W185 2006051-1•BVwG W185 2006051-1
W185 2006051-1Tribunal Administrativo Federal7 de nov. de 2014
Aufenthaltsrecht, aufschiebende Wirkung - Entfall, bestehendes<br/>Familienleben, Interessensabwägung, Revision zulässig,<br/>Rückkehrentscheidung rechtmäßig, Sicherheitslage, strafrechtliche<br/>Verfolgung, Versorgungslage
W185 2006051-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde des XXXX, StA.: Gambia alias Senegal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2014, Zl. 810242204-14432059, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 52 Abs 1 iVm Abs 9 FPG idgF, gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF, sowie § 18 Abs 2 Z 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste (erstmalig) am 13.03.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.03.2011 gab der Beschwerdeführer an, XXXX zu heißen, Staatsangehöriger Senegals und am XXXXgeboren zu sein. Familienangehörige in Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er nicht. Er sei mit einem Schiff von Dakar in ein ihm unbekanntes Land in Europa gekommen. In einem anderen Land habe der Beschwerdeführer nicht um Asyl angesucht. In Österreich sei er zum ersten Mal. Am 25.03.2011 wurde der Beschwerdeführer einer fachärztlichen Altersfeststellung unterzogen. Es ergab sich ein Mindestalter von 21 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt. Im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.04.2011 gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein und bei seinen bisherigen Angaben zu bleiben. Über Vorhalt der durch ärztliche Gutachten festgestellten Volljährigkeit gab der Beschwerdeführer an, minderjährig zu sein; das hätten ihm seine Eltern gesagt. Dokumente hinsichtlich seines Alters könne er nicht vorlegen. Hinsichtlich seiner Reiseroute präzisierte der Beschwerdeführer, über Spanien in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist zu sein. In der Erstbefragung habe er dies verschwiegen, da er Angst gehabt hätte, nach Spanien abgeschoben zu werden. Er habe sich für ca drei Monate in Barcelona aufgehalten. In Spanien seien dem Beschwerdeführer auch ein Mal die Fingerabdrücke abgenommen worden. Am 18.04.2011 richtete das Bundesasylamt ein auf Art 10 Abs 1 Dublin-II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Spanien, welchem Spanien mit Schreiben vom 16.05.2011 ausdrücklich zustimmte. In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.05.2011 erklärte der Beschwerdeführer in Österreich weder Eltern, Kinder noch sonstige Verwandte zu haben. Auch lebe er in Österreich weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Auch andere Bindungen, etwa beruflicher Art, habe der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Nach Spanien wolle er nicht zurückkehren. Er habe in Spanien auch nicht um Asyl angesucht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Antrags gemäß Art 10 Abs 1 der VO (EG) Nr. 343/2003 zuständig sei. Mit Spruchpunkt II wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem Österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Spanien gemäß § 10 Abs 4 AsylG2005 zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde. Der Bescheid erwuchs am 06.06.2011 in Rechtskraft. Am 02.04.2012 wurde der Beschwerdeführer nach Spanien überstellt.
Am 14.02.2013 heiratete der Beschwerdeführer unter den Personalien XXXX, geb. XXXX, StA Gambia, in Spanien die österreichische Staatsangehörige XXXX, standesamtlich.
Am 12.02.2014 begab sich der Beschwerdeführer von Spanien mittels Zug über Frankreich und Italien nach Österreich, wo er am 14.02.2014 illegal einreiste.
Am 26.02.2014 wurde der Beschwerdeführer, der sich mit einem spanischen Personalausweis lautend auf XXXX, auswies, am Hauptbahnhof in XXXXvon der Polizei mit 60 g Marihuana betreten. Der Beschwerdeführer wurde auf freiem Fuß gemäß § 27 SMG und wegen Gebrauchs fremder Ausweise bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht. Im Zuge der genannten Amtshandlung stellte sich heraus, dass sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhielt und wurde Anzeige nach § 120 FPG erstattet.
Im Zuge einer Nachschau in der Wohnung der Gattin des Beschwerdeführers,XXXX, unternahm der Beschwerdeführer einen Fluchtversuch, wobei sich dieser am rechten Arm und im Lendenbereich Verletzungen zuzog. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge in das AKH XXXX gebracht und dort bis 05.03.2014 stationär aufgenommen. Beim Beschwerdeführer wurde ein Reisepass der Republik Gambia, XXXX StA Gambia, sichergestellt.
