G305 2005430-1•BVwG G305 2005430-1
G305 2005430-1Tribunal Administrativo Federal6 de nov. de 2014
Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, gegen den Bescheid der XXXX, FN XXXX, XXXX, vom 02.06.2008 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Kärnten, vom 30.10.2007, Zl. 4257-210263 9B1, beschlossen:
A)
Gemäß den §§ 23, 24 Abs. 1 und 2, 24 a, 24 d, 32 Abs. 1, 33 a, 33 b und 263 Abs. 5 des Bauernsozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 idgF. in Verbindung mit den §§ 28 Abs. 1 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013 idgF. wird das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 30.10.2007, Zl. 4257-210263 9B1, stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Kärnten, (in der Folge: belangte Behörde) gegenüber dem Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) dessen Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006 fest. Weiters setzte die belangte Behörde auf einer monatlichen Beitragsgrundlage in Höhe von EUR XXXX den Monatsbeitrag zur Krankenversicherung mit EUR XXXX und auf einer monatlichen Beitragsgrundlage in Höhe von EUR XXXX weiters den Monatsbeitrag zur Pensionsversicherung mit EUR XXXX fest.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides geht die belangte Behörde zunächst auf die rechtlichen Grundlagen der Beitragsmessung ein, um in der Folge inhaltlich auszuführen, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer eines land(forst)wirtschaftlichen Betrieb (Liegenschaft EZ XXXX) diesen auf eigene Rechnung und Gefahr führe. Insgesamt verfüge er über XXXX ha Eigengrund (Einheitswert: XXXX,--), zu denen er XXXX ha Pachtgrund (Einheitswert: EUR XXXX) dazu gepachtet habe. Die nach dem Bauernsozialversicherungsgesetz in Ansatz zu bringende Beitragsgrundlage für den angeführten Eigen- und Pachteinheitswert belaufe sich für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006 in der Krankenversicherung auf EUR XXXX und in der Pensionsversicherung auf EUR XXXX. Auch habe der BF im Jahr 2006 eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und liege für das Jahr 2006 eine Beitragsgrundlage nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) in Höhe von EUR XXXX vor. Die jährliche Höchstbeitragsgrundlage (HBTG) für das Jahr 2006 wurde mit EUR XXXX,-- und die GSVG-Beitragsgrundlage für das Jahr 2006 mit EUR XXXX, sowie die verbleibende Beitragsgrundlage auf die Jahreshöchstbeitragsgrundlage mit EUR XXXX festgestellt. Für das Jahr 2006 wurden die Beitragsgrundlagen zur Krankenversicherung nach dem BSVG mit EUR XXXX und jene zur Pensionsversicherung mit EUR XXXX festgestellt. Auf dieser Grundlage seien für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2006 die Beiträge zur Krankenversicherung nach dem BSVG von einer monatlichen Beitragsgrundlage von EUR 614,81 und Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem BSVG von einer monatlichen Beitragsgrundlage von EUR XXXX vorzuschreiben gewesen.
2. Gegen diesen, dem BF am 02.11.2007 zugestellten Bescheid richtete sich der am 30.11.2007 zur Post gegebene, bei der belangten Behörde am 03.12.2007 eingelangte, rechtzeitige Einspruch an den Landeshauptmann von Kärnten, den er im Wesentlichen auf die Einspruchsgründe der unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung stützt. In der Tatsachenrüge führt der BF aus, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 2 BSVG zur Beitragspflicht nicht erfülle. Als Unternehmer und Selbständiger sei er bereits bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert und bezahle die ihm vorgeschriebenen Beiträge. Eine landwirtschaftliche Tätigkeit übe er nur im kleinen Umfang aus und erziele dabei keinerlei Einkünfte sondern nur Verluste, weshalb er es sachlich nicht gerechtfertigt und ihm auch nicht zumutbar sei, mehr als eine Pflichtversicherung beitragsmäßig zu bedienen. Die von ihm ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit sei auch die von ihm vorwiegend ausgeübte Tätigkeit. Die Pflichtversicherung zur SVA sei korrekt erfolgt. Auch habe die belangte Behörde hinsichtlich der Beitragsgrundlagen nur ungenügende Unterlagen beigeschafft und erweise sich die Berechnung der mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Beiträge als in sich unschlüssig. Die Beitragsgrundlagen seien zu hoch berechnet worden. Auch mit seiner Rechtsrüge greift er die Beitragsgrundlagen auf. