W205 2005352-1•BVwG W205 2005352-1
W205 2005352-1Tribunal Administrativo Federal6 de nov. de 2014
Außerlandesbringung rechtmäßig, Mitgliedstaat, real risk,<br/>Zuständigkeit
W205 2005352-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Karin SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2014, Zahl: GF: 1001888701,
VZ:14107344-EAST-West, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde zu Spruchpunkt I. wird gemäß § 5 AsylG 2005 als
unbegründet abgewiesen.
B) Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung (Spruchpunkt II.) zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") ist Staatsangehöriger von Weißrussland, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 15.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Zu seiner Person scheinen keine EURODAC-Treffermeldungen auf. (AS 3)
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 15.02.2014 brachte der BF vor, in Österreich oder einem anderen EU-Staat keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten zu haben.
Am 15.12.2013 habe er sein Heimatland legal verlassen, um über Russland auf dem Luftweg nach Polen zu gelangen. Zu diesem Zeitpunkt sei er im Besitz eines für zehn Tage gültigen Touristenvisums für Polen gewesen. Nach etwa eintägigem Verbleib in Polen habe er sich weiter nach Deutschland begeben, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Am 15.02.2014 sei er schließlich nach Österreich gereist. (AS 31ff)
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") führte angesichts der Angaben des BF zunächst mit Deutschland ein Konsultationsverfahren und richtete angesichts der Ergebnisse desselben schließlich am 25.02.2014 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Polen mit gleichzeitigem Hinweis auf eine schriftliche Information seitens der polnischen Dublin-Behörde (an die deutschen Behörden) vom 24.02.2014, wonach für den BF von der polnischen Botschaft in Minsk ein vom 15. bis 21.12.2013 gültiges Visum mit der Nummer XXXX ausgestellt worden sei. (AS 101ff) Mit Schreiben vom 27.02.2014, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmte Polen dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu. (AS 129)
Am 05.03.2014 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Der BF gab zu Protokoll, in Österreich bzw. im EU-Raum keine Verwandten oder Bekannten zu haben, zu welchen eine besonders enge Beziehung oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Seit 2009 leide er an einer Ohreninfektion, wogegen er in Österreich jedoch nicht medizinisch behandelt worden sei. Am 13.03.2014 habe er wegen eines Geschwüres unterhalb des rechten Auges einen Operationstermin.
Nach Vorhalt des geführten Konsultationsverfahrens mit Polen, erklärte der BF weiters, in Polen keinen Asylantrag gestellt zu haben, da sein Reiseziel Deutschland gewesen sei. Nach seiner Ankunft in Polen habe er dort lediglich übernachtet und sei am nächsten Tag sofort nach Deutschland weitergereist. Es habe keine Probleme in Polen gegeben, da er durch das Land nur durchgereist sei. Er sei weder verfolgt, noch bedroht worden. Er wolle jedoch nicht dorthin zurückkehren, da es gefährlich sei. (AS 138ff)
Aus einem Schreiben des Klinikums XXXX, Abteilung für Haut- und Geschlechtskrankheiten, vom 25.02.2014, geht hervor, dass beim BF am 13.03.2014 eine einfache (spindelförmige) Excision (operativer Eingriff) vorgenommen werde. (AS 149)
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.02.2014 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). (AS 161)
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide und im Bundesgebiet keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte bestehen würden. (AS 167)
Der Bescheid enthält überdies eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, insbesondere zum polnischen Asylverfahren, einschließlich der Beschwerdemöglichkeiten gegen negative erstinstanzliche Entscheidungen und der Gründe für Inhaftierungen von Asylwerbern, zur Situation sog. "Dublin-Rückkehrer", zum Non-Refoulement-Schutz sowie zu Versorgungsleistungen, wie etwa Unterbringung und medizinische Versorgung. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts Österreichs ergeben. Ferner bestehe im Bundesgebiet auch kein schützenswertes Privat- oder Familienleben, weshalb durch die Ausweisung das Grundrecht nach Art. 8 EMRK nicht verletzt werde. (AS 168ff)
Im Einzelnen wurden die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Polen im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Allgemeines zum polnischen Asylverfahren
Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlage für das Asylwesen in Polen ist das 2003 verabschiedete polnische Asylgesetz. (UDSC 2008)
Am 11.01.2008 wurden Änderungen vom Sejm (=vergleichbar dem Nationalrat) angenommen. Die wichtigste Änderung ist die Einführung des "Subsidiären Schutzes". Demnach haben Personen mit "Subsidiärem Schutz" Anspruch auf Integrationshilfe, die auf denselben Regeln beruhen, die für anerkannte Asylwerber (AW) gelten. (VB 28.2.2008)
Asylverfahren
Die Ausländerbehörde ist die erste Instanz im polnischen Asylverfahren. Asyl wird Personen gewährt, welche die Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen.
Das Asylverfahren beginnt mit der persönlichen Antragstellung bei der Ausländerbehörde (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC). Der Antrag soll durch den Kommandanten der territorial zuständigen Einheit der Grenzwache Warschau oder durch den Kommandanten des Grenzpostens entgegengenommen werden. Der Antragsteller wird in einer ihm verständlichen Sprache über das Asylverfahren informiert, es werden medizinische Untersuchungen und notwendige Behandlungen vorgenommen. Der Asylantrag wird dann innerhalb von längstens 48 Stunden an den Vorsitzenden der Ausländerbehörde übermittelt.
Die Entscheidung über den Asylantrag soll innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung fallen. Die Entscheidung darüber, ob ein Antrag als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist, soll innerhalb von 30 Tagen fallen.
Wird ein Asylantrag negativ entschieden, kann dem Asylwerber entweder ein tolerierter Aufenthalt gewährt werden oder es wir angeordnet innerhalb von max. 30 Tagen das Land zu verlassen. Gegen eine negative Entscheidung ist Beschwerde möglich. (UDSC 8.9.2011a)
Wenn der AW einen Folgeantrag einbringt, hat das nicht automatisch aufschiebende Wirkung auf frühere Ausreisebefehle oder Abschiebungsentscheidungen, der Direktor der Ausländerbehörde kann diese aber in bestimmten Fällen auf Antrag gewähren. (UDSC 8.9.2011b)
Dauert die Entscheidung im Asylverfahren in erster Instanz ohne Verschulden des Asylwerbers länger als sechs Monate, kann dieser eine Arbeitserlaubnis beantragen. (Act 2003, Art. 36)
Beschwerdemöglichkeiten
Gegen Entscheidungen der Ausländerbehörde kann innerhalb von 14 Tagen beim Rat für Flüchtlingsfragen (Rada do Spraw Uchodzców; engl.: Refugee Board, auch: Council for Refugees, Anm.) Beschwerde eingelegt werden. Dessen Entscheidung hat innerhalb eines Monats ab Einreichung der Beschwerde zu erfolgen. (UDSC 8.9.2013a / CBAR 12.2011)
Wenn eine Beschwerde beim Rat für Flüchtlingsfragen eingelegt wurde, kann dieser entweder den Flüchtlingsstatus, subsidiären Schutz oder tolerierten Aufenthalt gewähren oder den Fall zur neuerlichen Prüfung an die Fremdenbehörde zurückverweisen; oder er kann die Beschwerde abweisen und die Entscheidung der Fremdenbehörde bestätigen.
