G305 2009246-1•BVwG G305 2009246-1
G305 2009246-1Tribunal Administrativo Federal7 de nov. de 2014
Anrechnung, Beschwerdevorentscheidung, Ehe, Einkommen, Freibetrag,<br/>gemeinsamer Haushalt, Notstandshilfe, Verspätung
G305 2009246-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK, als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, SVNR: XXXX, vom 06.03.2014 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 03.03.2014, GZ.: XXXX, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 139/2013 iVm. § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 122/2013 wird die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde, GZ.: XXXX, infolge Rechtswidrigkeit b e h o b e n.
II. Gemäß § 33 in Verbindung mit den §§ 38 und 24 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 139/2013 und § 2 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i
g.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 02.01.2013 übergab die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) im Rahmen einer persönlichen Vorsprache einen auf die Gewährung von Pensionsvorschuss gerichteten Formularantrag.
In der Begründung ihres Antrages gab sie an, im Mai 2012 einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt zu haben und dass das Pensionsverfahren noch anhängig sei. Auch habe sie im Zeitpunkt der Antragstellung in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Sie verfüge daher über eigenes Einkommen. In ihrem Haushalt lebe auch der am XXXX geborene Angehörige, XXXX.
Im Antragsformular wurde die BF auf die in § 50 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 normierten Meldepflichten hingewiesen, sohin insbesondere auf die Verpflichtung, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) und einen Kranken- bzw. Wochengeldbezug der belangten Behörde sofort mitzuteilen und spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und der seiner Angehörigen, jede Änderung seiner Wohnadresse, jeden Aufenthalt im Ausland sowie jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruches maßgebenden Änderung zu melden.
Im Rahmen einer über das Bruttoeinkommen, sowie den Umsatz abgegebenen und von ihr unterzeichneten, zum 04.02.2013 datierten Formularerklärung gab die BF an, seit dem Jahr 2007 einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Sie habe aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.01.2013 ein Bruttoeinkommen unter Berücksichtigung allfälliger Hinzurechnungsbeträge gemäß § 36 a Abs. 3 AlVG bzw. einen Umsatz in Höhe von EUR XXXX erzielt. Weiters erklärte sie sich bereit, der belangten Behörde den Einkommen- bzw. Umsatzsteuerbescheid für 2011 binnen vierzehn Tagen ab Bescheiddatum unaufgefordert vorzulegen, damit diese den Leistungsanspruch der BG endgültig beurteilen könne. Weiters verpflichtete sich die BF, der belangten Behörde innerhalb der ersten 14 Tage des nächsten Monats wieder eine Erklärung über das Einkommen sowie den Umsatz des Vormonats abzugeben.
Der belangten Behörde legte sie darüber hinaus eine zum 03.01.2013 datierte Lohnbescheinigung der Dienstgeberin des mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen vor. Aus dieser ergibt sich, dass ihr Angehöriger im Betrieb seiner Dienstgeberin seit 08.05.2003 als Mandatar beschäftigt gewesen sei und in den Monaten Jänner, Februar und März 2013 ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von EUR XXXX verdient habe. Davon seien monatlich EUR XXXX an Sozialversicherungsabgabe und Lohnsteuer in Abzug gebracht worden.
Aus einer zum 10.12.2013 datierten, zwischen der BF und der belangten Behörde verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung geht hervor, dass die BF auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle sei, ihre Vermittlung jedoch durch gesundheitliche Einschränkungen der BF beeinträchtigt würde. Auch sei ihr Pensionsantrag mit der Begründung des Vorliegens ihrer Arbeitsfähigkeit abgelehnt worden. Die BF habe Berufserfahrung als Schaufensterdekorateurin. Sie habe einen Lehrabschluss als Bürokauffrau, ECDL-Kenntnisse, sowie einen Führerschein der Klasse B, jedoch fehle ihr di Fahrpraxis. Das Ziel ihrer Betreuung definierte die belangte Behörde damit, die BF bei ihrer Suche nach einer Stelle als Telefonistin und beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung zu unterstützen.
