BVwG W159 1435652-2

W159 1435652-2Tribunal Administrativo Federal6 de nov. de 2014

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Behinderung, Behördenpraxis,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, subsidiärer Schutz

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BVwG W159 1435652-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W159.1435652.2.00

Spruch

W159 1435652-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde vonxxxx,

xxxx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2013,

Zl. 12 12.080-BAI, zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF wird xxxx der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftssaat Russische Föderation zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 idgF wird xxxx eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 06.11.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 05.09.2012 gemeinsam mit seinen Eltern xxxx sowie seinen Schwestern xxxx unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte seine Mutter, als gesetzliche Vertreterin (auch) für ihn am 06.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie brachte keine eigenen Fluchtgründe vor, sondern verwies auf jene ihres Ehemannes, der in der Erstbefragung durch die Erstaufnahmestelle West angab, dass er verhaftet und misshandelt worden sei, weil die Behörde geglaubt habe, dass er mit seinen Taxi Rebellen chauffiert habe.

Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers am 19.03.2013 vom Bundesasylamt Außenstelle xxxx ausgiebig befragt. Dabei gab sie zu den Fluchtgründen (auch) an, dass einmal maskierte Männer zu ihnen nach Hause gekommen wären, als sie zu Hause geschlafen hätten und ihr Sohn deswegen Angst vor Polizisten habe. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gab sie an, dass ihr Sohn Herzprobleme habe und taub sei, wegen der Herzprobleme sei er bereits zwei Mal in Moskau operiert worden, wegen der Ohrenprobleme sei er in xxxx in Behandlung gewesen. Er habe alle sechs Monate ins Krankenhaus müssen und habe auch ein Hörgerät bekommen, er habe aber kein Hörvermögen. Der Beschwerdeführer spreche auch nicht, sie verständige sich mit ihm in einer eigenen Zeichensprache, er sei im Heimatland auch nicht in die Schule gegangen, nunmehr sei er in einer Schule für Taubstumme angemeldet.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle xxxx vom 14.05.2013,

Zl. xxxx wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers vom 05.19.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftssaat Russische Föderation abgewiesen und der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Begründung wurden nach (kurzer) Darstellung des Verfahrensganges zur Person des Beschwerdeführers festgehalten, dass er an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes leide. Die gesetzliche Vertreterin habe keine gesonderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe vorgebracht und es liege im vorliegenden Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Nach Feststellungen zur Russischen Föderation, welche auch solche insbesondere zur medizinischen Versorgung beinhalteten, wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass es glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer an einer Herzerkrankung bzw. Gehörproblemen leide, jedoch bereits im Herkunftsstaat in ärztlicher Behandlung gestanden sei und operiert worden sei. Auch in Österreich seien operative Eingriffe erfolgt und stehe er aktuell in ärztlicher, jedoch nicht in medikamentöser Behandlung. Die Behörde gehe aufgrund der Länderfeststellungen davon aus, dass im Falle einer Rückkehr eine ärztliche Behandlung fortgesetzt bzw. wieder aufgenommen werden könnte. Gründe, die gegen eine weitere Behandlung im Herkunftsstaat sprechen würden, haben die gesetzliche Vertreterin nicht vorgebracht und hätten auch amtswegig nicht festgestellt werden können. Zu Spruchteil I. wurde insbesondere vorgebracht, dass die gesetzliche Vertreterin keine die Person des Minderjährigen betreffenden Fluchtgründe vorgebracht habe. Das Bundesasylamt sei daher zur Ansicht gelangt, dass dem Antragsteller im Herkunftsstaat keine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen drohe. Da im vorliegenden Fall auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme dies auch im Wege des Familienverfahrens nicht in Betracht.

