalter von 17 Jahren festgestellt. Das wahrscheinlichste chronologische Alter liege über diesem Mindestalter. Das vom BF zum Untersuchungszeitpunkt geltend gemachte Alter von 17 Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.
1.4. In der Einvernahme am 07.04.2011 vor dem BAA, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und einer gesetzlichen Vertreterin, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab Folgendes an (Auszug aus dem Protokoll, Schreibfehler korrigiert):
"F [Frage]: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? Welcher Volksgruppe und welcher Religion gehören Sie an?
A [Antwort]: Ich bin afghanischer Staatsbürger, Hazara und Moslem.
F: Was war Ihre letzte Wohnadresse im Heimatland?
A: Kabul,XXXX.
Nachfrage: Straße und Hausnummer? Es gibt keine Straßennamen und Hausnummern.
F: Liegt diese Adresse im Zentrum von Kabul?
A: Umgebung, nicht im Zentrum.
F: Können Sie mir bekannte Gebäude oder Straßen nennen, die in diesem Gebiet liegen?
A: Etwas weiter davon entfernt ist eine Villa XXXX.
F: Ist Ihre Adresse weit weg vom Flughafen?
A: Ja. Ich weiß nicht so genau. Ich kenne mich nicht so gut aus. Ich war nicht so lange dort.
F: Hatten Sie ein Haus oder eine Wohnung?
A: Ich hatte ein gemietetes Haus.
Nachfrage: Sie alleine? Meine Mutter.
Nachfrage: Nur Ihre Mutter? Meine Geschwister.
F: Können Sie mir ungefähr sagen, wo dieses Haus lag?
A: Ich weiß nicht.
[...]
F: Welche Verwandte haben Sie noch im Heimatland?
A: Meine Tante mütterlicherseits ist in Behsud.
F: Wo lebt Ihre Familie?
A: In Afghanistan.
Nachfrage: Wo? In Kabul. Ich weiß aber nicht wo genau.
F: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihren Angehörigen?
A: Vor ungefähr 4 Monaten. In Traiskirchen hatte ich Kontakt.
[...]
F: Was genau und wie lange haben Sie in Ihrer Heimat gearbeitet?
A: In meiner Heimatstadt habe ich als Bauer gearbeitet. In Kabul war ich Straßenverkäufer.
F: Womit haben Sie gehandelt?
A: Mit Gewand. Je nach Saison.
F: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gearbeitet?
A: Ja.
F: Wie war Ihre wirtschaftliche Lage in Ihrer Heimat?
A: Wir hatten ein gemietetes Haus. Meine Mutter hat gearbeitet, mein Bruder, als er noch gelebt hat und auch ich.
F: Was arbeitet Ihre Mutter?
A: Sie hat die Schale von Mandeln entfernt für einen Geschäftsmann, er hat es dann weiterverkauft.
F: Wie leben Ihre in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen und wie ist deren wirtschaftliche Lage?
A: Es geht. Dort, wo ich gesagt habe, haben sie nicht mehr gelebt. Sie haben mir zwar den Namen gesagt, ich habe ihn aber vergessen.
F: Die Telefonnummer von Ihrer Mutter ist also auch eine Mobiltelefonnummer?
A: Ja.
F: Ist Ihre Versorgung in Österreich in irgendeiner Form gesichert?
A: Nein, ich bekomme nur die Grundversorgung.
F: Seit wann hatten Sie die Absicht Ihr Heimatland zu verlassen?
A: Es war vor ungefähr 7 oder 8 Monaten.
F. Haben Sie Ihr Heimatland früher schon einmal verlassen?
A: Ja, einmal als ich im Iran war.
F: Waren Sie legal im Iran?
A: Solange mein Pass gültig war, ja.
F: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten früher schon einmal um Asyl angesucht?
A: Nein.
F: Wann haben Sie Ihre bei der früheren Einvernahme angegebene letzte Wohnadresse im Heimatland endgültig verlassen?
A: Ich weiß nicht. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern. Vor sieben bis acht Monaten bin ich weg.
F: Wissen Sie vielleicht den Tag noch oder das Monat?
A: Ich weiß es nicht.
F: Auch den Monat wissen Sie nicht?
A: Nein.
F: Wie und wo sind Sie aus Ihrem Heimatland ausgereist?
A: Ich bin von Kabul mit dem PKW ausgereist. Ich bin nach Nimruz.
F: Wie lange waren Sie unterwegs von Kabul bis Nimruz?
A: Ich glaube 3 Tage.
F: Verstehe ich Sie richtig? Sie waren 3 Tage in einem Auto von Kabul nach Nimruz unterwegs?
A: Ja.
F: Wie ging es dann von Nimruz weiter?
A: Ich bin dann nach Shiraz.
F: Hatten Sie auch Pausen gemacht auf der Strecke von Kabul nach Nimruz?
A: Ja.
Nachfrage: Längere Pausen? Manchmal 2 - 3 Stunden, manchmal auch einen halben Tag.
F: Wo?
A: Ich weiß nicht. Die Ortschaft kenne ich nicht.
F: Können Sie mir sagen, durch welche Städte Sie auf dieser Strecke fahren mussten?
A: Ich weiß nicht.
F: Wie gelangten Sie nach Österreich?
A: Von Shiraz war ich im LKW bis nach Italien unterwegs und dann hierher.
[...]
F: Wie lange haben Sie mit Ihrer Familie in Kabul gelebt?
A: 4 Jahre ungefähr.
F: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?
A: Nein.
F: Ist gegen Sie in Ihrer Heimat ein Gerichtsverfahren anhängig?
A: Ich bin einmal verhaftet geworden. Ich weiß nicht.
F: Haben Sie in Ihrer Heimat eine Straftat begangen?
A: Ja.
F: Was haben Sie getan?
A: Ich hab mit einem Mädchen verbotene Dinge gemacht. Ich habe aber mit ihr nicht geschlafen.
F: Haben Sie ein Problem damit, dass eine Dolmetscherin anwesend ist?
A: Nein, habe ich nicht.
F: Wurden Sie polizeilich gesucht, wird nach Ihnen gefahndet oder wurden Sie behördlich verfolgt?
A: Ja.
F: Warum?
A: Weil ich mit diesem Mädchen Kontakt hatte und auch bei ihr zuhause war.
F: Ist dies verboten in Ihrem Land?
A: Ich war zuhause bei ihr, ich habe ihre Lippen geküsst und wir waren beide nackt.
F: Ich frage Sie nochmals, ist so etwas gegen das Gesetz in Afghanistan?
A: Ja.
F: Waren Sie in Ihrem Herkunftsland jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen?
A: Ja, deshalb.
F: Wann und wie lange?
A: Bevor ich hierherkam, 3 Wochen.
F: Wo waren Sie in Haft?
A: Ich weiß nicht.
F: War es ein Gefängnis?
A: Ja.
F: Dann müssten Sie doch wissen, wo es gewesen ist?
A: Ich weiß nicht.
F: War es in der Nähe von Ihrem Zuhause?
A: Nein, weit weg von zuhause.
F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an. Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe!
A: Wegen dieser Tat kann ich nicht in meiner Heimat leben, weil die Polizei hinter mir her ist.
F: Was genau haben Sie getan?
A: Sie war die Tochter eines Polizisten. Ich habe ihre Lippen geküsst und solche Sachen. Ich war bei ihr zuhause und ein Freund ihres Vaters ist zufällig gekommen und hat uns dabei gesehen.
F: Wie heißt dieses Mädchen?
A: XXXX.
F: Woher kannten Sie XXXX?
A: Sie war unsere Nachbarin, zwanzig Minuten von unserem Haus entfernt.
F: Verstehen Sie meine Frage? Woher kannten Sie XXXX?
A: Wir haben uns gesehen. In unserem Ort.
F: Können Sie mir nicht erzählen, wie sie XXXX kennengelernt haben?
A: Wir haben uns gesehen und haben gesprochen und wurden Freunde.
F: Wann war das?
A: Vor 2 Jahren.
F: Ist es so einfach in Ihrem Ort, ein Mädchen auf der Straße anzusprechen?
A: Reden ist nicht schwer.
F: Ist XXXX auch Hazara?
A: Ja.
Nachfrage: Wie alt ist sie? Ich weiß nicht.
Nachfrage: Ungefähr? 14 oder 15.
F: Was haben Sie mit ihr gesprochen, als Sie sie kennengelernt haben?
A: Ich habe ihr gesagt, dass ich sie liebe und solche Sachen.