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung bzw. bei Heranziehung der richtigen Beitragsgrundlagen hätten die Summe derselben über den jährlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu liegen kommen sollen, was dazu geführt hätte, dass die SVB als nachrangiger Versicherungsträger keine Beiträge einheben dürfte. Auch könne die dem Bescheid zu Grunde gelegte Erwerbstätigkeit nicht als bäuerliche Nebenerwerbstätigkeit gewertet werden, da er keinerlei Einkünfte, sondern nur Verluste erzielt habe. Seine Tätigkeit sei daher als Freizeitbeschäftigung zu werten und könne diese eine Versicherungspflicht nach dem BSVG nicht begründen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zur Entscheidung gelangen müssen, dass die geringfügig vorliegende landwirtschaftliche Tätigkeit keinen Mehrfachversicherungstatbestand begründen könne. Seinen Antrag auf Stattgebung seines Einspruches verband der BF weiters mit dem Antrag, diesem auch eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Mit Bescheid vom 12.12.2007, Zahl: 14 - SV - 3344/1/07 erkannte der Landeshauptmann von Kärnten dem Einspruch des BF aufschiebende Wirkung zu und führte in der Begründung im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das Verhalten des Einspruchswerbers auf Grund des Akteninhalts nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet wäre und daher dem Antrag zu entsprechen war.
4. Mit Bescheid vom 28.01.2008, Zl. 14 - SV - 3011/2/2008, gab der Landeshauptmann von Kärnten dem Einspruch des BF keine Folge und stellte fest, dass die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern mit nachstehenden Beitragsgrundlagen und folgenden Monatsbeiträgen zu Recht bestehe:
Monatliche Beitragsgrundlage Krankenversicherung Monatsbeitrag Krankenversicherung
EUR XXXX EUR XXXX
Monatliche Beitragsgrundlage Pensionsversicherung Monatsbeitrag Pensionsversicherung
EUR XXXX EUR XXXX
In der Bescheidbegründung, die zunächst eine Wiedergabe der entscheidungsmaßgeblichen Rechtsgrundlagen enthält, heißt im Wesentlichen zusammengefasst, dass der BF Eigentümer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Ausmaß von XXXX ha sei und diesen Betrieb, der einen Einheitswert von EUR XXXX,-- aufweise, auf eigene Rechnung und Gefahr führe. Auch habe er landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von XXXX ha dazugepachtet. Im Jahr 2006 habe er als Selbständiger eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und belaufe sich die Beitragsgrundlage für diese Tätigkeit auf EUR XXXX. Die Zusammenrechnung der GSVG- und BSVG-Beitragsgrundlagen für das Jahr 2006 habe eine Restbeitragsgrundlage ergeben, die dazu geführt habe, dass eine Beitragsvorschreibung auch in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern für das Jahr 2006 vorgenommen werden musste. In rechtlicher Hinsicht liege bei natürlichen Personen gemäß § 2 Abs. 1 BSVG eine Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung dann vor, wenn diese, wie der BF, auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen. Der Umstand, dass der BF zu den Eigengrundflächen Pachtflächen im Ausmaß von über XXXX ha dazu gepachtet habe, lasse erkennen, dass die in seinem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Flächen nicht brach gelegen, sondern bewirtschaftet worden seien. Dem Einwand des BF, dass bei einer im geringen Ausmaß erfolgten landwirtschaftlichen Tätigkeit keine Mehrfachversicherung erfolgen könne, begegnete die Behörde mit dem Argument, dass dem österreichischen Sozialversicherungssystem der Grundsatz der Mehrfachversicherung innewohne, was zur Folge habe, dass für jede Erwerbstätigkeit eine Pflichtversicherung gegeben sei.
5. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28.01.2008 richtete sich die Bescheidbeschwerde des BF an den Verwaltungsgerichtshof, die er im Wesentlichen zusammengefasst damit begründete, dass er im Jahr 2006 über eine selbständige Tätigkeit hinaus keine weiteren Erwerbstätigkeiten ausgeübt habe. Der angefochtene Bescheid erweise sich als inhaltlich rechtswidrig und erleide er durch diesen auch einen finanziellen Nachteil, der sachlich nicht gerechtfertigt sei.
