W103 2010471-1•BVwG W103 2010471-1
W103 2010471-1Tribunal Administrativo Federal6 de nov. de 2014
Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrentscheidung,<br/>soziale Verhältnisse
W103 2010471-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2014, Zl. 831676706-1752884, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Zu A)
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Georgiens, stellte am 14.11.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist war.
Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und führte zu seinem Reiseweg im Wesentlichen aus, auf der Ladefläche eines LKWs versteckt über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gereist zu sein. Als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab der Beschwerdeführer an, Mitglied der Nationalen Bewegung in Georgien gewesen zu sein. Nachdem seine Partei die Wahlen verloren habe, habe sich der Beschwerdeführer gezwungen gesehen, das Land zu verlassen, da er überall als aktives Mitglied der Partei bekannt gewesen sei. Da er keinen guten Ruf habe, befürchte er, dass ihm deshalb etwas zustoßen könnte. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden.
Am 27.01.2014 reiste die Ehegattin des Beschwerdeführers (nunmehrige Beschwerdeführerin zu W103 2010469-1) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 12.03.2014 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab eingangs an, sich mit der anwesenden Dolmetscherin problemlos verständigen zu können, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Befragt, ob seine bisherigen Angaben wahrheitsgemäß gewesen seien und man diese korrektermaßen protokolliert und rückübersetzt habe, berichtigte der Beschwerdeführer seine Angaben zum Reiseweg dahingehend, nicht direkt von Georgien nach Österreich, sondern von Georgien über Italien und Deutschland nach Österreich eingereist zu sein. In Österreich habe er keine Verwandte oder anderweitige soziale Kontakte, auch sei er in keinen Vereinen oder sonstigen Organisationen Mitglied. Zurzeit nehme er an einem Deutschkurs teil.
Nach Dokumenten, insbesondere solchen zum Nachweis seiner Identität, befragt, führte der Beschwerdeführer aus, keine entsprechenden Dokumente bei sich zu haben, sein Personalausweis sowie seine Geburtsurkunde würden sich bei ihm zuhause in Georgien befinden, einen Reisepass oder Führerschein habe er hingegen nie besessen. Er werde versuchen, sich die erwähnten Dokumente aus der Heimat nachschicken zu lassen. Im Herkunftsstaat würden noch die Eltern sowie eine Tante und eine Cousine des Beschwerdeführers leben, Geschwister habe er keine. Nach seinen Aufenthaltsadressen während der letzten fünf Jahre gefragt, brachte der Beschwerdeführer vor, im Jahr 2009 in XXXX als Bauarbeiter gearbeitet und in dieser Zeit an den jeweiligen Baustellen gewohnt zu haben, in den Jahren 2010 und 2011 habe er sich in seinem Heimatdorf XXXX aufgehalten, anschließend habe er die erste Jahreshälfte des Jahres 2012 im Dorf XXXX in XXXX als Bauarbeiter gearbeitet, bevor er wieder in sein Dorf zurückgekehrt sei. Dort habe er sich bis zu seiner Ausreise nach Italien im November 2013 aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe keine Ausbildung absolviert, er habe in seinem Dorf Tiere gehalten und davon seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Weiters befragt, gab der Beschwerdeführer an, seit dem Jahr 2010 standesamtlich verheiratet zu sein und einen Sohn zu haben. Seine Gattin wäre im Jänner dieses Jahres ebenfalls nach Österreich gereist, sein Sohn befände sich in Georgien bei den Eltern des Beschwerdeführers und besuche dort die Schule. Da es dem Beschwerdeführer nicht gut ginge und er sein Leben nicht im Griff habe, habe er beschlossen, den Sohn nicht zu sich nach Österreich zu holen. Der unterschiedliche Ausreisezeitpunkt seiner Gattin sei dadurch zu erklären, dass der Beschwerdeführer ohne vorherige Planung schnell ausreisen habe müssen und man seine Frau damals im Gegensatz zu ihm nicht unter Druck gesetzt habe. Im Dorf XXXX habe er gemeinsam mit seinen Eltern ein Haus bewohnt, seine Verwandten im Heimatsstaat seien mit keinen Problemen konfrontiert. Seine Eltern würden ihren Lebensunterhalt durch den Betrieb einer kleinen Landwirtschaft bestreiten. Nach den Problemen seiner Gattin befragt, gab der Beschwerdeführer an, diese sei seinetwegen von ihm unbekannten Personen für die Dauer einer Stunde mitgenommen worden. Er habe seine Gattin nicht danach gefragt, um wen es sich bei diesen Personen gehandelt habe, jedoch hätten diese den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Erfahrung bringen wollen. Weiters befragt, gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Georgier und dem christlich-orthodoxen Glauben anzugehören ? vor diesem Hintergrund habe er keine Probleme im Heimatland gehabt. Den Militärdienst habe der Beschwerdeführer nicht ableisten müssen, da es zu dieser Zeit gerade Unruhen in Georgien gegeben habe.
Um detaillierte und lebensnahe Schilderung der Motive seiner Ausreise ersucht, gab der Beschwerdeführer an, seit dem Jahr 2007 Mitglied bei den Nationalen gewesen zu sein. Er habe diese unterstützt und mit ihnen zusammengearbeitet, etwa durch Werbearbeit und Transporte. Auch an der Fälschung der Wahlen habe er mitgewirkt. Als Helfer habe er etwa Menschen zu Wahllokalen befördert. Die Nationalen hätten einen schlechten Ruf genossen und sei es daher zu Demonstrationen gegen dieselben gekommen. Die Wahlen seien verloren worden, und seien alle gegen diese gewesen. Als Mitglied der Partei habe man schlechte Reaktionen anderer Menschen spüren können. Bei den Wahlen habe man die Situation nicht mehr kontrollieren können und sei ihm von den Nationalen, mit welchen er zusammengearbeitet habe, schließlich der Rat gegeben worden, auszureisen, da man ihn nicht mehr beschützen würde können. Befragt, warum man ihn hätte beschützen müssen, gab der Beschwerdeführer begründend an, dass alle gewusst hätten, dass er bei den Nationalen gearbeitet habe. Auf diesbezügliche Naschfrage, gab der Beschwerdeführer an, keinen Parteiausweis besessen zu haben, da er offiziell kein Mitglied gewesen sei und ihm daher kein Ausweis ausgestellt worden sei. Grund hierfür sei wiederum gewesen, dass eine offizielle Mitgliedschaft seine ständige Anwesenheit im Büro erforderlich gemacht hätte, wofür der Beschwerdeführer keine Zeit gehabt habe. Nach seinen konkreten Aufgaben in der Partei der Nationalen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, Mediator gewesen zu sein, was bedeute, dass er hilfsbedürftige Menschen an die Nationalen vermittelt habe, etwa wenn diese medizinische Behandlungen benötigt haben. Der Beschwerdeführer habe sie dann ins Krankenhaus transportiert. Seine Hauptaufgabe habe darin bestanden, Menschen zu befördern und sie den Nationalen zu vermitteln. Zuletzt habe er an der Fälschung der Wahlen mitgewirkt und die Wähler von einem Wahllokal zum nächsten befördert. Befragt, was er konkret mit Wahlfälschung meine, gab der Beschwerdeführer an, die Stimmzettel seien in eine spezielle Box geworfen worden und die gleichen Wähler von einem Wahllokal zum nächsten gebracht worden. Befragt, warum er an der Wahlfälschung mitgewirkt habe, erklärte der Beschwerdeführer, ihm sei von den Nationalen gesagt worden, dass er keine Probleme bekommen würde, wenn er für sie arbeite. Befragt, welche Probleme er hätte bekommen sollen, antwortete der Beschwerdeführer, die Nationalen hätten ihm gesagt, dass sie sich in seine Tätigkeit nicht einmischen würden und er Tierhaltung und Ackerbau ungestört nachgehen könne. Konkret sei ihm nicht gesagt worden, was sie noch für ihn machen würden.
Befragt, ob er damit sagen wolle, gezwungen worden zu sein, bei den Nationalen mitzuarbeiten, bejahte der Beschwerdeführer dies. Die Frage, ob dies schon seit 2007 der Fall gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, dass es seit 2010 so gewesen sei. Befragt, ob er diesfalls zunächst freiwillig für die Partei gearbeitet habe und später zur Mitgliedschaft gezwungen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, seine Arbeit für die Nationalen ursprünglich deshalb aufgenommen zu haben, da diese damals einen guten Ruf genossen hätten. Dieser Ruf habe sich aber nach 2010 geändert, sie hätten Menschen erpresst und unter Druck gesetzt. Er habe die Partei verlassen wollen, doch sei ihm diese Möglichkeit verwehrt worden. Vielen sei im Gegensatz zum Beschwerdeführer ein Austritt aus der Partei möglich gewesen, er selbst hätte aber im Falle seines Austrittes seine Arbeit und seine Familie nicht mehr aufrecht erhalten können. Ersucht, dies zu konkretisieren, gab der Beschwerdeführer an, die Nationalen hätten ihm gesagt, dass er seiner Tätigkeit nicht mehr werde nachgehen können, sollte er nicht für sie arbeiten. Befragt, was im Konkreten geplant gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer an, er habe von den Nationalen austreten wollen und seine Beschäftigung - die Haltung von Tieren und die Bearbeitung landwirtschaftlicher Flächen - weiterhin ausüben wollen. Was man konkret unternommen hätte, um den Beschwerdeführer von der weiteren Ausübung seiner Beschäftigung abzuhalten, habe man diesem nicht mitgeteilt.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer keine wesentliche Aufgabe innerhalb der Partei innegehabt habe und es daher nicht plausibel erscheine, ihn durch Zwang zur Durchführung seiner Aufgaben zu verhalten, stimmte der Beschwerdeführer grundsätzlich zu, erklärte jedoch, dass die Nationalen in letzter Zeit nur wenig Mitglieder gehabt haben, welche sie alle behalten hätten wollen. Auf Vorhalt, dass ein derart gesteigertes Interesse an seiner Person nicht glaubhaft sei, zumal dieser nicht einmal offizielles Mitglied der Partei gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass viele Menschen die Partei verlassen hätten und es kaum noch Menschen wie ihn bei der Partei gegeben habe.
Befragt, was der Beschwerdeführer damit gemeint habe, als er zuvor angegeben habe, Stimmzettel in eine spezielle Box geworfen zu haben, erläuterte dieser, mit Stimmzetteln vorbereitete Kuverts bei sich gehabt zu haben und jeweils 10 bis 15 Frauen damit beauftragt zu haben, bei der Abgabe ihrer Stimme auch die ihnen vom Beschwerdeführer ausgehändigten Kuverts mit in die Wahlboxen einzuwerfen. Dadurch sei eine Verfälschung des Wahlergebnisses möglich gewesen. Befragt, warum die erwähnten Frauen diesem Auftrag hätten nachkommen sollen, gab der Beschwerdeführer an, diesen dafür Geld gegeben zu haben, welches ihm von den Nationalen zur Verfügung gestellt worden sei.
Auf Bemerkung, dass der Beschwerdeführer immer nur sehr allgemein von den Nationalen spreche und doch bestimmte Ansprechpartner gehabt haben müsse, gab dieser an, meistens von einem jungen Mann namens XXXX beauftragt worden zu sein.