Zu Spruchpunkt II. (subsidiärer Schutz) wurde zunächst festgehalten, dass eine allfällige Rückkehr nur gemeinsam mit der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers in Betracht komme, diese sei jedoch nicht in der Lage gewesen in dem Verfahren eine Gefährdung der Person des Minderjährigen im Sinne des EMRK glaubhaft geltend zu machen und hätten auch keine Umstände ermittelt werden können, dass der Antragsteller aufgrund persönlicher Eigenschaften einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei. In der Russischen Föderation liege auch keine derartige exzeptionelle Situation vor, wodurch eine Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Auch im Hinblick auf die glaubwürdig geltend gemachten Herz- und Hörprobleme ergäbe sich kein Abschiebungshindernis, zumal Rückkehrer genauso behandelt würden, wie andere russische Bürger und klinische und ambulante Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation grundsätzlich vorhanden wären. Es mag zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter jenen in Österreich zurückblieben, aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sei jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben seien. Es liege auch keine lebensbedrohliche Krankheit vor. Der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des subsidiären Schutzberechtigten sei daher abzuweisen gewesen, die Zuerkennung dieses Status im Familienverfahren komme ebenfalls nicht in Betracht, da keinem Familienangehörigen dieser Status zuerkannt worden wäre.

Zu Spruchteil III. (Ausweisung) wurde hervorgehoben, dass im vorliegenden Fall ein schützenswertes Familienleben der Kernfamilie vorliege, die jedoch alle im selben Umfang, wie der Antragsteller selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wären, weshalb diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Hinsichtlich eines allfälligen Privatlebens ergäben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftliche Beziehungen zu Österreich und seien solche von der Mutter des Beschwerdeführers nicht behauptet worden und würde sich die Familie auch erst seit acht Monaten in Österreich aufhalten. Der Antragsteller habe sich in Österreich im Verband seiner russischen-tschetschenischen Familie befunden und würde sich dies im Falle einer Rückkehr auch nicht ändern. Eine Ausweisung dürfe allerdings nur gemeinsam mit der gesetzlichen Vertreterin (Mutter) erfolgen und stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

Hinsichtlich des Vaters des Beschwerdeführers erging eine im Spruch gleichlautende Entscheidung, wobei die Ablehnung des Asylantrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten damit begründet wurde, dass der Antragsteller eine Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsland nicht glaubwürdig habe darlegen können.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Eltern des Beschwerdeführers auch in seiner Vertretung bzw. in jener seiner Schwestern in einem gemeinsamen Schriftsatz Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.07.2013 Zl. xxxx wurde unter Spruchteil I. die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchteil I. als unbegründet abgewiesen, jedoch unter Spruchteil II. der Beschwerde hinsichtlich Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben, dieser behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen und der Beschwerde auch hinsichtlich Spruchteil III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. In der Begründung dieses Bescheides wurde auf ein E-Mail-Schreiben der xxxx xxxx vom 05.06.2013 hingewiesen, wonach derzeit wohl keine aktuelle gesundheitliche Gefährdung bestehe, in Tschetschenien die medizinische Betreuung jedoch nicht gegeben sei, was die Lebensqualität des Minderjährigen signifikant beeinflussen und in letzter Konsequenz zum Tod des Patienten führen könne. Daher sei eine Abschiebung nach Tschetschenien aus medizinischer Sicht mit großen, potentiell lebensbedrohlichen Nachteilen verbunden. Zu Spruchpunkt I. wurde nochmals darauf hingewiesen, dass für den Minderjährigen keine Fluchtgründe geltend gemacht worden seien und die von seinen Eltern vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubwürdig gewertet worden seien. Da auch keinen anderen Familienangehörigen Asyl zuerkannt worden sei, komme dies für den Beschwerdeführer auch im Wege des Familienverfahrens nicht in Betracht.

