W114 1414764-1•BVwG W114 1414764-1
W114 1414764-1Tribunal Administrativo Federal10 de nov. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>persönliche Gefährdung, wohlbegründete Furcht
W114 1414764-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2010, Zl. 10 04.464-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Paschtunen, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
2. Der Beschwerdeführer erstattete zum Asylantrag im Wesentlichen zusammengefasst folgendes sachverhaltsrelevantes Vorbringen (polizeiliche Erstbefragung am 24.05.2010, Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.06.2010):
Der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Kunar. In der Nähe seines Elternhauses habe sich ein Haus befunden, wo viele Taliban ein- und ausgegangen seien. Die Taliban hätten ihn, seine Familie und auch andere Leute aus seinem Heimatdorf belästigt. Sie hätten den Beschwerdeführer und seinen Vater geschlagen und von ihnen verlangt, sich entweder auf die Seite der Taliban gegen die Regierung zu stellen oder monatliche Steuern zu zahlen. Der Beschwerdeführer habe dies alles dem Distriktvorsteher gemeldet. Daraufhin sei das Haus der Taliban von den Regierungsleuten (dem Distriktvorsteher) angegriffen worden. Dabei seien einige Taliban festgenommen worden, andere seien geflohen, aber keiner sei getötet worden. 6 oder 7 Tage später, am 10.03.2010, hätten Talibankämpfer das Elternhaus des Beschwerdeführers angegriffen und seinen Vater und seinen Bruder erschossen. Seine Mutter sei verschont worden. Der Beschwerdeführer habe sich während der Ermordung bei einem Onkel mütterlicherseits aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe nämlich nach der Mitteilung an den Distriktvorsteher Angst bekommen und sei einige Tage danach zu seinem Onkel gegangen. Nachdem die Taliban Vater und Bruder des Beschwerdeführers erschossen hätten, habe die Mutter des Beschwerdeführers den Onkel angerufen und ihm dies erzählt. Der Onkel habe den Beschwerdeführer für ca. 2 Monate versteckt gehalten. Die Mutter habe dem Beschwerdeführer gesagt, er wäre nun das einzige männliche Familienmitglied. Deshalb wäre er sehr gefährdet und er sollte sein Leben retten und flüchten. Sein Onkel habe einen Schlepper organisiert und der Beschwerdeführer sei geflüchtet. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer, ebenfalls von den Taliban getötet zu werden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund nicht glaubwürdig, nachvollziehbar und substantiiert wiedergegeben habe. Seine Behauptungen seien vage, oberflächlich und distanziert gewesen. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sein Fluchtvorbringen gegenüber der Erstbefragung u.a. durch die Angabe gesteigert, dass er von den Taliban geschlagen worden wäre. Weiters sei der Beschwerdeführer den ihm gestellten Fragen tendenziell ausgewichen. Es sei auch nicht verständlich, dass der Beschwerdeführer das Datum des Angriffs auf das Haus der Taliban nicht habe nennen können, wenn sich doch vom Tag der Ermordung von Vater und Bruder (10.03.2010) leicht die angegebenen 6 oder 7 Tage zurückrechnen ließen. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig, habe Berufserfahrung und familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland, weshalb auch kein subsidiärer Schutz zu erteilen sei.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die am 27.07.2010 fristgerecht im Bundesasylamt einlangte. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei asylrelevant iSd GFK. Er habe sich nämlich geweigert, den Taliban beizutreten. Darüber hinaus habe er ein Versteck der Taliban dem Distriktvorsteher angezeigt. Daher werde ihm eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt, nämlich eine Gegnerschaft zum islamistischen Fundamentalismus. Der afghanische Staat sei nicht fähig, Schutz vor den drohenden Übergriffen der Taliban zu bieten. Eine interne Fluchtalternative bestehe nicht. Zumindest sei subsidiärer Schutz zu gewähren: Die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere auch in Kunar, habe sich verschlechtert und die Taliban seien wieder erstarkt.
5. Mit Schreiben vom 28.05.2013 übermittelte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme (Parteiengehör gem. § 45 AVG). Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.07.2013 Stellung. In einem handschriftlich in Dari verfassten Schreiben führte der Beschwerdeführer aus, dass die Sicherheitslage in der Provinz Kunar besorgniserregend sei.
6. Am 05.11.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war nicht erschienen. Der Beschwerdeführer wies anfangs auf seine schlechte psychische Verfassung hin. Dann wiederholte er nochmals sein Fluchtvorbringen. Er beschrieb die Aktivitäten der Taliban in seiner Herkunftsregion. Es gebe in seinem Dorf nach wie vor Taliban. Die meisten Familien seien aus dem Dorf geflüchtet. Jene die nicht geflüchtet seien, seien getötet worden. Die Dorfbewohner hätten nicht gewusst, dass der Beschwerdeführer die Taliban verraten habe. Da in seiner Heimatprovinz aber in jeder Distriktsleitung auch Taliban eingeschleust worden seien, sei er bestimmt von jemandem gehört worden, der ihn wiederum an die Taliban verraten hätte können. Die Taliban hätten nur das Haus der Familie des Beschwerdeführers angegriffen. Der Beschwerdeführer gab an, er habe keinen Kontakt zu seinem Herkunftsstaat. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet, begründet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Paschtunen und stammt aus der Provinz Kunar.
