BVwG W227 2013139-1

W227 2013139-1Tribunal Administrativo Federal6 de nov. de 2014

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Regest

Begründungsmangel, Ermittlungspflicht, kommissionelle Prüfung,<br/>Prüfungsbeurteilung, Prüfungsprotokoll, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Verfahrensmangel, Voreingenommenheit - Prüfer, Wiederholungsprüfung,<br/>Zurückverweisung

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BVwG W227 2013139-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W227.2013139.1.00

Spruch

W227 2013139-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Armin EXNER, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 6/III, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 6. Oktober 2014, Zl. 74.359/0001/2014 II. Exp., beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Tirol zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer war im Schuljahr 2013/2014 Schüler der Klasse XXXX an der XXXX. Im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik (AM) wurde er im Jahreszeugnis mit "Nicht genügend" beurteilt.

2. Am 8. September 2014 trat der Beschwerdeführer zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand AM an. Sowohl schriftlich als auch mündlich wurde er mit "Nicht genügend" beurteilt, wodurch sich eine Gesamtbeurteilung von ebenfalls "Nicht genügend" ergab. Aus den als "Prüfungsprotokoll" bezeichneten Notizen ist weder der konkrete Ablauf der Prüfung noch die Beurteilung der beiden mündlichen Prüfungsfragen zu entnehmen.

3. Am 9. September 2014 traf die Klassenkonferenz die Entscheidung, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 und 2 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. 472/1986 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014, zum Aufsteigen in den fünften Jahrgang nicht berechtigt sei.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 12. September 2014 zugestellt.

4. Am 16. September 2014 brachte der Beschwerdeführer (persönlich) frist- und formgerecht Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz ein. Begründend führte er im Wesentlichen Folgendes aus:

Er sei gegenüber seinen Mitschülern aus der XXXX ungleich behandelt worden, weil zwei von vier Aufgaben seiner schriftlichen Wiederholungsprüfung und eine von zwei Aufgaben seiner mündlichen Wiederholungsprüfung die Themen Wahrscheinlichkeitsrechnungen und Kombinatorik betroffen hätten. Insgesamt habe die schriftliche Wiederholungsprüfung die Themen Taylorreihen, Integralrechnung, Differentialgleichung, Wahrscheinlichkeit und Kombinatorik beinhaltet. Die Themen, welche sich nicht auf Wahrscheinlichkeitsrechnungen und Kombinatorik bezogen hätten, seien von ihm mit 10 von 12 Punkten gelöst worden (83 Prozent). Die mündliche Wiederholungsprüfung habe die Themen Konvergenzradius und wieder Wahrscheinlichkeit und Kombinatorik umfasst. Hier habe er die Aufgabe mit dem Konvergenzradius mit einem kleinen Fehler erfolgreich gelöst. Zusammenfassend habe er somit nur die Aufgaben mit den Themen Wahrscheinlichkeitsrechnungen und Kombinatorik nicht lösen können.

Weiters sei über die Themen Wahrscheinlichkeitsrechnungen und Kombinatorik im gesamten Schuljahr 2013/1014 weder eine schriftliche noch eine mündliche Mitarbeitsüberprüfung abgehalten worden. So habe der ehemalige Mathematiklehrer, Professor G., gegen Ende des zweiten Semesters der Klasse gesagt, dass er die Stoffgebiete Kombinatorik und Wahrscheinlichkeitsrechnungen nicht mehr prüfen werde, da die Gefahr zu groß sei, dass noch mehr Schüler negativ beurteilt werden würden. Somit hätten nur diejenigen Schüler, die zur Wiederholungsprüfung angetreten seien, in der vierten Schulstufe eine Prüfung über die Themen Wahrscheinlichkeitsrechnungen und Kombinatorik ablegen müssen. Auf Wunsch der Schüler der fünften Klasse trage der nunmehrige Mathematiklehrer, Professor W., die Themen Wahrscheinlichkeitsrechnungen und Kombinatorik noch einmal "komplett neu" vor.

Zur unklaren Formulierung der Aufgabe 1 bei der schriftlichen Wiederholungsprüfung sei festzuhalten, dass Professor G. am 8. September 2014 um 10.00 Uhr die Unterlagen für die schriftliche Wiederholungsprüfung ausgeteilt habe; danach habe Professor S. die Prüfungsaufsicht übernommen. Der Beschwerdeführer habe zuerst die Beispiele 2 und 3 gelöst und dann die zwei restlichen Aufgaben zu den Themen Wahrscheinlichkeitsrechnungen und Kombinatorik lösen wollen. Da für ihn die Formulierung der Rechnung 1 nicht klar gewesen sei und die angeführte Skizze noch mehr zu seiner Verwirrung beigetragen habe, habe er Professor S. um Unterstützung gebeten.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Wiederholungsprüfung ohne die Aufgabengebiete Wahrscheinlichkeitsrechnungen und Kombinatorik positiv für den Beschwerdeführer ausgefallen wäre, weshalb er beantrage, in den fünften Jahrgang aufsteigen zu können.