2. In dem von der BF gegen die Pensionsversicherungsanstalt vor dem Landesgericht für ZRS XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zur GZ: XXXX auf Zuerkennung einer Invaliditätspension angestrengten Verfahren wurden mehrere Sachverständigengutachten eingeholt, die im Folgenden im Wesentlichen zusammengefasst der BF grundsätzlich Arbeitsfähigkeit bescheinigen. Es sei in absehbarer Zeit auch nicht mit einer Verschlechterung ihres Allgemeinzustandes zu rechnen.
Aus der zusammenfassenden Begutachtung eines der belangten Behörde von der BF vorgelegten, zum 10.01.2013 datierten Neurologisch-Psychiatrischen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, XXXX, ergibt sich im Wesentlichen zusammengefasst, dass sich bei der BF auf Grund ihrer Wirbelsäulenschmerzen, Depressionen, Konzentrationsstörungen und Durchschlafstörungen ein regelrechter Befund finde. In psychiatrischer Hinsicht bestehe eine Dysthymie mit Nervosität. Das Gutachten enthält auch eine auf den status psychicus und den status neurologicus der BF gestützte berufskundliche Schlussfolgerung, dass ihr Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen zumutbar seien. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Tätigkeiten im Freien oder in geschlossenen Räumen verrichtet werden müssen, sofern diese leicht oder mittelschwer seien. Auch sei die BF einem normalen Arbeitstempo gewachsen. Allerdings seien ihr Akkord- und Fließbandarbeiten nicht zumutbar. Unzumutbar sei ihr auch eine Nachtarbeit mit Wechselschichten. Kundenkontakt sei ihr zumutbar und bestehe bei ihr eine durchschnittliche Kontaktfähigkeit. Die Krankenstandsprognose zeige, dass auf Grund der Erfahrungswerte im neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet mit vermehrten Krankenständen zu rechnen sei.
In seinem abschließenden medizinischen Gutachten vom 28.06.2013 folgerte der Facharzt für Innere Medizin, XXXX, auf der Grundlage der bei der BF festgestellten internistischen Diagnosen einer erhaltenen Herzleistung mit normalem Blutdruck, einer Hypercholesterinämie und einer degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenksveränderung, dass der BF ein normaler Arbeitsablauf ganztägig zumutbar sei. Akkord- und Fließbandarbeiten seien der BF jedoch nicht zumutbar. Nachtarbeit sei ihr ebenfalls unzumutbar. Dagegen seien ihr das Wochenpendeln und ein Ortswechsel zumutbar.
In seinem fachärztlich-Orthopädischen Gutachten stellte der Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, im Wesentlichen zusammengefasst fest, dass die BF trotz ihrer seit vielen Jahren bestehenden Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und in beiden Schultergelenken, des Impingement Schultergelenks bds., der chronisch intermittierenden Cervialgie und der chronisch intermittierenden Lumbalgie ständig vollschichtige Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen verrichten könne. Auch seien Arbeiten über Kopf zeitweise möglich. Halbzeitig seien ihr auch hockende Arbeiten mit aufgerichtetem Oberkörper, fallweise Arbeiten in knieender Position, sowie Arbeiten in gebückter Haltung möglich. Aus orthopädischer Sicht sei mit einem Krankenstand von einer Woche pro Jahr zu rechnen.
In dem zum 03.07.2013 datierten berufskundlichen Sachverständigengutachten folgerte der Sachverständige für Arbeitstechnik und Berufskunde, XXXX, dass die BF im Hinblick auf ihre Ausbildung, ihren beruflichen Werdegang und das medizinische Leistungskalkül die Tätigkeit einer Dekorateurin nicht mehr ausüben könne, da sie den damit einhergehenden körperlichen Belastungen nicht mehr gewachsen sei. Auf der Suche nach alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten stellte der Sachverständige jedoch fest, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zum Erreichen einer Arbeitsstätte zugemutet werden könne. Wochenpendeln oder eine Übersiedlung seien möglich. Aus berufskundlicher Sicht kämen für sie Tätigkeiten in Frage, wie die einer Telefonistin, Kassierin (Eintritts-, Fahrkarten, Parktickets), Aufseherin, Wächterin im Standpostendienst in Zweischichtbetrieben, Parkraumüberwacherin und andere mehr in Betracht. Für diese Verweisungstätigkeiten existiere in Österreich eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen. Sodann folgt im Sachverständigengutachten eine ausführliche Beschreibung der angesprochenen, für die BF geeigneten Berufsbilder einer Telefonistin und einer Eintritts-/Fahrkartenkassierin.