Zur Klärung des illegalen Aufenthalts des Beschwerdeführers wurde dieser am 05.03.2014 im Bundesamt einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, seine "Freundin" sei schwanger und "brauche" ihn. Er möchte mit seinem Kind zusammenleben und ein guter Vater sein. XXXX sei der Familienname seiner Mutter. Den Personalausweis lautend auf XXXX habe er einem Bekannten in Wien gestohlen. Da der Beschwerdeführer gewusst habe, dass er sich illegal in Österreich aufhalte, habe er damit einen legalen Aufenthalt vortäuschen wollen. Den gambischen Reisepass habe er vom gambischen Konsulat in XXXX erhalten. In Österreich habe er nie um eine Aufenthaltsberechtigung angesucht. Ein Visum oder eine Aufenthaltsberechtigung habe er für keinen europäischen Staat. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer nicht über einen Wohnsitz. Er habe sich nur während seines Asylverfahrens in Österreich aufgehalten. Über Geldmittel verfüge er nicht. Möglicherweise würde er Geld von seinem in Spanien aufhältigen Onkel erhalten, wenn er diesen darum ersuchen würde. Gefragt habe er diesen jedoch diesbezüglich nicht. Seine jetzige Gattin habe er im Jahre 2011 kennengelernt. Diese habe ihn auch öfter in Spanien besucht. Sie sei im zweiten oder dritten Monat schwanger. Befragt zum Fund von Marihuana gab der Beschwerdeführer an, dass dieses für den Eigengebrauch bestimmt gewesen sei. Der Beschwerdeführer erklärte weiters, krank zu sein.
XXXX wurde zeugenschaftlich vor dem Bundesamt einvernommen (Anm:
Datum der Amtshandlung fehlt; Protokoll AS 37 bis 41). Dabei gab Frau XXXX an, Sie habe ihren Lebensgefährten XXXX, StA Gambia, vor ca drei Jahren kennen gelernt. Für ca ein Jahr habe sie mit dem Beschwerdeführer in der XXXX, zusammengelebt. Danach sei der Beschwerdeführer nach Spanien abgeschoben worden. Sie habe den Beschwerdeführer danach in unregelmäßigen Abständen in Spanien besucht, wo sie jeweils mit diesem zusammengelebt habe. Vor ca drei bis vier Wochen sei der Beschwerdeführer - nach der Mitteilung ihrer Schwangerschaft - nach Österreich gekommen. Die Schwangerschaft sei klinisch bestätigt. Standesamtlich verheiratet sei sie mit dem Beschwerdeführer nicht. Es müsse sich diesbezüglich um ein Missverständnis handeln. Zu den Alias-Daten des Beschwerdeführers könne sie keine Angaben machen. Der Beschwerdeführer habe ihr erzählt, dass ihn seine Familie und ein Freund finanzielle unterstützen würden; außerdem habe er in Spanien in der Landwirtschaft gearbeitet. In Österreich trage sie zum Lebensunterhalt des Beschwerdeführers bei. Bei der Familie des Beschwerdeführers in Gambia oder im Senegal sei noch nie gewesen. Der Beschwerdeführer habe einen Onkel in Spanien, bei welchem sie auch gewohnt hätten. Dass sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhalte habe sie gewusst, dies jedoch ignoriert. Dass der Beschwerdeführer über größere Geldmittel verfügen würde, sei ihr nicht bekannt.
Am 05.03.2014 wurde vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag hinsichtlich des Beschwerdeführers erlassen und dieser am selben Tag in Haft genommen. Ein Mandatsbescheid gemäß § 76 Abs 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG betreffend die Verhängung der Schubhaft wurde am 05.03.2014 erlassen. Der Schubhaftbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.03.2014 zugestellt und dieser in Haft genommen.
Gegen die Erlassung der Schubhaft brachte der Beschwerdeführer eine mit 05.03.2014 datierte Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2014, W124 2004456-1/13E, wurde die Beschwerde abgewiesen.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 07.03.2014, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 07.03.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß 46 FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt I.); weiters wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz idgF der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt II.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund des vorgefundenen gambischen Reisepasses feststehe. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer sei im Februar 2014 illegal nach Österreich eingereist und habe insgesamt drei verschiedene Personalien angegeben. Er habe einen nicht auf ihn ausgestellten gestohlenen spanischen Personalausweis vorgewiesen. Der Beschwerdeführer sei nach dem Suchtmittelgesetz betreten und angezeigt worden. In weiterer Folge habe sich der Beschwerdeführer den polizeilichen Maßnahmen durch Flucht entziehen wollen. Dabei habe sich der Beschwerdeführer verletzt. Der Beschwerdeführer habe eine Freundin/Lebensgefährtin, XXXX, in Österreich. Ansonsten habe der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen oder sonstigen Verwandten in Österreich. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich keiner legalen und regelmäßigen Beschäftigung nach. Er verfüge weder über Barmittel noch sonstiges Vermögen. Eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich sei nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer habe für kein europäisches Land eine Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer sei sich seines illegalen Aufenthalts in Österreich auch bewusst. Der Beschwerdeführer habe massiv die österreichische Rechtsordnung missachtet. Nach der ständigen RSpr des VwGH sei im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen - auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden - dringend geboten, da das maßgebliche öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiege als das private Interesse des Fremden. Im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft, vor allem der Jugendlichen, die diesen Gefahren vermehrt ausgesetzt seien, sei eine derartige Maßnahme dringend erforderlich. Auch der Dokumentendiebstahl belege, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die österreichische Rechtsordnung gebunden fühle.
Da sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhalte und auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt habe, habe dieser die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdet und sei somit ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 FPG zu führen. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu.