Gegen eine negative Entscheidung des Rats für Flüchtlingsfragen ist innerhalb von 30 Tagen Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau möglich. Aufschiebende Wirkung muss extra beantragt werden. Dieses Gericht kann nur über die Gesetzeskonformität des Verfahrens entscheiden, nicht über dessen Inhalt.
Gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist schließlich noch eine von einem professionellen Anwalt eingebrachte Kassationsbeschwerde vor dem Obersten Verwaltungsgericht möglich. (CBAR 12.2011)
Inhaftierung
Gründe für Inhaftierung können sein: die Feststellung der Identität des Asylwerbers; die Verhinderung des Missbrauchs des Asylverfahrens; die Abwendung einer Bedrohung für Sicherheit, Gesundheit, Leben oder Besitz anderer Personen; Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Ein Asylwerber kann festgenommen werden, wenn er die Grenze zu Polen unerlaubt überquert oder das versucht hat. Jedoch darf laut Gesetz ein Fremder nicht festgenommen werden, wenn er direkt aus einem Land kommt, in dem er wohlbegründete Furcht vor Verfolgung haben muss.
AW können auch zur Sicherung der Abschiebung festgenommen werden. Diese Form der Inhaftierung kann in einem bewachten Zentrum oder in einem Schubhaftzentrum stattfinden. Letztere sind gefängnisähnlicher und dienen der Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wo dies für nötig erachtet wird.
Inhaftnahme gründet sich immer auf eine richterliche Anordnung und ist auf 30-60 Tage begrenzt. Eine Beschwerde dagegen ist innerhalb von sieben Tagen möglich. Danach kann die Inhaftierung auf Antrag der Fremdenbehörde bis zu maximal einem Jahr verlängert werden. Wenn ein illegaler Immigrant in Haft um Asyl ansucht, wird diese um drei Monate verlängert.
Inhaftierte haben das Recht auf Kontakt mit dem UNHCR oder mit NGOs die Rechtshilfe anbieten bzw. sich mit Flüchtlingsfragen beschäftigen. (CBAR 12.2011)
Ein Fremder, der um internationalen Schutz ansucht, soll grundsätzlich nicht inhaftiert werden, außer dieser stellt einen Asylantrag obwohl er sich illegal in Polen aufhält oder er kein Recht zur Einreise hat.
(UDSC 8.9.2013a)
Asylwerber in Polen werden, wenn das nötig sein sollte, nicht in gewöhnlichen Haftanstalten, sondern in eigenen bewachten Einrichtungen bzw. Schubhaftzentren inhaftiert. Derzeit gibt es zusätzlich zu den UDSC-Unterkünften noch weitere sechs bewachte Flüchtlingszentren und acht Schubhaftanstalten. Diese bewachten Einrichtungen werden ausschließlich von der Grenzwache geführt, andere Wachkörper, wie Polizei, haben so etwas nicht. (VB 13.1.2010)
Die Polizei und Grenzwache sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt. Die Polizei/Grenzwache vollzieht ausnahmslos die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte. (VB 3.2.2010)
Die Regierung setzte die Menschenrechte generell durch und unternahm Schritte zur Belangung von Beamten, die sich Missbrauchs schuldig gemacht hatten, egal ob im Sicherheitsapparat oder anderswo. (USDOS 19.4.2013)
Die Behörden brachten einige Asylwerber, welche auf Entscheidung in ihrem Asylverfahren oder auf Außerlandesbringung warteten, in bewachten Zentren unter. Die Grenzwache kann nur auf richterliche Anordnung Personen in derartigen Zentren unterbringen. Dies trifft meistens auf Fremde zu, welche bereits versucht haben die Grenze unerlaubt zu passieren oder die keine Identitätsdokumente haben.
Da Kinder in bewachten Zentren keinen Zugang zum öffentlichen Bildungssystem haben (Kinder in offenen Zentren für Asylwerber hingegen schon), riefen NGOs dazu auf die Unterbringung von Minderjährigen in solchen Zentren zu verbieten. Die Presse berichtete über Hungerstreiks in den Einrichtungen, die Streikenden berichteten über missbräuchliches Verhalten durch die Wachebeamten. Ende 2012 kündigte der polnische Innenminister Untersuchungen dieser Vorwürfe in Koordination mit NGOs und internationalen Organisationen an. Diese Untersuchungen fanden einige Regelwidrigkeiten aber kein missbräuchliches Verhalten. Als Ergebnis wurde u.a. empfohlen, sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige nicht in bewachten Einrichtungen untergebracht werden. (USDOS 19.4.2013)
Auf Initiative des Innenministeriums wurden im November 2012 Überprüfungen in bewachten Flüchtlingszentren durchgeführt. An den Besuchen nahmen auch Vertreter der Helsinki- Föderation für Menschenrechte und des Vereins für Rechtintervention (Stowarzyszenie Interwencji Prawnej) teil. Man überprüfte außer der Einhaltung der Menschenrechte in den Flüchtlingszentren unter anderem auch die Situation der sich dort aufhaltenden Kinder, darunter Zugang zur Bildung, Kontakt der Ausländer zu den Familienangehörigen oder das Benutzen von Mobiltelefonen. Nach den durchgeführten Kontrollen wurde durch das Innenministerium ein Sonderbericht angefertigt. Auch die Vertreter der NGOs haben einen eigenen Bericht vorbereitet.
In bewachten Flüchtlingszentren werden Drittstaatsangehörige aufgrund eines Gerichtsbeschlusses untergebracht. Die Grenzwache führt die bewachten Flüchtlingszentren seit 5 Jahren. Sie wurden von der Polizei im sog. "Haftregime" übernommen. Das Innenministerium will auf diese Führungsform der bewachten Flüchtlingszentren verzichten. Die Vorschläge des Ministeriums sehen unter anderem vor, dass die Zahl der Gitter in den Zentren eingeschränkt wird und die Migranten sich dort frei bewegen dürfen, natürlich bei Einhaltung der Sicherheitsregeln. Außerdem werden Kinder nur in zwei auf ihre Bedürfnisse angepassten Zentren - in Ketrzyn und Biala Podlaska - untergebracht. Kindern, die sich dort aufhalten, wird ein breites Paket von didaktischen Veranstaltungen gesichert, die durch ausgebildetes Personal mit entsprechenden Fremdsprachenkenntnissen geführt werden.