3. Am 03.09.2013 zog die BF ihre Klage gegen die Pensionsversicherungsanstalt zurück, was wiederum die belangte Behörde zu einer Kontaktaufnahme mit der BF veranlasste.
Im Zuge des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens gab die BF eine zum 28.01.2014 datierte Erklärung ab, dass sie im Jänner 2014 weder ein Einkommen, noch einen Umsatz aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt habe.
Auf Grund der, der belangten Behörde vorgelegten Lohnbescheinigung der Dienstgeberin ihres im gemeinsamen Haushalt mit der BF lebenden Angehörigen XXXX soll dieser bei seiner Dienstgeberin gleichbleibend bis 31.12.2014 im Zeitraum 01.01. bis 31.01.2014 ein monatliches Bruttoentgelt von EUR XXXX, wovon an Sozialversicherungsabgabe und Lohnsteuer insgesamt EUR XXXX in Abzug gebracht wurden.
4. Mit Bescheid vom 03.03.2014, VSNR: XXXX, stellte die belangte Behörde die Notstandshilfe mangels Notlage ab 01.02.2014 ein. In der Begründung führte die belangte Behörde dazu aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass das anrechenbare Einkommen des Gatten der BF in Höhe von monatlich EUR XXXX trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen den Anspruch der BF auf Notstandhilfe übersteige. Weiter heißt es, dass dem Anrechnungsbetrag ein Nettoeinkommen von EUR XXXX zu Grunde liege, wovon Beträge in Höhe von EUR XXXX (Grundfreibetrag ihres Gatten) sowie EUR XXXX Werbekostenpauschale in Abzug gelangten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde am 06.03.2014 eingelangte Beschwerde der BF. Darin rügt sie die Richtigkeit der der Anrechnung des Grundfreibetrages von EUR XXXX und der Werbekostenpauschale von EUR XXXX. Ihrer Meinung nach würden sich die Freigrenzen bei der Notstandshilfe für Ehepartner bzw. Lebensgefährten bei über 50 Jährigen auf EUR 1.084,-- bzw. bei über 55 Jährigen auf EUR 1.626,-- belaufen. Sie selbst sei über 50 Jahre alt und werde sie im Mai 2014 XXXX Jahre alt. Ihr am XXXX geborener Lebensgefährte seit weit über XXXX Jahre alt. Sie rügte, dass durch die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich sei, weshalb sie die belangte Behörde um Überprüfung ersuchte.
5. Die von der belangten Behörde in der Folge beim Bundesrechenzentrum (BRZ) veranlasste Überprüfung der Anspruchsberechnung der BF ergab nachfolgendes Ergebnis (detaillierte Berechnung):
Bruttoentgelt (Variante 1) Zeitraum 01.01.2014 - 29.07.2014
Bruttoentgelt laufend monatlich EUR XXXX
Bruttoentgelt Sonderzahlungen monatlich EUR XXXX
Anspruch auf täglichen AZ-Richtsatz erhöht: EUR XXXX
Obergrenze (NETTO60) EUR XXXX
Anspruch auf (NETTO60) gekürzt EUR XXXX
NH Berechnungsgrundlage (Grundbetrag plus allfälligem Ergänzungsbetrag ohne FZ) EUR XXXX
Verminderungsprozentsatz 95 %
Tägliche Brutto NH EUR XXXX
Neuer Anspruch EUR XXXX
Anrechnung Anrechnungsbetrag EUR XXXX
Anspruch nach Anrechnung EUR XXXX
FEUG - Berechnung Anspruch für FEUG EUR XXXX
Mindeststandard EUR XXXX
Mindeststandard täglich EUR XXXX
Haushaltseinkommen täglich EUR XXXX
Haushaltseinkommen inkl Anspruch täglich EUR XXXX
Keine FEUG Aufzahlung, da gesamtes Haushaltseinkommen zu hoch 8. HV-DAM HV-DAM Leistungsart NH
HV-DAM Tagsatz EUR XXXX
HV-DAM Berechnung EUR XXXX
Bruttoentgelt (Variante 2) Zeitraum 01.01.2014 - 29.07.2014
Bruttoentgelt laufend monatlich EUR XXXX
Bruttoentgelt Sonderzahlungen monatlich EUR XXXX
Neuer Anspruch EUR XXXX
Anrechnung Anrechnungsbetrag EUR XXXX
Anspruch nach Anrechnung EUR XXXX
HV-DAM HV-DAM Leistungsart NH
HV-DAM Tagsatz EUR XXXX
HV-DAM Bemessung EUR XXXX
Einen für den 28.02.2014 anberaumten Termin bei der belangten Behörde nahm die BF nicht wahr.
