BVwG W163 2013651-1

W163 2013651-1Tribunal Administrativo Federal6 de nov. de 2014

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Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, Verfolgungsgefahr

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BVwG W163 2013651-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W163.2013651.1.00

Spruch

W163 2013651-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2014, Zahl XXXX, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.

1.2. In seiner Erstbefragung am 09.07.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen an, dass er verheiratet sei und mit seinen Eltern, seiner Ehefrau, einem Bruder und einer Schwester zuletzt in XXXX, Punjab (Indien) gelebt hätte. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und wäre zuletzt als Restaurantbesitzer tätig gewesen.

Indien habe er am 25.05.2014 verlassen und wäre nach Moskau geflogen. Von dort aus hätte ihn der Schlepper über ihm unbekannte Länder nach Österreich gebracht.

Zum Grund seiner Ausreise aus Indien befragt, gab der BF an, dass er in Indien ein Restaurant besessen hätte. Eines Tages wären Männer gekommen, die Alkohol mitgebracht und konsumiert hätten, obwohl dies im Restaurant verboten gewesen wäre. Der BF hätte sie darauf aufmerksam gemacht, dass sie dies nicht machen dürften, sie wären jedoch immer wieder gekommen und hätten es getan. Als ihnen der BF schlussendlich Hausverbot erteilt hätte, hätten sie ihn attackiert und zusammengeschlagen. In weiterer Folge hätten sie ihn umbringen wollen, weshalb der BF sein Restaurant zusperren und das Land verlassen hätte müssen.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 11.07.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich (RD NÖ) gab der BF bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse an, dass er ledig sei und nicht gearbeitet hätte. Indien habe er am 06.05.2014 verlassen, und er sei von Delhi nach Moskau geflogen, von wo er über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt sei. Seinen Reisepass hätte ihm der Schlepper in Istanbul weggenommen.

Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass er seit dem Jahre 2009 ein veganes Restaurant besessen hätte, welche gut gegangen wäre. Eines Tages wären vier bis fünf Burschen gekommen und hätten bei ihm Alkohol trinken und rauchen wollen. Der BF hätte sie aufmerksam gemacht, dass dies bei ihm nicht erlaubt sei, und anfangs wären sie auch gegangen. Sie wären jedoch wiedergekommen und hätten den BF danach mehrmals belästigt. Eines Tages dann wäre der BF bei einem Streit geschlagen worden, auch hätten sie die Einrichtung des Geschäfts beschädigt. Sie hätten gedroht, das Restaurant zu zerstören und den BF nicht davonkommen zu lassen, weshalb der BF Indien verlassen hätte. Der BF hätte zwar Anzeige bei der Polizei erstattet, man hätte ihm dort jedoch nicht geholfen.

1.4. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt durch Hinterlegung am 26.08.2014, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

In der Bescheidbegründung wurden unter dem Punkt "Verfahrensgang" die wesentlichen Passagen der Einvernahme vom 11.07.2014 zitiert, wobei dem dabei angeführten Einvernahmeprotokoll zu entnehmen war, dass der BF in Indien eine Freundin gehabt hätte und die Angehörigen des Mädchens gegen diese Beziehung gewesen wären. Der BF wäre auf den Feldern von zwei Brüdern des Mädchens angegriffen und leicht verletzt worden, hätte jedoch weglaufen und können. Schlussendlich wäre er aus Angst um sein Leben aus Indien geflüchtet.

Beweiswürdigend führte hierauf das BFA aus, dass dem Vorbringen des BF, er wäre von Burschen, die in seinem Restaurant verbotenerweise Alkohol konsumiert und ihn folglich bedroht hätten, kein Glauben geschenkt werde, zumal die Fluchtgründe extrem vage, detaillos und nicht nachvollziehbar geschildert worden seien.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das durch den damaligen gewillkürten Vertreter des BF mit Schreiben vom 05.09.2014 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde.