Zu Spruchteil II. wurde - nach Darlegung allgemeiner rechtlicher Ausführungen zu § 66 Abs. 2 AVG - insbesondere dargelegt, dass es aufgrund der oben zitierten Passagen des E-Mails vom 05.06.2013 unerlässlich sei, die darin getroffenen Ausführungen im Rahmen einer zeugenschaftlichen Einvernahme zu überprüfen. Außerdem stehe fest, dass der Beschwerdeführer (ebenso wie seine Eltern) aus xxxx stammen würden und daher die Bezugnahme in dem Schreiben auf Tschetschenien verfehlt erscheine, außerdem sei er bereits in der Vergangenheit außerhalb von xxxx, nämlich in Moskau medizinisch versorgt worden. Es sei daher - unter Einbeziehung der behandelnden Ärzte - im fortgesetzten Verfahren abzuklären, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derzeit gestalte, wobei allenfalls auch zusätzliche Länderinformationen einzuholen wären und die Ergebnisse der Befragung der behandelnden Ärzte auch (zum Zwecke des Parteiengehörs) im Rahmen einer weiteren Einvernahme (der gesetzlichen Vertreterin) des Beschwerdeführers vorzuhalten wären. Die den Beschwerdeführer betreuende Kinderkardiologin gab an, dass der aktuelle Zustand des Beschwerdeführers aus kardiologischer Sicht gut sei, diesbezügliche Dokumente über den aktuellen Gesundheitszustand sich jedoch bei ihrer Kollegin befinden würden. Der Dolmetscher habe übersetzt, dass die Familie aus Tschetschenien komme. In den russisch-sprachigen Dokumenten sei keine genaue Diagnose gestanden. Die Zeugin habe lange Jahre am deutschen Herz-Zentrum in xxxx in der kinderkardiologischen Abteilung gearbeitet und dort viele Patienten aus Russland betreut, deswegen könne sie feststellen, dass die medizinische Betreuung im Heimatland nicht gegeben sei. Sie habe zahlreiche Kinder mit angeborenen Herzfehlern aus Russland in xxxx betreut, welche auch die diesbezüglichen Unterlagen mitgebracht hätten und habe sie daraus die Erfahrung gewonnen, dass die Behandlung in Russland, egal ob in Moskau oder anderswo, nicht so erfolgen würde, wie in Mittel- und Westeuropa. Der Beschwerdeführer müsse auch noch mehrfach am Herzen operiert werden und bedürfe regelmäßiger Verlaufskontrollen. Er sei in der Russischen Föderation nicht adäquat behandelt worden, bei einer Operation habe ein Chirurg beim Öffnen des Brustbeines eine große Eiteransammlung vorgefunden, was auf einen Behandlungsfehler hindeute.

Die Verfasserin des Mails vom 05.06.2013 gab an, dass die zuletzt eingesetzte Herzklappe moderat undicht sei und es wahrscheinlich wieder einer Operation bedürfe. Über das russische Gesundheitssystem wisse sie nicht Bescheid, sie denke jedoch, dass es in der Russischen Föderation nicht so gute Kontrollen und nicht so gute Geräte wie in Österreich gebe.

