W161 1438952-1•BVwG W161 1438952-1
W161 1438952-1Tribunal Administrativo Federal7 de nov. de 2014
aktuelle Länderfeststellungen, Befragung, Beweiswürdigung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation
W161 1438952-1/4E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2013, Zl. 13 16.155-BAT beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Rechtsmittelwerber führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria christlichen Glaubens. Seine genaue Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Er stellte am 05.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht festgestellt werden konnte.
I.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 05.11.2013 durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer zu seiner Fluchtroute befragt an, er habe Nigeria am XXXX2012 mit einem PKW verlassen und sei nach Libyen gelangt. Von dort sei er schlepperunterstützt mit einem Boot bis Italien gelangt. In Italien habe er sich ca. 8 Monate aufgehalten, danach sei er mit einem Bus bis Villach in Österreich gefahren. In Villach habe er ca. 11 Monate auf der Straße gelebt, vom Betteln gelebt und an verschiedenen Orten (Kirchen, Parks, ...) geschlafen. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, während eines Besuches der Kirche mit seinen Eltern am XXXX2012 sei auf die Kirche ein Bombenanschlag von der Boku Haram verübt worden. Bei diesem Anschlag wäre sein Vater getötet worden, von seiner Mutter fehle seitdem jede Spur. Er habe noch am selben Tag beschlossen, seine Heimat zu verlassen.
I.3. In weiterer Folge fand am 13.11.2013 eine niederschriftliche Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt (AS 45 bis 59 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), bei welchen dieser angab, er habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Er habe Nigeria im März 2012 verlassen und sei auf dem Landweg nach Libyen und dann weiter mit einem Boot an einen unbekannten Ort, später nach Österreich gekommen. Er habe keine Verwandten in Österreich. Ein am 11.03.2012 verübter Bombenanschlag auf eine Kirche, bei der sein Vater und mehrere Christen ums Leben gekommen wären, hätte ihn veranlasst, die Heimat zu verlassen. Diese Kirche habe sich in XXXX befunden. Der Name der Kirche sei XXXX gewesen. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, umgebracht zu werden.
I.4. In weiterer Folge wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Asylantrag mit Bescheid vom 14.11.2013, Zl. 13 16.155-BAT gemäß § 3 Abs. 1 2005 ab, wies den Antrag auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ebenfalls ab und wies den Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.
Zu Spruchpunkt I. führt der Bescheid insbesondere aus, hinsichtlich der behaupteten Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit werde den Angaben des Asylwerbers Glauben geschenkt. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittel stehen dessen Identität nicht fest. Dem Fluchtvorbringen, wonach der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen habe, da er einem Bombenanschlag der Boku Haram entkommen sei und nun von dieser verfolgt werden würde, werde kein Glauben geschenkt, da dieses Vorbringen in keinster Weise und zu keinem Zeitpunkt glaubhaft gemacht werden konnte. Der Beschwerdeführer stellte lediglich einen Sachverhalt in den Raum, ohne diesen auf konkrete Befragung hin plausibel darlegen zu können. Die extrem vage Art und Weise, wie der Asylwerber den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt am 13.11.2013 geschildert habe, sei völlig ungeeignet gewesen, um das Vorbringen für glaubhaft befinden zu können. Sollte es tatsächlich die dargelegten Bedrohungen gegeben haben, könnte sich der Asylwerber dadurch entziehen, dass er sich in andere Teile seines Heimatlandes begibt. Im gegenständlichen Fall sei eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründen nicht gegeben.
Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere angeführt, dass keinerlei sonstigen außergewöhnlichen Umstände im Verfahren hervorgetreten wären, welche dafür sprechen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine derartig extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sine des Art. 3 EMRK darstellen würde. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Vermittlungsverfahrens würden sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben. Darüber hinaus stünde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden. Betreffend das Recht auf Achtung des Privatlebens führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Privatleben entstanden sei, weswegen die Ausweisung keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle.
I.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sein Heimatland aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Boku Haram verlassen. Die nigerianischen Sicherheitsbehörden hätten ihm nicht den notwendigen Schutz gewährleisten können. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Das Bundesasylamt habe im angefochtenen Bescheid seinem Vorbringen in unzulässiger Weise die Glaubwürdigkeit abgesprochen und beispielsweise zwar Ermittlungen hinsichtlich der Schutzfähigkeit der nigerianischen Schutzbehörden angestellt, jedoch den Bericht von USDOS vom 19.04.2013 nicht in ihrer Beweiswürdigung einfließen lassen. Darin werde festgehalten, dass die nigerianische Polizei oft nicht in der Lage gewesen sei, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden. Die laufenden erfolgreichen Terroranschläge durch Boku Haram würden dies eindrucksvoll bestätigen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer das fluchtkausale Ereignis genau geschildert und datiert. Dennoch habe die Behörde keine Ermittlungen hinsichtlich dieses Ereignisses erstattet. Diesbezüglich werden in der Beschwerde Auszüge aus Berichten vorgelegt und vorgebracht, bei objektiver und lebensnaher Betrachtung vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte und den Berichten zum fluchtkausalen Vorfall in Nigeria hätte die Beweiswürdigung zu dem Ergebnis führen müssen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers überaus glaubhaft und nachvollziehbar sei.