In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellungen der belangten Behörde nicht schlüssig seien. Einerseits stelle das BFA auf das Vorbringen des BF ab, nämlich dass dieser aufgrund seiner Beziehung zu einem Mädchen von dessen Angehörigen verfolgt werde, und andererseits führe es folglich aus, dass der BF sein Restaurant schließen hätte müssen, da er den Drogenkonsum der Gegner nicht ermöglicht hätte. Die Bescheidbegründung sei daher in sich unschlüssig und erwecke den Eindruck, dass offenkundig Angaben zweier Asylwerber bzw. zwei Asylverfahren "vermengt" worden seien.

1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 30.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 08.09.2014 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 30.10.2014 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt A):

2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07 2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.

2.2.3. Im vorliegenden Fall ist dem BFA ein schwerer Verfahrensfehler unterlaufen, zumal es - wie in der Beschwerde zutreffenderweise angeführt - offenbar durch ein Versehen zu einer Vermengung zweier Asylverfahren im angefochtenen Bescheid gekommen ist.

Hierzu ist festzuhalten, dass die am 11.07.2014 erfolgte Einvernahme des BF im gegenständlichen Bescheid unter Punkt "A) Verfahrensgang" nicht korrekt wiedergegeben wurde. So stimmen die auf den Seiten 4 bis 8 des Bescheides vermerkten Aussagen (wo von einer Verfolgung aufgrund einer nicht geduldeten Beziehung zu einem Mädchen gesprochen wird) nicht mit den Aussagen des BF in der Einvernahme vom 11.07.2014 (Verfolgung durch Burschen, denen der BF in seinem Restaurant Hausverbot erteilt hat, siehe AS 13 bis 21) überein. Offenkundig ist es hier zu einem Irrtum seitens der Erstbehörde gekommen, die das Einvernahmeprotokoll eines anderen Asylwerbers für den Bescheid des BF herangezogen hat. Aufgrund des falschen Inhalts der im Bescheid angeführten Einvernahme lässt sich somit die folgende Beweiswürdigung nicht mehr nachvollziehen, da nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher Aussagen des BF die Feststellungen zu den Gründen für sein Verlassen des Heimatstaates getroffen wurden. Aus diesem Grund ist den Ausführungen in der Beschwerde des BF hinsichtlich einer unschlüssigen Bescheidbegründung zu folgen.

Angemerkt wird weiters, dass hinsichtlich der Lebensumstände und der Ausreise des BF die Protokolle der Erstbefragung und der Einvernahme inhaltlich voneinander abweichen. So ist der Niederschrift der Erstbefragung zu entnehmen, dass der BF verheiratet sei (wobei die Ehegattin namentlich angeführt wurde), ein Restaurant besitze und am 25.05.2014 direkt von New Delhi nach Moskau geflogen sei. Im Protokoll der Einvernahme am 11.07.2014 wurde allerdings auf AS 15 vermerkt, dass der BF ledig sei, nicht gearbeitet und am 06.05.2014 Indien verlassen habe, wobei ihm der Schlepper in Istanbul den Reisepass angenommen haben soll. Da in der Beweiswürdigung auf diese Widersprüche nicht näher eingegangen wurde, ist nicht nachvollziehbar, ob es sich dabei um Unstimmigkeiten in den Angaben des BF oder um Protokollierungsfehler handelt, weshalb im fortgesetzten Verfahren bezüglich dieser Punkte Klärungsbedarf seitens des BFA besteht.

Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass in Spruchpunkt I. der 09.07.2013 (anstatt korrekterweise der 09.07.2014) als Zeitpunkt der Antragstellung genannt wurde und es hier offenbar zu einem weiteren - wenn auch nicht schwerwiegenden - Versehen der Erstbehörde gekommen ist.

2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Asyls wie auch des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und aufgrund der Anführung eines falschen Einvernahmeprotokolls im angefochtenen Bescheid die Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar und somit unschlüssig ist.

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.

2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen, die in ihren wesentlichen Grundzügen auch mit der aktuellen Entscheidung des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur neuen Rechtslage bestätigt worden ist, heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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