Am 03.09.2013 erfolgte eine ergänzende Einvernahme der Mutter und gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers. Zur Behandlung in der Russischen Föderation gab sie an, dass die Herzbehandlung immer in Moskau stattgefunden habe und als sie 2011 wieder nach Moskau gefahren wäre, sei ihnen gesagt worden, dass keine weiteren Operationen nötig wären, als sie jedoch nach Österreich gekommen seien und ihr Sohn untersucht worden sei, habe man ihr mitgeteilt, dass eine Operation dringend notwendig sei. Der Herzfehler sei bereits festgestellt worden, als ihr Sohn 40 Tage alt gewesen sei, da habe man nämlich ungewöhnliche Herzgeräusche festgestellt. Sie sei darauf hin von xxxx geschickt worden. Dort sei sie mit ihm das erste Mal gewesen, als er 6 Monate gewesen sei. Sie hätten dann einen Herzultraschall gemacht und dabei festgestellt, dass er eine Öffnung im Herzen habe. Daraufhin hätten sie Medikamente und Injektionen verschrieben und gemeint, dass sich die Öffnung verschließen würde. Die Injektionen seien ihm in xxxx verabreicht wurden. Sie seien daraufhin einmal im Jahr nach Moskau gefahren. Wenn sich ihr Sohn anstrenge, bekomme er Herzklopfen und lege sich nieder und nachts schlafe er nicht gut. Medikamente nehme er aber derzeit keine, sie habe auch den behandelnden Ärzten in der Klinik in xxxx gesagt, dass sie aus xxxx stammen würden. Ihr Sohn sei hier einmal am offenem Herzen und einmal über das Bein operiert worden. Man werde erst im Dezember sehen, ob eine weitere Operation notwendig sei, sie müssen aber regelmäßig zu Kontrollen gehen. Ihr Sohn müsse zwar einmal im Monat ständig kontrolliert werden, sollte es ihm schlechter gehen, müsse er sofort in die Herzklinik gebracht werden. In Russland sei er zweimal am offenen Herzen und zwei Mal über das Bein operiert worden, und zwar 2009 und 2010. In xxxx sei auch das Ohr behandelt worden. Sie möchte nicht, dass ihr Sohn wieder in Moskau operiert werde, in Österreich hätten ihr die Ärzte gesagt, dass man bei den Operationen in Moskau ein Blutgefäß am Herzen zerstört habe und habe sie insgesamt kein Vertrauen zu den Ärzten in Moskau.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle xxxx vom 05.09.2013 xxxx, wurde unter Spruchteil I. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil II. der minderjährige Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Nach der Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zur Person und (verfahrensbezogenen) Feststellungen zur Russischen Föderation wurde beweiswürdigend insbesondere ausgeführt, dass bei den beiden als Zeuginnen vernommenen Ärztinnen kein fundiertes Wissen über die medizinische Versorgungssituation und die Behandlungen von Herzkrankheiten in der Russischen Föderation habe festgestellt werden können und dass diese beiden behandelnden Ärztinnen nicht ausreichend mit der medizinischen Vorgeschichte des Beschwerdeführers befasst gewesen seien. Auffällig sei auch, dass die Erkrankung des Sohnes bei der Erstbefragung durch die Polizei von den Eltern mit keinem Wort erwähnt worden sei und auch bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt Außenstelle xxxx am 19.03.2013 die Eltern des Beschwerdeführers keinerlei Angaben zu Rückkehrbefürchtungen im Hinblick auf die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers gemacht hätten. Es liege auch keinerlei Beweis über einen angeblichen Behandlungsfehler in der Russischen Föderation vor und sei die Behauptung der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers, dass ihr Ärzte in Österreich mitgeteilt hätten, dass bei diesem ein Blutgefäß im Herzen zerstört worden sei, in keinem der vorgelegten zahlreichen ärztlichen Unterlagen vermerkt worden. Es lägen somit keine lebensbedrohlichen Erkrankungen des Beschwerdeführers vor. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde noch einmal festgehalten, dass eine allfällige Rückkehr in den Herkunftsstaat nur gemeinsam mit der gesetzlichen Vertreterin (Mutter) möglich wäre und dass nach den vorliegenden Länderfeststellungen ausreichende Behandlungsmöglichkeiten, auch für anspruchsvolle Behandlungen, zumindest in russischen Großstädten gegeben wären. Auch wenn die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben würden, seien aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben seien. Die Erkrankungen des Beschwerdeführers würden somit kein Abschiebungshindernis darstellen und sei ihm aus diesen Gründen kein internationaler Schutz als subsidiär Schutzberechtigter zu gewährleisten gewesen; ebensowenig sei dieser Status einem Familienangehörigen zuerkannt worden.

Zu Spruchteil II. wurde im Wesentlichen die bereits oben wiedergegebene Begründung zu Spruchteil III. des Vorbescheides des Bundesasylamtes wiederholt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Eltern des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreter für diesen und seine beiden minderjährigen Schwestern neuerlich das Rechtsmittel der Beschwerde, in dieser wurde bemängelt, dass der Gesundheitszustand des minderjährigen Beschwerdeführers noch immer nicht mittels entsprechender Gutachten abgeklärt werden worden sei und wurde daher der Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens, insbesondere zur Abklärung, ob die Behandlung in der Russischen Föderation "lege artis" durchgeführt worden sei und auch fortgeführt werden könne, gestellt, wobei auch abzuklären sei, ob dem Kind eine Überstellung in die Russische Föderation zumutbar sei. Außerdem wurden Passagen in den Länderfeststellungen, wo es um die Ineffizienz des Gesundheitssystems und die Korruption in demselben geht, hervorgestrichen. Dies habe zur Folge, dass die erforderlichen Mittel für eine adäquate Behandlung in Moskau die finanziellen Möglichkeiten der Familie übersteigen würden und sei diesbezüglich die Behörde der amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Der Vorwurf, dass die behandelnden Ärztinnen über kein fundiertes Wissen über die medizinische Versorgungsanlage der Russischen Föderation verfügen würden, gehe deswegen ins Leere, weil es sehr wohl möglich sei, aus der Erfahrung mit einzelnen Patienten spezielle Rückschlüsse auf andere Patienten mit ähnlicher Krankheitsgeschichte zu ziehen. Die behandelnden Ärztinnen seien auch nicht verpflichtet, die vollständige Vorgeschichte des Patienten zu kennen, sondern nur insoweit, als das für die aktuelle Behandlung nötig sei. Die negative Feststellung, dass in der Vergangenheit keine eklatanten Behandlungsfehler erfolgt seien, werde ausdrücklich als unrichtig bekämpft und sei aufgrund der Aussagen der behandelnden Ärztinnen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Behandlung in Österreich nicht adäquat medizinisch versorgt worden sei. Weiters gehe der Vorwurf, die Eltern hätten bei der Erstbefragung vor der Polizei die Erkrankung des Kindes mit keinem Wort erwähnt, ins Leere, da diese gemäß § 19 AsylG lediglich der Erörterung der Fluchtroute und der Feststellung der Identität diene. Die Eltern hätten auch vor dem Bundesasylamt xxxx zunächst keine Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf die medizinische Versorgungssituation geäußert, da sie nicht gewusst hätten, dass dies für das asylrechtliche Verfahren relevant sei. Die Mutter habe aber ausführlich über die Erkrankung ihres Sohnes erzählt. Schließlich sei das Kindeswohl in allen Spruchpunkten zu berücksichtigen und spiele dies auch für die Gewährung von subsidiären Schutz im Hinblick auf Art. 3 EMRK eine zentrale Rolle. Dies ergebe sich auch aus der Kinderrechtskonvention der EU Grundrechtscharta und im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern aus dem Jahre 2011. Beigelegt wurde ein 3-seitiger Arztbericht der Universitätsklinik xxxx.