F: Sie haben sie gesehen und gesagt, dass Sie sie lieben?
A: Nein, wir haben uns gesehen, dann habe ich sie gesehen, und dann habe ich es ihr gesagt.
F: Was passierte dann weiter, nachdem Sie sie kennengelernt hatten?
A: Dann haben wir es gemacht, der Kollege ihres Vaters hat es gesehen, und ein paar Tage später war ich im Gefängnis.
F: Wo hat XXXX gelebt?
A: In unserem Ort.
Nachfrage: Wo genau? Eine halbe Stunde von uns entfernt.
F: Können Sie mir nicht die Adresse nennen?
A: Dort, wo ich auch gelebt habe.
F: Hat XXXX alleine gelebt?
A: Mit ihren Eltern.
F: Hatte sie keine Geschwister?
A: Hatte sie.
F: Wo haben die gelebt?
A: An dem Tag, als ich bei ihr zuhause war, war niemand zuhause.
F: Wie oft waren Sie bei ihr zuhause?
A: Es war das erste Mal.
F: Wie sind Sie zu ihr hingekommen?
A: Sie hat mich angerufen, dass ich kommen soll.
F: Wie sind Sie dort hingekommen?
A: Es war eine halbe Stunde von uns weg. Sie hat mich angerufen, und ich bin hingegangen zu Fuß.
V [Vorhalt]: Ich habe Sie zuvor nach der Adresse gefragt, und Sie wussten diese nicht. Sie haben auch gesagt, dass Sie damals zum ersten Mal dort waren, wie konnten Sie dann dort hin finden?
A: Es war eine halbe Stunde entfernt von uns.
V: Kabul ist eine große Stadt, wie können Sie dort hinfinden, wenn Sie noch nie dort gewesen sind? Wie können Sie mir dies erklären?
A: Ich hab ja gesagt, dort wo ich gelebt habe, ist es eine halbe Stunde entfernt.
F: Sie kommen aus Ihrem Haus, wie sind Sie dorthin gegangen?
A: Ich bin von zuhause weg und dann rechts. Soll ich es aufzeichnen?
F: Ja, bitte zeichnen Sie es auf.
A: Ich kann es jetzt nicht aufzeichnen. Zuerst bin ich rechts abgebogen und dann bin ich links abgebogen und dann bin ich 20 Minuten geradeaus gegangen. Dann wieder rechts und dort ist ihr Haus.
F: Sie waren also zuvor noch nie dort, es war das erste Mal?
A: Meine Mutter schon, ich nicht.
F: Was hat Ihre Mutter dort gemacht?
A: Sie war auf Brautsuche, zweimal.
F: Wann war das?
A: Vor zwei Jahren.
F: Also ganz am Anfang, als Sie XXXX kennengelernt haben?
A: Ja, nachdem wir uns kennengelernt haben.
F: Wie konnte Ihre Mutter dorthin finden, wenn Sie keine Adresse wissen?
A: Wir kannten uns.
F: Was meinen Sie damit?
A: Als ich sie kennengelernt habe, habe ich sie einmal bis in die Nähe von ihrem zuhause begleitet.
F: Wie oft haben Sie XXXX getroffen in den 2 Jahren?
A: Ich weiß nicht.
Nachfrage: Ungefähr ? Einmal die Woche? Einmal in der Woche.
F: Wo haben Sie sich getroffen?
A: Wir haben öfters telefoniert.
F: Sie haben XXXX angerufen?
A: Ja.
F: Können Sie mir die Nummer sagen?
A: Ich weiß sie nicht auswendig.
F: Sie haben gesagt, Ihre Mutter wäre bei der Familie von XXXX gewesen, was hat die Familie von XXXX zu Ihrer Mutter gesagt?
A: Sie haben es abgelehnt.
Nachfrage: Warum? Unsere Situation war nicht gut.
F: Sie war aber ein zweites Mal dort, haben Sie gesagt?
A: Ja. Sie haben auch beim zweiten Mal abgelehnt.
F: Was ist dann passiert?
A: Das, was wir gemacht haben.
F: Wann war das genau?
A: Bevor ich weggegangen bin.
F: Wo hat XXXX gewohnt, war dies auch ein Haus?
A: Haus.
F: Hatte Sie ein eigenes Zimmer? Wie hat es in dem Haus ausgesehen?
A: Ich weiß nicht. Wir waren in einem Zimmer und haben es gemacht, mehr weiß ich nicht.
F: Wie hat es dort ausgesehen? War es ein großes Haus, ein kleines Haus?
A: Es war ein ganz normales Zimmer. Es war nur ein Teppich.
F: Verstehe ich Sie richtig, es war ein leeres Zimmer mit einem Teppich?
A: Ja. Es gab auch ein Fenster und einen Schrank. Es gab Duschak (Anm.: Sitzpolster)
F: War es ein großes Haus?
Anm.: Der AW überlegt.
A: Ich war nicht überall.
F: Vom Eingang des Hauses bis zu diesem Zimmer, war ein weiter Weg ?
A: Nein.
F: Wie weit war das Zimmer weg vom Eingang?
A: 3 Minuten.
F: Wenn ich in das Haus gekommen bin, wie weit war es dann bis zu diesem Zimmer?
A: Es gibt ein Vorzimmer und dann kommt das Zimmer.
F: Wie viele Zimmer hatte das Haus?
A: Ich weiß nicht, ich war nicht überall. Ich habe nicht genau geschaut.
F: War dieses Zimmer das Zimmer von XXXX?
A: Ich weiß nicht.
F: Sie waren mit XXXX in diesem Zimmer. Was passierte dann?
A: Ich habe ja gesagt, ich habe ihre Lippen geküsst und solche Sachen gemacht. Dann ist der Kollege ihres Vaters gekommen und hat es gesehen.
F: Warum kam der Kollege des Vaters von XXXX?
A: Er trug einen Plastiksack. Ich weiß nicht.
F: Wie hieß der Mann?
A: Ich weiß nicht.
F: Wer war der Mann?
A: Ein Arbeitskollege.
F: Wieso konnte der Mann so einfach in das Haus?
A: Es war sein Arbeitskollege, ich weiß nicht.
F: Was ist dann passiert? Wie haben Sie diese Situation erlebt?
A: Der Kollege ist weggegangen, ich bin dann auch weggegangen, und ein paar Tage später hat mich die Polizei verhaftet.
F: Können Sie mir nicht schildern, wie Sie diese Situation erlebt haben?
A: Ich habe es doch gesagt. Ich habe solche Sachen gemacht.
F: Hat der Mann etwas gesagt zu Ihnen?
A: Er hat uns nur angeschaut und ist gegangen.
F: Was hat XXXX getan?
A: Nichts.
F: Haben Sie, nachdem Sie von dort weggegangen sind, noch einmal Kontakt zu XXXX gehabt?
A: Ja.
Nachfrage: Wann, wie? Wir haben telefonisch gesprochen. Einen Tag später.
F: Was hat Sie gesagt?
A: Ich weiß nicht. Ich kann mich nicht erinnern.
F: Was ist dann passiert?
A: Die Polizei hat mich verhaftet.
F: Wo?
A: Ich war zuhause, und die Polizei hat mich mitgenommen und in das Gefängnis gesteckt.
F: Waren Sie allein zuhause?
A: Meine Mutter war da.
F: Wie haben Sie das erlebt?
A: Sie haben geklopft, dann haben sie mich gerufen. Ich bin dann gekommen. Meine Mutter hat gefragt, was los ist. Dann hat sie es erfahren. Die Polizei hat mich mitgenommen.
F: Was hat Ihre Mutter gemacht?
A: Meine Mutter hat gefragt, wohin sie mich bringen. Sie haben ihr gesagt dass sie mich zurückbringen werden.
F: Was passierte weiter?
A: Ich war im Gefängnis.
F: Wie hat man Sie dort hin gebracht?
A: Mit dem Auto.
F: Wie viele Polizisten waren mit Ihnen in dem Auto?
A: Ein Fahrer und drei weitere Polizisten.
F: Wo sind Sie hingefahren?
A: Zum Gefängnis.
F: Wohin wurden Sie gebracht?
A: Ich weiß nicht.
F: Sie sind doch im Auto gesessen und konnten doch sehen, wohin man Sie bringt?
A: Ich kannte mich dort nicht aus.
F: Wie lange waren Sie mit dem Auto unterwegs?
A: Ich weiß nicht. Eine Stunde oder so.