Gemäß § 58 Abs 1 Z 5 AsylG habe das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG falle. Werde einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, sei diese Entscheidung gemäß § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Der Aktenlage sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass auf die Person des Beschwerdeführers keiner der in § 57 Abs 1 Z 1 bis 3 AsylG genannten Gründe zutreffe, weshalb die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht in Betracht komme. Werde durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so sei die Erlassung gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (dann) zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Es sei nunmehr eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne:
Der Beschwerdeführer habe in Österreich eine Lebensgefährtin und somit familiäre/private Interessen in Österreich. Hiezu sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Beziehung zu einem Zeitpunkt begründet habe, zu dem er kein gesichertes Aufenthaltsrecht gehabt habe. Sein ca einjähriger Aufenthalt in Österreich habe sich auf das vorläufige Aufenthaltsrecht von Asylwerbern gegründet. Dieses habe mit der rechtskräftigen erstinstanzlichen Entscheidung gemäß §§ 5, 10 AsylG am 06.06.2011 geendet. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge erneut illegal nach Österreich eingereist, wobei ihm die Unrechtmäßigkeit bewusst gewesen sei. Die mehrmaligen Versuche des Beschwerdeführers sich den fremdenrechtlichen Maßnahmen zu entziehen sowie das strafrechtlich relevante Verhalten, seien keinesfalls geeignet, die privaten Interessen des Beschwerdeführers über die öffentlichen Interessen zu stellen. Eine objektive Notwendigkeit illegal nach Österreich zu kommen ergebe sich auch nicht aus der Tatsache der Schwangerschaft der Lebensgefährtin/Freundin des Beschwerdeführers, zumal diese den Beschwerdeführer offensichtlich regelmäßig in Spanien besucht habe. Der Beschwerdeführer hätte versuchen können, einen legalen Aufenthaltstitel zu erlangen. Es sei so, dass der Beschwerdeführer in Österreich auch weder über einen ordentlichen Wohnsitz noch über Mittel zum Unterhalt verfüge.
Der Beschwerdeführer habe den Großteil seines Lebens in Gambia verbracht, wo auch noch die Mutter sowie zwei Brüder des Beschwerdeführers leben würden. In Spanien lebe ein Onkel des Beschwerdeführers. Doch sei dem Beschwerdeführer (auch) in Spanien kein Aufenthaltsrecht zugekommen, dieser somit auch dort illegal aufhältig gewesen, weshalb keine Gründe für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Spanien sprechen würden.
Nach dem Gesagten seien die getroffene Rückkehrentscheidung sowie das damit verbundene Einreiseverbot im Sinne des Art 8 EMRK als zulässig anzusehen.
Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK sei gemäß § 55 Abs 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten sei. Dies sei, wie oben ausgeführt, beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sei demnach nicht in Betracht gekommen.
Gemäß § 52 Abs 9 FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Solche Gründe seien nicht ersichtlich und seien vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden.
Gemäß § 50 Abs 2 FPG wäre eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Der Beschwerdeführer habe jedoch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
§ 50 Abs 3 FPG normiere die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiere für Gambia jedoch nicht.
Gegenständlich sei der Tatbestand der Ziffer 3 des § 18 Abs 2 BFA-VG erfüllt, da beim Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass bei diesem massive Fluchtgefahr bestehe. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung sei daher zwingend abzuerkennen gewesen. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.
Mit Schreiben vom 12.03.2014 gab Frau XXXXXXXXbekannt, dass sie den Beschwerdeführer im Mai 2011 kennen gelernt habe und nach kurzer Zeit mit diesem eine Partnerschaft eingegangen sei. Sie wären dann nach einiger Zeit gemeinsam in eine Wohnung in der XXXX, gezogen. Nach einiger Zeit sei die Polizei gekommen und habe nach dem Beschwerdeführer gesucht. Daraufhin sei sie zusammen mit dem Beschwerdeführer zur Polizeiinspektion gegangen. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer dann nach Spanien abgeschoben worden. Sie sei dann immer wieder zum Beschwerdeführer nach Spanien gereist. Das letzte Mal zu Weihnachten 2013. Dann sei sie schwanger geworden. Dies sei in der Klinik in XXXX bestätigt worden. Die Mitteilung über ihre Schwangerschaft habe den Beschwerdeführer sehr gefreut, obwohl dieser gewusst hätte, nicht legal nach Österreich kommen zu können. Trotzdem sei der Beschwerdeführer nach Österreich gereist, um ihr in der Schwangerschaft beizustehen. Er habe sie sehr fürsorglich behandelt. Als die Polizei zur Nachschau gekommen sei, sei der Beschwerdeführer aus Angst aus dem Fenster gesprungen und habe sich schwer verletzt. Zurzeit befinde sich der Beschwerdeführer in Schubhaft. Sie garantiere, dass der Beschwerdeführer bei ihr wohnen könne und sich täglich bei der Polizei melden werde.