Das Flüchtlingszentrum in Lesznowola wird gründlich renoviert und umgebaut. Aktuell werden Familien mit Kindern dort nicht untergebracht.
Die Beschränkung des Aufenthalts Kinder in den bewachten Flüchtlingszentren auf ein Minimum ist Priorität des Innenministeriums. Aus diesem Grund werden die Asylverfahren der Familien mit Kindern vorrangig geführt, so dass über ihren Flüchtlingsstatus möglichst schnell entschieden werden kann.
Das Innenministerium hat auch einen Entwurf des Fremdengesetzes vorbereitet, nach dem Kinder bis zum 13. Lebensjahr nicht in bewachten Flüchtlingszentren untergebracht werden dürfen.
Die statistischen Daten zeigen, dass die Anzahl der in den bewachten Flüchtlingszentren untergebrachten Kinder systematisch sinkt. In 2010 gab es in den bewachten Zentren 269 Kinder und in 2011- 187. Bis November 2012 waren es 121 Kinder.
Das Innenressort will auch die inneren Vorschriften in den Flüchtlingszentren analysieren, die bisher auf sog. "Haftregime" beruhten. Nach der Analyse werden die Vorschriften so geordnet und vereinheitlicht, dass die Zentren möglichst migrantenfreundlich sind, bei gleichzeitiger Einhaltung der Sicherheitsregeln.
Um die Beziehungen zwischen den in Zentren untergebrachten Migranten und den Grenzwachebeamten und dem zivilen Personal verbessern, möchte das Innenministerium größeren Druck auf die entsprechenden Qualifikationen, Vorbereitung und Schulungen der Grenzwachebeamten und des zivilen Personals setzen.
Es wird ein Schulungspaket für die in den Flüchtlingszentren diensthabenden Grenzwachebeamten vorbereitet. Die Schulungen sollen zum Ziel haben, die Kompetenzen der Grenzwachebeamten in Hinblick auf die Multikulturalität zu steigern und ihre Sensibilität in Kontakten mit den Ausländern zu erhöhen. Die Grenzwachebeamten werden auch an Sprachschulungen teilnehmen.
Das Innenministerium plant auch Studienbesuche in anderen Ländern um best pactice-Beispiele kennenzulernen und anschließend in den polnischen Einrichtungen anzuwenden.
Es ist auch geplant für die bewachten Flüchtlingszentren künftig Reinigungsfirmen zu engagieren.
Seit Anfang 2012 bis 14. Dezember stellten 10.013 Ausländer ihre Asylanträge. Die meisten waren russische Staatsbürger- ca. 5.000 und georgische Staatsangehörige- ca. 3.000.
Zurzeit halten sich in den 6 bewachten Flüchtlingszentren (Ketrzyn, Bialystok, Przemysl, Biala Podlaska, Lesznowola und Krosno) 401 Ausländer, darunter 47 Minderjährige auf. (VB 18.12.2012 / MoI 24.1.2013)
Mit 1.1.2013 kam es zu folgenden Änderungen in den bewachten Zentren:
Es wurden keine Gesetze oder Verordnungen geändert, alle Änderungen basieren auf Weisung des Kommandanten der Grenzwache.
die Angehaltenen können von 8-22 Uhr ihre Zellen verlassen und sich frei innerhalb der Zentren bewegen (Sport, Spazieren etc.)
die Angehaltenen können von 9-15 Uhr die Bibliothek benützen
wenn eigenes Geld vorhanden ist, können sie täglich die Grenzwache um Einkäufe ihrer Wahl ersuchen.
Besuche sind von 8-22 Uhr möglich.
Ketrzyn ist ein auf minderjährige Flüchtlinge spezialisiertes Flüchtlingscenter; Biala Podlaska ist für Minderjährige und Familien mit Kindern besonders vorbereitet. In beiden Flüchtlingscentern gibt es speziell ausgebildetes Personal, extra Lehrer, Psychologen etc.).
es gibt ein zusätzliches Budget für den Ankauf von Sportgeräten, Spielzeug, Unterhaltungselektronik.
statt Gitter werden immer mehr Netze für die Absicherung der Fenster verwendet.
als Angebot für die Flüchtlinge gibt es täglich ein unterschiedliches Programm, damit der Tag gut genützt wird.
bis 22 Uhr ist Fernsehen möglich.
die Benutzung eigener Handys ist ab 1.7.2013 erlaubt, allerdings ohne Fotofunktion.
es wurde Reinigungspersonal eingestellt (bislang mussten die Flüchtlinge das Center putzen).
die maximale Anhaltedauer in den Isolierungsräumen wurde auf 72 Std. beschränkt.
es wird verstärkt Schulungen geben betreff interkulturellen Dialog, Krisenpsychologie und Sprachen. (VB 26.4.2013)
Quellen:
Act of 13 June 2003 on granting protection to aliens within the territory of the Republic of Poland, Art. 36;
http://www.udsc.gov.pl/files/prawo/ACT%20of%20June%2013%202003%20(3).doc, Zugriff 7.5.2013
CBAR - Comité Belge d'aide aux réfugiés (12.2011) revised: Polish asylum procedure and refugee status determination, http://www.refworld.org/docid/4ece2b872.html, Zugriff 7.5.2013
MoI - Ministry of the Interior (24.1.2013): Information of the Ministry of Interior following inspections in Guarded Centres for Foreigners,
http://www.msw.gov.pl/portal/en/1/827/Information_of_the_Ministry_of_Interior_following_inspections_in_Guarded_Centres.html?, Zugriff 8.5.2013
UDSC - Office for Foreigners (24.7.2008): Refugee status - legal basis, http://www.udsc.gov.pl/Legal,basis„791.html, Zugriff 7.5.2013
UDSC - Office for Foreigners (8.9.2011a): Procedure for granting the refugee status,
http://www.udsc.gov.pl/PROCEDURE,FOR,GRANTING,THE,REFUGEE,STATUS,266.html, Zugriff 7.5.2013
UDSC (8.9.2011b): Consequences of Submission of a Refugee Status Application,
http://www.udsc.gov.pl/CONSEQUENCES,OF,SUBMISSION,OF,A,REFUGEE,STATUS,APPLICATION,1735.html, Zugriff 7.5.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices for 2012, Poland, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.5.2013
VB des BM.I Polen (28.2.2008): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (13.1.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (18.12.2012): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (26.4.2013): Auskunft des VB, per E-Mail
Dublin-Rückkehrer
Asylwerber, die im Rahmen der Dublin-II-Verordnung nach Polen zurückkehren, haben Zugang zum normalen Asylverfahren, sowie zu denselben Versorgungsleistungen, wie alle anderen Asylwerber auch. (ECRE 2006 / UDSC 16.10.2008)
Nach polnischem Recht müssen Asylwerber während des gesamten Verfahrens in Polen bleiben. Wer also in ein anderes Land ausgereist ist und nach Polen rücküberstellt wird, hat somit bei der Weiterreise die polnische Grenze illegal überquert und kann inhaftiert werden.