Befragt, bei welcher Wahl die geschilderte Wahlfälschung stattgefunden habe, gab der Beschwerdeführer an, bei allen ab 2010 - somit 2009 oder 2010 sowie 2012. Befragt, ob er dies genauer ausführen könne, gab der Beschwerdeführer an, 2012 hätten - so glaube er ? Lokalwahlen stattgefunden und 2010 Präsidentschaftswahlen. Auf Vorhalt, dass es wenig glaubwürdig erscheine, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seines Vorbringens, aktiv für die Partei der Nationalen gearbeitet zu haben und sogar an Wahlfälschungen beteiligt gewesen zu sein, nicht einmal konkret angeben könne, welche Wahl wann stattgefunden habe, gab dieser an, nicht mit großer Freude für die Partei gearbeitet zu haben, sondern dazu gezwungen gewesen zu sein, auch sei es nicht leicht für ihn gewesen, seine Familie zu verlassen und auszureisen. Auf Vorhalt, dass dies nicht erkläre, wieso er keine genaueren Angaben in Bezug auf die Wahlen machen könne, erklärte der Beschwerdeführer nochmals, nur ungern für die Partei gearbeitet zu haben und später gezwungen gewesen zu sein, das Land zu verlassen.
Befragt, worin nun der konkrete Auslöser für seinen Ausreiseentschluss gelegen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies auf den ersten Blick nichts Großartiges gewesen sei, doch müsse man sich vorstellen, dass der Beschwerdeführer sogar vor der Kirche allgemein dafür verflucht worden sei, für die Nationalen gearbeitet zu haben, was ihn schließlich dazu veranlasst habe, seine Heimat zu verlassen. Er habe sich dort nicht aufhalten können.
Befragt, ob es konkrete Anzeichen dafür gegeben habe, dass man ihn persönlich verfolge, oder dass er persönlich in irgendeiner Art und Weise gefährdet wäre, gab der Beschwerdeführer an, dass er seiner Tätigkeit nicht mehr hätte nachgehen können und unter Umständen seine Familie nicht mehr ernähren hätte können. "Sie" hätten ihn möglicherweise aufgesucht und auf ihn geschossen. Er könne nicht genau angeben, um wen es sich dabei handeln würde, aber bei den Wahlen habe Chaos im Land geherrscht und hätten es auch Bewohner seines Dorfes - welche konkret, wisse er nicht - sein können, welche ihm Schaden zufügen würden. Befragt, warum er seiner Tätigkeit nicht mehr hätte nachgehen können, gab der Beschwerdeführer an, er würde keine Chance haben, diese weiter auszuüben - denn was solle man erwarten, wenn sogar die Kirche die Mitglieder der Nationalen verfluche. Darum ersucht, konkret anzugeben, warum er seine Tätigkeit nicht mehr würde ausüben können, erklärte der Beschwerdeführer erneut, da er für die Nationalen gearbeitet habe - er wisse nicht, was er dazu sonst noch angeben könne.
Befragt, ob er seiner Tätigkeit bis zur Ausreise nachgegangen sei, gab dieser an, dass dies nur bis Mai 2013 der Fall gewesen sei. Ab dieser Zeit habe er keine Tiere mehr gehalten - für den Fall, dass die Nationalen die Wahlen erneut gewonnen hätten, hätte er seine Tätigkeit wieder aufgenommen. Nach den Gründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, seine Tiere verkauft zu haben - im Falle eines Wahlsieges hätte er sich wieder Tiere angeschafft. Auf Vorhalt, dass dies nicht erkläre, warum er die Tiere ursprünglich verkauft habe, erklärte der Beschwerdeführer "ich habe das so gemacht." Nochmals nachgefragt, warum er die Tiere verkauft habe, welche seinen Lebensunterhalt dargestellt haben, gab der Beschwerdeführer an, die Tiere im Mai verkauft zu haben, da er gedacht habe, er werde die Tiere nach den Wahlen nicht mehr so gut verkaufen können werden, zumal die Nationalen keinen guten Ruf gehabt haben. Befragt, ob er somit ab Mai 2013 überhaupt keine Tiere mehr gehabt habe, erklärte der Beschwerdeführer, nur mehr wenige gehabt zu haben, etwa 20 Kühe und 25 Schweine, davor habe er hingegen sehr viele Tiere, etwa 150 bis 200 Kühe und 130 Schweine, gehalten. Befragt, wie er nach Verkauf der Tiere seinen Lebensunterhalt habe bestreiten können, gab der Beschwerdeführer an, abgesehen von der Tierhaltung auch durch den Anbau von Mais eine Einnahmequelle gehabt zu haben.
Befragt, ob er nun vor seiner Ausreise verfolgt worden sei bzw. man nach ihm gefragt habe oder es zu Übergriffen gegen seine Person gekommen sei, verneinte der Beschwerdeführer dies. Befragt, warum er diesfalls ausgereist sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass dies sozusagen vorsorglich geschehen sei, da er beobachtet habe, wie sich die Situation im Lande entwickle.
Nach Ergänzungen zu seinem Vorbringen befragt, gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, was er noch hinzufügen könne. Befragt, ob er noch Kontakt ins Heimatland habe, gab der Beschwerdeführer an, derzeit mit niemandem in Verbindung zu stehen. Auf Vorhalt, dass es nicht glaubhaft erscheine, dass er auch zu seinen Eltern und seinem Sohn keinen Kontakt habe, gab dieser an, mit seiner Familie natürlich schon Kontakt zu haben. Seine Eltern wären bereits alt und würden daher nicht aufgesucht. Befragt, warum man seine Gattin aufgesucht habe, nicht jedoch seine Eltern, gab der Beschwerdeführer an, der Grund sei wahrscheinlich, dass diese jung und seine Frau sei, und daher wohl gedacht worden sei, dass diese über seinen Aufenthaltsort informiert sei. Befragt, was diese Leute nun hätten wissen wollen, gab der Beschwerdeführer an, seine Gattin habe ihm gesagt, dass nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden sei.
Befragt, was den Beschwerdeführer im Falle einer Heimkehr erwarten würde, gab er an, nichts dazu sagen zu können, jedoch wisse er, dass er dort nicht leben könne.
Befragt, wann die Präsidentschaftswahl stattgefunden habe und wer als Sieger hervorgegangen sei, gab der Beschwerdeführer an, dies sei der 30.10.2013 gewesen, Präsident sei Giorgi MARGVELASHVILI. Wunschkandidat des amtierenden Präsidenten SAAKASCHWILI sei David BKRADZE gewesen. Befragt, warum der Beschwerdeführer meine, dass die Wahl an dem genannten Datum stattgefunden habe, gab dieser an, dass es seines Wissens der 30. gewesen sei. Befragt, wie viele Tage nach der Wahl er ausgereist sei, gab dieser an, dass es sich um drei oder vier Tage gehandelt hätte. Befragt, an welchem Wochentag die Wahl stattgefunden habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es Sonntag gewesen sei. Auf Vorhalt, dass es sich bei dem genannten Datum um keinen Sonntag gehandelt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es ein Sonntag sein müsse. Befragt, wieso er die Wahlen im Jahr 2013 nicht mehr unterstützt habe, nachdem er zuvor angegeben habe, 2009/2010 und 2012 an Wahlfälschungen beteiligt gewesen zu sein, gab der Beschwerdeführer an, die Nationalen auch im Jahr 2013 unterstützt zu haben, jedoch nicht mehr so intensiv wie zuvor, denn das hätte auch keinen Sinn gehabt, zumal die gesamte Bevölkerung gegen die Nationalen gewesen sei und diese keine Chance mehr gehabt hätten. Befragt, in welcher Form seine Unterstützung im Jahr 2013 erfolgt sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe Menschen zu Versammlungen bzw. Aktionen der Partei bringen müssen. Auf diesen Veranstaltungen sei versucht worden, Menschen für die Partei zu gewinnen, indem man ihnen Hilfe versprochen habe.
Um nochmalige detaillierte Schilderung der Wahlfälschungen gebeten, gab der Beschwerdeführer an, sich an genaue Daten nicht erinnern zu können. Er habe etwa Menschen dafür bezahlt, dass sie seine Kuverts in die Wahlboxen einwerfen, auch hätten sie Wahlakten transportiert, wobei einmal sogar sein Auto beschädigt worden sei. Auf Vorhalt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu vage seien, um von der Glaubwürdigkeit seiner Angabe, an Wahlfälschungen mitgewirkt zu haben, auszugehen, gab dieser an, zwangsweise für die Nationalen gearbeitet zu haben, die Wahlen seien für ihn nicht von Bedeutung gewesen. Es sei für ihn daher nicht wichtig gewesen, wann die Wahlen stattfinden ? wichtig sei gewesen, dass es seiner Familie gut ginge. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer auch die Durchführung der Wahlfälschung zu vage schildere, um von einem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen ausgehen zu können und auf nochmalige Aufforderung, eine detailreiche Schilderung vorzunehmen, gab der Beschwerdeführer lediglich an "was kann ich noch mehr dazu sagen."
Er habe den Frauen Geld gegeben und die vorbereiteten Kuverts im Vorfeld ausgehändigt.
Dem Beschwerdeführer wurden anschließend die auf den Seiten 17 bis 23 des gegenständlichen Erkenntnisses wiedergegeben Feststellungen zu Mitgliedern und Unterstützern der Nationalen Bewegung in Georgien zur Kenntnis gebracht und nahm er zu diesen dahingehend Stellung, dass nicht alle Informationen richtig seien. Etwa seien nicht nur Vertraute von SAAKASCHWILI, sondern auch ganz normale Bürger verhaftet worden. Es werde zwar ausgeführt, dass es für den Normalbürger in Georgien keine Probleme gäbe, jedoch sei es fraglich, ob diese Information der Realität entspreche, für ihn sei es jedenfalls nicht so gewesen. Ansonsten wolle er dazu nichts sagen.
Anschließend wurden dem Beschwerdeführer allgemeine Informationen zur Lage in Georgien ausgehändigt und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer zweiwöchigen Frist eingeräumt.
Am 09.07.2014 fand eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die georgische Sprache, brachte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er zu den in der vorangegangenen Einvernahme ausgehändigten Länderfeststellungen eine Stellungnahme abgeben wolle, an, dass er diese nicht lesen habe können und niemanden habe, der für ihn übersetze. Nachgefragt, gab der Beschwerdeführer an, seine Deutschlehrerin diesbezüglich nicht gefragt zu haben. Weiters könne er keine identitätsbezeugenden oder sonstigen Dokumente vorlegen, er habe gedacht, dass sich diese bei ihm zuhause befänden, doch seien diese angeblich nicht mehr vorhanden.
Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass seine bisherigen Angaben hinsichtlich seiner Situation vor der Ausreise nicht klar gewesen seien, insbesondere habe diesen keine drohende Gefährdung oder Verfolgung seiner Person entnommen werden können, weshalb dieser nun erneut darum ersucht werde, die Gründe seiner Ausreise - insbesondere vor welchem Hintergrund er eine Gefährdung seiner Person befürchte - ausführlich und detailreich zu schildern. Der Beschwerdeführer gab dazu an, die Frage verstanden zu haben, jedoch könne er keine ergänzenden Angaben zu seinem Vorbringen machen. Befragt, von wem er nun eine Verfolgung oder Gefährdung befürchte, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht konkret angeben zu können, jedoch seinen dies Mitglieder der Partei. Er sei sehr nervös und könne sich nicht mehr konzentrieren. Befragt, ob er sich psychisch und physisch dazu in der Lage fühle, diese Einvernahme durchzuführen, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht zu wissen, er wolle nicht mehr daran erinnert werden, was gewesen sei, es sei sehr schwierig für ihn gewesen.
