BVwG W203 1430106-1

W203 1430106-1Tribunal Administrativo Federal7 de nov. de 2014

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Regest

Glaubhaftmachung, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung, Sicherheitslage,<br/>Übergangsbestimmungen

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BVwG W203 1430106-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W203.1430106.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2012, Zl. 12 05.550-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt II als unbegründet abgewiesen.

III. Das Verfahren wird gem. § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 07.05.2012 von der Polizei aufgegriffen. Er stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung am 08.05.2012 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er der Volksgruppe der Usbeken angehöre und Sunnit sei. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht, 7 bis 8 Jahre als Bäcker und danach ca. 2 Jahre als Autoteileverkäufer gearbeitet. Seine Eltern und seine Brüder würden noch in Afghanistan leben. Ein Onkel mütterlicherseits lebe in Deutschland. Er habe zuletzt in XXXX in Mazar-e Sharif gelebt. Vor ca. 8 Monaten habe er sich entschlossen, seine Heimat zu verlassen. Vor ca. 6 Monaten sei er mit einem PKW nach Kabul gefahren und von dort in die Türkei geflogen, nach Griechenland weitergereist und schließlich mit einem LKW über ihm unbekannte Länder nach Österreich gekommen. Die Reise sei von verschiedenen Schleppern organisiert worden und habe €

3. 000,-- gekostet.

Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er ein Mädchen geliebt habe und sie hätten heiraten wollen. Ihre Familien seien jedoch nicht einverstanden gewesen. Der Vater des Mädchens sei Kommandant in einem Dorf gewesen. Eines Tages sei das Mädchen zum BF geflüchtet, weil sie ihre Familie hätte zwangsverheiraten wollen. Ihre Eltern seien zum BF nach Hause gekommen und hätten sie unter dem Vorwand, dass sie den BF doch heiraten dürfe, dazu überredet, mit ihnen mitzugehen. Zuhause sei sie jedoch getötet worden. Ihr Vater habe auch den BF umbringen wollen. Deshalb sei er nach Mazar-e Sharif geflüchtet und habe sich dort ein Jahr aufgehalten. Die Leute des Vaters hätten ihn gefunden und ihn töten wollen. Er habe daher seine Heimat verlassen müssen.

3. Am 02.10.2012 wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er sich mit dem Dolmetscher einwandfrei verständigen könne und keine sprachlichen Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten vorlägen. Gegen den Dolmetscher habe er keine Einwände. Er sei gesund und habe keine physischen oder psychischen Probleme. Er legte eine Geburtsurkunde vor und gab an, dass er in XXXX geboren sei. Im Haus der Eltern sei er aufgewachsen. Seine Mutter sei Hausfrau und sein Vater sei Bäcker. Sein Bruder lebe seit 3 Monaten in Saudi-Arabien und seine Mutter lebe jetzt in Mazar-e Sharif. Der BF habe 12 Jahre die Schule besucht und neben dem Schulbesuch seinem Vater in der Bäckerei geholfen. Nach dem Schulabschluss habe er weiterhin in der Bäckerei gearbeitet. Vor ca. 3 Jahren sei er nach Mazar-e Sharif gegangen, habe dort bei seiner Tante gewohnt und in einer Autoersatzteilfirma gearbeitet. Er sei ledig, habe keine Kinder, sei Usbeke und Sunnit. Im November/Dezember 2011 habe er Afghanistan verlassen.

Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er im Jahr 2010 in seinem Dorf ein Mädchen kennengelernt habe. Sie heiße XXXX, sei ca. 21 Jahre alt gewesen und aus einem anderen Dorf gekommen. Sie habe regelmäßig ihre Tante mütterlicherseits, die die Nachbarin des BF sei, besucht. So habe er sie kennengelernt und im Laufe der Zeit seien sie sich näher gekommen. Alle 1,5 bis 2 Monate sei sie zu ihrer Tante gekommen und 2 bis 3 Nächte geblieben. Sie hätten viel Zeit miteinander verbracht und sich gelegentlich außerhalb des Hauses getroffen. Ihre Tante habe von der Beziehung gewusst und sei nicht gegen diese gewesen. Irgendwann habe XXXX gesagt, dass sie sich vorstellen könne, den BF zu heiraten. Daraufhin habe er mit seiner Mutter gesprochen, die zur Familie des Mädchens gegangen sei und offiziell um die Hand des Mädchens angehalten habe. Das wäre Ende September 2010 - sechs Monate nach Beginn der Beziehung - gewesen. Die Eltern des Mädchens hätten den Antrag jedoch abgelehnt, da sie der Meinung gewesen seien, der BF wäre nicht gut genug und hätte keinen Vater. Der BF habe mit XXXX gesprochen und ihr gesagt, dass ihre Eltern gegen eine Ehe seien. Sie sei sehr traurig gewesen und habe gesagt, dass sie entweder zusammen fliehen sollten oder sie sich umbringen würde. Davon habe er seine Freundin aber abbringen können. Sie sei bei ihrer Familie geblieben und sie hätten sich hin und wieder getroffen. Als er einmal im Jahr 2011 beruflich in Mazar-e Sharif gewesen sei, habe er einen Anruf von seiner Mutter erhalten, die ihm erzählt habe, dass XXXX von zuhause weggelaufen und zur Familie des BF gekommen sei. Das konkrete Datum, an dem er den Anruf erhalten habe, wisse er nicht. Es sei vier bis fünf Monate nach der Ablehnung des Heiratsantrags gewesen. XXXX habe der Mutter des BF erzählt, dass inzwischen einige andere Familien um ihre Hand angehalten hätten. Sie habe alle Angebote abgelehnt und deshalb Probleme bekommen. Der BF sei von seiner Mutter gebeten worden, nach Hause zu kommen, um alles zu regeln. Daraufhin habe er mit seinem Chef gesprochen und seiner Mutter mitgeteilt, dass er am nächsten Tag nach Hause kommen werde. Am Nachmittag habe er erneut einen Anruf bekommen und seine Mutter habe ihm gesagt, dass er nicht mehr nach Hause zu kommen brauche, da die Tante, die Mutter und der Bruder des Mädchens hier gewesen wären und XXXX abgeholt hätten. Es sei alles friedlich abgelaufen. Sie hätten gemeint, dass es ein Fehler sei, davonzulaufen, und dass die Mutter des BF erneut einen Heiratsantrag stellen könnte. Sie hätten auch gesagt, dass sie mit dem Vater sprechen würden und er dann hoffentlich "ja" sagen werde. Drei Tage später sei die Tante von XXXX zur Mutter des BF gekommen und habe gesagt, dass das Mädchen verstorben sei. Sie habe auch gesagt, dass sie sich nicht sicher sei, ob sich XXXX umgebracht habe oder ob sie von ihren Brüdern getötet worden sei. Jedenfalls wäre sie nicht unter normalen Umständen gestorben. Der Vater und die Brüder des Mädchens seien außer sich gewesen und die Mutter des BF sei von der Tante des Mädchens gewarnt worden. Sie habe gemeint, dass der BF für einige Zeit nicht nach Hause kommen sollte. Bei der Trauerzeremonie hätten alle über die unerlaubte Beziehung gesprochen und indirekt sei der BF für den Tod des Mädchens verantwortlich gemacht worden. 10 Tage sei der BF in Mazar-e Sharif geblieben und habe dann Afghanistan verlassen. Vor allem sei seine Mutter besorgt gewesen und habe gemeint, dass der Vater des Mädchens, der ein Kommandant sei, alles machen könnte. Sie sei daher überzeugt gewesen, dass sein Leben in Gefahr sei. Einen Monat habe sich der BF in Kabul aufgehalten und sei dann mit einem Visum in die Türkei gereist. Was mit seiner Freundin tatsächlich passiert sei, wisse er nicht. Er gehe davon aus, dass sie von ihrem Bruder getötet worden sei. Aber auch einen Selbstmord könne er nicht ausschließen. Nachdem seine Mutter den Heiratsantrag gestellt habe, habe er seine Freundin nur noch ein Mal gesehen. Sie sei gemeinsam mit ihrer Cousine bei der Tante gewesen. Er habe sie für 10 Minuten getroffen und es sei offensichtlich gewesen, dass sie keinen Freiraum mehr gehabt habe so wie früher.

Auf den Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, seine Freundin sei zu ihm geflüchtet, weil sie zwangsverheiratet hätte werden sollen, entgegnete der BF, dass sie Angst vor einer Zwangsehe gehabt hätte, aber soweit sei es nicht gekommen. Sie habe Angst gehabt, dass man sie zwingen könnte, einen der Männer zu heiraten.

Auf den weiteren Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, die Eltern seien zum BF nach Hause gekommen und hätten ihre Tochter unter dem Vorwand, sie dürften heiraten, überredet, mit ihnen mitzukommen, aber heute davon spreche, dass die Tante, die Mutter und der Bruder gekommen wären, meinte der BF, seine Freundin sei von ihrer Mutter, ihrer Tante und den beiden Brüdern überredet und mitgenommen worden. Bei der Polizei hätte er gesagt, sie sei von ihrer Familie abgeholt worden.

Weiters wurde dem BF vorgehalten, er habe bei der Erstbefragung behauptet, das Mädchen sei zu Hause getötet worden und ihr Vater habe auch ihn umbringen wolle. Deswegen wäre er nach Mazar-e Sharif geflüchtet, wo er ein Jahr geblieben wäre. Die Leute des Vaters hätten ihn dort gefunden und umbringen wollen, weshalb er das Land verlassen hätte. Heute behaupte er etwas völlig anderes. Dazu gab der BF an, dass das bei der Polizei falsch protokolliert worden sei. Er habe nie gesagt, dass er persönlich bedroht worden sei. Er könne auch nicht sagen, ob seine Freundin getötet worden sei. Als seine Mutter um ihre Hand angehalten habe, sei er bereits in Mazar-e Sharif gewesen. Er sei nicht dort hin geflüchtet, sondern habe dort gearbeitet. Nachdem er davon erfahren habe, sei er nicht mehr nach Hause gegangen.