Dem Widerspruch ist eine Bestätigung mit folgendem Inhalt beigelegt:

"Innsbruck, September 2014

hiermit bestätige ich, dass Hr. Prof. XXXX im Mai 2014 folgende Aussage getätigt hat:

‚Ich prüfe den Stoff der Wahrscheinlichkeitsrechnung nicht mehr im Unterricht ab, da die Gefährdung zu groß ist, dass noch mehr Schüler negativ beurteilt werden.'"

Die Bestätigung wurde von 8 Schülern der Klasse XXXX unterfertigt.

5. Aus der Stellungnahme von Professor G. vom 16. September 2014 zum Widerspruch ergibt sich im Wesentlichen Folgendes:

Zum Vorbringen der Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber seinen Mitschülern sei auszuführen, dass die Kapitel Kombinatorik und Wahrscheinlichkeitsrechnungen im letzten Schuljahr ab dem 2. April 2014 bis zum Auslaufen des Schuljahres unterrichtet worden seien, weshalb diese als zuletzt erarbeitete Stoffgebiete (im Sinne der Schüler) bei der Wiederholungsprüfung intensiver abgefragt worden seien. Auch seien Kombinatorik und Wahrscheinlichkeitsrechnungen als zwei getrennte Kapitel zu betrachten und würden wichtige, integrale Bestandteile des Lehrplanes dieser Schulstufe darstellen.

Die in der mündlichen Prüfung gefragte Aufgabe zum Konvergenzradius sei nicht mit nur einem kleinen Fehler, sondern mit zwei gröberen Fehlern und "dementsprechend Hilfestellung" gelöst worden. Die zweite mündliche Frage zur Wahrscheinlichkeitsrechnung sei auch mit "viel Hilfestellung" des Lehrers "vollkommen ungelöst" geblieben.

Das Argument, nur die Aufgaben zu den Themen Wahrscheinlichkeitsrechnungen und Kombinatorik nicht lösen zu können, sei aufgrund der Zeit, die zur Erarbeitung dieser zwei Themen im Unterricht aufgewandt worden sei, nicht nachvollziehbar. Es sei den Schülern immer mitgeteilt worden, dass eine Überprüfung in schriftlicher Form stattfinde, wenn genügend Stoff vorhanden sei und "dementsprechend auch Zeit zur Verfügung" stünde. Da zu Schuljahresende hin viele Stunden ausgefallen seien und die Klasse dann noch auf Kulturwoche gewesen sei, sei es zeitlich nicht mehr möglich gewesen, eine solche Überprüfung durchzuführen. Seine Aussage habe sich auf die grundsätzliche Lernmotivation in der Klasse bezogen und nicht auf die durchbesprochenen Fachthemen Wahrscheinlichkeit und Kombinatorik. Dies könne er durch die regelmäßig aufgegebenen Hausübungen zu diesen Themen untermauern. In den wöchentlich durchgeführten Hausübungsbesprechungen seien die Hausübungsaufgaben vom überwiegenden Teil der Schüler "auf Anhieb" richtig gelöst worden; somit sei ihm ein "eindeutig positives Unterrichtsstofferarbeitungsfeedback" gegeben worden. Auch bei etwaigen Fragen zu den Hausübungsaufgaben habe es öfters Lösungshilfen bzw. Lösungsansätze von Mitschülern, die auf ein gutes Verständnis des Stoffgebietes hindeuten würden, gegeben. Da die Themen Kombinatorik und Wahrscheinlichkeitsrechnungen in der vierten Klasse aus zeitlichen Gründen nicht abgeschlossen hätten werden können und diese Stoffgebiete in der fünften Klasse weiterhin unterrichtsrelevant wären, finde eine Überprüfung [in der fünften Klasse] statt. Es werde also jeder Schüler bezüglich dieses Fachwissens geprüft.

Zur unklaren Formulierung der Aufgabe 1 bei der schriftlichen Wiederholungsprüfung sei festzuhalten, dass die Aufgabenstellung im mathematischen Sinne eindeutig sei. Die Skizze trage nochmalig zum Verständnis bei, da sie die serielle Schaltung der einzelnen verwendeten Bausteine betone. Die Aufgabe selbst drehe sich nur um rein kombinatorische Elementarfragen (Anordnungsmöglichkeiten, Auswahlmöglichkeiten), die natürlich im Unterricht anhand vieler Beispiele durchbesprochen worden seien.

Aufgrund der nun vorliegenden Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Wiederholungsprüfung sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das "Potenzial zu einem positiven Bestehen" des fünften Jahrganges bzw. der AM-Matura fehle. Die im vergangenen Schuljahr "dokumentierten 204 Fehlstunden" würden die "evidenten Defizite" in AM "weiterhin untermauern".

Sowohl der Beisitzer der mündlichen Wiederholungsprüfung als auch der Schulleiter bestätigten mit ihrer Unterschrift am Ende dieser Stellungnahme die Richtigkeit der oben erwähnten Aussagen von Professor G. und die Beurteilung der mündlichen Prüfung.