Auf Vorhalt, dass er im Rahmen der letzten Einvernahme eigentlich keine Probleme angeführt habe und befragt, woran er sich nunmehr nicht mehr erinnern wolle, gab der Beschwerdeführer an, dass dies ein großes Problem für ihn sei. Er habe in Georgien Probleme gehabt und könne sich dort nicht mehr aufhalten. Nachgefragt, gab der Beschwerdeführer an, wegen der Parteien Probleme gehabt zu haben. Um Konkretisierung gebeten, gab der Beschwerdeführer an, man habe gewusst, dass er für die Nationalen gearbeitet habe. Nach der Wahlniederlage der Nationalen seien sie von der Partei unter Druck gesetzt worden. Nachgefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich mit "sie" auf die Mitglieder der Nationalen Bewegung beziehe. Er sei unter Druck gesetzt worden, indem ihm "diese" Parteimitglieder - nachgefragt, gab er an, deren Namen nicht zu kennen, jedoch habe es sich um Mitglieder der Partei Georgischer Traum gehandelt - gesagt hätten, dass sie ihn nicht in Ruhe lassen würden, sodass er sich nicht mehr in seinem Heimatland aufhalten könne.
Auf Vorhalt, dass er im Zuge seiner letzten Einvernahme im Gegensatz zu seiner nunmehrigen Aussage, angegeben habe, von Mitgliedern seiner eigenen Partei unter Druck gesetzt worden zu sein, und man daher von der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben ausgehen müsse, brachte der Beschwerdeführer vor, dass dies unrichtig sei - er habe damals angegeben, dass die Nationalen ihm dabei geholfen hätten, auszureisen.
Befragt, aus welchem Grund ihn Mitglieder der Partei Georgischer Traum verfolgen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass ihn diese verfolgt hätten, da er bei den Nationalen mitgearbeitet und diesen geholfen habe. Befragt, was konkret gegen ihn unternommen worden sei bzw. welche konkreten Vorfälle er nennen könne, gab der Beschwerdeführer an, verbal beleidigt worden zu sein, es habe sehr viele Personen gegeben, welche mit den Nationalen Probleme gehabt hätten. Nochmals nach konkreten Vorfällen hinsichtlich einer Verfolgung befragt, gab der Beschwerdeführer an, die allgemeine Stimmung gegenüber Mitgliedern der Nationalen Partie sei sehr gereizt gewesen, er habe nicht gewusst, von wem konkret eine Gefahr ausginge, jedoch habe er dadurch, dass er Parteimitglied gewesen sei, generell sehr viele Gegner gehabt. Einen konkreten Vorfall habe es nicht gegeben.
Befragt, woher er diesfalls wissen wolle, dass ihm Gefahr drohe, führte der Beschwerdeführer aus, dass man ihn mehrmals verbal angegriffen und beleidigt habe, zudem sei er bedroht worden, dass man ihn nicht in Ruhe lassen würde, sodass er nicht mehr in seinem Land leben könne. Diese verbalen Angriffe habe es während der Präsidentschaftswahlen im Oktober 2013 gegeben. Nach den Wahlen sei er relativ bald ausgereist. Nachgefragt, gab der Beschwerdeführer an, keine Ergänzungen mehr zu haben.
Der Beschwerdeführer brachte eine Teilnahmebestätigung an einer Deutsch-Kommunikationsgruppe der XXXX vom 28.05.2014 in Vorlage.
2. Mit Bescheid vom 10.07.2014, Zl. 831676706-1752884, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.11.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Ein gleichlautender Bescheid erging für die Ehegattin des Beschwerdeführers.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen Folgendes aus:
"(...)
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Ihrem Vorbringen konnte nicht glaubhaft entnommen werden, dass Sie tatsächlich aus den von Ihnen genannten Gründen die Heimat verlassen hätten. Sie führten eine Verfolgung Ihrer Person aufgrund Ihrer politischen Mitgliedschaft bei der nationalen Bewegung ins Treffen, die jedoch aufgrund Ihrer sehr vagen und zu oberflächlich gehaltenen Angaben nicht glaubhaft nachvollziehbar waren. Sie konnten nicht glaubhaft machen, dass Sie jemals für die nationale Bewegung politisch aktiv gewesen wären. Ihre Angaben für diese Partei waren oberflächlich gehalten und waren Ihre Angaben zu der angeblichen Wahlfälschung zu vage, um von einer selbst durchgeführten Handlung ausgehen zu können. Sie waren nicht einmal in der Lage jene Wahlen konkret anzuführen, bei denen Sie nun Wahlfälschung betrieben hätten. Einerseits gaben Sie an, wegen der Tätigkeiten für die nationale Bewegung von der Öffentlichkeit geächtet worden zu sein, andererseits waren Ihre Tätigkeiten jedoch von solch einer nebensächlichen Natur, dass Sie kein offizielles Mitglied dieser Partei waren und somit auch keinen Parteiausweis besaßen, weshalb ein Widerspruch in sich festzustellen war.
Unter Gesamtbetrachtung der von Ihnen geschilderten Situation war eine politische Tätigkeit Ihrer Person für die nationale Bewegung nicht glaubhaft nachvollziehbar.
Abgesehen davon, dass Ihre Tätigkeiten für die nationale Bewegung nicht glaubhaft waren, war den Länderinformationen zu entnehmen, dass Anhänger der Nationalen Bewegung nicht von staatlicher und/oder privater Stelle verfolgt werden.
Ihre Angaben zu einer angeblichen Verfolgung waren genau wie die Angaben zu einer angeblichen Mitgliedschaft zur Nationalen Bewegung nicht glaubhaft nachvollziehbar. Einerseits gaben Sie zu Beginn der ersten Einvernahme vor der ho. Behörde an, dass Sie gezwungen gewesen wären, schnell auszureisen, andererseits waren Sie jedoch nicht in der Lage, diesen Entschluss der plötzlichen Ausreise zu untermauern und plausibel zu erklären. Gaben Sie in der ersten Einvernahme noch an, nicht zu wissen, um wen es sich handeln könnte, die sie eventuell aufsuchen, gaben Sie in der zweiten Einvernahme plötzlich an, von Mitgliedern der Partei "Georgischer Traum" verbal bedroht worden zu sein. Auch gaben Sie in der ersten Einvernahme an, dass es keinen konkreten Anlass für Ihre Ausreise gegeben hätte und dass keine Anzeichen einer Verfolgungsgefahr vorgelegen wäre, widersprüchlich führten Sie jedoch in der zweiten Einvernahme an, dass Mitglieder der Partei "Georgischer Traum" Sie verbal bedroht hätten, warum Sie nun zur Ausreise gezwungen gewesen wären.
Ihre Angaben zu einer vermeintlichen Gefährdung oder Verfolgung Ihrer Person waren zu vage gehalten, um von einer glaubhaften Verfolgung oder Gefährdung Ihrer Person ausgehen zu können, zumal es sich auch bei der Verfolgungssituation Ihrer Gattin nach Ihrer Ausreise offensichtlich um eine erfundene Geschichte handelte.
Ihre Angaben waren in sich verworren und nicht plausibel. Einerseits wären Sie in den letzten Jahren zur politischen Tätigkeit gezwungen worden, aber andererseits hätte gerade diese Partei Ihnen empfohlen auszureisen. Obwohl Sie jahrelang für die politische Tätigkeit gezwungen worden wären, hätten Sie sich in der schwierigsten Zeit dieser Partei doch heraushalten können und wären aber dennoch in das Fadenkreuz der anderen Parteien gekommen, die Sie so verbal bedroht hätten, dass Sie einzig allein in der Ausreise aus dem Heimatland eine Lösung sahen. Diese Angaben unter Berücksichtigung der vorliegenden Länderinformationen und in Gesamtbetrachtung der vagen und nicht plausiblen Schilderungen waren als nicht glaubhaft zu bewerten gewesen.
Sie waren nicht in der Lage identitätsbezeugende Dokumente Ihrer Person vorzulegen. Ihre Angaben und die von Ihrer Gattin, dass alle Dokumente 2008 im Haus der Schwiegermutter abhandengekommen wären, war nicht glaubhaft nachvollziehbar, da Sie laut Ihren Angaben erst 2010 standesamtlich geheiratet haben, weshalb nun in Frage zu stellen war, weshalb es
Ihnen nicht möglich war, Ihre Heiratsurkunde in Vorlage zu bringen. Vielmehr gewann die erkennende Behörde den Eindruck, dass Sie über Ihre richtige Identität hinwegtäuschen möchten.
Bezugnehmend auf die obigen Ausführungen war daher nicht glaubhaft, dass Sie aus Furcht vor Verfolgung oder Gefährdung Ihrer Person das Land verlassen haben und waren aus der Gesamtbetrachtung der von Ihnen geschilderten Situation keine asylrelevanten Gründe erkennbar.
(...)"
In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da er eine individuelle Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können.
Zu Spruchpunkt II wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).
Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle seiner Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zur Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal er sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit wenigen Monaten in Österreich aufgehalten habe und er in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Er sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.
Mit Verfahrensanordnung vom 11.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
3. Mit für seine Ehegattin gleichlautendem Schriftsatz vom 22.07.2014 erhob der Beschwerdeführer gegen den genannten Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde zusammenfassend Folgendes geltend gemacht:
Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Nationalen Partei gewesen, welche die letzten Wahlen gegen die Partei Georgischer Traum verloren hätte. Der Beschwerdeführer sei offizielles Mitglied gewesen, sei jedoch namentlich nicht registriert gewesen, da dies nicht üblich sei und der Beschwerdeführer auch nicht die Zeit gehabt hätte, Vollzeit für die Partei zu arbeiten. Man habe die Partei der Wahlfälschung bezichtigt. Der Beschwerdeführer sei zuvor gemeinsam mit anderen Parteimitgliedern aktiv an der Fälschung der Wahlen beteiligt gewesen. Jedoch habe die Partei die Wahlen verloren, weshalb man nun Mitglieder der Nationalen Partei bedrohen und verfolgen würde. Die Stimmung nach den Wahlen sei sehr angespannt gewesen. Irgendwann habe es keinen Sinn mehr gemacht, in Georgien zu bleiben, da die Anfeindungen von Gegnern der Partei immer schwerer geworden seien. Einmal habe man sogar die Frau des Beschwerdeführers mitgenommen. Daher hätten sie Georgien verlassen und um Asyl angesucht. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe im Rahmen des Verfahrens in ausführlicher Weise dargelegt, dennoch wäre es Aufgabe der Behörde gewesen, weitergehende Ermittlungen durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei zu einer Mitarbeit bei der Nationalen Partei gezwungen worden und könne nach den Wahlfälschungen nicht mehr sicher in Georgien leben. Aufgrund seiner politischen Tätigkeit seien der Beschwerdeführer und seine Frau im gesamten georgischen Staatsgebiet gefährdet. Die Frau des Beschwerdeführers habe keine eigenen Fluchtgründe, ihre Fluchtgründe würden mit jenen ihres Gatten zusammenhängen.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 05.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu erwogen:
Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist Staatsangehöriger Georgiens, er reiste am 14.11.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin zu W103 2010469-1, welche am 27.01.2014 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, nachdem sie zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war. Deren Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich des Status einer subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen. Im Herkunftsstaat leben nach wie vor der minderjährige Sohn, sowie die Eltern und weitere Verwandte des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung nach Georgien darstellen würde.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, in Georgien eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.
Dem Beschwerdeführer ist es möglich, am Erwerbsleben teilzunehmen. Er ist im Bundesgebiet nicht berufstätig und kann seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Dem bislang unbescholtenen Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
1.2.1. Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Georgien stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen dar wie folgt:
Politische Lage
In Georgien leben rund 4,9 Mio. Menschen (Juli 2013) auf 69.700 km². (CIA 28.1.2014)
Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Präsidialrepublik. Staatspräsident ist Giorgi Margwelaschwili (seit 27.10.2013). Regierungschef ist Premierminister Irakli Garibaschwili (seit 21.11.2013). Beide gehören der Partei "Georgischer Traum" an.
Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012 statt. Die nächste Parlamentswahl wird regulär im Oktober 2016 stattfinden.
Die Regierungspartei "Georgischer Traum" hat mit 84 von 150 Sitzen die Mehrheit im Parlament inne. Sie besteht aus einem Bündnis von 6 Parteien (Partei "Georgischer Traum", Freie Demokraten, Republikaner, Nationales Forum, Konservative, Industriellenpartei). (AA 11.2013)
Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 hat das Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit gewonnen. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und des Europäischen Parlamentes bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld, mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition. (AA 10.2013)
Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Der Zweitplatzierte, David Bakradse, räumte nach Schließung der Wahllokale seine Niederlage ein und gratulierte seinem Rivalen zum Sieg.
Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten.
Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs. (FAZ 27.10.2013)
Beim EU-Gipfel der Östlichen Partnerschaft in Vilnius am 29.11.2013 paraphierte Georgien ein Assoziierungs- und Freihandelsabkommen mit der EU. Ein Schritt, der den technischen Abschluss der Arbeit am Vertragstext signalisiert. (NZZ 30.11.2013) Premierminister Garibaschwili sagte nach Gesprächen mit EU-Kommissionspräsident Jose Manuel Barroso am 3.2.2013, dass er mit einer Unterzeichnung des Abkommens im August 2014 rechnet. Georgiens europäische Integration sei irreversibel. (RFE/RL 3.2.2014)
Quellen:
Liegen Berichte darüber vor, dass Mitglieder oder Unterstützer der Nationalen Bewegung in Georgien einer Verfolgung von staatlicher und/oder privater Seite ausgesetzt sind?
VB des BM.I für Georgien, Auskunft vom 13.12.2013:
Laut den Beobachtungen des VB's und seiner Assistentin werden in Georgien Anhänger der Nationalen Bewegung nicht von staatlicher und/oder privater Seite verfolgt. Ausgenommen davon sind Personen die gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen haben, während ihrer politischen Tätigkeit. Unterstützungssender der Nationalen Bewegung heben diese Fälle in der Öffentlichkeit besonders hervor. So wie es derzeit aussieht, will die neue Regierung mit der Ära von Saakaschvili abschließen und die angefallenen Missstände beseitigen. VB des BM.I für Georgien (13.12.2013): Auskunft des VB, per Email
Euronews vom 8.11.2012:
Der Machtwechsel in Georgien hat erste Folgen: Vertraute von Präsident Saakaschwili sind wegen Amtsmissbrauchs festgenommen und angeklagt worden. Der damalige Verteidigungsminister Batscho Achalaja, der Generalstabschef und ein weiterer Kommandeur müssen sich wegen Misshandlung mehrerer Soldaten im vergangenen Jahr verantworten. Sie sollen diese in Achalajas Büro geschlagen haben. Achalaja, später Innenminister, war im Herbst wegen eines Folterskandals in den Gefängnissen zurückgetreten.
Präsident Michail Saakaschwili und seine Anhänger wittern politische Motive. Ihre seit neun Jahren herrschende Partei hatte nach der Parlamentswahl im Oktober die Regierungsgeschäfte an das Oppositionsbündnis des Milliardärs Bidsina Iwanischwili abgeben müssen.
[...]
Die nun in die Opposition abgerutschte Präsidentenpartei fühlt sich auch in anderen Bereichen gegängelt. Jüngst hatten ihre Abgeordneten vorübergehend eine Parlamentssitzung boykottiert, um gegen eine Finanzinspektion beim öffentlichen Rundfunk zu protestieren.
Euronews (8.11.2012): Nachrichten, Georgien: Saakaschwili-Getreue in Georgien wegen Machtmissbrauchs angeklagt, http://de.euronews.com/2012/11/08/saakaschwili-getreue-in-georgien-wegen-machtmissbrauchs-angeklagt/, Zugriff 21.11.2013
AG Friedensforschung vom 13.11.2012:
In Georgien entwickelt sich ein brisanter Konflikt zwischen der neuen Regierung und dem seit 2004 amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili.
[...]
Nachdem es zunächst so aussah, als würde die bisherige Opposition auf die von vielen ihrer Anhänger erwartete juristische Abrechnung mit dem alten Regime verzichten, wurde am 7. November Bacho Achalaja verhaftet, der mit seinen gerade mal 32 Jahren unter Saakaschwili schon Chef der Abteilung für den Strafvollzug im Justizministerium, Verteidigungsminister und zuletzt Innenminister gewesen war. Wie mehrere andere Politiker, die unter Saakaschwili Machtpositionen innehatten, war er nach dem Wahlsieg der Opposition zunächst aus Angst vor Strafverfolgung ins Ausland geflüchtet, aber am 5. November nach Georgien zurückgekehrt. Wenige Stunden nach Achalaja wurden auch Generalstabschef Giorgi Kalandadse und der Kommandeur der 4. Brigade der georgischen Streitkräfte, Surab Schamatawa, festgenommen. Den drei Männern wird vorgeworfen, im September 2011 sechs Soldaten körperlich misshandelt zu haben - zunächst in den Amtsräumen von Achalaja, der damals Verteidigungsminister war, und später auf dem Appellplatz einer Kaserne vor 30 Zeugen.
[...]
Am Freitag bestätigte das zuständige Gericht zwar den Haftbefehl gegen Achalaja, entließ aber die beiden Offiziere gegen Kaution vorläufig in die Freiheit. Am Sonnabend empfing der Präsident Kalandadse mit allen Ehren und forderte ihn auf, weiter sein Amt auszuüben. Das wiederum veranlasste Alasania, den Generalstab zu sich zu bestellen und zu verlangen, dass Kalandadse zumindest für die Dauer der Ermittlungen beurlaubt werden müsse. Ebenfalls am Sonnabend rief Generalstaatsanwalt Archil Kbilaschwili das zuständige Gericht auf, die Absetzung Kalandadses anzuordnen. Die Entscheidung darüber sollte noch am Sonntag fallen.
Der Gegenstand des Verfahrens gegen Achalaja und die zwei Offiziere ist eher zufällig gewählt. Vor allem gegen Achalaja, aber auch gegen andere Figuren des alten Regimes gibt es erheblich schwerere Vorwürfe. Wie damit umgegangen werden soll, ist eine politische Frage, die große Risiken, bis hin zu bürgerkriegsartigen Auseinandersetzungen, birgt. Die NATO hat am Freitag einen Besuch ihrer Militärkommission in Georgien, der in diesem Monat stattfinden sollte, ohne Angabe von Gründen und eines neuen Termins "verschoben". Das ist wohl als Zeichen zu verstehen, dass man nicht in den Konflikt hineingezogen werden möchte und mit dem Vorgehen der neuen Regierung nicht einverstanden ist.
AG Friedensforschung (13.11.2012): Regierung kontra Präsident, Exminister in Georgien festgenommen. Dem Land drohen nach dem Wahlsieg der Opposition schwere innere Konflikte, http://www.ag-friedensforschung.de/regionen/Georgien/reg.html, Zugriff 10.12.2013
AG Friedensforschung vom 18.11.2012:
Trotz scharfer Warnungen von NATO und EU setzt die am 1. Oktober gewählte neue georgische Regierung die juristische Auseinandersetzung mit mutmaßlichen Straftaten des alten Regimes fort. Am Donnerstag wurden zwölf frühere oder noch im Dienst befindliche hochrangige Mitarbeiter des Innenministeriums verhaftet, denen zahlreiche Fälle von Amtsmissbrauch, insbesondere illegale Bespitzelung von Oppositionspolitikern, vorgeworfen werden.
Schon in der vorigen Woche war XXXX verhaftet worden, der mit nur 32 Jahren nacheinander Chef des Strafvollzugs, Verteidigungsminister und zuletzt seit Juli Innenminister gewesen war. Er war am 20. September zurückgetreten, nachdem Videos aufgetaucht waren, die schwere Misshandlungen an Häftlingen während seiner Amtszeit als Chef des Gefängniswesens dokumentierten. Zwei gleichzeitig mit XXXX festgenommene Offiziere, darunter Generalstabschef Giorgi Kalandadse, wurden inzwischen gegen Kaution freigelassen. Den dreien werden mehrere Fälle gemeinschaftlicher Misshandlung und Freiheitsberaubung von Soldaten vorgeworfen.
Bei den am Donnerstag Verhafteten handelt es sich fast ausschließlich um Funktionäre des dem Innenministerium unterstellten Verfassungsschutzes, praktisch eine Geheimpolizei mit weitgehenden Befugnissen und einem schlechten Ruf, was den Umgang mit Gesetzen und Menschenrechten angeht. Unter ihnen sind der Chef dieser Behörde, Lewan Kardawa, zwei seiner Stellvertreter und mehrere Abteilungsleiter sowie deren Stellvertreter. In erster Linie wird ihnen vorgeworfen, Telefongespräche abgehört und sich in die Computer von Oppositionellen "eingehackt" zu haben, um deren Privatleben auszuforschen und möglicherweise kompromittierendes Material zu produzieren. Einige der Beamten sollen außerdem während des Wahlkampfs an der Entführung eines Leibwächters des damaligen Oppositionsführers und jetzigen Premierministers Bidsina Iwanischwili beteiligt gewesen sein.
Ebenfalls am Donnerstag wurde der frühere stellvertretende Innenminister Schota Khisanischwili verhaftet, den Präsident Michail Saakaschwili nach dem Wahlsieg der Opposition zum stellvertretenden Bürgermeister der Hauptstadt Tbilissi ernannt hatte. Khisanischwili war unter Wano Merabischwili, einem Mitglied des engsten Führungskreises um Saakaschwili, Verwaltungschef des Innenministeriums gewesen. Als XXXX im Juli Innenminister wurde - Merabischwili wechselte damals auf den Posten des Premierministers -, wurde Khisanischwili sein Stellvertreter. Was jetzt zu seiner Verhaftung führte, blieb zunächst unklar.
Der Bürgermeister von Tbilissi, Gigi Ugulawa, ein enger Kampfgefährte Saakaschwilis und mutmaßlich gleichfalls in die illegalen Praktiken des alten Regimes verstrickt, brach nach dem Bekanntwerden von Khisanischwilis Verhaftung einen Besuch in Italien vorzeitig ab. Noch von dort aus verurteilte er vor laufenden Fernsehkameras die Maßnahmen der neuen Regierung als "politische Verfolgung" und als Weg zu einer "Diktatur". "Wir treten in eine scharfe Konfrontation ein." Iwanischwili habe sich entschieden, alle von ihm nicht kontrollierten Institutionen anzugreifen. Das werde sich jedoch als "Bumerang" erweisen, "der euch selbst treffen wird". Darüber müssten sich alle klar werden, "die jetzt in diese schmutzigen Revancheaktivitäten verstrickt sind".
Die bisher eingeleiteten Ermittlungen gegen Angehörige des alten Regimes berühren nur wenige, nicht einmal extrem schlimme Fälle. Seit Jahren erhobenen Vorwürfen wegen schwerer Körperverletzung und sogar Mord an Oppositionellen und ehemaligen Verbündeten Saakaschwilis wurde noch nicht nachgegangen. Auch wurden noch keine Anklagen wegen Korruption und Schutzgelderpressung erhoben, die für die Methoden des alten Regimes gegenüber Geschäftsleuten typisch waren.
