BVwG W132 2007824-1

W132 2007824-1Tribunal Administrativo Federal6 de nov. de 2014

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Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W132 2007824-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W132.2007824.1.00

Spruch

W132 2007824-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, rechtsfreundlich vertreten durch Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom XXXX, PassNr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

XXXX

XXXX

XXXX

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Degenerative Veränderungen des re. Hüftgelenkes

Fixer Rahmensatz, eine Beinlängendifferenz von 1 cm wird dabei berücksichtigt. 02.05.09 30 vH

02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Unterer Rahmensatz, inkludiert die Versteifung des Segmentes C2/C3 nach Bruch des 2. Halswirbelkörpers mit entsprechender Einschränkung der Beweglichkeit, weiters die eingeschränkte Beweglichkeit an der Brust - und Lendenwirbelsäule. 02.01.02 30 vH

03 Degenerative Veränderungen bd. Füße mit ausgeprägtem Spreizfuß, Hallux valgus und Hammerzehenbildung

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da bds. eine erhebliche Fehlstellung besteht, eine wesentliche Abroll-störung ergibt sich daraus aber nicht. gZ 02.05.35 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 40 vH

Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

04 Degenerative Schultergelenksveränderungen li.

Fixer Rahmensatz. 02.06.01 10 vH

05 Funktionsstörung des Nervus medianus bds. bei Kompressionssyndrom.

Unterer Rahmensatz, da bds. nur sensibel ohne motorische Ausfälle. 04.05.06 10 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, Leiden 1 wird um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 besteht. Leiden 1 wird durch Leiden 3 nicht weiter erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 1 wird wegen zu geringer funktioneller Relevanz von Leiden 4 und 5 nicht weiter erhöht.

Der Zustand nach Schädelbruch erreicht keinen Behinderungsgrad, da keine Auffälligkeiten bestehen.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass der Gesamtgrad der Behinderung zu gering bemessen sei. Bereits im Jahr 2001 sei ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt worden. Es seien bei der aktuellen Begutachtung die degenerativen Hüftgelenksveränderungen, die degenerativen Veränderungen beider Füße, die degenerativen Schultergelenksveränderungen links sowie die Funktionsstörung des Nervus medianus bds. neu hinzugekommen. Es sei daher nicht erklärbar warum es bei der vorhandenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu einer Reduzierung des Gesamtgrades der Behinderung auf 40 vH komme. Es liege zumindest ein Grad der Behinderung von 50 vH oder mehr vor, da sein Zustand sich verschlechtert und nicht verbessert habe.

In der zur Überprüfung der Einwendungen des Beschwerdeführer eingeholten Stellungnahme Dris. XXXX vom XXXX wird Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer schreibt, dass er bereits 2001 beim Bundessozialamt einen Gesamtbehinderungsgrad von 50 vH feststellen ließ und seiner Meinung nach der aktuell festgestellte Behinderungsgrad in der Höhe von 40 vH für ihn nicht erklärbar ist, da sich seine Leiden verschlechtert haben. Dazu ist festzustellen, dass zwar 2001 im Rahmen einer Begutachtung 50 vH festgestellt wurden, der BF den Antrag allerdings vor Erlangen der Rechtskraft des Bescheides zurückgezogen hat, sodass ich ihn im Jahr 2014 praktisch erstmalig gültig begutachtet habe. Unter Anwendung der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung wurden seine Leiden entsprechend der Vorgabe und des festgestellten Untersuchungsbefundes mit 40 vH Gesamtbehinderungsgrad eingeschätzt, daraus ergibt sich für mich keine Änderung. Was 2001 eingeschätzt wurde, ist unerheblich, da dieser Behinderungsgrad nicht durch einen Bescheid Rechtskraft erlangt hat.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41, § 42 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien. Dem zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten Sachverständigengutachten nach, sei eine Änderung nicht gerechtfertigt.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage des Röntgenbefundes, Hand rechts, Dr. XXXX, wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Grad der Behinderung unrichtigerweise mit 40 vH statt mit zumindest vorliegenden 50 vH festgestellt worden sei. Es sei zwischenzeitlich beim Beschwerdeführer eine deutliche Grundgelenksarthrose des Mittelfingers rechts festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei Rechtshänder und aufgrund der deutlichen Grundgelenksarthrose des Mittelfingers erheblich in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Es liege aufgrund dieses am XXXX festgestellten Leidens eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest über 50 vH vor. Es werde beantragt den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX dahingehend abzuändern, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 vH betrage und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 13.08.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

guter Allgemein- und Ernährungszustand. Thorax/Abdomen unauffällig.

