BVwG W106 2013808-1

W106 2013808-1Tribunal Administrativo Federal7 de nov. de 2014

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Regest

aktives Wahlrecht, Dienststelle, Dienststellenausschuss, örtliche<br/>Verwendung, Personalvertretung, Personalvertretungswahlen,<br/>Wahlausschuss

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BVwG W106 2013808-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2013808.1.00

Spruch

W106 2013808-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Dienststellenwahlausschusses vom 30.10.2014, Zl. 0001-DWA/14 betreffend Streichung aus der Wählerliste zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und

der angefochtene Bescheid bestätigt. Die im bekämpften Bescheid genannten Personen XXXX sind wahlberechtigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor dem Dienststellenwahlausschuss

Der Beschwerdeführer brachte am 28.10.2014 einen Einwand gegen die am 21.10.2014 aufgelegte Wählerliste des Truppenübungsplatzes Hochfilzen ein. Begründend gab er an, dass fünf näher bezeichnete Bedienstete nicht Angehörige des "TÜPl" (Truppenübungsplatz) Hochfilzen wären und nannte vier militärische Abkürzungen "StbKp/MilKdo S", "KdoStbB6", "SanLKp/SanZ W" und "DBetr2/MilKdo S" als Dienststellen der fünf Bediensteten.

2. Der angefochtene Bescheid

Mit dem bekämpften Bescheid vom 30.10.2014, Zl. 0001-DWA/14 des Dienststellenwahlausschusses des Truppenübungsplatz - Hochfilzen wurde den Einwänden des Beschwerdeführers bezüglich der fünf namentlich genannten Bedienseteten gemäß § 20 Abs. 2 Bundesgesetz vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes, BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014 (Bundes-Personalvertretungsgesetz, PVG) nicht Folge gegeben.

Begründend angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seinen fristgerecht eingebrachten Antrag damit begründet hätte, dass die im Spruch genannten fünf weiteren Bediensteten auf Arbeitsplätzen der "StbKp/MilKdo S", des "KdoStbB6", der "SanLKp/SanZ W" und des "DBetr2/MilKdo S" eingeteilt wären.

Gemäß § 15 Abs. 4 1.Satz PVG wären zur Wahl des Dienststellenausschusses (DA) jene Bediensteten berechtigt, die am Tag der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren DA gewählt wird, sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes in einem aufrechten Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund stehen und einer Dienststelle angehören, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt.

Ein Bundesbediensteter würde nach § 8 Abs. 4 PVG jener Dienststelle angehören, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist.

Die Verordnung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung [ergänze "und Sport"] vom 25.08.2014 über die Zusammenfassung von Dienststellen und Dienststellenteilen zum Zwecke der Personalvertretung auf Grund des § 4 Abs. 2 und 3 PVG bestimme, dass die auf dem Truppenübungsplatz Hochfilzen untergebrachten Dienststellen(teile), ausgenommen die Dienststellenteile des Heeressportzentrums und der Militärischen Servicezentren als Dienststelle gelten ( Z 103).

Eine gewisse Stärke sei für einen Dienststellenteil nicht erforderlich. Folglich würde bereits ein Bediensteter einen Dienststellenteil bilden.

Die genannten fünf weiteren Bediensteten wären am Dienstort TÜPl-Hochfilzen auf Arbeitsplätzen im Organisationsplan der "StbKp/MilKdo S", des "KdoStbB6", der "SanLKp/SanZ W" und des "DBetr2/MilKdo S" eingeteilt. Teile dieser Dienststellen wären am TÜPl-Hochfilzen untergebracht. Die genannten fünf Bediensteten würden keinem Dienststellenteil angehören, der von der Zusammenfassung der Z 103 der oa Verordnung ausgenommen wäre.