I.6 Das gegenständliche Verfahren wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 01.01.2014 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Zu A)
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
II.2. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
II.3. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
II.4. Verfahrensgegenständlich hat das Bundesasylamt notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb nach § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG vorzugehen war.
Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes erweisen sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft.
II.4.1. Der Beschwerdeführer hat kurz zusammengefasst folgendes Fluchtvorbringen erstattet:
Er habe am XXXX 2012, also im Alter von 17 Jahren einen Bombenanschlag während eines gemeinsamen Messebesuches in der Kirche mit seinen Eltern miterlebt, bei welchem sein Vater getötet worden wäre. Von seiner Mutter fehle seither jede Spur.
Die belangte Behörde hat dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen und keinerlei Ermittlungstätigkeit dahingehen getätigt, ob es den vom Beschwerdeführer mit Datum, Ort und Namen der Kirche genau und konkret angegebenen Vorfall in Nigeria tatsächlich gegeben hat. Auch in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zu Nigeria fehlen Feststellungen zu Anschlägen der Boku Haram im Jahr 2012 völlig. Die diesbezüglich herangezogenen Länderfeststellungen stammen aus den Jahren 2011 und 2012 und waren bereits im Entscheidungszeitpunkt nicht hinreichend aktuell.
Vor dem Hintergrund fehlender fundierter Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund genannten Ereignis fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in asylrechtlicher Hinsicht. Das Bundesasylamt hat das Verfahren daher mit einem schweren Ermittlungsfehler belastet, indem es die Fluchtgründe des Beschwerdeführers keiner ausreichenden Prüfung unterzogen und keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat. Folgt man den Ausführungen unter Punkt II.3. hat das Bundesasylamt jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, sodass eine Zurückweisung der Sache an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls als gerechtfertigt erscheint.
II.4.2. Der Betrachtungsweise der belangten Behörde, welche das Vorbringen des Beschwerdeführers sinngemäß als extrem vage und ungeeignet zur Glaubhaftmachung ansieht, ist zu entgegnen, dass im gegenständlichen Verfahren lediglich eine einzige, eine halbe Stunde dauernde, eher oberflächliche Befragung des im Zeitpunkt der Befragung knapp 18-jährigen Beschwerdeführers stattgefunden hat.
Bei Durchsicht des Aktes fällt auf, dass sich die Einvernahme vor dem Bundesasylamt hinsichtlich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers im Wesentlichen in einem kurzen einseitigen Vorbringen des Genannten mit kaum Zwischenfragen durch den Einvernahmeleiter erschöpft. Nach der kurzen Schilderung des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund wurde in keiner Weise näher nachgefragt, um den Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers näher prüfen zu können. Der pauschale Verweis auf ein blasses und wenig detailreich geschildertes Vorbringen ohne hinreichende Konkretisierung desselben, reicht jedenfalls nicht aus, um den geltend gemachten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Im angefochtenen Bescheid werden zur Untermauerung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers konkret lediglich die mangelnde geographische Kenntnis des Beschwerdeführers, der wie zutreffend in der Beschwerde ausgeführt, angegeben hat, kaum Bildung zu besitzen und immer nur in der Landwirtschaft tätig gewesen zu sein, sowie ein Widerspruch im Hinblick auf Vorbringen zur Mutter angeführt. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung angegeben, er habe die Mutter zuletzt gesehen, als sie davongelaufen sei. Bei der niederschriftlichen Einvernahme habe er angegeben, er habe seine Mutter nicht finden können.
Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer den von ihm geschilderten Sachverhalt tatsächlich erlebt hätte, hätte er im Alter von 17 Jahren mitansehen müssen, wie sein Vater bei einem Sprengstoffattentat ums Leben kommt und seine Mutter plötzlich nicht mehr da ist. Der aufgezeigte Widerspruch alleine ist nicht ausreichend, um von der Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ausgehen zu können.
Durch die eingehaltene Vorgehensweise ist das Bundesasylamt nicht der oben genannten Judikatur der Höchstgerichte folgend vorgegangen und hat die es treffenden Ermittlungsverpflichtungen offenkundig nicht erfüllt, sondern sie im Sinne der unter Punkt II.3. angeführten Entscheidung des VwGH auf das Bundesverwaltungsgericht zu verlagern versucht.
II.4.3. Abgesehen von den erwähnten Mangelhaftigkeiten hat das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen, dass für den Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative bestehe. Nähere Ausführungen hierzu fehlen allerdings völlig.
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 08.09.1999, 99/01/0126; 16.02.2000, 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative ist es Sache der Behörde, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu wiederlegen. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt hier jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an.
II.5. Im gegenständlichen Fall hat das (damalige) Bundesasylamt allein aufgrund der unter Punkt II.4. getroffenen Erwägungen in einer Gesamtschau kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat den Anschein, als wäre im gegenständlichen Fall ein "Scheinverfahren" ohne konkrete, dem Vorbringen des Beschwerdeführers individuell angepasste Ermittlungsschritte geführt worden. Zusammengefasst war das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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