6. Der vom Landesschulinspektor verfassten pädagogischen Stellungnahme vom 23. September 2014 ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

Die Aufgabenstellungen der schriftlichen Wiederholungsprüfung entsprächen den Vorgaben des Lehrplanes unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen, der Anlage 1 sowie der Anlage der einschlägigen Fachrichtung. Die 4 gewählten Aufgaben würden wesentliche Bereiche sowohl hinsichtlich der Bildungs- und Lehraufgabe als auch des Lehrstoffes beider Lehrplananlagen abdecken und sich in ihrer Unterschiedlichkeit und Breite auf die gesamte Schulstufe beziehen. Die Aufgabenstellungen seien grundsätzlich sprachlich verständlich formuliert, etwaige Möglichkeiten missverständlicher Lesbarkeit seien durch den Hinweis auf die bildliche Darstellung ausgeräumt.

Die Aufgabenstellungen der mündlichen Wiederholungsprüfung seien inhaltlich den beigebrachten Unterlagen nicht zu entnehmen, aus den Stellungnahmen des Beschwerdeführers und des Prüfers würden sich jedoch die inhaltliche Lehrplankonformität bestätigen.

Aus der Tatsache, dass nicht alle Schüler - über den Zeitraum eines Schuljahres betrachtet - mit identen Instrumentarien der Leistungsfeststellung hinsichtlich ihrer erworbenen fachlichen und handlungsbezogenen Kompetenzen überprüft würden, lasse sich keine Ungleichbehandlung ableiten. Die Frage darüber, ob, auf welche Art und Weise und in welcher Intensität Lehrinhalte während eines Schuljahres Teile einer Leistungsfeststellung seien, habe keinen Einfluss auf die Tatsache, dass sich eine Wiederholungsprüfung auf den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe beziehe. Somit könne der Hinweis einer Lehrperson während des Schuljahres darauf, bestimmte Stoffgebiete inhaltlich von einzelnen Leistungsfeststellungen auszuklammern, nicht dahingehend interpretiert werden, dass diese "nie mehr wieder" Teil einer Prüfung oder späteren Leistungsfeststellung sein würden. Dass der Prüfer angesichts einer "gegen Schulende hin schwindenden Lernbereitschaft" der Schüler auf schriftliche Leistungsfeststellungen verzichte und dafür Formen der Mitarbeit verwende, um den Lernerfolg zu überprüfen, und dies auch mit allen Schülern kommuniziere, was durch mehrere Mitschüler bezeugt worden sei, sei aus pädagogischer Sicht nachvollziehbar und gerechtfertigt.

Erklärende Hilfestellungen im Rahmen schriftlicher Leistungsfeststellungen mögen zwar einer gewohnten Haltung entspringen, seien jedoch grundsätzlich nicht vorgesehen.

Die Dauer der schriftlichen und mündlichen Teilprüfungen entspreche den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Das vom Schulleiter nominierte Prüfungsteam weise die einschlägig erforderliche Fachkompetenz auf.

Die Hinweise des Prüfers auf das hohe Fehlstundenausmaß und die damit verbundene Untermauerung potenzieller Defizite des Beschwerdeführers in seiner Fachkompetenz aus AM seien für die Beurteilung einer Wiederholungsprüfung von keiner Relevanz.

Nach eingehender Prüfung aller Unterlagen und nach Abwägung der vorgebrachten Argumente werde empfohlen, die negative Beurteilung der Wiederholungsprüfung aus AM zu bestätigen und den Widerspruch dagegen abzulehnen.

7. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs zusammengefasst wie folgt:

Die Themenbereiche Wahrscheinlichkeitsrechnungen und Kombinatorik seien lediglich in 13 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten abgehandelt worden, wobei in diesem Zeitrahmen auch die Hausübungsbesprechungen stattgefunden hätten. Trotz dieser wenigen Unterrichtseinheiten seien von Professor G. bei der Wiederholungsprüfung Kombinatorik und Wahrscheinlichkeitsrechnungen als Themenschwerpunkte gewählt worden. Dies stelle für den Beschwerdeführer ein grobes Missverhältnis zum gesamten vorgetragenen Jahresstoff dar. Professor G. sei sich im Klaren gewesen, dass eine Stoffvertiefung der Wahrscheinlichkeitsrechnungen aufgrund der wenigen ihm zur Verfügung stehenden Unterrichtseinheiten nicht möglich gewesen sei, weshalb er auch Abstand von schriftlichen Überprüfungen genommen habe. In der pädagogischen Stellungnahme des Landesschulinspektors werde nicht darauf eingegangen, dass der neue Mathematikprofessor, Professor W., auf Wunsch der gesamten Klasse nochmals mit dem Unterricht von Kombinatorik und Wahrscheinlichkeitsrechnungen begonnen habe. Somit seien diese Themenbereiche einerseits am Ende des letzten Schuljahres und dann zusätzlich nochmals vom ersten Kapitel an in den ersten Monaten des nunmehrigen Schuljahres vorgetragen worden. In der folgenden Schularbeit werde dies wahrscheinlich zum ersten Mal für alle Schüler einen Prüfungspunkt darstellen. Der Beschwerdeführer sei hingegen schon am 8. September 2014 über diesen Stoff abgeprüft worden. Dies stelle eine ungleiche Behandlung gegenüber seinen Mitschülern dar. Der Beschwerdeführer beantrage daher, eine Stellungnahme von Professor W. zu diesem Thema einzuholen.