AG Friedensforschung (18.11.2012): Justiz nimmt ihren Lauf, Weitere Verhaftungen in Georgien. Vorwürfe wegen Bespitzelung der Opposition und Mißhandlung von Soldaten,
http://www.ag-friedensforschung.de/regionen/Georgien/justiz2.html, Zugriff 10.2013
AG Friedensforschung vom 28.11.2012:
Georgiens neue Regierung lässt nun auch gegen den früheren Innenminister Wano Merabischwili ermitteln. Nach dem Wahlsieg der Opposition am 1. Oktober wurden zahlreiche Funktionäre des alten Regimes wegen Amtsmissbrauch, Misshandlung von Soldaten, Freiheitsberaubung und illegaler Spitzelpraktiken verhaftet. Unter ihnen sind elf leitende Mitarbeiter des Verfassungsschutzes, darunter dessen Chef Lewan Kardawa, der frühere Verteidigungs- und Innenminister XXXX und sein Stellvertreter Schota Khisanischwili. Der inzwischen abgesetzte Generalstabschef Giorgi Kalandadse wurde gegen Kaution freigelassen. Mit Merabischwili ist nun jedoch erstmals eine Person aus dem engsten Führungskreis um Präsident Michail Saakaschwili ins Visier von Generalstaatsanwalt Archil Kbilaschwili geraten. Der 44jährige war schon vor der "Rosenrevolution" im November 2003 ein Kampfgefährte Saakaschwilis und leitete seit Dezember 2004 das Innenministerium, bis der Präsident ihn im Juli dieses Jahres zum Regierungschef ernannte. Nach dem Wahlsieg der Opposition wurde er Generalsekretär der rechtsgerichteten Nationalbewegung, die das Land neun Jahre lang allein regiert hatte.
Auslöser der am 24. November offiziell eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen Merabischwili ist der Mord an Sandro Girgvliani im Januar 2006. Das lässt vermuten, dass der gesamte Fall, der damals monatelang zu heftigen Protesten der Opposition geführt hatte, neu aufgerollt werden wird. Der 28jährige Girgvliani war unmittelbar nach einem anscheinend von ihm selbst begonnenen heftigen Wortstreit in einem Nobelrestaurant, in dem gerade hochrangige Funktionäre des Innenministeriums feierten, von Mitarbeitern des Ministeriums verschleppt und am Stadtrand erschlagen worden. Als mutmaßliche Täter wurden Gia Alania, Abteilungsleiter beim Verfassungsschutz, und drei seiner Untergebenen vor Gericht gestellt. Im Juli 2006 wurde Alania zu acht Jahren Gefängnis verurteilt; gegen die anderen Angeklagten wurden jeweils sieben Jahre Haft verhängt. Alle vier wurden von Saakaschwili im September 2009 begnadigt und freigelassen.
Der von der Opposition sofort geäußerte Verdacht, dass die Anweisung zu dem Gewaltverbrechen von höherer Stelle gekommen sei, wurde nicht adäquat untersucht; das Parlament lehnte mit der damaligen Mehrheit der Nationalbewegung zweimal die Einrichtung eines Untersuchungsausschusses ab. Saakaschwili warf der Opposition in diesem Zusammenhang vor, "Mafia-Interessen" zu vertreten. Der von mehreren Verwandten Girgvlianis angerufene Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg rügte im April 2011 die Art, wie seinerzeit in der Mordsache ermittelt worden war. Den Untersuchungen habe es "eindeutig an der erforderlichen Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität und Gründlichkeit gemangelt".
Unter dem Druck der öffentlichen Kritik ließ Innenminister Merabischwili im März 2006 drei im Mordfall Girgvliani verdächtige hochrangige Funktionäre vom Dienst suspendieren. Unter ihnen waren der Leiter des Verfassungsschutzes, Data XXXX - ein Bruder des schon erwähnten XXXX - und der Chef der Abteilung für interne Ermittlungen, Wasil Sanodse. Beide wurden im Mai 2008 auf Anweisung Merabischwilis auf ihre Posten zurückversetzt. Der Generalstaatsanwalt behauptet jetzt, jüngste Nachforschungen hätten ergeben, dass sie während ihrer offiziellen Suspendierung in Wirklichkeit weiter ihre Dienststellen geleitet hätten. Nur dieser Vorwurf ist offenbar zum jetzigen Zeitpunkt Gegenstand der Ermittlungen gegen Merabischwili, mit dessen Vorladung zur Aussage am Montag gerechnet wurde.
AG Friedensforschung (28.11.2012): Neues Georgien, Aufklärung der Verbrechen des früheren Regimes macht auch vor engster Umgebung von Präsident Saakaschwili nicht halt, http://www.ag-friedensforschung.de/regionen/Georgien/justiz3.html, Zugriff 10.12.2013
Euronews vom 20.12.2012:
In Georgien sind drei weitere ehemalige Regierungsmitglieder festgenommen worden. Ihnen wird Urkundenfälschung und Bestechung vorgeworfen. Seit dem Regierungswechsel sind mehr als 20 Funktionäre der alten Regierung festgenommen worden. Der neuen Regierung wird vorgeworfen, eine Hexenjagd auf Anhänger der Opposition durchzuführen.
Euronews (20.12.2012): Nachrichten, Georgien: Weitere Verhaftungen in Georgien
http://de.euronews.com/2012/12/20/weitere-verhaftungen-in-georgien/, Zugriff 21.11.2013
Der Standard vom 4.2.2013:
Der frühere Innenminister ist in Haft, der Justizminister in Abwesenheit verurteilt. Und beim Bürgermeister von Tiflis waren die Ermittler: Ein Sexvideo-Skandal bringt das alte Regime in Verlegenheit. Notorische Lügner nannte Iwanischwili dieser Tage wieder die Parteimänner des Präsidenten. "Wir werden keine vier Jahre warten", antwortete Vano Merabischwili, der frühere Premier und Generalsekretär der Vereinigten Nationalen Bewegung (UNM); Iwanischwilis Regierung könne unmöglich die volle Amtszeit an der Macht bleiben.
Der Standard (4.2.2013): International, Europa, Georgien, Saakaschwili holt zum Gegenschlag aus, http://derstandard.at/1358305613255/Saakaschwili-holt-zum-Gegenschlag-aus, Zugriff 11.12.2013
Der Standard vom 14.2.2013:
Lange sträubte sich Gigi Ugulawa, Bürgermeister von Tiflis und bis vor kurzem noch einer der mächtigsten Männer in Georgien, der prowestlichen früheren Sowjetrepublik im Kaukasus. Wenn die Ermittler des neuen Regimes mit ihm sprechen wollen, mögen sie sich zu ihm ins Rathaus bemühen, ließ Ugulawa wissen. Am Donnerstag hat die Polizei eine richterliche Anordnung beantragt, um den Bürgermeister zu verhören.
Wano Merabischwili dagegen ist bereits Dauergast beim Staatsanwalt. Der frühere georgische Premier und langjährige Innenminister muss sich wegen kleinerer und größerer Dinge erklären: wegen eines gefälschten Passes, mit dem er ins Nachbarland Armenien fuhr, oder wegen der angeblich fast 22.000 Jobs, die er während des Wahlkampfs im vergangenen Jahr auf Staatskosten vergeben haben soll. Auch Bürgermeister Ugulawa soll an den fiktiven Jobs mit den konkreten Gehältern für Parteigänger beteiligt sein. Unter anderem.
[...]
Seine jährliche Rede zur Lage der Nation vor dem georgischen Parlament konnte Saakaschwili vergangene Woche nicht halten. Die Regierungsmehrheit wollte ihn nicht im Plenum sehen. Tagelang hatte Iwanischwilis Parteienkoalition Georgischer Traum (KO) mit Saakaschwilis Gefolgsleuten verhandelt und dann doch alles fallengelassen. Als der Präsident dann stattdessen seine Rede in der Nationalbibliothek in Tiflis halten wollten, tauchten Hunderte von Demonstranten auf; Saakaschwili sprach am Ende vor eigenem Publikum im Präsidentenpalast, drohte seinen Widersachern, ließ aber doch die Tür zu Verhandlungen offen.
Der Standard (14.2.2013): International, Europa, Georgien, Vergiftete Kohabitation in Georgien, http://derstandard.at/1360681562327/Vergiftete-Kohabitation-in-Georgien, Zugriff 11.12.2013
Euronews vom 20.2.2013:
In Georgien hat der Prozess gegen den ehemaligen Innen- und Verteidigungsminister Batscho Achalaja begonnen. Dem 32-Jährigen wird Amtsmissbrauch vorgeworfen, ihm droht eine Haftstrafe von bis zu zwölf Jahren. Achalaja war im Rahmen des Folterskandals in georgischen Gefängnissen im September vergangenen Jahres zurückgetreten.
Euronews (20.2.2013): Nachrichten, Georgien: Auftakt im Achalaja-Prozess,
http://de.euronews.com/2013/02/20/georgien-auftakt-im-achalaja-prozess/, Zugriff 21.11.2013
Der Standard vom 11.7.2013:
In Georgien ist wieder Wahlkampf, und eigentlich hat er nie aufgehört. Dieses Mal geht es um das Präsidentenamt und Saakaschwilis Erbe.
[...]
Wie im Vorjahr während des Wahlkampfs vor der Parlamentswahl geht es um die schwere Misshandlung von Häftlingen während der Regierungszeit der UNM. Der noch amtierende Staatspräsident Saakaschwili sprach von "vereinzelten Fällen" und Verantwortlichen, die noch in der Zeit seines gestürzten Vorgängers Eduard Schewardnadse in den Dienst der Regierung übernommen worden seien - Lewan Kardawa, der erst im Juli 2012 ernannte Leiter der Abteilung für den Verfassungsschutz im Innenministerium, und der frühere stellvertretende Generalstaatsanwalt David Tschkataraschwili. Doch die Foltervideos haben mehr als alles andere, das bisher aus neun Saakaschwili-Jahren zutage gefördert wurde, das Image des Präsidenten und das seiner Gefolgsleute von den großen demokratischen Reformern ruiniert.
Andererseits verstören die fortgesetzten Verhaftungen von Oppositionspolitikern aber auch einen Teil der Georgier. Wano Merabischwili, der langjährige frühere Innenminister, letzte Regierungschef von Saakaschwili und Generalsekretär der heutigen Oppositionspartei, war im Mai in Haft genommen worden und sieht sich einer langen Liste von Anklagen gegenüber: Amtsmissbrauch, Veruntreuung öffentlicher Gelder, unangemessene Gewaltanwendung gegen Demonstranten, Bestechung von Wählern. Ein Kommentar in der Washington Post Anfang Juni, der Merabischwilis Inhaftierung mit jener der früheren ukrainischen Regierungschefin Julia Timoschenko verglich, brachte Georgiens Premier Iwanischwili auf.
Der Standard (11.7.2013): International, Europa, Markus Beys Blog, David gegen Giorgi,
http://derstandard.at/1373512360911/David-gegen-Giorgi; Zugriff 11.12.2013
AG Friedensforschung vom 30.10.2013:
Zehn Jahre nach der von ihm geführten georgischen "Rosenrevolution" hat Michail Saakaschwili am Sonntag auch das Präsidentenamt verloren, nachdem die autoritäre Herrschaft seiner Vereinigten Nationalbewegung schon vor einem Jahr beendet wurde.
[...]
Mit Wano Merabischwili und XXXX sind schon zwei von Saakaschwilis ehemaligen Ministern in Haft. Ein dritter, Davit Keseraschwili, wird in Frankreich festgehalten, wo noch über seine Abschiebung entschieden werden muß.
AG Friedensforschung (30.10.2013): Ende einer Ära, Mit dem Präsidentenwechsel verliert die frühere Staatspartei Georgiens auch den letzten Rest ihrer Macht,
http://www.ag-friedensforschung.de/regionen/Georgien/wahl2013a.html, Zugriff 10.12.2013
Der Standard vom 3.11.2013:
Georgiens scheidender Präsident Michail Saakaschwili hat in einem umstrittenen Schritt den inhaftierten Ex-Verteidigungsminister Wacho Achalaia begnadigt. Das sagte ein Präsidentensprecher am Sonntag in Tiflis. Vor wenigen Tagen war der Saakaschwili-Vertraute zu drei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt worden. Er soll als Chef des Gefängnissystems mehrere Häftlinge misshandelt haben.