Auf den Vorhalt, dass er die gesamte Situation vollkommen emotionslos schildere, meinte der BF, er sei sehr traurig gewesen, habe sich 10 Tage zu Hause aufgehalten und mit niemandem gesprochen. Auch als er auf dem Weg in die Türkei gewesen sei, sei er sehr traurig gewesen. In der Türkei habe er sich dann gesagt, dass das Leben weitergehe. Wenn er das ganze Leben lang traurig bliebe, werde seine Freundin deswegen auch nicht mehr lebendig.

Der Vater von Anila, Kommandant XXXX, sei ein lokaler Kommandant und für sein Dorf zuständig. Offiziell würden diese Kommandanten von der Regierung toleriert, sie seien aber nicht wirklich anerkannt.

Der BF erklärte, dass es während der Befragung keine Probleme gegeben habe. Er habe alles verstanden und der Vernehmung ohne Probleme folgen können. Den Dolmetscher habe er sehr gut verstehen können und er habe alles verstanden.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2012, Zl. 12 05.550-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Begründend wurde ausgeführt, dass der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund unglaubwürdig und widersprüchlich sei. Er habe sich bereits bei den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens selbst mehrfach widersprochen, weshalb nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass das weitere Vorbringen den Tatsachen entspreche. Schon aus diesem Grund sei ihm die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es jedoch Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates hätten nicht festgestellt werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde.

Betreffend die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz wurde ausgeführt, dass trotz der in manchen Regionen angespannten Sicherheitslage nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich jedermann, der sich in Afghanistan aufhalte, schon alleine aufgrund der allgemeinen Lage in einer extremen Gefährdungslage befinde. Der BF sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er habe in Afghanistan als Bäcker und in einer Autoersatzteilefirma gearbeitet. Zudem verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Er sei in Afghanistan aufgewachsen, kenne die dortigen kulturellen Gegebenheiten, spreche die Landessprache und könnte sich daher wieder gut in die dortige Gesellschaftsstruktur eingliedern. Bei einer Gesamtschau könne nicht davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung in Afghanistan ausgesetzt wäre. Zusammenfassend sei festzustellen, dass keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprächen, dass der BF bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde.

Die Ausweisung wurde damit begründet, dass sich keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben hätten, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden könne. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben. Der BF sei kein Vereinsmitglied. Er arbeite in der Flüchtlingsunterkunft als Hausmeister und besuche drei Mal pro Woche einen Deutschkurs. Sein Unterhalt in Österreich sei keinesfalls auf Dauer gesichert. Ein schützenswertes Privatleben sei daher nicht entstanden. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Behörde dem BF aufgrund von kleineren Widersprüchen zwischen Erstbefragung und Einvernahme beim Bundesasylamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe. Der BF habe vor dem Bundesasylamt zu Protokoll gegeben, dass es bei der Ersteinvernahme wohl zu fehlerhaften Protokollierungen gekommen sei. Diese Tatsache habe die Behörde jedoch außer Acht gelassen und dem BF in der Beweiswürdigung die von ihm aufgeklärten Widersprüche weiter als Indiz seiner Unglaubwürdigkeit ausgelegt. Die Kernaussage des BF sei während seiner Einvernahmen stets gleich geblieben. Dass es sich bei der Angabe, die Familie des BF sei ebenfalls gegen die Beziehung gewesen, um einen Fehler im Protokoll handeln müsse, ergebe sich aus den restlichen Angaben des BF. Er habe immer davon gesprochen, dass seine Mutter zur Familie gegangen sei und um die Hand des Mädchens angehalten habe. Dies hätte sie wohl nicht getan, wäre sie gegen die Beziehung gewesen. Der BF habe auch immer gesagt, die Familie habe das Mädchen aus der Wohnung der Mutter des BF abgeholt, nicht die Eltern. Der BF sei sich nicht sicher, wie seine Freundin wirklich umgekommen sei. Es mache für seine Situation jedoch keinen großen Unterschied. Es gehe um eine Form der Blutrache, da er aufgrund der Beziehung die Ehre der Familie seiner Freundin verletzt habe. Der BF habe alle vorgehaltenen Widersprüche aufgeklärt; dies finde in der Entscheidung jedoch keine Berücksichtigung. Dass der BF nicht die von der Behörde erwartete Emotion gezeigt habe, liege einerseits daran, dass er für sich einen Weg gefunden habe, mit dem Tod seiner Freundin umzugehen, und andererseits müsse man den kulturellen Hintergrund des BF beachten. In Afghanistan hätten die Menschen tagtäglich mit Tod und Zerstörung zu leben und zu kämpfen. Der persönliche Umgang mit einem solchen Vorfall könne also nicht an europäischen Standards gemessen werden. Im Falle einer Rückkehr gebe es für den BF keine Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil anzusiedeln, da der Vater seiner verstorbenen Freundin ein einflussreicher Kommandant sei, der den BF auch anderswo finden würde. Beantragt wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung.

