BVwG W150 2012589-1

W150 2012589-1Tribunal Administrativo Federal7 de nov. de 2014

Abrir fonte

Regest

Aufsteigen, Jahreszeugnis, Kindergartenpädagogik, Klassenkonferenz,<br/>Leistungsreserven, negative Beurteilung, pädagogisches Gutachten,<br/>Schulstufe, Wiederholungsprüfung

Texto completo

BVwG W150 2012589-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W150.2012589.1.00

Spruch

W150 2012589-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX MXXXX, geb. XXXX1998, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Burgenland vom 18.09.2014, Zl. LSR/XXXX2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen die auf "Nicht genügend" lautende Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde und gegen die Entscheidung, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt ist wird gemäß § 25 Abs. 1 und 2 lit. c und § 71 Abs. 2 lit. c iVm Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 48/2014, abgewiesen.

Die Schülerin XXXX MXXXX ist zum Aufsteigen in die 2. Klasse (10. Schulstufe) einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik nicht berechtigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 02.09.2014 entschied die Klassenkonferenz der 1XXXX (9. Schulstufe) der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in XXXX, dass die mj. Beschwerdeführerin gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe mit einem "Nicht genügend" in Biologie und Umweltkunde nicht berechtigt sei. Im Protokoll wurde dazu festgehalten, dass alle Klassenlehrer/innen übereinstimmend festgehalten hätten, "dass die Schülerin im Unterricht 2013/14 in allen Gegenständen ähnliches Verhalten gezeigt" hätte, nämlich: sie könne sich nur kurzzeitig konzentrieren und sei vielfach unstrukturiert, sie hätte sich in ihrer Arbeitshaltung als nicht verlässlich hinsichtlich des Einhaltens von Terminen und des Mitbringens erforderlicher Unterrichtsmaterialien gezeigt. Häufig hätten Hausübungen gefehlt, seien Arbeitsaufträge nicht erbracht bzw. beendet worden, und ihre Mitarbeit sei wenig produktiv gewesen. Auf Hinweise habe sie eher trotzig und nicht mit altersadäquatem Verhalten reagiert. Häufiges Stören des Unterrichtes ließen sie unreif wirken. Im Gegenstand Geschichte und Sozialkunde habe sie im

2. Semester nahezu keine positive Leistung erbracht, die Jahresnote "Genügend" sei aufgrund der Beurteilung mit "Befriedigend" im 1. Semester erfolgt.

Zu den Prognosen für das kommende Schuljahr wurde festgehalten, dass die Anforderungen der zweiten Klasse durch neu hinzukommende Unterrichtsgegenstände (Pädagogik, Chemie, Instrumentalunterricht Blockflöte) sowie die zusätzliche Belastung, im Gegenstand Kindergartenpraxis, Planungen für die Tätigkeit in einem Besuchskindergarten erarbeiten zu müssen, sie unter verstärkten Leistungsdruck setzen würden. Die negativen Leistungsprognosen in Mathematik, Musikerziehung und Gitarre sowie die Beurteilungen in Didaktik und Kindergartenpraxis (Genügend) und auch die Tatsache, dass bei den Aufgabenstellungen für den Praxistag musikalische Inhalte und Wissen der Biologie und Umweltkunde erforderlich seien, ließen befürchten, dass die mj. Beschwerdeführerin keine freien Kapazitäten habe die Defizite im Gegenstand Biologie aufzuarbeiten und gleichzeitig das Klassenziel der 2. Klasse zu erreichen. Die Abstimmung erfolgte einstimmig 14:0 gegen das Aufsteigen mit einem "Nicht Genügend".

In der ausgefertigten Entscheidung wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, nach Ablegung der Wiederholungsprüfung in Biologie und Umweltkunde stehe fest, dass die Schülerin die Note "Nicht genügend" enthalten hat und somit die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Diese Entscheidung wurde dem Vater der mj. Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigtem am 05.09.2014 nachweislich zur Kenntnis gebracht, sie wurde ihm aber offenbar noch am gleichen Tage bekannt, da er am 02.09.2014 der Schule per Fax ein Schreiben übermittelte, in dem er sein Unverständnis über die nicht bestandene Prüfung der mj. Beschwerdeführerin kundtat, er: "habe mit ihr sechs Wochen Biologie gelernt" und seine Tochter könne "den Stoff nicht nur, sondern sie beherrscht diesen!!" Dass "die Direktion und Lehrer der Meinung sind, das Jahr zu wiederholen wäre im Sinne [seiner] Tochter" könne nicht im Sinne einer Schülerin sein, nämlich ein Jahr zu verlieren und aus dem Klassenverband herausgerissen zu werden. Er werde "morgen Bescheid [sagen], ob SXXXX das Jahr wiederholt oder von der Schule abgemeldet wird."

2. Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz, "dass die Schülerin ... zum Aufsteigen nicht berechtigt ist" erhob der Vater der mj. Beschwerdeführerin dann am 04.09.2014 "Berufung". Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass die mj. Beschwerdeführerin die Wiederholungsprüfung in Englisch mit einer positiven Note beurteilt wurde und seiner Meinung nach "trotz des verbliebenen, Nicht Genügend' in Biologie zum Aufsteigen in die zweite Klasse berechtigt sein [sollte], da im zweiten Semester eine deutliche Leistungssteigerung ihrerseits zu spüren war". Diese sei darauf zurückzuführen, dass die mj. Beschwerdeführerin "vor allem aufgrund der Noten in der Semesternachricht sowie durch Gespräche den Ernst der Lage" erkannt hätte und daraufhin deutlich fleißiger geworden sei. Außerdem sei sie im Schuljahr 2014/15 im Internat untergebracht und erspare sich deshalb die tägliche Fahrt Graz-Oberwart-Graz, wodurch sie eine enorme Zeitersparnis habe, die sie zum Lernen nutzen könne. Die mj. Beschwerdeführerin habe große Kapazitäten und bei entsprechendem Arbeitsaufwand werde sie keine Probleme in der zweiten Klasse haben. Weiters bemerkte er noch, dass die Biologielehrerin sowohl beim ersten Elternsprechtag als auch beim Frühwarnelternsprechtag zu ihm gesagt habe, dass die mj. Beschwerdeführerin die erste Klasse unbedingt wiederholen solle, da sie noch zu unstrukturiert für die zweite wäre. Diese frühen Prognosen hätten ihn sehr gewundert. Er habe mit der mj. Beschwerdeführerin viel gelernt, den Biologielehrstoff beherrsche sie "in bemerkenswerter Art und Weise". Die mj. Beschwerdeführerin füge sich sehr gut in die Klassengemeinschaft ein und könne auch mit den Kindern im Übungskindergarten sehr gut umgehen. Es gebe keinen vernünftigen Grund, eine Schülerin aufgrund eines "Nicht Genügend" aus dem Klassenverband herauszureißen und ein ganzes Jahr verlieren zu lassen.

3. Mit Schreiben vom 05.09.2014 gab der Vater der mj. Beschwerdeführerin bekannt, dass er das Rechtsmittel fälschlicherweise als Berufung bezeichnet hätte und er diese in "Widerspruch" ändern wolle.

4. Die Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik legte den Widerspruch des Vaters der mj. Beschwerdeführerin unter Anschluss des Aktes am 08.09.2014 dem Landesschulrat für Burgenland vor. Im Akt waren auch die Protokolle der Klassenkonferenz und der Widerholungsprüfung im Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde sowie Stellungnahmen der zuständigen Lehrer für die Fächer Biologie und Umweltkunde, Didaktik, Kindergartenpraxis, Werkerziehung und Textiles Gestalten, Mathematik und angewandte Mathematik, Musikerziehung und Instrumentalunterricht Gitarre (darunter auch die des Klassenvorstandes) und der Schulleiterin enthalten.

5. Am 11.09.2014 ersuchte die belangte Behörde den zuständigen Landesschulinspektor XXXX JXXXX um Erstellung eines pädagogischen Fachgutachtens, das dieser noch am selben Tage vorlegte. Darin hielt der Gutachter zunächst fest, dass die mj. Beschwerdeführerin im Jahreszeugnis in Englisch und in Biologie und Umweltkunde mit "Nicht Genügend" beurteilt worden war. Weiters führte er aus wie folgt:

"Demgemäß trat sie am Schulanfang zur Wiederholungsprüfung in diesen Gegenständen an. Die Wiederholungsprüfung aus Englisch wurde mit einem Genügend beurteilt. Die Jahresnote daher ebenfalls mit Genügend festgelegt. Die Wiederholungsprüfung aus Biologie wurde mit Nicht genügend beurteilt. Gegen die Beurteilung dieser Prüfung wurde vom Vater kein Widerspruch eingelegt.

Die einstimmige Entscheidung der Klassenkonferenz nach den Wiederholungsprüfungen gegen das Aufsteigen mit einem Nichtgenügend fußt auf mehreren, nicht abgesicherten Genügend' aus Mathematik und angewandte Mathematik, Musikerziehung und Gitarre. Daneben hat die Schülerin noch fünf weitere, Genügend' in Didaktik, Kindergartenpraxis, Deutsch, Englisch (nach Wiederholungsprüfung) und Geschichte und Sozialkunde, Politische Bildung. Der Leistungsstand in Didaktik war Mitte des Semesters noch so, dass in diesem Gegenstand ebenfalls eine negative Beurteilung drohte, worauf die Schülerin in diesem Gegenstand auch frühgewarnt wurde.

Nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen und Einschätzungen der Lehrer/innen zeigt sich, dass große Defizite in den typenbildenden Gegenständen Musik und Gitarre vorhanden sind. Gerade praktische Fächer, wie der Musik- und Instrumentalunterricht sind u.a. auf einen kontinuierlichen Kompetenzerwerb durch regelmäßiges Üben ausgelegt. Kompetenzen können nicht durch punktuelles beschäftigen mit der Materie erworben werden. Daher sind in diesen Fächern entstandene Defizite nur mit erhöhtem Aufwand unter konsequenter regelmäßiger Beschäftigung aufzuholen.

In Mathematik und angewandter Mathematik werden der Schülerin ebenfalls große Defizite attestiert. Eine positive Beurteilung kam erst durch eine Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 der Leistungsbeurteilungs-Verordnung zustande. Dadurch ist auch in diesem Fall von einer erhöhten Lern- und Arbeitskapazität auszugehen, um die erhöhten Anforderungen der nächsten Schulstufe bewältigen zu können.

Gemäß des Erlasses des BMBF zum ,Aufsteigen mit einem Nicht genügend gemäß § 25 Abs. 2 SchUG' soll als Entscheidungshilfe für das Erstellen einer Prognose der Klassenkonferenz dienen, ob eine positive Jahresbeurteilung der Schülerin erst aufgrund einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 der Leistungsbeurteilung-Verordnung zustande gekommen ist, bzw. wie die Tendenz der Genügend in Richtung der benachbarten Noten einzuschätzen ist.

Sind auch nur in einem noch positiven Pflichtgegenstand die Leistungsreserven der Schülerin als so gering anzusehen, dass ein Absinken ins negative als wahrscheinlich gelten muss, so ist das Erteilen der Berechtigung zum Aufsteigen gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht zu erteilen.

Die Einstimmige Entscheidung der Klassenkonferenz ist daher aus Sicht der Schulaufsicht zu Recht gegen das Aufsteigen mit einem Nicht genügend getroffen worden."

Dieses Gutachten wurde den Erziehungsberechtigten der mj. Beschwerdeführerin mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche laut angeschlossenem Rückschein am 15.09.2014 zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme seitens der mj. Beschwerdeführerin langte dazu im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein.

6. Daraufhin erging durch die belangte Behörde bereits am 18.09.2014 ein Bescheid mit dem Inhalt, dass gemäß § 25 und § 71 des SchUG dem Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der 1 XXXX Klasse der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik XXXX vom 02.09.2014 keine Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung bestätigt wird. In der Begründung führte die belangte Behörde mit Hinweis auf das der mj. Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachte pädagogische Gutachten im Wesentlichen aus, dass es der Behörde obläge, "zu prognostizieren, ob ein bestimmter Schüler aufgrund seiner im gegenwärtigen bzw. eben abgelaufenen Schuljahr in den

übrigen Pflichtgegenständen ... erbrachten Leistungen unter

Berücksichtigung der sich aus der Bildungsaufgabe der betreffenden Schulart ergebenden spezifischen Anforderungen am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe erfolgreich teilnehmen können wird.

...

Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen im pädagogischen Gutachten des zuständigen Landesschulinspektors und der Aktenlage (Stellungnahmen zu Leistungsreserven)" stellte die belangte Behörde fest, "dass die Beurteilung im Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde mit Nichtgenügend zu Recht erfolgt ist und die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht vorliegen!"

Dieser Bescheid wurde laut angeschlossenem Rückschein am 19.09.2014 zugestellt.

7. Dagegen erhob die mj. Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vater mittels Fax am 20.09.2014 die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Dieser führte darin im Wesentlichen aus, dass die Lehrerin im Fach Biologie und Umweltkunde bereits beim ersten Elternsprechtag und auch beim Frühwarn-Elternsprechtag den Wunsch geäußert habe, dass sie die mj. Beschwerdeführerin im nächsten Schuljahr wieder in der ersten Klasse sehen wolle, da sie "in Biologie Zusammenhänge nicht erkenne, auswendig lerne und zu unstrukturiert sei." Mittels äußerst komplizierter Fragestellung habe sie die mj. Beschwerdeführerin bei der Wiederholungsprüfung enorm verunsichert. Wenn ein Prüfer von vornherein den Prüfungskandidaten durchfallenlassen wolle, gäbe es kaum eine Chance.

Bezüglich angeblich großer Defizite in den typenbildenden Gegenständen Musik und Gitarre erschiene es ihm "äußerst wichtig zu erwähnen, dass es [sich] beim Lehrer für Musik und Gitarre um ...

den Ehemann ... [der Lehrerin für Biologie und Umweltkunde]

handelt." Er habe erfahren, dass dieser "von einer Unterrichtsstunde

zur nächsten ... [vergesse], welche Lektionen er den Schülern ...

zum Üben aufgegeben hat und Noten willkürlich vergibt." Seine Tochter "übe täglich mindestens eine halbe Stunde Gitarre" und habe so die geforderten Kompetenzen kontinuierlich erworben. Seine Tochter habe ihm erzählt, dass sie im neuen Schuljahr von ihrem

Lehrer "bereits in jeder Stunde für ihr Gitarrespielen ... gelobt"

worden sei. Es wundere ihn, dass sie jetzt in der zweiten Klasse gut Gitarre spielen könne, "obwohl sie ja angeblich große Defizite bezüglich der ersten Klasse" aufweise.

In Mathematik könne er keine größeren Defizite mehr erkennen. Er habe mit seiner Tochter für die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 gelernt und dabei feststellen müssen, dass diese ein immer besseres Verständnis für diesen Gegenstand aufweise. Es sei auch laut Auskunft von Direktor und Klassenvorstand und einiger anderer Lehrer im zweiten Semester eine deutliche Leistungssteigerung spürbar gewesen. Von vier "Nicht genügend" in der Schulnachricht habe sie drei ausbessern können. Zuletzt erbrachte Leistungen seien stärker zu gewichten. Der Aufwärtstrend werde sich fortsetzen, da seine Tochter einen Reifeschub gemacht habe. Sie sei jetzt in einem Internat untergebracht, müsse daher nicht mehr eine tägliche Strecke Graz-Oberwart-Graz zurücklegen und spare so eine Menge Zeit. Die Anzahl der Genügend basiere vor allem auf dem ersten Semester. Es sei unmöglich bzw. schwierig sich von einem Nicht genügend auf ein Befriedigend zu verbessern, den Genügend sei daher kein allzu großer Wert beizumessen. Mündlichen Prüfungen könne "jegliche Objektivität abgesprochen werden. Wie [könne] eine maximal fünfzehnminütige mündliche Prüfung gleichgewichtet oder sogar mehrgewichtet als eine fünfzigminütige Arbeit [werden]." Er habe mit seiner Tochter "in den Sommerferien sechs Wochen lang täglich drei Stunden Biologie gelernt

und sie könne diesen Stoff nicht nur, sondern sie ... [beherrsche]

diesen!"

Das pädagogische Gutachten sei vom 12.09.2014, bereits am 19.09.2014 habe er den Bescheid bekommen, ihm sei daher die Möglichkeit einer Stellungnahme in der eingeräumten Frist genommen worden. Das Gutachten sei alleine aufgrund der Unterlagen der Schule (u.a. Prognosen und Abstimmungsergebnisse) erstellt worden. Es sei allgemein bekannt, dass Lehrer mit befristeten Einjahresverträgen aus Angst vor negativen Konsequenzen in Loyalität abstimmen.

Er begehre daher, dass seine Tochter in den typenbildenden Unterrichtsgegenständen ihr Wissen und ihre Kompetenzen im Rahmen einer kommissionellen Prüfung nachweisen dürfe. Weiters solle die Berechtigung zum Aufsteigen mit einem Nicht Genügend erteilt werden, da "die Ergebnisse der Klassenkonferenz, sowie die Beurteilung der

Leistungsreserven ... aufgrund des gewaltigen Einflusses von Herrn

Mag. PXXXX und Frau Mag. PXXXX verzerrt" seien. Da die einstimmige Entscheidung der Klassenkonferenz auf angeblich nicht abgesicherten Genügend aus Mathematik und angewandter Mathematik und aus Musikerziehung und Gitarre fuße, solle die Lehrkraft aus Mathematik befragt werden, ob es von vornherein ihre Meinung gewesen wäre oder sie von Frau Mag. PXXXX dazu überredet werden musste, da ja sonst Herr Mag. PXXXX als einziger mit einem nicht abgesicherten Genügend dagestanden wäre. Er gehe davon aus, dass man sich aktuelle Beobachtungsnoten geben lasse, sollten diese tadellos sein, so sei die Prognose unzutreffend. Er beantrage eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Weiters sei ihm mitgeteilt worden, dass die formelle Schulleiterin zwar die Direktorin sei, die Fäden im Hintergrund aber Herr Mag. PXXXX und Frau Mag. PXXXX zögen .Er könne es nicht zulassen, dass die Träume seiner Tochter von diesem Ehepaar kaputtgemacht werden. Er "werde mit dem Elternvereinsobmann Kontakt aufnehmen und noch einige Eltern finden, deren Kindern es ähnlich ungerecht" ergehe; er "beabsichtige, einen Rechtsanwalt mit der Prüfung zu beauftragen, ob nicht gegen Frau PXXXX ein strafrechtlicher Tatbestand" vorläge.

"Bereits im ersten Semester zu beschließen, einen Schüler ... nicht

durchzulassen ... [würde] den Verdacht auf Amtsmissbrauch

nahe[legen]!"