F: Was haben Sie gesehen, als Sie aus dem Auto ausgestiegen sind?
A: Ein paar Gebäude, und man hat mich in ein Gebäude gebracht.
F: Was war es für ein Gebäude?
A: Ich weiß nicht.
F: Was ist im Gebäude passiert?
A: Man hat mich hineingebracht, und ich war drei Wochen dort.
F: Wo waren Sie drei Wochen, war es ein Zimmer?
A: Ich war in einem Zimmer.
Nachfrage: Alleine? Nein, es waren auch andere dort.
F: Wer war dort?
A: Es waren drei weitere Leute dort.
F: Können Sie mir den Raum beschreiben, in dem Sie drei Wochen verbracht haben?
A: Es war ein kleines Zimmer. Es hatte ein Gitterfenster, sonst nichts.
F: Wer waren die anderen Drei?
A: Ich kannte sie nicht.
F: Haben Sie nicht gesprochen, mit den Anderen?
A: Wir haben schon gesprochen, aber nichts Spezielles.
F: Warum waren die Anderen dort?
A: Ich weiß nicht.
F: Haben Sie nicht gefragt?
A: Nein.
F: Was ist in diesen drei Wochen passiert?
A: Nichts.
F: Wie sind Sie dann wieder frei gekommen?
A: Jeder ist einmal in der Woche zum Duschen gegangen, als ich dran war, bin ich von dort durch ein Loch geflüchtet.
F: Waren Sie alleine beim Duschen?
A: Ja.
F: Versteh ich Sie richtig? Sie wurden nicht bewacht?
A: Vor der Tür stand eine Wache.
F: Sie sind also durch ein Loch davongelaufen. Wo waren Sie, als Sie durch das Loch gekommen sind?
A: Ich bin aufs Dach gekommen und bin bis am Abend dort gesessen.
F: Hat man Sie nicht gesucht?
A: Kann sein, aber woanders. Am Dach waren sie nicht.
F: Wie sind Sie dann von dort weg?
A: Ich bin bis am Abend dort gewesen. Dann bin ich vom Dach herunter und mit dem Taxi nach Hause gefahren.
F: Dort war also ein Taxi?
A: Nein, ich bin durch ein paar Gassen gelaufen und hab dann ein Taxi gestoppt.
F: Dann müssten Sie doch gesehen haben, in welcher Gegend Sie waren?
A: Es war nachts und ich kannte mich nicht aus. Ich habe auch nicht gefragt, wo das war.
F: Was haben Sie dem Taxifahrer gesagt, wohin er fahren soll?
A: Ich habe meine Adresse gesagt. Ich habe gesagtXXXX.
F: Wie lange waren Sie mit dem Taxi unterwegs?
A: Ich weiß nicht. Eine Stunde.
F: Was haben Sie dann gemacht?
A: Ich war dann zuhause und bin von dort geflüchtet.
F: Waren Sie alleine zuhause?
A: Nein, meine Mutter war da.
F: Was hat Sie gesagt?
A: Sie hat gefragt, wo ich war, und ich hab es ihr gesagt.
Nachfrage: Mehr hat sie nicht gesagt? Sie hat mich gefragt, warum ich verhaftet worden bin, und warum ich das getan habe. Ich habe gesagt, ja, das habe ich gemacht.
F: Wurden Sie aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
A: Nein, ich hatte nur dieses eine Problem.
F: Hatten Sie Probleme weil Sie Hazara sind?
A: In Behsud konnte ich auch nicht leben, weil die Kuchi Krieg mit den Hazara führen.
F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
A: Nein.
F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr und Abschiebung in Ihre Heimat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Ich habe Angst, von der Polizei verhaftet zu werden.
F: Wie sollte man Sie finden?
A: Wenn sie hinter mir her sind, dann finden sie mich.
F: Es gab aber keine Gerichtsverhandlung es gab auch keine Anklage?
A: Sie finden mich trotzdem.
F: Wollen Sie noch irgendetwas ergänzen?
A: Nein.
F: Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet sprechen? Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich?
A: Nein, ich habe hier niemanden.
F: Liegt eine anderweitige Integrationsverfestigung Ihrer Person vor bzw. inwieweit würde ihr Privat- und Familienleben durch eine Aufenthalts beendende Maßnahme beeinträchtigt werden. Zum Beispiel besuchen Sie einen Sprachkurs, arbeiten Sie?
A: Ich besuche einen Deutschkurs seit ich von Mürzzuschlag hierhergekommen bin. Ich bitte Sie um eine positive Entscheidung, ich möchte die Möglichkeit haben, hier etwas zu lernen. Darum bitte ich Sie.
F: Sind Sie mit Erhebungen in Ihrem Herkunftsland zu Ihrem Vorbringen einverstanden?
A: Ja.
Der gesetzliche Vertreter wird darauf hingewiesen, dass die aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsland ha. zur Einsichtnahme aufliegen. Eine Stellungnahme dazu kann schriftlich innerhalb einer Woche erfolgen.
Vertreter: Nehme ich zur Kenntnis.
[...]
V.: Sie haben bei der Erstbefragung am 06.12.2010 angegeben, dass Sie alleine vor ca. 3 Jahren Ihr Heimatdorf XXXX verlassen hätten. Dies steht aber im Widerspruch zu Ihren heutigen Angaben. Möchten Sie sich dazu äußern?
A: Nein, ich habe gesagt, mit meiner Familie.
Anm.: Dem AW wird das Protokoll mit seinem Fingerabdruck gezeigt.
V.: Sie haben bei der Erstbefragung zu Ihrer Adresse angegeben, Sie hätten im XXXX in Kabul gelebt. Dies wäre im Zentrum von Kabul. Heute geben Sie im Widerspruch dazu an, dass es nicht im Zentrum gewesen wäre, wo Sie gelebt hätten. Wie erklären Sie diesen Widerspruch?
A: Die Adresse gehört zu diesem XXXX.
V.: Sie gaben bei der Erstbefragung auch an, dass Ihre Familie in XXXX leben würde. Dass Ihre Mutter und Ihre Geschwister mit Ihnen in Kabul gelebt hätten, gaben Sie nicht an. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?
A: Wir waren dort, sind aber dann nach Kabul gegangen. Behsud gehört zu XXXX.
V.: Bei der Erstbefragung gaben Sie auch an, dass Ihre Freundin XXXX und deren Familie Nachbarn gewesen wären. Heute haben Sie dies aber auch ganz anders geschildert. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?
A: Eine halbe Stunde ist nicht weit weg.
V.: Es ist auch nicht glaubhaft, dass ein Kollege des Vaters von XXXX, so einfach in das Haus kommt, obwohl XXXX alleine zuhause war. Es ist auch nicht glaubhaft und wenig lebensnah, dass dieser Mann dann wortlos wieder weggegangen ist. Möchten Sie etwas dazu angeben?
A: Er hat nichts gesagt, aber er hat es ihrem Vater erzählt.
V.: Auch Ihre Angaben zur angeblichen Flucht aus dem Gefängnis stehen im Widerspruch zu Ihren heutigen Angaben. Wie können Sie mir dies erklären?
A: Ich habe auch damals gesagt, dass ich 3 Wochen im Gefängnis war. Kann sein, dass ich gesagt habe, dass ich zum Tode verurteilt worden bin. Kann auch sein, dass ich etwas von einer Anklage gesagt habe und dass es in meiner Anklage steht, aber ich weiß nicht genau.
V.: Auch Ihre Angaben zum Fluchtweg waren widersprüchlich und nicht glaubhaft. So gaben Sie bei der Erstbefragung an, mit dem PKW von Kabul nach Nimruz gereist zu sein. Sie wären 3 Stunden unterwegs gewesen. Heute im Widerspruch dazu waren Sie 3 Tage unterwegs. Wie erklären Sie dies?
A: Kann sein, dass ich einen Fehler gemacht habe.
V.: Ihre Angaben waren nicht glaubhaft. Glaubhaft ist dass Sie eine schlecht durchdachte fiktive Geschichte entwickelt haben, die nur der Asylerlangung dienen sollte. Glaubhaft ist auch, dass Sie Afghanistan mit dem Wunsch nach Migration verlassen haben. Sie haben auch heute angegeben, dass Sie gerne eine Ausbildung machen möchten und deshalb anerkannt werden wollen. Möchten Sie sich dazu äußern?
A: Ich kann nichts beweisen."