Weiters widerspreche sich die Aufgabe 1 der schriftlichen Wiederholungsprüfung hinsichtlich der schriftlichen Ausführungen der Aufgabenstellung und der Skizze selbst. In der schriftlichen Fragestellung sei ausgeführt, dass die deutsche Chiffriermaschine Enigma aus 5 Walzen mit jeweils 26 Einstellungsmöglichkeiten bestanden habe. In der Skizze sei hingegen ein Schaltbild aufgezeichnet, wo nur 3 Walzen dargestellt seien. Da der Beschwerdeführer mit diesen Angaben nichts habe anfangen können, habe er die Aufsichtsperson gefragt, wie diese Aufgabenstellung gemeint sei. Auch die Vertauschbarkeit des Buchstabenpaares sei nicht eindeutig definiert. Vielmehr sei in der Angabe auszuführen gewesen, dass eine Vertauschung der Buchstaben A und B zugelassen sei. Eine Überprüfung des durchgemachten Stoffes habe ergeben, dass eine derartige anspruchsvolle Aufgabe, bei der schon die Aufgabenstellung unklar sei, im Unterricht nie erarbeitet worden sei. Dazu legte der Beschwerdeführer in Kopie Auszüge eines Schulübungsheftes bei.

Auch habe der Beschwerdeführer mindestens 90 Prozent des im Schuljahr 2013/2014 vorgetragenen Unterrichtstoffes während des Sommers in zahlreichen bezahlten Nachhilfestunden und mit höchstem persönlichen Einsatz seinerseits aufgeholt. Dies sei aus den anderen 3 gelösten Aufgabenstellungen eindeutig ersichtlich.

Zum Themenpunkt "Fehlstunden" wolle er auf seine immer wieder auftretenden Krankheiten wie "Asthma bronchiale bei Gräser- und Frühblüherallergie, Refluxkrankheit, Tendenz zu psychogener Hyperventilation und kontrollbedürftiger Rundherd im rechten Unterlappen" hinweisen. Dazu legte er ein ärztliches Attest vom 18. Juni 2014 vor und führte weiters aus, dass seine Eltern dieses Attest der Schule im zweiten Semester vorgelegt hätten.

8: Dazu äußerte sich der Landesschulinspektor in seiner ergänzenden pädagogischen Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 im Wesentlichen wie folgt:

Die vom Beschwerdeführer übermittelten Kopien eines Schulübungsheftes würden das Bild einer gut strukturierten Abfolge von Unterrichtsthemen widerspiegeln, welche das Erlernen als unterstützende Voraussetzung fördere. Die Notwendigkeit eines "völligen Neuaufrollens" von Lehrinhalten lasse sich davon in keiner Weise ableiten und sei darüber hinaus auch nicht mit den Vorgaben des Lehrplanes und einer pädagogisch konzipierten Unterrichtsentwicklung argumentierbar. Dass einzelne Themenbereiche im Sinne eines PDCA-Qualitätszyklus wiederholt würden, sei standardisiertes Unterrichtsgeschehen.

Die Aufgabenstellung der Aufgabe 1 der schriftlichen Wiederholungsprüfung verweise im Text eindeutig darauf, dass von der bezeichneten Chiffriermaschine exemplarisch nur 3 Walzen ausgewählt worden seien, welche in der Folge korrekt in einer Skizze abgebildet worden seien, wobei die Vertauschmöglichkeit auch grafisch unverwechselbar dargestellt sei. Somit stelle sich die Aufgabe klar beschrieben dar.

Zum Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung sei darauf zu verweisen, dass in den Lehrplänen des Pflichtgegenstandes AM unterschiedliche Handlungsdimensionen definiert seien, deren individuelle Erreichung sich in der weiteren Folge in einem Notenkalkül ausdrücke. Der Zusammenhang zwischen der Modellierung und Transferierung einer Problemstellung, der anschließenden formalen, mathematisch-technischen Operation sowie der abschließenden Interpretation und Dokumentation müsse im Rahmen schriftlicher und mündlicher Prüfungen lückenlos, eindeutig und nachvollziehbar sein. Wenn Schüler im Stande seien, das Wesentliche in seiner Gesamtheit zu einer Problemstellung zu replizieren, sei ihre Leistung ein "Befriedigend". Dass deshalb Aufgabenstellungen einer Prüfung auch die Möglichkeit beinhalten müssten, die Eigenständigkeit des Transfers mit oder im besten Falle ohne Hilfestellungen zu hinterfragen, sei die Grundvoraussetzung korrekter Leistungsbeurteilungen.