Wer in Polen noch keinen Asylantrag gestellt hat, kann das bei Rückkehr unmittelbar am Flughafen tun. (CBAR 12.2011)
Rücküberstellte werden grundsätzlich in bewachten Flüchtlingszentren untergebracht, es sei denn es gibt Milderungsgründe, wie Schwangerschaft, Mütter mit Kindern usw. (VB 3.2.2010)
Folgeanträge werden abgewiesen, wenn keine neuen Beweise für das Vorbringen vorgelegt werden können.
Dublin-Rückkehrer können in Polen für zwei Monate festgehalten werden; dieser Zeitraum kann bis zu einem Maximum von einem Jahr verlängert werden. Wenn der Erstantrag der Rückkehrer noch nicht abgelehnt worden ist, werden diese üblicherweise nach zwei Monaten wieder entlassen. (ECRE 2011)
Wenn ein Asylwerber Polen während des Verfahrens verlässt, wird dieses eingestellt. Innerhalb von zwei Jahren kann der AW eine Wiederaufnahme beantragen. Dann wird das Verfahren fortgesetzt. Sind die zwei Jahre verstrichen, kann der Fremde einen neuen Asylantrag stellen.
Bei einer rechtskräftig negativen Entscheidung im Asylverfahren und aufrechter Aufforderung zum Verlassen des Landes, kann der Rückkehrer zur Sicherung der Ausreise inhaftiert werden. Ein weiterer Antrag ist aber möglich.
Ein Rückkehrer der vorher keinen Asylantrag in Polen gestellt hat, kann einen Antrag stellen.
Rückkehrer die zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen werden können, werden verpflichtend medizinisch auf Haftausschließungsgründe untersucht. Für Inhaftierte in bewachten Einrichtungen bzw. Schubhaftzentren steht volle medizinische Versorgung zur Verfügung.
Dublin-Rückkehrer kommen zuerst in das Empfangszentrum in Podkowa Lesna-Debak und werden von dort auf andere Einrichtungen verteilt. Es gibt keine speziellen Zentren für Dublin-Rückkehrer.
Ein Flüchtlingszentrum in Warschau ist speziell für alleinstehende Frauen bzw. Single-Mütter mit Kindern. Ende 2011 lebten dort 128 Personen.
Wenn Familien inhaftiert werden müssen, kommen diese in spezielle bewachte Einrichtungen mit spezieller Infrastruktur für Familien. Minderjährige haben dort Lerngelegenheiten.
UMA kommen auf gerichtliche Anordnung in ein Warschauer Kinderheim. Für sie wird vom Gericht ein Vormund für das Asylverfahren bestellt. (VB 31.1.2012)
Quellen:
CBAR - Comité Belge d'aide aux réfugiés (12.2011) revised: Polish asylum procedure and refugee status determination, http://www.refworld.org/docid/4ece2b872.html, Zugriff 7.5.2013
ECRE - European Council on Refugees and Exiles (03. 2006): Report on the Application of the Dublin II Regulation in Europe, www.ecre.org/component/downloads/downloads/108.html, Zugriff 8.5.2013
ECRE - European Council on Refugees and Exiles (8.3.2011): ECRE Guidelines on the Treatment of Chechen Internally Displaced Persons, Asylum Seekers and Refugees in Europe, http://www.ecre.org/topics/areas-of-work/returns/174.html, Zugriff 10.9.2013
UDSC - Office for Foreigners (16.10.2008): Auskunft, per E-Mail
VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (31.1.2012): Bericht des VB, per E-Mail
Non-Refoulement
Die Regierung gewährte in der Praxis Schutz vor Ausweisung bzw. Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS 24.5.2012)
Tschetschenen die einen negativen Asylbescheid erhalten, werden aufgefordert umgehend das Land zu verlassen. Mit Hilfe von NGOs und freiwilligen Rückkehrprogrammen verlassen so mehr als 90 Prozent der abgelehnten Asylwerber Polen Richtung Russland. Mit Zwang erfolgten 2010 keine Abschiebungen. (VB 13.1.2010) Grundsätzlich möglich waren Zwangsrückführungen nach Russland aber auch damals. Auch 2011 hat Polen den Weg der freiwilligen Rückkehr über NGOs bevorzugt und so den Großteil seiner abgelehnten Asylwerber rückgeführt. Nach Schätzung des VB bewegten sich zwangsweise Rückführungen 2011 etwa im einstelligen Prozentbereich. 2012 gab es vereinzelt zwangsweise Rückführungen nach Russland, aber in sehr geringem Ausmaß. Eine genaue Zahl betreff Tschetschenen kann allerdings nicht ermittelt werden, da statistisch nur Russen angeführt werden. (VB 29.11.2012)
Quellen:
USDOS - US Department of State (24.5.2012): Country Reports on Human Rights Practices for 2011, Poland, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2011humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 10.5.2013
VB des BM.I Polen (13.1.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (29.11.2012): Auskunft des VB, per E-Mail
Versorgung
Zusätzlich zu den bewachten Flüchtlingszentren betreibt Polen noch offene Zentren für Asylwerber, mit einer Kapazität von ca. 2.000 Plätzen. Berichtet wurden einige Vorfälle von geschlechtsbezogener Gewalt, aber UNHCR berichtete, dass in allen Zentren Standardvorgehensweisen für solche Fälle existieren. UNHCR berichtete auch keine größeren oder anhaltenden missbräuchlichen Zwischenfälle in den Zentren. (USDOS 19.4.2013)
Die Abteilung für soziale Hilfe des UDSC ist zuständig für die Sozialhlfe für Asylwerber in Polen. (UDSC 24.5.2012)
Um die Hilfe zu erhalten müssen die Asylwerber einem der beiden polnischen Empfangszentren registriert werden: Erstantragsteller in Biala Podlaska und Folgeantragsteller in Podkowa Lesna - Debak.