Dem BF wurde das Protokoll der Einvernahme rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
1.5. Mit Stellungnahme vom 11.04.2011 verwies die gesetzliche Vertreterin des BF auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan, weshalb es dem BF als unbegleiteten minderjährigen Asylwerber nicht zuzumuten sei, dorthin zurückzukehren.
Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für seine Identität oder sein sonstiges Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA, Außenstelle Graz, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 18.04.2011, Zahl: 10 11.473-BAG, vom damaligen gesetzlichen Vertreter des BF persönlich übernommen am 19.04.2011, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei nicht asylrelevant. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Bezüglich seiner Fluchtgeschichte sei das Vorbringen des BF wenig detailreich sowie widersprüchlich gewesen, weshalb er keine Glaubwürdigkeit erlangen hätte können.
Weiters lägen keine Umstände vor, die annehmen lassen würden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer ernsthaften Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen somit nicht vor.
3. Mit Schreiben vom 18.04.2011, beim BAA eingelangt am 22.04.2011, brachte der BF durch seinen gesetzlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) beantragt wurde.
In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass der Bescheid den BF in seinem durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben verletze. Eine ausführliche Begründung der Beschwerde sei dem BF zurzeit nicht möglich, sie werde aber nachgereicht.
4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 02.05.2011 beim AsylGH ein.
5. Mit Eingabe vom 21.09.2012 wurden Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen, Schreiben einer polytechnischen Schule sowie ärztliche Befunde vorgelegt.
6. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet.
7. Mit Schreiben vom 23.05.2014 und 01.07.2014 wurden weitere Deutschkurs- und Schulbesuchs-Bestätigungen eingebracht.
8. Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 01.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschs für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Danach gab der BF auf Befragung an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):
"F: Geben Sie nun bitte Ihren genauen Namen und den Namen Ihrer Eltern und Ihre Herkunft an.
A: Ich heiße XXXX. Mein Vater heißt XXXX, meine Mutter XXXX. Ich stamme aus Afghanistan aus der Provinz Maidan Wardak, aus dem Distrikt Behsud und aus dem Dorf XXXX.
F: Haben Sie sonst noch wo gewohnt in Afghanistan außer in dieser Provinz?
A: Ich habe vier Jahre in Kabul gelebt.
F: Waren Sie dort bis zu Ihrer Ausreise aufhältig?
A: Ja.
F: Können Sie ungefähr beschreiben, wo Sie in Kabul gewohnt haben?
A: Ich habe im Stadtteil XXXX gelebt.
F: Ist dort noch immer Ihre Familie aufhältig?
A: Ich weiß nicht, wo sich derzeit meine Familie aufhält.
F: Können Sie mehr Angaben über Ihre Familie machen?
A: Mein Vater ist bei Kämpfen in meinem Heimatdistrikt getötet worden. Ich hatte drei Brüder, einer meiner Brüder ist ebenfalls im Heimatdistrikt getötet worden. Meine Mutter, meine zwei Brüder und meine Schwester sind noch am Leben.
F: Wenn Ihre Mutter alleine mit den minderjährigen Kindern in Kabul wohnt, wer sorgt für sie?
A: Ich glaube nicht, dass meine Familie noch in Kabul lebt. In Afghanistan ist es üblich, dass auch minderjährige Söhne arbeiten müssen, um die Familie zu erhalten. Ich nehme an, dass auch meine Mutter für die Familie sorgen wird.
F: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrer Mutter?
A: Als ich im Jahr 2010 in Österreich angekommen bin, hatte ich vier Monate nach meiner Ankunft das letzte Mal Kontakt zu meiner Familie.
F: Haben Sie noch sonstige Verwandte in Afghanistan, Onkeln, Tanten?
A: Ich hatte noch Verwandte bei meiner Ausreise in Afghanistan. Mir ist aber ihr derzeitiger Aufenthaltsort nicht bekannt.
F: Wieso ist Ihnen der Aufenthaltsort nicht bekannt?
A: Ich habe keinen Kontakt zu meinen Verwandten.
F: Bitte machen Sie detaillierte und umfassende Angaben, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben!
A: Ich hatte Probleme in Afghanistan, deshalb musste ich aus meiner Heimat fliehen. Ich habe bereits bei meiner vorherigen Einvernahme alles gesagt. Möchten Sie, dass ich meine Aussagen wiederhole?
F: Ja, bitte erzählen Sie nochmals Ihre gesamte Geschichte.
A: Als wir nach Kabul gezogen sind, habe ich ein Mädchen kennengelernt. Ich war mit ihr zusammen. Ihr Vater war Polizist. Ich war auch bei ihr zu Hause. Wir hatten Geschlechtsverkehr. Ein Freund ihres Vaters hat uns zusammen gesehen. Er hat aber in diesem Moment nichts gesagt. Nach einigen Tagen hat mich das Mädchen angerufen und zu mir gesagt, dass ihr Vater uns beide verdächtigen würde. Aus Angst vor ihrem Vater bin ich aus Afghanistan geflüchtet.
F: Hat Sie das Mädchen angerufen und gewarnt und Sie haben daraufhin die Flucht ergriffen?
A: Als sie mich gewarnt hat, habe ich noch einige Zeit in Kabul im Gefängnis verbracht. Erst nach meinem Gefängnisaufenthalt bin ich geflüchtet.
Vorhalt: Sie haben nunmehr angegeben, Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Vor dem BAA sagten Sie, dass Sie zwar nackt gewesen wären, aber nicht mit ihr geschlafen haben. Wie erklären Sie sich diesen Widerspruch?
A: Ich war mit ihr zusammen. Ich habe sie geküsst. Vielleicht habe ich bei meinen Aussagen vor dem BAA etwas Falsches gesagt.
F: Warum haben Sie etwas Falsches gesagt?
A: Ich hatte sehr viel Stress, es kann sein, dass ich mich versprochen habe.
F: Können Sie genauer schildern, wie Sie das Mädchen kennengelernt haben, wie hat diese Beziehung ausgesehen, hat der Vater von diesem Mädchen Sie gekannt?
A: Das Mädchen ist zur Schule gegangen und ich habe sie am Schulweg kennengelernt. Meine Mutter war auch zweimal bei ihrer Familie und hat um ihre Hand angehalten. Ihre Familie war mit einer Heirat mit mir nicht einverstanden, weil sie gemeint haben, dass wir zu arm seien.
F: Wie oft haben Sie das Mädchen gesehen? Hat es regelmäßige Treffen gegeben?
A: Ich kann mich nicht mehr erinnern, wie oft ich sie gesehen habe. Es gab aber regelmäßige Treffen. Ich habe sie ein- oder zweimal in der Woche gesehen.
F: Wie ist dieses Treffen zustande gekommen? In Afghanistan ist es ja nicht üblich, dass Mädchen ohne Erlaubnis des Vaters auf die Straße gehen.
A: Sie ist regelmäßig zur Schule gegangen. Ich habe sie immer wieder gesehen. Ich hatte auch telefonischen Kontakt zu ihr. Wenn ich sie auf dem Schulweg gesehen habe, habe ich sie nicht jedes Mal angesprochen.
F: Schildern Sie näher, wie es dazu gekommen ist, dass Sie von diesem Mann erwischt wurden!
A: Als dieser Mann gekommen ist, hat er uns beide im Zimmer gesehen. Er hat die Einkäufe im Garten stehen lassen und ist wieder gegangen. Er hat uns beiden nichts gesagt.
F: Woher wissen Sie, dass das ein Freund des Vaters war?
A: Das Mädchen hat es mir gesagt.
F: Wann hat das Mädchen Ihnen das gesagt?
A: Nachdem ich ihr Haus verlassen habe und sie mich zwei Tage später kontaktiert hat, hat sie mir davon erzählt.
F: Können Sie über diesen Freund noch mehr angeben?
A: Nein.
F: Welchen Beruf er hatte, wissen Sie auch nicht?
A: Nein.
Vorhalt: Bei der Erstbefragung und in der Einvernahme haben Sie angegeben, dass der Mann, der hereingekommen ist, ein Soldat und Untergebener des Vaters war. Nunmehr haben Sie angegeben, dass es ein Freund war und Sie den Beruf des Mannes nicht gewusst haben. Wie erklären Sie sich das?
A: Ich weiß, dass dieser Mann mit ihrem Vater befreundet war und dass er sein Mitarbeiter war.
F: Also dann wissen Sie doch den Beruf von ihm? Vorher haben Sie gesagt, dass Sie diesen nicht wissen.