Der Staatschef begnadige Achalaia, weil dieser sich um eine Justizreform verdient gemacht habe, sagte der Sprecher. Das Lager von Saakaschwilis stärkstem Gegner, dem Regierungschef Bidsina Iwanischwili, kritisierte den Schritt als "Sabotage der Justiz".
Achalaia bleibt in Untersuchungshaft, da gegen ihn weitere Verfahren laufen. Viele Georgier geben ihm die Schuld an einem Folterskandal in Gefängnissen der Ex-Sowjetrepublik im Südkaukasus. Berichte über die Misshandlungen hatten vor der Parlamentswahl 2012 zu Massenprotesten geführt. Achalaia musste damals zurücktreten. Saakaschwili, Held der Revolution 2003, muss nach zwei Amtszeiten verfassungsgemäß das Amt aufgeben. Als sein Nachfolger wurde vor kurzem Giorgi Margwelaschwili gewählt, ein Vertrauter Iwanischwilis.
Der Standard (3.11.2013): International, Europa, Georgien, Saakaschwili begnadigt Georgiens Ex-Verteidigungsminister, http://derstandard.at/1381370709534/Saakaschwili-begnadigt-Georgiens-Ex-Verteidigungsminister; Zugriff 11.12.2013
Sicherheitslage
Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig.
Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert. (AA 7.2.2014)
Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden.
Seit 1994 galt ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe.
Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von Sotschi 1992 vorübergehend befriedet; die OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat.
In Abchasien und Südossetien waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde.
Am 26. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens als unabhängige Staaten an und schloss wenig später Freundschaftsverträge, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsahen.
Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien. (AA 10.2013)
Die de facto-Machthaber in Abchasien und Südossetien beschränken weiterhin die Rechte, vornehmlich der ethnischen Georgier, zu wählen oder sonst am politischen Prozess teilzunehmen, Besitz anzuhäufen, Geschäfte zu registrieren und zu reisen.
Das "Gesetz" verlangt von ihnen ihre georgische Staatsbürgerschaft aufzugeben, wenn sie in Abchasien wählen wollen. Selbst Georgier, die um einen abchasischen Pass ansuchten, konnten wegen langer Verzögerungen nicht an den Wahlen teilnehmen.
Entlang der "Grenzen" zu den abtrünnigen Gebieten gab es Berichte über Entführungen.
Im August 2011 gab es in Abchasien "Präsidentschaftswahlen", die Alexandr Ankwab gewann. Die Wahl wurde wegen der vielen IDPs (Internally Displaced Persons), denen die Teilnahme verweigert wurde, nicht als frei und fair bezeichnet.
Die de facto-Machthaber in Abchasien erlauben verschiedenen internationalen Organisationen, darunter einigen UN-Agenturen, eingeschränkte Tätigkeit in der Region.
Trotzdem gibt es wegen des beschränkten Zugangs zu diesen Regionen wenig Informationen über die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien und es bleiben viele Missbrauchsvorwürfe bestehen. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft, 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz blieben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern. (AA 10.2013)
Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber Einflussnahme von außen bleibt ein Problem, besonders seitens des Büros des Staatsanwalts und der Exekutive. In Zivilsachen gibt es keine Bestechung mehr und die Richter agieren unabhängig. Es gibt Bedenken bezüglich der Qualität der Urteile.
Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht auf eine Zivilklage. (USDOS 19.4.2013)
Der Präsident, das Parlament und der Oberste Gerichtshof ernennen je drei der neun Richter des Verfassungsgerichtshofs.
Seit 2004 hat die Regierung die Ausgaben für die Justiz erhöht, was zu substantiellen Verbesserungen bei Gehältern, Infrastruktur und Personalausstattung führte.
Trotz umgesetzter Reformen und einem Bekenntnis zum Modell der EMRK, ist die Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt, speziell wenn politische Interessen berührt werden.
Freisprüche in Kriminalfällen sind in Georgien sehr selten, was die große Lastigkeit der Justiz zugunsten der Staatsanwaltschaft demonstriert. Beobachter berichten, dass Richter in ihren Urteilen nicht nur oft der Staatsanwaltschaft folgen, sondern dabei oft auch zweifelhafte Beweise akzeptierten.
Bestechung im Gerichtssaal wurde ausgemerzt und Richter werden in den meisten Zivilsachen als unabhängig angesehen. (FH 18.6.2013) Die Reform der Strafjustiz wurde im Wahljahr 2012, wenn auch verlangsamt, mit finanzieller Hilfe der EU fortgesetzt. Im März 2012 nahm das Parlament Gesetzesänderungen betreffend der temporären Richterbestellung, disziplinären Maßnahmen und deren Transparenz an. (EK 20.3.2013)
Zu den größten Herausforderungen der neuen Regierung gehört es, das Vertrauen in den Justizsektor, die Rechtsschutzorgane und das Innenministerium wiederherzustellen.
Nach dem Regierungswechsel verkündete die neue Regierung, sie würde Vertreter der abgewählten Regierung im Falle von Amtsmissbrauch zur Verantwortung ziehen. Die Staatsanwaltschaft ließ eine Reihe von Gefolgsleuten des Präsidenten verhaften, darunter vor allem ehemalige Angehörige des Innenministeriums. Auf internationaler Bühne wurden Stimmen laut, die vor selektiver Justiz und politischer Rache warnten. Nato, USA und EU zeigten sich extrem besorgt.
Die neue Justizministerin Tea Tsulukiani, die mehrere Jahre am Europäischen Gerichtshof tätig war, sieht ihre Aufgabe darin, Justiz und Rechtsschutzorgane zu "entpolitisieren". Bedenken bezüglich Politjustiz versuchte die Regierung zu begegnen, indem sie internationale Beobachter für die anstehenden Gerichtsverfahren einlud. Zudem sollen in alle Prozesse mit hohem öffentlichem Interesse Geschworene einbezogen werden.
Ende 2013 wurden Stimmen laut, welche behaupteten, die Justizreform sei bislang kaum fortgeschritten. Der Generalstaatsanwalt legte sein Amt im November 2013 demonstrativ nieder.
Die Kontrolle über die Gerichtsverwaltung liegt bei einem Hohen Justizrat aus fünfzehn Mitgliedern, die vor dem Machtwechsel überwiegend aus dem Partei- und Regierungspersonal der Vereinten Nationalen Bewegung rekrutiert wurden. Die Zusammensetzung dieses Gremiums wird von der neuen Regierung verändert, wobei sie Empfehlungen der Venedig-Kommission des Europarats berücksichtigt. (SWP 12.2013)
Thomas Hammarberg, ehemaliger Menschenrechtskommissar des Europarats, wurde zum EU-Berater für Justizreformen in Georgien bestellt. (HRW 21.1.2014 / SWP 12.2013)
Die neue Regierung priorisiert die "Humanisierung" des Strafrechts und setzt den Prozess der Liberalisierung des Strafrechts, der in den letzten Jahren begonnen wurde, fort.
Problematisch bleibt die Regelung zur Verwaltungsstrafhaft, die bis zu einer Höhe von drei Monaten verhängt werden kann, wenn auch keine Berichte vorliegen, dass sie nach Oktober 2012 unangebracht oder mit politischer Motivation verhängt worden wäre.
Untersuchungshaft ist immer noch häufig, die Richter lehnen diese aber immer häufiger auch ab und argumentieren differenzierter als früher. Auch von Seiten der Staatsanwaltschaft nahmen die Anträge auf U-Haft in der ersten Hälfte 2013 um 9% ab. Die Zustimmungsrate der Richter im selben Zeitraum sank von 100 auf 76%.
Die Position des Büros der Staatsanwaltschaft ist trotz Reformen immer noch sehr dominant im georgischen Strafrecht.
In Georgien gibt es kostenlose Rechtshilfe. Die Stelle, welche sie koordiniert soll aus dem momentan zuständigen Ministerium herausgelöst und unabhängig aufgestellt werden. (TH 09.2013)
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Sicherheitskräfte unterstehen zivilen Behörden.
Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gab es einige Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind. Es gab dokumentierte Fälle von übertriebener Gewaltanwendung. NGOs berichteten über Gewalt und Einschüchterung gegenüber Anhängern der Opposition vor den Parlamentswahlen.
Laut NGOs liegt die Dunkelziffer bei Polizeigewalt höher als die vom Generalstaatsanwalt untersuchten Fälle. Dieser Mangel an systematischer Aufarbeitung und Strafverfolgung trage zu einer Kultur der Straflosigkeit bei.
Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums verhängte 2012 841 Disziplinarstrafen (Rüge, Degradierung, Entlassung) gegen Sicherheitsbeamte. 2011 waren es 1.017 gewesen. 2012 wurden außerdem 30 Beamte wegen verschiedener Verbrechen verhaftet (10 wegen Amtsmissbrauch, 7 wegen Korruption, 6 wegen Bestechlichkeit, 5 wegen Amtsüberschreitung und 2 wegen Körperverletzung). 2011 waren es 60 gewesen.
Das Büro des Generalstaatsanwalts führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft das untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebenen.
Die Einheit für Menschenrechtsschutz innerhalb des Büros des Generalstaatsanwalts tätigt regelmäßig Veröffentlichungen zum Stand von Fällen, Prozessen und Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen.
Die georgische Polizeiakademie trainierte 2012 331 neue Polizisten und schulte 183 Grenzpolizisten. Menschenrechtstraining und die Rechtsgrundlage für Gewaltanwendung, Untersuchung von Hassverbrechen, Erkennen von Menschenhandel, Polizeiethik usw. waren Teil der Ausbildung. Spezielle Menschrechtstrainings in Kooperation mit internationalen Partnern wurden ebenfalls unternommen. (USDOS 19.4.2013)
Nach der "Rosenrevolution" 2003/2004 wurde ein bemerkenswerter Fortschritt bei der Reform der Verkehrspolizei erzielt, deren Ansehen in der Öffentlichkeit aufgrund der nahezu totalen Eliminierung von "kleiner Korruption" enorm stieg.
NGOs und Rechtsexperten haben immer wieder kritisiert, dass die georgische Polizei oft aufgrund von Gefahr im Verzug Handlungen vornimmt, die sich der richterlichen Aufsicht entziehen. Ein neuer Entwurf zum Gesetz über die Polizei wurde in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und internationalen Experten erarbeitet. Er konzentriert sich auf präventive Maßnahmen mit dem Ziel die Rechte der Menschen zu schützen und ihre Sicherheit zu gewährleisten. (TH 09.2013)
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Georgien hat seine politischen und wirtschaftlichen Bindungen zur Europäischen Union durch den Prozess der Östlichen Partnerschaft vertieft, was eng verbunden war mit Fortschritten bei Staatsführung und Menschenrechten.
Die EU engagiert sich sehr in der Überwachung der Menschenrechtsbilanz der neuen Regierung und regt notwendige Reformen an. Die EU schuf auch die Position des ehemaligen Menschenrechtskommissars des Europarats Thomas Hammarberg als Berater der georgischen Regierung für Justiz- und Verfassungsreformen und finanziert seine Arbeit. (HRW 21.1.2014)
Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte und zivile Integration, die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums und der Menschenrechtsberater des nationalen Sicherheitsrats haben laut Mandat Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen.