Die Hilfe der Abteilung für soziale Hilfe des UDSC umfasst Unterbringung in einem Flüchtlingszentrum; finanzielle Unterstützung für tägliche Ausgaben; medizinische Versorgung; Hilfe bei der freiwilligen Rückkehr. (UDSC 13.9.2011b)
In einem Zentrum erhalten Asylwerber drei Mahlzeiten täglich; Taschengeld; weiteres Taschengeld für Hygieneprodukte; Geld für Kleider und Schuhe; Reisespesen für das Asylverfahren und medizinische Gründe; kostenlose Polnisch-Kurse; für Kinder Zugang zu Pflichtschulen und Schulunterlagen; usw. (UDSC 13.9.2011c)
Fremde, die außerhalb der Zentren leben wollen, müssen das beantragen. Sie erhalten einmal monatlich Hilfszahlungen (PLN 25,-- am Tag für Alleinstehende, bis hin zu PLN 12,50 pro Kopf und Tag für Familen mit vier oder mehr Mitgliedern). (UDSC 13.9.2011d)
Die Abteilung für soziale Hilfe des UDSC kooperiert bei der Versorgung von Asylwerbern intensiv mit etwa 30 NGOs und Organisationen. (UDSC 13.9.2011e)
Aktuell verfügt das UDSC über 13 Aufnahmezentren/Unterkünfte, in denen Asylwerber untergebracht werden und in denen sie sich frei bewegen können. (UDSC o.D. / VB 13.1.2010)
Laut UNHCR erfüllen die Bedingungen in den Flüchtlingszentren die notwendigen Anforderungen. Der Zugang zu medizinischer Basisversorgung ist zufriedenstellend, obwohl sich AW über Verzögerungen beim Zugang zu fachärztlicher Versorgung in manchen Zentren beschwerten. (USDOS 19.4.2013)
Personen, denen Asyl oder ein Flüchtlingsstatus gewährt wurde, dürfen einer Arbeit nachgehen, haben das Recht auf Sozialhilfe und Schulausbildung und Zugang zum staatlichen Integrationsprogramm für 12 Monate. Dieses Programm unterstützt TeilnehmerInnen bei der Kontaktaufnahme mit der örtlichen Kommune, bei der Wohnungs- und Arbeitssuche. Flüchtlinge erhalten Geldzuweisungen für den täglichen Bedarf, Sprachkurstraining und sind im nationalen Gesundheitssystem registriert. (USDOS 8.4.2011)
2012 erhielten in Polen 164 Personen subsidiären Schutz (2011: 207 Personen). Subsidiär Schutzberechtigte haben ein Recht auf Arbeit, erhalten Sozialhilfe und nehmen an den Integrationsprogrammen der Behörden teil. 2012 erhielten 329 Personen einen tolerierten Aufenthalt (2011: 241 Personen), der ihnen keinen Zugang zu den Integrationsprogrammen der subsidiär Schutzberechtigten bietet. (USDOS 19.4.2013)
Subsidiär Schutzberechtigte können nach Erhalt des Bescheides noch für zwei Monate in der Betreuungseinrichtung bleiben, danach fallen sie in die Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit und Soziales. Gem. Art. 89e des Gesetzes vom 13.06.2003 über die Gewährung des Schutzes für Ausländer auf dem Gebiet der Republik Polen wird einem anerkannten Flüchtling oder einer Person mit bewilligtem subsidiären Schutz, Hilfe zwecks Unterstützung ihres Integrationsprozesses aufgrund der Vorschriften des Gesetzes vom 12. März 2004 über Sozialhilfe gewährt.
Wenn es um die Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen und Familienleistungen geht, so gelten für die anerkannten Flüchtlinge und die Ausländer mit bewilligtem subsidiärem Schutz dieselben Regeln wie für die polnischen Staatstangehörigen.
Die Arten der Leistungen aus dem System der Sozialhilfe sind im Gesetz über die Sozialhilfe vom 12. März 2004 spezifiziert. Das können sowohl Geldleistungen, z.B. feste Beihilfe, zeitweilige Beihilfe, Zielbeihilfe, einmalige Zielbeihilfe, unverzinsliches Darlehen, als auch andere Leistungen sein, z.B. Sozialarbeit, Fachberatung, darunter psychologische und Familienberatung, sofortige bzw. zeitweilige Hilfe, Schutzgewährung, Sachleistungen:
Kleidung, Betreuungsleistungen bzw. Fachbetreuungsleistungen.
Die anerkannten Flüchtlinge und Ausländer mit bewilligtem subsidiären Schutz können auch folgende Familienleistungen beanspruchen: Familienbeihilfe und Familienbeihilfezuschläge, einmaliges Mutterschaftsgeld oder Betreuungsleistungen- Pflegegeld und Pflegeleistungen. Die Voraussetzungen für den Erwerb der Familienleistungen sowie die Regeln ihrer Gewährung und Auszahlung sind im Gesetz über die Familienleistungen vom 28. November 2003 angeführt.
Im Bereich der Bildung haben die Ausländer auf denselben Regeln wie der polnische Staatsbürger das Recht auf kostenlosen Schulunterricht in den öffentlichen Grundschulen, Gymnasien und Oberschulen als auch in den öffentlichen Kunstschulen und öffentlichen Anstalten für Lehrerausbildung.
Die Ausländer haben dieselben Berechtigungen im Bereich des Zugangs zum Arbeitsmarkt und zu den Gesundheitsleistungen wie die anerkannten Flüchtlinge. Sie haben unbegrenzten Zugang zum Arbeitsmarkt und sind in den Fragen der Arbeitsaufnahme und der Abwicklung der Zivilrechtsverträge in der Regel so wie die polnischen Staatsbürger behandelt.
Sie dürfen auch eine wirtschaftliche Betätigung nach denselben Regeln wie die polnischen Staatsangehörigen aufnehmen. Die Ausländer mit dem bewilligten tolerierten Aufenthalt sind auch schutzberechtigt im Fall der Arbeitslosigkeit, was im Gesetz über die Beschäftigungsförderung und die Einrichtungen des Arbeitsmarktes vom 20. April 2004. Besitzt der Ausländer eine Gesundheitsversicherung, hat er das Recht auf kostenlose ärztliche Betreuung. (VB 3.2.2010)
Staatspräsident Komorowski unterzeichnete am 26. August 2011 ein Gesetz zur Legalisierung von illegal in Polen lebenden Ausländern, das am 1.1.2012 in Kraft trat (Act on legalisation of stay of some foreigners in the territory of the Republic of Poland and on amendments to the Act on granting protection to foreigners in the territory of the Republic of Poland and to the Act on Foreigners of 28 July 2011) und auch einige Änderungen im Gesetz vom 13. Juni 2003 über Schutzgewährung für Ausländer in der Republik Polen, und somit für Asylwerber, mit sich brachte.