6. In einer Beschwerdeergänzung vom 15.12.2012 brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene BF vor, dass er sich bei den Einvernahmen mit den Dolmetschern nicht gut verständigen habe können, weil er Usbeke sei und sich nicht ohne Fehler in Dari ausdrücken könne. Auch die Dolmetscher hätten den Dialekt des BF offenbar nicht immer in geeigneter Form übersetzen können, weshalb einige vom BF getätigte Aussagen in den Protokollen nicht vollständig vorkämen. Der BF sei der Chauffeur des Kommandanten gewesen und habe in dieser Funktion immer wieder dessen Familie bei bestimmten Anlässen gefahren und dabei seine Tochter näher kennengelernt. Zu den Aufgaben des BF habe es auch gehört, die ausländischen Gäste, die für verschiedene NGO's tätig gewesen seien, zu transportieren und zu begleiten. Diese Gäste hätten im Haus des Kommandanten gewohnt und auch Ausländerinnen hätten sich darunter befunden. So habe die Tochter des Kommandanten, die damals ca. 17 Jahre alt gewesen sei, mit diesen Gästen Kontakt aufgenommen und sich von deren Ideen begeistern lassen. Später habe sich herausgestellt, dass diese Ausländer in der Gegend insgeheim missioniert hätten. Als bekannt geworden sei, dass der BF mit der Tochter des Kommandanten befreundet gewesen sei und sie hätte heiraten wollen, sei propagiert worden, dass die Tochter des Kommandanten und der BF sich für das Christentum interessieren würden. Die harte Bestrafung der Tochter des Kommandanten durch ihren Vater stehe mit diesem Sachverhalt in Verbindung. Einerseits habe der Kommandant nicht gewollt, dass seine Tochter den BF heirate, andererseits sei für den Kommandanten das Gerücht, seine Tochter würde sich für das Christentum interessieren, ein Verhängnis und eine Schande. Der BF sei nicht nur wegen seiner Freundin von deren Familie verfolgt worden, sondern - wie sich später herausgestellt habe - auch deswegen, weil die Dorfleute vermutet hätten, er würde sich für das Christentum interessieren. Aus diesem Grund sei auch der 20-jährige Bruder des BF nach Saudi-Arabien geflüchtet, weil er wegen des BF von Sippenhaft bedroht gewesen sei. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde erneuert. Weiters wurde die Beiziehung eines Dolmetschers für die usbekische Sprache beantragt sowie die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der BF aufgrund seiner Fluchtgründe in Afghanistan asylrelevant bedroht sei.

7. Am 01.10.2014 teilte XXXX dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass dessen Vollmachtsverhältnis zum BF aufgelöst worden wäre.

8. Am 30.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte und Folgendes angab:

Bei der Ersteinvernahme durch die Polizei sei er sehr müde gewesen, weil er drei bis vier Nächte nicht geschlafen habe. Er hätte nicht alles sagen können, was er habe sagen wollen.

Er praktiziere in Österreich seinen Glauben und gehe manchmal in die türkische Moschee zum Beten. Er habe weder in seiner Heimat noch in Österreich Kontakt zum Christentum gehabt. Auf den Vorhalt, dass in der Beschwerdeergänzung erwähnt werde, dass seine Freundin und der BF in Afghanistan mit dem Christentum in Kontakt gekommen wären, gab er an, dass er es von seiner Freundin nicht sagen könne, dass er selbst aber niemals Kontakt mit dem Christentum gehabt habe. Er habe auch seinem Rechtsvertreter nichts davon gesagt.

Er lebe im Heim alleine und sei nicht verheiratet.

In Afghanistan sei es ihm wirtschaftlich gut gegangen und er habe mit seinem Bruder und seiner Mutter von den Einkünften aus der Bäckerei gut leben können.

Sein Vater wäre vor mehr als 10 Jahren eines natürlichen Todes gestorben, seine Mutter lebe mit ihrer Schwester derzeit in Mazar-e Sharif und sein Bruder wäre wegen der Probleme des BF nach Saudi-Arabien gegangen. Ca. einmal pro Monat habe er telefonischen Kontakt mit seiner Mutter.

Zu seinem Tagesablauf befragt gab der BF an, er würde um ca. 9.00 Uhr aufstehen, und seine Chefs, also die Leiter des Flüchtlingsheimes, fragen, ob sie Arbeit für ihn hätten, da er gelegentlich für die Gemeinde XXXX arbeiten und die Parks reinigen und in Ordnung halten würde. Dafür würde er einen Stundenlohn von drei bis sechs Euro bekommen. Ansonsten versuche er zu lernen oder gehe mit seinen aus Afghanistan stammenden Mitbewohnern spazieren. In dem Heim würden auch Syrer, Somalier, Afghanen, Afrikaner und Russen wohnen.

Er habe keine Verwandten in Österreich, besuche einmal pro Woche einen zweistündigen Deutschkurs, sei nicht Mitglied bei einem Verein, spiele aber gelegentlich bei Schönwetter im Heim Volleyball.

Der BF versteht die Deutsche Sprache nicht gut und kann die Fragen des Richters ohne vorherige Übersetzung durch den Dolmetscher nicht verstehen oder beantworten.