6. Mit dem nicht fristgerecht erlassenen Bescheid vom 19.05.2014, GZ: XXXX wies die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der BF ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
Gegen die zum 19.05.2014 datierte, an die BF am 20.05.2014 abgefertigte und ihr am 21.05.2014 zugestellte Beschwerdevorentscheidung, GZ: XXXX, richtet sich ihr, bei der belangten Behörde am 02.06.2014 - rechtzeitig - eingelangter Vorlageantrag, mit dem sie die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte. Sie berief sich darauf, dass die Freigrenze für EhepartnerInnen bzw. LebensgefährtInnen bei über 55 Jährigen im Jahr 2014 monatlich EUR 1.626,00 betrage.
6. Am 02.07.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde der BF und die bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
In der, der Beschwerdevorlage zu Grunde gelegten Sachverhaltsdarstellung führte die belangte Behörde aus, dass die BF am 17.12.21001 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe, als das Lokal ihres Lebensgefährten in Konkurs gefallen und sie als Kellnerin arbeitslos geworden war. Mit krankheits- bzw. kuraufenthaltsbedingten Unterbrechungen beziehe sie seit 14.10.2002 Notstandshilfe. Zwischenzeitig sei ihr auch ein Pensionsvorschuss gewährt worden. Die BF sei nebenbei (mit Unterbrechungen) selbständig erwerbstätig gewesen und habe sie während dieser Zeit ein Vereinslokal betrieben. Sie habe jeweils monatlich Erklärungen über Einkommen und Umsatz abgegeben. Aus dieser Tätigkeit habe sie ein, die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitendes Einkommen erzielt, weshalb sie aus Sicht der belangten Behörde als arbeitslos angesehen worden sei. Auch eine nachträgliche Überprüfung habe trotz hohen jährlichen Umsatzes stets ein geringfügiges Einkommen ergeben, was dazu geführt habe, dass die bezogene Leistung zwar widerrufen, nicht aber zurückgefordert wurde. Bei der Berechnung der Notstandshilfe der BF habe die belangte Behörde das Einkommen ihres Lebensgefährten berücksichtigt. Dieser habe bis Dezember 2013 vom XXXX ein Gehalt knapp über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen. Weiters sei er im Vereinslokal der BF als Kellner geringfügig angestellt gewesen und habe aus dieser Tätigkeit ein Gehalt in Höhe von ca. EUR XXXX bezogen, weshalb die Notstandshilfe in voller Höhe ohne Anrechnung gebührt habe.
Da der Ehegatte der BF seit Jänner 2014 beim XXXX voll angestellt sei und dort ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR XXXX brutto beziehe, habe dies zur Einstellung des Leistungsbezuges der BF geführt. Im Hinblick auf die von der BF erwähnten Schulden ihres Gatten angewendeten maximal möglichen Freigrenze errechne sich bei ihr kein Anspruch auf Notstandshilfe. Die Ansicht der BF, dass bei ihr erhöhte Freigrenzen angesetzt werden müssten, sei insofern verfehlt, als an eine Anwendung erhöhter Freigrenzen zusätzliche Bedingungen (Erschöpfung eines ALG-Anspruches von 52 Wochen) geknüpft seien, die sie jedoch nicht erfülle. Auch sei die BF im Zeitpunkt der Erlassung des "Einstellbescheides" noch nicht 55 Jahre alt gewesen. Überdies erfülle sie die Kriterien für eine 50jährige Arbeitslose und für 54 jährige arbeitslose Frauen nicht.