8. Am 21.09.2014 reichte der Vater der mj. Beschwerdeführerin per Fax einen Nachtrag zu seiner Beschwerde ein, in dem er angab, dass

er in seiner "Berufung (Widerspruch) vom 02.09.2014 ... natürlich

auch Widerspruch gegen die Beurteilung der Wiederholungsprüfung aus Biologie einlegen [wollte],... jedoch fälschlicherweise von einem mit ihm befreundeten Schuldirektor informiert [worden sei], dass nur gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz Widerspruch erhoben werden darf. Aus dem Berufungstext [wäre] jedoch zu entnehmen, dass ... [er] mit der Beurteilung der Wiederholungsprüfung nicht einverstanden [gewesen wäre]".

9. Die belangte Behörde legte mit Schriftsatz vom 03.10.2014 die Beschwerde unter Anschluss des Aktes dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die am XXXX1998 geborene mj. Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2013/14 als ordentliche Schülerin die Klasse 1XXXX (9. Schulstufe) der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in XXXX. Sie wurde am Ende dieses Schuljahres im Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen Englisch und Biologie und Umweltkunde jeweils mit "Nicht genügend" und in den Pflichtgegenständen Didaktik, Kindergartenpraxis, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde - Politische Bildung, Mathematik und angewandte Mathematik, Musikerziehung, Instrumentalunterricht Gitarre jeweils mit "Genügend" beurteilt.

1.2. In diesen beiden mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenständen trat die mj. Beschwerdeführerin am 01.09.2014 (Englisch) und am 02.09.2014 (Biologie und Umweltkunde) jeweils zu einer Wiederholungsprüfung gemäß § 23 SchUG an. Dabei wurde sie in Englisch mit der Note "Genügend" beurteilt. In Biologie und Umweltkunde war die Prüfungskommission zusammengesetzt aus Frau OStR Prof. Mag. PXXXX (Prüferin), und Frau Mag. JXXXX (Beisitzerin); die Prüfungsdauer betrug 15 Minuten. Die Prüfung wie auch die Jahresnote wurden mit "Nicht genügend" beurteilt, da die mj. Beschwerdeführerin beide ihr gestellte Aufgaben so beantwortet hatte, dass diese mit "Nicht genügend" zu beurteilen waren. Sie konnte trotz intensiver Hilfestellung von Seiten der Prüferin keine der Detailfragen ausreichend beantworten. Die Schülerin verwechselte verschiedene Themenbereiche, konnte Fachbegriffe weder richtig benennen, noch anwenden. Sie war nicht in der Lage, Zusammenhänge zu erfassen, bzw. herzustellen. Sie hat die Fragen trotz mehrmaliger Umformulierung nicht verstanden. Die mj. Beschwerdeführerin erschien gefasst und unaufgeregt, die Prüfungsatmosphäre entspannt.

1.3. In den Pflichtfächern Musik, Instrumentalunterricht Gitarre und Mathematik waren die Jahresnoten "Genügend" nicht ausreichend abgesichert, es handelte sich also nicht um sogenannte "gute" Genügend, bei denen die Beurteilung eher gegen "Befriedigend" tendiert, sondern um solche, bei denen die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen gerade noch überwiegend erfüllt wurden.

1.4. Seitens der durch ihren Vater vertretenen mj.

Beschwerdeführerin wurde gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der 1XXXX (9. Schulstufe) vom 02.09.2014 der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in XXXX, dass die mj. Beschwerdeführerin gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe mit einem "Nicht genügend" in Biologie und Umweltkunde nicht berechtigt sei, am 04.09.2014 mittels Fax Widerspruch eingelegt. Der in weiterer Folge ergangene Bescheid des Landesschulrates für Burgenland vom 18.09.2014, zugestellt am 19.09.2014, wurde am 20.09.2014 mittels Fax angefochten. Gegen das Ergebnis der Wiederholungsprüfung in Biologie und Umweltkunde vom 02.09.2014 wurde am 22.09.2014 mittels eingeschriebener Briefsendung ein Rechtsmittel eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten erstinstanzlichen Akt und der verfahrensgegenständlichen Beschwerde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist somit aktenkundig, teilweise unstrittig und deshalb diesbezüglich erwiesen. Bezüglich jener Sachverhaltselemente, die nicht unstrittig sind, ist festzuhalten wie folgt.

2.2.1. Die Leistungen der mj. Beschwerdeführerin bei der Wiederholungsprüfung in Biologie und Umweltkunde

2.2.1.1. Den beiden Mitgliedern der Prüfungskommission zufolge hätte die mj. Beschwerdeführerin beide ihr gestellte Aufgaben mit "Nicht genügend" beantwortet und konnte trotz intensiver Hilfestellung von Seiten der Prüferin keine der Detailfragen ausreichend beantworten. Sie hätte verschiedene Themenbereiche verwechselt, Fachbegriffe weder richtig benennen, noch anwenden können. Sie wäre nicht in der Lage gewesen, Zusammenhänge zu erfassen, bzw. herzustellen. Sie habe die Fragen trotz mehrmaliger Umformulierung nicht verstanden.

Bereits in seinem seiner ersten Reaktion (Fax vom 02.09.2014) in der er ankündigte, dass er am nächsten Tag Bescheid geben werde, ob seine Tochter das Jahr wiederholen oder von der Schule abgemeldet werde führte der Vater der mj. Beschwerdeführerin aus, dass ihm das Prüfungsergebnis unverständlich sei, "er habe mit ihr sechs Wochen Biologie gelernt" und seine Tochter könne "den Stoff nicht nur, sondern sie beherrscht diesen!!". In seinem Widerspruch (als "Berufung" bezeichnet) vom 04.09.2014 zur Entscheidung der Klassenkonferenz der 1 C vom 02.09.2014 führte er zwar zunächst aus, dass seine Tochter seiner Meinung nach "trotz des verbliebenen, Nicht Genügend' in Biologie zum Aufsteigen in die zweite Klasse berechtigt sein [sollte]", erwähnte aber auch, dass er mit der mj. Beschwerdeführerin viel gelernt habe; den Biologielehrstoff beherrsche sie "in bemerkenswerter Art und Weise". In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ergänzte er noch dazu, dass er mit seiner Tochter "in den Sommerferien sechs Wochen lang täglich drei Stunden Biologie gelernt habe".

Abgesehen davon, dass eine Lernsituation nie ident mit einer Prüfungssituation ist, ist dem zu entgegnen, dass die durch den Vater der mj. Beschwerdeführerin dargelegte Wahrnehmung, dass seine Tochter den Stoff beherrsche offensichtlich nicht der Wahrnehmung der Prüferin und der Beisitzerin am 02.09.2014 entspricht und den Angaben dieser bei der Prüfung anwesenden zwei Fachleuten mehr Gewicht beizumessen ist, als jenen, eines bei diesem Ereignis Abwesenden. Vor allem zeigt sich anhand des vorliegenden, von der Beschwerde formell selbst nicht in Zweifel gezogenen und auch sonst unverdächtigen und genauen Prüfungsprotokolls sehr deutlich, dass die mj. Beschwerdeführerin bei ihrer Wiederholungsprüfung tatsächlich entweder sehr wenig vom abgefragten Prüfungsstoff wusste, oder aber nicht in der Lage war, ihr Wissen zu verbalisieren. So müssen etwa bei einer Frage nach den "körperlichen Veränderungen während der Schwangerschaft" von einer ca. sechzehnjährigen Schülerin mehr und präzisere Antworten erwartet werden dürfen, als "der Bauch wird groß" und auf die Nachfrage, was mit der Brust passiert: "ach ja, die wächst auch". Auch dass bezüglich der Frage nach den Knochenverbindungen von der mj. Beschwerdeführerin nur "Nähte" genannt wurden, bezüglich der Erklärung des Vorganges des Nährstofftransportes im Körper "durch Adern und Sehnen" geantwortet wurde und der Leber als Funktion neben "macht, dass der Alkohol gut wird" und Energielieferant und Schutzfunktion auch die Insulinproduktion zugeschrieben wurde, deutet insgesamt auf erhebliche Wissenslücken bzw. Mängel an Kompetenz hin. All dies lässt darauf schließen, dass die mj. Beschwerdeführerin die nach Maßgabe des Lehrplanes für Biologie und Umweltkunde gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes (z.B. Zelle, Gewebe, Organ und Organsysteme, deren Bau und Funktion oder biologische Aspekte der menschlichen Sexualität) nicht einmal in den wesentlichen Bereichen und dort auch keinesfalls überwiegend erfüllte. Hinweise auf andere Gründe für die falschen bzw. unzureichenden Antworten ergaben sich nicht (siehe dazu näher ausgeführt unten bei Punkt 2.2.1.2.).

Es sind somit insgesamt bezüglich Glaubwürdigkeit und Schlüssigkeit vollinhaltlich Inhalt und Ergebnis des Prüfungsprotokoll als zutreffend anzunehmen und nicht die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente bezüglich des Prüfungsergebnisses der gegenständlichen Wiederholungsprüfung.