Per Gesetz ist der Generalstaatsanwalt für den Schutz der Grund- und Menschenrechte zuständig. Die Menschenrechtsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts überwacht insgesamt die Strafverfolgung und die Einhaltung von nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Menschenrechtsabteilung überwacht statistisch und analytisch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und ist verantwortlich für die Prüfung von und Reaktion auf Menschenrechtsempfehlungen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Georgiens Wirtschaftswachstum war in den ersten drei Quartalen des Jahres 2012 stark und profitierte von einem allgemein günstigen Investitionsklima, die Verbesserung des Vertrauens der Verbraucher und einem wachsenden Tourismussektor.
Das BIP-Wachstum betrug 6,1% (2011: 7,0%). Die wirtschaftliche Leistung im Jahr 2012 wurde von steigenden Investitionen und wachsender Inlandsnachfrage, steigenden Überweisungen aus dem Ausland, robuster Kreditaktivität und einem boomenden touristischen Sektor unterstützt. Allerdings schwächte sich diese Entwicklung im letzten Quartal 2012, aufgrund der Unsicherheit im Zusammenhang mit dem politischen Übergang nach den Wahlen im Oktober, signifikant ab. Im Gegensatz zu der hohen Inflation in den vergangenen zwei Jahren gab es eine Verlangsamung im Jahr 2012, hauptsächlich aufgrund niedrigerer globaler Nahrungsmittelpreise.
Die gesunde wirtschaftliche Leistung im Jahr 2012 rückt 3,5% des BIP als Defizitziel für das Jahr in Reichweite. Eine leichte Verbesserung gegenüber dem 3,6%-Defizit im Jahr 2011. Das hohe Leistungsbilanzdefizit bei 11,8% des BIP bleibt eine Quelle der Verwundbarkeit in den ersten drei Quartalen aufgrund der wachsenden Einfuhren von Investitionsgütern. Wachsende Devisenreserven, Geberfinanzierung und ein IWF-Vorsorgeprogramm sollte einige externe Risiken mindern. Die Höhe des Wirtschaftswachstums steht jedoch im Gegensatz zu hoher struktureller Arbeitslosigkeit. (EK 20.3.2013)
Der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete liegt bei 115 Lari (USD 69) im Monat. Der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete liegt bei 90 Lari (USD 54) im Monat. (USDOS 19.4.2013)
Die Erholung der Arbeitsindikatoren 2011 setzte sich 2012 fort, mit einer Verringerung der Arbeitslosenquote auf 14,4%, dennoch verzeichnet der georgische Arbeitsmarkt weiterhin eine Reihe von Schwierigkeiten: hohe strukturelle Arbeitslosigkeit, eine hohe städtische Arbeitslosenquote, eine hohe Jugendarbeitslosigkeit und eine steigende Arbeitslosigkeit unter der hochgebildeten Bevölkerung.
In diesem Zusammenhang wurde im Juli ein Ministerium für Beschäftigung gegründet, mit einem Sechs-Punkte-Plan, einschließlich der Schaffung einer Arbeits-Datenbank. Die neue Regierung kündigte an, dieses Ministerium in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu integrieren. Während der ersten Hälfte des Jahres 2012 waren die Verringerung der Armut und der drängenden sozialen Probleme, vor allem Beschäftigung und soziale Unterstützung ein Schwerpunkt der Parlamentswahlen. Alle politischen Parteien machten kostenlose Gesundheitsversorgung, eine Rentenerhöhung und andere soziale Unterstützung für gefährdete Gruppen zum Schwerpunkt. Neben gezielter sozialer Hilfe, erklärten die Behörden der Berufsbildung für eine verbesserte Beschäftigungsfähigkeit zur Priorität, obwohl noch kein kohärentes Programm oder Strategie in Kraft ist. (EK 20.3.2013)
Quellen:
Sozialbeihilfen
Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.
Gesetzliche Renten
Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:
Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:
Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.
Seit dem 1. September 2012 gibt es ein Rentenpaket, das monetäre und nichtmonetäre Komponenten enthält - eine staatliche Rente und Krankenversicherungspakete.
Zum 1. Mai 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 125 GEL im Monat.
Sozialhilfe
In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.
Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:
Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 30 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 24 GEL hinzu.
Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.
Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.
Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen
Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.
Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.
Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.
Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge erhalten eine monatliche Beihilfe aus dem Sozialleistungsprogramm. Die monatliche Beihilfe für Vertriebene und Flüchtlinge, die in staatlich geführten Zentren leben, beträgt zur Zeit 22 GEL im Monat und für diejenigen, die im privaten Sektor leben, 28 GEL.
Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung. (IOM 06.2013)
Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:
Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte
Personen: kostenlose (Berufs)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.
Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.
Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).
Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.
Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird. (BAA 04.2011)
Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 Lari (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden. (BAA 06.2011 / SSA 03.2013)
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können. (BAA 1.11.2007)
Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.
Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in Tiflis. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in XXXX, in Tiflis wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, XXXX Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben.
Die Hilfe ist nicht nur auf Tiflis beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden. (BAA 04.2011)
Quellen:
Medizinische Versorgung
Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% von staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulanten Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes.
Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:
a) ambulante Leistungen:
a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)
a. b) Psychosoziale Rehabilitation
a. c) Psychische Verfassung von Kindern
a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen
b) Stationäre Leistungen:
Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird.
a) Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs
b) Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten
c) Diagnose und Überwachung von Epilepsie
Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)
b) Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden
c) Die Bereitstellung, Lagerung und strategische Verteilung von speziellen Seren und Impfungen
d) Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut
Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Leistungen des Notfallkrankenwagens
b) Medizinischer Transport
Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten.
Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:
a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)
b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.
Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.
Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge).
Krankenversicherung: In Anlehnung an die Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 gelten folgende Personen als
Anspruchsberechtigte im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung:
Laut Resolution N 165 der georgischen Regierung vom 7.5.2012 haben von September 2012 an folgende Gruppen einen staatlichen Versicherungsschutz erhalten:
Staatliches Gesundheitsprogramm: Gemäß Resolution N 36 der georgischen Regierung vom 21.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm am 28.2.2013 in Kraft getreten. Anspruchsberechtigt im Sinne des Programmes sind Personen mit georgischer Staatsbürgerschaft, neutralen ID-Dokumenten, neutralen Reisedokumenten sowie Personen ohne Staatsangehörigkeit, die sich legal in Georgien aufhalten. Eine Ausnahme stellen Personen dar, die zum 28.2.2013 bereits über eine staatliche oder private Krankenversicherung verfügt haben sowie verurteilte Personen im Strafvollzug.
Die Programmleistungen beinhalten:
a) ambulante Behandlungen
b) dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen.
Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL. (IOM 06.2013)
Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tiflis hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In XXXX sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.
Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgische Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.
Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.
Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.
In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tiflis teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung. (BAA 04.2011)
Das Verwaltungsgericht im deutschen Hannover hat in einem Urteil vom 21.3.2013 klargestellt, dass in Georgien nahezu alle Erkrankungen zureichend behandelt werden können. Dies schließt insbesondere psychische Erkrankungen wie PTBS ein und gilt auch für eine rezidivierende depressive Störung mit teilweise wahnhaftem Erleben in Verbindung mit einer Drogenabhängigkeit. Daran ändert nichts, dass die meisten Psychiater und Psychologen nicht mit den aktuellen international anerkannten Behandlungen vertraut sind, sondern sich nach der sowjetischen Schule richten. Es überwiegt ein medikamentöser, auf stationäre Therapie ausgerichteter Ansatz. Alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes sind grundsätzlich im Original und als Generika verfügbar. Georgien hat zudem ein Krankenversicherungssystem in Form einer staatlichen Versicherung für ärmere Bevölkerungskreise und einer privaten Krankenversicherung. (BAMF 03.2013)
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014)
Jüngst wurden verschiedene Projekte mit dem Ziel der Unterstützung der Reintegration zurückkehrender georgischer Migranten umgesetzt. Grundlegend für die Reintegration ist dabei die Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen. Dafür ist das Nationale Zentrum für die Verbesserung der Ausbildungsqualität zuständig. Das Hauptziel ist die Reintegration des Heimkehrers in den georgischen Arbeitsmarkt. Zu diesem Zweck erhalten sie Training und Hilfe bei der Arbeitssuche. (RSCAS 2013)
Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen. (MPC 06.2013)
Um die Reintegration heimkehrender georgischer Migranten zu unterstützen, wurde mit EU-Unterstützung ein Mobilitätszentrum im Rahmen der Mobilitätspartnerschaft geschaffen. Das Zentrum hilft Rückkehrern durch einen persönlichen Reintegrationsplan, der auch einen Businessplan beinhaltet und wo nötig auch medizinische Hilfe und zeitweilige Unterbringung bietet.
Die georgische Migrationsstrategie 2013-2015 wurde im März 2013, der dazugehörige Aktionsplan im Juni 2013 beschlossen, und mit Hilfe von EU-Experten im Kontext des Mobility Partnership Targeted Initiative-Projekts umgesetzt. (EK 15.11.2013)
Quellen:
MPC - Migration Policy Centre (06.2013): Migration Profile Georgia. The Demographic-Economic Framework of Migration. The Legal Framework of Migration. The Socio-Political Framework of Migration, http://www.migrationpolicycentre.eu/docs/migration_profiles/Georgia.pdf, Zugriff 7.2.2014
1.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Insbesondere ergibt sich auch aus den dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Lage in Georgien für Personen welche, wie der Beschwerdeführer, nicht politisch verfolgt werden, keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen.
Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Georgien ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf die im gegenständlichen Verfahren relevante Situation in Georgien. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden. Auch der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten.
Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, vorgelegt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren in Österreich sowie aus dem Umstand, dass er über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt.
Angemerkt werden muss, dass die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Gattin, über überhaupt keine identitätsbezeugenden Dokumente zu verfügen, nicht als gänzlich glaubwürdig gewertet werden können. Die Dokumente seien laut Angaben der Ehegattin allesamt im Jahr 2008 während des Krieges zerstört worden, der Beschwerdeführer habe erst kürzlich davon erfahren. Im Herkunftsstaat sei es während der letzten Jahre nicht als nötig empfunden worden, sich um die Ausstellung neuer Dokumente zu kümmern. Widersprüchlich wurde zudem das Jahr der standesamtlichen Eheschließung angegeben, während der Beschwerdeführer von 2010 sprach, gab dessen Ehegattin an, im Jahr 1998 standesamtlich geheiratet zu haben.
Die Feststellungen zu seiner familiären Situation sowie zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde erster Instanz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren - oben wiedergegebenen - beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.
a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits zutreffend argumentiert hat, stellen die vom Beschwerdeführer als Gründe für seine Ausreise angegebenen Vorkommnisse keine glaubwürdigen asylrelevanten Verfolgungshandlungen aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung, dar, weshalb der Beschwerdeführer im Ergebnis eine konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Bedrohungssituation bzw. eine objektivierbare Furcht vor Verfolgung, nicht glaubhaft machen konnte.
Unabhängig von der Asylrelevanz seiner Angaben, vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen bereits nicht nachvollziehbar darzulegen, aufgrund welcher Umstände er den Entschluss zu seiner Ausreise gefasst habe. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers müssen in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als überaus vage und keineswegs nachvollziehbar gewertet werden und gelang es dem Beschwerdeführer ? trotz wiederholter konkreter Nachfragen im Rahmen seiner beiden niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ? nicht auch nur ansatzweise deutlich zu machen, vor welchem Hintergrund er eine Gefährdung seiner Person im Herkunftsstaat befürchte. Darüber hinaus spricht auch sein widersprüchliches Aussageverhalten gegen die Glaubwürdigkeit seiner Angaben.