7. Im Rahmen einer, am 22.09.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung bestätigten die Beschwerdeführerin und ihr als Zeuge einvernommener Ehegatte im Kern die Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen. Anlässlich dieser Verhandlung wurde auch die erschienene Vertreterin der belangten Behörde einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und lebt mit ihrem Ehegatten, XXXX, den sie am XXXX ehelichte, im gemeinsamen Haushalt.
Sie weist an der Anschrift XXXX, eine Hauptwohnsitzmeldung auf. Hier ist auch ihr Ehegatte gemeldet.
1. 2 Als der heutige Ehegatte der mit dem von ihm betriebenen Lokal in Konkurs fiel, wurde die bei ihrem Ehegatten als Kellnerin angestellte Beschwerdeführerin arbeitslos.
Am 17.12.2001 stellte sie bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld. Sie bezieht seit dem 17.01.2001 - nahezu ununterbrochen - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Im Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf Gewährung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung war die Beschwerdeführerin XXXX Jahre alt.
Beginnend mit 14.10.2002 bezog sie Notstandshilfe
Vom 01.06.2012 bis einschließlich 31.08.2013 gewährte ihr die belangte Behörde Pensionsvorschuss.
Seit dem Jahr XXXX führt die Beschwerdeführerin einen Cateringbetrieb, der bis dato nicht ruhend gestellt wurde. Sie besitzt auch eine aufrechte gewerberechtliche Bewilligung.
Mit ihrem Cateringunternehmen erzielte sie im Geschäftsjahr 2012 einen Umsatz in Höhe von EUR XXXX. Der im Geschäftsjahr 2012 erwirtschaftete Gewinn belief sich auf EUR XXXX. Die in diesem Zeitraum angefallenen Betriebsausgaben beliefen sich auf EUR XXXX.
Eine von der belangten Behörde durchgeführte Überprüfung ergab, dass das eigene Einkommen der BF trotz des vorgelegenen Jahresumsatzes unter der Geringfügigkeitsgrenze lag. Deshalb wurden die von ihr bezogenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vorerst nicht widerrufen.
Bei der Berechnung der Höhe der Notstandshilfe wurde stets das Einkommen ihres vormaligen Lebensgefährten und nunmehrigen Ehegatten, XXXX, berücksichtigt.
Im Jänner 2014 wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin Vorsteher eines Bezirkes der Stadt XXXX und bezieht er seither ein Gehalt in Höhe von EUR XXXX brutto. Das entspricht einem Nettoeinkommen von
EUR XXXX.
Bis Jänner 2014 war er stellvertretender Bezirksvorsteher und bezog als solcher ein Gehalt in der Höhe eines Viertels des seit Jänner 2014 bezogenen Gehalts.