Inhaltlich führte er aus, dass er "keineswegs einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr" führe, zumal er zwei wesentliche Voraussetzungen nicht erfülle:
a) es habe keine Bewirtschaftung von land(forst)wirtschaftlichen Flächen im Sinne des § 5 Abs. 1 Landarbeitsgesetz stattgefunden und
b) es seien keinerlei Tiere zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse gehalten worden.
Die in seinem Eigentum stehende landwirtschaftliche Grundfläche werde nicht einmal durch bloßes Abmähen bewirtschaftet, sondern liege diese brach. Er halte auch keine Nutztiere. In seinem Eigentum seien lediglich XXXX bis XXXX Pferde, die als Haustiere und nicht als Nutztiere anzusehen seien.
Er besitze lediglich eine landwirtschaftlich gewidmete Liegenschaft, die für sich allein genommen noch keinen Mehrversicherungstatbestand im Sinne des § 2 BSVG darstelle.
6. Mit Erkenntnis vom 16.03.2011, Zl. 2008/08/0058, behob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28.01.2008 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts.
In der Begründung dieses Erkenntnisses heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass das im Verwaltungsverfahren vom BF eingeräumte Halten von Pferden auf den landwirtschaftlichen Flächen eine landwirtschaftliche Tätigkeit darstellen würde, obwohl gemäß § 5 Abs. 1 Landarbeitergesetz nur das Halten von Nutztieren der Landwirtschaft zuzuordnen sei. Der belangten Behörde trug der Verwaltungsgerichtshof ergänzende Ermittlungen insbesondere dazu, ob und welche landwirtschaftlichen Tätigkeiten im technischen Sinn der Beschwerdeführer auf den land(forst)wirtschaftlichen Grundflächen (Eigen- und Pachtgrundflächen) tatsächlich ausübt.
7. In der Folge erließ der Landeshauptmann von Kärnten einen zum 02.09.2011 datierten, als "Ersatzbescheid" bezeichneten Bescheid, Zl. 14 - SV - 3086/2/11, mit dem er dem gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichteten Einspruch des BF ausdrücklich keine Folge gab, und den angefochtenen Bescheid bestätigte, sowie das Bestehen der Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern feststellte.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es nach einer auszugsweisen Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Rechtsnormen und unter Bezugnahme auf das vorbezeichnete Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs und den darin enthaltenen Auftrag zur Durchführung weiterer ergänzender Ermittlungen, dass der BF Eigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, EZ XXXX, sei. Es folgt eine Spezifizierung der Eigengrundflächen und der vom BF dazu gepachteten Grundflächen. Weiters findet sich der Hinweis, dass der BF unter seiner Betriebsnummer alljährlich sowohl für die landwirtschaftlich bewerteten Eigenflächen, als auch für die zugepachteten landwirtschaftlichen Flächen (im Jahr 2006 für XXXX ha) Förderungen beantragt habe und dass diese an ihn auch ausgezahlt würden. Der Flächenbogen für das Jahr 2006 weise die jeweiligen Feldstücke mit den Nutzungsarten "Grünland" als "mehrmähdige Wiese" und den Prämienstatus "F" (einheitliche Betriebsprämie und Futterfläche) aus. In rechtlicher Hinsicht führte der Landeshauptmann von Kärnten im Ersatzbescheid im Wesentlichen aus wie bisher und setzte in der Folge fort, dass mit dem Bezug der Förderungen der Nachweis erbracht sei, dass der BF als Betriebsführer seines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes anzusehen sei. Als Förderungswerber komme nur der in Betracht, der einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb nachweislich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschafte, wobei die Richtigkeit der Angaben durch Unterschriftsleistung auf den Antragsbögen jährlich neu zu bestätigen sei. Selbst wenn neben den forstwirtschaftlichen Flächen nur die geförderten landwirtschaftlichen Nutzflächen Berücksichtigung fänden, ergäbe sich ein Gesamteinheitswert von EUR XXXX.
8. Gegen diesen, als "Ersatzbescheid" bezeichneten Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten richtete sich die neuerliche Beschwerde des BF, in der er im Wesentlichen zusammengefasst rügte, dass auch im fortgesetzten Verfahren nicht ermittelt worden sei, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine landwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne entfaltet habe.