Er wiederholte sein Fluchtvorbringen und ergänzte, dass er zwischen den persönlichen Treffen etwa jeden zweiten oder dritten Tag telefonischen Kontakt mit dem Mädchen gehabt, habe. Nachdem der Vater des Mädchens von der Beziehung erfahren habe, habe es nur mehr ca. zwei Mal im Monat telefonischen Kontakt gegeben. Während er in Mazar-e Sharif gewesen sei, hätten die Mutter, die Brüder und eine Tante seine Freundin vom Haus des BF abgeholt, um "Schande von der Familie abzuwehren." Sie wollten nicht, dass der Vater des Mädchens davon erfahre, und würden sich überlegen, welchen Beitrag sie leisten könnten, damit der BF und seine Freundin heiraten könnten. Die Mutter des BF habe drei Tage danach vom Tod des Mädchens von einer guten Freundin und Nachbarin, die gleichzeitig die Tante des Mädchens ist, erfahren, und dies dem BF mitgeteilt. Die Nachbarin hätte auch gemeint, dass sich der BF und dessen Bruder von XXXX entfernen sollten, da deren Leben in Gefahr wäre. Die Mutter des BF hätte ihm empfohlen, auch Mazar-e Sharif, wo er bei einer Tante mütterlicherseits gelebt habe, zu verlassen, weil er auch dort gefährdet wäre, weil die Familie des Mädchens von deren Tante gewusst habe, dass er dort arbeite. Er habe sich dann einen Monat in Kabul versteckt und danach seine Flucht angetreten.

Nachgefragt gab der BF an, der Vater seiner Freundin heiße XXXX und sei ein Kommandant der Jamiat. Er komme aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX in der Provinz XXXX. Er habe gesagt, dass er seine Tochter nicht einem Jungen geben werde, der keinen Vater habe und ein einfacher Arbeiter sei.

Nachgefragt gab er an, dass auch sein Bruder das Land habe verlassen müssen, weil es in Afghanistan üblich sei, dass der Bruder dessen, der einer Tat beschuldigt wird und das Land verlässt, belangt werde.

Weder der BF noch sein Bruder wären konkret bedroht oder angegriffen worden, der BF habe aber die Gefahr gespürt und deswegen das Land verlassen.

Dem BF wurde vom Dolmetscher folgender Teil der Beschwerdeergänzung vom 15.12.2012 übersetzt: "Der Beschwerdeführer war Chauffeur des Kommandanten XXXX. In dieser Funktion hat er immer wieder die Familie des Kommandanten bei bestimmten Anlässen gefahren und dabei seine Tochter näher kennengelernt." Der BF gab an, nicht zu wissen, wer das geschrieben habe, und dass er das nie gesagt habe. Er habe seinen Rechtsvertreter nur einmal getroffen und ihm die Unterlagen zu seinem Fall gegeben. Er sei auch nie Chauffeur des Kommandanten gewesen.

Auf die Frage, ob er seine Freundin ein bisschen näher beschreiben könne, gab der BF an: "Sie heißt XXXX, sie war damals 21 Jahre alt. Sie war nett und hatte ein helles Gesicht."

XXXX wäre immer zusammen mit ihrer Familie zu Besuch bei der Tante im Dorf des BF gewesen. Sie hätten sich heimlich getroffen, wenn

XXXX das Haus der Tante unter dem Vorwand verlassen habe, sie wolle zum Bazar in die Stadt gehen, der ca. 20 Gehminuten entfernt war. Sie wären dann zusammen in eine Nebengasse gegangen, wo sie die Passanten nicht hätten sehen können.

Nachgefragt gab der BF an, dass er zwar den Vater und die Brüder von XXXX gesehen, mit ihnen aber nicht gesprochen habe. Er habe sie nicht persönlich gekannt.

Der BF gehe davon aus, dass XXXX von Ihrem Vater und ihren Brüdern getötet worden ist, er könne aber auch einen Selbstmord nicht ausschließen. Er besitze keine Fotos oder sonstigen Erinnerungsstücke an XXXX, weil es in Afghanistan anders als in Europa nicht so einfach wäre, sich frei zu treffen und Erinnerungsstücke auszutauschen.

Außer mit der Familie des Mädchens habe er keine Probleme in Afghanistan gehabt.

Im Falle einer Rückkehr fürchte er, vom Vater XXXXs getötet zu werden. Kommandanten wie er seien sehr mächtig. Zur Unterstützung seiner Angaben zeigt der BF zwei Handy-Fotos, auf denen zu sehen ist, wie zwei Kommandanten auf die Polizei schießen bzw. einen Polizisten schlagen, und dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden.

Im Rahmen der Verhandlung legte der BF auch eine Bestätigung des Flüchtlingsheims XXXX vom 10.03.2013, aus der hervorgeht, dass sich der BF "relativ gut in das Heimgefüge eingelebt" habe, sowie vier Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen und eine Tazkira dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er gehört der Volksgruppe der Usbeken an und ist Sunnit. Der BF ist in der Provinz XXXX geboren und aufgewachsen. Er besuchte zwölf Jahre die Schule und hat mehrere Jahre als Bäcker im elterlichen Betrieb sowie ca. ein Jahr lang in einem Autoersatzteilgeschäft in Mazar-e Sharif gearbeitet.

Der Vater des BF ist bereits verstorben. In Mazar-e Sharif lebt die Mutter das BF, ein Bruder des BF lebt in Saudi-Arabien.

