L511 2010159-1•BVwG L511 2010159-1
L511 2010159-1Tribunal Administrativo Federal7 de nov. de 2014
Beschwerdevorentscheidung, ersatzlose Behebung, Genehmigung,<br/>Nichtbescheid, Revision zulässig, Unzuständigkeit, VwGH
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch CONSOLTATIO Wirtschafts- Unternehmensberatung, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 17.06.2014, Beitragskontonummer: XXXX, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG behoben
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang:
Verfahren vor der Gebietskrankenkasse und Beschwerde
Mit Bescheid vom 31.05.2014, Zahl: XXXX, schrieb die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden GKK) der beschwerdeführenden Partei gemäß § 113 Abs. 1 Z2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 200,00 wegen Nichteinhaltung der Vorlagefriste von Anmeldungen vor (AZ [Aktenzahl des Verwaltungsaktes der GKK] 1).
Der im Akt einliegende Bescheid, weist weder eine Unterschrift der/des Genehmigenden auf, noch ist aus dem Akt eine elektronische Genehmigung ersichtlich.
Ein Zustellnachweis findet sich nicht im Akt.
Mit Schreiben vom 10.06.2014 wurde gegen diesen Bescheid der GKK fristgerecht Beschwerde erhoben (AZ 2).
Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag
Mit Bescheid vom 17.06.2014, Beitragskontonummer: XXXX, Zahl: XXXX, wies die GKK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 10.06.2014 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab (AZ 3).
Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am 24.06.2014 (AZ 3/2).
Mit Schreiben vom 27.06.2014 beantragte die beschwerdeführende Partei fristgerecht die Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (AZ 4).
Die GKK übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage vom 18.07.2014 den Verwaltungsakt samt ergänzenden Bemerkungen (AZ 5).
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
entscheidungswesentliche Feststellungen
Die im Akt einliegende Urschrift der schriftlichen Erledigung vom 31.05.2014, Zahl: XXXX, wurde mittels des EDV-Programms MVB erstellt, und weist weder eine Unterschrift der/des Genehmigenden auf, noch ist aus dem Akt eine elektronische Genehmigung ersichtlich.
Beweiswürdigung
Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ [Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes] 1).
Dass die Erledigung vom 31.05.2014, Zahl: XXXX, mittels des EDV-Programms MVB erstellt wurde, ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts aus vergleichbaren Verfahren (für viele: L511 2005865, L511 2005626, L511 2005681).
Der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der beschwerdeführenden Partei (OZ 1).
Rechtliche Beurteilung
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).
Im gegenständlichen Fall hat die GKK eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die beschwerdeführende Partei hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Beim Vorlageantrag handelt es sich um den gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehenen Rechtsbehelf, dessen Begehren ausschließlich darauf gerichtet sein muss (und darf), dass die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]).
Im Gegensatz zum bisherigen §64a AVG soll es nunmehr der Behörde möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Anders als im § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung auch nicht außer Kraft. Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll daher die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S5).
In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist daher davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
Zu A) Behebung der Beschwerdevorentscheidung
Rechtsgrundlage
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anm 17]).
zum gegenständlichen Verfahren
Der gegenständliche Fall gleicht im Hinblick auf die Frage, ob die Erledigung vom 31.05.2014, Zahl: XXXX, als Bescheid zu qualifizieren ist, jenem Fall, über welchen der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.10.2014, Ra2014/08/0009, entschieden hat. Der Verwaltungsgerichtshof stellt darin im Hinblick auf einen mittels EDV-Programm MVB automatisiert erstellten Bescheid fest, dass es sich dabei um einen Nichtbescheid handelt.
Die ebenfalls mittels MVB automatisiert erstellte gegenständliche Erledigung vom 31.05.2014, Zahl: XXXX, stellt somit keinen Bescheid dar.
Die von der beschwerdeführenden Partei erhobene Beschwerde richtete sich somit gegen einen Nichtbescheid, was den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat (VwGH E 11.12.2013, 2012/08/0314 mwN). Dies gilt auch für eine Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG, mit der über eine unzulässige Berufung in der Sache entschieden wurde, zumal eine Berufungsvorentscheidung als eine Entscheidung der Behörde in der Sache - ebenso wie eine Sachentscheidung der Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG - an die Stelle des mit Berufung angefochtenen Bescheides tritt (VwGH 26.02.2014, 2013/04/0015 mit Hinweis auf VwGH 30.06.2011, 2009/07/0151).
Der meritorisch erfolgte Abspruch über die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung überschritt daher die Zuständigkeit der GKK im gegenständlichen Fall, da die Zuständigkeit nur so weit gereicht hat, als die Beschwerde wegen deren Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen wäre.
Ein von einer unzuständigen Behörde erlassener Bescheid ist rechtswidrig und von der Beschwerdeinstanz von Amts wegen aufzuheben, wobei davon auch jene Fälle erfasst sind, in denen die belangte Behörde ein Rechtsmittel meritorisch nicht erledigen hätte dürfen, sondern das Rechtsmittel wegen dessen Unzulässigkeit zurückzuweisen gehabt hätte (VwGH 14.03.1995, 92/07/0162; VwGH 17.01.1984, 82/07/0159 mit Hinweis auf VwGH 21.05.1968, 1166/67).
Wird die Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht aufgegriffen belastet die Beschwerdeinstanz ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes und verletzt auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht des Betroffenen auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (VwGH E 12.09.1997, 96/19/1468).
Gemäß § 27 VwGVG ist die Unzuständigkeit der belangten Behörde von Amts wegen wahrzunehmen, weshalb die Beschwerdevorentscheidung spruchgemäß zu beheben ist.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Beschwerdevorentscheidung gemäß §§ 14 und 15 VwGVG ist jener in § 64a AVG nachgebildet. Im Unterschied zu dieser, tritt die Beschwerdevorentscheidung nach dem VwGVG aber nicht mehr mit dem Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft, sondern diese soll Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte sein (vgl. EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S5).
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner zu § 68 Abs. 4 Z 1 AVG ergangenen Judikatur davon aus, dass eine rechtskräftig gewordene meritorische Berufungsvorentscheidung über eine unzulässige Berufung von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde (VwGH 26.02.2014, 2013/04/0015). Im Hinblick auf in Beschwerde gezogene von einer unzuständigen Behörde erlassene Beschwerdevorentscheidungen, fehlt es aber an Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, da die Beschwerdevorentscheidung nach dem AVG bisher nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war, sondern mit dem Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft trat.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
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