Mit Eingabe vom 22.10.2013 wurde ein medizinischer Befundbericht des Leiters der xxxx für Pädiatrie der Universität xxxx xxxx übermittelt, wonach der Beschwerdeführer in der genannten Klinik in ambulanter und stationärer Betreuung wegen eines angeborenen Herzfehlers sei; weiters wurde die medizinische Vorgeschichte dargelegt und ausgeführt, dass die weitere Betreuung (durch die genannte Klinik) für die weitere Entwicklung des Beschwerdeführers dringend notwendig sei, wobei die Voroperationen in der Russischen Föderation nur unvollständig durchgeführt worden seien. Bei einer Rücksendung in das Heimatland xxxx sei auch aufgrund der dort vorherrschenden Verhältnisse und der mangelhaften Struktur des Gesundheitswesens eine entsprechende Betreuung und Kontrolle nicht nur von kardiologischer Seite nicht gegeben, sondern bestehe bei einer allfälligen Infektion wiederum die Gefahr einer Infektion des Implantats und damit der Zerstörung desselben, was zu einem bedrohlichen Zustand des Beschwerdeführers führen würde. Es sei daher aus medizinischer Sicht dringend notwendig, dass der Beschwerdeführer (in Österreich) weiter zur Behandlung bleibe, um Schäden von seiner zukünftigen Entwicklung abzuwenden.

Am 24.06.2014 langte ein weiterer Arztbrief der xxxx xxxx, Institut für Hör-, Stimm- und Sprachstörungen vom 13.06.2014 ein, wonach der Beschwerdeführer regelmäßig ambulant betreut werde und eine CL-Implantation geplant sei. Nach dieser Operation sei es außerordentlich wichtig, dass der Patient auch rehabilitative und therapeutische Maßnahmen, sowie regelmäßige Kontrollen erhalten könne.

Das Bundesverwaltungsgericht bestellte, nachdem es sich vergewissert hatte, dass keine Einwände im Sinne des § 53 AVG erhoben wurden, Herrn xxxx, Facharzt und gerichtlich-beeideter und zertifizierter Sachverständiger für Kinder- und Jugendheilkunde und Kinderkardiologie, zum medizinischen Sachverständigen im vorliegenden Verfahren.

Dieser erstattete - nach Übermittlung der relevanten medizinischen Unterlagen und Befundaufnahme am 29.08.2014 mit Datum 05.09.2014 folgendes Gutachten:

1. Unter welchen Erkrankungen leidet der BF?

xxxx leidet an einem schwerwiegenden angeborenen Herzfehler, der bereits mehrfach operativ versorgt wurde. Diese Problematik erfordert regelmäßige qualifizierte Nachkontrollen, ein weiterer Eingriff am Herzen ist keineswegs ausgeschlossen, sondern sogar wahrscheinlich.