Beweglichkeit Halswirbelsäule in R 50-0-50, in F 20-0-20, KJA 3 cm, Reklination 20cm

Etwas verstärkte Kyphose BWS, geringe Skoliose LWS, Beckenschiefstand 1cm. Beugung bis KKBA 30cm, Schober Zeichen 10/14 cm.

Seitwärtsheben und Vorwärtsheben und Drehung links im Seitenvergleich mäßig verringert, Schürzen und Nackengriff gut möglich. Überkopfheben gut möglich, kein Drop-arm-sign.

Ellbogen, Unterarmdrehung und Handgelenke seitengleich beweglich, Faustschluss beidseits komplett, Dysästhesien beidseits, angedeutete Thenarreduktion, ungestörte Motorik.

Griffarten ungestört.

Hüfte rechts in S 0-5-80 zu links 0-0-105, in R 10-0-5 zu links 30-0-20, in F 25-0-20 zu links 35-0-25. Knie beidseits in S 0-0-135, bandfest, reizfrei. Sprunggelenke beidseits in S 15-0-40.

Deutliche Hammerzehen und Krallenzehenbildung beidseits, Vorfußverbreiterung bei Spreizfuß und beginnendem Hallux valgus. Ungestörte periphere Sensomotorik.

Gangbild/Mobilität: Gang kleinerschrittig, rechtshinkend, Zehenspitzen-und Fersenstand möglich. Beim Auskleiden Bewegungsproblem der rechten Hüfte erkennbar.

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Degenerative Veränderungen des rechten Hüftgelenkes

Fixer Positionswert, berücksichtigt die Beinlängen-differenz. Wahl dieser Position, da entsprechende Einschränkung der Beugung, Streckung, Drehung und Spreizung. 02.05.09 30 vH

02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Unterer Rahmensatz, da ungestörte Motorik. Wahl dieser Position, da Zustand nach Versteifung des Segmentes C2/3 nach Bruch des 2. Halswirbels, Einschränkung der Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule. 02.01.02 30 vH

03 Degenerative Veränderungen beide Füße

Unterer Rahmensatz, da keine wesentliche Abrollstörung. Wahl der Position, da ausgeprägter Spreizfuß, Hallux valgus und Hammerzehenbildung. 02.05.36 30 vH

Gesamtgrad der Behinderung 50 vH

Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

04 Degenerative Schultergelenksveränderungen links

Fixer Positionswert. Wahl der Position, da Teilriss der Supraspinatussehne mit mäßiggradigem Impingement. 02.06.01 10 vH

05 Funktionsstörung der Medianusnerven beidseits

Unterer Rahmensatz, da beidseits nur sensibles Defizit. Wahl der Position, da Medianusnerv betroffen. 04.05.06 10 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH, da Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird. Leiden 4 und 5 führen wegen zu geringer funktioneller Relevanz zu keiner weiteren Erhöhung.

Die ursprüngliche Begutachtung aus 2001 mit 50 vH hat keine Relevanz, da ein Jetztzustand zu beurteilen ist und sich Leiden auch verbessern können. Die Arthrose im Mittelfingergrundgelenk ist ein radiologischer Befund, die funktionelle Auswirkung erreicht keinen Grad der Behinderung. Sämtliche radiologische Befunde wurden entsprechend gewürdigt.

Im Vergleich zum Vorgutachten ergibt sich durch die Erhöhung des Leidens 3, bedingt durch die bestehende beidseitige Problematik und der damit verbundenen Richtsatzposition, um eine Stufe - damit auch eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe, und weil dadurch auch eine funktionell relevante Beeinflussung des Leidens 1 gegeben ist.

Neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde:

Röntgen rechte Hand Institut Dr. XXXX, im Akt: Metallfremdkörper in den Weichteilen des Daumens, leichtgradige Heberdenarthrosen, deutliche Grundgelenksarthrose Mittelfinger, Rhizarthrose.

Ambulanzkarte XXXX mitgebracht: Dg: CTS dext, NB: CTS sin-Spaltung am XXXX vorgesehen, 2 weiter Kontrollen vermerkt nur Termin.

5. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem bevollmächtigten Vertreter und der belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Der Beschwerdeführer hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag XXXX aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2) Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Im der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten wurde das unter Punkt drei geführte Leiden "Degenerative Veränderungen beide Füße" fälschlich nur mit 20 vH eingeschätzt. Aufgrund der beidseitigen Funktionsstörung der Füße ist jedoch ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH gerechtfertigt, woraus eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung resultiert.

Das Vorbringen betreffend die Arthrose im Mittelfingergrundgelenk konnte nicht objektiviert werden. Die im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellte funktionelle Auswirkung erreicht keinen Grad der Behinderung.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Da der gegenständlicher Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am XXXX gestellt worden ist und auch kein rechtskräftiger Bescheid iSd § 55 Abs. 4 letzter Satz BBG vorliegt, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Da ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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