Der BF war mit der Nichte einer Nachbarin namens XXXX befreundet und hat diese im Jahr 2010 über einen Zeitraum von ca. 6 Monaten gelegentlich auch persönlich getroffen sowie regelmäßig telefonischen Kontakt mit ihr gehabt. Die Familie von XXXX war mit der Beziehung ihrer Tochter zum BF nicht einverstanden.

Nicht festgestellt werden konnte, ob bzw. was der Freundin des BF tatsächlich zugestoßen ist, bevor dieser Afghanistan verlassen hat.

Der BF hatte in seinem Herkunftsland weder mit den Behörden noch mit sonstigen Institutionen oder Personen Probleme und wurde bis zu seiner Ausreise auch nicht von der Familie von XXXX unmittelbar bedroht oder angegriffen.

Der BF hat Ende 2011 Afghanistan verlassen und reiste schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 08.05.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Zur Lage in Afghanistan wird festgestellt:

Zur Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs-und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "Internatio-nal Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen -sowohl pro-und anti-Regierung -im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng-und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist -vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages -zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden -die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng-und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for inter-national peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben

die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d. h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt.

Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan -die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Zur Sicherheitslage in Kabul:

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012) Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Deter-mination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unter-nehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013).

Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)

In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.

Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.

(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)

Zu außerehelichen Beziehungen:

In Fällen außerehelicher Beziehungen kann den Beteiligten die Todesstrafe oder auch eine Haftstrafe drohen: In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen (insbesondere auch Ehebruch) sowohl im Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten und gelten als ehrverletzend - vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau wie auch am Mann kommen. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Verbrechen und wird bestraft. Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Gemäß der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zur Steinigung. In Afghanistan gibt es viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzungen, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. Ob der außereheliche Geschlechtsverkehr freiwillig war oder nicht, ist meistens nicht von Bedeutung: Es wird kaum eine Differenzierung zwischen Vergewaltigung und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gemacht.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10. Juni 2013)

Schädliche traditionelle Praktiken sind in Afghanistan weiterhin weit verbreitet und kommen in unterschiedlichem Ausmaß landesweit sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gemeinschaften und in allen ethnischen Gruppen vor. Die schädlichen traditionellen Bräuche, die in diskriminierenden Ansichten zur Rolle und Position der Frauen in der afghanischen Gesellschaften wurzeln, betreffen in unverhältnismäßig hohem Maße Frauen und Mädchen. Zu diesen Bräuchen gehören unterschiedliche Formen der Zwangsheirat, einschließlich Kinderheirat, Hausarrest und Ehrenmorde. Zu den Formen der Zwangsheirat in Afghanistan gehören:

(i) "Verkaufsheirat", bei der Frauen und Mädchen gegen eine bestimmte Summe an Geld oder Waren oder zur Begleichung einer Familienschuld verkauft werden

(ii) baad dadan, eine Methode der Streitbeilegung gemäß Stammestraditionen, bei der die Familie der "Angreifer" der Familie, der Unrecht getan wurde, ein Mädchen anbietet, zum Beispiel zur Begleichung einer Blutschuld

(iii) baadal, ein Brauch, bei dem zwei Familien ihre Töchter austauschen, um Hochzeitskosten zu sparen

(iv) Zwangsverheiratung von Witwen mit einem Mann aus der Familie des verstorbenen Ehemanns

Wirtschaftliche Unsicherheit und der andauernde Konflikt sind Gründe, warum das Problem der Kinderheirat fortbesteht, da diese oft als die einzige Überlebensmöglichkeit für das Mädchen und seine Familie angesehen wird.

Nach dem EVAW-Gesetz stellen einige schädliche traditionelle Bräuche einschließlich des Kaufs und Verkaufs von Frauen zu Heiratszwecken, die Benutzung von Frauen als Mittel zur Streitbeilegung nach dem "baad"-Brauch sowie Kinder- und Zwangsheirat Straftatbestände dar. Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt jedoch wie oben festgestellt langsam und inkonsistent.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Zur Rückkehrfrage:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen - 46 (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits-und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien-oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien-und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz-und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Zu Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des BF, zu seinen Familienangehörigen sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren sowie aus dem Verwaltungsakt.

Was das Vorbringen des BF zu seinem Fluchtgrund betrifft, ist Folgendes festzuhalten:

Der BF hat bei all seinen Aussagen - sowohl bei der polizeilichen Ersteinvernahme als auch vor dem Bundesasylamt und bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - plausibel, nachvollziehbar und im Wesentlichen widerspruchsfrei angegeben, dass er im Jahr 2010 eine junge Frau namens XXXX kennen und lieben gelernt hat, dass aber die Familie der Frau mit dieser Beziehung nicht einverstanden war.

Wenn das Bundesasylamt Widersprüche darin erkannt hat, dass er vor der Polizei gesagt habe, die Eltern von XXXX hätten diese vom Haus des BF abgeholt, vor dem Bundesasylamt aber, dies wäre durch die Mutter, die Brüder und eine Tante geschehen, so konnte der BF diesen scheinbaren Widerspruch dadurch entkräften, dass er angab, er habe bei der Polizei von der "Familie" gesprochen, und dies sei mit "Eltern" protokolliert worden. Dass diese scheinbare Diskrepanz auch bei der Rückübersetzung nicht aufgefallen ist, ist nachvollziehbar, insbesondere wenn man bedenkt, dass der BF damals stark übermüdet war und sich in einer Ausnahmesituation befunden hat.