A: Dieser Mann trug eine Polizeiuniform. Ich weiß aber nicht, in welchem Bereich er gearbeitet hat.
F: Warum sagen Sie dann nicht auf die Frage, welchen Beruf er hatte, er ist Polizist?
A: Ich habe sehr viel vergessen. Ich wurde zu diesem Thema vor ca. vier Jahren befragt.
Vorhalt: Sie sollen hier nicht erzählen, was Sie vor vier Jahren erzählt haben, sondern was in Afghanistan passiert ist.
A: Wie ich bereits vorher gesagt habe, habe ich mittlerweile sehr viel vergessen. Wenn die Einvernahme früher stattgefunden hätte, könnte ich mich noch an Vieles erinnern.
F: Woher wissen Sie, dass der Mann eine Polizeiuniform anhatte?
A: Er trug eine Polizeiuniform. Als ich mit dem Mädchen im Zimmer war, habe ich es gesehen. Er hat uns von draußen gesehen.
F: Woher wissen Sie, dass er Sie von draußen gesehen hat?
A: Als er in den Garten hereingekommen ist, hat er uns durch das Fenster gesehen.
Wiederholung der Frage!
A: Ich habe ihn gesehen. Unsere Blicke haben sich getroffen.
F: Hat er beim Fenster hereingeschaut oder ist er einfach im Garten gestanden?
A: Vor dem Haus gibt es eine Terrasse. Er hat dort die Einkäufe abgelegt und hat uns von dort aus gesehen. Er ist nicht näher zum Fenster getreten.
F: Sie haben vor dem BAA gesagt, dass dieser Mann ins Haus hineingekommen ist. Warum sagen Sie jetzt, dass er im Haus drinnen war?
A: Es kann sein, dass ich das gesagt habe. Ich kann mich an viele Aussagen nicht mehr erinnern. Es besteht die Möglichkeit, dass ich zu weiteren Fragen ebenfalls ganz andere Antworten gebe.
F: Wenn man etwas erlebt hat, was so prägend war, dass Sie die Heimat verlassen mussten, müssten Sie sich schon genauer erinnern?
A: Ich habe der Erlebte nicht vergessen. Wenn Sie mir aber weitere Fragen stellen, ist es natürlich, dass ich dann eventuell Fehler mache.
F: Wieso ist es natürlich?
A: Ich habe sehr viel Stress. Ich lebe nun seit ca. vier Jahren ohne Aufenthaltsdokumente in Österreich. Ich habe keine Arbeitserlaubnis. Ich habe auch keinen Kontakt zu meiner Familie.
F: Können Sie das Zimmer näher beschreiben, in dem Sie waren?
A: Ich kann mich nicht mehr erinnern, was ich vor vier Jahren bei meiner Einvernahme gesagt habe. Ich glaube, dass sich im Zimmer ein Kasten, ein Teppich und eine Matratze befanden. Ein Bett war nicht vorhanden. Ich weiß nicht mehr, ob dieses Zimmer Vorhänge hatte oder nicht.
F: Schildern Sie die Situation Ihrer Verhaftung und die Dauer der Verhaftung.
A: Ich bin von zu Hause abgeholt worden. Ich habe drei Wochen im Gefängnis verbracht. Wir durften uns einmal in der Woche waschen. Ich bin aus dem Waschraum geflüchtet und habe mich am Dach versteckt. Dort habe ich gewartet, bis es dunkel wurde, dann habe ich die Flucht ergriffen.
F: Wie viele Polizisten haben Sie abgeholt, um mit Ihnen ins Gefängnis zu fahren?
A: Drei Polizisten haben mich abgeholt, und wir sind mit dem Auto in das Gefängnis gefahren.
F: Sie haben gesagt, dass es ein Fahrer, drei Polizisten und sie selber waren, also fünf Personen!
A: Es kann sein, dass ich das gesagt habe.
F: Wie ist es Ihnen gelungen zu fliehen? Es war ein Waschraum, ein Gefängnis, Sie werden ja wohl beobachtet worden sein? Wie haben Sie es geschafft, zu fliehen?
A: Dieser Waschraum/Hamam befand sich außerhalb des Gefängnisses. Im Waschraum gab es ein Loch für die Lüftung, davor war ein Gitter angebracht. Ich konnte durch dieses Loch aus dem Raum flüchten.
F: Waren Sie alleine in dem Raum oder waren noch andere mit Ihnen duschen?
A: Ich war alleine.
F: War das der Raum, wo sich auch die anderen Gefangenen geduscht haben?
A: Es wurden auch andere Gefangene in dieses Hamam gebracht.
F Warum ist es Ihnen dann, gelungen so leicht zu fliehen? Ist dieses Loch den anderen Gefangenen nicht aufgefallen?
A: Mir ist nicht bekannt, ob auch andere Gefangene durch dieses Loch geflüchtet sind. Es war für mich auch nicht leicht.
F: Wissen Sie, wo dieses Gefängnis gelegen ist und wie es geheißen hat?
A: Nein.
F: Sie haben sich dann auf dem Dach versteckt und man hat Sie offenbar nicht gefunden. Wie sind Sie dann nach Hause gekommen, sie hatten doch keine Orientierung?
A: Als ich vom Dach geflüchtet bin, bin ich zur nächsten Straße gegangen. Ich war einige Minuten zu Fuß unterwegs. Danach habe ich ein Taxi angehalten. Dem Fahrer habe ich meine Adresse gegeben. Dieser hat mich dann nach Hause gebracht.
F: Wie lange sind Sie da ungefähr gefahren?
A: Ich weiß es nicht mehr.
F: Was hatten Sie bei sich, als Sie geflüchtet sind?
A: Ich hatte nichts bei mir.
F: Wie haben Sie das Taxi bezahlen können?
A: Meine Mutter hat das Taxi bezahlt.
F: Was ist weiter passiert?
A: Ich glaube schon, dass die Polizei hinter mir her war. Auch meine Mutter hat zu mir gesagt, dass ich noch in derselben Nacht Kabul verlassen müsste.
F: Und Sie haben dann sofort in derselben Nacht Kabul verlassen?
A: Ich bin von Kabul aus noch in derselben Nacht nach Nimroz geflüchtet, dort habe ich ca. drei Nächte verbracht. Dann habe ich Afghanistan verlassen.
F: Woher hatte Ihre Mutter das viele Geld für die Flucht?
A: Meine Mutter hat im Heimatdorf unsere Nutztiere verkauft. Als wir unser Dorf verlassen haben, hatte sie dieses Geld bei sich.
F: Hat es während des Aufenthaltes im Gefängnis Einvernahmen gegeben oder waren Sie einfach so im Gefängnis?
A: Ich bin nicht gefragt worden, ich war die gesamte Zeit im Gefängnis.
F: Warum haben Sie bei der Erstbefragung gesagt, der Polizist hätte Sie vor der Flucht zum Tode verurteilt?
A: Es kann sein, dass ich das gesagt habe. Wie Sie wahrscheinlich wissen, wird man für so eine Tat in Afghanistan entweder erhängt, gesteinigt, oder man muss sein gesamtes Leben im Gefängnis verbringen.
F: Sie haben gesagt, Sie sind nach Nimroz geflüchtet. Wo haben Sie den Schlepper gefunden?
A: Den Schlepper, der mich bis in den Iran gebracht hat, habe ich in Nimroz gefunden.
F: Sie haben aber in der Erstbefragung gesagt, den ersten Schlepper habe ich in Shiraz gefunden?
A: Ich konnte Afghanistan nur mit Unterstützung eines Schleppers verlassen. Ein Schlepper hat mich von Nimroz nach Shiraz gebracht. Der nächste Schlepper hat meine Weiterreise organisiert.
F: Sie haben gesagt, dass Ihnen, weil Sie mit einem Mädchen Geschlechtsverkehr hatten, eine schwere Strafe drohe. Ist Ihnen bekannt, was Frauen passiert?
A: Das weiß ich nicht.
F: Hatten Sie keine Sorge, dass dem Mädchen etwas passiert?
A: Natürlich hatten wir beide Angst. Es ist aber passiert. Den Fehler haben wir beide gemacht.
F: Haben Sie seit Ihrer Flucht keinen Kontakt mehr mit diesem Mädchen gehabt?
A: Nein.
F: Sie hatten zwei Jahre eine Beziehung. Nach Ihrem Fortgehen, hat Sie da nicht interessiert, was sie macht?
A: Ich hatte nicht mehr die Möglichkeit, sie zu kontaktieren. Ich konnte nichts mehr machen.