Mit dem am 19.03.2014 beim BFA eingebrachten, von seinem Rechtsvertreter verfassten, Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Weiters wurde beantragt, festzustellen, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Gambia sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, nicht zulässig seien und festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist. Begründet werde die Beschwerde mit einer inhaltlich falschen Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, Staatsangehöriger Gambias zu sein und im Jahre 2011 in Österreich einen Asylantrag gestellt zu haben. Am 02.04.2012 sei er im Rahmen der Dublin-VO nach Spanien rücküberstellt worden. Im Februar 2013 habe er in Spanien seine langjährige österreichische Freundin geheiratet. Da seine nunmehrige Gattin inzwischen schwanger und ihre Reisefähigkeit somit eingeschränkt sei, sei der Beschwerdeführer im Februar 2014 nach Österreich gekommen, um hier zwei Wochen mit seiner Gattin zu verbringen. Einen Asylantrag habe er nicht gestellt, da er lediglich einen kurzen Besuch in Österreich geplant gehabt habe. Eine behördliche Meldung sei für den kurzen Zeitraum nicht erforderlich gewesen. Bei der polizeilichen Nachschau in der Wohnung seiner Gattin sei der Beschwerdeführer in Panik geraten und aus dem Fenster gesprungen. Dabei habe er sich am Arm und an der Hüfte verletzt. Nach dem Spitalsaufenthalt sei er in Schubhaft genommen worden. Seine Schubhaftbeschwerde sei am 18.03.2014 abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe in Spanien einen Onkel, der ihn finanziell und auch sonstig unterstütze.
Der Beschwerdeführer sei in Österreich nie in den Genuss eines inhaltlichen Asylverfahrens gekommen. Die belangte Behörde irre daher, wenn diese vermeine, verneinen zu können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Gambia nicht iSd GFK und der Art 2 und 3 EMRK gefährdet sei. Wenn die Behörde "feststelle", dass in Gambia keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei, befinde sie sich in einem Irrtum. Der dort herrschende Diktator schrecke vor schweren Menschenrechtsverletzungen nicht zurück; seit August 2012 würden wieder offizielle Hinrichtungen durchgeführt. Politische Gegner des Regimes würden regelmäßig "verschwinden". Flüchtlingen aus Gambia würde deswegen in Österreich immer wieder Asyl oder subsidiären Schutz erhalten. Vorläufige Maßnahmen würden nicht für Länder, sondern für Einzelfälle ausgesprochen. Die belangte Behörde habe keine geeigneten Recherchen dazu angestellt, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung nach Gambia einer konkreten Gefährdung unterworfen wäre oder nicht. Die vorliegende Entscheidung sei somit nicht auf einer tauglichen Grundlage erfolgt.
Eingriffe in die persönliche Freiheit - wie etwa Rückkehrentscheidungen - seien besonders heikel. Nur in besonderen Ausnahmefällen sei es zulässig, einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Der Beschwerdeführer sei sowohl in Österreich als auch in Spanien sozial verankert. Es bestehe gegen diesen kein Aufenthaltsverbot oder Ähnliches. Die Begründung der Behörde, der Beschwerdeführer habe ein strafrechtlich Verhalten gesetzt, indem dieser ca 60g Marihuana mit sich geführt habe, sei untauglich. Das Marihuana sei für den Eigenbrauch des Beschwerdeführers bestimmt gewesen. Der Beschwerdeführer sei nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Eine Gefährdung öffentlicher Interessen liege nicht vor. Das bloße Abstellen auf ein "geordnetes Fremdenwesen" sei nicht zielführend, wenn der Betroffene starke familiäre Bindungen zu Österreich habe. Der Beschwerdeführer habe freiwillig ausreisen wollen, was jedoch durch die Schubhaft vereitelt worden sei. Mit dem Auftrag an den Beschwerdeführer, ehestens wieder auszureisen und sich von Spanien aus um den Erhalt eines Aufenthaltstitels zu kümmern, hätte gegenständlich das Auslangen gefunden werden können. Eine Fluchtgefahr bestehe nicht, da der Beschwerdeführer ja bei seiner Gattin zu Besuch gewesen sei. Tatsächlich stünde der Erteilung eines Aufenthaltstitels nichts entgegen. Die familiären Bindungen würden einen Zusatzantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom Inland aus rechtfertigen. Ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot bestehe nicht.
Der Beschwerdeführer nehme keine öffentlichen Gelder in Anspruch, sondern würde unbestritten von seinem Onkel und seiner Gattin unterstützt. Er könne von seiner Gattin mit Kost und Logis versorgt werden.
Gegenständlich würden somit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen.
Im Stand der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 21.03.2014 einen Asylantrag. Im Zuge der Erstbefragung hinsichtlich des Folgeantrages vor der LPD Wien am 21.03.2014 gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Über Vorhalt des Vorliegens entschiedener Sache bzw der Frage nach den Gründen der neuerlichen Antragstellung, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in Spanien auf die Ausstellung eines Visums zu warten, jedoch seine schwangere Frau, welche er in Spanien geheiratet habe, in Österreich besuchen zu wollen. Er sei hier jedoch festgenommen worden. Den neuen Asylantrag habe er gestellt, da er nicht nach Gambia zurückkehren und auch aus der Schubhaft entlassen werden wolle. Der Beschwerdeführer wolle wieder nach Spanien zurückkehren. In Spanien habe er sich in der Stadt XXXX aufgehalten. Dies durchgehend seit seiner Rückschiebung nach Spanien am 02.04.2012. Die Schwangerschaft seiner Frau sei ihm seit Anfang Jänner 2014 bekannt. Nach Erhalt dieser Information sei der Beschwerdeführer am 12.02.2014 mit dem Zug über Frankreich und Italien nach Österreich gereist. Vor seiner erstmaligen Einreise nach Österreich im Jahre 2011 habe der Beschwerdeführer in Spanien einen Asylantrag gestellt; das Verfahren sei noch anhängig. Da er nun eine EU-Bürgerin geheiratet habe, sei ihm in Spanien ein Aufenthaltstitel in Aussicht gestellt worden. Deshalb wolle der Beschwerdeführer unbedingt nach Spanien zurückkehren.