Zudem besteht eine beidseitige Schwerhörigkeit, die zurzeit mit Hörgeräten versorgt ist. Hier ist in nächster Zeit mit einer Operation, nämlich dem Einbau eines Implantates zu rechnen.

2. Welche Ursachen haben diese?

Die Ursache liegt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einer Röteln-Infektion der Mutter während der Schwangerschaft begründet.

3. Wie äußern sich diese Erkrankungen (Symptome)?

Der Herzfehler äußert sich in einer Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie in der Möglichkeit, auch rasch schwerwiegende Komplikationen entwickeln zu können.

Die beidseitige Schwerhörigkeit ist höheren Grades, sodass ohne eine adäquate Versorgung kein ausreichendes Hörvermögen besteht. Dies hat selbstverständlich markante Folgen für die Entwicklung des Kindes.

4. Bedarf der BF regelmäßiger medizinischer Behandlungen, wenn ja welcher?

Als Behandlung besteht die Notwendigkeit häufigerer Antibiotikagaben zur Vorbeugung von Entzündungen des Herzens (Endocarditisprophylaxe) ebenso wie regelmäßige kardiologische Untersuchungen wie etwa Ultraschall oder Herzkatheter. Weitere Herzoperationen sind anzunehmen. Eine operative Versorgung der Schwerhörigkeit ist in Planung.

5. Welche Folgen würden bei Nichtvornahme dieser Behandlungen eintreten?

Es kann seitens des Herzens zu akuten oder chronischen Komplikationen kommen. Diese reichen von der langsamen Erschöpfung des Herzens (Herzinsuffizienz) etwa durch eine zunehmende Undichtheit der Überleitung bis hin zu einem raschen Herzversagen, wenn diese Überleitung durch ein Blutgerinnseln blockiert sein sollte.

Die Schwerhörigkeit kann ohne kompetente Versorgung zur Taubheit führen und bei unzureichender Versorgung ist eine Störung der physiologischen Entwicklungsmöglichkeiten anzunehmen.

6. Bedarf der BF regelmäßiger medizinischer Kontrollen?

Regelmäßige medizinische Kontrollen sind sowohl im Hinblick auf den Herzfehler als auch auf die Schwerhörigkeit unumgänglich. Aufgrund der Komplexität der Problematik müssen diese Kontrollen in einem entsprechend qualifiziertem Zentrum durchgeführt werden.

7. Sind für die medizinischen Behandlungen bzw. Kontrollen besondere medizinische Geräte bzw. ein besonderer medizinischer Sachverstand notwendig?

Ja. Die Komplexität nicht nur des angeborenen Herzfehlers, sondern auch die bisherigen Komplikationen, die insgesamt 4 operative Eingriffe am Herzen notwendig gemacht haben, erfordern eine besonders hochwertig ausgestattete Versorgung. Diese ist in xxxx zweifellos gewährleistet.

8. Ist eine völlige Gesundung des BF möglich, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Eine prinzipielle Änderung des Zustandbildes ist nicht zu erwarten und eine völlige Gesundung ist auszuschließen.

9. Kann beurteilt werden, ob die Behandlung in der Russischen Föderation nach dem Stand der medizinischen Wissenschaften und ohne Kunstfehler erfolgt ist?

Die Behandlung in der russischen Föderation ist bis zum Eintreten der Komplikationen, nämlich der Undichtheit und der Verengung der Klappe zur Lungenschlagader, grundsätzlich - und soweit dies ohne Vorliegen detaillierter Befunde bewertbar ist-, als lege artis anzunehmen. Ein Kunstfehler ist derzeit nicht erkennbar.

10. Wie würde sich eine Überstellung des mj. Beschwerdeführers in die Russische Föderation aus medizinischer Sicht auswirken?

Die Überstellung des xxxx in die Russische Föderation würde eine akute und chronische Gefährdung der Gesundheit des Kindes darstellen. Weder ist eine adäquate operative Versorgung des Herzens bei dieser komplexen Problematik anzunehmen noch kann die Versorgung der Schwerhörigkeit mittels eines Cochlea-Implantates garantiert werden.