2.2.1.2. Dass die mj. Beschwerdeführerin von den Mitgliedern der Prüfungskommission als gefasst und unaufgeregt, die Prüfungsatmosphäre als entspannt bezeichnet wurde, der Vater der mj. Beschwerdeführerin hingegen meinte, die Prüferin habe mittels äußerst komplizierter Fragestellung diese bei der Wiederholungsprüfung enorm verunsichert, deutet bereits auf eine Grundproblematik hin, die in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde an anderer Stelle noch deutlicher ausgeführt wird, nämlich den Vorwurf der negativen Voreingenommenheit jedenfalls zwei durch dieses Verfahren betroffenen Pädagogen gegenüber. Der Vater der mj. Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass es kaum eine Chance gäbe, wenn ein Prüfer von vornherein den Prüfungskandidaten durchfallenlassen wolle und wurde deutlicher, als er anführte, dass die Lehrerin im Fach Biologie und Umweltkunde bereits beim ersten Elternsprechtag und auch beim Frühwarn-Elternsprechtag den Wunsch geäußert habe, dass sie die mj. Beschwerdeführerin im nächsten Schuljahr wieder in der ersten Klasse sehen wolle, da sie "in Biologie Zusammenhänge nicht erkenne, auswendig lerne und zu unstrukturiert sei." Dazu ist zunächst zu bemerken, dass ein frühzeitiges Hinweisen auf Schwächen eines Schülers keinesfalls a priori einen Beweis für eine Voreingenommenheit darstellt, ein frühzeitiges Erkennen von Schwächen könnte auch als besondere fachliche Qualität eines Pädagogen gedeutet werden. Außerdem wurden diese Äußerungen von der Lehrerin in ihrer Stellungnahme vom 08.09.2014 entschieden bestritten ("ist nicht mein Stil und wurde so n i e geäußert!") Beweismittel, die seine Sichtweise stützen könnten, legte der Vater der mj. Beschwerdeführerin nicht vor und es kam auch sonst im Verfahren diesbezüglich nichts hervor.

Hingegen ist festzuhalten, dass alle bei der Wiederholungsprüfung gestellten Fragen zum einen Teil thematisch, zum anderen Teil sogar wortwörtlich in einer zweiseitigen handschriftlichen Stoffabgrenzung enthalten waren, die dem Vater der mj. Beschwerdeführerin und dieser selbst am 27.06.2014 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden war.

Dazu eine vergleichsweise auszugsweise Aufstellung:

Stoffabgrenzung vom 27.06.2014 Prüfungsfragen am 02.09.2014

MITOSE / MEIOSE Was passiert bei der Mitose? Was bedeutet Meiose?

Bau der DNA / Vergleiche RNA Erkläre kurz den Aufbau der DNA und die Unterschiede zur RNA

Leber !! Beschreibe kurz einige Funktionen der Leber

Veränd. d. KÖ i/d Schwangerschaft Welche körperlichen Veränderungen treten während der Schwangerschaft auf?

Blutkreislauf - Aufgaben des Blutes Wie bzw. wo erfolgt der Nährstofftransport im Körper?

HORMONE - Blutzuckerhaushalt Was sind Hormone? Welche Aufgaben erfüllen sie im Rahmen des Stoffwechsels?

Erkläre kurz den Blutzuckerhaushalt. Welche Hormone spielen dabei eine wesentliche Rolle?

In Ansehung dieser Stoffabgrenzung die offensichtlich weder inhaltlich noch in Detailliertheit oder hinsichtlich ihres Umfanges überschießende Anforderungen stellte und dann bei der Prüfung auch tatsächlich so realisiert wurde, fällt es schwer, damit den Vorwurf in Einklang bringen zu können, dass es kaum eine Chance gäbe, wenn

"ein Prüfer ... von vornherein den Prüfungskandidaten ...

durchfallenlassen" wolle. Dabei muss auch noch darauf hingewiesen werden, dass eine Stoffabgrenzung für eine Wiederholungsprüfung gesetzlich gar nicht vorgesehen ist, also ein außergewöhnliches und eigentlich unzulässiges Entgegenkommen des Prüfers darstellt, da der Stoffumfang bei einer solchen Prüfung der gesamte Jahresstoff ist.

Bemerkenswert ist auch, dass die erste Äußerung des Vaters der mj. Beschwerdeführerin per Telefax an die Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik nach der Entscheidung der Klassenkonferenz noch am gleichen Tage dahin ging, dass diese entweder das Jahr wiederholen werde oder vom Schulbesuch abgemeldet würde. Dabei wurde zwar die Behauptung aufgestellt, dass die mj. Beschwerdeführerin den Lehrstoff in diesem Fach beherrsche, ein Mangel bei der Prüfung selbst wurde dabei jedoch noch nicht behauptet, überdies erging diese Äußerung vor Kenntnisnahme der angefochtenen Entscheidung der Klassenkonferenz und auch vor Einbringung des diesbezüglichen Widerspruches im Provisorialverfahren. Ähnliches ergibt sich auch aus der vorliegenden Stellungnahme der Schulleiterin, die aufgrund dieses Telefaxes ihren Angaben zufolge den Vater der mj. Beschwerdeführerin telefonisch kontaktierte und zu diesem Gespräch festhielt, "dass seinem Verständnis nach die Aufstiegsklausel nicht möglich sei, da SXXXX insgesamt 8 Genügend im Jahreszeugnis habe."

In diesem Gespräch hätte er aber "den Verlauf und das Ergebnis der Wiederholungsprüfung aus Biologie" bezweifelt.

Im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und zwar in einem Nachtrag, insgesamt erst 20 Tage nach der negativen Entscheidung der Klassenkonferenz vom 02.09.2014 machte der Vater der mj. Beschwerdeführerin dann formell geltend, dass die Leistungsbeurteilung bei der Wiederholungsprüfung zu Unrecht mit "Nicht genügend" erfolgt sei.

In weiterer Folge führte der Vater der mj. Beschwerdeführerin in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde aus, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass die formelle Schulleiterin zwar die Direktorin sei, die Fäden im Hintergrund aber Herr Mag. PXXXX und Frau Mag. PXXXX zögen. Er könne es nicht zulassen, dass die Träume seiner Tochter von diesem Ehepaar kaputtgemacht werden. Er "werde mit dem Elternvereinsobmann Kontakt aufnehmen und noch einige Eltern finden, deren Kindern es ähnlich ungerecht" ergehe; er "beabsichtige, einen Rechtsanwalt mit der Prüfung zu beauftragen, ob nicht gegen Frau PXXXX ein strafrechtlicher Tatbestand" vorläge. "Bereits im ersten

Semester zu beschließen, einen Schüler ... nicht durchzulassen ...

[würde] den Verdacht auf Amtsmissbrauch nahe[legen]!"

Bei allem Verständnis für die emotionale Betroffenheit eines Elternteils das sich um den schulischen Erfolg seines Kindes sorgt und diesen zu fördern versucht, muss aber doch darauf hingewiesen werden, dass der Vater der mj. Beschwerdeführerin für alle diese schwerwiegenden Behauptungen keine Beweismittel, weder Dokumentennoch Zeugenbeweise vorgelegt hat, noch sich sonst im verfahrensgegenständlichen Akt Hinweise auf die Richtigkeit dieser gravierenden Behauptungen finden lassen und somit die diesbezüglichen heftigen Äußerungen bestenfalls als unerheblich abgetan werden können.

Abschließend ist noch gegen den im Verfahren erst später erhobenen Einwand gegen dieses Prüfungsergebnis - wie schon im Detail weiter oben näher ausgeführt - zu entgegnen, dass im Verfahren weder Beweise für eine Voreingenommenheit der Prüferin durch die mj. Beschwerdeführerin vorgelegt wurden, noch sonst irgendwie zu Tage traten. Vor allem aber wurde in gar keiner Weise dargetan, weshalb der Beisitzerin bei dieser kommissionellen Prüfung Unbefangenheit oder Kompetenz abzusprechen gewesen wären. Auch die Stellungnahme der Schulleiterin ("Im Anschluss an die Wiederholungsprüfung aus BUGE waren die Prüferin und die Beisitzerin bei mir und schilderten mir den Verlauf der Prüfung sowie die negative Beurteilung") lässt keine diesbezüglichen Anhaltspunkte erkennen.

Somit ist insgesamt der Darstellung des Sachverhaltes gemäß Prüfungsprotokoll zu folgen und nicht den diesbezüglich erhobenen Einwänden in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde.

2.2.2. Die Leistungen der mj. Beschwerdeführerin im Schuljahr 2013/14 in den Pflichtgegenständen Instrumentalunterricht Gitarre und Musikerziehung

Im pädagogischen Fachgutachten des zuständigen Landesschulinspektors wurde dargelegt, dass große Defizite in den typenbildenden Gegenständen Musik und Gitarre vorhanden seien. Gerade praktische Fächer, wie der Musik- und Instrumentalunterricht wären u.a. auf einen kontinuierlichen Kompetenzerwerb durch regelmäßiges Üben ausgelegt. Kompetenzen könnten nicht durch punktuelles Beschäftigen mit der Materie erworben werden. Daher wären in diesen Fächern entstandene Defizite nur mit erhöhtem Aufwand unter konsequenter regelmäßiger Beschäftigung aufzuholen. Die einstimmige Entscheidung der Klassenkonferenz nach den Wiederholungsprüfungen gegen das Aufsteigen mit einem Nichtgenügend fuße auf mehreren, nicht abgesicherten Genügend aus Mathematik und angewandte Mathematik, Musikerziehung und Gitarre.

Dagegen brachte der Vater der mj. Beschwerdeführerin in seiner

verfahrensgegenständlichen Beschwerde vor, dass es ihm bezüglich

angeblich großer Defizite in den typenbildenden Gegenständen Musik

und Gitarre "äußerst wichtig [erschiene] zu erwähnen, dass es [sich]

beim Lehrer für Musik und Gitarre um ... den Ehemann ... [der

Lehrerin für Biologie und Umweltkunde] handelt." Er habe erfahren,

dass dieser "von einer Unterrichtsstunde zur nächsten ...

[vergesse], welche Lektionen er den Schülern ... zum Üben aufgegeben

hat und Noten willkürlich vergibt." Seine Tochter "übe täglich mindestens eine halbe Stunde Gitarre" und habe so die geforderten Kompetenzen kontinuierlich erworben. Seine Tochter habe ihm erzählt, dass sie im neuen Schuljahr von ihrem Lehrer "bereits in jeder

Stunde für ihr Gitarrespielen ... gelobt" worden sei. Es wundere

ihn, dass sie jetzt in der zweiten Klasse gut Gitarre spielen könne, "obwohl sie ja angeblich große Defizite bezüglich der ersten Klasse" aufweise.