Am 26.03.2014 richtete das Bundesamt ein auf Art 18 Abs 1 lit a Dublin-III-VO gerichtetes Wiederaufnahmeersuchen an Spanien, welchem Spanien mit Schreiben vom 31.03.2014 nach Art 13 Abs 1 iVm Art 7 der Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2014, W124 2004456-1/13E, wurde die Schubhaftbeschwerde gemäß § 76 Abs 1 FPG iVm § 22a Abs 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2014, Zl 810242204/14475585, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.03.2014 gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Antrags gemäß Art 7 Dublin-III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Spanien gemäß § 61 Abs 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.06.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Am 14.07.2014 wurde der Beschwerdeführer per Flugzeug nach Spanien rücküberstellt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2014, W184 2008919, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.06.2014 gemäß § 5 AsylG, § 61 FPG und § 21 Abs 5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Beim Beschwerdeführer wurde ein auf diesen ausgestellter gültiger gambischer Reisepass mit der Nr. XXXX, ausgestellt am 28.02.2011, gültig bis 28.02.2016, sichergestellt. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 14.02.2014 (erneut) illegal in das Bundesgebiet ein.
Der Beschwerdeführer ist (mittlerweile wieder) gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist standesamtlich mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX in Wien, wohnhaft in XXXX, verheiratet. Die Gattin des Beschwerdeführers erwartet ein Kind vom Beschwerdeführer. Errechneter Geburtstermin war der 10.10.2014. Eine Geburtsurkunde wurde bis dato nicht vorgelegt.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine eigenen, für seinen Lebensunterhalt ausreichenden Mittel. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz und keinen Aufenthaltstitel. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer wies sich vor der österreichischen Polizei zunächst mit einem gestohlenen spanischen Personalausweis aus. Beim Beschwerdeführer wurden 60g Marihuana sichergestellt und dieser bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Eine strafgerichtliche Verurteilung scheint im Strafregisterauszug nicht auf. Bei einem Fluchtversuch verletzte sich der Beschwerdeführer am Arm und an der Hüfte und wurde stationär in einem Krankenhaus aufgenommen.
Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus wurde der Beschwerdeführer am 05.03.2014 in Schubhaft genommen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen.
Am 07.03.2014 erließ das Bundesamt den gegenständlich angefochtenen Bescheid und wurde der Beschwerdeführer nach Gambia ausgewiesen. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Am 21.03.2014 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 02.06.2014 gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Es wurde ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Spanien zulässig ist. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an das Bundesverwaltungsgericht.
Am 14.07.2014 wurde der Beschwerdeführer nach Spanien überstellt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2014, W184 2008919, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.06.2014 gemäß § 5 AsylG, § 61 FPG und § 21 Abs 5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem beigeschafften Dublin-Akt.
Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf dem bei der fremdenpolizeilichen Behandlung des Beschwerdeführers sichergestellten gambischen Reisepass im Original, an dessen Echtheit und Richtigkeit kein Zweifel besteht.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Spanien und Österreich sowie zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich, beruhen auf den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin. Dass der Beschwerdeführer mit XXXX, einer österreichischen Staatsbürgerin, standesamtlich verheiratet ist, ergibt sich aus der entsprechenden spanischen Urkunde (Standesamt von XXXX vom 14.02.2013), welche in beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache vorliegt. Den entgegenstehenden Angaben von Frau XXXX im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme am 05.03.2014, dass diesbezüglich "ein Missverständnis vorliegen" müsse, kann demnach nicht gefolgt werden.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer (wieder) gesund ist, ergibt sich aus dessen eigenen Angaben bei seiner Einvernahme am 21.03.2014. Auch in der Beschwerde wurde nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an Krankheiten leiden würde. Befunde wurden - abgesehen vom Arztbrief des AKH XXXX betreffend die Verletzungen, die sich der Beschwerdeführer anlässlich seines Fluchtversuches zugezogen hat - nicht vorgelegt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer am 05.03.2014 aus der stationären Behandlung entlassen wurde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vom 05.03.2014, "krank" zu sein, wurde lediglich unsubstantiiert erstattet; etwaige Befunde wurden nicht vorgelegt.
Die Feststellung, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ein Kind des Beschwerdeführers erwartet, ergibt sich aus deren Angaben im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme am 05.03.2014 bzw einer Mitteilung der RB MigrantInnenverein St. Marx vom 09.09.2014, wonach als voraussichtlicher Geburtstermin der 10.10.2014 genannt war.