F: Hatten Sie von Österreich aus noch Kontakt mit Ihrer Mutter?
A: Vier Monate nach meiner Ankunft in Österreich habe ich mit meiner Mutter telefoniert.
F: Was hat sie Ihnen erzählt?
A: Sie konnte mir nicht sehr viele Informationen geben. Damals hat sie mir berichtet, dass die Polizei sie immer wieder aufsuchen würde und dass sie vorhätte, Kabul und Afghanistan zu verlassen.
F: War dieses Mädchen eine Nachbarin von Ihnen? War dieses Haus in der Nähe Ihres Hauses?
A: Ihr Haus war ca. 20 bis 30 Minuten entfernt von unserem.
F: Wie hat das Mädchen geheißen?
A: XXXX.
F: Wie alt waren Sie und das Mädchen, als diese Geschichte passiert ist?
A: Ich selbst war damals 16 Jahre alt. Sie war 14 oder 15 Jahre alt.
F: Haben Sie mit dem Mädchen noch etwas besprochen, als sie das Haus ihres Vaters verlassen haben?
A: Wir haben über nichts Bestimmtes gesprochen.
F: Nicht, dass Sie sich wieder sehen wollen, dass es ein schöner Tag war, was auch immer?
A: Weil uns der Freund ihres Vaters gesehen hat, hatten wir beide sehr große Angst. Ich habe mich verabschiedet und habe ihr Haus sehr schnell verlassen.
F: Aus den Unterlagen sehe ich, dass Sie schon sehr gut Deutsch können.
A (im verständlichen Deutsch): Ja, es kann aber sein, dass ich auf Grund der Stresssituation momentan nicht so gut sprechen kann."
Anschließend wurden folgende aktuelle Unterlagen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage in Kabul in das Verfahren eingebracht:
Quelle:
Afghanistan: Sicherheit in Kabul - Auskunft; Alexandra Geiser; Bern, 22. Juli 2014
Sicherheitslage in Kabul:
Das EDA unterstreicht in seinen Reisehinweisen zu Afghanistan, dass im ganzen Land das Risiko von Terroranschlägen, Entführungen, Raubüberfällen, Landminen und Blindgängern besteht. Anschläge mit Bomben oder durch Selbstmordattentäter seien im ganzen Land häufig. Gemäß dem EDA richten sich die Anschläge gegen die afghanischen Behörden, gegen in- und ausländische Sicherheitskräfte und generell gegen ausländische Ziele. Die Anschläge fordern zahlreiche Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung. Bei den Entführungsopfern handle es sich um Afghanen und um Ausländer. Zwischen 2007 und 2013 dokumentierte iM-MAP Sicherheitsvorfälle in der Provinz Kabul bei denen über 1200 afghanische Zivilisten getötet oder verletzt wurden.
Es gibt keine öffentlich zugänglichen, umfassenden Statistiken oder Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, sondern nur punktuelle Untersuchungen. Auch ein anderer Experte weist auf die vage Informationslage bezüglich der Sicherheitssituation in Kabul hin. Thomas Ruttig meint, die Aussage sei zu generell und kaum haltbar, wonach die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten. Bereits gegenüber dem EASO meinte Thomas Ruttig, dass in Afghanistan unterschiedliche Sicherheitslagen herrschen. Keinerlei Bedrohung gebe es jedoch in nur wenigen Gebieten. Im Vergleich sei Mazar-i Scharif sicherer als beispielsweise Kandahar. Herat und Mazar-i Scharif seien wahrscheinlich etwas sicherer als Kabul, und Kabul sei sicherer als Khost oder Kandahar. Allerdings könne dies unter bestimmten Umständen auch anders sein. Die städtischen Gebiete seien in aller Regel sicherer als ländliche, allerdings seien sie ebenso wie die von den internationalen Truppen genutzten Straßen häufiger Zielscheibe spektakulärer Terroranschläge mit unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtungen, bei denen oftmals Zivilpersonen betroffen sind.
Die International Crisis Group beschrieb 2011, dass an der Oberfläche die Sicherheitslage in Kabul relativ stabil erscheint. Die Nähe und Verbindungen zwischen kriminellen Geschäftsleuten, aufständischen Netzwerken und einer korrupten politischen Elite untergraben jedoch die Sicherheit in Kabul. Die afghanische Zivilbevölkerung kommt von allen Seiten unter Druck, von der Regierung, den Aufständischen und den internationalen Truppen.
Gegenüber dem Danish Immigration Service äußerten sich 2012 verschiedene Quellen bezüglich der Sicherheitssituation in Kabul:
gemäß der Internationalen Organisation für Migration (IOM) beinträchtigen in Kabul Selbstmordanschläge das Leben der Bevölkerung. Abgesehen von Selbstmordanschlägen sei Kabul, wie IOM von der dänischen Einwanderungsbehörde zitiert wird, sicherer und besser unter der Kontrolle der Sicherheitskräfte als andere Orte in Afghanistan. Die Afghanistan Independent Human Rights Commission erklärte dem Danish Immigration Service, dass Sicherheit in Kabul aufgrund von Selbstmordanschlägen ein Thema sei und wies auch auf die steigende Kriminalitätsrate hin, die zur Unsicherheit beitrage. Dennoch werde Kabul als sicherer als andere Orte erachtet.
2012 erwähnte der Congressional Research Service, dass Beobachterinnen und Beobachter eine offensichtliche Zunahme großer Angriffe in der afghanischen Hauptstadt feststellen. Auch im Vorfeld der Wahlen 2014 wurde von verschiedenen Quellen über eine Reihe öffentlichkeitswirksamer Angriffe sowohl auf zivile Ziele wie auch auf für die Wahlen benötigte Infrastruktur in Kabul berichtet. Auch danach gelangen den aufständischen Gruppen verschiedene Angriffe im Kabul: Bei einem Bombenanschlag gegen den Präsidentschaftskandidaten Abdullah Abdullah am 6. Juni vor einem Hotel kamen vier Zivilisten ums Leben. Kurze Zeit später, am selben Tag, wurde Abdullah Abdullahs Autos von einem am Straßenrand platzierten Sprengsatz in die Luft gesprengt. Am 21. Juni verübte ein Selbstmordattentäter mit einer Autobombe einen Anschlag auf ein Mitglied des High Peace Council. Dabei kam ein Zivilist ums Leben, mehrere andere wurden verletzt. Anfang Juli tötete ein Selbstmordattentäter mindestens acht afghanische Armeeangehörige bei einem Anschlag auf einen Militärbus in der Nähe der Universität Kabul. 13 weitere Personen, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt. Die Taliban übernahmen die Verantwortung. Am 4. Juli 2014 haben Taliban mit Raketenangriffen einige Kilometer außerhalb von Kabul über 400 Tanklastwagen in Brand gesetzt und zerstört. Die Tankladungen waren als Nachschub für die internationalen Truppen vorgesehen. Gemäß offiziellen Angaben kam niemand ums Leben. Die Taliban sprachen von Dutzenden Toten. Mitte Juli kamen bei einem Bombenanschlag in der afghanischen Hauptstadt Kabul zwei Mitarbeiter der Pressestelle des Präsidentenpalastes ums Leben. Fünf weitere Regierungsmitarbeiter wurden verletzt, als ihr Fahrzeug in eine Sprengfalle geriet. Die Taliban bekannten sich zur Tat und teilten mit, Ziel seien Mitarbeiter der Pressestelle gewesen. Am 17. Juli attackierten Aufständische den Flughafen von Kabul. Taliban übernahmen die Verantwortung. Raketenangriffe unweit des Airports sind zwar keine Seltenheit, doch ereignen sie sich in der Regel nicht in unmittelbarer Nähe des Areals.
ACCORD stellt seit Januar 2011 sicherheitsrelevante Ereignisse in Kabul zusammen, die in den internationalen Medien erwähnt werden. Dabei dienen meistens Artikel von Radio Free Europe/Radio Liberty, BBC und Agence France-Press als Quellen.
[...]
Polizeisystem in Kabul:
Die afghanische Bevölkerung begegnet der Polizei in weiten Teilen des Landes mit großem Misstrauen. Die Polizei ist politisch heterogen, das heißt, sie ist von Netzwerken der Bürgerkriegsmilizen ebenso wie von kriminellen Netzwerken durchsetzt und deshalb zum Teil nicht unter der Kontrolle der Regierung. Polizisten handeln häufig im Auftrag von verschiedenen "Strongmen". Ein Afghanistan-Experte verneint eindeutig die Schutzkompetenz der afghanischen Polizei. Die afghanische Polizei genieße vielmehr einen generell sehr schlechten Ruf, und niemand würde sich freiwillig dem Schutz der Polizei in Afghanistan anvertrauen.