Dem ist zunächst in Bezug auf das Pflichtfach Instrumentalunterricht Gitarre zu entgegnen, dass es keinesfalls auf die aufgewendete Zeit oder Mühe beim Erlernen eines Instrumentes ankommt, ob man dieses beherrscht, sondern auf das erreichte Ergebnis. Auch kann eine Übungsdauer von nur einer halben Stunde pro Tag nicht als besonders ausgiebig für das Erlernen eines Instrumentes angesehen werden, so hat beispielsweise der OGH in einigen divergierenden Entscheidungen Klavierüben bzw. -spielen im Ausmaß von 1 1/2 bis zu 4 Stunden als durchaus ortsüblich im Wohngebiet angesehen (siehe z.B. 7Ob286/03i, 1 Ob 6/99k, 3 Ob 61/97k). In Deutschland wurden Klavier spielenden Mietern werktags 3 und am Wochenende sogar 5 Stunden Musizieren zugestanden (siehe LG Frankfurt/Oder, 2/25 O 359/89, Urteil vom 12.10.1989,

http://www.kostenlose-urteile.de/LG-Frankfurt-Oder_225-O-35989_Mieter-muessen-beim-Klavierspielen-Nachtruhe-und-Mittagsruhe-einhalten.news15918.htm, WWW: 03.11.2014), die Judikatur dürfte sich aber generell "auf etwa 2 Stunden täglich außerhalb der absoluten Ruhezeiten" einpendeln (Kinne, Schach, Bieber; Miet- und Mietprozessrecht; Kommentar zu den §§ 535 - 580a BGB; Rz 38c zu § 535;

http://books.google.at/books?id=oG-XIlxblTkCpg=PA97lpg=PA97dq=lg+flensburg+7+s+167/92source=blots=uEROTjAqoFsig=Nz7akxfZstdmin3DcGResPIXxW4hl=desa=Xei=2uNWVKLOBITzPInpgNAGved=0CDIQ6AEwAw#v=onepageqf=false WWW: 03.11.2014). Dabei ist aber zu bemerken, dass es sich dabei um mietrechtliche Fragestellungen zur Ortsüblichkeit im Wohnbereich handelte, jedoch für mehr Übungsbedarf Proberäume Verwendung finden, die es z.T. auch an den jeweiligen Lehranstalten gibt, da Musikstudenten sogar oft mehr pro Tag an ihrem Instrument üben. Eine Gesamtübungsdauer von jedenfalls 5000 Stunden vor Erreichen des 20 Lebensjahres wird in Fachkreisen bei allen Musikern als notwendig erachtet, für Spitzenleistungen eher das Doppelte (siehe z.B. http://www.welt.de/gesundheit/psychologie/article115708816/Wer-10-000-Stunden-uebt-kann-ein-Meister-werden.html, Zittlau Jörg; Wer 10.000 Stunden übt, kann ein Meister werden; in:

Die Welt, vom 29.04.13; WWW: 03.11.2014 oder auch http://www.melinmusicstudio.com/wp/2012/04/25/10000-hours/ Shanks David; 10.000 Hours; in: Science Spectra, 1999, Nr. 18; WWW:

03.11. 2014 ). Es soll dabei gewiss nicht verkannt werden, dass die instrumentale Ausbildung in einem BAKIP keinesfalls mit jener an einem Konservatorium zu vergleichen ist, doch seien mit diesen Beispielen die Benchmarks der Ausbildung an einem Instrument aufgezeigt.

Der Lehrer Mag. PXXXX führte in seiner Stellungnahme (undatiert, vermutlich wie einige der anderen Stellungnahmen vom 08.09.2014 stammend) u.a. aus, dass vor allem durch spärliche Mitarbeit, kaum vorhandene Grundkenntnisse und Unvorbereitetsein bedingt eine Frühwarnung erteilt werden musste und die Semesterbeurteilung Nicht genügend lautete. Im zweiten Semester hätten sich Vorbereitung und Mitarbeit etwas verbessert, der wesentliche Bereich "Singen zur eigenen Begleitung", also das Vortragen einfachster Kinderlieder sei aber für die Schülerin nur sehr mangelhaft bis nicht möglich gewesen. Daher sei wiederum eine Frühwarnung erfolgt. Danach hätte die Schülerin verstärktes Bemühen gezeigt und in einigen Teilbereichen Verbesserungen gezeigt; die Jahresbeurteilung lautete Genügend. Folgende Lehrplananforderungen seien gerade noch bzw. überhaupt nicht erfüllt worden: zweistimmiges Spiel mit leeren und gegriffenen Saiten, Akkordanschlag, verschiedene Zerlegungsarten und einfache Schlagtechniken in Dur und Moll. Somit zeige sie erhebliche Defizite hinsichtlich des Fortkommens in der 2. Klasse, um die technischen Anforderungen [Anm.: dort] (Barrégriffe, Transpositionsübungen, Improvisation und kreatives Gestalten im Solo und Ensemble) bewältigen zu können. Aufgrund dieser Fakten sei es ihm nicht möglich gewesen, für das Aufsteigen mit einem Nicht genügend zu stimmen.

Diesen detaillierten Ausführungen konnte der Vater der mj. Beschwerdeführerin in seinen Ausführungen nichts entgegensetzen, er ging auch in keiner Weise darauf ein, sondern beschränkte sich auf den Hinweis regelmäßigen Übens und auf heftige Vorwürfe hinsichtlich angeblicher Voreingenommenheit, wie oben unter Punkt 2.2.1.2 bereit ausführlich dargelegt. Zu den vorgebrachten Vorwürfen bezüglich der Kompetenz des Lehrers (z.B. Vergessen der Arbeitsaufträge und allgemein willkürlicher Notenvergabe) brachte der Vater der mj. Beschwerdeführerin keine Beweismittel vor und es kamen auch sonst dazu keine Hinweise hervor. Es sind daher die Schilderungen in der schlüssigen, nachvollziehbaren und anhand der Aktenlage auch unverdächtigen Stellungnahme des Lehrers als zutreffend anzunehmen und die damit verbundenen Ausführungen im gleichfalls schlüssigen und nachvollziehbaren pädagogischen Gutachten. Bezüglich des in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde erhobenen Vorwurfes, dass das pädagogische Gutachten alleine aufgrund der Unterlagen der Schule (u.a. Prognosen und Abstimmungsergebnisse) erstellt worden sei, ist zu bemerken, dass das Gutachten selbstverständlich auf den Akteninhalt referenziert und die Fakten daraus bezieht; andernfalls müsste ihm auch Aktenwidrigkeit vorgeworfen werden. Unabhängig von einer möglichen unzulässigen Verkürzung der Möglichkeit für den der Vater der mj. Beschwerdeführerin, im Rahmen des Parteiengehörs in erster Instanz eine Stellungnahme abgeben zu können, war nun im Beschwerdeverfahren dazu ausreichend Zeit gegeben, trotzdem wurde inhaltlich keine weitere Kritik vorgebracht.

Insgesamt sind daher die Darlegungen wie im pädagogischen Fachgutachten und in der Stellungnahme des Lehrers für Instrumentalunterricht Gitarre ausgeführt, als zutreffend anzunehmen.

Im vorliegenden Fall muss weiters noch darauf hingewiesen werden, dass nach der Aktenlage im Pflichtfach Musikerziehung aber nicht, wie in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde behauptet, Herr Mag. PXXXX als Lehrer tätig ist, sondern die Herren Mag. DXXXX und Mag. TXXXX, bei denen somit nun unklar erscheint, ob diese dem Vater der mj. Beschwerdeführerin bekannt sind und sich auch auf diese der in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde formulierte Vorwurf beziehen kann, dass es allgemein bekannt sei, dass Lehrer mit befristeten Einjahresverträgen aus Angst vor negativen Konsequenzen in Loyalität abstimmten. Diese beiden Lehrer haben in ihrer Stellungnahme (undatiert, vermutlich wie einige der anderen Stellungnahmen vom 08.09.2014 stammend) u.a. ausgeführt, dass sich im Schuljahr 2013/14 die Schülerin sowohl im fachspezifischen als auch im kreativ-praktischen Teil des Unterrichtes oft unkonzentriert bis störend verhalten habe. Ab Dezember 2013 hätte sich die Arbeitshaltung insoferne gebessert, als die gestellten Aufgaben abgegeben wurden aber sehr viele Fehler aufgewiesen hätten. Die Schülerin hätte im ersten Semester ein Genügend erhalten, im 2. Semester bei zwei Lernzielkontrollen (Notation, Intervalle am 30.01.2014 sowie Dur-Tonleiter am 13.03.2014) jedoch jeweils nur 38% erreicht. Deshalb sei zu befürchten gewesen, dass die Schülerin das Klassenziel nicht erreichen werde können; es wurde eine Frühwarnung erteilt. Eine positive mündliche Prüfung (03.04.2014) und ein Gespräch mit dem Vater (04.04.2014) hätten eine Leistungssteigerung hoffen lassen, doch wäre dann ein Test (24.04.2014) negativ beurteilt worden. Eine schriftliche Leistungsfeststellung (22.05.2014) hätte mit Genügend beurteilt werden können, eine musikalisch-praktische Leistungsfeststellung (26.05.2014) im Singen wäre positiv beurteilt worden. Daraus sei die Jahresnote Genügend erfolgt. Lehrplananforderungen, die gerade noch bzw. überhaupt nicht erfüllt worden seien aber für die zweite Schulstufe [Anm.: gemeint wohl: Klasse] eine Wichtigkeit darstellten wären: Notenschrift, Notenwerte, Rhythmus, Tonleitern, Intervalle, Enharmonik, Fachbezeichnungen. Die Schülerin hätte beispielsweise Probleme, Noten zu schreiben oder zu benennen. Die Leistungsprognose fiele insoferne negativ aus, da wesentliche fachspezifische Grundkenntnisse der Musik fehlten. Dieses Grundwissen sei nicht nur im selbigen Fach wichtig, sondern auch in den Gegenständen Gitarre, Rhythmik und Flöte. Aufgrund dieser Teilschwächen und vor dem Hintergrund der steigenden Anforderungen in der zweiten Klasse mit den zusätzlichen Gegenständen Instrumentalunterricht Blockflöte und Rhythmisch-musikalische Erziehung hätten sie gegen ein Aufsteigen mit Nicht genügend gestimmt.