Die Wiederholungsprüfung aus AM sei (weiterhin) zu bestätigen und der Widerspruch abzulehnen.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Landesschulrat gemäß "§§ 23, 25 und 71" SchUG aus, dass der Beschwerdeführer nach der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung aus AM zum Aufsteigen in den fünften Jahrgang nicht berechtigt sei. Begründend wird - nach Wiedergabe des Verfahrensganges - nur festgehalten, dass die Überprüfungen und Stellungnahmen des Landesschulinspektors detailliert klare und schlüssige Ergebnisse gebracht hätten. Die negative Beurteilung der Wiederholungsprüfung des Beschwerdeführers aus AM sei nachvollziehbar und habe sich bestätigt.

10. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Die Stellungnahme des Landesschulinspektors zur Verständlichkeit und Zulässigkeit der schriftlichen Wiederholungsprüfung in AM gehe auf die eigentliche aufgezeigte Problematik nicht näher ein und setze sich auch nicht damit auseinander, inwieweit die Aufgabenstellung der Wiederholungsprüfung tatsächlich mit dem durchgenommenen Stoff korrespondiere. Der Beschwerdeführer habe zum Beweis seines Vorbringens Kopien des Schulübungsheftes einer Mitschülerin vorgelegt, welchen zahlreiche durchgerechnete Beispiele entnommen hätten werden können, die allesamt sehr einfacher Natur gewesen seien. Nicht so jedoch die erste Aufgabe aus AM, die schwer verständlich und zudem nicht transparent genug gestellt worden sei, um dem Beschwerdeführer einen eindeutigen Rechenweg vorzugeben. Dies beginne bereits damit, dass vorerst ausgeführt werde, eine Version der deutschen Chiffriermaschine Enigma habe aus 5 Walzen mit jeweils 26 Einstellungsmöglichkeiten bestanden, von denen 3 ausgewählt und in die Positionen I, II und III eingesetzt worden seien. In der Skizze seien jedoch (nur) 3 Walzen abgebildet, wobei nicht hervorgehe, was mit den übrigen 2 Walzen zu geschehen habe. Die Fragestellung ließe offen, ob generell aus den 5 Walzen jeweils 3 Walzen ausgewählt worden seien und untereinander vertauscht hätten werden können und 2 Walzen fix in der Maschine verblieben gewesen seien, oder ob zur Funktion der Maschine überhaupt nur 3 Walzen benötigt würden. Wenn im Text ausgeführt sei, eine Version bestünde aus 5 Walzen, dann bliebe bei dieser Angabe offen, ob 2 Walzen zusätzlich zu den 3 Walzen in den Positionen I bis III für die Funktion notwendig gewesen wären, dies mit jeweils 26 Möglichkeiten, oder ob die Maschine mit 3 eingesetzten Walzen zu je 26 Möglichkeiten - ohne die beiden restlichen Walzen - funktioniert habe. Des Weiteren gebe die Angabe vor, dass es die Möglichkeit auf einem Steckerbrett gegeben habe, jeweils paarweise Buchstaben zu vertauschen, wobei der Einfachheit halber nur maximal eine Vertauschung eines Buchstabenpaares auf dem Steckerbrett zugelassen worden sei. Wenn nunmehr die Fragestellung in der Folge gelautet habe, es solle berechnet werden, wieviele unterschiedliche Einstellungsmöglichkeiten (Steckerbrett, Walzenposition und Walzeneinstellung) sich hiermit für diese Enigma ergäben, dann bliebe weiters offen, ob die weiteren Buchstaben des Alphabetes - außer A und B - noch weiter zu berücksichtigen gewesen wären oder nicht. Aus der unklaren Angabe ergebe sich nur, dass eine Vertauschung eines Buchstabenpaares auf dem Steckerbrett zugelassen worden sei, die Angabe habe jedoch offengelassen, ob die anderen Buchstaben des Alphabetes, die wiederum eine Einstellungsmöglichkeit für jeden Buchstaben ergäben, zu berücksichtigen gewesen seien oder nicht. Die Skizze weise zudem nur 6 Buchstaben auf und stelle somit für die Lösung dieser Aufgabe keine Hilfestellung dar, sondern sei nur geeignet gewesen, den Beschwerdeführer zu verwirren.

Es hätte daher eines Gutachtens eines mathematischen Fachpädagogen bedurft, um diese Frage abzuklären. Auf jeden Fall könne keine Rede davon sein, wie dies der Landesschulinspektor ausgeführt habe, dass die Aufgabe mit der Chiffriermaschine klar beschrieben sei, da man, falls man sich die Mühe nehme, die Aufgabenstellung genau durchzulesen, feststellen könne, dass die Angaben verwirrend, unvollständig und nicht hinreichend transparent seien, um überhaupt eine eindeutige Lösungsmöglichkeit zu finden.