Gemäß den neuen Bestimmungen müssen sich AW nach Antragstellung binnen 2 Tagen in der zugewiesenen Unterkunft melden.
Die Auszahlung des Geldäquivalentes für die selbständige Essenzubereitung wurde erweitert auf Kinder bis zu 6 Jahren und Schüler aller Schulstufen.
Auch Ausländer, die außerhalb eines Zentrums wohnen haben nun das Recht auf einen Polnisch-Kurs, didaktische Hilfe für lernende Kinder, Deckung der Kosten für zusätzlichen Unterricht usw. Bislang stand solche Hilfe nur Ausländern in einem Zentrum zu.
Sozialhilfe und medizinische Betreuung steht Asylwerbern erst ab dem Tag der Meldung im Flüchtlingszentrum zu. Jedoch in Fällen, in denen das Leben bzw. die Gesundheit gefährdet ist, steht die medizinische Betreuung schon vom Tag der Asylantragstellung zu.
Die Sozialhilfe und medizinische Betreuung wird unter folgenden Bedingungen auch nach Ende des Verfahrens weiter gewährt:
Bei positiver Erledigung des Asylantrags für weitere zwei Monate
Bei Einstellung des Verfahrens für weitere 14 Tage
Bei negativer Erledigung des Asylantrags bis zum Ablauf der Frist zum Verlassen Polens (nicht mehr als 30 Tage)
Wenn ein Ausländer, der Sozialhilfe in einem Flüchtlingszentrum bezieht, sich länger als zwei Tage außerhalb des Flüchtlingszentrums befindet, wird die Erteilung der Hilfe bis zu seiner Rückkehr eingestellt.
Der in einem Flüchtlingszentrum untergebrachte Ausländer hat folgende Rechte:
Sitten, nationale und kulturelle Tradition aufrechtzuerhalten und religiöse Praktiken auszuüben;
Sich frei im Flüchtlinszentrum zu bewegen;
Zugang zu Informationen über Organisationen, die kostenlose Rechtshilfe bieten;
Zugang zu Informationen über NGOs und internationale Organisationen;
Zugang zu Informationen über Beschwerdemöglichkeiten gegen Gewaltfälle;
Besuch zu empfangen;
Beschwerden/Anträge über Aufenthaltsbedingungen im Flüchtlingszentrums in seiner Muttersprache abzufassen. (VB 12.9.2011, 9.1.2012 / IOM 2011)
Ende 2011 erhielten 2.747 Asylwerber soziale Hilfe, davon 1.577 in Flüchtlingszentren und 1.170 außerhalb der Zentren. (VB 31.1.2012)
Medizinische Versorgung
Asylwerber, egal ob sie in einem Flüchtlingszentrum oder außerhalb wohnen, haben Anrecht auf medizinische Hilfe wie polnische Staatsbürger (außer Kuraufenthalte). Das Central Clinical Hospital of the Ministry of the Interior and Administration in Warschau koordiniert die medizinische Hilfe für Asylwerber. Dazu gehört ein epidemiologischer Filter in Biala Podlaska oder in Podkowa Lesna - Debak, den alle Neuankömmlinge durchlaufen müssen. Dieser umfasst einen Tuberkulose-Check sowie Untersuchung auf ansteckende, sexuell übertragbare und parasitologische Krankheiten.
Zudem gibt es in den Flüchtlingszentren medizinische Versorgung durch Ärzte, Kinderärzte und Krankenschwestern auf Basisniveau.
Wenn nötig werden kranke Asylwerber an Spezialisten in Spitälern überwiesen. Das Central Clinical Hospital of the Ministry of the Interior and Administration in Warschau und andere Spitäler mit denen es entsprechende Vereinbarungen getroffen hat, bieten fachärztliche Hilfe an.
Zahngesundheit wird auch von Spezialisten betreut, mit denen das Office for Foreigners Verträge hat.
In den Flüchtlingszentren ist die psychologische Hilfe gut entwickelt. Spezielle Fälle werden an Spezialisten oder Kliniken überwiesen.
Auch Reha ist möglich, wenn von einem Spezialisten verordnet und von der Abteilung für soziale Hilfe des UDSC genehmigt. (UDSC 13.9.2011f)
Asylwerber haben (auch in der Nachbehandlung von Krankheiten) das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger. Die Entscheidung über die Art und das Ausmaß der Behandlung hängt ausschließlich vom Arzt ab. Die Behandlungskosten werden aus den Budgetmitteln gedeckt.
Aufgrund des Abkommens mit der Zentralen Klinik des Innenministeriums in Warschau wird den Asylwerbern medizinische Betreuung in den Flüchtlingszentren gewährleistet.
Der Umfang der medizinischen Betreuung wird durch die Bestimmungen des Abkommens geregelt. Gegenstand des Abkommens können Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Grundversorgung, Fachberatung, Fachuntersuchung, Hospitalisierung und medizinischer Rettung für Asylwerber sein.
Die Entscheidung bezüglich einer individuellen Fachbehandlung, Operation bzw. eines medizinischen Eingriffs trifft der Arzt des Flüchtlingszentrums, in dem sich der Asylwerber aufhält. (VB 17.6.2008)
Asylwerber haben das Recht auf dieselbe medizinische Versorgung wie polnische Staatsbürger. In jedem Aufnahmezentrum ist ein Allgemeinmediziner beschäftigt, der auch den Bedarf an spezialisierten Behandlungen abklärt. (ECRE 4.2.2008)
Laut Auskunft beim Amt für Fremdenangelegenheiten Polens werden Asylwerber über das Zentralkrankenhaus des Ministeriums für Inneres und Administration den für sie zuständigen Krankenhäusern zugeteilt. In Fällen dringender Behandlung ist jedes Krankenhaus in Polen zuständig. (VB 31.1.2008)
Es gibt die Möglichkeit eines Epidemiologischen Filters, bei dem auch Blut zwecks Laboruntersuchungen abgenommen wird und eine radiologische Untersuchung des Brustkorbs möglich ist. Die kompletten Ergebnisse der Untersuchungen samt der Beurteilung des Arztes des Ambulatoriums der Aufenthaltseinrichtung ist die Basis für die Überweisung des Ausländers für weitere Konsultationen und somit Basis für den Beginn der richtigen Behandlung. Jeder Patient kann für eine notwendige diagnostische Untersuchung, Fachkonsultation oder für eine ambulante oder stationäre Behandlung überwiesen werden. Jeder Arzt im Ambulatorium der Aufenthaltseinrichtungen hat das souveräne Recht, selbständig Entscheidungen zu treffen, die optimal für den von ihm behandelten Patienten sind.