Da die Ausführungen in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde auf all diese Darlegungen keinen (richtigen) Bezug nehmen, sind daher diese Darlegungen aus dem pädagogischen Fachgutachten und in der Stellungnahme der Lehrers für Musikerziehung ausgeführt, als zutreffend anzunehmen.

2.2.3. Die Leistungen der mj. Beschwerdeführerin im Schuljahr 2013/14 im Pflichtgegenstand Mathematik und angewandte Mathematik

Im pädagogischen Fachgutachten des zuständigen Landesschulinspektors wurde dargelegt, dass in Mathematik und angewandter Mathematik der Schülerin ebenfalls große Defizite attestiert würden. Eine positive Beurteilung sei "erst durch eine Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 der Leistungsbeurteilungs-Verordnung zustande" gekommen. Dadurch sei "auch in diesem Fall von einer erhöhten Lern- und Arbeitskapazität auszugehen, um die erhöhten Anforderungen der nächsten Schulstufe bewältigen zu können."

Dem entgegnete der der Vater der mj. Beschwerdeführerin in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, dass er keine größeren Defizite mehr erkennen könne. Er habe mit seiner Tochter für die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 gelernt und dabei feststellen müssen, dass diese ein immer besseres Verständnis für diesen Gegenstand aufweise. Es sei auch laut Auskunft von Direktor und Klassenvorstand und einiger anderer Lehrer im zweiten Semester eine deutliche Leistungssteigerung spürbar gewesen. Zuletzt erbrachte Leistungen seien stärker zu gewichten. Der Aufwärtstrend werde sich fortsetzen, da seine Tochter einen Reifeschub gemacht habe. Weiters führte er aus, dass die Lehrkraft aus Mathematik befragt werden möge, ob es von vornherein ihre Meinung gewesen wäre dass das Genügend aus Mathematik angeblich nicht abgesichert gewesen sei oder sie von Frau Mag. PXXXX dazu überredet werden musste, da ja sonst Herr Mag. PXXXX als einziger mit einem nicht abgesicherten Genügend dagestanden wäre.

Da die einstimmige Entscheidung der Klassenkonferenz auf angeblich nicht abgesicherten Genügend aus Mathematik und angewandter Mathematik und aus Musikerziehung und Gitarre fuße, solle die Lehrkraft aus Mathematik befragt werden, ob es von vornherein ihre Meinung gewesen wäre oder sie von Frau Mag. PXXXX dazu überredet werden musste, da ja sonst Herr Mag. PXXXX als einziger mit einem nicht abgesicherten Genügend dagestanden wäre.

Zunächst ist wieder festzuhalten, dass der Vater der mj. Beschwerdeführerin für die erhobenen Vorwürfe einer Voreingenommenheit bzw. sogar Kampagne keinerlei Beweismittel vorgelegt hat und auch sonst im Verfahren nichts hervorkam, was diese Behauptungen stützen könnte.

Aus fachlicher Sicht wurde seitens der Lehrerin für das Pflichtfach Mathematik und angewandter Mathematik in ihrer Stellungnahme (undatiert, vermutlich wie einige der anderen Stellungnahmen vom 08.09.2014 stammend) sinngemäß ausgeführt, dass die Schülerin im ersten Semester auf die schriftlichen Leistungen (zwei Tests und eine Schularbeit; Punkte: 11/20, 11/20 und 23/48) jeweils ein Genügend erzielt hätte. Ihre Hausübungen wären sehr schlampig gewesen in der Form und fehlerhaft bei der Ausführung. Sie hätte es auch nicht geschafft, ihre Arbeiten fristgerecht abzugeben und habe so auch ein Minus in der Arbeitshaltung erhalten. Aufgrund der schriftlichen Arbeiten sei das erste Semester mit Genügend beurteilt worden. Das zweite Semester hätte neue Themengebiete beinhaltet bzw. hätte auf alt Bekanntem aufgebaut. Dabei hätte die Schülerin beim den schriftlichen Arbeiten (zwei Tests und eine Schularbeit; Punkte:

4,5/18, 4/20 und 20,5/48) jeweils ein Nicht genügend erzielt. Es sei somit schriftlich ein Leistungsabfall zu erkennen gewesen. Die mündlichen Leistungen seien mit 7/14 Punkten bewertet worden, was einem Genügend entspräche. Aufgrund des ersten positiven Semesters sei eine Prüfung gewünscht worden. Diese sei erfolgreich (Gut, 15/18) gewesen; man hätte erkennen können, dass sich die Schülerin auf eine einzelne Leistungsabfrage gut vorbereiten konnte. Dieser Prüfung sei eine Frühwarnung und ein persönliches Gespräch mit dem Vater vorangegangen.

Folgende Lehrplananforderungen seien gerade noch bzw. überhaupt nicht erfüllt worden: Zahlen und Maße: Bezeichnungen, Aufbau und Eigenschaften von N, Z, Q und R kennen und Zahlen den Mengen zuordnen können; Zahlen und Intervalle auf der Zahlengerade darstellen können; Zahlen in Fest- und Gleitkommadarstellung ausdrücken und damit grundlegende Rechenoperationen durchführen; Prozentangaben verstehen und Anwendungsbeispiele mit Prozentangaben lösen, sowie zwischen Prozentsatz und Prozentwert umrechnen, ebenso Promille; Anwendungsbezogen Runden; Maßeinheiten für Längen-, Flächen-, Volums-, Masse- und Zeiteinheiten kennen; Kennen der Vorsilben Kilo, Mega, Giga, Tera, Dezi, Zenti, Milli, Mikro, Nano; Kenntnisse über Fest- und Gleitkommadarstellung von großen und kleinen Zahlen auf den Bereich Maße und Maßeinheiten anwenden können; Vielfache und Teile von Einheiten mit den entsprechenden Zehnerpotenzen darstellen können; Variablen und Terme: Kennen der Regeln zum Auflösen von Klammern und operieren mit Variablen und Termen; Bruchterme; Lösen von Binomen bzw. faktorisieren von Termen; Kennen der Rechengesetze für Potenzen mit ganzzahligen Exponenten und anwenden; Gleichungen und Formeln: Lineare Gleichungen und Ungleichungen in einer Variablen auflösen und die Lösungsmenge interpretieren können; Formeln nach einer Variablen umformen können;

Mengen: Verknüpfung von Mengen: Durchschnitt, Vereinigung und Differenz ermitteln, grafisch darstellen und interpretieren können;

Mengendiagramme anwenden und interpretieren können.

Aus mathematischer Sicht sei die Prognose deshalb nicht positiv, weil die Schülerin aufgrund mangelnder Kenntnisse in sehr grundlegenden Bereichen der Mathematik gravierende Mängel aufweise. Dies hätte zur Folge, dass Unsicherheiten, auch bei neu Erworbenem aufträten Ein weiterer Punkt sei jener, dass die erfolgreiche Bewältigung zukünftiger Themenbereiche der Mathematik auf Vorwissen beruhe. Ihre Stimme beruhe auf den vorher genannten Kriterien und der Tatsache, dass sie nicht nur eine Teilschwäche auf dem Gebiete der Mathematik habe, sondern auch neben Englisch und Biologie noch in sechs weiteren Gegenständen Schwächen aufweise.

Diese Ausführungen sprechen zunächst gegen den in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde behaupteten Aufwärtstrend. Sie wirken insgesamt schlüssig und nachvollziehbar. Der Vater der mj. Beschwerdeführerin ist auch bei diesem Themenkomplex nicht auf Details eingegangen und legte keine Beweismittel vor, die seine Sichtweise, es handle sich um ein "abgesichertes" Genügend, stützen könnten. Bei genauerer Betrachtung fällt aber auf, dass die Leistungsbeurteilungen im Pflichtfach Mathematik nicht in allen Punkten schlüssig nachvollziehbar erscheinen, dieser Umstand aber nicht das diesbezügliche Vorbringen (i.e. "abgesichertes" Genügend) der mj. Beschwerdeführerin stützt, da sich nur Hinweise dahingehend zeigen, dass deren Leistungen in einigen Fällen zu gut beurteilt wurden. So wurden beispielsweise die bei der Schularbeit im ersten Semester erbrachten Leistungen, bei der die mj. Beschwerdeführerin nur 23 von 48 Punkten erreicht hatte, offensichtlich entgegen der in Geltung befindlichen Leistungsbeurteilungsverordnung zu gut, nämlich mit "Genügend" beurteilt. Ein "überwiegendes Erfüllen" kann jedoch bei nur 47,92%, also weniger als der Hälfte der erreichbaren Punkte, keinesfalls vorliegen, wenn unterstellt werden darf, und es ergaben sich dazu auch keine gegenteiligen Hinweise, dass die Punkte in Ansehung der "wesentlichen Bereiche" des Lehrstoffes verteilt waren. Weiters fällt bei einer beigefügten tabellarischen Aufstellung aller Leistungen auf, dass die Lehrerin offensichtlich unter dem Begriff "mündliche Mitarbeit" sowohl die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht (gemäß § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974 idgF, in der Folge: LBVO) als auch besondere mündliche Leistungsfeststellungen (gemäß § 3 Abs. 2 LBVO) zusammengerechnet hat, was ebenfalls auf eine tendenziell zu gute Gesamtbeurteilung der Mitarbeit unter Berücksichtigung der Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 schließen lässt, die ja mit "Gut" beurteilt worden war. Es kann im Endergebnis somit davon ausgegangen werden, dass die Jahresnote bestenfalls mit "Genügend" festzusetzen war. Ein abgesichertes Genügend lag aber keinesfalls vor.