1. 3 Eine unter Berücksichtigung der Gehaltserhöhung des Ehegatten der Beschwerdeführerin erfolgte Neuberechnung erbringt folgendes Ergebnis:
Durchschnittliches Nettoeinkommen des Ehegatten/Lebensgefährten EUR
XXXX
abzüglich Werbungskostenpauschale - EUR XXXX
abzüglich Freigrenze für Ehegatten/Lebensgefährten - EUR XXXX
ergibt einen monatlich anzurechnenden Betrag von EUR XXXX
gerundet EUR XXXX
ergibt täglich anzurechnenden Betrag von EUR XXXX
täglich gebührende Notstandshilfe vor Anrechnung EUR XXXX
täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung EUR XXXX
Unter Berücksichtigung der monatlichen Schuldenlast des Ehegatten der Beschwerdeführerin von EUR XXXX- und der maximal möglichen Freigrenze ergibt sich folgende Berechnung:
Durchschnittliches Nettoeinkommen EUR XXXX
abzüglich Werbungskostenpauschale - EUR XXXX
abzüglich Freigrenze für Ehegatten/Lebensgefährten - EUR XXXX
abzüglich Freigrenze für erhöhte Aufwendungen - EUR XXXX
ergibt monatlich anzurechnenden Betrag von EUR XXXX gerundet EUR
XXXX
ergibt täglich anzurechnenden Betrag von EUR XXXX
täglich gebührende Notstandshilfe vor Anrechnung EUR XXXX
täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung EUR XXXX
Da beide Berechnungsarten keinen Notstandshilfeanspruch der BF ergeben, stellte die belangte Behörde die der Beschwerdeführerin gewährte Notstandshilfe mit Bescheid vom 03.03.2014, VN: XXXX, mit Wirkung 01.02.2014 ein.
Der für die Abweisung der Beschwerde der BF maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens.
Die Angaben zur Hauptwohnsitzmeldung der BF beruhen auf den Meldedaten des Zentralen Melderegisters.
Die zur Einkommensentwicklung und zur Höhe des Ehegatten der Beschwerdeführerin getroffenen Feststellungen gründen auf dessen glaubhaften Angaben anlässlich seiner Zeugeneinvernahme.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1. 1 Der gegenständliche, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice gerichtete, zum 29.05.2013 datierte Vorlageantrag langte bei der belangten Behörde am 02.06.2014, sohin rechtzeitig ein.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.
Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
3.1. 2 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I Nr. 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 56 Abs. 1 AlVG 1977 idgF. entscheidet die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über Ansprüche auf Leistungen.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern, oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
In Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung beträgt die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF. zehn Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.
Im Bescheid vom 19.05.2014, GZ: XXXX, mit dem die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung erließ, zitiert diese § 14 Abs. 1 VwGVG, demzufolge es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG freisteht, den angefochtenen Bescheid binnen zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG sieht im Hinblick auf die Beschwerdevorentscheidung eine Zehnwochenfrist vor und geht im gegenständlichen Fall diese Bestimmung als lex specialis der in § 14 Abs. 1 VwGVG enthaltenen Bestimmung vor. § 56 Abs. 2 AlVG lautet wörtlich wie folgt:
"§ 56 (1) [...]
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen."
Die Berechnung der Zehnwochenfrist nach § 56 Abs. 2 leg. cit. richtet sich nach § 32 AVG 1991 idgF., der wörtlich wie folgt lautet:
"§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats."
Der belangten Behörde kommt die Kompetenz, über die Beschwerde mittels Bescheid nach jeder Richtung abzusprechen, daher nur so lange zu, als sie dies innerhalb der Zehnwochenfrist erledigt. Mit Fristablauf geht jedoch die alleinige Kompetenz, die notwendigen Verfahrenshandlungen zu setzen und die Beschwerde zu erledigen, auf das Verwaltungsgericht über (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 1 zu § 14 VwGVG). Da die Beschwerdevorentscheidung der Berufungsvorentscheidung nachgebildet ist, kann hier auf die zur Berufungsvorentscheidung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 3. Teilband, Rz. 8ff zu § 64 a und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Berufungsvorentscheidung).
Im gegenständlichen Fall langte die gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde gerichtete - rechtzeitige - Beschwerde der BF bei dieser am 06.03.2014 ein. Mit diesem Tag wurde auch die Zehnmonatsfrist in Gang gesetzt und endete diese mit Ablauf des 15.05.2014.
Der am 20.05.2014 abgefertigte, zum 19.05.2014 datierte, im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangene Bescheid der belangten Behörde - er wurde der BF am 21.05.2014 per Rückscheinbrief persönlich zugestellt - wurde erst nach Ablauf der Frist zur Beschwerdevorentscheidung, sohin zu einer Zeit erlassen, als die alleinige Zuständigkeit der Behörde hierzu nicht mehr gegeben war. Mit ihrem, bei der belangten Behörde am 02.06.2014 rechtzeitig eingelangten Vorlageantrag begehrte die BF, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werde.