Aus den statistischen Angaben, die aus den Ambulatorien monatlich übermittelt werden, geht hervor, dass die Patienten in mehrere Dutzend verschiedene ärztliche Fachpraxen überwiesen werden, darunter auch solche für ansteckende Krankheiten und Leberkrankheiten. Im Jahre 2009 haben die medizinischen Ambulatorien in den Einrichtungen des UDSC 8.139 Überweisungen an medizinische Fachpraxen außerhalb der Einrichtungen ausgestellt, wobei es sich um 48 verschiedene Fachpraxen gehandelt hat, darin 114 Überweisungen an Fachpraxen für Leberkrankheiten und 180 Überweisungen an die Fachpraxen für ansteckende Krankheiten. Im Jahre 2010 haben die medizinischen Ambulatorien in den Einrichtungen 1.671 Überweisungen an medizinische Fachpraxen außerhalb der Einrichtung ausgestellt, wobei es sich um 31 verschiedene Fachpraxen gehandelt hat, darin 97 Überweisungen an Abteilungen für ansteckende Krankheiten.
Jedem Ausländer, auch wenn er nicht versichert ist, steht eine kostenlose Behandlung der ansteckenden Krankheiten, die in der Beilage Nr. 1 zum Gesetz über die Ansteckenden Krankheiten und Ansteckungen festgelegt wurde, zu (Gesetz vom 5. Dezember 2008 über die Vorbeugung und Bekämpfung der Ansteckungen und der ansteckenden Krankheiten bei Menschen - Gesetzblatt vom 20. Dezember 2008). Diese Behandlung wird aus dem Staatsbudget aufgrund der gesonderten Abrechnungen über den nationalen Gesundheitsfond beglichen. Um die Behandlung in Anspruch nehmen zu können, muss man sich mit der Überweisung bei der zuständigen ärztlichen Fachpraxis für ansteckende Krankheiten oder Leberkrankheiten melden, damit eine Konsultation stattfinden und die Entscheidung getroffen werden kann, ob sich jemand für die Behandlung qualifiziert. Im Zuge der Behandlung bekommt jeder Patient viele Monate lang, oft sehr teure Arzneimittel, wobei die Kosten dafür der polnische Steuerzahler trägt und das unabhängig von den sehr hohen Kosten für die ständige monatelange Spitalsbehandlung. Es entspricht nicht der Wahrheit, dass ein Ausländer erst mit Verzögerung Zutritt zu der medizinischen Betreuung hat. Im Gegenteil, die medizinische Betreuung beginnt unverzüglich nach dem Erhalt der sozialen Leistungen (darunter auch medizinischen) im Rahmen des Flüchtlingsverfahrens. Die für die medizinische Betreuung der Ausländer im Verfahren zuständige Person ist das medizinische Personal im Ambulatorium der Aufenthaltseinrichtung. (VB 6.7.2010)
In Polen erhalten Asylwerber Gesundheitsversorgung inklusive der mentalen Gesundheit, auf Kosten der öffentlichen Hand. Zusätzlich bieten die Empfangszentren Gesundenuntersuchungen am Beginn des Asylverfahrens, wobei auch ein Psychologe in den Zentren präsent ist. (Promo 2010)
Quellen:
ECRE - European Council on Refugees and Exiles (4.2.2008):
Anfragebeantwortung, per E-Mail
IOM - International Organisation for Migration (April 2011): Poland Destination Guide,
http://www.migrantservicecentres.org/userfile/Destination%20Guide%20POLAND_en.pdf, Zugriff 10.5.2013)
Queen Mary University of London (12 2010): PROMO PROJECT Good Practice In Mental Health Care For Socially Marginalized People In Europe: Report on Findings, http://lubis.lbg.ac.at/webfm_send/107, Zugriff 10.5.2013
UDSC - Office for Foreigners (24.5.2012): Polish System of Social Assistance for Foreigners seeking Refugee Status, http://www.udsc.gov.pl/POLISH,SYSTEM,OF,SOCIAL,ASSISTANCE,FOR,FOREIGNERS,SEEKING,REFUGEE,STATUS,1748.html, Zugriff 10.5.2013
UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011b): Where should I apply for Assistance,
http://www.udsc.gov.pl/WHERE,SHOULD,I,APPLY,FOR,ASSISTANCE,1750.html, Zugriff 10.5.2013
UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011c): What Kind of Assistance can I receive in a Centre?, ,
http://www.udsc.gov.pl/WHAT,KIND,OF,ASSISTANCE,CAN,I,RECEIVE,IN,A,CENTRE„1751.html, Zugriff 10.5.2013
UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011d): The Conditions and the Amount of Assistance provided outside the Centre, , http://www.udsc.gov.pl/THE,CONDITIONS,AND,THE,AMOUNT,OF,ASSISTANCE,PROVIDED,OUTSIDE,THE,CENTRE„1752.html, Zugriff 10.5.2013
UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011e): Cooperation with public benefit Organisations, ,
http://www.udsc.gov.pl/COOPERATION,WITH,PUBLIC,BENEFIT,ORGANISATIONS,1761.html, Zugriff 10.5.2013
UDSC - Office for Foreigners (13.9.2011): MEDICAL CARE, http://www.udsc.gov.pl/MEDICAL,CARE,1753.html, Zugriff 10.5.2013
(UDSC - Office for Foreigners (o.D.): The List of Centres For Foreigners, o.D.,
http://www.udsc.gov.pl/THE,LIST,OF,CENTRES,FOR,FOREIGNERS,677.html, Zugriff 10.5.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices for 2012, Poland, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.5.2013
USDOS - US Department of State (8.4.2011): 2010 Human Rights Report:
Poland, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2010/eur/154444.htm, Zugriff 10.5.2013
VB des BM.I Polen (31.1.2008): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (17.6.2008): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (13.1.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (6.7.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (12.9.2011): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (9.1.2012): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (31.1.2012): Bericht des VB, per E-Mail"
Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am 06.03.2014 durch persönliche Übergabe zugestellt, gleichzeitig mit dem Bescheid wurde dem BF eine Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG zur Kenntnis gebracht, wonach ihm für das Beschwerdeverfahren eine Rechtsberatung zugewiesen wurde (AS 213/215).