Auch das Institute for War and Peace Reporting erwähnte 2012, dass die Bewohnerinnen und Bewohner von Kabul nur wenig Vertrauen in die Schutzkompetenz der afghanischen Sicherheitskräfte haben. Ein bedeutender Teil der afghanischen Zivilbevölkerung bewertet die Polizei als korrupt und ineffizient. Korruption betrifft alle Ebenen der Polizei. Dabei handelt es sich nicht nur um Bestechung, sondern auch um die Kooperation mit aufständischen Gruppen und kriminellen Netzwerken.
Gemäß einer Studie des United Nations Office on Drugs and Crime mussten über 50 Prozent der befragten Personen in städtischen Gebieten einen Polizeiangestellten bestechen. Die Afghan National Police steht zwar im Kampf gegen aufständische und kriminelle Gruppen an der Front und hat über die Jahre größere Verluste erlitten als die afghanische Armee. Trotz der hohen Verluste ist die afghanische Polizei jedoch besonders von Korruption betroffen:
Ladenbesitzer müssen Polizisten Produkte abgeben, an Straßensperren werden "Steuern" verlangt oder Zivilisten, die keine ID-Karte haben, müssen "Bußgelder" bezahlen. In Kabul müssen zum Beispiel Taxifahrer Verkehrspolizisten täglich zwischen 0.20 US-Dollar und 6 US-Dollar abgeben. Auch Opfer von Verbrechen werden von Polizisten gezwungen, Bestechungsgelder zu bezahlen. Noch gefährlicher als die täglichen Bestechungen sind die Bezahlungen, die von kriminellen und aufständischen Gruppen an korrupte Polizeibeamte getätigt werden.
Korruption:
Bereits 2011 bezeichnete die International Crisis Group Korruption als das größte Hindernis für eine Stabilisierung und Verbesserung der Sicherheitssituation in Kabul. Neben dem Aufbau der Polizei wird auch der Aufbau eines funktionierenden Justizsystems durch Korruption behindert. Trotz der Milliarden US-Dollar, die für den Wiederaufbau in Land geflossen sind, konnte der afghanische Staat weder einen funktionierenden Sicherheitsapparat aufbauen, noch die Bevölkerung mit grundlegender Infrastruktur versorgen. Indem zunehmend die Interessen der politischen Führer und Kriegsfürsten berücksichtigt wurden, erhielten aufständische und kriminelle Gruppen neue Möglichkeiten, ihren Einfluss innerhalb der Regierung zu erweitern. Auch die Wirtschaft wird dementsprechend immer mehr von kriminellen Oligarchen mit politischem Einfluss dominiert.64 Afghanistan ist eines der weltweit korruptesten Länder. Korruption verhindert sowohl Rechtsstaatlichkeit wie auch die Unter-stützung der breiten Bevölkerung für die Regierung. Das U.S. Department of State kritisiert, dass dem Afghan High Office of Oversight and Anti-Corruption der politische Wille fehlt, gegen die mächtigen Eliten vorzugehen. Die Anti-Korruptionsbehörde sei dysfunktional, ineffizient und politisiert, die Polizei zeige wenig Wille und sei unfähig, Korruption aufzuklären und die Staatsanwaltschaft verfolge Korruptionsfälle kaum.
Im letzten Index von Transparency International belegte Afghanistan zusammen mit Nordkorea und Somalia den letzten Rang unter den weltweit korruptesten Ländern. Im Failed States Index 2013 des Fund for Peace nimmt Afghanistan den siebtschlechtesten Rang von 171 Staaten ein. Nur Somalia, Kongo, Sudan, Südsudan, Tschad und Jemen haben noch schlechter abgeschnitten."
Abschließend legte der BF diverse Unterlagen seine Integration in Österreich betreffend vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
Seitens des BF wurden keine Beweismittel oder sonstige Belege zu seiner Identität und zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF ist seinen Angaben nach ledig und spricht Dari sowie Deutsch.
2.2. Die Ausreise des BF aus Afghanistan erfolgte schlepperunterstützt über den Iran und weitere, dem BF unbekannte Länder bis nach Italien und Österreich. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben (zu dabei aufgetretenen Unstimmigkeiten siehe unten Punkt 3.4.)
2.3. Eine wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnte der BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus dem Akt hervor.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird.
Der BF konnte somit eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonstwie zu Tage.
2.4. Der BF hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BAA, Außenstelle Graz, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA sowie in der Beschwerde und der Verhandlung vor dem BVwG, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen lässt.
Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Identität des BF steht aufgrund seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.4. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BAA, den Ausführungen in der Beschwerde sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Da die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt wurden, ist zur Beurteilung, ob diese als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und sein Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BAA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom BAA auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert, sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Aus-reise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit nicht ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich ins Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Eine dem entgegenstehende psychische Beeinträchtigung wurde vom BF nicht vorgebracht und ist auch nicht aus dem Akt erkennbar. Weiters ist festzuhalten, dass der BF zwar zum Zeitpunkt des vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignisses minderjährig war, jedoch in eine jugendlichen Alter, in dem er in der Lage sein muss, einen derartigen (einfachen) Sachverhalt zu verstehen, ausreichend detailliert im Gedächtnis zu behalten und in Folge mit eigenen Worten nachvollziehbar zu schildern.
Darüber hinaus hat der BF im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht seinen Antrag auf internationalen Schutz ohne unnötigen Aufschub zu begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, worüber der BF zu Beginn des Verfahrens auch hingewiesen wurde.
Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, bleiben in sich jedoch oberflächlich und teilweise widersprüchlich.
Die "Grundgeschichte" konnte der BF halbwegs stimmig vorbringen. Im Falle einer tieferge-henden Befragung war sich der BF jedoch unsicher, wiederholte vorangegangene oberflächliche Äußerungen oder erläuterte die allgemeine Lage in Afghanistan und konnte keine konkreten Antworten liefern. Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar in Teilen gleich geblieben, konnte jedoch nicht glaubhaft gemacht werden.
Der BF tätigte bezüglich möglicherweise stattgefundener Bedrohungsszenarien vage sowie unpräzise Aussagen und konnte nicht den Eindruck erwecken, dass das Geschilderte persön-lich Erlebtes darstellt. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann. Der BF schilderte die Fluchtgeschichte in wenigen kurzen Sätzen und gab auf die ihm vom BAA gestellten Fragen lediglich ausweichende und detailarme Antworten, weshalb der Einvernahmeleiter gezwungen war, mehrmals nachzufragen, um wenigstens die wichtigsten "Eckpunkte" der Fluchtgeschichte vom BF zu erfahren. Dieser Eindruck einer vagen und offenbar fiktiven Fluchtgeschichte ergab sich auch in der Verhandlung vor dem BVwG, zumal der BF wiederholt vorbrachte, sich nicht mehr genau an seine Aussagen vor dem BAA erinnern zu können, anstatt von sich aus über die ihm widerfahrenen und erinnerlichen Erlebnisse in Afghanistan frei zu berichten. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die erlebten Bedrohungssituationen zu schildern, lässt das Verhalten des BF die Schlussfolgerung zu, dass es sich bei der Fluchtgeschichte lediglich um ein gedankliches Konstrukt handelt.