Diese, den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastende Unzuständigkeit der belangten Behörde war im Hinblick auf die von ihr verspätet erlassene Berufungsvorentscheidung von Amts wegen aufzugreifen, weshalb die verspätete Beschwerdevorentscheidung als rechtswidrig zu beheben war (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht, K 7 zu § 14 VwGVG).
Im gegenständlichen Beschwerdefall ist daher auf den mit der Beschwerde angefochtenen Bescheid vom 03.03.2014, VSNR: XXXX, und nicht auf den Bescheid vom 19.05.2014, GZ: XXXX, abzustellen.
Gemäß § 33 Abs. 1 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
Gemäß § 33 Abs. 2 leg. cit. ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeistlose der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
Gemäß § 33 Abs. 3 leg. cit. liegt eine Notlage dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Dem subsidiären Charakter als - zeitlich unbegrenzte - Versicherungsleistung entsprechend, ist der Notstandshilfeanspruch an die Voraussetzung des Fehlens einer zur Deckung der Lebensbedürfnisse ausreichenden Einkommens gebunden. Notlage im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung liegt dann vor, wenn dem Arbeitslosen - ohne Notstandshilfe - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist. Dabei ist auf das tatsächliche Einkommen des Arbeitslosen abzustellen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht, Bd. 1, Rz. 651).
Gemäß § 2 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973 idF. BGBl. II Nr. 490/2001 liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst, sowie jene des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 NH-VO).
Für den Fall, dass der bzw. die Arbeitslose mit dem Partner (Ehepartner oder Lebensgefährte) im gemeinsamen Haushalt lebt, gilt, dass gemäß § 36 Abs. 2 AlVG bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des bzw. der Arbeitslosen selbst sowie des bzw. der mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners zu berücksichtigen sind.
Die in § 36 Abs. 2 AlVG und § 2 Abs. 2 NH-VO gesetzlich geregelten Bestimmungen normieren zwingend die Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen (der Arbeitslosen) und die seines bzw. ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners bzw. Partnerin. Daraus folgt, dass zur Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse eine konkrete Gegenüberstellung von Ausgaben und Einkommen des Arbeitslosen und seines Partners vorgenommen werden. Dabei sind auf die Notstandshilfe ausschließlich die im Leistungszeitraum tatsächlich zugeflossenen Einkünfte anzurechnen. Dabei legt § 36 Abs. 3 lit. B) sublit. a) AlVG fest, dass vom Einkommen des Partners bzw. der Partnerin bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) frei zu lassen ist, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, Rz. 653).
Gemäß § 4 Abs. 1 NH-VO ist Notlage nicht anzunehmen, wenn der Arbeitslose (die Arbeitslose) eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bezieht. Diesen Leistungen ist eine ausländische Alterspension bzw. Altersrente mindestens in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) gleichgestellt.
Die BF bezieht keine der in § 4 Abs. 1 NH-VO Leistungen aus einem der Versicherungsfälle des Alters.
Gemäß § 33 Abs. 4 kann Notstandshilfe nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt.
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die BF zwischen dem 10.10.2013 und dem 31.01.2014 Notstandshilfe in der Höhe eines Tagessatzes von je EUR 16,80 bezogen hat. Auf welcher Grundlage ihr die Notstandshilfe ausgezahlt wurde, ist nicht feststellbar, da in dem von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Akt zwar ein förmlicher, von der BF bei dieser am 02.01.2013 eingebrachter Formularantrag auf Pensionsvorschuss, nicht jedoch ein Formularantrag auf Notstandshilfe einliegt.
Die für die Berechnung des Notstandshilfeanspruchs relevante Bestimmung lautet wie folgt:
"§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, dass die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:
A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:
Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.
B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:
a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1.040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
c) Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.
d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen. [...]"
Gemäß § 36 Abs. 5 leg. cit. sieht darüber hinaus - auf der Grundlage der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien - die Möglichkeit der Erhöhung der im Abs. 3 lit. B) lit. a) angeführten Freibeträge in den vom Gesetz demonstrativ aufgezählten, berücksichtigungswürdigen Fällen vor. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat das Arbeitsmarktservice Gebrauch gemacht und die Richtlinie zur Freigrenzenerhöhung erlassen.