3. Gegen den Bescheid richtet sich die am 12.03.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der BF zusammengefasst geltend machte, die erstinstanzliche Entscheidung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften vollinhaltlich anzufechten. Der Bescheid sei an verschiedenen Stellen widersprüchlich und unschlüssig, zudem habe die Behörde veraltete Länderfeststellungen herangezogen. (AS 219ff)
In einer handschriftlichen Ergänzung bringt der BF - zusammengefasst - vor, er decke Sachen kriminellen Charakters sowohl in Deutschland als auch in Österreich auf und würde bereits von der "desinformierten Polizei und anderen Personen besonders beobachtet", in Deutschland habe er vergeblich versucht, in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen zu werden, in seinem Herkunftsstaat habe man ihn medizinisch schlecht behandelt ("Bestrafungsmedizin"). In Polen handelten KGB-Mitarbeiter wie bei sich zuhause, in Polen sei er nicht geschützt, denn dieses Land habe sich längere Zeit unter dem kommunistischen Joch befunden als das führende EU-Land Deutschland, in Polen würde eine "Filiale von Guantanamo für die USA betrieben". Weiters enthält der Schriftsatz Ausführungen zu Unrechtstaten in Belarus, Deutschland und den USA (Übersetzung OZ 7).
4. Der BF wurde am 10.04.2014 auf dem Luftweg nach Polen überstellt. (OZ 9)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer reiste am 17.12.2013 aus seinem Herkunftsstaat kommend über Moskau mit einem von der polnischen Botschaft in Minsk ausgestellten, vom 15. bis 21.12.2013 gültigen Visum zunächst legal über Warschau in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, fuhr am 18.12.2013 nach Deutschland und stellte dort am 20.01.2014 einen Asylantrag. Ohne das Verfahren abzuwarten, reiste der BF von dort nach Österreich weiter, wo er am 15.02.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das BFA richtete nach Vorliegen der Ergebnisse des mit Deutschland geführten Konsultationsverfahrens am 25.02.2014 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Polen, welchem die polnischen Behörden mit - am selben Tag eingelangten - Schreiben vom 27.02.2014 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den (oben wiedergegebenen) Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene - ausreichend konkretisierte - Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, er hat keine familiären oder intensive privaten Bindungen in Österreich.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Antragsteller am 06.03.2014 zugestellt, am 10.4.2014 wurde der Beschwerdeführer nach Polen überstellt.
Die festgestellten Tatsachen zum Verfahrensgang, Reiseweg und zum Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben und aus dem Verwaltungsakt, dort insbesondere dem Ergebnis des durchgeführten Konsultationsverfahrens mit Deutschland und Polen.
Für das Vorliegen einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung besteht kein Anhaltspunkt.
Die Lage im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass sich diese Lage seither entscheidungswesentlich verändert hätte.
Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides und Abschiebezeitpunkt ergeben sich aus den im Verfahrensgang genannten Aktenteilen.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A): Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) und Zu B): Zur Feststellung gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung (Spruchpunkt II.) zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.:
3.1.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 21 Abs. 5 BFA-VG lautet wie folgt:
"Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:
"Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG"
Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie den vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (- nach dem 1. Tag des 6. Monats nach ihrem Inkrafttreten) gestellt worden sind.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:
"KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
[ ... ]
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
[ ... ]
Artikel 12
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
[...]
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustusch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
[...]
Art. 19
Übertragung der Zuständigkeit
(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst."
AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN
Einleitung des Verfahrens
Art. 20
Einleitung des Verfahrens
(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.
Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel
erhalten hat.
Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
[...]
ABSCHNITT VI
Überstellung
Artikel 29
Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
[...]
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
[...]
3.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt im Ergebnis bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt.
Dies folgt aus der Regelung des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO:
Die beschwerdeführende Partei gelangte nämlich nach den Feststellungen mit einem bis 21.12.2013 gültig gewesenen polnischen Touristenvisum in das Gebiet der Mitgliedstaaten und stellte nach Ablauf der Gültigkeitsdauer, wobei das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war, (erstmals in Deutschland) einen Asylantrag. Der BF hat nach seiner Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten dieses nicht verlassen. Somit ist jener Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, nämlich Polen, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Polen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit ausdrücklich bejaht und sich zur Übernahme des BF bereit erklärt.
3.3. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesasylamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK :
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II-VO).
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Diese Rechtsprechung ist auch für die Auslegung der insofern vergleichbaren Dublin III-VO maßgeblich. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Polen gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Hierzu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der polnischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Soweit er BF in seinem ergänzenden Beschwerdeschriftsatz - sehr allgemein gehalten - zu Polen vorbringt, in Polen handelten KGB-Mitarbeiter wie bei sich zuhause, er sei dort nicht geschützt und es werde dort eine "Filiale von Guantanamo für die USA betrieben", so handelt es sich hierbei um rein spekulative Vorwürfe, die kein ausreichend konkretes, den BF individuell betreffendes nachvollziehbares Bedrohungsszenario aufzeigen. Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf weißrussische Asylwerber unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist ebenso wenig dargetan worden. Hinweise auf konkrete individuelle Verletzlichkeit im Verhältnis der polnischen Asylbehörde zu gerade diesem BF sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht und es entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie insbesondere auch die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z. B. AsylGH 30.10.2013, S6 438.196-1/2013; 24.10.2013, S1 437.817-1/2013, BVwG 13.02.2014, W184 1438995-1/2013, BVwG 20.08.2014, W205 2009596-1/2014 ua).
Der BF konnte demnach keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Polen sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK (Art. 7 GRC) hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (Kommunikation). Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Es leben keine Angehörigen der Familie des Beschwerdeführers in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Der Aufenthalt der Beschwerdeführers im Bundesgebiet in der sehr geringen Dauer von insgesamt etwa 2 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können [VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293]. Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt [VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124]) als bei Weitem kein ausreichend langer Zeitraum zur Erreichung einer Verfestigung zu qualifizieren. Es liegen sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11), da der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers nur eine sehr kurze Dauer aufweist.
Die beschwerdeführende Partei musste sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus auch bewusst sein.
Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben daher nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert, zukommt, in den Hintergrund.
Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung des BF nach Polen ein ungerechtfertigter Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.
3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
3.4. Zur Feststellung gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wird Folgendes ausgeführt:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie oben ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen. Im Hinblick darauf, dass die beschwerdeführende Partei am 10.04.2014 bereits nach Polen rücküberstellt wurde, war im Sinne des § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung (die Erlassung erfolgte mit Zustellung des angefochtenen Bescheides am 06.03.2014) rechtmäßig war. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass gegen die von der Behörde angeordnete Außerlandesbringung auch bis zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keine Bedenken entstanden. 3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
3.5.2. Ein Antrag auf Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht gestellt.
3.5.3. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt nicht entgegengetreten und hat konkrete Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung des BF nach Polen nicht dargetan.
3.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheids ergab, im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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