Das Nichtbestehen einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über ein geregeltes Einkommen noch einen ordentlichen Wohnsitz.
Der Besitz von Suchtgift bzw das Vorweisen eines gestohlenen Personalausweises durch den Beschwerdeführer ergeben sich aus den entsprechenden Polizeiberichten. Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus einer Strafregisterauskunft (SA und SC) vom 06.10.2014.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 21.03.2014 aus dem Stand der Schubhaft einen (Folge)Antrag gestellt hat, welcher mit Bescheid vom 02.06.2014 gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Spanien ausgesprochen wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen "Dublin-Akt" (ursprünglich Gerichtsabteilung W149, nunmehr W184). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2014 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides rechtmäßig war.
Dass der Beschwerdeführer am 14.07.2014 nach Spanien rücküberstellt wurde, ergibt sich aus einem diesbezüglichen Bericht der LPD NÖ vom 14.07.2014 bzw aus einer Anfrage an das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister vom 06.10.2014.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Verbot der Abschiebung" betitelte § 50 FPG lautet:
"§50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 60 FPG lautet wie folgt:
(1)................
(2)...............
(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1. der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird;
2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.
Der mit "Anordnung zur Außerlandesbringung" betitelte § 61 FPG lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren , einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a und 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs 1 AVG oder
er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer spätestens am 14.02.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Über ein Visum oder einen Aufenthaltstitel verfügte der Beschwerdeführer nicht. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war somit unrechtmäßig.
Der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Der Beschwerdeführer lebte im Jahre 2011/2012 mehrere Monate mit XXXX, einer österreichischen Staatsbürgerin, in einer Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich. Nach der Dublin-Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Spanien am 02.04.2012 hat Frau XXXX den Beschwerdeführer mehrfach in Spanien besucht und im Februar 2013 standesamtlich geheiratet. Die nunmehrige Gattin des Beschwerdeführers erwartet(e) vom Beschwerdeführer ein Kind; errechneter Geburtstermin des gemeinsamen Kindes war der 10.10.2014. Eine Geburtsurkunde wurde bis dato nicht vorgelegt. Über sonstige verwandtschaftliche oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über einen ordentlichen Wohnsitz noch eine legale regelmäßige Arbeit oder eigene Existenzmittel. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung im Februar 2014 wies sich der Beschwerdeführer mit einem gestohlenen spanischen Personalausweis aus. Beim Beschwerdeführer wurde eine größere Menge an Suchtmitteln gefunden. Der Beschwerdeführer unternahm einen Fluchtversuch. Eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers scheint nicht auf. Der Beschwerdeführer hat einen in Spanien lebenden Onkel.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar.
Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich entstand zu einem Zeitpunkt, zu dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war. Als der Beschwerdeführer die Lebensgemeinschaft mitXXXX in Österreich einging (Anm: im Jahre 2011), war ihm - nach Mitteilung des laufenden Konsultationsverfahrens mit Spanien - bewusst, dass er in absehbarer Zeit nach Spanien rücküberstellt werden würde. Dies war auch Frau XXXX bewusst. Ob es sich bei Frau XXXX um die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers handelt, wie diese selbst vorgebracht hat (vgl deren Angaben vom 05.03.2014 vor dem BFA; AS 38:) oder ob diese mit dem Beschwerdeführer standesamtlich verheiratet ist (wie sich aus der Urkunde des Standesamtes XXXX vom 14.02.2013 ergibt und vom Beschwerdeführer bestätigt wurde) kann letztlich dahingestellt bleiben. Nach der Dublin-Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Spanien im April 2012 bestand kein tatsächliches Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich mehr. Auch die Tatsache der mittlerweile eingetretenen Schwangerschaft der Gattin des Beschwerdeführers bzw die Geburt eines gemeinsamen Kindes vermag an der Interessensabwägung bzw der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung nichts zu ändern. So ist noch keine "enge Bindung" des Beschwerdeführers zu seinem Kind entstanden bzw besteht die Möglichkeit, durch Besuche der Lebensgefährtin/Gattin mit dem gemeinsamen Kind im Heimatstaat des Beschwerdeführers Kontakt zu diesem herzustellen bzw zu halten. Die Reisefähigkeit und -willigkeit hat Frau XXXX bereits in der Vergangenheit durch zahlreiche Besuche des Beschwerdeführers in Spanien unter Beweis gestellt. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Begründung bzw Fortsetzung des Familienlebens mit dem Beschwerdeführer in Gambia mit Schwierigkeiten verbunden ist bzw sein könnte. Dies vermag jedoch am Ergebnis der Interessensabwägung nichts zu ändern.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde nach dem Gesagten zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Gambia unzulässig wäre.