Dieses Gutachten (einschließlich Befund) wurde auf schriftlichen Weg dem Parteiengehör unterzogen und ist dazu von keiner Verfahrenspartei irgendeine Äußerung eingelangt und auch kein Antrag auf Erörterung des Gutachtens in einer mündlichen Verhandlung gestellt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:

Er ist Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und wurde am xxxx, xxxx geboren, wo er auch bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern xxxx, sowie seinen Schwestern xxxxlebte. Er gelangte am 05.09.2012 gemeinsam mit seiner Kernfamilie (unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich) und stellte seine Mutter als gesetzliche Vertreterin für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hat ebenso wenig wie seine Mutter eigene Fluchtgründe, die von seinem Vater angegebenen Fluchtgründe wurden (rechtskräftig) als unglaubwürdig bewertet und die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (rechtskräftig) mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.07.2013 Zl. xxxx abgewiesen. Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens, vor dem Bundesverwaltungsgericht ist lediglich die Frage der allfälligen Zuerkennung von subsidiären

Schutz.

Der Beschwerdeführer leidet unter einem schwerwiegenden, komplexen angeborenen Herzfehler sowie unter angeborener beidseitiger Schwerhörigkeit, mit hoher Wahrscheinlichkeit verursacht durch eine Rötelninfektion der Mutter während der Schwangerschaft. Eine völlige Genesung ist auszuschließen. Der Herzfehler musste bereits mehrfach operativ versorgt werden, bedarf dauernder qualifizierter und hochtechnischer Kontrollen und die Notwendigkeit einer weiteren Herzoperation ist zumindest wahrscheinlich. Die Schwerhörigkeit wird derzeit mit Hörgeräten versorgt. In nächster Zeit ist der Einbau eines Implantates medizinisch indiziert. Das Fehlen entsprechender Behandlungen kann rasch und allenfalls qualvoll zum Tod des Beschwerdeführers führen, bei nicht kompetenter Versorgung der Taubheit ist eine Störung der physiologischen Entwicklungsmöglichkeiten anzunehmen. Es liegt daher eine in hohem Maße lebensgefährliche Erkrankung vor. Eine Überstellung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation würde zu einer akuten und chronischen Gefährdung der Gesundheit des Beschwerdeführers führen.

2. Beweiswürdigung

Als zentrales Beweismittel wurde in dem gegenständlichen Verfahren betreffend die Gewährung subsidiären Schutzes ein ärztliches Sachverständigen-Gutachten eines bisher nicht mit dem Fall betrauten und von den bisher behandelnden Ärzten unabhängigen, gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Kinder- und Jugendheilkunde, Kinderintensivmedizin und Kinderkardiologie eingeholt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierfür Herrn xxxx, xxxx, nach Einhaltung des Verfahrens gemäß 53 AVG bestellt und mit der Erstellung eines ärztlichen Sachverständigen-Gutachtens beauftragt, wobei dieses nicht nur aufgrund der bisherigen Befunde, sondern auch aufgrund der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch den ärztlichen Sachverständigen erstattet wurde. Dieses Gutachten ist nachvollziehbar und schlüssig und wurden sämtliche Fragen des Gerichtes vollständig und ausführlich beantwortet. Dieses Gutachten deckt sich im Übrigen im Wesentlich (mit Ausnahme der Frage, ob bei der Behandlung in der Russischen Föderation möglicherweise ein Kunstfehler unterlaufen ist) auch mit den medizinischen Expertisen der behandelnden xxxx(zuletzt des Leiters der Universitätsklinik für Pädiatrie xxxx).

Im Zuge des Parteiengehörs wurden zu diesem Gutachten weder von Seiten des Beschwerdeführers noch von Seiten der belangten Behörde irgendwelche Äußerungen erstattet, noch wurde ein Antrag auf Erörterung des Gutachtens im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von diesem Gutachten aus und sind die diesbezüglichen Aussagen in die obigen personenbezogenen Feststellungen eingeflossen.

Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage war es im Übrigen nicht erforderlich, eigene länderkundliche Feststellungen zu treffen oder sonstige weitere Verfahrensschritte zu setzen.

3. Rechtlich folgt:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A.:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über einen Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionelle Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvoll, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964, vgl. auch AsylGH v. 02.01.2013, E12 429.298-1/2012-9E).

Der Verfassungsgerichtshof hat andererseits in seinem Erkenntnis vom 22.06.2009, Zl. U 469/09-11, den Umstand der Kostenpflicht (für Dialysebehandlungen) im Blickwinkel des Art. 3 EMRK durchaus für refoulementrelevant erkannt.