Betrachte man nunmehr die im Unterricht durchgerechneten Beispiele laut vorgelegtem Auszug aus dem Schulübungsheft, dann sei leicht zu erkennen, dass eine derart komplexe Aufgabe im Unterricht niemals durchgerechnet worden sei und daher auch nicht zur Wiederholungsprüfung gebracht hätte werden dürfen. Daran änderten auch die rechtstheoretischen Ausführungen des Landesschulinspektors zur Frage der Leistungsbeurteilung nichts. Wenn ausgeführt werde, dass Aufgabenstellungen einer Prüfung auch die Möglichkeit beinhalten müssten, die Eigenständigkeit des Transfers aufzuzeigen, damit dadurch eine bessere Beurteilung als "Befriedigend" ermöglicht werde, sei darauf hingewiesen, dass die Angaben jedenfalls transparent und für jeden Schüler verständlich gestellt werden müssten; andernfalls habe der Schüler schon im Ansatz keine Möglichkeit, überhaupt einen Lösungsansatz zu finden.

Dass die Angaben unverständlich gewesen seien, ergebe sich auch dadurch, dass die aufsichtführende Lehrperson, die der Beschwerdeführer um Hilfestellung ersucht habe, ebenfalls keinerlei Hilfestellung habe anbieten können, da auch für diese die Angaben nicht klar gewesen seien. Dazu komme, dass eine weitere Aufgabe aus den Gebieten der Wahrscheinlichkeitsrechnungen und Kombinatorik gestellt worden sei, obwohl diese Stoffgebiete am Ende des Schuljahres nur mehr in kurzer Zeit durchgenommen worden seien, da aufgrund der vielen Feiertage und einer auswärtigen Schulwoche eine Vertiefung des Stoffes nicht im Geringsten möglich gewesen sei. Gemäß § 23 Abs. 5 SchUG und § 22 Abs. 12 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 i.d.F. BGBl. II Nr. 255/2012, hätten sich Wiederholungsprüfungen auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Allein schon daraus ergebe sich, dass die Aufgabenstellungen wesentlich weiter zu streuen gewesen wären, als dies beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sei. Es seien zahlreiche andere Themengebiete der Mathematik im vergangenen Schuljahr behandelt worden, wie Potenzreihen, Majorante und Minorante, Quotenkriterium, Funktionen mit zwei Variablen, Methode der kleinsten Fehlerquadrate, Varianten der Konstanten, Themen der Variablen u.a. Alle diese Stoffgebiete seien wesentlich gründlicher durchgenommen worden, als Kombinatorik und Wahrscheinlichkeitsrechnungen; eine Aufgabe aus diesen Gebieten sei jedoch zur Wiederholungsprüfung nicht abgefragt worden. Dazu komme, dass Professor G. ganz offenbar deshalb, weil der Stoff zu Wahrscheinlichkeitsrechnungen und Kombinatorik nicht vollständig durchgebracht worden sei und er offenbar entsprechende Defizite bei den Schülern klar habe erkennen können, diesen gegenüber erklärt habe, dass er hinsichtlich dieses Stoffes keine schriftlichen Überprüfungen mehr durchführen werde. Somit habe der Beschwerdeführer davon ausgehen können und müssen, dass zu den Kapiteln Wahrscheinlichkeitsrechnungen und Kombinatorik maximal eine Aufgabe, wenn überhaupt eine, gebracht werde. Diese Defizite habe nunmehr offenbar auch der neue Mathematiklehrer am Beginn des fünften Schuljahres sofort erkannt und deshalb die Kapitel Wahrscheinlichkeitsrechnungen und Kombination von Beginn an mit den Schülern durchgenommen. Professor G. habe jedoch nicht nur zwei Aufgaben auf diesen Gebieten bei der schriftlichen, sondern auch eine Aufgabe bei der mündlichen Wiederholungsprüfung gestellt, obwohl ihm selbstverständlich bewusst gewesen sei, dass das Lernziel aufgrund der wenigen Unterrichtsstunden in Wahrscheinlichkeitsrechnungen und Kombinatorik in keiner Weise von der Klasse erreicht worden sei. Da der Lehrer aufgrund der schriftlichen Arbeit des Beschwerdeführers, bei welcher er für die Aufgaben 2 und 3 insgesamt 10 von 12 möglichen Punkten erreicht habe, erkennen hätte können, dass er Probleme beim Thema Wahrscheinlichkeitsrechnungen habe, hätte er zumindest bei der mündlichen Wiederholungsprüfung andere weitere Themengebiete des umfangreichen Stoffes des vergangenen Schuljahres abfragen können, anstatt wiederum eine weitere Aufgabe aus den Gebieten Wahrscheinlichkeitsrechnungen und Kombinatorik zu stellen. Eine solche Vorgangsweise widerspreche ganz eindeutig den gesetzlichen Bestimmungen, da Intention des Gesetzgebers gewesen sei, möglichst umfassend den Jahresstoff abzufragen und nicht schwerpunktmäßig ein Kapitel eines Jahres, welches nur unvollständig durchgenommen worden sei und bei welchem ganz offensichtlich das Lernziel von der gesamten Klasse nicht erreicht worden sei. Mit diesem Vorbringen habe sich weder der Landesschulinspektor noch der Landesschulrat auseinandergesetzt.