3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen Widersprüchlichkeit anficht. Der Beschwerdeführer beantragte, die fünf bezeichneten Bediensteten aus der Wählerliste zu streichen, "bzw" festzustellen, dass ihnen das aktive Wahlrecht für den "DA des TÜPl-Hochfilzen" (gemeint wohl: Dienststellenausschuss des Truppenübungsplatzes-Hochfilzen) nicht zukomme. Die Bediensteten würden dem "StbKp/MilKdo S", dem "KdoStbB6", dem "SanLKp/SanZ W" und dem "DBetr2/MilKdo" angehören. Der Bedienstete, der dem "KdoStbB6" angehöre, würde seit weit über einem Jahr seinen Dienst beim MilKdo Kärnten versehen. Bei den letzten Wahlen seien diese Bediensteten auf den gleichen Arbeitsplätzen beim StbKp/ Milkdo wahlberechtigt gewesen.

Der Umstand, dass Bedienstete bspw der StbKp/MilKdo S am Truppenübungsplatz Hochfilzen eingesetzt werden, bewirke nicht, dass damit ein Dienststellenteil des MilKdo S am TÜPl-Hochfilzen untergebracht wäre.

Der Dienststellenwahlausschuss übermittelte die Beschwerde am 04.11.2014 an das Bundesverwaltungsgericht und reichte nach Aufforderung am 06.11.2014 die bezughabenden Unterlagen nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer und die fünf betroffenen weiteren Bediensteten sind dem Truppenübungsplatz Hochfilzen zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Einer der fünf genannten Bediensteten ist bestelltes Ersatzmitglied des Dienststellenwahlausschusses, einer wurde am 16.12.2009 als Schriftführer des Dienststellenausschusses konstituiert. Die auf dem Truppenübungsplatz Hochfilzen untergebrachten Dienststellen und Dienststellenteile, ausgenommen die Dienststellenteile des Heeressportzentrums und der Militärischen Servicezentren wurden zum Zwecke der Personalvertretung unter der Leitung des Kommandanten des Truppenübungsplatzes Hochfilzen zusammengefasst.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest. Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, nämlich dass die fünf Bediensteten an einem Dienststellenteil des Truppenübungsplatzes Hochfilzen eingeteilt sind, zu zweifeln. Vorübergehende Verwendungen oder Dienststellen(abkürzungen) laut Organisationsplan widersprechen der tatsächlichen dauernden Zuordnung zum Truppenübungsplatz Hochfilzen nicht. Die Zugehörigkeit zu anderen Organisationseinheiten konnte der Beschwerdeführer durch keine faktischen Vorhalte unterlegen.

Die Behauptung einer lediglich vorübergehenden Verwendung der betroffenen 5 Bediensteten steht nicht im Raum.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I, Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das hier anzuwendende PVG sieht abgesehen von den Entscheidungen in Angelegenheiten über Entscheidungen der Aufsichtsbehörde keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

§ 4 PVG in der aktuellen Fassung lautet:

"Personalvertretung bei den Dienststellen

§ 4. (1) Bei jeder Dienststelle ist eine Personalvertretung zu bilden. Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Personalvertretung, für besonders große und organisatorisch trennbare und für örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen sowie für Dienststellen, in denen Bedienstete verschiedener Besoldungsgruppen oder Verwendungen tätig sind, können mehrere Personalvertretungen gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten am besten entspricht; hiebei ist dafür zu sorgen, dass für Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten gemeinsam mit anderen Dienststellen eine Personalvertretung geschaffen wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann auch für Teile mehrerer Dienststellen, denen Bedienstete gleicher Besoldungsgruppen angehören, eine gemeinsame Personalvertretung gebildet werden. Sind in einem Ressort mehrere Zentralausschüsse eingerichtet (§ 13 Abs. 1), so sind in den Dienststellen für jene Bediensteten, für die die Zentralausschüsse errichtet sind, eigene Dienststellenausschüsse zu bilden.