Weiters hat der Verfassungsgerichtshof in einem vor nicht allzu langer Zeit ergangenem Erkenntnis (VfGH v. 16.09.2013, Zl. U 496/2013-20) ausgeführt, dass nicht nur die Möglichkeit einer Behandlung, sondern insbesondere auch der "in besonders gravierender Weise multimorbide Zustand" und damit die Zugehörigkeit zum Kreis der besonders vulnerablen Personen bei der Frage einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK besonders zu berücksichtigen sei.

Auch in diesem Zusammenhang ist besonders das Kindeswohl (vgl. auch Urteil des EGMR v. 28.06.2011, Nunez gegen Norwegen, Kammer IV, Bsw Nr. 55-597/09) zu berücksichtigen, das in diesem Zusammenhang auf Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention verweist, wo das Wohl des Kindes als vorrangiger Gesichtspunkt hervorgestrichen wird (vgl. z. B. auch AsylGH vom 17.04.2012, Zl. D3 401794-1/2008/9E, AsylGH vom 04.06.2012, Zl.: D3 414251-2/2011/5E u.a.).

Wie aus dem oben bereits mehrfach zitierten ärztlichen Sachverständigen-Gutachten hervorgeht, liegt bei dem Beschwerdeführer unter anderem eine derart schwerwiegende und lebensbedrohende Herzerkrankung vor, die bei Nicht-Vornahme hochkomplexer Behandlungen zu einem qualvollen Tod des Beschwerdeführers führen würde. Dies ist jedoch nicht die einzige schwerwiegende und chronische Erkrankung des gerade 13 Jahre alt gewordenen Beschwerdeführers. Es liegt auch eine besonders gravierende Form der Schwerhörigkeit vor, die ohne kompetente Versorgung zu einer Störung der physiologischen Entwicklungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers führen würde. Es ist somit ein besonders gravierender multimorbider Zustand, der den Beschwerdeführers, auch in Anbetracht seines Alters, zum Kreis der besonders vulnerablen Personen zählen lässt. Es liegen somit aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die von der besonders strengen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (die als eine Maximal-Grenze hinsichtlich der Strenge der Auslegung des Art. 3 EMRK angesehen werden kann) geforderten außergewöhnlichen Umstände bei einer lebensbedrohlich erkrankten Person im Kindes- bzw. Jugendalter vor. Sämtliche Ärzte haben deswegen im vorliegenden Fall (aus medizinischer Sicht) dringend vor einer Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers, auch im Hinblick auf die hier in Österreich erfolgte und auch in Zukunft mögliche ärztliche Versorgung, gewarnt. Nur am Rande sei bemerkt, dass - wie in der Beschwerde ausgiebig ausgeführt - auch die Zugänglichkeit der für den Beschwerdeführer notwendigen hochtechnischen, ärztlichen Versorgung aufgrund mangelnder finanzieller Möglichkeiten seiner Eltern in der Russischen Föderation nicht gewährleistet erscheint.

Die Gewährung subsidiären Schutzes bei Kindern mit (meist angeborenen) lebensbedrohlichen bzw. äußerst schwerwiegenden Erkrankungen bzw. Behinderungen von Kindern aus der Russischen Föderation, insbesondere aus Tschetschenien, entspricht im Übrigen auch der ständigen Verwaltungspraxis des Bundesasylamtes bzw. Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (für viele z.B. BFA v. 19.02.2014, Zl. 830665904-1656338).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer Kombination individueller Umstände, nämlich insbesondere äußerst schwerer bzw. mehrfacher Erkrankungen, letztlich subsidiärer Schutz zu gewähren war.

Gemäß § 8 Abs.4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von 1 Jahr zu erteilen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind in erster Linie die Art und das Ausmaß der bei dem Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Im vorliegendem Fall ergibt sich die Entscheidung unmittelbar aus dem eingeholten ärztlichen Sachverständigen-Gutachten und wurde die mündliche Erörterung desselben weder beantragt, noch war zu erwarten, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen, sondern war die Rechtssache vielmehr entscheidungsreif, ohne dass weitere Verfahrensschritte notwendig gewesen wären. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte daher unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr ist der gegenständliche Fall vorwiegend tatsachenlastig, zumal das eingeholte ärztliche Sachverständigen-Gutachten und die sich damit auseinandersetzende Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre.

Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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