Richtig ist zwar das Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein inhaltliches Asylverfahren durchlaufen hat. Der Beschwerdeführer wurde nämlich im Jahre 2012 nach erfolgter Feststellung der Zuständigkeit Spaniens zur Führung des inhaltlichen Asylverfahrens und nach erfolgter Zustimmung Spaniens, im Rahmen der Dublin-II-VO nach Spanien rücküberstellt. Zuständig für die Führung des inhaltlichen Asylverfahrens des Beschwerdeverfahrens und damit auch der Refoulementprüfung vis a vis Gambia ist somit Spanien. Im Februar 2014 reiste der Beschwerdeführer erneut nach Österreich ein und hielt sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt grundsätzlich gegen solche Drittstaatsangehörige mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und gemäß Abs 9 leg cit mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung [...] gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist [....]. .
Für den Fall, dass der Beschwerdeführer tatsächlich befürchtet hätte, bei Rückkehr in seinen Heimatstaat dem realen Risiko einer asylrelevanten Bedrohung oder Gefährdung ausgesetzt zu sein, wäre es diesem freigestanden, einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in seinen Heimatstaat nach § 51 Abs 2 FPG zu stellen, welcher als Antrag auf internationalen Schutz gilt; diesfalls wäre gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes vorzugehen.
Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer - welcher über das laufende Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in sein Herkunftsland Gambia informiert war (siehe AS 47; Niederschrift vom 05.03.2014) - und ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, hiezu Stellung zu nehmen, keinen entsprechenden Antrag nach § 51 FPG gestellt hat.
Der Beschwerdeführer hätte stattdessen auch einen Antrag auf internationalen Schutz stellen können. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, nämlich am 21.03.2014, getan. Nach Durchführung des Konsultationsverfahrens mit Spanien und der eingelangten Zustimmung Spaniens zur Wiederaufnahme wurde der Beschwerdeführer schließlich nach der Dublin-VO nach Spanien rücküberstellt: Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG abgewiesen. Zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers, und somit auch zur Überprüfung des Refoulementverbotes, ist demnach Spanien zuständig.
Festzuhalten ist, dass die mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.06.2014 ausgesprochene Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Spanien der gegenständlichen Rückkehrentscheidung nach Gambia vorgeht, diese somit quasi verdrängt. Eine Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung findet in § 60 Abs 3 FPG keine Deckung. Nach der zitierten Bestimmung wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn dem Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird oder diesem ein Aufenthaltstitel gemäß den §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. Beide Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor. Eine Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung ist sohin nicht gegeben. Einen Anwendungsbereich findet die gegenständliche Rückkehrentscheidung nach dem Gesagten lediglich für den Fall, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Spanien bereits negativ beendet worden sein sollte bzw wenn der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlässt und somit die Zuständigkeit Spaniens erlischt (vgl Art 19 Abs 2 Dublin-III-VO) und der Beschwerdeführer im Anschluss daran (erneut) nach Österreich einreist, jedoch in Österreich keinen Asylantrag stellt.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Behörde bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlich bekämpften Rückkehrentscheidung, dh auch bereits vor der (neuerlichen) Stellung eines Asylantrages durch den Beschwerdeführer am 21.03.2014, bekannt war oder bekannt sein hätte müssen, dass der Beschwerdeführer bereits Asylwerber in Spanien war, somit eine Zuständigkeit Spaniens zur Führung des Asylverfahrens gegeben war und vom Bundesamt somit gemäß § 61 Abs 1 Z 2 FPG ein Dublin-Verfahren einzuleiten gewesen wäre. Es ergibt sich jedoch - wie bereits dargelegt - aus dieser Konstellation keine Rechtswidrigkeit oder Gegenstandslosigkeit der getroffenen Rückkehrentscheidung.
Im Übrigen ist anzumerken, dass Anhaltspunkte für das Bestehen von für den Beschwerdeführer konkreten individuellen Bedrohungen iSd Art 3 EMRK bei Rückkehr nach Gambia nicht bestehen und solche in der Beschwerde auch nicht vorgebracht wurden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer im Zuge seiner Befragung vor dem BFA am 05.03.2014 angegeben, den gambischen Reisepass vom gambischen Konsulat in XXXX erhalten zu haben (vgl AS 49). Dies lässt darauf schließen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls mit den Behörden seines Herkunftsstaates keine Probleme hat(te). Auch auf den Vorhalt, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung nach Gambia zu erlassen und zur Sicherung der Abschiebung gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zu erlassen, brachte dieser auf die Frage, was er hiezu sage, keine auf ihn bezogenen individuellen konkreten Befürchtungen hinsichtlich der Rückkehr nach Gambia vor, sondern erklärte lediglich, dass seine Freundin jetzt schwanger sei, diese ihn brauche, er noch eine Zeit lang mit dieser zusammenleben wolle und er krank sei (vgl. AS 51). Nach dem Gesagten besteht auch nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers keine Art 3 EMRK-relevante Gefährdung oder Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Gambia.
Selbst in der gegenständlichen Beschwerde wird an keiner Stelle konkret ausgeführt, warum der Beschwerdeführer konkret einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein sollte. Vielmehr wird die amtswegige Durchführung eines individuellen Asylverfahrens ohne konkreten individuellen Anknüpfungspunkt allein aufgrund der allgemeinen Lage in Gambia, behauptet.