Insgesamt ist daher - wenn auch mit etwas anderer Begründung - den Ausführungen der Lehrerin für das Pflichtfach Mathematik und angewandter Mathematik zu folgen, der zufolge eine negative Prognoseentscheidung vorlag und nicht den Ausführungen des Vaters der mj. Beschwerdeführerin, denen zu Folge dieses "Genügend" erst im Nachhinein und durch Beeinflussung als nicht abgesichert eingeschätzt worden wäre.

2.2.4. Weitere Feststellungen

2.2.4.1. Das pädagogische Fachgutachten vom 12.09.2014 wurde dem Vater der mj. Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde am Montag, den 15.09.2014 per Post zugestellt und ihm im Begleitschreiben eine einwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Bereits drei Tage danach, am Donnerstag, den 18.09.2014 genehmigte der zuständige Organwalter den angefochtenen Bescheid, der am Freitag den 19.09.2014 dem Vater der mj. Beschwerdeführerin zugestellt und dadurch dieser gegenüber erlassen wurde.

2.2.4.2. Unstrittig ist, dass die mj. Beschwerdeführerin im Jahresabschlusszeugnis in acht Pflichtfächern mit der Note "Genügend" beurteilt wurde. Ebenso unstrittig ist die ursprüngliche Jahresnote der mj. Beschwerdeführerin mit "Nicht genügend" vor Ableistung der Wiederholungsprüfung im Pflichtfach "Biologie und Umweltkunde", da gegen die ursprüngliche diesbezügliche Entscheidung der Klassenkonferenz keine Rechtsmittel ergriffen wurden.

2.2.4.3. Insofern in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde - mit Fokus auf die negativ ausgegangene Wiederholungsprüfung im Fach Biologie und Umweltkunde - ausgeführt wird, mündlichen Prüfungen könne "jegliche Objektivität abgesprochen werden. Wie [könne] eine maximal fünfzehnminütige mündliche Prüfung gleichgewichtet oder sogar mehrgewichtet als eine fünfzigminütige Arbeit [werden]", ist dazu zu bemerken, dass der Vater der mj. Beschwerdeführerin für diese Äußerung erstens keinerlei Beweismittel beigebracht hat, ein solcher Beweis wohl auch nicht geführt werden kann und zuletzt der Vater der mj. Beschwerdeführerin in dazu konträrer Weise an anderer Stelle, nämlich bei der mit "Gut" ausgegangenen Prüfung gem. § 5 Abs. 2 SchUG im Fach Mathematik am Ende des Schuljahres keine Bedenken hatte, diese singuläre kurze Leistungsfeststellung dahingehend zu deuten, dass entgegen der schlechten Leistungen der mj. Beschwerdeführerin in diesem Pflichtfach über das ganze Schuljahr hindurch, dies klarstelle, dass das Genügend seiner Tochter in diesem Pflichtfach als abgesichert anzusehen wäre.

Es kann somit diese in der Beschwerde vorgetragene Betrachtungsweise nicht zur Grundlage der gegenständlichen Entscheidung gemacht werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 73 Abs. 5 SchUG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vier Wochen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.

1. Rechtsgrundlagen

1.1. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

Nach Abs. 2a leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilung bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung (Anm.: hier, dass die Schülerin auch weiterhin zum Aufsteigen nicht berechtigt ist) gibt.

1.2. Zum Provisorialverfahren (Widerspruch) gemäß § 71 SchUG:

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, kann gegen den (einen jeden) Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der administrative Instanzenzug wurde somit mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es nunmehr nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; jede Verwaltungsbehörde ist also "erste und letzte Instanz" und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) kann als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese Abschaffung des administrativen Instanzenzugs ist eine vollständige und es bestehen von ihr keine Ausnahmen (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 4). Ungeachtet der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bleiben remonstrative Rechtsmittel zulässig, das sind Rechtsmittel, über die dieselbe Behörde entscheidet, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (RV 1618 BlgNR 24. GP, 14 hinsichtlich einer "Beschwerdevorentscheidung" nach Art des § 64a AVG, vgl. dazu Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Holoubek/Lang [Hrsg.],

Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 299, [306f]). Die Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Art. 118 Abs. 4 - unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, schließt die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung durch die bescheiderlassende Behörde nicht aus. Sie schließt ebenfalls nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird (AB 1771 BlgNR 24. GP, 8).

§ 71 SchUG betreffend das Provisorialverfahren (Widerspruch) in der derzeit geltenden Fassung wurde mit BGBl. I Nr. 75/2013 im Schulunterrichtsgesetz verankert. In den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich BGBl. I Nr. 75/2013 (RV 2212 BlgNR 24. GP) wurde dazu ausgeführt, "dass durch den neuen Begriff ‚Widerspruch' klar gestellt werden soll, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen."

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass über den Widerspruch im Rahmen des Provisorialverfahrens eine andere, nämlich übergeordnete Stelle entscheidet. Dies stellt jedoch kein unzulässiges devolutives Rechtsmittel dar, weil die Entscheidung der unselbstständigen Anstalt Schule (§§ 1 und 2 Bundes-Schulaufsichtsgesetz; vgl. dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 zu Art. 14 Abs. 6 B-VG iVm FN 1 zu § 2 Privatschulgesetz) lediglich eine provisoriale ist, gegen welche der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässiger Weise geltend gemacht werden kann. Erst auf Grund dieses Widerspruchs wird das ordentliche behördliche Verfahren (AVG) bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet (VwGH vom 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt). Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann daher auch erst gegen einen im Rahmen dieses behördlichen Verfahrens ergangenen Bescheid erhoben werden. Aus diesem Grund ist - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 71 SchUG - auch kein verfassungsrechtlich verpönter verwaltungsbehördlicher Instanzenzug erkennbar (vgl. Art. 130 und Art. 132 B-VG).

1.3. Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

1.4. Gemäß § 19 Abs. 3a SchUG ist, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären, dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungs-nachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren.

Die Verständigungen gemäß Abs. 3a haben ausschließlich Informationscharakter (§ 19 Abs. 7 SchUG).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits (zu den sinngemäßen Vorgängerbestimmungen) mehrmals ausgesprochen hat, hat eine Verletzung der Verständigungspflichten nach § 19 SchUG nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge. Es sind nämlich die vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen des Schülers für eine auf das Unterrichtsjahr bezogene Leistungsbeurteilung des Schülers maßgeblich. Hingegen bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Leistungsbeurteilung von fingierten, bei Beachtung der Verständigungspflicht allenfalls erzielbaren Leistungen auszugehen wäre. Ebenso wenig bietet das Gesetz der Annahme eine Grundlage, die unter Verletzung der Verständigungspflichten erbrachten Leistungen dürften in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden. Würden die Verletzung der behördlichen Informationspflicht und die deswegen möglicherweise unterbliebenen "Gegensteuerungsmaßnahmen" der Erziehungsberechtigten in die Jahresbeurteilung miteinbezogen, käme es im Gegenteil zur Berücksichtigung eines Aspekts, der gemäß § 20 SchUG nicht in Rechnung gestellt werden darf (vgl. VwGH vom 22.11.2004, 2004/10/0176 m.w.N.).

1.5. Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Nach § 3 Abs. 1 LBVO dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:

a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,

b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen),

c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, schriftliche Überprüfungen [Tests, Diktate]),

d) besondere praktische Leistungsfeststellungen,

e) besondere grafische Leistungsfeststellungen.

Andere Formen der Leistungsfeststellung als die in den lit. a) bis

e) genannten Formen sind nicht zulässig (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 zu § 3 Abs. 1 LBVO).

Nach § 4. Abs. 1 leg. cit. umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:

a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und grafische Leistungen,

b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,

c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,

d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,

e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.

Bei der Mitarbeit sind sowohl Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt als auch Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.

Gemäß § 4 Abs. 3 leg. cit. sind Aufzeichnungen über diese Leistungen so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.

1.6. Gemäß § 5 Abs. 1 LBVO bestehen mündliche Prüfungen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden. Nach § 5 Abs. 2 leg. cit. ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.