9. Mit Erkenntnis vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0352, hob der Verwaltungsgerichtshof den zum 02.09.2011 datierten "Ersatzbescheid" des Landeshauptmannes von Kärnten abermals wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und rügte im gegebenen Zusammenhang den Umstand, dass der Landeshauptmann von Kärnten auch im fortgesetzten Verfahren entsprechende Ermittlungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine landwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne entfaltete, unterlassen habe. Auch habe es die Behörde unterlassen, darzulegen, warum sie aus dem Faktum des Bezuges von Förderungen schließe, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine landwirtschaftliche Tätigkeit entfaltet habe. Im Übrigen habe die Behörde darauf hingewiesen, dass die Förderungen auch die Erhaltung der Kulturlandschaft miteingeschlossen hätten; sie habe es jedoch unterlassen, festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine "der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege" im Sinn des § 5 Abs. 1 Landarbeitergesetz betrieben hat.
10. Infolge Zuständigkeitsübergangs auf das Bundesverwaltungsgericht legte das Amt der Kärntner Landesregierung dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2014 den gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom gerichteten Einspruch und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Erledigung vor.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte seinerseits am 13.10.2014 eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der Vertreter der belangten Behörde erschienen. Anlässlich dieser mündlichen Verhandlung erhärtete sich das Faktum des Bezuges von Förderungen durch den BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01. bis 31.12.2006). Der einvernommene Vertreter der belangten Behörde äußerte angesichts der bezogenen Förderungen die Vermutung, dass der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die in seinem Dispositionsbereich gelegenen Flächen tatsächlich bewirtschaftet haben musste, da nur ein Betriebsinhaber, der eine land(forst)wirtschaftliche Fläche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet, zur Antragstellung berechtigt ist. Auch lasse sich aus dem Flächenbogen für das Jahr 2006 ablesen, dass der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Förderungswerber bei der Agrarmarkt Austria aufgetreten sei. Einem zum 07.06.2011 datierten Schreiben der Agrarmarkt Austria lasse sich entnehmen, dass der BF im Jahr 2006 auch tatsächlich Förderungen bezogen habe. Zur Einvernahme eines informierten Vertreters der Agrarmarkt Austria betreffend die Fakten des Förderungsbezuges und zur Klärung der Frage, ob und inwieweit der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auf den in seinem Eigentum stehenden Grundflächen und den zugepachteten Grundflächen Landwirtschaft im technischen Sinne betrieb, wurde die mündliche Verhandlung auf den 03.11.2014 vertagt.
12. Unmittelbar nach Eröffnung der für den 03.11.2014 anberaumten mündlichen Verhandlung, zu der lediglich der Rechtsvertreter des BF, ein Vertreter der belangten Behörde und ein informierter Vertreter der Agrarmarkt Austria erschienen waren, erklärte der Rechtsvertreter des BF, dass die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2007, Zl. 4257-210263 9B1, gerichtete Beschwerde des BF zurückgezogen werde und dass hievon auch die an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerden gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28.01.2008, Zl. 14 - SV - 3011/2/08 und den "Ersatzbescheid" vom 02.09.2011, Zl. 14 - SV - 3086/2/11 mitumfasst seien.
Weiter erklärte er, dass auch die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Kärnten, vom 27.10.2009, Zl. 4257-210263 9B1 gerichtete Beschwerde, dessen Verfahren der Landeshauptmann von Kärnten bis zur Entscheidung über die gegen den Bescheid vom 30.10.2007, Zl. 4257-210263 9B1, ausgesetzt hat, zurückgezogen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ XXXX bestehend aus den Grundstücken
Nr. XXXX XXXX im Ausmaß von XXXX m²
Nr. XXXX XXXX im Ausmaß von XXXX m²
Nr. XXXX XXXX im Ausmaß von XXXX m²
Nr. XXXX XXXX im Ausmaß von XXXX m²
Nr. XXXX XXXX im Ausmaß von XXXX m²
Nr. XXXX XXXX im Ausmaß von XXXX m²
Nr. XXXX XXXX im Ausmaß von XXXX m²
Nr. XXXX XXXX im Ausmaß von XXXX m²
Nr. XXXX XXXX im Ausmaß von XXXX m²
Nr. XXXX XXXX im Ausmaß von XXXX m²
XXXX im Ausmaß von XXXX m²
XXXX im Ausmaß von XXXX m²
Nr. XXXX XXXX im Ausmaß von XXXX m²
und den XXXX
Nr. XXXX XXXX im Ausmaß von XXXX m²
Nr. XXXX XXXX im Ausmaß von XXXX m²
Nr. XXXX XXXX im Ausmaß von XXXX m²
Nr. XXXX XXXX im Ausmaß von XXXX m²
sohin einer Grundfläche von insgesamt XXXX m².