Darüber hinaus beeinträchtigen Unstimmigkeiten in den Angaben des BF, die er in der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BAA und in der Verhandlung vor dem BVwG machte, dessen Glaubwürdigkeit. Zur Erstbefragung ist anzumerken, dass - auch wenn die diese vor allem der Feststellung der Identität des BF und der Reiseroute dient und sich nicht auf die Fluchtgründe zu beziehen hat - davon ausgegangen werden muss, dass der BF auf Nachfrage wesentliche Punkte seines Fluchtvorbringens kurz anführen kann und eine kurz danach stattfindende Befragung nicht in maßgeblichen Bereichen von diesen Angaben abweicht. Im Rahmen der Prüfung der Glaubwürdigkeit des BF tragen somit die folgenden wesentlichen Änderungen im vorgebrachten Sachverhalt zum Gesamtbild der Unglaubwürdigkeit des BF bei:
So treten bereits bei der Schilderung seiner Reisebewegung und dem Aufenthaltsort seiner Angehörigen Widersprüche auf. Der BF gab in der Erstbefragung an, dass er vor drei Jahren alleine sein HeimatdorfXXXX verlassen hätte und nach Kabul gefahren wäre, wo er gelebt und gearbeitet hätte. Zum Aufenthaltsort seiner Verwandten befragt brachte er vor, dass seine Mutter und Geschwister in XXXX leben würden. In der Einvernahme am 07.04.2011 jedoch behauptete er, auch seine Mutter wäre mit den beiden Brüdern und der Schwester nach Kabul umgezogen, wo sie sich vermutlich noch immer aufhalten würden. Weiters gab er bei der Erstbefragung an, dass er im Zuge seiner Flucht innerhalb von drei Stunden von Kabul nach Nimroz gelangt wäre. Vor dem BAA allerdings gab er an, die Reise hätte insgesamt drei Tage gedauert. Ferner gab er in der Erstbefragung zunächst an, Kabul schlepperunterstützt verlassen zu haben und sowohl in Nimroz als auch in Shiraz weitere Schlepper kontaktiert zu haben. Wenig später sagte er aus, dass er sich geirrt hätte und den ersten Schlepper erst in Shiraz kennengelernt hätte. Vor dem BVwG änderte der dann erneut seine Aussage und behauptete, bereits in Nimroz einen Schlepper gehabt zu haben.
Weitere gravierende Unstimmigkeiten ergaben sich im Zuge der Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse. So gab er in der Erstbefragung am 06.12.2010 an, dass er und seine Freundin von einem Soldaten und Untergebenen des Vaters, der Polizist sei, entdeckt worden wären. In der Einvernahme am 07.04.2011 behauptete er erneut, dass es ein Kollege und Freund des Vaters gewesen sei, der sie gesehen hätte. In der Verhandlung vor dem BVwG gab der BF dann zwar an, ein Freund des Vaters sei vorbeigekommen, dass es sich um einen Polizisten gehandelt hätte, sagte er jedoch nicht aus. Auf Nachfrage, welchen Beruf dieser Mann gehabt hätte, antwortete der BF, diesen nicht zu kennen. Erst auf Vorhalt, dass er vor dem BAA behauptete hatte, es wäre ein Kollege des Vaters gewesen, gab er an, dass dies stimme, der Mann habe ja eine Polizeiuniform angehabt. Nicht nachvollziehbar bleibt hier, weshalb der BF nicht von sich aus den Beruf genannt hat, zumal das Tragen einer Uniform wohl ein eindeutiger Hinweis auf eine einschlägige Tätigkeit wäre.
Weitere bedeutende Widersprüche finden sich in der Schilderung der Ereignisse im Haus der Freundin und im Gefängnis. So gab der BF vor dem BAA an, dass er und seine Freundin zwar nackt gewesen wären und "so Sachen gemacht hätten", geschlafen hätte er jedoch nicht mit ihr ("Ich hab mit einem Mädchen verbotene Dinge gemacht. Ich habe aber mit ihr nicht geschlafen."). Dazu widersprüchlich behauptete er allerdings vor dem BVwG, dass er mit dem Mädchen auch Geschlechtsverkehr gehabt hätte ("Ich war auch bei ihr zu Hause. Wir hatten Geschlechtsverkehr."). Ferner gab er im Verfahren vor dem BAA mehrmals an, dass der Freund des Vaters ins Haus gekommen wäre und sie bei den Intimitäten erwischt hätte. In der Verhandlung am 01.09.2014 jedoch brachte er vor, der Mann wäre nur auf die Terrasse des Hauses gekommen und hätte sie durch ein Fenster gesehen, dass er das Haus auch betreten hätte, erwähnte er nicht.
Weiters sagte der BF vor dem BAA aus, dass er von insgesamt vier Polzisten, einem Fahrer und drei Beamten, verhaftet worden wäre. Im Gegensatz dazu gab er nunmehr vor dem BVwG an, dass es insgesamt nur drei Polizisten gewesen wären, die ihn mitgenommen hätten. Schlussendlich widersprach sich der BF auch in der Schilderung seiner Flucht aus dem Gefängnis, wobei er in der Erstbefragung aussagte, es sei ihm auf dem Weg zum Duschraum gelungen zu fliehen, währenddessen er später meinte, er wäre im Duschraum durch ein Loch in der Wand entkommen. Auch dass der BF einerseits in der Erstbefragung behauptet hatte, der Vater der Freundin hätte ihn bereits zum Tode verurteilt, und andererseits diesen nicht unbedeutenden Umstand in den folgenden Befragungen nicht mehr erwähnte, trägt nicht zu einer Erhöhung der Glaubwürdigkeit des BF bei.
Neben diesen Unstimmigkeiten wirken die Behauptungen des BF lebensfremd und wenig wirklichkeitsnah. So konnte der BF keinerlei genaueren Angaben dazu machen, wo sich das Haus der Freundin befunden haben soll, weshalb es befremdend erscheint, dass er - obwohl er zum ersten Mal dorthin unterwegs gewesen und Kabul eine Millionenstadt ist - nach einem Anruf von XXXX alleine den Weg zu ihrem Haus gefunden haben will. Auf Nachfrage des BAA, woher er die Lage des Hauses gekannt hätte, wiederholte der BF lediglich mehrmals, dass das Haus eine halbe Stunde von seinem eigenen Haus entfernt gewesen wäre, eine nähere Erklärung für die Unplausibilität blieb er allerdings schuldig. Auch seine Flucht aus dem Gefängnis klingt wenig realistisch, zumal es wenig nachvollziehbar ist, dass ausgerechnet der BF in einem Waschraum, in dem sich regelmäßig dutzende Gefangene duschen, als Erster von diesen ein Loch in der Wand gefunden hätte, durch das ihm ungehindert die Flucht gelungen wäre. Auch dass er sich unbemerkt für Stunden auf dem Dach verstecken hätte können, ist wenig glaubhaft, zumal die Polizisten auf der Suche nach ihm wohl zuerst dem von ihm gewählten Fluchtweg aufs Dach folgen würden und ihn somit entdeckt hätten.
Das Vorbringen ist zusammengefasst in seiner Gesamtheit derart gestaltet, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und glaubhaftes (asylrelevantes) Geschehen ableiten kann, dass den BF dazu bewogen haben soll, seinen Heimatstaat zu verlassen.
Vielmehr war dem Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf Grund der unplausiblen, vagen und unstimmigen Angaben vor dem BAA, die vom BF auch in der Beschwerde nicht konkretisiert wurden, die Glaubhaftigkeit zu versagen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Herkunftsstaates beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen beziehungsweise Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Dass der Inhalt des Bescheides des BAA betreffend Spruchpunkt I. an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB. fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, konnte nicht festgestellt werden, zumal im Verfahren vor dem BAA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder gar willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.
3.5. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt II. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt II. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 01.09.2014 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden (Quellen: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, vom 22.07.2014), im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
4.1.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.
4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (AA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.
4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
4.1.4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 AA-VG).
Da der Bescheid des BAA am 19.04.2011 erlassen wurde und die Beschwerde am 21.04.2011 beim BAA eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
4.2.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch den Vater seiner Freundin und die Polizei, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit gegenständlichem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte II.2. und II.3.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
4.2.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass nicht mit ausreichender Sicherheit gesagt werden kann, dass der BF derzeit in Afghanistan noch über ausreichende soziale oder familiäre Netzwerke verfügt und wo sich diese genau aufhalten. Zwar brachte der BF vor, dass sich noch seine Mutter und minderjährigen Geschwister in Afghanistan leben würden, allerdings hatte der BF seinen Angaben nach schon jahrelang keinen Kontakt mehr zu seine Familienangehörigen und kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mutter und die minderjährigen Geschwister angesichts der patriarchalen Strukturen in Afghanistan dem BF im Falle einer Rückkehr eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung (zunächst vor allem mit Wohnraum und Nahrung) zukommen lassen könnten.
Daneben kommt zusätzlich zum möglicherweise fehlenden sozialen Netzwerk hinsichtlich der Frage, ob der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, der Sicherheitslage in der der Stadt Kabul, wo der BF die letzten vier Jahre vor seiner Ausreise aufhältig war, Bedeutung zu, wobei sich die Situation - obwohl Kabul als sicherer Ort als andere Orte erachtet wird - verschlechtert hat und Selbstmordanschläge das Leben der Bewohner beeinträchtigen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, vom 22.07.2014).
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als nicht zumutbar.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
4.2.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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