Dass Professor G. seine Aufgabenstellung verteidige, liege in der Natur der Sache, seine Ausführungen hielten jedoch einer eingehenden Überprüfung nicht stand. Überdies sei dem Antrag des Beschwerdeführers, eine Stellungnahme von Professor W. zur Frage des erreichten Leistungsstandes der Klasse zu den Kapiteln Wahrscheinlichkeitsrechnungen und Kombinatorik einzuholen, nicht Rechnung getragen worden; auch in der Bescheidbegründung werde nicht darauf eingegangen.

Der Hinweis von Professor G. auf die zahlreichen Fehlstunden sei in keiner Weise geeignet, die Wissenslücken des Beschwerdeführers "zu rechtfertigen". Weder sei vom Landesschulrat anhand des Klassenbuches überprüft worden, wie viele Fehlstunden der Beschwerdeführer tatsächlich in AM aufgewiesen habe noch sei auf die Ursache der Fehlstunden eingegangen worden. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Stellungnahme auf seine Krankheiten als Grund für die Fehlstunden hingewiesen, wobei er mindestens 90 Prozent des im vergangenen Schuljahres vorgetragenen Unterrichtsstoffes letztendlich durch zahlreiche Nachhilfestunden habe aufholen können, was jedenfalls die von ihm gelösten Aufgaben der schriftlichen und mündlichen Wiederholungsprüfung belegen würden.

Abschließend stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge:

Anberaumung einer mündlichen Verhandlung;

Einvernahme der Zeugen XXXX, zum Beweis dafür, dass Professor G. der Klasse mitgeteilt habe, den Stoff der Wahrscheinlichkeitsrechnung nicht mehr zu prüfen, da das Lernziel in der Klasse noch nicht erreicht worden sei.

Einvernahme von Professor W. zum Beweis dafür, dass aufgrund des nicht erreichten Lernzieles in den Kapiteln Wahrscheinlichkeitsrechnungen und Kombinatorik im Schuljahr 2014/2015 mit der Klasse des Beschwerdeführers der Stoff aus diesen Gebieten von vorne neu begonnen worden sei.

Einholung des Klassenbuchs, zum Beweis dafür, dass für die Themengebiete Wahrscheinlichkeitsrechnungen und Kombinatorik max. 13 Unterrichtsstunden aufgewendet worden seien.

Einholung eines mathematischen Fachgutachtens zum Beweis dafür, dass die Fragestellung der schriftlichen Wiederholungsprüfung in AM hinsichtlich der Aufgabe 1 undeutlich und unverständlich gewesen sei, sowie zum Beweis dafür, dass diese Aufgabe der schriftlichen Wiederholungsprüfung in keiner Weise dem bisher im Unterricht durchgenommenen Unterrichtsstoff im Schwierigkeitsgrad entsprochen habe.

Die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung im Fach AM auf "Genügend" abzuändern, in eventu den Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung in AM zuzulassen.

Dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 und 2 SchUG die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächst höhere Schulstufe zu erteilen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1.1. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

Nach Abs. 2a leg. cit. SchUG tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

2.1.2. Es ist zu prüfen, ob die mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich (BGBl. I Nr. 75/2013) geänderten Verfahrensvorschriften im SchUG den (mit der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) neu geschaffenen verfassungsrechtlichen Vorgaben einer konsequenten Abschaffung des administrativen Instanzenzuges entsprechen: Zwar entschei-det über den Widerspruch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine andere, nämlich übergeordnete Stelle. Dies stellt jedoch kein unzulässiges devolutives Rechtsmittel dar, weil die Entscheidung der unselbstständigen Anstalt Schule (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichi-sche Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 [S 41] zu Art. 14 Abs. 6 B-VG i.V.m. FN 1 [S 1364] zu § 2 Privatschulgesetz) lediglich eine provisoriale ist, gegen welche der Rechtsbehelf des Wider-spruchs zulässiger Weise geltend gemacht werden kann. Erst aufgrund dieses Widerspruchs wird das behördliche Verfahren (AVG) bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet. (Vgl. die Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultus-bereich BGBl. I Nr. 75/2013 [2212 d. B. XXIV. GP], wonach durch den neuen Begriff "Wider-spruch" klar gestellt werden soll, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes [z.B. Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskom-mission, Wahlkommission] um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen.) Eine Beschwerde an das Bun-desverwaltungsgericht kann daher auch erst gegen einen im Rahmen dieses behördlichen Verfahrens ergangenen Bescheid erhoben werden. Damit ist - im Sinne einer verfassungs-konformen Interpretation des § 71 SchUG - kein verfassungsrechtlich verpönter verwaltungsbehördlicher Instanzenzug erkennbar.

2.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.2.2. In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).

