BVwG L507 2010789-1

L507 2010789-1Tribunal Administrativo Federal10 de nov. de 2014

Abrir fonte

Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Texto completo

BVwG L507 2010789-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L507.2010789.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2014, XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger des Irak stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 08.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.07.2013 und bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.04.2014 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er seit 2003 gemeinsam mit seinem Bruder in der Nähe des Flughafens in XXXX ein Geschäft, in dem alkoholische Getränke verkauft worden seien, betrieben habe. Aus diesem Grund seien der Beschwerdeführer und sein Bruder bereits im Jahr 2005 von unbekannten bewaffneten Gruppen mit dem Tod bedroht worden. Am XXXX2005 sei der Bruder des Beschwerdeführers, als er am Weg nachhause gewesen sei, erschossen worden. Danach habe der Beschwerdeführer bei seinem Onkel in XXXX gelebt und gearbeitet. Am XXXX2008 sei auf den Onkel des Beschwerdeführers ein Selbstmordanschlag verübt worden, wobei der Onkel des Beschwerdeführers getötet worden sei. Am XXXX2013 habe der Beschwerdeführer einen Anruf erhalten, wobei ihm der Anrufer mitgeteilt habe, dass er von den "Daesch" sei und dass diese den Bruder und den Onkel des Beschwerdeführers ermordet hätten. Sie würden wissen, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte und dass er der nächste sein würde. Das sei der Grund gewesen, weshalb der Beschwerdeführer noch am selben Tag den Irak verlassen habe. Am XXXX2013 sei auch der Vater des Beschwerdeführers von den "Daesch" getötet worden.

Zur Untermauerung seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer Dokumente in arabischer Sprache (AS 17-23 und AS 63-69), medizinische Kurzberichte

(AS 71 und 73) und eine CD (AS 79) in Vorlage.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.08.2014,

Zl. 637760606 - 1685460, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX2015 erteilt.

Beweiswürdigend wurde vom BFA unter anderem ausgeführt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblich im Irak vorgelegen bzw. nach wie vor vorliegenden Verfolgungsgefahren weder bewiesen, noch belegt/bescheinigt worden seien. Daher sei die Beurteilung, ob diese Ausführungen/Behauptungen als glaubhaft gemacht anzusehen seien, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und auf die Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Ausführungen abzustellen. Aufgrund von - im angefochtenen Bescheid näher dargestellten - gravierenden Widersprüchlichkeiten sei das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft.

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.08.2014 zugestellt, wogegen am 08.08.2014 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I erhoben wurde.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass sich die belangte Behörde im Zuge des Verfahrens nicht näher mit der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Turkmenen und den aktuellen Vorkommnissen im Zusammenhang mit der Terrororganisation IS auseinandergesetzt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

3. Der Beschwerdeführer brachte in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.04.2014 im Wesentlichen vor, dass er wegen seines Geschäftes, indem alkoholische Getränke verkauft worden seien, von unbekannten bewaffneten Gruppen und von den "Daesch" bedroht worden sei. Im Zusammenhang mit diesen Bedrohungen sei der Bruder des Beschwerdeführers am XXXX2005 ermordet worden. Am XXXX2013 sei auch der Vater des Beschwerdeführers von den "Daesch" getötet worden.

Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer verschieden Dokumente und Schreiben in arabischer Sprache sowie eine CD in Vorlage.

Abgesehen von der unterlassenen amtswegigen Veranlassung einer Übersetzung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten fremdsprachigen Beweismittel in die deutsche Sprache (insbesondere das arabischsprachige Schreiben auf AS 23) hat sich die belangte Behörde mit der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten CD bzw. mit dem Inhalt dieser CD überhaupt nicht auseinandergesetzt.

Bereits bei der niederschriftlichen Befragung am 02.04.2014 durch ein Organ des BFA wurde der Beschwerdeführer über den von ihm vorgebrachten Sachverhalt nur rudimentär befragt. So blieb es beispielsweise völlig offen, wer die "Daesch" seien, von denen der Beschwerdeführer bedroht und auch der Vater des Beschwerdeführers am XXXX2013 getötet worden sei. Zudem brachte der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.07.2013 vor, dass er einen Polizeibericht, der auf einem USB-Stick abgespeichert sei, in Vorlage bringen wolle. Auf diesen Polizeibericht bzw. dieses vom Beschwerdeführer angebotene Beweismittel wurde in der niederschriftlichen Einvernahme am 02.04.2014 überhaupt nicht eingegangen.

Diese überaus auffällige Mangelhaftigkeit des Verfahrens setzt sich sodann auch in der angefochtenen Entscheidung fort. So wurde auf die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte CD - mit Ausnahme einer Erwähnung im Zusammenhang mit der Aufzählung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel - im angefochtenen Bescheid kein Bezug genommen.

In der äußerst rudimentären, unvollständigen und unschlüssigen Beweiswürdigung wurde sodann - vor dem Hintergrund der Nichtbeachtung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel bzw. der mangelnden Veranlassung einer Übersetzung von arabischsprachigen Dokumenten und Schreiben in die deutsche Sprache eher zynisch anmutend - ausgeführt, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, sein Vorbringen zu den behaupteten Verfolgungsgefahren einerseits zu beweisen oder andererseits zu belegen oder zu bescheinigen, weshalb sein Vorbringen nicht glaubhaft sei.

Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat es die belangte Behörde in einer Gesamtbetrachtung völlig unterlassen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu führen und den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Es drängt sich förmlich die Ansicht auf, dass es das BFA auf Grund der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung an den Beschwerdeführer offenbar in willkürlicher Art und Weise unterlassen hat, ein ordentliches Ermittlungsverfahren zu dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt unter Beachtung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel zu führen, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, eine schlüssige Beweiswürdigung und eine rechtlich richtige Subsumtion vorzunehmen.

Insbesondere hat es die belangte Behörde im vorliegenden Fall - wie bereits erwähnt - unterlassen, das vom Beschwerdeführer in arabischer Sprache in Vorlage gebrachte und für die Beurteilung der Rechtssache relevante Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, was jegliche inhaltliche Auseinandersetzung hiermit unmöglich macht.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens sowie einer mangelnden Übersetzung von Beweismittel in die deutsche Sprache nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, was im gegebenen Fall insbesondere auch auf Grund des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und weiterer Ermittlungstätigkeiten jedenfalls mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.