Im Gegensatz zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. Nr. 492/1992 ist der Lehrer nur mehr auf Antrag des Schülers verpflichtet, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Damit ist der formale Grund, bei einer bevorstehenden Semester- oder Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend" eine mündliche Prüfung selbst in aussichtslosen Fällen durchführen zu müssen (auch gegen den Willen des Schülers), weggefallen. Folglich ist die schon früher unrichtige Auffassung, es handle sich hier um eine "Entscheidungsprüfung", jedenfalls nicht gegeben. Die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO ist rechtlich eine Prüfung wie jene, die vom Lehrer ohne Schülerwunsch unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 4 durchgeführt werden, dies aufgrund der Gesamtkonzeption der Leistungsbeurteilung und somit aus rechtlichen Gründen, aber auch aus pädagogischen Überlegungen. Denn eine einzige punktuelle Prüfung von der Dauer weniger Minuten kann im Regelfall das während eines kompletten Beurteilungsabschnittes gewonnene Gesamtbild der Leistungen nicht in einer Weise abändern, bei der die bisherigen Leistungen in den Hintergrund gedrängt werden. Die "§ 5 Abs. 2-Prüfung" ist daher eine mündliche Prüfung wie jede andere, die nur einen "Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild eines Schülers oder einer Schülerin darstellen kann, die aber nicht dazu geeignet ist, alleinige Grundlage für die Leistungsbeurteilung über ein Semester oder über ein ganzes Schuljahr zu sein (vgl. Jonak/Kövesi,

Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 2 zu § 5 Abs. 2 LBVO, mit Hinweis auf die Erläuterungen des BMU zum Entwurf der Novelle BGBl. Nr. 492/1992; vgl. zur Gesamtbeurteilung der Leistungen wieder VwGH vom 22.11.2004, 2004/10/0176).

1.7. Nach § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nach dessen Abs. 6 sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.

1.8. Gemäß § 25 Abs. 1 erster und zweiter Satz SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält.

Gemäß § 25 Abs. 2 SchUG ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

1.9. Gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 SchUG darf ein Schüler - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist; hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" zwei nicht übersteigen.

1.10. Gemäß § 37 erster Satz des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Unzweifelhaft war es der mj. Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren aufgrund der zu frühen Entscheidung der belangten Behörde nicht möglich, zu dem pädagogischen Fachgutachten Stellung zu nehmen. Das Gutachten wurde aber ebenso unzweifelhaft den gesetzlichen Vertretern der mj. Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, wurde dann auch zu diesem Fachgutachten Stellung genommen, die Kritik beschränkte sich jedoch im Wesentlichen darin, dass dieses Fachgutachten "alleine aufgrund der Unterlagen der Schule (u.a. Prognosen und Abstimmungsergebnisse) erstellt worden [sei]. Es sei allgemein bekannt, dass Lehrer mit befristeten Einjahresverträgen aus Angst vor negativen Konsequenzen in Loyalität abstimmen". Intensiver setzte sich der Vater der mj. Beschwerdeführerin mit den Fächern Biologie und Umweltkunde, Mathematik und angewandte Mathematik, Instrumentalunterricht Gitarre und Musikerziehung sowie der negativen Prognoseentscheidung der Klassenkonferenz auseinander.

Das vorliegende Fachgutachten beruht - wie auch in der Beschwerde gerügt - inhaltlich im Wesentlichen auf dem Akteninhalt, insbesondere den Stellungnahmen der Fachlehrer und gibt diese in geraffter Form wieder. Zusätzlich werden darin rechtliche Überlegungen angestellt und der Gedanke der Notwendigkeit "kontinuierlichen Kompetenzerwerbes durch regelmäßigen Übens" geäußert. Die rechtlichen Überlegungen sind insoweit unbeachtlich, da solche nur der erkennenden Behörde zustanden, auf den Gedanken der Notwendigkeit des Übens ist der Vater der mj. Beschwerdeführerin in seiner Beschwerde eingegangen (Seine Tochter "übe täglich mindestens eine halbe Stunde Gitarre" und habe so die geforderten Kompetenzen kontinuierlich erworben.) Es hat daher nunmehr im Rahmen des Verfahrens einerseits ausreichend Gelegenheit für die mj. Beschwerdeführerin zur Stellungnahme gegeben, diese ist auch wahrgenommen worden und letztlich stellte für die Erforschung der materiellen Wahrheit das Gutachten nur eine kurgefasste übersichtliche Gesamtschau der bereits vorhandenen Unterlagen dar. Somit wurden insgesamt die Anforderungen des § 37 AVG nicht verletzt.

2. Beschwerdegegenstand ist,

a) ob die Leistungsbeurteilung der mj. Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand "Biologie und Umweltkunde" der 1. Klasse der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik bei der Wiederholungsprüfung am 02.09.2014 und damit bei der Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend" zu Recht erfolgte.

b) ob die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 02.09.2014, derzufolge diese einstimmig nicht festgestellt hat, dass die mj. Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist und daher trotzdem zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe mit diesem "Nicht genügend" berechtigt ist, sondern diese Möglichkeit verworfen hat, zu Recht erfolgte.

Bezüglich der Wiederholungsprüfung zeigt sich, wie in der Beweiswürdigung oben unter Punkt 2.2.1. genau ausgeführt, dass die mj. Beschwerdeführerin die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend zu erfüllen vermochte, da sie weit weniger als die Hälfte der abgefragten Bereiche eines ohnehin deutlich eingeschränkten Teiles des wesentlichen Jahresstoffes richtig zu beantworten vermochte.

Dass zunächst vom Vater der mj. Beschwerdeführerin die Beurteilung ihrer Leistungen bei der Wiederholungsprüfung im Widerspruch formell nicht in Zweifel gezogen wurden, später dann aber ein Rechtsmittel dagegen erhoben wurde, ist aber vor allem im Lichte der ersten Äußerungen (seine Tochter könne "den Stoff nicht nur, sondern sie beherrscht diesen!!"), der Telefonnotiz der Schulleiterin (er hätte "den Verlauf und das Ergebnis der Wiederholungsprüfung aus Biologie" bezweifelt) und der Formulierung in Teilen der Begründung seines Widerspruches (er habe mit der mj. Beschwerdeführerin viel gelernt, den Biologielehrstoff beherrsche sie "in bemerkenswerter Art und Weise") trotz zwischenzeitlichen anscheinenden Akzeptierens dieses Prüfungsergebnisses im Zweifel zu Gunsten der mj. Beschwerdeführerin dahingehend zu deuten, dass dieser damit im Rahmen schon seines Widerspruches und auch in seiner verfahrensgegenständlichen Beschwerde iSd § 71 Abs. 4 SchUG auch eine unrichtige Beurteilung der Wiederholungsprüfung mit "Nicht genügend" behauptet hat.

Für das Begehren, dass seine Tochter in den typenbildenden Unterrichtsgegenständen nunmehr ihr Wissen und ihre Kompetenzen im Rahmen einer kommissionellen Prüfung nachweisen sollen dürfe findet sich im SchUG keine Rechtsgrundlage. Beschwerdegegenstand ist diesbezüglich die Beurteilung der am 02.09.2014 abgelegte Prüfung; allfällig aktuelle bessere Leistungen sind dazu nicht verfahrenswesentlich. Gleiches gilt für allfällige aktuelle Beobachtungsnoten.

Die Prognose dass die mj. Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart nicht aufweist, ergibt sich ist jedenfalls aufgrund von drei nicht abgesicherten "Genügend" (Mathematik und angewandter Mathematik, Instrumentalunterricht Gitarre und Musikerziehung). Dabei ist auch zusätzlich noch zu bedenken, dass die mj. Beschwerdeführerin bei einem solchen Versuch, in allen Fächern die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben zumindest in den wesentlichen Bereichen und dort zumindest überwiegend zu erfüllen, zusätzlich zu den drei "nicht abgesicherten Genügend" auch noch in weiteren fünf Pflichtfächern nur ein "Genügend" erreichte, was das Potential zu mobilisierender Leistungsreserven noch zusätzlich einzuschränken geeignet ist.

Außerdem ist es bemerkenswert, dass alle vorliegenden Stellungnahmen der Lehrerinnen und Lehrer der mj. Beschwerdeführerin von einer negativen Leistungsprognose für diese ausgehen, sich also nicht nur durch das einstimmige Abstimmungsergebnis bei der Klassenkonferenz diese Ansicht manifestierte. In der Stellungnahme der Schulleiterin spricht diese von einer sehr eingehenden Diskussion des Leistungsbildes der mj. Beschwerdeführerin bei der Klassenkonferenz ("wurden [in den drei gegenständlichen Fächern] keine Leistungsreserven festgestellt und die Abstimmung gegen das Aufsteigen erfolgte einstimmig").

3.1. Die vorliegenden Unterlagen, insbesondere das Prüfungsprotokoll der Wiederholungsprüfung bezüglich des Pflichtfaches Biologie und Umweltkunde reichten aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen der mj. Beschwerdeführerin in Biologie und Umweltkunde zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurden.

3.2. In ähnlich deutlicher Weise ergab sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass die Leistungen der mj. Beschwerdeführerin in drei weiteren Pflichtfächern im Schuljahr 2013/14 so waren, dass diese gerade noch die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllte, es sich also um sogenannte "nicht abgesicherte Genügend" handelte.

Die drei gemäß § 25 Abs. 2 SchUG erforderlichen Voraussetzungen für ein Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" waren daher insoweit nicht gegeben, als nicht gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG festgestellt werden kann, dass die mj. Beschwerdeführerin als Schülerin auf Grund ihrer Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist. Es können also nicht positive Leistungsbeurteilungen der Schülerin in allen Pflichtgegenständen der nächsthöheren Schulstufe erwartet werden (Siehe dazu FN 20 zu § 25 SchUG, Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 13. Auflage, Österr. Bundesverlag Wien 2012, S. 605, mit Verweis auf das Erk. des VwGH vom 11.11.1985, Slg. 11.935 A).

Die mj. Beschwerdeführerin ist somit zum Aufsteigen in die 2. Klasse (10. Schulstufe) einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik nicht berechtigt.

4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Die getroffene rechtliche Beurteilung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.