In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Länderberichte hinsichtlich Gambia auch keine Anhaltspunkte bieten, um zur Annahme zu gelangen, dass jede Person im Fall der Abschiebung nach Gambia Gefahr laufen würde, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein oder in ihren durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Insbesondere sind nach den aktuellen Länderfeststellungen zu Gambia die Sicherheits- und Versorgungslage in Gambia unbedenklich. Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde, dass Gambia eine Diktatur sei, wo es schlimme Menschenrechtsverletzungen und offizielle Hinrichtungen gebe, wo politische Gegner "verschwinden" würden etc, weisen jedenfalls keinen konkreten, individuellen Bezug zur Person des Beschwerdeführers auf. Im gesamten Verfahren wurde zu keiner Zeit vorgebracht, dass der Beschwerdeführer etwa politisch verfolgt würde oder ein Gegner des herrschenden Regimes wäre. Auch spricht die Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne Mühe gelungen ist, einen gambischen Reisepass zu erhalten, dafür, dass dieser keine Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates hat (siehe hiezu auch oben). Davon abgesehen, dass der Beschwerdeführer über einen Reisepass seines Herkunftsstaates verfügt und somit eine Rückkehr nach Gambia jederzeit problemlos erfolgen könnte, ist überdies festzuhalten, dass sich aus den Länderberichten (AS 169 "Behandlung nach Rückkehr") ergibt, dass (selbst) nach einer Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag solchen Personen nach ihrer Rückkehr nach Gambia keine wie immer gearteten Repressalien durch die staatlichen Behörden drohen würden.
Der Beschwerdeführer leidet auch nicht an Krankheiten, die iSd Art 3 EMRK relevant wären und einer Abschiebung nach Gambia eventuell entgegenstehen könnten. Abgesehen von den Verletzungen, die sich der Beschwerdeführer im Zuge seines Fluchtversuches zugezogen hat und die im AKH XXXX behandelt wurden (Anm: Entlassung aus der stationären Behandlung war der 05.03.2014), gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung am 21.03.2014 selbst an, gesund zu sein und keine Medikamente einnehmen zu müssen. Auch in der Beschwerde wurde nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an Krankheiten leide. Das gegenteilige Vorbringen vom 05.03.2014 blieb unsubstantiiert und es wurden keine Befunde vorgelegt.
Den Asylantrag am 21.03.2014 habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben gestellt, da er - ohne hiefür eine nähere Begründung vorgebracht zu haben - nicht nach Gambia zurückkehren und aus der Schubhaft entlassen werden wolle.
Zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung hatte der Beschwerdeführer (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach erfolgter Asylantragstellung in Österreich am 21.03.2014 - somit nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides - wurde der Beschwerdeführer nach der Dublin-VO am 14.07.2014 nach Spanien rücküberstellt. Für die inhaltliche Prüfung des Asylantrages ist demnach die Zuständigkeit Spaniens gegeben.
Da zum Zeitpunkt ihrer Erlassung alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
§ 18 Abs. 2 BFA-VG lautet:
"(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
Fluchtgefahr besteht."
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist nach dieser Bestimmung von der Behörde u.a. dann (zwingend) abzuerkennen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer der getroffenen Anordnung entziehen wird (Abs 3 leg cit). Solche Anhaltspunkte liegen gegenständlich vor. So hat sich der Beschwerdeführer im Zuge der Nachschau in der Wohnung seiner Lebensgefährtin bzw Ehegattin nicht nur durch einen - wie von ihm bestätigt - gestohlenen Personalausweis ausgewiesen, sondern sich der fremdenpolizeilichen Behandlung auch durch einen Fluchtversuch zu entziehen versucht. Es kann sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer auch der Durchsetzung der nunmehr getroffenen Rückkehrentscheidung zu entziehen versuchen wird.
Überdies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, inwieweit der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nachteilige Auswirkungen auf ihn gehabt hat.
Wenn die Beschwerde den mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bekämpft, so zeigt sie damit nach dem Gesagten keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch die Einräumung eines schriftlichen Parteiengehörs, nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gegenständlich gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
In der vorliegenden Konstellation stellt sich die Frage, ob das Bundesamt - trotz Vorliegens der Zuständigkeit Spaniens zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers nach der Dublin-VO - rechtmäßig eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 1 Z 1 FPG treffen konnte oder ob gemäß § 62 Abs 1 Z 2 FPG stattdessen zwingend ein "Dublin-Verfahren" einzuleiten gewesen wäre. Für den Fall der grundsätzlichen Bejahung der Rechtmäßigkeit des Treffens einer Rückkehrentscheidung zum Entscheidungszeitpunkt stellt sich die weitere Frage nach dem rechtlichen Schicksal der Rückkehrentscheidung bei Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt nach Erlassung der Rückkehrentscheidung und erfolgter Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Spanien nach der Dublin-VO. § 60 Abs 3 FPG sieht eine Gegenstandslosigkeit und Aufhebung einer Rückkehrentscheidung nur für jene Fälle vor, in denen dem Drittstaatsangehörigen entweder der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird bzw diesem ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 erteilt wird.
Die ordentliche Revision war zur Klärung dieser Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung somit zuzulassen.
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