Darüber hinaus hat er im Jahr XXXX folgende land(forst)wirtschaftlichen Grundstücke zugepachtet:
Nr. XXXX
Nr. XXXX
Nr. XXXX
Nr. XXXX
Nr. XXXX
Nr. XXXX
Nr. XXXX
Im Jahr XXXX erhielt der BF Förderungen aus dem ÖPUL-Programm für die Grundstücke
Nr. XXXX im Ausmaß von XXXX ha XXXX
Nr. XXXX im Ausmaß von XXXX ha XXXX
Nr. XXXX im Ausmaß von XXXX ha XXXX
Nr. XXXX im Ausmaß von XXXX ha XXXX
Nr. XXXX in Ausmaß von XXXX ha XXXX
Nr. XXXX im Ausmaß von XXXX ha XXXX
Nr. XXXX im Ausmaß von XXXX ha XXXX
Nr. XXXX im Ausmaß von XXXX ha XXXX
Nr. 2XXXX im Ausmaß von XXXX ha XXXX
Nr. XXXX im Ausmaß von XXXX ha XXXX
Nr. XXXX im Ausmaß von XXXX ha XXXX
Mit Bescheid vom 30.10.2007, Zl. 4257-210263 9B1, stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Kärnten, einerseits die Beitragspflicht des Beschwerdeführers zur Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern fest und schrieb ihm andererseits auf Grund der ermittelten monatlichen Beitragsgrundlagen zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung monatliche Beiträge vor.
Dagegen richtete sich der verfahrensgegenständliche Einspruch des Beschwerdeführers, den er in der am 03.11.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung ebenso zurückzog, wie den gegen einen weiteren Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 27.10.2009, Zl. 4257-210263 9B1 gerichteten Einspruch.
Die zum Beschwerdeführer getroffenen Feststellungen gründen auf dem Bescheidinhalt, dem Vorbringen des BF in seinem gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichteten Einspruch, sowie den an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerden gegen den Bescheid und den "Ersatzbescheid" des Landeshauptmannes von Kärnten und dem als unzweifelhaft angenommenen Inhalt der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten des Verwaltungsverfahrens.
Die zu den Eigentumsverhältnissen und den zur ÖPUL-Förderung beantragten Grundflächen getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem aus dem öffentlichen Grundbuch eingeholten Grundbuchauszug und andererseits aus dem Flächenbogen für das Jahr 2006.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm. den §§ 414 Abs. 1 und 673 Abs. 1 ASVG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Ämtern der Landesregierung anhängigen Sozialrechtsverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
In § 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG heißt es wörtlich:
"8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119 a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde."
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern in Bundes- oder Landesgesetzen nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.
Zu Spruchteil A):
§ 28 Abs. 1 VwGVG lautet wörtlich wie folgt:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[...]"
Grundsätzlich hat die Zurückweisung der Beschwerde und die Einstellung des Verfahrens mit Beschluss zu erfolgen. Allerdings enthält das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz keine eigene Regelung, die bestimmt, in welchen Fällen ein Verfahren einzustellen ist. Nach allgemeinem Verständnis steht die Einstellung jedoch am Ende jener Verfahren, in denen der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Den Gegenstand der Einstellung eines Verfahrens können die Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Beseitigung des ihn belastenden Abspruchs der belangten Behörde und solche Fälle bilden, in denen zwar eine Klaglosstellung nicht erfolgte, jedoch vom Bestehen eines rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung nicht mehr ausgegangen werden kann. Auch der Untergang des Beschwerdeführers bildet den Gegenstand einer Einstellung des Verfahrens (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 4 zu § 28 VwGVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 33 VwGG; vgl. dazu auch VwGH vom 16.10.2002, Zl. 2002/13/0160).
Mit der Zurückziehung des gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Rechtsmittels ging der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers verloren, sodass von einem Fortbestand eines rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung nicht mehr ausgegangen werden kann.
Aus den angeführten Gründen war das Beschwerdeverfahren daher einzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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