(2) Für welche Dienststellen oder Dienststellenteile eine gemeinsame und für welche Dienststellen mehrere Personalvertretungen gebildet werden, hat der zuständige Zentralausschuss nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit der oder dem für den Zentralausschuss zuständigen Leiterin oder Leiter der Zentralstelle zu bestimmen. Hiebei ist der Sitz der gemeinsamen Personalvertretung zu bestimmen. Nach Maßgabe der im Abs. 1 festgelegten Grundsätze über die Interessenwahrung der Bediensteten können abweichend von Abs. 1 letzter Satz auch in einem Ressort, in dem mehrere Zentralausschüsse eingerichtet sind, gemeinsame Dienststellenausschüsse gebildet werden, wenn dies von den betroffenen Zentralausschüssen einvernehmlich mit der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse bestimmt wird. Dabei ist auch festzulegen, welchem Fachausschuss bzw. Zentralausschuss die Zuständigkeit im Falle der Anwendung des § 10 Abs. 5 zukommt.

(3) Wird für zwei oder mehrere Dienststellen (Dienststellenteile) eine gemeinsame Personalvertretung oder werden für eine Dienststelle mehrere Personalvertretungen gebildet, so gelten die zusammengefassten beziehungsweise jede der getrennten Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes als eine Dienststelle.

Wer im Sinne dieses Bundesgesetzes als Leiterin oder Leiter der zusammengefassten Dienststelle (Dienststellenteile) gilt, hat der zuständige Zentralausschuss nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit der oder dem für den Zentralausschuss zuständigen Leiterin oder Leiter der Zentralstelle zu bestimmen.

(4) Die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen ist im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und an den Amtstafeln der betroffenen Dienststellen, im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport jedoch nur an der Amtstafel dieses Bundesministeriums, kundzumachen."

§ 8 Abs. 4 PVG in der aktuellen Fassung lautet auszugsweise:

"Bundesbedienstete (ausgenommen Lehrlinge des Bundes) gehören im Sinne dieses Bundesgesetzes jener Dienststelle an, der sie zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind. Vom Dienst befreite, enthobene, vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesene oder sonst abwesende Bundesbedienstete

bleiben Angehörige dieser Dienststelle. ... ."

§ 15 Abs. 4 1.Satz PVG in der aktuellen Fassung lautet: "Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuss gewählt wird, sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes in einem aufrechten Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund stehen und einer Dienststelle angehören, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt."

§ 20 Abs. 2 PVG in der aktuellen Fassung lautet: "Die Dienstellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sind verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über ihre Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidungen der Dienststellenwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen fünf Arbeitstagen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung."

Gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof Zl. 2248/75 vom 19.11.1976 gehört eine in den Räumen des KG Wiener Neustadt eingerichtete Schreibstelle, deren Leiterin und sonstige Bedienstete dem KG-Präsidenten von Wiener Neustadt unterstehen, und in der Akten des BG Innere Stadt Wien geschrieben werden, nicht zum BG Innere Stadt Wien.

Für das aktive Wahlrecht eines Bediensteten ist, was die Auslegung des Tatbestandsmerkmales "der Dienststelle angehört, deren Dienststellenausschuss gewählt wird", anlangt die tatsächliche Verwendung oder was im Wesentlichen dasselbe ist, die tatsächliche Beschäftigung in der Dienststelle maßgebend.

(Verwaltungsgerichtshof, Zl. 2248/75, 19.11.1976).

Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, was der tatsächlichen Verwendung an der gegenständlichen Dienststelle widerspricht. Organisatorische Zuordnungen am Papier vermögen eine tatsächliche Verwendung nicht zu entkräften.

Es ist kein Widerspruch, dass Bedienstete eines Militärkommandos oder einer anderen Organisationseinheit des Bundesheeres am Truppenübungsplatz Hochfilzen dauernd verwendet werden und zum Zwecke der Personalvertretung ebendort zu einer Dienststelle zusammenzufassen sind. Diese Zusammenfassung erfolgte rechtmäßig aufgrund einer Verordnung gem. § 4 PVG. Besonders kleine Dienststellenteile nicht zu einer am selben Ort befindlichen Dienststelle zu zählen würde dem Sinn einer Zusammenfassung und dem Sinn des § 4 Abs. 2 und 3 PVG widersprechen.

Die Zuordnung der fünf wahlberechtigten Personen zur Dienststelle der örtlichen Verwendung entspricht dem Gesetz und der hier zitierten Rechtsprechung.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Zusammenfassung von Dienststellenteilen zum Zweck der Personalvertretung von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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