Im Einzelnen war zunächst auffällig, dass der Beschwerdeführer kein fluchtauslösendes Ereignis benennen konnte. Dieser Umstand, welcher bereits per se gegen das Vorliegen einer aktuellen Bedrohungssituation spricht, muss in Zusammenschau mit der Angabe des Beschwerdeführers, zu einer überstürzten Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gezwungen gewesen zu sein, als völlig unplausibel gewertet werden. Der Beschwerdeführer beschrieb im Rahmen seiner Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trotz wiederholter lenkender Nachfragen keine konkrete Gefährdungssituation, insbesondere konnte dieser weder einen bestimmten Vorfall bzw. Übergriff auf seine Person benennen, noch konnte er angeben, von welcher Seite er eine Gefährdung befürchte.
Die Angaben des Beschwerdeführers beschränkten sich im Wesentlichen darauf, Unterstützter der Nationalen Bewegung Georgien gewesen zu sein und deshalb infolge des Verlustes der Wahlen und der damit einhergehenden negativen Stimmung mit Problemen gerechnet zu haben, insbesondere habe er befürchtet, seine landwirtschaftliche Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben zu können.
Der Beschwerdeführer gab dabei ausdrücklich an, im Herkunftsstaat keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein und aufgrund künftig befürchteter Probleme in Zusammenhang mit seiner Parteimitgliedschaft "vorsorglich" ausgereist zu sein (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 65).
Von welcher Seite oder in welcher Form die befürchteten Probleme drohen würden, konnte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedoch nicht einmal in ungefährer Weise angeben. Vielmehr muss sein diesbezügliches Vorbringen als widersprüchlich und gesteigert angesehen werden. Während der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung als Grund seiner Ausreise lediglich angab, aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Nationalen Bewegung mit Problemen gerechnet zu haben, brachte er im Rahmen seiner Einvernahme am 12.03.2014 - erst auf diesbezüglich explizite Nachfrage hin - vor, zur Mitarbeit bei der genannten Partei gezwungen worden zu sein. Zuvor hatte der Beschwerdeführer hingegen etwa angegeben, zum Schutz seiner Person von der Partei zur Ausreise ermutigt worden zu sein. Auf die Frage, wieso er nicht offizielles Mitglied der Partei gewesen sei, hatte dieser lediglich geantwortet, dass er in diesem Fall Vollzeit im Büro hätte arbeiten müssen, ohne auch nur anzudeuten, dass seine Mitarbeit nicht auf Freiwilligkeit beruht habe. Von einer erzwungenen Zusammenarbeit war also zunächst keinesfalls die Rede und konnte der Beschwerdeführer auch in keinster Weise nachvollziehbar beschreiben, wie sich die behauptete Bedrohungssituation - welche erst ab dem Jahr 2010 vorgelegen hätte ? gestaltet habe und vor welchem Hintergrund die Partei ein derart gesteigertes Interesse an seiner Person hätte zeigen sollen. Auf Vorhalt, dass aus seinen bisherigen Angaben keine konkrete Gefährdungssituation ersichtlich werde, änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Rahmen seiner Einvernahme am 09.07.2014 schließlich gänzlich, als er nunmehr erstmals angab, von Mitgliedern der Partei Georgischer Traum verfolgt worden zu sein. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sohin bereits die Seite, von welcher die Gefährdung seiner Person angeblich ausgehe, nicht zu benennen vermochte, zeigt sich, dass die angegebenen Gründe keinesfalls tatsächlich ursächlich für das Verlassen des Herkunftsstaates gewesen sein können.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Weiters gab der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seinen früheren Angaben nunmehr an, von der Nationalen Bewegung nie bedroht worden zu sein. Auf Vorhalt seiner früheren Aussage, wonach er zu der Zusammenarbeit mit der Nationalen Bewegung gezwungen worden wäre, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dies nie gesagt zu haben - diese hätten ihm bei seiner Ausreise geholfen.
Auch im Sinne seines nunmehr geänderten Vorbringens vermochte der Beschwerdeführer jedoch keine konkrete Gefährdungssituation darzulegen. Auf Nachfrage, wie sich die Verfolgung seitens der Partei Georgischer Traum gestaltet habe, sprach der Beschwerdeführer lediglich davon, während der Präsidentschaftswahlen 2013 von Mitgliedern der genannten Partei verbal bedroht und beschimpft worden zu sein. Der Beschwerdeführer gab wiederum ausdrücklich an, dass es darüber hinaus keine Vorfälle gegeben habe, weshalb selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit seines Vorbringens keine Hinweise auf das Vorliegen einer aktuellen asylrelevanten Gefährdung bzw. privaten Verfolgung erblickt werden könnte.
Unabhängig von einer daraus resultierenden Gefährdungssituation sind auch die Angaben des Beschwerdeführers in Hinblick auf seine Arbeit für die Nationale Bewegung nur wenig substantiiert. Der Beschwerdeführer vermochte nicht einmal grundlegende Angaben zu den Wahlen - an deren Fälschung er aktiv beteiligt gewesen sein will - zu tätigen, und konnte dieser weder die Art der Wahlen noch deren ungefähren Zeitpunkt angeben. Auch hinsichtlich der Durchführung der Wahlfälschung vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Angaben kein nachvollziehbares, lebensnahes Bild zu zeichnen und beschränkte sich auch hier auf die Wiedergabe der gleichen Stehsätze. Auch das Datum der zuletzt stattgefundenen Präsidentschaftswahlen konnte der Beschwerdeführer nicht benennen, was insbesondere auch vor dem Hintergrund seiner Angabe, drei bis vier Tagen nach diesen ausgereist zu sein, jedenfalls nicht nachvollziehbar erscheint.
Im Übrigen musste bemerkt werden, dass der Beschwerdeführer auch keine Kenntnis über die nach seiner Ausreise angeblich regelmäßigen Besuche durch Unbekannte in seinem Elternhaus ? welche laut Angaben seiner Gattin versucht hätten, seinen Aufenthaltsort zu ermitteln ? zu haben schien. Bekannt war ihm lediglich, dass man seine Gattin einmal für eine Stunde angehalten und zu seinem Aufenthaltsort befragt habe. Seine Eltern und sonstigen Familienangehörigen wären hingen keinerlei Problemen ausgesetzt gewesen. Den Angaben der Gattin des Beschwerdeführers zufolge habe man insbesondere auch den gemeinsamen minderjährigen Sohn bedroht, auch seien die Eltern des Beschwerdeführers befragt worden. Es wäre jedenfalls anzunehmen, dass die Gattin den Beschwerdeführer spätestens nach ihrer Ankunft in Österreich detailliert über derartige Vorfälle informiert hätte.
Völlig lebensfern erscheint es auch, dass im Falle derat massiven Interesses an der Person des Beschwerdeführers ? welches nach dessen Ausreise fast tägliche Versuche, dessen Aufenthaltsort zu ermitteln, nach sich gezogen hätte ? die Suche nach diesem nach Bekanntwerden der Ausreise der Gattin völlig eingestellt worden wäre, ohne weitere Versuche, die Eltern des Beschwerdeführers zu befragen, vorzunehmen. Auch kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Gattin im Falle tatsächlicher Furcht vor Verfolgung ihren minderjährigen Sohn im Herkunftsstaat zurückgelassen hätten, zumal laut Gattin des Beschwerdeführers seitens der Unbekannten bereits damit gedroht worden sei, das Kind umzubringen.
Letztlich ergibt sich auch aus den von der Erstinstanz herangezogenen Herkunftslandinformationen in eindeutiger Weise, dass Unterstützer der Nationalen Bewegung in Georgien keinen Verfolgungen von staatlicher oder privater Seite ausgesetzt sind. Insoweit sich der Beschwerdeführer daher auf eine allgemein angespannte Stimmung gegenüber Mitgliedern bzw. Unterstützern der Nationalen Bewegung berief, kann hieraus jedenfalls keine relevante Bedrohungssituation gefolgert werden.
Gesamtbetrachtend muss dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls dahingehend zugestimmt werden, dass den Angaben des Beschwerdeführers keinesfalls das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdungssituation im Herkunftsstaat entnommen werden kann und auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens - insbesondere vor dem Hintergrund der Informationen des Verbindungsbeamten für Georgien, wonach Unterstützer der Nationalen Bewegung keiner Verfolgung ausgesetzt seien ? keine Hinweise auf das Vorliegen einer solchen ergeben haben. In Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Gattin den Herkunftsstaat vorwiegend aufgrund der allgemeinen Lage und aus dem Wunsch nach Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation verlassen haben.
Da der Beschwerdeführer gesund ist, eine glaubwürdige staatliche Verfolgung nicht vorgebracht hat und auch eine andere Verfolgung iSd. GFK oder ein anderes (individuelles) Risiko einer Verletzung seiner oben genannten Rechte in Bezug auf Georgien nicht glaubhaft vorgebracht wurde, wurde eine solche Verfolgung bzw. ein solches individuelles Risiko in Bezug auf Georgien nicht glaubhaft gemacht.
Auch von Amts wegen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.
Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Georgien sowie in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.
Sofern in der Beschwerdeschrift beantragt wird, das gemäß § 53 FPG erlassene Einreiseverbot zu beheben, sei lediglich angemerkt, dass ein solches im angefochtenem Bescheid nicht verhängt wurde.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Zuständigkeit und Verfahren
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
3.2. § 34 Abs. 1 AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von
gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da wie oben ausgeführt der Ehegattin des Beschwerdeführers weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden konnte.
Es bleibt zu prüfen, ob aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann.
3.3. Zu Spruchpunkt I - Status des Asylberechtigten
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Der Beschwerdeführer konnte somit im Ergebnis keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
3.3. Zu Spruchpunkt II - Status des subsidiär Schutzberechtigten
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Wie bereits oben ausgeführt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird ? auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören ?, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich darüber hinaus, dass die allgemeine Sicherheitslage in Georgien als weitgehend stabil zu bezeichnen ist und handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt vor seiner Ausreise durch Arbeiten als Bauarbeiter sowie durch Tierhaltung und Ackerbau und sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum ihm dies nicht auch nach einer allfälligen Rückkehr nach Georgien weiterhin möglich sein sollte. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Wohnmöglichkeit in seinem Elternhaus und stünde ihm auch die Unterstützung durch ein verwandtschaftliches Netzwerk zur Verfügung. Es ist daher anzunehmen, dass er im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich (notfalls mit Hilfstätigkeiten) ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.
Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Georgien herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Georgien entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09).
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
3.4. Zu Spruchpunkt III - Rückkehrentscheidung
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Der Beschwerdeführer hat, abgesehen von seiner Ehegattin, deren Verfahren zeit- und inhaltsgleich mit dem seinen entschieden wird, keine Angehörigen im Bundesgebiet. Die Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist
(Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.
Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.
Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
Der Beschwerdeführer, welcher sich seit etwa zehn Monaten in Österreich befindet, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Er nahm an einem Deutschkurs teil, verfügt darüber hinaus jedoch über keinerlei Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer somit keinesfalls dargetan. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt insgesamt sehr schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbrachte, sozialisiert ist. In Georgien leben insbesondere der minderjährige Sohn und die Eltern des Beschwerdeführers.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den getroffenen Länderfeststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich aus diesen jedenfalls die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt (vgl. dazu im weiteren auch das in diesem Verfahren ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2014, GZ: W188 1437165-1/4E).
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:
Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.
Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.
§ 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
§ 24 Abs. 1 VwGVG besagt:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."
Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.
Art. 47 GRC lautet:
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
(1) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
(2) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs.4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.
Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.
Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte ? dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden. (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011)
Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.
Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im Juli 2014 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes und relativ knappes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe, im Übrigen findet auch die dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr behauptetermaßen drohende Gefährdungssituation keinerlei nähere Konkretisierung. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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