Der Beschwerdeführer hat dem Distriktvorsteher seines Dstriktes gemeldet, dass in einem bestimmten Haus in seinem Heimatdorf Taliban verkehren und dass die Taliban den Beschwerdeführer und seinen Vater unter Druck gesetzt haben, sich auf ihre Seite zu stellen. Daraufhin wurde unter Mitwirkung des Distriktvorstehers dieses Haus der Taliban angegriffen. Wenige Tage später haben daher Taliban das Elternhaus des Beschwerdeführers angegriffen und seinen Vater und seinen Bruder erschossen. Der Beschwerdeführer hielt sich zu diesem Zeitpunkt bereits aus Angst bei seinem Onkel versteckt. Aus diesen Vorkommnissen heraus resultiert, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr läuft, ebenfalls von den Taliban getötet zu werden. Der Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr in seine Heimat keinen ausreichenden staatlichen Schutz vor allfälligen Übergriffen auf seine Person erwarten. Es existiert auch keine taugliche und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers gründen sich auf seinen unbedenklichen diesbezüglichen Angaben.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen wesentlichen Teilen den Tatsachen entspricht. Der Beschwerdeführer hat seine Angaben wiederholt und gleichbleibend vorgebracht. In seinem Fluchtvorbringen haben sich keine Widersprüche ergeben. Er hat alle Fragen in den Einvernahmen und in der Verhandlung sehr genau und lebensnah beantwortet. Dieser glaubwürdige Eindruck hat sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht teilt nicht die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Behauptungen des Beschwerdeführers vage, oberflächlich und nicht substantiiert gewesen seien. Vielmehr war sein Vorbringen stimmig, stichhaltig und nachvollziehbar.
Weiters vermag das Bundesverwaltungsgericht im Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine Steigerung im Gegensatz zur Erstbefragung zu erkennen. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer später noch einige Details ergänzt hat, wie z.B. dass er von den Taliban geschlagen worden sei. Hier ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, sondern vor allem der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient.
Dem Bundesasylamt zufolge sei logisch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer überhaupt zum Distriktvorsteher gegangen wäre, wenn er sich im Anschluss daran auch nicht geschützter und gefahrenloser gefühlt hätte. Es erscheint aber menschlich durchaus nachvollziehbar, dass man mehrmaligen Belästigungen, Drohungen und Gewaltakten ein Ende setzen möchte und die Behörden verständigt, es im Nachhinein jedoch mit der Angst zu tun bekommt.
Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zutreffend ausführt, kann es auch keine Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufwerfen, wenn er das jeweilige Datum der Ereignisse nicht ausgehend vom Todestag seines Vaters und Bruders ausgerechnet hat, sondern in Zeiträumen davor und danach angegeben hat.
Die Feststellungen, dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers kein ausreichender staatlicher Schutz erwartet werden kann und dass keine taugliche und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht, gründen sich auf den nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers und den allgemein zugänglichen Länderfeststellungen zu Afghanistan.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 40/2014).
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2004/83/EG des Rates] verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist mit maßgebender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat Gefahr liefe, von den Taliban verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer hat nach seinen glaubwürdigen Angaben dem Distriktvorsteher ein Versteck der Taliban gemeldet und er hat sich auch geweigert, die Taliban zu unterstützen. Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes wird dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Vorgehensweise von den Taliban eine politische Gesinnung unterstellt, die ihn in den Augen der Taliban als "vaterlandsverräterisch" erscheinen lässt. In Anbetracht der als notorisch anzusehenden Gewaltbereitschaft der Taliban könnte dies dazu führen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat verfolgt, gefangen, gefoltert oder sogar - wie ja bereits sein Vater und sein Bruder - getötet wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr aus, dass eine politische Ansicht bzw. Gesinnung zumindest unterstellt wird (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1443; 30.06.2011, 2008/23/1375). Die für eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund liegt somit vor. Dem Beschwerdeführer droht eine Verfolgung aus politischen Gründen. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine solche politische Gesinnung hat oder eine solche - für andere erkennbar und wahrnehmbar - geäußert hat.
Angesichts der derzeitigen Lage in Afghanistan kann nicht davon ausgegangen werden, dass der afghanische Staat in der Lage wäre, dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz vor der drohenden Verfolgung durch die Taliban zu gewähren. Die Aktivitäten der Taliban beschränken sich weiters nicht nur auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, weshalb auch keine taugliche und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht.
Angesichts der dargestellten Umstände kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner damaligen Handlungen in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung zu erwarten hat.
Da auch kein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- oder Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Dies war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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