Auch der Umstand, dass der BF zunächst angegeben habe, dass XXXX von ihrer Familie getötet worden wäre, später aber angab, sie habe Selbstmord begangen, kann die diesbezügliche Glaubwürdigkeit des BF nicht erschüttern, weil er stets beide Varianten für möglich gehalten hat, wenngleich er die Tötung durch die Familie gegenüber der Selbstmordversion für die wahrscheinlichere Variante gehalten hat.

Auch der vom Bundesasylamt aufgegriffene scheinbare Widerspruch dahingehend, dass der BF bei der Polizei angegeben habe, er sei aus Angst vor der Familie von XXXX nach Mazar-e Sharif geflüchtet, während er beim Bundesasylamt gesagt habe, er wäre zum Zeitpunkt, als XXXX gestorben sei, bereits in Mazar-e Sharif gewesen, kann einerseits auf die Übermüdung des BF bei der polizeilichen Einvernahme und möglicherweise tatsächlich auch auf eine etwas oberflächliche Protokollierung der Aussagen zurückgeführt werden. Die Form und der Inhalt des Protokolls bei der polizeilichen Einvernahme decken sich auch mit den Angaben des BF, dass er nur sehr wenig Zeit für seine Aussage bekommen habe.

Auch der Umstand, dass der BF eher emotionslos über den Tod von XXXX berichtet hat, kann für sich alleine noch nicht dessen Glaubwürdigkeit insgesamt in Zweifel ziehen, da einerseits die Geschehnisse zum Zeitpunkt der Aussagen schon längere Zeit zurückgelegen sind, und andererseits nicht feststeht, wie intensiv die Beziehung zwischen dem BF und XXXX tatsächlich gewesen ist. Die Angaben des BF deuten eher darauf hin, dass es sich um eine Freundschaft gehandelt hat, in der vor allem XXXX eine zukünftige Verlobung und Verehelichung angestrebt hat, und weniger um eine Beziehungsform, die bereits einer Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft entspricht.

Insofern ist davon auszugehen, dass die Angaben des BF darüber, dass er vor dem Verlassen seiner Heimat eine Beziehung mit einer unverheirateten Frau gehabt hat, den Tatsachen entsprechen, wenn auch der Grad der Beziehung und deren Intensität nicht exakt festgestellt werden kann.

Ein tatsächliche Bedrohung durch die Familie von XXXX gegenüber dem BF konnte aber nicht festgestellt werden, weil es - wie der BF selber angibt - zu keinen direkten Drohungen oder Übergriffen gekommen ist, sondern weil diese nur durch Aussagen der Tante von XXXX angedeutet worden sind. Diese Angaben der Tante XXXXs sind aber zu vage und zu wenig konkret, um von einer tatsächlichen Gefährdung für den BF ausgehen zu können.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Da die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes am 24.10.2012 beim Asylgerichtshof eingebracht und diese mit 31. Dezember 2013 noch nicht erledigt worden ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu deren Erledigung.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 2013/10 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A. I):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 21.09.2000, 2000/20/0286). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;

auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;

vom 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;

VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;

VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten kommt nicht in Betracht, da sich das Vorbringen des BF nicht auf ein in der GFK abschließend aufgezähltes Motiv für die Verfolgung zurückführen lässt. Insbesondere liegt auch der Asylgrund "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe" nicht vor, weil darunter eine nicht sachlich gerechtfertigte Repression verstanden wird, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass die Eigenschaft des BF als "Teil eines Paares, das sich der Verletzung der Familienehre schuldig gemacht habe" ausreicht, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Durch die heimliche Beziehung zu einer Frau wird der BF nicht zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe. Der BF hatte demensprechend auch nie behauptet, dass er selbst gegen die in Afghanistan vorherrschenden Traditionen eingestellt wäre, sondern lediglich, dass er gegen diese verstoßen habe, was ihn aber noch nicht zu einem Mitglied einer sozialen Gruppe im Sinne der GFK macht, da nicht jeder, der gegen (strafrechtliche) Normen verstößt, bereits ein Mitglied einer sozialen Gruppe im Sinne der GFK sein kann, da sich diesfalls die soziale Gruppe nur dadurch definierte, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. UBAS vom 19.11.2007, 227.784/0/18E-IV/11/02 und den diesbezüglichen Beschluss des VwGH vom 28.04.2010, 2008/19/0148-5).

Festzuhalten ist, dass der BF nicht deshalb von einer Verfolgung betroffen wäre, weil er Mitglied einer bestimmten Familie oder sonstigen sozialen Gruppe ist, sondern deshalb, weil er sich heimlich mit einer Frau getroffen hat, sodass eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe im gegenständlichen Fall ausscheidet.