Im Hinblick auf die Berücksichtigung des Partnereinkommens bestimmt § 36 Abs. 3 lit. B) sublit. a) AlVG, dass vom Einkommen des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin bzw. des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag frei zu lassen ist, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann (vgl. § 6 Abs. 1 NH-VO). Auf die Notstandshilfe ist nur jener Teil des Einkommens anzurechnen, der diesen Freibetrag (Freigrenze) übersteigt. Gemäß § 6 Ab. 2 NH-VO beträgt die Freigrenze pro Monat EUR 529,-- für den das Einkommen beziehenden Partner und die Hälfte dieses Betrages (EUR 264,50) für jede Person, für deren Unterhalt der Partner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich beiträgt [einfache Freigrenze - vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, Rz. 687].
Hat der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger ausgeschöpft und konnte das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen unter weitest möglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Stelle vermitteln, erhöht sich der einfache Freibetrag gemäß § 36 Abs. 3 lit. B lit. b) AlVG um 100 %. Diese doppelte Freigrenze beträgt monatlich EUR 1.058,-- für den Partner [doppelte Freigrenze - vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, Rz. 688].
Hat der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger ausgeschöpft, auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten von mindestens 240 Monaten oder von 1.040 Wochen (20 Jahren) nachgewiesen und konnte das Arbeitsmarktservice auch unter weitest möglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Stelle vermitteln, so ist der einfache Freibetrag gemäß § 36 Abs. 3 lit. B lit. b) AlVG (§ 6 Abs. 4 NH-VO) um 200 % zu erhöhen. Um die dreifache Freigrenze in Anspruch nehmen zu können, darf die Arbeitslosigkeit erst nach dem vollendeten 55. Lebensjahr eingetreten sein. Die dreifache Freigrenze beträgt monatlich EUR 1.587,-- für den Partner [dreifache Freigrenze - vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, Rz. 689].
Die Anrechnung hat jedoch insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Anrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandart fallen würde. Dieser Mindeststandart für zwei Personen entsprach dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Ausgleichszulagenrichtsatz für Paare gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzuhaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird.
Das Haushaltseinkommen ist auf der Basis des Einkommens des Leistungsbeziehers bzw. der Leistungsbezieherin und dessen/deren Partners/Partnerin zu bemessen (siehe dazu Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, Rz. 678).
Bei der Anrechnung des Partnereinkommens ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 NH-VO sinngemäß anzuwenden (§ 6 Abs. 7 NH-VO). Demnach ist das Monatseinkommen des Partners, das dieser aus unselbständiger Beschäftigung erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieses Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im folgenden Monat gebührt, anzurechnen.
Die BF ist mit Unterbrechungen seit dem 17.01.2001 arbeitslos. Zu diesem Zeitpunkt war sie XXXX Jahre alt.
Aus den vorliegenden Berechnungsunterlagen geht hervor, dass die belangte Behörde bei der Anrechnung des Ehegatteneinkommens die einfache Freigrenze in Anschlag brachte und auf dieser Grundlage den Notstandshilfeanspruch ermittelte.
In ihrer, bei der belangten Behörde am 06.03.2014 eingelangten Beschwerdeschrift führt die BF aus, dass die Freigrenzen bei der Notstandshilfe für Ehepartner bzw. Lebensgefährten bei über 50 Jährigen EUR 1.084,-- bzw. bei über 55 Jährigen EUR 1.626,-- betragen würden und dass sie über 50 Jahre alt sei und im Mai 2014 55 Jahre alt werde, vermag sie keinen Verfahrensmangel aufzuzeigen.
Auf den konkreten Anlassfall sind die erhöhten Freigrenzen (doppelte und dreifache Freigrenze) nicht anzuwenden, da die Beschwerdeführerin seit dem 17.12.2001 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und sie damit die für eine erhöhte Freigrenze notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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