2.3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 1 SchUG darf ein Schüler - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist; hierbei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" zwei nicht übersteigen.

Gemäß § 23 Abs. 5 SchUG (und § 22 Abs. 12 LBVO) haben sich die Wiederholungsprüfungen auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder praktisch abzulegen ist.

Gemäß § 23 Abs. 6 erster und vierter Satz SchUG hat die Beurteilung der Leistung des Schülers bei der Wiederholungsprüfung durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

Nach § 77 lit. c SchUG letzter Satz sind in den Prüfungsprotokollen die Prüfungskommission (der bzw. die Prüfer), die Daten des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen.

Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des § 71 Abs. 2 SchUG, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilung bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

2.3.2. Eine kommissionelle Prüfung ist dann anzusetzen, wenn die vorliegenden Unterlagen eine sichere Einschätzung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer negativen Jahresbeurteilung nicht zulassen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 18 bis 21, insbes. FN 19 [S 736] zu § 71 Abs. 4 SchUG mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Es ist von der objektiv erkennbaren Absicht des Gesetzgebers auszugehen, dass er in den Fällen der Unterbrechung des Verfahrens im Sinne des §§ 71 Abs. 4 SchUG die Aufnahme und Verwertung weiterer Beweise habe ausschließen wollen (vgl. Simone Hauser, Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz [2014], S. 707, mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrplan des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Lehrplananforderungen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichts. Bei der Überprüfung einer Leistungsbeurteilung mit "Nicht genügend" wird den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Bescheides erst dann entsprochen, wenn eine Darstellung der an den Schüler einer bestimmten Klasse der von ihm besuchten Schulart im betreffenden Pflichtgegenstand gestellten Lehrplananforderungen gegeben wird. Ein Hinweis darauf, dass die nach Maßgabe des Lehrplans gestellten Anforderungen in der Fassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt wurden, ohne die konkreten Lehrplananforderungen aufzuzeigen, genügt nicht (vgl. Simone Hauser, Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz [2014], S. 272, mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

2.4. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Der Landesschulrat übersah, dass das Prüfungsprotokoll der mündlichen Prüfung jedenfalls nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 6 i.V.m. § 77 lit. c SchUG entspricht, weil daraus weder der konkrete Ablauf der Prüfung noch die Beurteilung der beiden Prüfungsfragen erkennbar sind. Auch der Landesschulinspektor führte in seiner pädagogischen Stellungnahme aus, dass die Aufgabenstellungen der mündlichen Wiederholungsprüfung inhaltlich den beigebrachten Unterlagen nicht zu entnehmen sind. Zusätzlich brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die erste Aufgabe der mündlichen Prüfung nach einer geringfügigen Hilfestellung selbst richtig lösen können. Hingegen behauptete der Prüfer, dass der Beschwerdeführer diese Aufgabe nicht ohne mehrere Hilfestellungen habe lösen können. Anhand des Prüfungsprotokolls ist weder die eine noch die andere Aussage verifizierbar. Bereits aufgrund des fehlerhaften Prüfungsprotokolles liegen grobe Mängel bei der Durchführung der Wiederholungsprüfung vor.

Weiters tätigte der Landesschulrat keinerlei Erhebungen - wie etwa das entsprechende Klassenbuch einzuholen -, ob die Aufgaben bei der Wiederholungsprüfung neben der Lehrplankonformität dem Stand des Unterrichtes entsprochen haben, obwohl es auch dazu divergierende Angaben des Beschwerdeführers und des unterrichtenden Lehrers bzw. Prüfers gab; auf die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers ist der Landesschulrat nicht eingegangen. Damit ist auch nicht geklärt, ob die Voraussetzungen nach § 23 Abs. 5 SchUG und § 22 Abs. 12 LBVO erfüllt sind (vgl. dazu zusätzlich VwGH 20.12.1999, 97/10/0111 m.w.N.).

Überdies könnte der Hinweis des Prüfers in seiner Stellungnahme, die 204 Fehlstunden des Beschwerdeführers im vergangenen Schuljahr würden die "evidenten Defizite" des Beschwerdeführers in AM "weiterhin untermauern" auf eine Voreingenommenheit des Prüfers hindeuten, mit der sich der Landesschulrat jedenfalls auseinanderzusetzen gehabt hätte. Denn - wie bereits der Landesschulinspektor ausführte - sind das hohe Fehlstundenausmaß und die damit verbundene Untermauerung potenzieller Defizite des Beschwerdeführers in seiner Fachkompetenz aus AM für die Beurteilung einer Wiederholungsprüfung von keiner Relevanz (vgl. zur Bedeutung der Voreingenommenheit von Lehrern bei Prüfungen VwGH 6.5.1996, 95/10/0086 m.w.N.).

Aufgrund der aufgezeigten Mängel ist das Verfahren nach § 71 Abs. 4 SchUG zu unterbrechen und der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand AM zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen.

2.5. Da somit entscheidungswesentliche Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

2.6. Der angefochtene Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B)

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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