Zur Frage einer allfälligen Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit hinsichtlich potentieller Übergriffe von Privatpersonen ist festzuhalten, dass auch hier ein Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen gegeben sein müsste, um im gegenständlichen Fall relevant sein zu können. Es besteht aber kein Anhaltspunkt dafür, dass dem BF aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, seiner politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe der staatliche Schutz verweigert worden wäre, zumal der BF Derartiges auch nicht behauptete.

Abgesehen davon, dass es somit bereits an einem Asylgrund mangelt, liegt im gegenständlichen Fall auch keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vor. Der BF ist bislang nicht Opfer von Übergriffen geworden, und es wurden ihm gegenüber auch keine Drohungen geäußert. Der BF hat selber angegeben, dass er weder den Vater von XXXX noch deren Brüder persönlich kenne, auch wenn er diesen vor einigen Jahren schon einmal begegnet ist, ohne ein Wort zu wechseln. Vielmehr beruht die Furcht des BF vor Verfolgung ausschließlich auf Aussagen der ehemaligen Nachbarin des BF. Auch wenn diese eine gute Freundin der Mutter des BF gewesen sein mag, so sind deren Aussagen, der BF und dessen Bruder sollten sicherheitshalber XXXX verlassen, weil ihn die Familie von XXXX für deren Tod verantwortlich mache, zu vage und zu wenig konkret, um bei einer mit Vernunft begabten Person Furcht vor tatsächlicher Verfolgung, gegen die es keine Möglichkeit gibt, sich ihr zu entziehen, auszulösen.

In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass es nicht stimmig ist, dass die Familie von XXXX einerseits so aufgeschlossen wäre, um ihr zu erlauben, alleine und ohne männliche Begleitung das Haus zu verlassen und auf den Bazar in die Stadt zu gehen, und andererseits aber wiederum so konservativ und den in Afghanistan verwurzelten Traditionen verhaftet, um die geheime Beziehung bzw. Freundschaft der beiden jungen Leute äußerst rigoros mit dem Tode beider zu bestrafen. Auch daraus lässt sich ableiten, dass vom Bestehen einer wohlbegründete Furcht vor Verfolgung bei objektiver Betrachtung nicht ausgegangen werden kann.

Mangels wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus einem asylrechtlich relevanten Grund war daher gemäß Spruchpunkt A. I) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt A. II):

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

Unabhängig vom individuellen Vorbringen des BF sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Appl. Nr. 133699/03).

Die Herkunftsprovinz des BF, XXXX, gehört zu den vergleichsweise sicheren Regionen in Afghanistan, und es hat der BF auch nicht vorgebracht, dass er dort bis zum Verlassen seiner Heimat irgendwelche Probleme mit staatlichen Institutionen oder mit Privatpersonen gehabt hätte. Aber selbst dann, wenn dem BF auf Grund der Ereignisse um seine ehemalige Freundin in seiner unmittelbaren Heimatregion eine Gefahr durch die Familie von XXXX drohen sollte, was - wie unter 3.2. dargestellt - ohnehin unwahrscheinlich erscheint, könnte er sich dieser durch Niederlassung in einem anderen Teil des Landes entziehen. Der BF ist ein junger, gesunder, erwerbsfähiger Mann mit einer umfassenden Schulausbildung und Berufserfahrung als Bäcker und Mitarbeiter in einer Autoersatzteilfirma, der mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Lage wäre, sich in der Hauptstadt Kabul oder in einer anderen großen Stadt niederzulassen und dort selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Er hat durch seinen einjährigen Aufenthalt in Mazar-e Sharif im bewiesen, dass er durchaus in der Lage ist, auch ohne Unterstützung durch seine Familie für sich selbst zu sorgen und sich auch außerhalb seines Heimatdorfes gut zurecht zu finden, und er hat auch glaubhaft angegeben, dass er während seiner Zeit in Afghanistan gut von seinem Verdienst habe leben können. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Familie von XXXX, die aus dem Distrikt XXXX in der Provinz XXXX stammt, nach so langer Zeit - immerhin haben sich die Ereignisse bereits in den Jahren 2010 und 2011 zugetragen - und im ganzen Land nach dem BF suchen würde, umso weniger, da sich, wie bereits ausgeführt, der BF und der Vater bzw. die Brüder von XXXX nicht persönlich kennen gelernt haben.

Es kann sohin nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. dazu VfGH 11.10.2012, U 677/12 ua).

Es war daher gemäß Spruchpunkt A.II) zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchpunkt A. III):

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Der BF ist seit Mai 2012 in Österreich aufhältig. Er lebt in Österreich in keiner Familiengemeinschaft bzw. familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er ist nicht berufstätig und besucht einmal wöchentlich einen Deutschkurs, wobei sich bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2014 gezeigt hat, dass der BF auch nach zweieinhalb Jahren die deutsche Sprache bislang nur sehr bruchstückhaft beherrscht. Nach eigenen Angaben verbringt der BF seine Freizeit auch am liebsten und hauptsächlich mit anderen Asylwerbern aus Afghanistan. Es liegen keine Hinweise auf bereits erfolgte Integrationsschritte des BF vor. Eine besonders ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration in Österreich hinsichtlich des Privatlebens des BF wurde nicht dargetan, sodass auch nicht allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

3.5. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die jeweils zitierte Judikatur des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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